Kirchensteuer
Jede Kirchengemeinde dankt allen, die es mit Kirchensteuer und anderen Mitteln der Kirche ermöglichen, ihren Auftrag zu erfüllen.
Diskussion in der Öffentlichkeit:
Das Thema „Kirche und Geld“, die Berechnung und Verwendung von Kirchensteuern wird in der Öffentlichkeit immer wieder diskutiert. Dazu kommt noch, daß auch die Leistungen des Staates an die Kirchen als überholt angefochten werden. Ein Problem ist in der Tat: Das Staatsvolk ist nicht mehr gleichbedeutend mit dem Kirchenvolk und die vom Staat ursprünglich garantierte Religionsausübung wird nur von sieben bis acht Prozent der Bevölkerung im Gottesdienst praktiziert.
Viele Kirchenmitglieder sind nur Kirchensteuer-Christen und die Kirche ist für sie nur eine Sparkasse für das Feierliche im Leben. Andererseits steht die Kirche mit ihren „Dienstleistungen“ jedem Steuerzahler gleichmäßig zur Verfügung (Einer hat es einmal so ausgedrückt: „Das ganze Volk will kirchlich begraben werden, um anständig unter die Erde zu kommen“).
Formell gehören den großen Kirchen noch 66 Prozent der Bürger an, von denen sie rund 17 Milliarden Mark Kirchensteuer beziehen. Daneben erhalten sie jährlich weitere 11,5 Milliarden Mark aus den Haushalten von Bund, Ländern und Gemeinden.
Geht man aber nur von der niedrigsten Quote von drei Prozent Kirchenbesuchern aus, so versammeln sich von den über 52 Millionen Kirchenzugehörigen jeden Sonntag 1,584 Millionen Gottesdienstbesucher, weitaus mehr, als auf allen Sportstätten der Republik an den Wochenenden anzutreffen sind. Es gibt keine andere Gruppierung in diesem Land, die sich mit einer solchen Zahl von Menschen darstellen könnte.
Der Sonntagsgottesdienst ist aber nur eine, wenn auch besonders wichtige Form kirchlichen Lebens. Hinzu muß man die Menschen rechnen, die unter der Woche die Vielzahl anderer Gemeindeveranstaltungen ‑ zum Beispiel Konfirmandenunterricht, Gemeindeabende, Seminare, Chorabende, Bibelkreise, Jugendtreffs und andere mehr besuchen oder kirchliche Amtshandlungen wie Trauung oder Beerdigung in Anspruch nehmen ‑ ihre Zahl geht noch einmal locker in den Millionen‑Bereich. Die Kirchen sind gar nicht so leer.
Die Kirche hat den Auftrag, mit ihrem geordneten Dienst die Botschaft von Jesus Christus mit Wort und Tat weiterzutragen. Sie sammelt Menschen zu Predigt und Abendmahl, Unterricht und Gespräch. Sie ruft auf zu Diakonie (Krankenhäuser, Kindergärten, Altenheime) und Mission. Sie braucht Menschen, die an diese Aufgabe die Zeit und die Kraft ihres Lebens hingeben. Dafür muß sie ihnen ihren Lebensunterhalt sichern. Die Kirche braucht auch zeitgemäße technische Hilfsmittel, Gebäude für Versammlungen, Wohnungen für die Mitarbeiter und eine funktionierende Verwaltung.
Die Kirchensteuer ist als eine geordnete Abgabe eine alle Mitglieder gleichmäßig belastende Mindestanforderung, die untere Grenze der für ein Jahr erwarteten Abgabe. Aber sie ist kein Opfer, denn letztlich tut sie nicht weh im Vergleich zu anderen Abgaben.
Die Kirche sie ist auf Geld angewiesen. Den Großteil ihrer Einnahmen bezieht sie aus der Kirchensteuer. Das Thema „Kirche und Geld“, die Berechnung und Verwendung von Kirchensteuern wird in der Öffentlichkeit diskutiert.
Wichtigste Einnahmequelle der Kirche:
Für diese vielfältigen Aufgaben braucht die Kirche Geld. Deswegen erbittet sie von ihren Mitgliedern die sogenannte „Kirchensteuer“. Den Großteil ihrer Einnahmen bezieht sie aus der Kirchensteuer. Sie ist aber keine echte Steuer, denn Steuern erhebt nur der Staat (durch Austritt kann man sich nicht davon befreien). Die Kirchensteuer ist eine Art Mitgliedsbeitrag. Sie wird erhoben von jedem Berufstätigen, sei er nun abhängig beschäftigt oder selbständig.
Die Kirchensteuer beruht auf dem Grundgedanken der Selbstfinanzierung und wurde ab Mitte des vergangenen Jahrhunderts in den deutschen Staaten eingeführt, weil die Finanzierung durch den Staat nicht mehr ausreichte. Dadurch erhoffte man sich eine größere Unabhängigkeit vom Staat. Auch heute ist die Kirchensteuer erforderlich, um die Freiheit der Kirche zu garantieren. Man sollte deshalb die Kirchensteuer so selbstverständlich zahlen wie die Steuern an den Staat.
Die Kirchensteuer ist als eine geordnete Abgabe eine alle Mitglieder gleichmäßig belastende Mindestanforderung, die untere Grenze der für ein Jahr erwarteten Abgabe. Aber sie ist kein Opfer, denn letztlich tut sie nicht weh im Vergleich zu anderen Abgaben. Sie ist im Grunde heute auch eine freiwillige Zahlung. Neben die Kirchensteuer treten noch Kollekten und Spenden und Vermächtnisse (Erbschaft). Bei Kollekten bittet die Kirche für bestimmte Aufgaben und Anlässe in der Kirche, das Gemeindeglied setzt selber die Höhe der Zahlung fest.
Zur Geschichte der Kirchensteuer
Schon in der Bibel wird an vielen Stellen zum Geben aufgefordert. Die Juden gaben den Zehnten aller ihrer Einkünfte. Die Kirche war in der erster Jahrhunderten ganz auf freiwillige Opfergaben angewiesen. Als sie dann Staatskirche wurde, hat auch der Staat ihren Bestand garantiert. Seit dem 6. Jahrhundert versuchte man wieder, den Zehnten einzuführen. Luther zog zwar gegen die Geldschneiderei der mittelalterlichen Kirche zu Felde, befürwortete aber auch kirchliche Abgaben, oft mit recht drastischer Worten.
Bis zur Französischer Revolution vermehrte sich aber der Besitz der Kirche (vor allem der katholischen) durch die Abgaben und Schenkungen beträchtlich. Als Napoleon aber die linksrheinischen Gebiete annektierte, entschädigte er die Fürsten, indem er ihnen die geistlichen Güter gab. Durch die Säkularisation im Jahre 1806 war aber nun der Staat verpflichtet, der Kirche unter die Arme zu greifen. Er nutzte ja nun die Güter, die der Kirche gehörten. Doch seine Leistungen sind bis heute nur die Zinsen für das übernommene Kapital. Die letzten Zehntscheuern, die Speicher für die Naturalabgaben, wurden jedoch erst um 1850 geschlossen.
Als Ersatz für die Naturaleinnahmen durften die Pfarrämter in bescheidenem Rahmen eine Geldumlage einführen. Sie sollte die Finanzlücke füllen, falls die Gemeinde nicht genug durch Opfergaben aufbrachte. Kamen mehr Steuern ein, als benötigt wurden, mußte der Steuersatz im nächsten Jahr ermäßigt werden, denn eine Kapitalansammlung war damals streng verboten.
Allerdings kam es auch zu mancher Schwierigkeiten zwischen Staat und Kirche: Die Kirche beantragte die Reparatur eines Gebäudes, aber beim Staat hatte man angeblich kein Geld bzw. hielt es nicht für nötig, etwas zu geben, weil das Haus noch nicht einfiel. Außerdem befand sich die Kirche natürlich in einem gewissen Abhängigkeitsverhältnis zum Staat, denn jeder Geldgeber erwartet natürlich auch ein gewisses Wohlverhalten und gewisse Dienstleistungen von dem, dem er das Geld gewährt.
Es war schon immer ein entscheidender Faktor, wer die Geldgeber der Kirche waren und aus welchen Gründen ihr Geld zugeflossen ist. Eine finanziell selbständige Kirche kann unabhängig vom Staat bleiben und ihre Freiheit bewahren.
Kirchenaustritte waren ja erst ab 1875 möglich. Eine erste Welle war 1904 festzustellen durch das Wirken der „Nietzsche-Propheten“, danach durch die Freidenkerbewegung der Sozialisten. Bis 1949 traten insgesamt 5 Millionen Deutsche aus der evangelischen Kirche aus, vor 1949 bis 1963 aber schon 2 Millionen. Im Jahre 1948 waren es rund 50.000 Austritte in ganz Deutschland, 1958 waren es 191.000 und seit 1960 jährlich etwa 200 000.
Vielfach wandten sich zunächst die Familienväter von der Kirche ab, um die Hälfte der Steuer zu sparen. Mit wachsendem Wohlstand folgten dann die Frauen, um sich schneller eine neue Wohnung, ein Auto, ein Fernsehgerät oder bessere Kleider leisten zu können.
Nach dem Ersten Weltkrieg:
Nach 1918 wurden Staat und Kirche getrennt. Andererseits waren der Kirche auf dem Gebiet der Diakonie neue große Aufgaben zugewachsen. Der Staat wollte aber die damals schon bestehende vielfältige soziale Arbeit der Kirchen nichtgefährden und sorgte deshalb dafür, daß die Kirchen weiter über eigene, das heißt unabhängige und gesicherte Einkünfte verfügen. Ohne die Kirchensteuer konnte sie nicht mehr auskommen. Sie wurde von den Gemeinden eingezogen (nicht von der Landeskirche). Der Staat half bei Zwangsvollstreckungen. Viele zahlten auch, ohne zu murren. Eine Verpflichtung zur Mitverantwortung für das Tun und Lassen der kirchlichen Funktionäre leiteten sie nicht daraus ab.
In der Zeit der Naziherrschaft versuchte der Staat vor allem, über die Finanzen die Kirche in den Griff zu kriegen. Viele Gemeinden haben damals gelernt, wie sehr es auf ihr Opfer ankommt. Nur die deutschchristlichen Kirchenleitungen wurden ja vom Staat unterstützt. Die bekennende Kirche aber hat gelernt, daß die Kirche ohne Sicherungen in der Welt dasteht und auch dastehen kann, wenn lebendiger Glaube da ist. Dennoch kamen bis 1945 nur etwa 2 bis 3 Mark pro Kopf der Gemeindeglieder an Kirchensteuer ein.
Bunderepublik:
Die Regelung der Weimarer Verfassung ist im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland übernommen worden. Sie bildet die Basis für ein verläßliches Verhältnis von Staat und Kirche und ermöglicht den Kirchen ein weitgefächertes diakonisches Engagement für die Gesellschaft. Die Trennung von Staat und Kirche schließt nicht aus, daß Staat und Kirche in freier Partnerschaft auf bestimmten Gebieten zusammenarbeiten. Ein Beispiel dafür ist der Einzug der Kirchensteuer.
Die Kirche erhielt nach 1945 Einsicht in die Steuerlisten des Finanzamts und die Veranlagung stieg langsam. Zwangsbeitreibungen durch der Gerichtsvollzieher waren wieder möglich. In der DDR war seit 1956 eine Pfändung nicht mehr möglich, wenn auch das Recht der Kirchen erhalten blieb, Mitgliedsbeiträge zu erheben. Diese erhielten nun aber noch mehr einer freiwilligen Charakter.
Man muß allerdings dazu sagen, daß ein großer Teil des Einkommens steuerfrei ist und deshalb auch bei der Kirchensteuer nicht berücksichtigt wird. Deswegen hat man auch in vielen Gemeinden noch das Kirchgeld, das von der Kirche eingezogen wird, so daß diese eine eigene Steuerkartei hat.
Die Kirchensteuer ist nur der Mindestbeitrag. Vielleicht ginge die Kirchensteuer zurück, wenn
sie nicht mehr vom Staat eingezogen würde. Aber viele würden auch den gleichen Betrag freiwillig zahlen, den sie bisher schon durch Kirchensteuer und Spenden aufbringen.
Natürlich ist die Kirchensteuerzahlung kein Spiegelbild der Gläubigkeit der Christen. Aber oft macht man auch die Erfahrung, daß in einer für ungläubig gehaltenen Familie ein strahlender Glaube aufleuchtet. Andererseits karr man selbst bei einer völlig freiwilligen Zahlung der Kirchenbeiträge nicht auf der Grad der Gläubigkeit schließen. Man sieht auch in der Kirche, daß etwa 85 Prozent der Kirchensteuerzahler nur Kirchensteuer-Christen sind, für die die Kirche nur eine Sparkasse für das Feierliche im Leben ist. Andererseits steht die Kirche mit ihren „Dienstleistungen“ auch jedem Steuerzahler gleichmäßig zur Verfügung. Ein gewisser „Mindest-Service“ wird jedem geboten, wenn er nur zahlt. Der automatische Kirchensteuerabzug war allerdings schon bei seiner Einführung umstritten. Die evangelische Landeskirche in Württemberg sträubte sich bis 1955 dagegen.
Manchem Bundesbürger war aber nur die Kirchensteuer zu hoch, besonders der Millionären und dem gehobenen Mittelstand. Manche behaupteten, mit ihren Kirchenabgaben könnten sie sich einen Hauspastor oder Leibkaplan halten. Wer etwa eine Million Mark Bruttogewinn versteuern muß, zahlt 520.000 Mark Einkommensteuer und 52.000 Mark Kirchensteuer. Viele wollten dieses Geld sparen und sind deshalb ausgetreten. Viele Geschäftsleute, Bankiers und Industrielle verfielen in eine Art „Wohlstands-Heidentum“ und gehören keiner Kirche mehr an.
Den Groß-Zahlern gegenüber hat man auch oft nachgegeben. Der Vorstandsvorsitzende einer Hamburger Aktiengesellschaft stiftete 500.000 Mark für ein Alterspflegeheim, das seinen Namen erhielt. Die Spende konnte er vom steuerpflichtiger Einkommen absetzen und von seiner 100.000 Mark-Steuer erhielt er einen erheblichen Nachlaß von der Kirche. Ein anderer reicher Hamburger sollte 125.000 Mark Kirchersteuer zahlen. Als man ihm keine Vergünstigung gewährte, trat er zu der reformierten Kirche über, die sich mit 40.000 Mark zufriedengab.
Steuereinzug durch Finanzämter:
Die Einziehung der Kirchensteuer durch die Finanzämter hat manche Vorteile. Vor allem werden alle gemäß ihrem Einkommen gleichmäßig besteuert. Das Finanzamt zieht einfach 8 oder 9 Prozent der Lohnsteuer bzw. Einkommenssteuer noch einmal vom Bruttoverdienst ab und überweist das Geld an die Kirchen. Es erhält dafür drei Prozent der Steuer als Unkosten beitrag und macht es damit viel billiger als eine eigene kirchliche Steuerverwaltung (diese würde erfahrungsgemäß 20 Prozent kosten).
Die Kirchen sparen angeblich jährlich 1,8 Milliarden Euro, weil der Staat ihnen die Kirchensteuern einkassiert. Der Betrag ist nur vermutet, spielt aber auch gar keine Rolle. Denn die Kirchen vergüten den Kirchensteuereinzug mit zwei bis vier Prozent des Gesamtaufkommens der Kirchensteuer. Der Staat erhält deutlich mehr, als es ihn kostet, vor allem im Zeitalter der Computer.
Für die Kirchen ist das in der Tat dennoch kostengünstig: Weil die Kirche ihre Ausgaben für Verwaltungszwecke gering halten will, bedient sie sich der staatlichen Dienstleistung. So kann sie so mehr Geld für ihre eigentlichen Aufgaben bereitstellen. Das Finanzamt zieht die Beträge ein und überweist sie gesammelt an die Kirche. Das ist diskret und anonym. Der Pfarrer weiß nicht, wer von seinen Leuten Kirchensteuer bezahlt, angeblich aus Datenschutzgründen. Die Kirche erhält nur vom Finanzamt die Gesamtsumme, aber keine Angaben, wer sie im Einzelnen aufgebracht hat. Die Kirche kann sich deshalb in der Regel bei niemandem gezielt bedanken. Andererseits kann auch niemand aufgrund seiner besonders hohen Kirchensteuerzahlungen besonderen Einfluss für sich reklamieren.
Diese Praxis bringt Probleme: Man kann seinen Eintritt oder Wiedereintritt in die Kirche einfach dadurch erklären, daß man den Arbeitgeber bittet, bei der Meldung an das Finanzamt in dem entsprechenden Kästchen eine Konfession mit anzugeben. Arbeitgeber und Finanzamt prüfen diese Angabe nicht nach, gleichen sie nicht mit den Unterlagen der Kirche ab. Und wenn der Betreffende dann umzieht, erhält das Pfarramt von Einwohnermeldeamt nur die Mitteilung „Gemeindeglied zugezogen“. Beim Austritt ist es nicht so einfach, da wird vom Finanzamt eine Austrittserklärung vor dem Amtsgericht verlangt. Aber auch wenn jemand vor dem Amtsgericht aus der Kirche ausgetreten ist, gehört er (steuerlich) wieder zur Kirche und kann deren „Dienstleistungen“ in Anspruch nehmen, wenn er seine Bereitschaft zur Zahlung der Kirchensteuer erklärt.
Die staatliche Finanzierung der Kirchen und das Grundgesetz:
Christian Sailer, Rechtsanwalt in Marktheidenfeld, hat die Argumente gegen Staatsleistungen an die Kirche zusammengefaßt, und zwar im Jahr 2001:
In Deutschland erscheinen nur mehr sieben Prozent der Bevölkerung zum Sonntagsgottesdienst der sogenannten Großkirchen. Formell gehören ihnen gegenwärtig noch 66 Prozent der Bürger an, von denen sie rund 17 Milliarden Mark Kirchensteuer beziehen. Daneben erhalten sie jährlich weitere 11,5 Milliarden Mark aus den Haushalten von Bund, Ländern und Gemeinden. Das kirchliche Grundstücks- und Kapitalvermögen wird auf mehrere hundert Milliarden Mark geschätzt, das Kapital- und Anlagevermögen der Katholischen Kirche auf 80 bis 100 Milliarden Mark, mit jährlichen Kapitaleinkünften in Höhe von rund 5 Milliarden Mark. Steuern bezahlen die Kirchen für diese Zuflüsse keine; vielfach auch keine Gebühren und Kosten für öffentlich-rechtliche Leistungen. Für öffentliche Sozialeinrichtungen (Kindergärten, Altenheime, Krankenhäuser) geben sie etwa fünf bis acht Prozent ihrer Kirchensteuereinnahmen aus.
Diese Daten werden gerne verschleiert. Soweit man ihrer habhaft wird, erweist sich das „soziale Engagement“ der Kirchen eher als frommes Märchen und die Behauptung, ohne die kirchenfinanzierte Sozialarbeit breche das bundesdeutsche Sozialsystem zusammen, als weniger fromme Erpressung. Daß es auch mit der religiösen Resonanz der Kirchen nicht mehr weit her ist, dokumentieren die leeren Kirchenbänke. Immer drängender stellt sich deshalb die Frage, ob die milliardenschwere staatliche Finanzierung einer Kirchenbürokratie ohne Gläubige und ohne angemessenen sozialen Einsatz länger zu rechtfertigen ist.
Die dreifache Geldquelle:
Die verfassungsrechtliche Fragestellung setzt zunächst eine Differenzierung der Hauptkategorien kirchlicher Einnahmen voraus.
1. Die altrechtlichen Staatsleistungen:
Sie gehen auf die „Säkularisation“ (Verweltlichung) zurück. Im Reichsdeputationshauptschluß im Jahr 1803 wurde das Kirchengut von Stiften, Abteien, Klöstern und Bistümern den weltlichen Fürsten übertragen. Diese Güter sind zumeist noch heute in staatlichem Eigentum. Damals über nahmen die Landesherren als Ausgleich die Verpflichtung, die Besoldung und Versorgung der Pfarrer - sofern erforderlich - sicherzustellen. Es handelt sich also um eine Art von Pachtersatzleistungen. Die regelmäßigen Zahlungen sollen gegen eine angemessene Entschädigung aufgehoben werden. Da diese Ablösung allerdings eine erhebliche Einmalleistung seitens des Staates bedeuten würde, ist es bisher nicht dazu gekommen.
Die Fürsten wurden im Gegenzug verpflichtet, für die „feste und bleibende Ausstattung der Domkirchen ... und der Pensionen für die aufgehobene Geistlichkeit zu sorgen“. Aus diesen ersten Rechtsakten entwickelte sich die Anschauung, daß der Staat nicht nur für die „Domkirchen“ und die ,,Pensionen“ der Geistlichkeit aufzukommen habe, sondern einer allgemeinen Rechtspflicht unterliege, den Kirchen finanziell unter die Arme zu greifen. Daraus wiederum entwickelte sich ein wahrer Wildwuchs von finanziellen und naturalen Leistungen auf allen staatlichen Ebenen für alle denkbaren kirchlichen Einrichtungen, von der Pfarrerbesoldung über Kirchenbaupflichten bis zur Lieferung von Holz und Getreide und zur Stellung von Meßwein und Kerzen [Baulastverpflichtung und Naturallasten stammen aus anderen Quellen].
Durch die Einführung der Kirchensteuer wurden die altrechtlichen Staatsleistungen nicht beseitigt, sondern die Mitgliedschaftsteuer trat neben die staatlichen Leistungen. Um beides nebeneinander zu rechtfertigen spricht man davon, daß der Staat die Gruppen seiner vielfältigen („pluralen“) Gesellschaft in vielfältiger Weise fördere, um ihre Freiheit zu sichern.
2. Kostenerstattungen für die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben:
Von den eigentlichen Staatsleistungen zu unterscheiden sind Kostenerstattungen aus staatlichen Mitteln an die Kirchen für die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben. Dazu gehören beispielsweise der Betrieb von Kindergärten, Altenheimen oder Krankenhäusern. Diese Zuwendungen erhalten alle Wohlfahrtseinrichtungen, nicht nur Diakonie (evangelisch) und Caritas (katholisch). Aber auch zweckgebundene Zuschüsse zur Erhaltung besonderer Bau- und Kulturdenkmäler gehören zu dieser Gruppe.
Die Kirche erhält für ihm sozialen Dienste nicht einen Cent mehr als alle anderen Träger auf diesem Felde. Unser Sozialstaat beruht bekanntlich auf dem Subsidiaritätsprinzip, d.h. der Staat überläßt „freien“, also nichtstaatlichen Trägern diese Aufgaben und tritt nur in dem Fall ein, wenn ein freier Träger für eine bestimmte Aufgabe nicht gefunden wird. Die Verantwortung dafür liegt beim Staat, woraus sich natürlich die Pflicht zu staatlichen Finanzleistungen ergibt.
Kirchliche Kindergärten sollen mit 3,8 Milliarden Euro pro Jahr durch die öffentliche Hand finanziert sein. Die evangelische Kirche geht für ihren Bereich von deutlich weniger, etwa 1,3 Milliarden Euro, aus. Der Staat finanziert aber dabei doch nicht die Kirchen, sondern die Kinder! Die Kirchen erhalten diese Mittel nicht, weil sie Kirchen sind, sondern weil sie für die Gesellschaft eine Dienstleistung erbringen.
Die staatlichen Zuwendungen decken aber nur die laufenden Kosten. Aufwendungen der freien Träger für Investitionen, z. B. Renovierungen oder notwendiger Neubau von Gebäuden, werden nur anteilig vom Staat bezuschußt, in der Regel mit maximal 50 Prozent, das bedeutet erhebliche Lasten für die sozialen Dienste auch der Kirche.
Sie selber steuern für öffentliche Sozialeinrichtungen (Kindergärten, Altenheime, Krankenhäuser) von ihren eigenen Mitteln noch gut 20 Prozent bei, etwa fünf bis acht Prozent ihrer Kirchensteuereinnahmen. Täten sie es nicht, müsste der Staat selbst alle Kindergärten unterhalten. Auch zweckgebundene Zuschüsse zur Erhaltung besonderer Bau- und Kulturdenkmäler gehören zu dieser Gruppe.
Bund, Länder und Gemeinden stellen als Förderungsmaßnahmen zugunsten der Kirchen und deren Einrichtungen in ihre Haushalte einstellen - beispielsweise für die Militärseelsorge, für den Religionsunterricht an öffentlichen Schulen, für theologische Lehrstühle usw. Dazu kommen Finanzhilfen für Jugendhilfe, Erwachsenenbildung und Denkmalpflege. Die Finanzhilfen für den religiös kirchlichen Bereich fließend ineinander über - etwa wenn Mittel des Landesjugendplanes für Jugendräume zu Pfarrheimbauten führen oder Ausgaben für „Schule und Bildung“ für Exerzitienhäuser, Diözesanseminare und pastorale Ausbildungsstättten verbraucht werden.
3. Kostenübernahme im Bereich gemeinsamer Angelegenheiten von Staat und Kirche:
Hierzu gehören etwa der Religionsunterricht, die Seelsorge in der Bundeswehr, die Gefängnisseelsorge und Ähnliches. Die Kostenübernahme beruht darauf, dass der Staat Träger der betroffenen Anstalten und Einrichtungen ist und dort die Religionsfreiheit nach Artikel 4 beziehungsweise den Religionsunterricht als Teil des staatlichen Bildungsauftrages nach Artikel 7 des Grundgesetzes gewährleistet. Allerdings wird ein beträchtlicher Teil der dafür nötigen finanziellen Aufwendungen von den Kirchen selbst beigesteuert
Die Kirchensteuer beruht Sie basiert auf dem Grundgedanken der Selbstfinanzierung und wurde ab Mitte des vergangenen Jahrhunderts in den deutschen Staaten eingeführt. Man hoffte, den Staat damit von der für die Säkularisation übernommene Kompensation allmählich zu befreien. Durch die Einführung der Kirchensteuer wurden die altrechtlichen Staatsleistungen nicht beseitigt, sondern die Mitgliedschaftsteuer trat neben die staatlichen Leistungen, die heute in etwa genauso hoch sind wie die Kirchensteuer. Ein besonderer Förderungsimpuls besteht in der steuerlichen Abzugsfähigkeit der Kirchensteuer. Sie kann als Sonderausgabe geltend gemacht werden, was dem Staat Einbußen bei der Einkommensteuer in Höhe von mehreren Milliarden jährlich bringt.
Verfassungswidrigkeiten
1. Das Fehlen einer Bestandsaufnahme:
Es dürfte mit einer ordnungsgemäßen, den Rechtsstaatsgeboten der Verfassung entsprechenden Haushaltsführung kaum vereinbar sein, daß der Staat Geld verteilt, ohne zu wissen, ob er es aus freiem politischem Ermessen oder auf Grund einer Verpflichtung tut. Genau dies scheint aber in der Grauzone zwischen altrechtlichen Staatsleistungen und der heutigen Subventionierung kirchlicher Aktivitäten und Einrichtungen der Fall zu sein. Das dürfte auch für Finanzierungsbereiche gelten, in denen die Länder durch Kirchenverträge eine pauschalierende Flurbereinigung schufen und damit eine Art Ablösung. Ähnlich unhaltbar ist die Zugrundelegung altrechtlicher Leistungspflichten ohne nachweisbare Rechtstitel konkreter Art. Vieles scheint hier im Nebel unvordenklichem Herkommens zu liegen und allen Ernstes nach dem Grundsatz „in dubio pro ecclesia" gehandhabt zu werden. Das mag der Ideologie einer kirchenfreundlichen Jurisprudenz entsprechen; mit einem ordnungsgemäßen Umgang mit Haushaltsmitteln ist es unvereinbar.
2. Eine „ewige Rente“?
Bei den altrechtlichen Staatsleistungen, die meist zu Beginn des 19. Jahrhunderts begründet wurden, stellt sich die Frage nach ihrem Rechtsgrund im Jahr 2000 immer dringlicher.
2.1 Der Reichsdeputationshauptschluß selbst kommt hierfür kaum in Betracht. Er ist bereits nach seinem Wortlaut lediglich ein Programm oder eine Rahmenvorschrift, rechtsverbindlich zwar, aber ausfüllungsbedürftig durch konkretisierende Rechtstitel. Soweit im Gefolge der Säkularisation konkrete staatliche Rechtsverbindlichkeiten geschaffen wurden, stellt sich die weitere Frage, wie viele Jahrhunderte sie wohl überdauern können. Wenn die causa der Säkularisationslasten des Staates in der Entschädigung für entzogenes Kirchengut besteht, dann erledigt sie sich in dem Zeitpunkt, in dem alles entschädigt ist.
Dieser Gefahr wollen manche Befürworter einer Art ,,ewigen Rente" der Kirchen offenbar dadurch begegnen, daß sie zur Legitimation der Ausgleichszahlungen neben der Säkularisation beiläufig auch die Reformation erwähnen. Mit ernst zu nehmender Rechtsbegründung haben historische Konstruktionen dieser Art nichts mehr zu tun. Die kirchlichen Verluste im Zuge der Reformation sind noch weniger meßbar als die der Säkularisation. Wer so tief in die Historie greift, provoziert im übrigen die Gegenfrage nach der Art und Weise des kirchlichen Vermögenserwerbs. Was so mancher Fürstbischof auf dem Kriegspfad oder im Zuge der Inquisition „erwarb“, kann kaum Gegenstand staatlicher Entschädigungspflichten sein. Im Laufe der letzten 200 Jahre wurde es durch Millionen von Gulden und Milliarden von Mark wohl mehrfach zurückbezahlt [Es wurden nur die Zinsen bezahlt!].
Das Staatsvolk ist nicht mehr identisch mit dem Kirchenvolk und die vom Staat ursprünglich alimentierte Religionsausübung wird nur mehr von sieben bis acht Prozent der Bevölkerung praktiziert. Wenn der Staat aus dieser Veränderung der Geschäftsgrundlage altrechtlicher Staatsleistungen keine Konsequenzen zieht, läuft er inzwischen Gefahr, Steuergelder für nicht existente Verbindlichkeiten zu verausgaben, was mit den Finanzverfassungen und Haushaltsordnungen von Bund und Ländern unvereinbar ist.
2.2 Ein Rechtsgrund für solche Leistungen läßt sich auch nicht aus Artikel 140 des Grundgesetzes herleiten. Das darin enthaltene Verfassungsgebot besagt lediglich, daß bestehende Staatsleistungen abzulösen sind, selbstverständlich nur, soweit sie tatsächlich bestehen.
3. Verfassungswidrige Konkordate und Kirchenverträge:
Wenn dort dem Staat geboten wird, Dauerschuldverhältnisse „abzulösen", kann ihm nicht gleichzeitig erlaubt sein, neue Dauerschuldverhältnisse einzugehen. Die herrschende Ideologie- des Staatskirchen rechts versucht diese logische Selbstverständlichkeit wegzuinterpretieren: Die Weimarer Reichsverfassung habe nicht wie bei der Abschaffung anderer Rechtseinrichtungen (Adelsbezeichnungen, Staatskirche, Vorschulen) deutlich gemacht, daß sie auch bei den Staatsleistungen das Institut als solches liquidiere wollte. Will man eine Enteignung vermeiden, kann man eben nur von „Ablösung“ (und nicht von Abschaffung) sprechen. Eine „Abwicklung der übernommenen Schuldenmasse" schließt aber eine Neubegründung von Dauerschuldverhältnissen aus. Wenn der Staat den Religionsunterricht in den öffentlichen Schulen als „ordentliches Lehrfach“ gewährleistet, könnte er sich auch darauf beschränken, die Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen, während die Kirchen die Religionslehrer schicken.
In der Verfassung ist nicht vorgesehen, daß der Staat religionspädagogische Lehrstühle einrichtet, bei denen die Kirche ihre Zustimmung zur Besetzung geben muß („Konkordatslehrstühle in Bayern). Auf speziell kirchliche Bedürfnisse zugeschnitten sind die theologischen Fakultäten, zu deren Unterhaltung sich der Staat ebenfalls in Konkordaten und Kirchenverträgen verpflichtete, ohne daß hierfür verfassungsrechtliche Grundlagen gegeben sind. Soweit in den Verträgen mit den Kirchen nach Inkrafttreten des Grundgesetzes in diesem Bereich neue staatliche Dauerverpflichtungen übernommen wurden, sind sie verfassungswidrig.
Ähnliches gilt für die Militärseelsorge. Der vom Grundgesetz übernommene Artikel 141 der Weimarer Verfassung sieht lediglich vor, ,,die Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer besteht“. Damit könnte gemeint sein, daß die jeweils standortnächsten Pfarrer auf Wunsch der Soldaten in der Kaserne einen Sonntagsgottesdienst abhalten dürfen. Militärseelsorge wird aber nicht nur „zuzulassen“", sondern vom Staat selbst in die Hand genommen, der auch die Pfarrer besoldet.
4. Subventionierung ohne Gesetz?
Unbewältigte verfassungsrechtliche Probleme ergeben sich des Weiteren bei den Ermessenszuwendungen der öffentlichen Hand an die Kirchen. Gefördert wird so gut wie alles, was es an kirchlichen Einrichtungen und Veranstaltungen gibt - von Kirchentagen, Akademien und Erwachsenenbildung über Kindergärten, Jugend- und Altenhilfe bis hin zu Krankenhäusern und den Sozialeinrichtungen von Caritas und Diakonie. Genügen hierfür bloße Haushaltsansätze oder ist ein eigenes Gesetz erforderlich ist, das sich mit der Subventionierung kirchlicher oder besser allgemein: konfessionell gebundener Einrichtungen befaßt? Sozial-caritative oder pädagogische Aktivitäten privater Träger sind - gleich welcher Weltanschauung oder Religion - grundsätzlich nicht weniger forderungswürdig sind als vergleichbare kirchliche Aktivitäten. Bei der Privatschulförderung sind aber private Träger schlechter gestellt sind als katholische oder evangelische Schulträger.
Selbstverständlich muß der Staat auch bei der finanziellen Förderung rein religiöser Veranstaltungen Gleichheit walten lassen. Damit ist es beispielsweise nicht vereinbar, daß aus den Steuergeldern aller Bürger Papstbesuche und Kirchentage subventioniert werden, während man privaten Religionsgemeinschaften für ihre Treffen nicht einmal öffentliche Räumlichkeiten zur Verfügung stellt, geschweige denn für internationale Großveranstaltungen auch nur bescheidene Beihilfen gewährt.
Zusammenfassung:
Die staatliche Finanzierung der so genannten Großkirchen erfolgt durch altrechtliche Leistungen, neue vertragliche Verpflichtungen und Ermessenszuwendungen. Altrechtliche und neue Verpflichtungen gehen ineinander über und verlieren sich zum Teil in einem unüberschaubaren Gestrüpp von echten Verbindlichkeiten und freiwilligen Dotationen, die weit in die Geschichte zurückreichen. Eine umfassende Bestandsaufnahme in Bund, Ländern und Kommunen ist unerläßlich, um Klarheit zu erhalten, wieviel die öffentliche Hand aus welchen Rechtsgründen für welche kirchlichen Einrichtungen jährlich bezahlt. Der Artikel 140 des Grundgesetzes enthält nicht die Garantie „ewiger“ Kirchenrenten. Die darin enthaltene Ablösungspflicht verbietet die Eingehung neuer Dauerverpflichtungen des Staates gegenüber den Kirchen, soweit sie die Verfassung nicht erkennbar zuläßt.
Weitere angebliche Sonderrechte der Kirche:
Gegenargumente:
In der Diskussion über die staatlichen Zahlungen an die beiden großen Volkskirchen werden zumeist alle Formen des Geldtransfers in einen Topf geworfen. Es gibt allerdings verschiedene Arten der Zuwendung, die auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhen. Und nicht alle kommen exklusiv nur den Kirchen zugute.
Es ist unzutreffend, daß die Kirchen eine Vorzugsbehandlung genießen. Tatsache ist, daß der durchschnittliche Gottesdienstbesuch zwischen drei und fünf Prozent der Kirchenmitglieder liegt. Das heißt: Es versammeln sich von den über 52 Millionen Kirchenzugehörigen jeden Sonntag 1,584 Millionen Gottesdienstbesucher, weitaus mehr, als auf allen Sportstätten der Republik an den Wochenenden anzutreffen sind. Es gibt keine andere Gruppierung in diesem Land, die sich mit einer solchen Zahl von Menschen darstellen könnte. Nun ist ja der Sonntagsgottesdienst nur eine, wenn auch besonders wichtige Form kirchlichen Lebens.
Hinzu muß man die Menschen rechnen, die unter der Woche die Vielzahl anderer Gemeindeveranstaltungen - zum Beispiel Konfirmandenunterricht, Gemeindeabende, Seminare, Chorabende, Bibelkreise, Jugendtreffs unter anderem mehr besuchen oder kirchliche Kasualien wie Trauung oder Beerdigung in Anspruch nehmen - ihre Zahl geht noch einmal locker in den Millionen-Bereich.
Im Jahre 2011 stellte der Kirchenkritiker Carsten Frerk sein neues „Violettbuch Kirchenfinanzen“ vor: 19 Milliarden Mark sollen die Kirchen direkt und indirekt jährlich vom Staat erhalten. Frerks Berechnungen sind manchmal geradezu Luftnummern. Es geht ihm wohl auch gar nicht um Zahlen als vielmehr um deren Deutung. Der Autor hat zwei Zitate vorangestellt: „Religion gilt dem gemeinen Manne als wahr, dem Weisen als falsch und dem Herrschenden als nützlich!“ (Seneca). Und: „Die hohe reich dotierte Geistlichkeit fürchtet nichts mehr als die Aufklärung der unteren Massen!“ (Johann Wolfgang von Goethe). Damit ist deutlich: Das ist eine Streitschrift und kein Sachbuch.
1. Drei Milliarden Euro „Einnahmeverzicht“ aus Steuern sollen laut Frerk beispielsweise den Kirchen zugutekommen. Der Staat verzichtet auf Einnahmen, weil die Kirchensteuer als Sonderausgabe absetzbar ist. Aber dieses Geld bekommen natürlich nicht die Kirchen, sondern die Bürger! Sie zahlen weniger Steuern, weil sie die Kirchen unterstützen. Der Staat geht dabei davon aus, daß es der Gemeinschaft dient, wenn man die Kirche finanziell unterstützt. Genauso wie Spenden für gemeinnützige Organisationen bis 20 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte steuermindernd geltend gemacht werden können, gilt das denn auch für die Kirchensteuer. Übrigens: Ein Volumen von 20 Prozent der Einkünfte erreicht die gezahlte Kirchensteuer nicht einmal ansatzweise - es sind durchschnittlich rund ein Prozent (maximal drei Prozent).
2. Die Kirchen sparen angeblich allein 1,8 Milliarden Euro, weil der Staat ihnen die Kirchensteuern eintreibt. Der Betrag ist zum einen spekulativ, spielt aber zum anderen auch gar keine Rolle. Denn die Kirchen vergüten den Kirchensteuereinzug mit zwei bis vier Prozent des Gesamtaufkommens der Kirchensteuer. Das Finanzamt zieht die Beträge ein und überweist sie gesammelt an die Kirche. Das ist diskret und anonym. Die Kirche kann sich deshalb in der Regel bei niemandem gezielt bedanken. Andererseits kann auch niemand aufgrund seiner besonders hohen Kirchensteuerzahlungen besonderen Einfluß für sich reklamieren. Der Staat erhält deutlich mehr, als es ihn kostet. Die Sachbearbeiter in den Finanzämtern erledigen das mit ein paar Tastendrucken an ihren Computern. Der Staat läßt sich diese Dienstleistung mit drei Prozent vom Kirchensteueraufkommen vergüten, was für den Fiskus eine erkleckliche Einnahme ergibt. Für die Kirchen ist das in der Tat dennoch kostengünstig, aber dies als eine Finanzierung der Kirchen durch den Staat zu bezeichnen ist schon ziemlich kühn!
3. Die öffentliche Hand fnanziert beispielsweise kirchliche Kindergärten mit 3,8 Milliarden pro Jahr. Die evangelische Kirche geht für ihren Bereich von deutlich weniger, etwa 1,3 Milliarden Euro, aus. An diesem Beispiel erkennt man das Prinzip des Buches, es verwechselt Anlaß und Ziel: Der Staat finanziert da doch nicht die Kirchen, sondern die Kinder! Die Kirchen erhalten diese Mittel doch nicht, weil sie Kirchen sind, sondern weil sie für die Gesellschaft eine Dienstleistung erbringen, zu der sie obendrein von ihren eigenen Mitteln noch gut 20 Prozent beisteuern. Täten sie es nicht, müßte der Staat selbst alle Kindergärten unterhalten und dann wäre es für ihn obendrein teurer, weil ja die kirchlichen Eigenanteile wegfielen. Und gefördert werden natürlich nicht nur die Kirchen, sondern viele andere freie Träger, wie etwa die Arbeiterwohlfahrt, das Rote Kreuz. Ähnliches gilt übrigens auch für die Freien Schulen! Die staatlichen Zuwendungen decke aber nur die laufenden Kosten. Aufwendungen der freien Träger für Investitionen, zum Beispiel Renovierungen oder notwendiger Neubau von Gebäuden, werden nur anteilig vom Staat bezuschußt, in der Regel mit maximal 50 Prozent, das bedeutet erhebliche Lasten für die sozialen Dienst auch der Kirche.
4. Der Staat bezahlt den Religionsunterricht. Wenn der Staat verfassungsrechtlich den Religionsunterricht als deutliches Lehrfach erklärt, hat er für dessen Kosten sowie für jedes andere ordentliche Lehrfach aufzukommen. Schul-Pfarrer werden von der Kirche dem Staat zur Verfügung gestellt, nehmen also eine staatliche Aufgabe wahr. Wer sonst als der Staat sollte sie bezahlen?
5. Warum muß der Staat die theologische Ausbildung an den Universitäten bezahlen? Er zahlt auch die Ausbildung für die Wirtschaft, für die Verwaltungen, für die Musiker, die Germanisten. Es ist eine staatliche Aufgabe, Bildung zu ermöglichen und zu finanzieren. Warum für die Kirchen nicht? Nur weil Herr Frerk und seine Freunde die Wissenschaftlichkeit der theologischen Wissenschaft bestreiten? Kaum ein ausreichender Grund.
6. Die Kirchen bekommen 270 Millionen die für ihre Auslandsarbeit? Das zahlt der Staat doch nicht für die Kirchen, sondern er fördert die damit bestrittenen immensen Maßnahmen, nämlich Entwicklungshilfe oder Katastrophenhilfe. Es sind die Kirchen, die hier dem Staat helfen, seine internationalen Verpflichtungen zu erfüllen und die natürlich ebenfalls viel dazu beisteuern: Allein die evangelische Kirche mit gut 50 Millionen Euro aus eigenen Mitteln, dazu kommen noch die gut 90 Millionen Euro Spenden von „Brot für die Welt“. Übrigens: Auch wenn es oft Missionswerke sind, die tätig werden - es gehört zum international anerkannten Kodex, Mission und Hilfe nicht zu vermischen. Und daran halten wir uns
7. Die Kirchen sind reich: Der Wert von Kirchengebäuden wird von den Kritikern zu einem astronomischen Milliardenreichtum zusammengezählt (400 Milliarden Euro). Bei solchen Berechnungen werde von Kirchen in bester Stadtlage ausgegangen. Kirchengebäude gehören durch die hohen Instandhaltungskosten unter fiskalischen Gesichtspunkten auf die Seite der Belastungen.
Also alle Vorwürfe falsch? Die Schlußfolgerungen, ja. Kirche ist Teil dieser Gesellschaft. Sie ist in ihr und für sie und ihre Bürger tätig. Und zumindest die Mehrheit dieser Gesellschaft will das auch so, es nützt ihr und es bringt dem Staat Vorteile, durchaus auch finanzielle. Unsere Gesellschaft lebt vom Tun der Vielen. Subsidiarität wird das genannt. Ein Grundprinzip der Demokratie. Wer dies nicht will, muß sich fragen lassen, was für eine Demokratie er will (nach Thomas Begrich, Abteilungsleiter Finanzen im Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland).
Leserbrief von Erich Wiegand (Kirchhain)
Es ist unzutreffend, daß die Kirchen eine Vorzugsbehandlung genießen. Die Ausführungen des Herrn Rechtsanwaltes aus Marktheidenfeld zu diesem Thema sind einiger Richtigstellungen bedürftig. In seiner Einführung muß die Legende von den leeren Kirchen (die es hier und da geben mag, die aber keineswegs die Gesamtlage widerspiegeln) dazu herhalten, um die schwindende gesellschaftliche Bedeutung der Kirchen zu behaupten.
Tatsache ist, daß der durchschnittliche Gottesdienstbesuch zwischen drei und fünf Prozent der Kirchenmitglieder liegt. Bei den Katholiken ist er deutlich höher als bei den Protestanten. Geht man nur von der niedrigsten Quote von drei Prozent aus, so versammeln sich von den über 52 Millionen Kirchenzugehörigen jeden Sonntag 1,584 Millionen Gottesdienstbesucher, weitaus mehr, als auf allen Sportstätten der Republik an den Wochenenden anzutreffen sind. Es gibt keine andere Gruppierung in diesem Land, die sich mit einer solchen Zahl von Menschen darstellen könnte. Nun ist ja der Sonntagsgottesdienst nur eine, wenn auch besonders wichtige Form kirchlichen Lebens. Hinzu muß man die Menschen rechnen, die unter der Woche die Vielzahl anderer Gemeindeveranstaltungen ‑ zum Beispiel Konfirmandenunterricht, Gemeindeabende, Seminare, Chorabende, Bibelkreise, Jugendtreffs unter anderem mehr besuchen oder kirchliche Kasualien wie Trauung oder Beerdigung in Anspruch nehmen ‑ ihre Zahl geht noch einmal locker in den Millionen‑Bereich. So viel nur zu den angeblich leeren Kirchen.
„Es besteht keine Staatskirche“ ist aus der Weimarer Verfassung auch in das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland übernommen worden. Das schließt aber doch nicht aus, daß Staat und Kirche in freier Partnerschaft auf bestimmten Gebieten zusammenarbeiten. Ein Beispiel dafür ist der Einzug der Kirchensteuer. Die Sachbearbeiter in den Finanzämtern erledigen das mit ein paar Tastendrucken an ihren Computern. Der Staat läßt sich diese Dienstleistung mit drei Prozent vom Kirchensteueraufkommen vergüten, was für den Fiskus eine erkleckliche Einnahme ergibt.
Wäre die Kirche gezwungen, einen eigenen Apparat für den Einzug der Kirchensteuer einzurichten, so würde das 15 bis 20 Prozent des Steueraufkommens kosten. Jeder Steuerzahler wird es doch begrüßen, wenn von seiner Steuer nur drei Prozent an die Verwaltung fließen und nicht das Fünf‑ bis Siebenfache.
Der Kirchensteuereinzug durch die Finanzämter ist also eine vernünftige und sinnvolle Regelung, die es nicht verdient, dauernd mit Wut und Häme kritisiert zu werden, was übrigens dem Aufsatz von Christian Sailer auch nicht vorzuwerfen ist, aber dennoch ständig in der Luft liegt und immer wieder als Beispiel angeblich staatskirchlicher Verhältnisse herhalten muß.
Schulen meint Herr Sailer, es genüge doch, wenn der Staat die Räumlichkeiten vorhält, die Personalkosten für kirchliches Lehrpersonal seien nicht Sache des Staates. Da liegt Herr Sailer nun wirklich völlig falsch. Wenn der Staat verfassungsrechtlich den Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach erklärt, hat er auch für dessen Kosten sowie für jedes andere ordentliche Lehrfach auftukommen. „Kirchliche Lehrkräfte“ sind Pfarrer, deren Einsatz die Schulen anfordern, weil sie von ihren Schulämtern nicht genügend fachlich ausgebildete Religionslehrer zugewiesen bekommen. Solche Schul‑Pfarrer werden von der Kirche dem Staat zur Verfügung gestellt, nehmen also eine staatliche Aufgabe wahr. Wer sonst als der Staat sollte sie bezahlen?
Außerdem sind ‑ jedenfalls in der Ev. Kirche Kurhessen‑Waldeck ‑ alle Gemeindepfarrer verpflichtet, bis zu vier Wochenstunden Religionsunterricht an den Schulen ehrenamtlich, d. h. ohne Bezahlung, zu halten, wenn die Schulen einen entsprechenden Bedarf signalisieren. Damit sind in der hiesigen Landeskirche etwa 600 Gemeindepfarrer beschäftigt. Es läßt sich leicht ausrechnen, welche Summe an Personalkosten diese kirchliche Gratisleistung dem Staat erspart.
Zu den sozialen‑diakonischen Leistungen der Kirche hat der Autor des Artikels ebenfalls eine vorgefaßte Meinung dahingehend, die Kirchen genössen eine staatliche Vorzugsbehandlung hinsichtlich ihrer Kindergärten, Krankenhäuser, Altenheime, Behinderteneinrichtungen etc. gegenüber anderen Trägern solcher Dienste. Das ist unzutreffend. Unser Sozialstaat beruht bekanntlich auf dem Subsidiaritätsprinzip, d. h. der Staat überläßt freien, also nichtstaatlichen Trägern diese Aufgaben und tritt nur in dem Fall ein, wenn ein freier Träger für eine bestimmte Aufgabe nicht gefunden wird. Die Verantwortung dafür liegt beim Staat, woraus sich natürlich die Pflicht zu staatlichen Finanzleistungen ergibt.
Diese sind gesetzlich geregelt (Bundessozialhilfegesetz, Jugendhilfe‑Gesetz, Krankenhaus‑Finanzierungsgesetz u. a. m.). Hier wird die Kirche wie jeder andere freie Träger gehalten, etwa das Deutsche Rote Kreuz, die Caritas, die Arbeiterwohlfahrt, die Lebenshilfe für Behinderte ‑ die Kirche erhält für ihm sozialen Dienste nicht einen Pfennig mehr als andere Träger auf diesem Felde.
Die staatlichen Zuwendungen decken aber nur die laufenden Kosten. Aufwendungen der freien Träger für Investitionen, z. B. Renovierungen oder notwendiger Neubau von Gebäuden, werden nur anteilig vom Staat bezuschußt, in der Regel mit maximal 50 Prozent, das bedeutet erhebliche Lasten für die sozialen Dienste auch der Kirche.
Über das Problem von altrechtlichen Verpflichtungen des Staates gegenüber den Kirchen und ihrer Ablösung fordert Herr Sailer sicher zu Recht eine stringente juristische Überprüfung und allenfalls auch logische Änderungen überkommener Rechtsverhältnisse. Schade, daß diesem berechtigten Anliegen durch erkennbare Voreingenommenheiten und mangelnde Kenntnisse des Autors bestimmt nicht gedient wird. .
Ablösung der Staatsleistungen
Derzeit zahlen Bund und Länder den beiden Großkirchen jährlich etwa 460 Millionen Euro, wobei die Belastungen in den einzelnen Bundesländern sehr unterschiedlich sind und durch jeweilige Staatskirchenverträge geregelt werden. Knapp 240 Millionen gehen davon an die evangelischen Landeskirchen. Das entspricht etwa zwei Prozent ihrer Gesamteinnahmen. Staatsleistungen erhalten zudem auch die jüdischen Landesgemeinden sowie der Zentralrat der Juden in Deutschland.
Die Linken haben einen Gesetzesentwurf in den Deutschen Bundestag eingebracht. Damit liegt erstmals überhaupt ein Entwurf für bundesrechtliche Grundlagen und Rahmenbedingungen der Ablösung vor. Das ist ein für sich bemerkenswerter und interessanter Vorgang. Denn im Grundgesetz steht ja, daß die bislang gezahlten Staatsleistungen abzulösen sind. Das heißt: Die unter anderem auf den Enteignungen des Reichsdeputationshauptschlusses von 1803 basierenden jährlichen Zahlungen sind gegen eine einmalige Schadlosstellung einzustellen. Die Voraussetzungen dafür kann man entweder bilateral schaffen - durch Verhandlungen zwischen dem Staat und den Kirchen - oder der Bundesgesetzgeber schafft sie alleine. Und die Linke versucht jetzt, eine Lösung ohne die Kirchen herbeizuführen, freilich mit einem notleidenden Gesetzesentwurf.
Die Höhe der Ablösesumme wird freihändig geschätzt: Die Kirchen sollen das Zehnfache des bislang jährlich zu zahlenden Betrags bekommen, gegebenenfalls verteilt über 20 Jahre und parallel zu den normalen, jährlichen Zahlungen. Für die Bestimmung der Höhe gibt es keine tragfähige Begründung. Seriös abgeschlossen werden kann das Thema mit diesem Gesetzesentwurf nicht
Es gibt einen alten Referentenentwurf aus der Weimarer Republik, in dem vom 25-fachen des jährlichen Betrags die Rede ist. In zivilrechtlichen Bestimmungen ist vom Faktor 18 die Rede, wenn es darum geht, eine unbefristete Zahlungspflicht durch eine Einmalzahlung zu ersetzen. Vielleicht kann man auch über moderate Abschläge reden. Denn auch die Kirchen dürften ein Interesse daran haben, dieses in jedem Sommer neu aufkommende Thema mittelfristig zu vernünftigen Bedingungen und unter ihrer Beteiligung erledigt zu wissen.
Adressat des Ablösungsgebots aus dem Grundgesetz ist der Staat. Aber da die Kirchen ein partnerschaftliches Verhältnis zum Staat pflegen und das Grundgesetz mit seinen religionsfreiheitlichen Komponenten wertschätzen, müssen sie auch das Ablösegebot ernst nehmen. Die Verfassung sagt ja gerade nicht, daß die Ablösung der Staatsleistungen in die Unendlichkeit verschoben werden soll. Deswegen sollten die Kirchen das Ihre dazu beitragen, wenn auf staatlicher Seite der politische Wille da ist, das Ablösungsproblem anzugehen. Das gebietet die eigene Glaubwürdigkeit. Und deswegen hat der Ratsvorsitzende der EKD ja auch schon lange vor dem Gesetzesentwurf der Linken deutlich gemacht, daß die evangelischen Kirchen hier gesprächsbereit sind.
Würde eine Ablösung nicht auch das Verhältnis zwischen Kirche und Staat lockern? Wenn die Staatsleistungen zu anständigen Bedingungen abgelöst werden, gäbe es keine Probleme: Die Kirchen würden finanziell nicht wesentlich schlechter dastehen, zumal die Staatsleistungen bundesweit gesehen ohnehin nur etwa zwei bis drei Prozent der kirchlichen Einnahmen umfassen. Wir sprechen hier also nicht über eine wahnsinnig relevante Summe. Man würde nicht mehr regelmäßig über eine Anpassung oder Dynamisierung der Staatsleistungen verhandeln. Aber das ist kein Bereich, dessen Wegfall ein Verlust wäre.
Wer zahlt Kirchensteuer
Die Kirchensteuer orientiert sich an der finanziellen Leistungskraft des Einzelnen, denn sie richtet sich nach dem persönlichen Einkommensteuer-Tarif Im Im Wesentlichen zahlen Arbeitnehmer mit eigenem Einkommen und Selbstständige die Kirchensteuer. Keine Kirchensteuer zahlen in der Regel Schülerinnen und Schüler, Studierende, Rentnerinnen und Rentner sowie Personen mit geringem oder keinem zu versteuerndem Einkommen. Die Höhe der Kirchensteuer richtet sich nach dem Einkommen und den dafür zu zahlenden Steuern. Wer keine Einkommensteuer zahlt, zahlt auch keine Kirchensteuer. Das sind etwa zwei Drittel der rund eine Million Kirchenmitglieder der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck.
Oder umgekehrt: Nur ein Drittel der Kirchenmitglieder verdienen so viel, daß sie Kirchensteuer zahlen. Die Kirchensteuer beträgt zurzeit 9 Prozent der Einkommensteuer.
Wie wird die Kirchensteuer berechnet?
Beispiele:
17.500 Euro im Jahr. Abzüglich der Steuerfreibeträge zu versteuerndes Einkommen: 7.623 Euro. Kirchensteuer: 0,00 Euro
Abzüglich der Steuerfreibeträge zu versteuerndes Einkommen: 32.919 Euro. Kirchensteuer: 626 Euro. Abzüglich der Steuerersparnis durch Abzugsfähigkeit der Kirchensteuer als Sonderausgabe tatsächliche Kirchensteuer: 425 Euro
Zu versteuerndes Einkommen abzüglich der Steuerfreibeträge: 35.520 Euro. Kirchensteuer: 150 Euro. Tatsächlich gezahlte Kirchensteuer: 130 Euro.
Abzüglich der Steuerfreibeträge zu versteuerndes Einkommen: 144.882 Euro. Kirchensteuer: 4.276 Euro. Tatsächlich gezahlte Kirchensteuer: 2.380 Euro.
Die Kirchensteuer vermindert sich jedoch um 30 bis 50 Prozent, weil sie als Sonderausgabe bei der Einkommensteuer-Erklärung vom Einkommen abgesetzt werden kann. Von nichtkirchlicher Seite wird das kritisiert, weil der Staat hier angeblich auf Einnahmen verzichtet. Aber dieses Geld bekommen natürlich nicht die Kirchen, sondern die Bürger: Sie zahlen weniger Steuern, weil sie die Kirchen unterstützen. Der Staat geht dabei davon aus, daß es der Gemeinschaft dient, wenn man die Kirche finanziell unterstützt. Genauso wie Spenden für gemeinnützige Organisationen bis 20 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte steuermindernd geltend gemacht werden können, gilt das denn auch für die Kirchensteuer.
Um ein zu starkes Anwachsen der persönlichen Kirchensteuerbelastung zu vermeiden, besteht bei höheren Einkommen die Möglichkeit, auf Antrag die Kirchensteuer ab Veranlagungszeitraum 2004 auf 3,75 Prozent des gesamten zu versteuernden Einkommens zu begrenzen. Ein so genannter Kappungsantrag rechnet sich allerdings erst ab einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 265.388 Euro bei Ledigen und 530.744 Euro für Verheiratete. In allen übrigen Fällen ist der normale Steuersatz günstiger.
Spezielle Fragen der Kirchensteuererhebung
Unterschiedliche Zugehörigkeit bei Ehegatten:
Wenn ein Partner evangelisch und ein anderer katholisch ist, wird die Kirchensteuer auf beide Kirchen verteilt. Wenn der Partner, der das Familieneinkommen erarbeitet, keiner Kirche angehört, dann wird das besondere Kirchgeld erhoben, das jedoch erheblich niedriger als die Kirchensteuer ist. Es richtet sich nach der Höhe des Familieneinkommens, nämlich 96 Euro Das besondere Kirchgeld beträgt pro Jahr bei einem zu versteuernden Einkommen von 35.000 Euro und 540 Euro bei einem Einkommen von 75.000 Euro. Die Kirche folgt mit diesem Modell der Steuergesetzgebung. Die Familie leistet damit für den Teil einen Beitrag, der Mitglied der Kirche ist. Früher gab es eine andere Regelung.
Ehegattensplittung:
Wenn ein Ehepaar wie üblich bei der Einkommenssteuer das „Ehegattensplitting“ beantragt, dann wird das jeweilige Einkommen der Ehegatten zusammengezählt und dann geteilt und getrennt versteuert. Das ist für das Ehepaar günstiger, weil dann die „Steuerprogression“ gemindert wird und das Ehepaar insgesamt weniger bezahlt. Wenn aber ein Ehepartner einen Teil des Einkommens auf den anderen überträgt, dann muß sie sich auch gefallen lassen, daß dieser Teil des Einkommens auch zur Kirchensteuer herangezogen wird. Wenn ein Ehepartner nicht der Kirche angehört und eine Unterstützung der Kirche vermeiden will, dann muß er nur auf das „Ehegattensplitting“ verzichten, muß dann aber sehr viel mehr Einkommensteuer bezahlen
Falschinformationen selbst im Fernsehen
Redaktion „Panorama“ in der Sendung vom 6. Mai 2012:
Die Redaktion „Panorama“ hat das Thema „Kirchensteuer“ in recht bissiger Form aufgegriffen, so daß man merkte, daß die Moderatorin mit der Kirche nicht viel am Hut hat. Es wäre aber gut gewesen, wenn sie genauer recherchiert hätte bzw. bessere Gesprächspartner gehabt hätte.
Zuerst ging es um die Gebühren beim Kirchenaustritt. Aber es handelt sich um eine Gebühr der bürgerlichen Gemeinde. Es handelt sich also nicht um ein „Nachtreten“ der Kirche, die von dieser Gebühr gar nichts hat.
Dann ging es um den Mann, der 1980 durch mündliche Erklärung aus der katholischen Kirche ausgetreten war und für 1999 bis 2002 zur Kirchensteuer herangezogen worden war. Dabei ist es unerheblich, daß dieser „Austritt“ in der DDR erfolgte, denn auch dort galt er nur, wenn er vor dem Kreisgericht (Amtsgericht) erfolgte (meist durch Vermittlung der polizeilichen Meldestellen).
Der Mann muß irgendwann einmal auf seiner Steuererklärung in dem entsprechenden Kästchen eingetragen haben, daß er katholisch sei. Nur aufgrund dieser Erklärung zieht das Finanzamt die Kirchensteuer für die Kirche ein (gegen Gebühr!). Das Finanzamt prüft die Richtigkeit dieser Erklärung nicht nach, gleicht also nicht mit den Unterlagen der Kirche ab. Es kann also durchaus jemand aus der Kirche ausgetreten sein (auch vor dem Amtsgericht), wenn er seine Bereitschaft zur Zahlung der Kirchensteuer erklärt, gehört er (steuerlich) wieder zur Kirche. An sich ist das absurd, denn in die Kirche kann man nur (wieder) eintreten durch ein besonderes kirchliches Verfahren. Umgedreht kann jemand aus der Kirche austreten, wenn er einfach das entsprechende Kästchen in der Steuererklärung nicht ausfüllt. Das Pfarramt erfährt davon nichts, es erhält nur die förmlichen Austrittserklärungen vom Amtsgericht. Das ist auch wieder absurd, aber durchgehende Praxis. Der Pfarrer weiß nicht, wer von seinen Leuten Kirchensteuer bezahlt. Die Kirche erhält nur vom Finanzamt die Gesamtsumme, aber keine Angaben, wer sie im Einzelnen aufgebracht hat. Grund dafür ist angeblich der Datenschutz. Bei Ihrem Bericht ist nicht deutlich geworden, wer die 1000 Euro haben wollte, die Kirche oder das Finanzamt. An sich kann die Kirche gar nichts von der Steuerschuld gewußt haben. Aber es kann hier natürlich auch einfach ein Fehler des Finanzamts vorliegen, den man der Kirche nicht anrechnen kann.
Schließlich ging es um das Ehepaar, wo der frühere Katholik angeblich Kirchensteuer an die evangelische Kirche zahlt. Das ist natürlich falsch. Ursache für diese Forderung ist das deutsche Steuerrecht, in dem es das Ehegattensplitting gibt: Das jeweilige Einkommen der Ehegatten wird zusammengezählt, dann geteilt und getrennt versteuert. Das ist für das Ehepaar günstiger, als wenn ein Ehepartner durch die Progression viel mehr bezahlt. Wenn aber - wie in diesem Fall - ein Teil des Einkommens des Mannes auf die Frau übertragen wird, dann muß sie sich auch gefallen lassen, daß dieser Teil des Einkommens auch zur Kirchensteuer herangezogen wird. Es ist ungünstig, wenn dieser Teil als „besonderes Kirchgeld“ extra ausgewiesen wird, an sich handelt es sich um die übliche Versteuerung des Einkommens der Frau.
Leider hat auch der Mann der Kirche den Sachverhalt nicht richtig erklärt. Es geht nicht darum, daß der Mann die Frau liebt und deshalb für sie mit bezahlt, sondern hier handelt es sich um eine klare rechtliche Regelung im Steuerrecht. Aber auch abgesehen davon hat die Frau einen Anspruch auf die Hälfte des Familieneinkommens, auch wenn sie gar nicht berufstätig ist, denn sie trägt ja auch ihren Anteil an den Aufgaben der Familie bei. Der Mann hätte die Zahlung der Kirchensteuer auch ganz einfach vermeiden können, indem er eine getrennte Veranlagung bei der Einkommenssteuer beantragt hätte. Dann hätte er die angeblich Kirchensteuerzahlung vermieden aber sehr viel mehr Einkommensteuer bezahlen müssen (die Kirchensteuer beträgt ja nur 8 oder 9 Prozent der Einkommenssteuer).
Ein eigenes Problem ist das Kirchgeld. Wegen der hohen Kosten für die Parallelveranlagung verzichten die hessischen Kirchen seit Jahrzehnten auf dieses Kirchgeld. Das führt aber dazu, daß zum Beispiel in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck nur ein Drittel der Gemeindeglieder über das Finanzamt Kirchensteuer bezahlt. Manche treten dann als Rentner wieder in die Kirche ein, weil es dann nichts mehr kostet, die Dienstleistungen der Kirche aber kostenfrei sind. Man kann sogar sein ganzes Leben zur Kirche gehören, ohne je einen finanziellen Beitrag geleistet zu haben, zum Beispiel als Arbeitslosengeld II- Empfänger. Ich halte das nicht für richtig, das gibt es in keinem Verein. Aber wenn man schon im Fernsehen über die angeblich geldgierige Kirche herzieht, dann sollte man auch diese positive Seite schildern.
Sendung De facto vom 15. April 2019:
Sehr geehrter Herr Hübner, in der letzten Sendung haben Sie wieder einmal – wie heute in vielen Medien üblich – gegen die Kirche gehetzt, ohne die Tatsachen und wahren Gründe gründlich herauszuarbeiten:
1. Die „Kirchensteuer“ ist keine wirkliche Steuer, sondern man kann sich ihr durch Kirchenaustritt sofort entziehen. Die Finanzämter arbeiten nur als Inkassounternehmen für die Kirche und lassen sich ihren minimalen Aufwand mit drei Prozent der Einnahmen vergüten.
2. Im Jahre 1803 wurde die Kirche nicht enteignet, sondern der Staat kaufte ihnen weite Gebiete und große Ländereien ab (so wie man das heute mit den großen Wohnungsunternehmen machen will). Der Staat konnte allerdings den Kaufpreis nicht sofort zahlen, sondern zahlte nur die Zinsen, ohne auch eine Tilgung des Kaufpreises vorzunehmen. Keine Bank würde einem Schuldner den Kredit erlassen, nur weil dieser 70 Jahre lang die Zinsen bezahlt hat. So macht das auch die Bundesrepublik Deutschland, die zwar jährlich ein Teil der Schuld tilgt, aber immer wieder neue Schulden aufnimmt und dadurch Milliardenbeträge jährlich an Zinsen an die Banken zahlt. Die demgegenüber geringen Zahlungen an die Kirche würden sofort kleiner werden, wenn der Staat endlich anfinge den Kaufpreis in Raten zu zahlen (oder die Grundstücke wieder zurückzugeben).
3. Die örtlichen Baulasten für die Erhaltung der Kirchen sind vor wenigen Jahren abgelöst worden, allerdings sehr zum Schaden der Kirche. Die Kirche hat von vornherein auf die Hälfte ihrer Rechte verzichtet, und der Rest wurde weit unter dem Verkehrswert in Raten von den Gemeinden gezahlt. Die Kirche hat nun die Verpflichtung die denkmalsgeschützten Gebäude zu erhalten. Das wird sie in Zukunft unmöglich können, und hier wird auch wieder der Steuerzahler einspringen müssen, es sei denn, man will auf wichtiges Kulturgut verzichten.
4. Die Forderung nach Tempo 130 auf den Autobahnen ist nicht Parteipolitik, nur weil die Grünen auch diese Forderung erheben. Sie hat vielmehr etwas zu tun mit dem Schutz des menschlichen Lebens und der Erhaltung der Natur, ist also ein grundhaftes kirchliches Anliegen. Der Grundsatz der Weimarer Verfassung, dass die Kirchen sich zu „Grundfragen der Nation“ äußern dürfen, gilt auch noch heute. Er galt sogar in der DDR, die dennoch versucht hat die Kirche auf den rein religiösen Bereich, den Kult und die Seelsorge zu beschränken. Es muss ja niemand der Meinung der Kirche folgen, aber sie ist eine wichtige Stimme im Chor der Gesellschaft.
5. Die Kindergärten und Heime und sonstigen Einrichtungen der Kirche werden vom Staat genauso unterstützt wie die der Arbeiterwohlfahrt oder privater Vereine. Das ist das sogenannte „Subsidiaritätsprinzip“, nachdem der Staat immer dann in die zweite Reihe tritt, wenn ein anderer Träger die Aufgabe übernehmen will. Für den Staat ist das sogar noch günstig, denn die staatlichen Zuschüsse decken nicht die vollen Kosten, sondern der Träger muss immer noch einen beträchtlichen Teil zuschießen, so dass der Staat billiger dabei wegkommt, als wenn er selber die Aufgabe ausführen müsste.
Sie sind in dieser Sendung nur auf einen populären Zug aufgesprungen, ohne gründlich zu recherchieren. Leider haben auch die Kirchenvertreter nichts anderes gewusst, als sich auf Verträge zu berufen, ohne den Grund für diese Verträge zu erwähnen (oder haben Sie das weggeschnitten?). Wenn sie ihre einseitige Berichterstattung wieder zurechtrücken wollen, dann verleßen sie bitte in der nächsten Sendung meine Klarstellung.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Heckert
Die Antwort lautete, sie hätten ja Kirchenvertreter zu Wort kommen lassen. Das stimmt zwar, was die finanzielle Seite angeht, aber diese haben nur nichtssagende Antworten gegeben und sich nur auf Verträge berufen und nicht auf deren Grund.
Mario Barth am 20.10.2022: Sendung: „Mario Barth deckt auf“.
Sehr geehrter Herr Barth, in Ihrer Sendung am 19. Oktober 2022 haben Sie sich in die Reihe derer eigereiht, die meinen, gegen die Staatsleistungen an die Kirche hetzen zu müssen, ohne die Tatsachen zu kennen.
Ihr erstes Beispiel mit dem Roggen und dem Holz ist erledigt. Früher erhielten die Pfarrer – und übrigens auch die Lehrer – kaum Gehalt, sondern sie wurden mit Naturalien bezahlt (Holz, Roggen, Brot, Huhn) und durften Gebühren bei Amtshandlungen erheben. Das war sicherlich keine angenehme Lage. Außerdem trugen die Ortgemeinden die Baulastverpflichtung
Für die älteren kirchlichen Gebäude. Bis vor kurzem setzten sich der Pfarrer und der Bürgermeister zusammen und einigten sich darüber, wieviel jeder von ihnen zum Beispiel für die Kirchturmrenovierung bezahlte.
Das hat jetzt aber auch aufgehört, denn die Kirchen und die Bundesländer haben Verträge geschlossen, durch die solche Leistungen abgegolten werden. Dabei hat die Kirche von vorherein auf die Hälfte ihrer Ansprüche verzichten müssen, der Rest wird von den Kommunen jetzt abgestottert. Auch früher sind solche Leistungen schon abgegolten worden, jetzt hat man den Rest endgültig geregelt. Das Geld geht jetzt in einen Fonds bei der Landeskirche und die Kirchengemeinden müssen einen Antrag stellen, wenn sie etwas daraus haben wollen. Wie man so aber die denkmalgeschützten Kirchengebäude erhalten will, wird ein Problem werden. Der Erhalt von Kulturgut ist aber eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe.
Etwas anderes ist es mit den erheblichen Geldzahlungen des Staates an die Landeskirchen, die in der Weimarer Verfassung und im Grundgesetz gemeint sind. Diese gehen in der Tat zurück auf den Reichsdeputationshauptschluß vom 1803. Damals hat Napoleon die Kirchen enteignet, ihnen aber eine Entschädigung in Geld zugesichert. Aber weil auch damals das Geld knapp war, hat man sich einstweilen bereit erklärt, die Zinsen für das versprochene Kapital zu zahlen. Bei den Zinsen ist es geblieben, es ist niemals von dem zugesagten Kapital abgetragen worden. Die heutigen Staatsleistungen sind also nicht eine freiwillige Förderung des Staates für die Kirchen, sondern beruhen auf einem Rechtsgrund. Oder der Staat müßte der katholischen Kirche zum Beispiel wieder die Bistümer Mainz und Köln zurückgeben.
Eine Bank wird ja auch nicht zu einem Kreditnehmer sagen: „Du hast jetzt 20 Jahre lang die Zinsen bezahlt. Das ist mehr als der ursprüngliche Kredit und wir verzichten auf jede weitere Forderung!“ Von den Kirchen aber verlangt man das jetzt mit dem Hinweis auf die lange Laufzeit der (Zins-) Zahlungen.
Es finden seit einiger Zeit aber Verhandlungen statt. Auch hier sollen die Kirchen auf die Hälfte ihrer Rechte verzichten. Dann geht der Streit um die Höhe des Kapitals. An sich ist es üblich, daß zum Beispiel bei der Feststellung des Wertes eines Ackers das 29-Fache der Pacht gerechnet wird. Bei der Kirche aber will der Staat nur das 16-Fache anerkennen. Auch hier werden die Kirchen nicht um ein Einlenken herumkommen, damit die unqualifizierten Angriffe auf die „Geschenke“ aller Steuerzahler an die Kirche aufhören.
Auch die Angriffe in Ihrer Sendung auf die Erhebung der Kirchensteuer waren unqualifiziert.
Der Staat übernimmt nur dankenswerterweise das Inkasso für die Kirchen, erhält aber dafür drei Prozent der eingezogenen Kirchensteuer. Dabei hat er so gut wie keinen Kosten, denn das Finanzamt hat auf seinem Computer nur zwei weitere Spalten für „Kirchensteuer - evangelisch und katholisch“, die Summe rechnet auch die Computer aus und auch die Überweisung an die Kirchen kann er im Prinzip allein machen.
Daß Staat und Kirche getrennt sind verhindert doch nicht, daß sie zum beiderseitigen Vorteil zusammenarbeiten. Wie schwer es ist, wenn die Kirche selber die Kirchensteuer einsammeln muß, hat sich in der DDR gezeigt. Da wurde schön gestöhnt, wenn man einmal im Jahr wieder 35 Mark aus der Geldtasche holen sollte. Und andererseits begannen die Pfarrer bei 300 Mark Monatsgehalt, und dieses stieg nur bis 800 Mark.
Zusammenarbeit zwischen Staat und Kirche gibt es auch bei den Einrichtungen der Diakonie (Kindergärten, Schulen, Krankenhäuer, Pflegeheime, Beratungsangebote, usw.). Dazu zahlt der Staat zwar einen großen Teil der Kosten - wie auch beim Roten Kreuz oder der AWO. Aber es bleibt immer noch ein großer Teil, der durch die Kirchensteuer und Spenden aufgebracht werden muß. Der Staat kann für diesen Beitrag nur dankbar sein. Die Kirche könnte ihr „Kerngeschäft“ wie die Gottesdienste auch allein stemmen. Aber was wird, wenn sie aus finanziellen Gründen zum Beispiel die Diakonie aufgeben würde. Dann müßte der Staat das alles übernehmen. Und das wäre mehr als die bisherigen Staatsleistungen.
Es ist schade, daß die Kirchen diese Tatsachen nicht genügend bekanntmachen, denn sonst hätten Sie diese sicher auch zur Kenntnis genommen. Stattdessen haben Sie sich auf eine Kirchenkritiker bezogen, der naturgemäß auch nicht Bescheid wußte.
Herr Barth, ich schätze Ihre Sendung sehr und habe ja auch die am vergangenen Mittwoch gesehen. Aber im Fall der Kirchensteuer liegen Sie falsch, hier geht es nicht um Geldverschwendung, sondern um wohlangelegtes Geld, das aber demnächst umgeschichtet werden soll. Mit freundlichen Grüßen Peter Heckert
Spezielle Fragen der Kirchensteuererhebung
Ehegattensplitting:
Die Redaktion „Panorama“ hat in der Sendung vom 6. Mai 2012 das Thema „Kirchensteuer“ in recht bissiger Form aufgegriffen, so daß man merkte, daß die Moderatorin mit der Kirche nicht viel am Hut hat. Es wäre aber gut gewesen, wenn sie genauer recherchiert hätte bzw. bessere Gesprächspartner gehabt hätte.
Zuerst ging es um die Gebühren beim Kirchenaustritt. Aber es handelt sich um eine Gebühr der bürgerlichen Gemeinde. Es handelt sich also nicht um ein „Nachtreten“ der Kirche, die von dieser Gebühr gar nichts hat.
Dann ging es um den Mann, der 1980 durch mündliche Erklärung aus der katholischen Kirche ausgetreten war und für 1999 bis 2002 zur Kirchensteuer herangezogen worden war. Dabei ist es unerheblich, daß dieser „Austritt“ in der DDR erfolgte, denn auch dort galt er nur, wenn er vor dem Kreisgericht (Amtsgericht) erfolgte (meist durch Vermittlung der polizeilichen Meldestellen).
Der Mann muß irgendwann einmal auf seiner Steuererklärung in dem entsprechenden Kästchen eingetragen haben, daß er katholisch sei. Nur aufgrund dieser Erklärung zieht das Finanzamt die Kirchensteuer für die Kirche ein (gegen Gebühr!). Das Finanzamt prüft die Richtigkeit dieser Erklärung nicht nach, gleicht also nicht mit den Unterlagen der Kirche ab. Es kann also durchaus jemand aus der Kirche ausgetreten sein (auch vor dem Amtsgericht), wenn er seine Bereitschaft zur Zahlung der Kirchensteuer erklärt, gehört er (steuerlich) wieder zur Kirche. An sich ist das absurd, denn in die Kirche kann man nur (wieder) eintreten durch ein besonderes kirchliches Verfahren. Umgedreht kann jemand aus der Kirche austreten, wenn er einfach das entsprechende Kästchen in der Steuererklärung nicht ausfüllt. Das Pfarramt erfährt davon nichts, es erhält nur die förmlichen Austrittserklärungen vom Amtsgericht. Das ist auch wieder absurd, aber durchgehende Praxis. Der Pfarrer weiß nicht, wer von seinen Leuten Kirchensteuer bezahlt. Die Kirche erhält nur vom Finanzamt die Gesamtsumme, aber keine Angaben, wer sie im Einzelnen aufgebracht hat. Grund dafür ist angeblich der Datenschutz. Bei Ihrem Bericht ist nicht deutlich geworden, wer die 1000 Euro haben wollte, die Kirche oder das Finanzamt. An sich kann die Kirche gar nichts von der Steuerschuld gewußt haben. Aber es kann hier natürlich auch einfach ein Fehler des Finanzamts vorliegen, den man der Kirche nicht anrechnen kann.
Schließlich ging es um das Ehepaar, wo der frühere Katholik angeblich Kirchensteuer an die evangelische Kirche zahlt. Das ist natürlich falsch. Ursache für diese Forderung ist das deutsche Steuerrecht, in dem es das Ehegattensplitting gibt: Das jeweilige Einkommen der Ehegatten wird zusammengezählt, dann geteilt und getrennt versteuert. Das ist für das Ehepaar günstiger, als wenn ein Ehepartner durch die Progression viel mehr bezahlt. Wenn aber - wie in diesem Fall - ein Teil des Einkommens des Mannes auf die Frau übertragen wird, dann muß sie sich auch gefallen lassen, daß dieser Teil des Einkommens auch zur Kirchensteuer herangezogen wird. Es ist ungünstig, wenn dieser Teil als „besonderes Kirchgeld“ extra ausgewiesen wird, an sich handelt es sich um die übliche Versteuerung des Einkommens der Frau.
Leider hat auch der Mann der Kirche den Sachverhalt nicht richtig erklärt. Es geht nicht darum, daß der Mann die Frau liebt und deshalb für sie mit bezahlt, sondern hier handelt es sich um eine klare rechtliche Regelung im Steuerrecht. Aber auch abgesehen davon hat die Frau einen Anspruch auf die Hälfte des Familieneinkommens, auch wenn sie gar nicht berufstätig ist, denn sie trägt ja auch ihren Anteil an den Aufgaben der Familie bei. Der Mann hätte die Zahlung der Kirchensteuer auch ganz einfach vermeiden können, indem er eine getrennte Veranlagung bei der Einkommenssteuer beantragt hätte. Dann hätte er die angeblich Kirchensteuerzahlung vermieden aber sehr viel mehr Einkommensteuer bezahlen müssen (die Kirchensteuer beträgt ja nur 8 oder 9 Prozent der Einkommenssteuer).
Ein eigenes Problem ist das Kirchgeld. Wegen der hohen Kosten für die Parallelveranlagung verzichten die hessischen Kirchen seit Jahrzehnten auf dieses Kirchgeld. Das führt aber dazu, daß zum Beispiel in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck nur ein Drittel der Gemeindeglieder über das Finanzamt Kirchensteuer bezahlt. Manche treten dann als Rentner wieder in die Kirche ein, weil es dann nichts mehr kostet, die Dienstleistungen der Kirche aber kostenfrei sind. Man kann sogar sein ganzes Leben zur Kirche gehören, ohne je einen finanziellen Beitrag geleistet zu haben, zum Beispiel als Arbeitslosengeld II- Empfänger. Ich halte das nicht für richtig, das gibt es in keinem Verein. Aber wenn man schon im Fernsehen über die angeblich geldgierige Kirche herzieht, dann sollte man auch diese positive Seite schildern.
Wie hoch sind die Kirchensteuereinnahmen der Kirche von Kurhessen-Waldeck?
Die Finanzen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hängen zu mehr als vier Fünftel von der Kirchensteuer ab. Für die Zukunft ist mit real sinkenden Einnahmen aus der Kirchensteuer zu rechnen. Das hat zwei Gründe: Zum einen reduziert sich die Zahl der Mitglieder der Landeskirche, vor allem durch die Bevölkerungsentwicklung, um jährlich durchschnittlich 0,68 Prozent. Zum anderen hängt die Kirchensteuer entscheidend von der Entwicklung der Wirtschaft sowie der Lohn- und Einkommensteuerentwicklung ab. Hier mindern die Steuerreformen mit höheren Freibeträgen und sinkenden Steuersätzen die Einnahmen. Im Jahre 2004 hatte die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck einen Gesamthaushalt (landeskirchlicher Teil) von 122.242.000 Euro und einen Kirchensteueranteil von 69.500.000 Euro.
Wofür verwendet die Kirche ihr Geld?
Die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck hat 2.500 Gebäude, die Raum für viele Veranstaltungen bieten. Darunter sind 1.200 Kirchen, von denen zwei Drittel unter Denkmalschutz stehen. Sie werden mit hohem finanziellen Aufwand erhalten. Für alle genannten Aufgaben benötigt die Kirche eine verläßliche Finanzquelle: die Kirchensteuer.
Andererseits hat man festgestellt, daß die Opferfreude wegen der hohen Kirchensteuer sehr nachgelassen hat: durch die Kollekten kommen kaum ein Prozent der Gesamteinrahmen herein.
Was leisten Kirche und Diakonie für die Gesellschaft?
Die Kirche ist eine unabhängige Ansprechpartnerin für alle Menschen und Gruppen unserer Gesellschaft. In den aktuellen ethischen Diskussionen engagiert sie sich auf der Grundlage des christlichen Bekenntnisses. Die Kirche tritt für Frieden, Gerechtigkeit und Bewahrung der Schöpfung ein; sie trägt und unterhält vor Ort zahlreiche soziale Einrichtungen. Sie engagiert sich mit eigenen Mitteln, aber auch mit Spenden und Kollekten gegen die Not in der Welt.
Die Kirche trägt zur Erhaltung des kulturellen Erbes bei, denn sie fördert die Musik, die bildende Kunst sowie die Architektur.
Die Fürsorge für seine Bürgerinnen und Bürger obliegt grundsätzlich dem Staat. In unserem Gemeinwesen übernimmt die Kirche ihrem Auftrag folgend mit zahlreichen Einrichtungen wesentliche soziale Aufgaben: etwa durch Kindertagesstätten, Krankenhäuser, Altenheime oder Beratungsstellen.
Diese Form der Aufgabenteilung ist für den Staat vorteilhaft: Sie ist bei hohem, staatlich vorgegebenem Niveau für die öffentliche Hand kostengünstiger. Die Finanzierung jedes einzelnen Projektes wird mit den zuständigen staatlichen Stellen verhandelt. Die kirchliche Beteiligung kann dabei von geringen eigenen Mitteln bis hin zur Übernahme von mehr als der Hälfte der Kosten reichen.
Zweckbindung?
Der Kirchensteuerzahler kann aber nicht sagen: „Ich gebe mein Geld nur für einen bestimmten Zweck“ oder „Sollen die doch zahlen, die zum Gottesdienst gehen, denn ich mache die Kirche nicht dreckig!“ Für den rein kirchlichen Betrieb würden die Kollekten und Spenden schon reichen, nicht aber für die Gebäude und die umfangreichen sozialen Aufgaben.
Man kann sich aber davon überzeugen, dass die Finanzen der Kirche offen liegen. Nur wenige Organisationen sind, was ihr Einnahme- und Ausgabeverhalten betrifft, so transparent wie die Kirche. Auch die Kirchengemeinde Hochstadt legt jährlich den Haushaltsplan und (anders als die Stadt) auch die fertige Kirchenrechnung aus. Allerdings wird dieses Angebot nicht in Anspruch genommen
Wer verfügt in der Kirche über das Geld?
Die Kirchensteuereinnahmen werden auf die Landeskirche, die Kirchenkreise und die Kirchengemeinden verteilt. Dabei geht den Kirchengemeinden für ihre Aufgaben als sogenannte Vorwegentnahme vorab bereits 50 Prozent der Einnahmen zu. Doch auch aus dem landeskirchlichen Teil kommt ein Großteil der Ausgaben den Kirchengemeinden zugute - etwa die Besoldung der Pfarrerinnen und Pfarrer.
Über die Verteilung der Finanzen entscheiden die Kirchenvorstände, Kreissynoden und die Landessynode. Sie sind demokratisch und auf Zeit gewählt. Die Haushalte sind öffentlich einsehbar.
Ausgaben der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck im Jahr 2004 in Prozent:
64 Prozent für Verkündigung, Seelsorge, Ökumene, gesellschaftliche Verantwortung,
Diakonie, Öffentlichkeitsarbeit und Verwaltung
3 Prozent für Bildungswesen und Wissenschaft
26 Prozent für Altersversorgung
7 Prozent für Umlagen an die Evangelische Kirche Deutschland.
Aufteilung der Gelder zwischen Landeskirche und Gemeinden:
Es ist nicht so ganz richtig, daß die Landeskirche die Einnahmen aus Spenden der Bürger eines Ortes an sich gezogen habe. Zum einen verwaltet die Landeskirche die sogenannte „Pfarreikasse" nur im Auftrag der Gemeinden, und zwar für jede Gemeinde weiterhin getrennt. Zum anderen ist das nur von Vorteil für die Gemeinde. Die Einnahmen aus Grundstücken dienten nur der Bezahlung der Pfarrer. Sie würden aber bei weitem nicht ausreichen, einen Pfarrer zu bezahlen. Deshalb übernimmt das die Landeskirche aus Kirchensteuermitteln, möchte aber dann dafür auch die Einnahmen aus früheren Zeiten verwenden können. Ein weiteren Vorteil: Die Pfarrer werden überall gleich bezahlt, nicht nach dem meist spärlichen Aufkommen der einzelnen Gemeinde.
Viel schlimmer finde ich, daß man die Kirchenvorstände in ganz Hessen mit mehr oder weniger Druck dazu gebracht hat, die Baulastpflichten der Stadt ablösen zu lassen. Bisher hat die Stadt die Erhaltung des Kirchturms bezahlt. Jetzt gibt sie einmalig eine vergleichsweise geringe Summe, deren Zinsen bei weitem nicht ausreichen, auch nur e i n altes kirchliches Gebäude zu erhalten, und damit liegt alle Last bei der Kirchengemeinde. Das Geld liegt jetzt im großen Topf in Kassel, und wenn die Gemeinde etwas braucht, muß sie dort betteln gehen. Es ist ungünstig, daß sich die Kirche darauf eingelassen hat, wo doch selbst der DDR-Staat diese alten Leistungen weiter gezahlt hat.
Noch nicht abgelöst sind seit 200 Jahren die Staatsleistungen vom Land an die Landeskirche, die praktisch nur die Zinsen sind für die Enteignung kirchlichen Eigentums unter Napoleon. Den Zehnten und die Gebühren hat man schon nach 30 oder 50 Jahren abgelöst, dieser große Brocken ist geblieben. Aber es handelt sich dabei nicht um ein Geschenk, sondern um eine Entschädigung für Enteignungen, wie sie bis heute üblich sind.
Es geht um Leistungen aus einem Vertrag, aus dem man aber bei Zahlung einer entsprechend großen Summe jederzeit aussteigen könnte. Das verschweigen diejenigen, die sich immer wieder über die Staatsleistungen an die Kirche aufregen. Die Kirchen haben hier keine Privilegien, sondern beharren nur auf ihrem guten Recht. Andernfalls müßte der Staat die Enteignungen wieder rückgängig machen. Das wäre allerdings schwierig, weil er dann zum Beispiel das Bistum Mainz oder Fulda zurückgeben müßte.
Es ist aber falsch, daß die Landeskirche auf dem Geldsack sitzt. Die kurhessische Kirche ist relativ arm. Sie hat damit zu tun, die Kirchen und Pfarrhäuser zu erhalten. Jedes weitere Gebäude erfordert nicht nur im Augenblick einen großen Aufwand, sondern auch Unterhaltungskosten. Dies fallen für das Gebäude natürlich auch an, aber wie überall denkt man nur in Haushaltsjahren und nicht langfristig.
Kirchgeld:
Früher gab es in den Kirchen auch noch das Kirchgeld, das die Kirchen selber erhoben. Es war aber pauschaliert und ziemlich gering, zehn oder zwanzig Mark im Jahr. Wegen der hohen Kosten für die Erhebung verzichten die hessischen Kirchen seit Jahrzehnten (etwa 1970) auf dieses Kirchgeld. Das führt aber dazu, daß zum Beispiel in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck nur ein Drittel der Gemeindeglieder über das Finanzamt Kirchensteuer bezahlt. Dies ist ein Beispiel dafür, daß die angeblich geldgierige Kirche auch in finanzieller Hinsicht positive Seiten hat.
Aber wenn ein Ehepaar im Jahr 500 Euro Kirchensteuer zahlt, dann ist ein zusätzliches Kirchgeld von 84 Euro eine Zumutung. Wer Kirchensteuer zahlt, sollte nicht noch Kirchgeld zahlen sollen. So hat es die frühere Ev.-Luth. Kirche in Thüringen gemacht. Die Bittbriefe trug die Gemeinde aus, die Leute brachten das Geld oder überwiesen es. Das ist eine gerechte Lösung, die die Kirchensteuerzahler von weiteren Verpflichtungen freistellt. Aber auch dieses ist nur ein freiwilliges Kirchgeld. Jeder Verein verlangt einen Mitgliedsbeitrag, da sind 20 Euro im Jahr noch ein vergleichsweise geringer Betrag. Studenten und Sozialhilfeempfänger sollte man weitgehend freistellen. Aber ein ganzer Teil der Rentner könnte durchaus herangezogen werden. Irgendeinen Beitrag sollte jeder zahlen, um seine Zugehörigkeit zu dokumentieren. Noch besser wäre natürlich, er wäre nicht nur passives Mitglied, sondern nähme aktiv am Leben der Gemeinde teil.
Ganz ungünstig ist die Praxis in Bayern: Im Jahre 2007 versandte die Evangelische Kirche in München ein Schreiben an neu zugezogene Gemeindeglieder eine Aufforderung zur Zahlung von Kirchgeld, das die meisten wohl nicht von ihrem früheren Wohnort kannten. Das Schreiben weist zwar darauf hin, daß in Bayern die Kirchensteuer nur 8 Prozent der Lohnsteuer beträgt. Aber der Ton ist doch drohend, so ungefähr: „Wenn Sie das Kirchgeld nicht zahlen, dann nützt Ihnen die ganze Kirchensteuer nichts, dann werden Sie trotzdem nicht kirchlich beerdigt!“ Allein so ein Tonfall verärgert doch, auch wenn das Gemeindeglied gutwillig ist. Aber andere sagen dann: Wenn das so ist, dann spare ich mir auch die Kirchensteuer.
Klar kann man sagen: Bei einer Million Kirchenglieder sind das 20 Millionen im Jahr, die den örtlichen Gemeinden zugutekommen. Aber ob damit der entstandene Ärger und Unmut aufgewogen wird, ist jedoch fraglich. Wenn man aber meint, an der bisherigen Regelung festhalten zu müssen, dann könnte man doch wenigstens den Brief anders formulieren. Zunächst einmal könnte man sich bedanken für die Zahlung der Kirchensteuer. Nirgendwo geschieht das - jahrzehntelang - auch in der Presse wird nicht berichtet über die Verwendung der Gelder. Dann könnte man um Verständnis werben, daß nun auch noch die Kirchengemeinde einen Beitrag will. Es muß unbedingt gesagt werden, wozu dieses Geld gebraucht wird. Und es muß alles als Bitte formuliert sein und nicht gleich mit der Androhung von Sanktionen verbunden. Dazu ist immer noch Zeit, wenn mehrfach nicht gezahlt wurde.
Manche treten dann als Rentner wieder in die Kirche ein, weil es dann nichts mehr kostet, die Dienstleistungen der Kirche aber kostenfrei sind. Man kann sogar sein ganzes Leben zur Kirche gehören, ohne je einen finanziellen Beitrag geleistet zu haben, zum Beispiel als Arbeitslosengeld II-Empfänger. Das ist an sich nicht für richtig, das gibt es in keinem Verein.
Manche treten dann als Rentner wieder in die Kirche ein, weil es dann nichts mehr kostet, die Dienstleistungen der Kirche aber kostenfrei sind. Man kann sogar sein ganzes Leben zur Kirche gehören, ohne je einen finanziellen Beitrag geleistet zu haben, zum Beispiel als Arbeitslosengeld II - Empfänger. Man muß aber fragen, ob das richtig ist, denn das gibt es in keinem Verein. Irgendwie müßte die Zugehörigkeit zur Kirche auch beim Geld deutlich werden.
Wo kein Kirchgeld erhoben wird, bleibt aber immer die Möglichkeit, der Kirche Geld zu spenden, das dann aber allein der eigenen Gemeinde zugutekommt (Kontonummern der Kirchengemeinde und der Bürgerstiftung der Kirchengemeinde kann man im Internet finden).
Hat die Kirchensteuer Zukunft?
Vorerst wird die Kirchensteuer als geordnete Abgabe die alle betreffende und alle gleichmäßig belastende Mindestanforderung an jeden Christen bleiben müssen. Sie setzt jeweils die untere Grenze der für ein Jahr zu erwartenden Abgabe. Sie ist kein Opfer, weil sie kein echtes Opfer verlangt. Sie ist im Grunde längst zu einer freiwilligen Abgabe geworden, weil sie nicht mehr auf dem Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben werden kann.
Die Kirchensteuer, wie sie in Deutschland existiert, gibt es in anderen Ländern nicht. Allerdings finden sich in den Finanzierungssystemen der Kirchen in Skandinavien, der Schweiz und in Österreich Parallelen. In anderen Ländern sind die Kirchen ausschließlich auf Einnahmen aus Spenden und Kollekten angewiesen. Es gibt zudem Regelungen (etwa in Italien), in denen die Kirchen im Rahmen einer allgemeinen Kulturoder Sozialsteuer finanziert werden.
Die reine Spenden- und Kollektenfinanzierung führt zu starken Schwankungen bei den Einnahmen und macht eine zuverlässige Planung schwierig. Zudem bewirkt sie ein starkes Gefälle zwischen finanzstarken und finanzschwachen Gemeinden.
Eine Finanzierung durch den Staat würde die Kirche abhängig machen und damit ihre besondere Bedeutung als eigenständige Kraft der Gesellschaft empfindlich schwächen. Das in Deutschland bestehende System vermeidet beide Nachteile.
Die Kirchensteuer
- bindet die Kirchen fest in die Gesellschaft ein
- macht die Kirchen vom Staat und vom Zugriff Einzelner unabhängig
- schafft die Grundlagen dafür, daß die Kirchen ein verläßlicher Partner sein können
- ist in der Praxis ihrer Erhebung ausgesprochen wirtschaftlich
- ermöglicht einen finanziellen Ausgleich zwischen „armen“ und „reichen“ Kirchengemeinden.
Die Kirchensteuer ermöglicht, den Auftrag der Kirche in der Welt aufrecht zu erhalten (aus einer Broschüre der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck aus dem Jahre 2004)
Schlussfolgerungen:
Die Kirchensteuer ermöglicht, den Auftrag der Kirche in der Welt aufrecht zu erhalten. Kirche ist Teil dieser Gesellschaft. Sie ist in ihr und für sie und ihre Bürger tätig. Und zumindest die Mehrheit dieser Gesellschaft will das auch so, es nützt ihr und es bringt dem Staat Vorteile, durchaus auch finanzielle. Unsere Gesellschaft lebt vom Tun der Vielen. „Subsidiarität“ wird das genannt, ein Grundprinzip der Demokratie (aus einer Broschüre der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck aus dem Jahre 2004)
Weitere Informationen zum Thema Kirche und Finanzen im Internet unter:
www.kirchenfinanzen.de
Anhang: Zur Geschichte der Kirchensteuer
Schon in der Bibel wird an vielen Stellen zum Geben aufgefordert. Die Juden gaben den Zehnten aller ihrer Einkünfte. Die Kirche war in der erster Jahrhunderten ganz auf freiwillige Opfergaben angewiesen. Als sie dann Staatskirche wurde, hat auch der Staat ihren Bestand garantiert. Seit dem 6. Jahrhundert versuchte man wieder, den Zehnten einzuführen. Luther zog zwar gegen die Geldschneiderei der mittelalterlichen Kirche zu Felde, befürwortete aber auch kirchliche Abgaben, oft mit recht drastischer Worten.
Bis zur Französischer Revolution vermehrte sich aber der Besitz der Kirche (vor allem der katholischen) durch die Abgaben und Schenkungen beträchtlich. Als Napoleon aber die linksrheinischen Gebiete annektierte, entschädigte er die Fürsten, indem er ihnen die geistlichen Güter gab. Durch die Säkularisation im Jahre 1806 war aber nun der Staat verpflichtet, der Kirche unter die Arme zu greifen. Er nutzte ja nun die Güter, die der Kirche gehörten. Doch seine Leistungen sind bis heute nur die Zinsen für das übernommene Kapital. Die letzten Zehntscheuern, die Speicher für die Naturalabgaben, wurden jedoch erst um 1850 geschlossen.
Als Ersatz für die Naturaleinnahmen durften die Pfarrämter in bescheidenem Rahmen eine Geldumlage einführen. Sie sollte die Finanzlücke füllen, falls die Gemeinde nicht genug durch Opfergaben aufbrachte. Kamen mehr Steuern ein, als benötigt wurden, mußte der Steuersatz im nächsten Jahr ermäßigt werden, denn eine Kapitalansammlung war damals streng verboten.
Allerdings kam es auch zu mancher Schwierigkeiten zwischen Staat und Kirche: Die Kirche beantragte die Reparatur eines Gebäudes, aber beim Staat hatte man angeblich kein Geld bzw. hielt es nicht für nötig, etwas zu geben, weil das Haus noch nicht einfiel. Außerdem befand sich die Kirche natürlich in einem gewissen Abhängigkeitsverhältnis zum Staat, denn jeder Geldgeber erwartet natürlich auch ein gewisses Wohlverhalten und gewisse Dienstleistungen von dem, dem er das Geld gewährt.
Es war schon immer ein entscheidender Faktor, wer die Geldgeber der Kirche waren und aus welchen Gründen ihr Geld zugeflossen ist. Eine finanziell selbständige Kirche kann unabhängig vom Staat bleiben und ihre Freiheit bewahren.
Nach 1918 wurden Staat und Kirche getrennt. Andererseits waren der Kirche auf dem Gebiet der Diakonie neue große Aufgaben zugewachsen. Der Staat wollte aber die damals schon bestehende vielfältige soziale Arbeit der Kirchen nicht
gefährden und sorgte deshalb dafür, daß die Kirchen weiter über eigene, das heißt unabhängige und gesicherte Einkünfte verfügen. Ohne die Kirchensteuer konnte sie nicht mehr auskommen. Sie wurde von den Gemeinden eingezogen (nicht von der Landeskirche). Der Staat half bei Zwangsvollstreckungen. Viele zahlten auch, ohne zu murren. Eine Verpflichtung zur Mitverantwortung für das Tun und Lassen der kirchlichen Funktionäre leiteten sie nicht daraus ab.
In der Zeit der Naziherrschaft versuchte der Staat vor allem, über die Finanzen die Kirche in den Griff zu kriegen. Viele Gemeinden haben damals gelernt, wie sehr es auf ihr Opfer ankommt. Nur die deutschchristlichen Kirchenleitungen wurden ja vom Staat unterstützt. Die bekennende Kirche aber hat gelernt, daß die Kirche ohne Sicherungen in der Welt dasteht und auch dastehen kann, wenn lebendiger Glaube da ist. Dennoch kamen bis 1945 nur etwa 2 bis 3 Mark pro Kopf der Gemeindeglieder an Kirchensteuer ein.
Die Regelung der Weimarer Verfassung ist im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland übernommen worden. Sie bildet die Basis für ein verläßliches Verhältnis von Staat und Kirche und ermöglicht den Kirchen ein weitgefächertes diakonisches Engagement für die Gesellschaft. Die Kirche erhielt nach 1945 Einsicht in die Steuerlisten des Finanzamts und die Veranlagung stieg langsam. Zwangsbeitreibungen durch der Gerichtsvollzieher waren wieder möglich. In der DDR war seit 1956 eine Pfändung nicht mehr möglich, wenn auch das Recht der Kirchen erhalten blieb, Mitgliedsbeiträge zu erheben. Diese erhielten nun aber noch mehr einer freiwilligen Charakter.
Am 23. November 1899 wird bekannt, daß nach einer Verfügung des Konsistoriums für den landeskirchlichen Hilfsfonds ein Prozent der Einkommenssteuer abgeführt werden muß. In Hochstadt sind das 33,21 Mark, die zunächst die Kirchenkasse übernimmt. Im Jahre 1900 entsteht erstmals ein Fehlbedarf in der Pfarreikasse. Weil in ihr kein Geld ist, um das Gehalt des Pfarrers zu bezahlen, werden bei der Kreiskasse 900 Mark als Darlehen aufgenommen.
Im Mai 1901 will man sich damit helfen, daß für die Pfarreikasse ein Betriebsfonds eingerichtet wird, denn auch die Anleihe im Vorjahr hat die Pfarreikasse nicht in den Stand gesetzt, ihre Verpflichtungen zu erfüllen, nämlich das Grundgehalt des Pfarrers zu bestreiten. Deshalb wird eine Anleihe von 500 Mark verkauft, um für die Pfarreikasse einen stetigen Betriebsfonds zu gewinnen.
Aber in der Folgezeit müssen zur Bestreitung der Ausgaben immer wieder Anleihen verkauft werden: Ende 1901 wird eine Anleihe verkauft. Auch im Juli 1902 entnimmt der Pfarrer dem Pfarreiklassenschrank in Bergen eine Anleihe über 600 Mark und verkauft sie, um damit den Schreiner Valentin Burger zu bezahlen. Im September 1902 genehmigt das Konsistorium den Verkauf von Wertpapieren in Höhe von 4.000 Mark zur Bezahlung der neuen Orgel. Der Zinsausfall von 140 Mark soll durch eine entsprechende Umlage oder Gemeindebeiträge gedeckt werden.
Nachdem also jahrhundertelang die Kirche Geld als Darlehen vergeben konnte und danach immer wieder Staatsanleihen kaufte, gerät die Kirchengemeinde Anfang des 20. Jahrhunderts in Finanznot. Das Geld reicht nicht mehr für die Pfarrbesoldung, weil der Kirchenzins (der „Zehnte“) abgeschafft bzw. abgelöst wurde, weil die Verpachtung des Kirchenguts nicht mehr genügend erbringt und weil große Bau-Aufgaben zu bewältigen sind. Dann kommt noch dazu, daß die Landeskirche eine jährliche Umlage haben will. Das führt schließlich dazu, daß man nach und nach die Kirchensteuer einführt.
Für die Rückzahlung des Darlehens in Höhe von 100 Mark jährlich soll ab 1905 eine Umlage erhoben werden, die ja ohnehin noch in diesem Jahr eingeführt werden soll, weil die Kirchenkasse nicht mehr in der Lage ist, die laufenden Ausgaben zu bestreiten.
Im April 1905 glaubt der Pfarrer einen Weg gefunden zu haben, um die Erhebung einer Kirchensteuer zu vermeiden. Er schlägt folgende Maßnahmen vor:
1. Das Konsistorium erläßt den Beitrag für die Gesamtsynodalkasse (104 Mark) und die Pfarreikasse (86 Mark) (Der Pfarrer hat bereits ein Gesuch nach Kassel abgeschickt).
2. Die Gemeinde wird gebeten werden, den Lohn für den Bälgetreter in Höhe von 50 Mark zu übernehmen (der Bürgermeister will es der Gemeindebehörde vorlegen).
3. Die Kollekten in den Nachmittagsgottesdiensten sollen zur Bezahlung der Bauschulden genutzt werden und nicht mehr nach auswärts abgeführt werden.
4. Die Gemeindeglieder werden gebeten, ihren Beitrag für den Klingelbeutel etwas zu erhöhen, damit etwa 300 Mark erreicht werden.
Am 19. Januar 1908 wird mitgeteilt, daß ab dem nächsten Jahr die Kirchensteuer eingeführt werden muß infolge des neuen Pfarrbesoldungsgesetzes. Insgesamt werden 7 Prozent der Einkommenssteuer in einem Termin erhoben, und zwar durch den Kirchenrechner, der dafür zwei Prozent der zu erhebenden Beträge erhält. Dieser Betrag und die Unkosten für die Veranlagung und Zustellung der Bescheide sollen aber aus der Kirchenkasse bezahlt werden. Personen bis zu einem Steuerbetrag von vier Mark sind zu befreien.
Die Kirchensteuer dient vor allem dazu, eine Umlage von 386,89 Mark zu bezahlen, die bestimmt ist für die Ruhegehaltskasse, den landeskirchlichen Hilfsfonds, die Besoldung, die Pfarrwitwenkasse und die Gesamtsynodalkasse.
Im September 1908 wird die Kirchensteuervorlage des Presbyteriums von staatlicher und kirchlicher Seite genehmigt. Die Kirchensteuerzettel werden bis Ende November gedruckt und ausgefüllt, damit danach die Erhebung stattfinden kann (offenbar wird doch schon 1908 damit begonnen)..
Es gibt auch gleich den ersten Kirchensteuerverweigerer. Dem Buchdrucker Johannes Börner, geboren 1863 in Schlüchtern, der 1887 eine katholische Frau aus Großauheim geheiratet hat, wird am 28. Dezember eine Erinnerung zugestellt, am 5. Februar 1909 geht ihm eine Mahnung zu mit der Drohung der Zwangsbeitreibung. Am 10. Januar 1910 wird gegen den Buchdrucker Börner das Zwangsverfahren wegen der Kirchensteuer eingeleitet.
Mitte 1912 hält das Konsistorium den Hebesatz von 7 Prozent für die Kirchensteuer zu hoch. Der Pfarrer erklärt jedoch, daß man den 6.000 Marek betragenden Kirchenfonds wieder auffüllen müsse, der durch die Reparatur der Orgel verbraucht worden ist.
Im Krieg soll die Kirchensteuer nicht von den gegenwärtigen Teilnehmern am Krieg erhoben werden, wer aber wieder zurückgekommen ist, soll zahlen. Das Presbyterium bittet im November 1915 das Konsistorium um eine Beihilfe von 121 Mark, um die kriegsbedingten Ausfälle bei der Kirchensteuer und damit der landeskirchlichen Umlage auszugleichen. Allen Kriegsteilnehmern wird die Kirchensteuer erlassen. Der Gesamtsynodalausschuß bewilligt 50 Mark. Man beantragt auch 1916 wieder eine Beihilfe beim Konsistorium, aber das hat wohl keinen Erfolg gehabt. Anfang Dezember 1916 wird dann die Kirchensteuerhebeliste fertiggestellt.
Im Jahr 1921 gibt es eine neue Reichseinkommenssteuer, von der zwei Prozent als Kirchensteuer erhoben werden sollen, das sind immerhin 6.270 Mark. Gleichzeitig wird erstmals die Kirchensteuer nicht nur zur Bestreitung der landeskirchlichen Umlage erhoben, sondern für allgemeine Zwecke der Gemeinde bzw. um den Haushaltsplan auszugleichen („zur Aufbringung der Mittel für die landeskirchliche Umlage und für örtliche Zwecke“). Die Höhe des Hebesatzes für die Kirchensteuer ist jetzt immer gekoppelt an den Fehlbetrag im Haushaltsplan.
Die Erhebung der Kirchensteuer soll 1922 dem Finanzamt übertragen werden. Die Kirchensteuer soll jeweils mit den monatlichen Vorauszahlungen der Einkommenssteuer erhoben werden. Aber daraus wird offenbar nichts, bis Ende 1923 hat das Finanzamt die Unterlagen nicht geliefert. Der Hebesatz für die Kirchensteuer im Jahre 1922 war an sich mit 4 Prozent veranschlagt. Weil aber schon über 3.000 Mark der zu erwartenden 4.000 Mark ausgegeben sind, wird der Hebesatz im November auf 5 Prozent erhöht.
Für die zweite Hälfte des Rechnungsjahrs 1923 wird die Kirchensteuer mit einem Prozentsatz von 0,005 Prozent der Reichseinkommenssteuer von 1922 in Gold erhoben. Die Abrundung der Beträge und die Nichterhebung von Kleinstbeträgen wird zwischen Presbyterium und Finanzamt vereinbart.
Nach der Inflation haben nur 36 Personen Kirchensteuer für 1923 zu zahlen, bei einer wird sie erlassen. Der Kirchendiener soll das Geld bei den Leuten abholen und dafür jeweils 10 Pfennig Vergütung erhalten (5 Pfennig von dem Steuerpflichtigen und 5 Pfennig aus der Kirchenkasse). Doch das ist vergeblich. Deshalb soll im Mai 1924 die Einsammlung durch den örtlichen Vollziehungsbeamten erfolgen. Durch die Ortsschelle wird Ende April 1925 bekannt gemacht, daß am Freitag um 20 Uhr der letzte Termin für die Zahlung der Kirchensteuer für 1924 ist.
Für die Kirchensteuer 1925 nimmt das Presbyterium die Zahler der Steuerabteilung B durch und setzt die Beträge werden fest. Die Mägde aber sollen nicht zahlen müssen. Um die Bezahlung der Kirchensteuer für 1925 endlich abzuschließen schlägt der Pfarrer im Juni 1926 vor, pro 25 Ar Grundbesitz den Betrag von 40 Pfennigen zu erheben. Er hält es auch nicht für richtig, von den Steuerpflichtigen in Abteilung A., die keine Einkommenssteuer bezahlen, keine Kirchensteuer zu erheben, das sei ungerecht, besonders gegenüber den Lohnsteuerpflichtigen. Nachdem vorher nur sehr wenige Einwohner Kirchensteuer bezahlt haben, versucht man jetzt auch die anderen zu erfassen, zunächst die Landwirte, aber auch die Reichen, die aus irgendeinem Grund keine Einkommenssteuer bezahlen. Die Veranlagung der Landwirte soll nach dem Ergebnis der Herbstveranlagung 1926 erfolgen.
Der Beschluß, auch die Landwirte zur Kirchensteuer heranzuziehen, ist im Oktober 1926 offenbar noch nicht umgesetzt, denn der Pfarrer teilt mit, er habe jetzt erst den Flächeninhalt aller Grundstücke erfaßt. Man sollte auch den Versuch machen, die Kirchensteuer für die Steuerpflichtigen aus Abteilung B. zu erhalten, weil es nur noch wenige Arbeitslose gibt.
Am 19. Oktober bespricht der Pfarrer mit den Kirchenältesten die Liste der steuerpflichtigen Landwirte. Man kommt überein, Grundstücke unter 20 Ar nicht heranzuziehen. Im November 1928 wird noch einmal erklärt, daß es rechtmäßig ist, wenn zur Kirchensteuer auch die Grundvermögenssteuer herangezogen wird. Ab 1930 sollen deshalb auch noch 15 Prozent der Grundvermögenssteuer erhoben werden.
Im August 1927 versucht man wieder, die rückständigen Kirchensteuern durch den Kirchendiener abzuholen, der drei Prozent der von ihm erhobenen Restbeträge der Kirchensteuer erhält. Der Portefeuiller Kaiser zieht die Steuerreste für 1930 ein und erhält eine Vergütung von 30 Mark, im nächsten Jahr eine Anerkennung von 20 Mark.
Im Jahr 1932 soll der Fehlbetrag in der Kirchenrechnung aufgebracht werden durch eine Kirchensteuer von 10 Prozent (Einkommensteuer) und 15 Prozent (Grundvermögenssteuer). Dazu kommt jetzt neu ein Kirchgeld von je einer Mark, das 500 Gemeindeglieder über 18 Jahre zu zahlen haben, die nicht zur Kirchensteuer herangezogen werden.
Die Erhebung der Kirchensteuer für 1933 wird an Herrn Arthur von der Lahr aus Hanau übertragen gegen ein Entgelt von 150 bis 180 Mark im Jahr. Im April wird ein Vertrag mit ihm abgeschlossen, der aber hinfällig wird, wenn von der kirchlichen Zentrale eine einheitliche Steuerverwaltung durchgeführt werden sollte. Das Kirchgeld ist jetzt je nach Einkommen gestaffelt auf ein bis drei Mark, wird aber auf die Kirchensteuer angerechnet. Die Kirchenvorsteher Wilhelm Brosch und Johannes Weifenbach beraten mit Herrn von der Lahr über das Kirchgeld für die Söhne und Töchter. Der Kirchenrechner Brosch erhält 1934 für seine Mitwirkung bei der Kirchensteuererhebung pro Jahr 15 Mark.
Im Jahre 1935 bringen die Kirchensteuer (10 Prozent) 1.116 Mark und die Grundvermögenssteuer (20 Prozent) 1.007 Mark und das Kirchgeld 627 Mark.
Die Kirchensteuerheberolle für 1936 soll in alphabetischer Reihenfolge aufgestellt werden. Dann wird sie aufgrund einer Straßenliste nachgeprüft, die Wilhelm Heckert an einem Regentag aufstellen will. Der Höchstbetrag für das Kirchgeld ist 1936 vier Mark.
Im Jahre 1946 soll der Fehlbetrag in der Kirchenrechnung aufgebracht werden durch eine Kirchensteuer und ein verdoppeltes (!) Kirchgeld. Es geht jetzt von einem Mindestbetrag von zwei Mark bis zu acht Mark bei einem Einkommen von mehr als 2.000 Mark. Außerdem soll im November durch die Kirchenvorsteher um freiwillige Gaben gebeten werden, damit die Kirchensteuer-Hebesätze nicht erhöht werden müssen.
Kirchensteuererlasse: Ab August 1927 muß bei immer mehr Kirchensteuerzahler die Kirchensteuer ermäßigt oder ganz erlassen werden, manchmal aber auch ihre Beschwerde verworfen. Meist ist der Grund, daß die Betreffenden aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind, entweder arbeitslos wurde oder in den Ruhestand ging. Manchmal wird die ganze Sitzung dazu verwendet, über Kirchensteuersachen zu verhandeln. Im April 1930 soll der Pfarrer bei Heinrich Huhn (Hanauer Straße 9) und Johannes Schäfer (Schulstraße 10) einen letzten Versuch vor der Vollstreckung machen. Im Juni haben sie die Kirchensteuer für 1929 bezahlt. Deshalb soll ihnen die Steuer für 1927 und 1928 erlassen werden wie bei den anderen Gemeindegliedern auch. Ende 1931 wird allen Arbeitslosen ohne Vermögen die Kirchensteuer gestundet. Einem taubstummen Landwirt wird 1941 die Kirchensteuer von 10,80 Mark auf 5,40 Mark herabgesetzt.
Übersicht:
|
Jahr |
Haushaltsplan |
Umlage/Fehlbetrag |
Hebesatz |
|
1909 |
|
390,35 Mark |
|
|
1910 |
|
442,68 Mark |
|
|
1911 |
|
413,03 Mark |
|
|
1912 |
|
616,07 Mark |
|
|
1913 |
|
614,81 Mark |
|
|
1914 |
|
723,03 Mark |
|
|
1915 |
|
595 Mark |
|
|
1916 |
|
595 Mark |
|
|
1917 |
2.304,13 Mark |
680,68 Mark |
7 Prozent |
|
1919 |
|
875,16 Mark |
9 Prozent |
|
1920 |
3.866 Mark |
1.779 Mark |
|
|
1921 |
|
6.270 Mark |
2 Prozent |
|
1922 I |
3.866,85 Mark |
8.802 Mark |
4 Prozent |
|
1922 II |
|
7.345 Mark |
5 Prozent |
|
1923 |
77.313,85 Mark |
29.533 Mark |
3,5 Prozent |
|
1924 |
|
|
10 Prozent |
|
1925 |
|
|
15 Prozent |
|
1926 |
2.969,05 Mark |
1.549 Mark |
15 Prozent |
|
1927 |
|
2.566 Mark |
10 Prozent (später 7) |
|
1928 |
|
2.800 Mark |
10 Prozent |
|
1929 |
4.548,85 Mark |
3.100 Mark |
10 Prozent |
|
1930 |
|
3.100 Mark |
10 Prozent/15 Prozent |
|
1931 |
4.920 Mark |
|
|
|
1935 |
3.800,93 Mark |
|
|
|
1937 |
4.007,43 Mark |
3.073 Mark |
|
|
1938 |
4.486,66 Mark |
|
|
|
1939 |
4.338,46 Mark |
|
|
|
1940 |
4.142,77 Mark |
|
|
|
1941 |
1.388,48 Mark |
|
|
|
1931 |
|
|
10 Prozent/15 Prozent |
|
1932 |
4.487,09 Mark |
3.250 Mark |
10 Prozent/15 Prozent |
|
1933 |
|
3.000 Mark |
|
|
1934 |
3.6289,73 Mark |
2.400 Mark |
10 Prozent/15 Prozent |
|
1935 |
|
2.750 Mark |
10 Prozent/20 Prozent |
|
1936 |
4.007,93 Mark |
2.757 Mark |
|
|
1938 |
|
3.317 Mark |
|
|
1939 |
|
3.270 Mark |
10 Prozent/15 Prozent |
|
1940 |
|
|
10 Prozent/15 Prozent |
|
1941 |
|
3.054 Mark |
10 Prozent/15 Prozent |
|
1942 |
|
4.919 Mark |
|
|
1943 |
6.291,13 Mark |
4.642 Mark |
6 Prozent/15 Prozent |
|
1946 |
|
|
6 Prozent/15 Prozent |
|
1947 |
8.200 Mark |
|
6 Prozent/15 Prozent |
|
1948 |
8.300 Mark |
|
Sechs Prozent |
|
1949 |
7.405 Mark |
5.920 Mark |
7 Prozent/20 Prozent |
|
1950 |
8.360 Mark |
4.540 Mark |
Landeskirchensteuer/ 20 Prozent |
|
1951 |
8.585 Mark |
4.500 Mark |
|
|
1952 |
9.610 Mark |
4.350 Mark |
Kirchgeld/20 Prozent |
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1953 |
22.385 Mark (Jugendheim) |
4.055 Mark |
Ortskirchensteuer (20 Prozent) und Kirchgeld |
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1954 |
12.650 Mark |
4.055 Mark |
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1955 |
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5.460 Mark |
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1956 |
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5.745,90 Mark |
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1957 |
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5.887,90 Mark |
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1958 |
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7.099,40 Mark |
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1959 |
29.350 Mark |
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1962 |
58.500 Mark |
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1964 |
81.1000 Mark |
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1966 |
67.000 Mark |
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1967 |
69.000 Mark + Nachtrag |
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1968 |
63.7000 Mark |
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1969 |
72.500 Mark |
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1970 |
84.700 Mark |
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1971 |
88.600 Mark |
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1972 |
114.600 Mark |
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1973 |
162.400 Mark |
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1974 |
210.800 Mark |
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1975 |
161.000 Mark |
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1976 |
154.800 Mark |
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1977 |
177.000 Mark |
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1978 |
208.300 Mark |
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Am 3. September 1947 wird der Kirchensteuerbeschluß des Vorjahres übernommen, aber eine freiwillige Sammlung wird nicht durchgeführt. Das Kirchgeld für die Nicht-Steuerzahler beträgt einheitlich zwei Mark.
Am 20. Juni 1948 wird die Währungsreform durchgeführt, bei der das Geld im Verhältnis 10:1 abgewertet wird. Für die Zeit vom 1. April bis 20. Juni 1948 wird deshalb keine Kirchensteuer erhoben, sondern die Steuer wird durch das Kirchgeld vom 21. Juni 1948 bis 31. März 1949 abgegolten. Ab 21. Juni 1948 wird die Kirchensteuer mit einem Hebesatz von sechs Prozent erhoben (15 Prozent der Grundsteuermeßbeträge). Das Kirchgeld wird von 2 Mark bis 30 Mark (bei einem Jahreseinkommen von 30.000 Mark und höher). Aber noch bis 1951 muß auch das Kirchgeld in einigen Fällen erlassen werden.
Ab 1950 erhält die Gemeinde einen Anteil an der Landeskirchensteuer. Dennoch bleibt ein Fehlbetrag von 4.540 Mark, der gedeckt wird durch eine Ortskirchensteuer von 20 Prozent der Grundsteuermeßbeträge und ein Kirchgeld nach dem Brutto-Einkommen, das von 2 bis 30 Mark reicht, und einem Kirchgeld nach dem landwirtschaftlichen Grundvermögen, das von 3 bis 15 Mark reicht.
Die Kirchensteuer wird auch im März 1954 noch abgeholt. Die Abholungsaufträge für die rückständige Kirchensteuer werden durchgesehen und einige ausgesondert, weil das Abholungsverfahren doch keinen Erfolg verheißt.
Der Ortskirchensteuerbeschluß wird ab 1960 auf einem besonderen Formular protokolliert und ins Protokollbuch eingeklebt und in der Registratur abgelegt. Der Ortskirchensteuerbeschluß wird ab 1966 im Schaukasten bekannt gemacht.
Ab 1967 werden Gemeindeglieder über 65 Jahre vom Kirchgeld befreit sind, wenn ihr Jahres-Brutto-Einkommen geringer als 5.000 Mark ist. Ende 1968 wird die vom Landeskirchenamt vorgeschlagene Staffelung des Kirchgelds akzeptiert (Wahrscheinlich ist das Kirchgeld erhöht worden). Die Kirchengemeinde Hochstadt verzichtet auf die Erhebung der Ortskirchensteuer für das Jahr 1971 (obwohl ein Beschluß darüber in das Protokollbuch eingeklebt ist). Die Steuerpflichtigen, deren Grundsteuermeßbetrag unter zehn Mark liegt, werden nicht veranlagt. Ortskirchensteuer gibt es noch 1970.
Wie finanzieren sich die europäischen Kirchen?
In Frankreich gelten Sonderregelungen für die drei östlichen Departements Niederrhein, Oberrhein und Mosel. Dort brachte es die geschichtliche Entwicklung durch Napoleon mit sich, daß die Kirchen vom Staat aus dem allgemeinen Steuertopf finanziert werden. Im übrigen Frankreich müssen sich die Kirchen im Wesentlichen finanziell selber tragen. Dabei stammen etwa drei Viertel der Einnahmen aus Sammlungen und Spenden und ein Viertel aus dem (freiwilligen) Kultbeitrag, für dessen Höhe etwa ein Prozent des Einkommens als Richtsatz angegeben wird. Der Staat trägt im Übrigen für die Kirchen die finanzielle Baulast. Er stellt die Gebäude den Religionsgemeinschaften kostenlos zur Nutzung zur Verfügung. Auch die kirchlichen Schulen werden vom Staat mit Zuschüssen bedacht, der Staat an den Einnahmen und Gebühren der Pfarreien beteiligt.
Großbritannien kennt zwei Staatskirchen, die anglikanische Kirche von England und die presbyterianische von Schottland. Der Staat hat auf deren Ämterbesetzung erheblichen Einfluß. Die Kirchen erhalten vom Staat keinerlei finanzielle Zuwendung. Da ihr Vermögen durch keine Säkularisierung der Kirchengüter je geschmälert wurde, müssen sie sich aus den Erträgen ihres Kapitals sowie aus Spenden und Gebühren finanzieren. Die anderen Konfessionen sind im wesentlichen auf die Gaben ihrer Mitglieder angewiesen.
Auch die Niederlande kennen im wesentlichen nur ein Spenden- und Kollektensystem zur Kirchenfinanzierung. Das Mitglied zahlt einen freiwilligen Kirchenbeitrag, für den eins bis drei Prozent des Einkommens empfohlen werden. Zahlungsempfänger sind die Gemeinden; die einen festen Betrag an die Gesamtkirche weiterleiten müssen.
In Belgien ist verfassungsrechtlich festgelegt, daß die Gehälter und Pensionen der Pfarrer vom Staat bestritten werden. Ihre Höhe wird jeweils durch staatliches Gesetz festgelegt. Dies gilt für alle staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften - also auch für die Protestanten. Weiter sind die Provinzen und Gemeinden verpflichtet, Pfarrern und Bischöfen Wohnungen zur Verfügung zu stellen.
Auch in Griechenland werden die Gehälter und Pensionen der Bischöfe, Priester und Diakone der orthodoxen Kirche („vorherrschende Religion“) vom Staat übernommen. Sie genießt darüber hinaus Steuerfreiheit für ihren Grundbesitz. Auch die Religionslehrer werden teilweise vom Staat besoldet.
Portugal kennt eine strikte Trennung von Kirche und Staat. Auch dort finanziert sich die (katholische) Kirche im Wesentlichen aus ihrem Vermögen, das ungefähr 20 Prozent des gesamten Landbesitzes ausmacht, sowie aus freiwilligen Spenden ihrer Mitglieder.
In Italien ist seit dem 1. Januar 1990 die bisherige Staatsleistung für die Besoldung und Versorgung der Kleriker weggefallen. Dafür wurde ein Zentralinstitut für den Unterhalt des Klerus in Rom geschaffen. Der Steuerbürger kann ihm bis zu zwei Millionen Lire pro Jahr zuwenden und vom versteuerbaren Einkommen abziehen. Darüber hinaus kann man jetzt acht Promille seiner Steuerschuld entweder der Kirche für religiöse Zwecke oder aber dem Staat für humanitäre zur Verfügung stellen. Vom Bürger muß keine zusätzliche Steuer erbracht werden, sondern lediglich ein Teil der dem Staat geschuldeten Steuer wird für andere Zwecke umgewidmet.
In Spanien ist seit 1986 eine ähnliche Regelung in Kraft, nach der 0,52 Prozent der Steuerschuld für kirchliche oder sonstige gemeinnützige Zwecke bestimmt werden können. Rund 37 Prozent der Spanier haben ihre Kirche mit einer solchen Zuwendung bedacht. Da diese Einnahmen aber nur ein Drittel des kirchlichen Haushalts abdecken, mußte der Staat laut Vereinbarung die restlichen zwei Drittel aus dem Steuertopf zuschießen
Eine Kirchensteuer gibt es in der EG außer in Deutschland auch noch in Dänemark. Hier ist die lutherische Kirche (ähnlich wie in Schweden, Norwegen und Finnland) Staatskirche und wird über die allgemeine Steuer finanziert. Daneben gibt es noch eine eigene örtliche Kirchensteuer, die unterschiedlich hoch ist und zusammen mit der Kommunalsteuer erhoben wird.
Österreich kennt einen obligatorischen Kirchenbeitrag, der innerkirchlich verpflichtend ist und bei Zivilgerichten eingeklagt werden kann, was aber aus seelsorgerlichen Gründen zumeist unterbleibt. Beitragssatz beträgt seit dem 1. Januar 1992 1,5 Prozent des vorjährigen Einkommens. Darüber hinaus trägt der österreichische Staat zur Förderung der Kirchen bei, in dem er die die Abzugsfähigkeit von Spenden vorsieht und Staatsleistungen zum Personalaufwand sowie für den Religionsunterricht an öffentlichen Schulen. -
In der Schweiz sind die einzelnen Kantone für das Verhältnis von Kirche und Staat zuständig. Auch hier ist die Kirchensteuer die wichtigste Finanzquelle. Ihr Einzug ist kantonal unterschiedlich geregelt; Berechnungsgrundlage ist zumeist die Einkommenssteuer oder das Vermögen, aber auch andere Steuerarten werden dafür herangezogen. Im Kanton Waadt werden die „Kultusausgaben“ gänzlich von der öffentlichen Hand bestritten.
Der Überblick dokumentiert, daß das deutsche Kirchensteuersystem so singulär auch wiederum nicht ist, wie oft geglaubt wird. Auch die anderen Systeme rechnen ihren Beitrag auf der Grundlage von etwa zwei Prozent des Einkommens (auch die acht Prozent der Einkommenssteuer wie in Deutschland dürften diesen zwei Prozent des Gesamteinkommens entsprechen, nur sind sie gerechter, weil sie Freibeträge berücksichtigen).
Ebenso steht der Staat fast überall zumeist in „wohlwollender Neutralität“ zu den Kirchen.
Für die europäischen Kirchen ist diese Privilegierung eine moralische Verpflichtung, über ihre eigenen Kirchentürme hinauszublicken und die Kirche im Osten wie auch die unter ihrer Minderheitssituation in der Dritten Welt leidenden Kirchen tatkräftig zu unterstützen.
Das Dankopfer im Gottesdienst
Schon immer wurde im christlichen Gottesdienst ein Dankopfer eingesammelt, zunächst in Naturalien, dann in Geld. Allerdings ist es zu manchen Zeiten auch wieder sehr an der Rand gedrängt worden. Häufig erschien es nur noch als Sammlung am Ausgang, bei den Reformvierten hielten die Kirchenältesten der Kollektenteller, bei der Lutheranern stand nur ein Opferstock am Ausgang.
Das Dankopfer gehört aber i n der Gottesdienst, und zwar an die Stelle nach der Predigt und mit einem entsprechenden Hinweis versehen. Damit das Lied nicht zu lang wird, muß man genügend viele Helfer einsetzen. Dabei ist der traditionelle Umgang mit dem Klingelbeutel möglich, aber auch eine Sammlung durch die Bankreihen mit Hilfe von Körbchen.
Auf jeden Fall sollte auf diesem Opfer im Gottesdienst das Hauptgewicht liegen. Falls noch eine Sammlung am Ausgang für die eigene Gemeinde stattfindet, wäre das nur eine Zwischenlösung.
Der Klingelbeutel bringt allerdings einige technische Schwierigkeiten mit sich: Wenn er herankommt, muß man das Singen unterbrechen, vielleicht das Gesangbuch loslassen, das dann herunterfällt usw. Bei der Verwendung von Körbchen oder Schalen befürchtet man, der Korb könne aus der Hand fallen und das Geld dann unter die Bänke rollen; außerdem könne dann der Nachbar sehen, was der Vorgänger oder Nachfolger gibt. Meist wird aber beides nur als ein lästiges Übel im Gottesdienst angesehen.
Oft achtet man auch nicht so genau auf die Abkündigung, die den Zweck der Kollekte angibt. Dann wirft man eben schnell den Fünfziger in den Behälter, weil man ihn gerade in der Hand hat. Es muß ja auch schnell gehen!
Auch die Pfennige auf den Kollektentellern sollte man nicht verachten. In manchen Gemeinden suchen die Kinder alle verfügbaren Pfennige zusammen, um auch ein Opfer geben zu können. Wenn nur in jeder Gemeinde eine Mark im Monat durch Kinder zusammenkommt, ist das im Gebiet einer Landeskirche eine beträchtliche Summe. Und wenn das Geld freudig gegeben wurde, hat es den gleichen Wert wie ein Markstück von einem Erwachsenen.
Es gab aber auch schon Kinder, die ihre Gabe mit der Bemerkung übergaben: „Ich habe vorgestern in der schwerer Mathe-Arbeit eine Eins gehabt, wo es doch soviele Fünfer gab. Da hat mein Vater mir zwei Mark geschenkt. Und davon tue ich heute eine Mark in die Kollekte. Damit sollen die Kinder einmal einen Ausflug machen können, die sonst immer im Heim sein müssen!“
Man muß darüber informieren, wofür das Geld gebraucht wird. Der größte Teil wird für Personalausgaben benötigt. Mehr ins Auge fallen dagegen die Leistungen auf dem Bausektor.
Wichtig ist auch, daß die Abkündigung möglichst konkret erfolgt. Also nicht: „Für die eigene Gemeinde!“ sondern: „Der letzte Sturm hat einen Schornstein auf dem Gemeindehaus beschädigt. Die Reparatur kostet 300 Euro!“ Schon wird mehr Geld und lieber gegeben.
Das Erbe des Pastors Wendland
Der alte Pastor Wendland hatte 40 Jahre die Seelsorge im Dorfe ausgeübt. Fast die ganze Generation um ihn herum war von ihm getauft und ins Leben geführt worden. Mit Verehrung schaute alt und jung zu ihm auf, und mit ehrlicher Besorgnis verfolgten alle den Verlauf seiner letzten Krankheit. Bis zum letzten Tage wich der köstliche Humor nicht von ihm, der ihn sein Leben lang begleitet hatte.
Als dann der Märzsturm von den Bergen her über die Felder und das Dorf brauste, schlief der alte Pastor eines Abends still und friedlich ein. In dichtem Schneegestöber bettete man ihn drei Tage später zur letzten Ruhe.
Acht Tage später wurde das Testament des Verstorbenen eröffnet. Der anwesende Bürgermeister nahm mit Dankesworten an die Erben eine große schwere Kassette in Empfang, die der Pastor seiner Gemeinde vermacht hatte. Er hatte die Erbschaft mit der Bedingung verknüpft, daß die Kassette erst nach einem halben Jahre geöffnet werden durfte. Der Bürgermeister schleppte sie nach Hause, und in der nächsten Sitzung des Gemeinderates machte die Kassette unter deren Mitgliedern die Runde. Sie war schwer , da war wohl viel großes und kleines Geld drin.
Der Bürgermeister überlegte in schlaflosen Nächten immer wieder, was die Gemeinde mit dem vielen Geld anfangen sollte. Man könnte vielleicht endlich die neue Schule bauen oder am Osterberge eine Obtplantage anlegen, die später der Gemeinde viel Geld einbringen würde.
Endlich, mit Michaelis, erschien der große Tag. Dem Legendenkranz, den das halbe Jahr Wartezeit um die Erbschaft gewunden hatte, war es wohl zuzuschreiben, daß das Dorf festlich geschmückt diesen Tag antrat. Die gesamte Einwohnerschaft war schon frühzeitig auf den Beinen, und als der Notar erschien, der die Schlüssel zu der Kassette verwahrte, konnte er nur mit Mühe und Not durch die sich drängende Menge an seinen Platz kommen.
Der Gesangverein eröffnete die Feier mit dem „Tag des Herrn“. Dann schloß der Notar mit feierlicher Umständlichkeit diel Kassette auf und entnahm ihr zwei weiße straffgefüllte Beutel. „Ahh!“ machten diel zunächst Sitzenden, und die ganze Versammlung echote es ihnen nach. Am Grunde der Kassette lag ein großes versiegelten Schreiben, das der Notar öffnet und dann mit lauter] etwas schnarrender Stimme verlas:
„Meine lieben Gemeindeglieder! Ihr werde mit Recht gespannt sein, was Euch Euer alte Seelsorger, der sich 40 Jahre lang so viel redliche Mühe um Euch gegeben hat, auf seinem letzten Lager vermacht hat! Ihr seid fas alle Bauern und als solche gewohnt, mit Eurer Ernte zu bezahlen. Darum werdet Ihr es wohl verstehen, wenn ich genauso handele. 40 Jahre habe ich guten Samen in Eure Herzen gesät. Mit der Frucht, die ich dabei geerntet habe, zahle ich heute nun an Euch! In den beiden Beuteln sind alle die Knöpfe und alten ungültigen, Geldstücke verwahrt, die Ihr in den 40 Jahren meines Amtes in den Klingelbeutel und in den Armenkasten geopfert habt. Ich gebe sie Euch mit herzlichem Dank zurück. Wie die Saat - so die Ernte! Euer Seelsorger Hermann Wendland!“
Moscheesteuer und Kirchensteuer
Über Weihnachten 2018 wurde der Vorschlag gemacht, in Deutschland eine „Moscheesteuer ähnlich der Kirchensteuer einzuführen“. Doch die sogenannte „Kirchensteuer“ ist keine Steuer wie Mehrwertsteuer oder Grundsteuer, denn man kann sich ihr leicht durch Kirchenaustritt entziehen. Bei einer Steuer, die eine Pflicht-Leistung an den Staat (!) ist, kann man das aber nicht tun. Die „Kirchensteuer“ ist eine freiwillige Leistung an die Kirche (!) und nur für Mitglieder der Kirche. Sie wird allerdings von den staatlichen Finanzämtern eingezogen. Diese sind so etwas wie ein Inkassounternehmen und erhalten dafür drei Prozent der eingenommenen Summe. Das ist ein hoher Prozentsatz, denn die Werte werden ja automatisch von den Arbeitgebern übermittelt und maschinell addiert und dann auf die Kirchen aufgeteilt. Es ist erfreulich, daß der Staat diese Aufgabe traditionellerweise übernimmt, während zum Bespiel Gewerkschaften oder Vereine das selber machen müssen, aber dadurch wird aus dem Kirchenbeitrag noch keine Steuer. Eine andere Frage ist, ob die Finanzämter nicht auch einen Beitrag für die Moscheen einziehen sollten. Doch darüber kann nicht der Staat beschließen, sondern der Wunsch muß von den Moscheen ausgehen. Doch diese haben derzeit kein Interesse daran, solange sie weitgehend von der Türkei und arabischen Staaten finanziert werden. Eine eigene „Moscheessteuer“ dagegen wäre ein Zeichen dafür, daß sie sich als Teil der deutschen Gesellschaft verstehen und deutsche Gewohnheiten übernehmen. Außerdem würde dann deutlich, längst nicht alle Einwohner mit islamischer Tradition auch Mitglied einer Moscheegemeinde sind. Es ist schade, daß so etwas erst am Geld deutlich wird, aber irgendwo und irgendwie muß man halt eine Grenze ziehen. Ob man die Moscheeverbände außerdem noch zu Körperschaften öffentlichen Rechts macht, ist eine weitere Frage.
Wie finanzieren sich die europäischen Kirchen?
In Frankreich gelten Sonderregelungen für die drei östlichen Departements Niederrhein, Oberrhein und Mosel. Dort brachte es die geschichtliche Entwicklung durch Napoleon mit sich, daß die Kirchen vom Staat aus dem allgemeinen Steuertopf finanziert werden. Im übrigen Frankreich müssen sich die Kirchen im wesentlichen finanziell selber tragen. Dabei stammen etwa drei Viertel der Einnahmen aus Sammlungen und Spenden und ein Viertel aus dem (freiwilligen) Kultbeitrag, für dessen Höhe etwa ein Prozent des Einkommens als Richtsatz angegeben wird. Der Staat trägt im übrigen für die Kirchen die finanzielle Baulast. Er stellt die Gebäude den Religionsgemeinschaften kostenlos zur Nutzung zur Verfügung. Auch die kirchlichen Schulen werden vom Staat mit Zuschüssen bedacht, der Staat an den Einnahmen und Gebühren der Pfarreien beteiligt.
Großbritannien kennt zwei Staatskirchen, die anglikanische Kirche von England und die presbyterianische von Schottland. Der Staat hat auf deren Ämterbesetzung erheblichen Einfluß. Die Kirchen erhalten vom Staat keinerlei finanzielle Zuwendung. Da ihr Vermögen durch keine Säkularisierung der Kirchengüter je geschmälert wurde, müssen sie sich aus den Erträgen ihres Kapitals sowie aus Spenden und Gebühren finanzieren. Die anderen Konfessionen sind im wesentlichen auf die Gaben ihrer Mitglieder angewiesen.
Auch die Niederlande kennen im wesentlichen nur ein Spenden- und Kollektensystem zur Kirchenfinanzierung. Das Mitglied zahlt einen freiwilligen Kirchenbeitrag, für den eins bis drei Prozent des Einkommens empfohlen werden. Zahlungsempfänger sind die Gemeinden; die einen festen Betrag an die Gesamtkirche weiterleiten müssen.
In Belgien ist verfassungsrechtlich festgelegt, daß die Gehälter und Pensionen der Pfarrer vom Staat bestritten werden. Ihre Höhe wird jeweils durch staatliches Gesetz festgelegt. Dies gilt für alle staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften - also auch für die Protestanten. Weiter sind die Provinzen und Gemeinden verpflichtet, Pfarrern und Bischöfen Wohnungen zur Verfügung zu stellen.
Auch in Griechenland werden die Gehälter und Pensionen der Bischöfe, Priester und Diakone der orthodoxen Kirche („vorherrschende Religion“) vom Staat übernommen. Sie genießt darüber hinaus Steuerfreiheit für ihren Grundbesitz. Auch die Religionslehrer werden teilweise vom Staat besoldet.
Portugal kennt eine strikte Trennung von Kirche und Staat. Auch dort finanziert sich die (katholische) Kirche im wesentlichen aus ihrem Vermögen, das ungefähr 20 Prozent des gesamten Landbesitzes ausmacht, sowie aus freiwilligen Spenden ihrer Mitglieder.
In Italien ist seit dem 1. Januar 1990 die bisherige Staatsleistung für die Besoldung und Versorgung der Kleriker weggefallen. Dafür wurde ein Zentralinstitut für den Unterhalt des Klerus in Rom geschaffen. Der Steuerbürger kann ihm bis zu zwei Millionen Lire pro Jahr zuwenden und vom versteuerbaren Einkommen abziehen. Darüber hinaus kann man jetzt acht Promille seiner Steuerschuld entweder der Kirche für religiöse Zwecke oder aber dem Staat für humanitäre zur Verfügung stellen. Vom Bürger muß keine zusätzliche Steuer erbracht werden, sondern lediglich ein Teil der dem Staat geschuldeten Steuer wird für andere Zwecke umgewidmet.
In Spanien ist seit 1986 eine ähnliche Regelung in Kraft, nach der 0,52 Prozent der Steuerschuld für kirchliche oder sonstige gemeinnützige Zwecke bestimmt werden können. Rund 37 Prozent der Spanier haben ihre Kirche mit einer solchen Zuwendung bedacht. Da diese Einnahmen aber nur ein Drittel des kirchlichen Haushalts abdecken, mußte der Staat laut Vereinbarung die restlichen zwei Drittel aus dem Steuertopf zuschießen
Eine Kirchensteuer gibt es in der EG außer in Deutschland auch noch in Dänemark. Hier ist die lutherische Kirche (ähnlich wie in Schweden, Norwegen und Finnland) Staatskirche und wird über die allgemeine Steuer finanziert. Daneben gibt es noch eine eigene örtliche Kirchensteuer, die unterschiedlich hoch ist und zusammen mit der Kommunalsteuer erhoben wird.
Österreich kennt einen obligatorischen Kirchenbeitrag, der innerkirchlich verpflichtend ist und bei Zivilgerichten eingeklagt werden kann, was aber aus seelsorgerlichen Gründen zumeist unterbleibt. Beitragssatz beträgt seit dem 1. Januar 1992 1,5 Prozent des vorjährigen Einkommens. Darüber hinaus trägt der österreichische Staat zur Förderung der Kirchen bei, in dem er die die Abzugsfähigkeit von Spenden vorsieht und Staatsleistungen zum Personalaufwand sowie für den Religionsunterricht an öffentlichen Schulen. -
In der Schweiz sind die einzelnen Kantone für das Verhältnis von Kirche und Staat zuständig. Auch hier ist die Kirchensteuer die wichtigste Finanzquelle. Ihr Einzug ist kantonal unterschiedlich geregelt; Berechnungsgrundlage ist zumeist die Einkommenssteuer oder das Vermögen, aber auch andere Steuerarten werden dafür herangezogen. Im Kanton Waadt werden die „Kultusausgaben“ gänzlich von der öffentlichen Hand bestritten.
Der Überblick dokumentiert, daß das deutsche Kirchensteuersystem so singulär auch wiederum nicht ist, wie oft geglaubt wird. Auch die anderen Systeme rechnen ihren Beitrag auf der Grundlage von etwa zwei Prozent des Einkommens (auch die acht Prozent der Einkommenssteuer wie in Deutschland dürften diesen zwei Prozent des Gesamteinkommens entsprechen, nur sind sie gerechter, weil sie Freibeträge berücksichtigen).
Ebenso steht der Staat fast überall zumeist in „wohlwollender Neutralität“ zu den Kirchen.
Für die europäischen Kirchen ist diese Privilegierung eine moralische Verpflichtung, über ihre eigenen Kirchentürme hinauszublicken und die Kirche im Osten wie auch die unter ihrer Minderheitssituation in der Dritten Welt leidenden Kirchen tatkräftig zu unterstützen.
Kirchensteuer
Jede Kirchengemeinde dankt allen, die es mit Kirchensteuer und anderen Mitteln der Kirche ermöglichen, ihren Auftrag zu erfüllen.
Diskussion in der Öffentlichkeit:
Das Thema „Kirche und Geld“, die Berechnung und Verwendung von Kirchensteuern wird in der Öffentlichkeit immer wieder diskutiert. Dazu kommt noch, daß auch die Leistungen des Staates an die Kirchen als überholt angefochten werden. Ein Problem ist in der Tat: Das Staatsvolk ist nicht mehr gleichbedeutend mit dem Kirchenvolk und die vom Staat ursprünglich garantierte Religionsausübung wird nur von sieben bis acht Prozent der Bevölkerung im Gottesdienst praktiziert.
Viele Kirchenmitglieder sind nur Kirchensteuer-Christen und die Kirche ist für sie nur eine Sparkasse für das Feierliche im Leben. Andererseits steht die Kirche mit ihren „Dienstleistungen“ jedem Steuerzahler gleichmäßig zur Verfügung (Einer hat es einmal so ausgedrückt: „Das ganze Volk will kirchlich begraben werden, um anständig unter die Erde zu kommen“).
Formell gehören den großen Kirchen noch 66 Prozent der Bürger an, von denen sie rund 17 Milliarden Mark Kirchensteuer beziehen. Daneben erhalten sie jährlich weitere 11,5 Milliarden Mark aus den Haushalten von Bund, Ländern und Gemeinden.
Geht man aber nur von der niedrigsten Quote von drei Prozent Kirchenbesuchern aus, so versammeln sich von den über 52 Millionen Kirchenzugehörigen jeden Sonntag 1,584 Millionen Gottesdienstbesucher, weitaus mehr, als auf allen Sportstätten der Republik an den Wochenenden anzutreffen sind. Es gibt keine andere Gruppierung in diesem Land, die sich mit einer solchen Zahl von Menschen darstellen könnte.
Der Sonntagsgottesdienst ist aber nur eine, wenn auch besonders wichtige Form kirchlichen Lebens. Hinzu muß man die Menschen rechnen, die unter der Woche die Vielzahl anderer Gemeindeveranstaltungen ‑ zum Beispiel Konfirmandenunterricht, Gemeindeabende, Seminare, Chorabende, Bibelkreise, Jugendtreffs und andere mehr besuchen oder kirchliche Amtshandlungen wie Trauung oder Beerdigung in Anspruch nehmen ‑ ihre Zahl geht noch einmal locker in den Millionen‑Bereich. Die Kirchen sind gar nicht so leer.
Die Kirche hat den Auftrag, mit ihrem geordneten Dienst die Botschaft von Jesus Christus mit Wort und Tat weiterzutragen. Sie sammelt Menschen zu Predigt und Abendmahl, Unterricht und Gespräch. Sie ruft auf zu Diakonie (Krankenhäuser, Kindergärten, Altenheime) und Mission. Sie braucht Menschen, die an diese Aufgabe die Zeit und die Kraft ihres Lebens hingeben. Dafür muß sie ihnen ihren Lebensunterhalt sichern. Die Kirche braucht auch zeitgemäße technische Hilfsmittel, Gebäude für Versammlungen, Wohnungen für die Mitarbeiter und eine funktionierende Verwaltung.
Die Kirchensteuer ist als eine geordnete Abgabe eine alle Mitglieder gleichmäßig belastende Mindestanforderung, die untere Grenze der für ein Jahr erwarteten Abgabe. Aber sie ist kein Opfer, denn letztlich tut sie nicht weh im Vergleich zu anderen Abgaben.
Die Kirche sie ist auf Geld angewiesen. Den Großteil ihrer Einnahmen bezieht sie aus der Kirchensteuer. Das Thema „Kirche und Geld“, die Berechnung und Verwendung von Kirchensteuern wird in der Öffentlichkeit diskutiert.
Wichtigste Einnahmequelle der Kirche:
Für diese vielfältigen Aufgaben braucht die Kirche Geld. Deswegen erbittet sie von ihren Mitgliedern die sogenannte „Kirchensteuer“. Den Großteil ihrer Einnahmen bezieht sie aus der Kirchensteuer. Sie ist aber keine echte Steuer, denn Steuern erhebt nur der Staat (durch Austritt kann man sich nicht davon befreien). Die Kirchensteuer ist eine Art Mitgliedsbeitrag. Sie wird erhoben von jedem Berufstätigen, sei er nun abhängig beschäftigt oder selbständig.
Die Kirchensteuer beruht auf dem Grundgedanken der Selbstfinanzierung und wurde ab Mitte des vergangenen Jahrhunderts in den deutschen Staaten eingeführt, weil die Finanzierung durch den Staat nicht mehr ausreichte. Dadurch erhoffte man sich eine größere Unabhängigkeit vom Staat. Auch heute ist die Kirchensteuer erforderlich, um die Freiheit der Kirche zu garantieren. Man sollte deshalb die Kirchensteuer so selbstverständlich zahlen wie die Steuern an den Staat.
Die Kirchensteuer ist als eine geordnete Abgabe eine alle Mitglieder gleichmäßig belastende Mindestanforderung, die untere Grenze der für ein Jahr erwarteten Abgabe. Aber sie ist kein Opfer, denn letztlich tut sie nicht weh im Vergleich zu anderen Abgaben. Sie ist im Grunde heute auch eine freiwillige Zahlung. Neben die Kirchensteuer treten noch Kollekten und Spenden und Vermächtnisse (Erbschaft). Bei Kollekten bittet die Kirche für bestimmte Aufgaben und Anlässe in der Kirche, das Gemeindeglied setzt selber die Höhe der Zahlung fest.
Zur Geschichte der Kirchensteuer
Schon in der Bibel wird an vielen Stellen zum Geben aufgefordert. Die Juden gaben den Zehnten aller ihrer Einkünfte. Die Kirche war in der erster Jahrhunderten ganz auf freiwillige Opfergaben angewiesen. Als sie dann Staatskirche wurde, hat auch der Staat ihren Bestand garantiert. Seit dem 6. Jahrhundert versuchte man wieder, den Zehnten einzuführen. Luther zog zwar gegen die Geldschneiderei der mittelalterlichen Kirche zu Felde, befürwortete aber auch kirchliche Abgaben, oft mit recht drastischer Worten.
Bis zur Französischer Revolution vermehrte sich aber der Besitz der Kirche (vor allem der katholischen) durch die Abgaben und Schenkungen beträchtlich. Als Napoleon aber die linksrheinischen Gebiete annektierte, entschädigte er die Fürsten, indem er ihnen die geistlichen Güter gab. Durch die Säkularisation im Jahre 1806 war aber nun der Staat verpflichtet, der Kirche unter die Arme zu greifen. Er nutzte ja nun die Güter, die der Kirche gehörten. Doch seine Leistungen sind bis heute nur die Zinsen für das übernommene Kapital. Die letzten Zehntscheuern, die Speicher für die Naturalabgaben, wurden jedoch erst um 1850 geschlossen.
Als Ersatz für die Naturaleinnahmen durften die Pfarrämter in bescheidenem Rahmen eine Geldumlage einführen. Sie sollte die Finanzlücke füllen, falls die Gemeinde nicht genug durch Opfergaben aufbrachte. Kamen mehr Steuern ein, als benötigt wurden, mußte der Steuersatz im nächsten Jahr ermäßigt werden, denn eine Kapitalansammlung war damals streng verboten.
Allerdings kam es auch zu mancher Schwierigkeiten zwischen Staat und Kirche: Die Kirche beantragte die Reparatur eines Gebäudes, aber beim Staat hatte man angeblich kein Geld bzw. hielt es nicht für nötig, etwas zu geben, weil das Haus noch nicht einfiel. Außerdem befand sich die Kirche natürlich in einem gewissen Abhängigkeitsverhältnis zum Staat, denn jeder Geldgeber erwartet natürlich auch ein gewisses Wohlverhalten und gewisse Dienstleistungen von dem, dem er das Geld gewährt.
Es war schon immer ein entscheidender Faktor, wer die Geldgeber der Kirche waren und aus welchen Gründen ihr Geld zugeflossen ist. Eine finanziell selbständige Kirche kann unabhängig vom Staat bleiben und ihre Freiheit bewahren.
Kirchenaustritte waren ja erst ab 1875 möglich. Eine erste Welle war 1904 festzustellen durch das Wirken der „Nietzsche-Propheten“, danach durch die Freidenkerbewegung der Sozialisten. Bis 1949 traten insgesamt 5 Millionen Deutsche aus der evangelischen Kirche aus, vor 1949 bis 1963 aber schon 2 Millionen. Im Jahre 1948 waren es rund 50.000 Austritte in ganz Deutschland, 1958 waren es 191.000 und seit 1960 jährlich etwa 200 000.
Vielfach wandten sich zunächst die Familienväter von der Kirche ab, um die Hälfte der Steuer zu sparen. Mit wachsendem Wohlstand folgten dann die Frauen, um sich schneller eine neue Wohnung, ein Auto, ein Fernsehgerät oder bessere Kleider leisten zu können.
Nach dem Ersten Weltkrieg:
Nach 1918 wurden Staat und Kirche getrennt. Andererseits waren der Kirche auf dem Gebiet der Diakonie neue große Aufgaben zugewachsen. Der Staat wollte aber die damals schon bestehende vielfältige soziale Arbeit der Kirchen nichtgefährden und sorgte deshalb dafür, daß die Kirchen weiter über eigene, das heißt unabhängige und gesicherte Einkünfte verfügen. Ohne die Kirchensteuer konnte sie nicht mehr auskommen. Sie wurde von den Gemeinden eingezogen (nicht von der Landeskirche). Der Staat half bei Zwangsvollstreckungen. Viele zahlten auch, ohne zu murren. Eine Verpflichtung zur Mitverantwortung für das Tun und Lassen der kirchlichen Funktionäre leiteten sie nicht daraus ab.
In der Zeit der Naziherrschaft versuchte der Staat vor allem, über die Finanzen die Kirche in den Griff zu kriegen. Viele Gemeinden haben damals gelernt, wie sehr es auf ihr Opfer ankommt. Nur die deutschchristlichen Kirchenleitungen wurden ja vom Staat unterstützt. Die bekennende Kirche aber hat gelernt, daß die Kirche ohne Sicherungen in der Welt dasteht und auch dastehen kann, wenn lebendiger Glaube da ist. Dennoch kamen bis 1945 nur etwa 2 bis 3 Mark pro Kopf der Gemeindeglieder an Kirchensteuer ein.
Bunderepublik:
Die Regelung der Weimarer Verfassung ist im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland übernommen worden. Sie bildet die Basis für ein verläßliches Verhältnis von Staat und Kirche und ermöglicht den Kirchen ein weitgefächertes diakonisches Engagement für die Gesellschaft. Die Trennung von Staat und Kirche schließt nicht aus, daß Staat und Kirche in freier Partnerschaft auf bestimmten Gebieten zusammenarbeiten. Ein Beispiel dafür ist der Einzug der Kirchensteuer.
Die Kirche erhielt nach 1945 Einsicht in die Steuerlisten des Finanzamts und die Veranlagung stieg langsam. Zwangsbeitreibungen durch der Gerichtsvollzieher waren wieder möglich. In der DDR war seit 1956 eine Pfändung nicht mehr möglich, wenn auch das Recht der Kirchen erhalten blieb, Mitgliedsbeiträge zu erheben. Diese erhielten nun aber noch mehr einer freiwilligen Charakter.
Man muß allerdings dazu sagen, daß ein großer Teil des Einkommens steuerfrei ist und deshalb auch bei der Kirchensteuer nicht berücksichtigt wird. Deswegen hat man auch in vielen Gemeinden noch das Kirchgeld, das von der Kirche eingezogen wird, so daß diese eine eigene Steuerkartei hat.
Die Kirchensteuer ist nur der Mindestbeitrag. Vielleicht ginge die Kirchensteuer zurück, wenn
sie nicht mehr vom Staat eingezogen würde. Aber viele würden auch den gleichen Betrag freiwillig zahlen, den sie bisher schon durch Kirchensteuer und Spenden aufbringen.
Natürlich ist die Kirchensteuerzahlung kein Spiegelbild der Gläubigkeit der Christen. Aber oft macht man auch die Erfahrung, daß in einer für ungläubig gehaltenen Familie ein strahlender Glaube aufleuchtet. Andererseits karr man selbst bei einer völlig freiwilligen Zahlung der Kirchenbeiträge nicht auf der Grad der Gläubigkeit schließen. Man sieht auch in der Kirche, daß etwa 85 Prozent der Kirchensteuerzahler nur Kirchensteuer-Christen sind, für die die Kirche nur eine Sparkasse für das Feierliche im Leben ist. Andererseits steht die Kirche mit ihren „Dienstleistungen“ auch jedem Steuerzahler gleichmäßig zur Verfügung. Ein gewisser „Mindest-Service“ wird jedem geboten, wenn er nur zahlt. Der automatische Kirchensteuerabzug war allerdings schon bei seiner Einführung umstritten. Die evangelische Landeskirche in Württemberg sträubte sich bis 1955 dagegen.
Manchem Bundesbürger war aber nur die Kirchensteuer zu hoch, besonders der Millionären und dem gehobenen Mittelstand. Manche behaupteten, mit ihren Kirchenabgaben könnten sie sich einen Hauspastor oder Leibkaplan halten. Wer etwa eine Million Mark Bruttogewinn versteuern muß, zahlt 520.000 Mark Einkommensteuer und 52.000 Mark Kirchensteuer. Viele wollten dieses Geld sparen und sind deshalb ausgetreten. Viele Geschäftsleute, Bankiers und Industrielle verfielen in eine Art „Wohlstands-Heidentum“ und gehören keiner Kirche mehr an.
Den Groß-Zahlern gegenüber hat man auch oft nachgegeben. Der Vorstandsvorsitzende einer Hamburger Aktiengesellschaft stiftete 500.000 Mark für ein Alterspflegeheim, das seinen Namen erhielt. Die Spende konnte er vom steuerpflichtiger Einkommen absetzen und von seiner 100.000 Mark-Steuer erhielt er einen erheblichen Nachlaß von der Kirche. Ein anderer reicher Hamburger sollte 125.000 Mark Kirchersteuer zahlen. Als man ihm keine Vergünstigung gewährte, trat er zu der reformierten Kirche über, die sich mit 40.000 Mark zufriedengab.
Steuereinzug durch Finanzämter:
Die Einziehung der Kirchensteuer durch die Finanzämter hat manche Vorteile. Vor allem werden alle gemäß ihrem Einkommen gleichmäßig besteuert. Das Finanzamt zieht einfach 8 oder 9 Prozent der Lohnsteuer bzw. Einkommenssteuer noch einmal vom Bruttoverdienst ab und überweist das Geld an die Kirchen. Es erhält dafür drei Prozent der Steuer als Unkosten beitrag und macht es damit viel billiger als eine eigene kirchliche Steuerverwaltung (diese würde erfahrungsgemäß 20 Prozent kosten).
Die Kirchen sparen angeblich jährlich 1,8 Milliarden Euro, weil der Staat ihnen die Kirchensteuern einkassiert. Der Betrag ist nur vermutet, spielt aber auch gar keine Rolle. Denn die Kirchen vergüten den Kirchensteuereinzug mit zwei bis vier Prozent des Gesamtaufkommens der Kirchensteuer. Der Staat erhält deutlich mehr, als es ihn kostet, vor allem im Zeitalter der Computer.
Für die Kirchen ist das in der Tat dennoch kostengünstig: Weil die Kirche ihre Ausgaben für Verwaltungszwecke gering halten will, bedient sie sich der staatlichen Dienstleistung. So kann sie so mehr Geld für ihre eigentlichen Aufgaben bereitstellen. Das Finanzamt zieht die Beträge ein und überweist sie gesammelt an die Kirche. Das ist diskret und anonym. Der Pfarrer weiß nicht, wer von seinen Leuten Kirchensteuer bezahlt, angeblich aus Datenschutzgründen. Die Kirche erhält nur vom Finanzamt die Gesamtsumme, aber keine Angaben, wer sie im Einzelnen aufgebracht hat. Die Kirche kann sich deshalb in der Regel bei niemandem gezielt bedanken. Andererseits kann auch niemand aufgrund seiner besonders hohen Kirchensteuerzahlungen besonderen Einfluss für sich reklamieren.
Diese Praxis bringt Probleme: Man kann seinen Eintritt oder Wiedereintritt in die Kirche einfach dadurch erklären, daß man den Arbeitgeber bittet, bei der Meldung an das Finanzamt in dem entsprechenden Kästchen eine Konfession mit anzugeben. Arbeitgeber und Finanzamt prüfen diese Angabe nicht nach, gleichen sie nicht mit den Unterlagen der Kirche ab. Und wenn der Betreffende dann umzieht, erhält das Pfarramt von Einwohnermeldeamt nur die Mitteilung „Gemeindeglied zugezogen“. Beim Austritt ist es nicht so einfach, da wird vom Finanzamt eine Austrittserklärung vor dem Amtsgericht verlangt. Aber auch wenn jemand vor dem Amtsgericht aus der Kirche ausgetreten ist, gehört er (steuerlich) wieder zur Kirche und kann deren „Dienstleistungen“ in Anspruch nehmen, wenn er seine Bereitschaft zur Zahlung der Kirchensteuer erklärt.
Die staatliche Finanzierung der Kirchen und das Grundgesetz:
Christian Sailer, Rechtsanwalt in Marktheidenfeld, hat die Argumente gegen Staatsleistungen an die Kirche zusammengefaßt, und zwar im Jahr 2001:
In Deutschland erscheinen nur mehr sieben Prozent der Bevölkerung zum Sonntagsgottesdienst der sogenannten Großkirchen. Formell gehören ihnen gegenwärtig noch 66 Prozent der Bürger an, von denen sie rund 17 Milliarden Mark Kirchensteuer beziehen. Daneben erhalten sie jährlich weitere 11,5 Milliarden Mark aus den Haushalten von Bund, Ländern und Gemeinden. Das kirchliche Grundstücks- und Kapitalvermögen wird auf mehrere hundert Milliarden Mark geschätzt, das Kapital- und Anlagevermögen der Katholischen Kirche auf 80 bis 100 Milliarden Mark, mit jährlichen Kapitaleinkünften in Höhe von rund 5 Milliarden Mark. Steuern bezahlen die Kirchen für diese Zuflüsse keine; vielfach auch keine Gebühren und Kosten für öffentlich-rechtliche Leistungen. Für öffentliche Sozialeinrichtungen (Kindergärten, Altenheime, Krankenhäuser) geben sie etwa fünf bis acht Prozent ihrer Kirchensteuereinnahmen aus.
Diese Daten werden gerne verschleiert. Soweit man ihrer habhaft wird, erweist sich das „soziale Engagement“ der Kirchen eher als frommes Märchen und die Behauptung, ohne die kirchenfinanzierte Sozialarbeit breche das bundesdeutsche Sozialsystem zusammen, als weniger fromme Erpressung. Daß es auch mit der religiösen Resonanz der Kirchen nicht mehr weit her ist, dokumentieren die leeren Kirchenbänke. Immer drängender stellt sich deshalb die Frage, ob die milliardenschwere staatliche Finanzierung einer Kirchenbürokratie ohne Gläubige und ohne angemessenen sozialen Einsatz länger zu rechtfertigen ist.
Die dreifache Geldquelle:
Die verfassungsrechtliche Fragestellung setzt zunächst eine Differenzierung der Hauptkategorien kirchlicher Einnahmen voraus.
1. Die altrechtlichen Staatsleistungen:
Sie gehen auf die „Säkularisation“ (Verweltlichung) zurück. Im Reichsdeputationshauptschluß im Jahr 1803 wurde das Kirchengut von Stiften, Abteien, Klöstern und Bistümern den weltlichen Fürsten übertragen. Diese Güter sind zumeist noch heute in staatlichem Eigentum. Damals über nahmen die Landesherren als Ausgleich die Verpflichtung, die Besoldung und Versorgung der Pfarrer - sofern erforderlich - sicherzustellen. Es handelt sich also um eine Art von Pachtersatzleistungen. Die regelmäßigen Zahlungen sollen gegen eine angemessene Entschädigung aufgehoben werden. Da diese Ablösung allerdings eine erhebliche Einmalleistung seitens des Staates bedeuten würde, ist es bisher nicht dazu gekommen.
Die Fürsten wurden im Gegenzug verpflichtet, für die „feste und bleibende Ausstattung der Domkirchen ... und der Pensionen für die aufgehobene Geistlichkeit zu sorgen“. Aus diesen ersten Rechtsakten entwickelte sich die Anschauung, daß der Staat nicht nur für die „Domkirchen“ und die ,,Pensionen“ der Geistlichkeit aufzukommen habe, sondern einer allgemeinen Rechtspflicht unterliege, den Kirchen finanziell unter die Arme zu greifen. Daraus wiederum entwickelte sich ein wahrer Wildwuchs von finanziellen und naturalen Leistungen auf allen staatlichen Ebenen für alle denkbaren kirchlichen Einrichtungen, von der Pfarrerbesoldung über Kirchenbaupflichten bis zur Lieferung von Holz und Getreide und zur Stellung von Meßwein und Kerzen [Baulastverpflichtung und Naturallasten stammen aus anderen Quellen].
Durch die Einführung der Kirchensteuer wurden die altrechtlichen Staatsleistungen nicht beseitigt, sondern die Mitgliedschaftsteuer trat neben die staatlichen Leistungen. Um beides nebeneinander zu rechtfertigen spricht man davon, daß der Staat die Gruppen seiner vielfältigen („pluralen“) Gesellschaft in vielfältiger Weise fördere, um ihre Freiheit zu sichern.
2. Kostenerstattungen für die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben:
Von den eigentlichen Staatsleistungen zu unterscheiden sind Kostenerstattungen aus staatlichen Mitteln an die Kirchen für die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben. Dazu gehören beispielsweise der Betrieb von Kindergärten, Altenheimen oder Krankenhäusern. Diese Zuwendungen erhalten alle Wohlfahrtseinrichtungen, nicht nur Diakonie (evangelisch) und Caritas (katholisch). Aber auch zweckgebundene Zuschüsse zur Erhaltung besonderer Bau- und Kulturdenkmäler gehören zu dieser Gruppe.
Die Kirche erhält für ihm sozialen Dienste nicht einen Cent mehr als alle anderen Träger auf diesem Felde. Unser Sozialstaat beruht bekanntlich auf dem Subsidiaritätsprinzip, d.h. der Staat überläßt „freien“, also nichtstaatlichen Trägern diese Aufgaben und tritt nur in dem Fall ein, wenn ein freier Träger für eine bestimmte Aufgabe nicht gefunden wird. Die Verantwortung dafür liegt beim Staat, woraus sich natürlich die Pflicht zu staatlichen Finanzleistungen ergibt.
Kirchliche Kindergärten sollen mit 3,8 Milliarden Euro pro Jahr durch die öffentliche Hand finanziert sein. Die evangelische Kirche geht für ihren Bereich von deutlich weniger, etwa 1,3 Milliarden Euro, aus. Der Staat finanziert aber dabei doch nicht die Kirchen, sondern die Kinder! Die Kirchen erhalten diese Mittel nicht, weil sie Kirchen sind, sondern weil sie für die Gesellschaft eine Dienstleistung erbringen.
Die staatlichen Zuwendungen decken aber nur die laufenden Kosten. Aufwendungen der freien Träger für Investitionen, z. B. Renovierungen oder notwendiger Neubau von Gebäuden, werden nur anteilig vom Staat bezuschußt, in der Regel mit maximal 50 Prozent, das bedeutet erhebliche Lasten für die sozialen Dienste auch der Kirche.
Sie selber steuern für öffentliche Sozialeinrichtungen (Kindergärten, Altenheime, Krankenhäuser) von ihren eigenen Mitteln noch gut 20 Prozent bei, etwa fünf bis acht Prozent ihrer Kirchensteuereinnahmen. Täten sie es nicht, müsste der Staat selbst alle Kindergärten unterhalten. Auch zweckgebundene Zuschüsse zur Erhaltung besonderer Bau- und Kulturdenkmäler gehören zu dieser Gruppe.
Bund, Länder und Gemeinden stellen als Förderungsmaßnahmen zugunsten der Kirchen und deren Einrichtungen in ihre Haushalte einstellen - beispielsweise für die Militärseelsorge, für den Religionsunterricht an öffentlichen Schulen, für theologische Lehrstühle usw. Dazu kommen Finanzhilfen für Jugendhilfe, Erwachsenenbildung und Denkmalpflege. Die Finanzhilfen für den religiös kirchlichen Bereich fließend ineinander über - etwa wenn Mittel des Landesjugendplanes für Jugendräume zu Pfarrheimbauten führen oder Ausgaben für „Schule und Bildung“ für Exerzitienhäuser, Diözesanseminare und pastorale Ausbildungsstättten verbraucht werden.
3. Kostenübernahme im Bereich gemeinsamer Angelegenheiten von Staat und Kirche:
Hierzu gehören etwa der Religionsunterricht, die Seelsorge in der Bundeswehr, die Gefängnisseelsorge und Ähnliches. Die Kostenübernahme beruht darauf, dass der Staat Träger der betroffenen Anstalten und Einrichtungen ist und dort die Religionsfreiheit nach Artikel 4 beziehungsweise den Religionsunterricht als Teil des staatlichen Bildungsauftrages nach Artikel 7 des Grundgesetzes gewährleistet. Allerdings wird ein beträchtlicher Teil der dafür nötigen finanziellen Aufwendungen von den Kirchen selbst beigesteuert
Die Kirchensteuer beruht Sie basiert auf dem Grundgedanken der Selbstfinanzierung und wurde ab Mitte des vergangenen Jahrhunderts in den deutschen Staaten eingeführt. Man hoffte, den Staat damit von der für die Säkularisation übernommene Kompensation allmählich zu befreien. Durch die Einführung der Kirchensteuer wurden die altrechtlichen Staatsleistungen nicht beseitigt, sondern die Mitgliedschaftsteuer trat neben die staatlichen Leistungen, die heute in etwa genauso hoch sind wie die Kirchensteuer. Ein besonderer Förderungsimpuls besteht in der steuerlichen Abzugsfähigkeit der Kirchensteuer. Sie kann als Sonderausgabe geltend gemacht werden, was dem Staat Einbußen bei der Einkommensteuer in Höhe von mehreren Milliarden jährlich bringt.
Verfassungswidrigkeiten
1. Das Fehlen einer Bestandsaufnahme:
Es dürfte mit einer ordnungsgemäßen, den Rechtsstaatsgeboten der Verfassung entsprechenden Haushaltsführung kaum vereinbar sein, daß der Staat Geld verteilt, ohne zu wissen, ob er es aus freiem politischem Ermessen oder auf Grund einer Verpflichtung tut. Genau dies scheint aber in der Grauzone zwischen altrechtlichen Staatsleistungen und der heutigen Subventionierung kirchlicher Aktivitäten und Einrichtungen der Fall zu sein. Das dürfte auch für Finanzierungsbereiche gelten, in denen die Länder durch Kirchenverträge eine pauschalierende Flurbereinigung schufen und damit eine Art Ablösung. Ähnlich unhaltbar ist die Zugrundelegung altrechtlicher Leistungspflichten ohne nachweisbare Rechtstitel konkreter Art. Vieles scheint hier im Nebel unvordenklichem Herkommens zu liegen und allen Ernstes nach dem Grundsatz „in dubio pro ecclesia" gehandhabt zu werden. Das mag der Ideologie einer kirchenfreundlichen Jurisprudenz entsprechen; mit einem ordnungsgemäßen Umgang mit Haushaltsmitteln ist es unvereinbar.
2. Eine „ewige Rente“?
Bei den altrechtlichen Staatsleistungen, die meist zu Beginn des 19. Jahrhunderts begründet wurden, stellt sich die Frage nach ihrem Rechtsgrund im Jahr 2000 immer dringlicher.
2.1 Der Reichsdeputationshauptschluß selbst kommt hierfür kaum in Betracht. Er ist bereits nach seinem Wortlaut lediglich ein Programm oder eine Rahmenvorschrift, rechtsverbindlich zwar, aber ausfüllungsbedürftig durch konkretisierende Rechtstitel. Soweit im Gefolge der Säkularisation konkrete staatliche Rechtsverbindlichkeiten geschaffen wurden, stellt sich die weitere Frage, wie viele Jahrhunderte sie wohl überdauern können. Wenn die causa der Säkularisationslasten des Staates in der Entschädigung für entzogenes Kirchengut besteht, dann erledigt sie sich in dem Zeitpunkt, in dem alles entschädigt ist.
Dieser Gefahr wollen manche Befürworter einer Art ,,ewigen Rente" der Kirchen offenbar dadurch begegnen, daß sie zur Legitimation der Ausgleichszahlungen neben der Säkularisation beiläufig auch die Reformation erwähnen. Mit ernst zu nehmender Rechtsbegründung haben historische Konstruktionen dieser Art nichts mehr zu tun. Die kirchlichen Verluste im Zuge der Reformation sind noch weniger meßbar als die der Säkularisation. Wer so tief in die Historie greift, provoziert im übrigen die Gegenfrage nach der Art und Weise des kirchlichen Vermögenserwerbs. Was so mancher Fürstbischof auf dem Kriegspfad oder im Zuge der Inquisition „erwarb“, kann kaum Gegenstand staatlicher Entschädigungspflichten sein. Im Laufe der letzten 200 Jahre wurde es durch Millionen von Gulden und Milliarden von Mark wohl mehrfach zurückbezahlt [Es wurden nur die Zinsen bezahlt!].
Das Staatsvolk ist nicht mehr identisch mit dem Kirchenvolk und die vom Staat ursprünglich alimentierte Religionsausübung wird nur mehr von sieben bis acht Prozent der Bevölkerung praktiziert. Wenn der Staat aus dieser Veränderung der Geschäftsgrundlage altrechtlicher Staatsleistungen keine Konsequenzen zieht, läuft er inzwischen Gefahr, Steuergelder für nicht existente Verbindlichkeiten zu verausgaben, was mit den Finanzverfassungen und Haushaltsordnungen von Bund und Ländern unvereinbar ist.
2.2 Ein Rechtsgrund für solche Leistungen läßt sich auch nicht aus Artikel 140 des Grundgesetzes herleiten. Das darin enthaltene Verfassungsgebot besagt lediglich, daß bestehende Staatsleistungen abzulösen sind, selbstverständlich nur, soweit sie tatsächlich bestehen.
3. Verfassungswidrige Konkordate und Kirchenverträge:
Wenn dort dem Staat geboten wird, Dauerschuldverhältnisse „abzulösen", kann ihm nicht gleichzeitig erlaubt sein, neue Dauerschuldverhältnisse einzugehen. Die herrschende Ideologie- des Staatskirchen rechts versucht diese logische Selbstverständlichkeit wegzuinterpretieren: Die Weimarer Reichsverfassung habe nicht wie bei der Abschaffung anderer Rechtseinrichtungen (Adelsbezeichnungen, Staatskirche, Vorschulen) deutlich gemacht, daß sie auch bei den Staatsleistungen das Institut als solches liquidiere wollte. Will man eine Enteignung vermeiden, kann man eben nur von „Ablösung“ (und nicht von Abschaffung) sprechen. Eine „Abwicklung der übernommenen Schuldenmasse" schließt aber eine Neubegründung von Dauerschuldverhältnissen aus. Wenn der Staat den Religionsunterricht in den öffentlichen Schulen als „ordentliches Lehrfach“ gewährleistet, könnte er sich auch darauf beschränken, die Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen, während die Kirchen die Religionslehrer schicken.
In der Verfassung ist nicht vorgesehen, daß der Staat religionspädagogische Lehrstühle einrichtet, bei denen die Kirche ihre Zustimmung zur Besetzung geben muß („Konkordatslehrstühle in Bayern). Auf speziell kirchliche Bedürfnisse zugeschnitten sind die theologischen Fakultäten, zu deren Unterhaltung sich der Staat ebenfalls in Konkordaten und Kirchenverträgen verpflichtete, ohne daß hierfür verfassungsrechtliche Grundlagen gegeben sind. Soweit in den Verträgen mit den Kirchen nach Inkrafttreten des Grundgesetzes in diesem Bereich neue staatliche Dauerverpflichtungen übernommen wurden, sind sie verfassungswidrig.
Ähnliches gilt für die Militärseelsorge. Der vom Grundgesetz übernommene Artikel 141 der Weimarer Verfassung sieht lediglich vor, ,,die Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer besteht“. Damit könnte gemeint sein, daß die jeweils standortnächsten Pfarrer auf Wunsch der Soldaten in der Kaserne einen Sonntagsgottesdienst abhalten dürfen. Militärseelsorge wird aber nicht nur „zuzulassen“", sondern vom Staat selbst in die Hand genommen, der auch die Pfarrer besoldet.
4. Subventionierung ohne Gesetz?
Unbewältigte verfassungsrechtliche Probleme ergeben sich des Weiteren bei den Ermessenszuwendungen der öffentlichen Hand an die Kirchen. Gefördert wird so gut wie alles, was es an kirchlichen Einrichtungen und Veranstaltungen gibt - von Kirchentagen, Akademien und Erwachsenenbildung über Kindergärten, Jugend- und Altenhilfe bis hin zu Krankenhäusern und den Sozialeinrichtungen von Caritas und Diakonie. Genügen hierfür bloße Haushaltsansätze oder ist ein eigenes Gesetz erforderlich ist, das sich mit der Subventionierung kirchlicher oder besser allgemein: konfessionell gebundener Einrichtungen befaßt? Sozial-caritative oder pädagogische Aktivitäten privater Träger sind - gleich welcher Weltanschauung oder Religion - grundsätzlich nicht weniger forderungswürdig sind als vergleichbare kirchliche Aktivitäten. Bei der Privatschulförderung sind aber private Träger schlechter gestellt sind als katholische oder evangelische Schulträger.
Selbstverständlich muß der Staat auch bei der finanziellen Förderung rein religiöser Veranstaltungen Gleichheit walten lassen. Damit ist es beispielsweise nicht vereinbar, daß aus den Steuergeldern aller Bürger Papstbesuche und Kirchentage subventioniert werden, während man privaten Religionsgemeinschaften für ihre Treffen nicht einmal öffentliche Räumlichkeiten zur Verfügung stellt, geschweige denn für internationale Großveranstaltungen auch nur bescheidene Beihilfen gewährt.
Zusammenfassung:
Die staatliche Finanzierung der so genannten Großkirchen erfolgt durch altrechtliche Leistungen, neue vertragliche Verpflichtungen und Ermessenszuwendungen. Altrechtliche und neue Verpflichtungen gehen ineinander über und verlieren sich zum Teil in einem unüberschaubaren Gestrüpp von echten Verbindlichkeiten und freiwilligen Dotationen, die weit in die Geschichte zurückreichen. Eine umfassende Bestandsaufnahme in Bund, Ländern und Kommunen ist unerläßlich, um Klarheit zu erhalten, wieviel die öffentliche Hand aus welchen Rechtsgründen für welche kirchlichen Einrichtungen jährlich bezahlt. Der Artikel 140 des Grundgesetzes enthält nicht die Garantie „ewiger“ Kirchenrenten. Die darin enthaltene Ablösungspflicht verbietet die Eingehung neuer Dauerverpflichtungen des Staates gegenüber den Kirchen, soweit sie die Verfassung nicht erkennbar zuläßt.
Weitere angebliche Sonderrechte der Kirche:
Gegenargumente:
In der Diskussion über die staatlichen Zahlungen an die beiden großen Volkskirchen werden zumeist alle Formen des Geldtransfers in einen Topf geworfen. Es gibt allerdings verschiedene Arten der Zuwendung, die auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhen. Und nicht alle kommen exklusiv nur den Kirchen zugute.
Es ist unzutreffend, daß die Kirchen eine Vorzugsbehandlung genießen. Tatsache ist, daß der durchschnittliche Gottesdienstbesuch zwischen drei und fünf Prozent der Kirchenmitglieder liegt. Das heißt: Es versammeln sich von den über 52 Millionen Kirchenzugehörigen jeden Sonntag 1,584 Millionen Gottesdienstbesucher, weitaus mehr, als auf allen Sportstätten der Republik an den Wochenenden anzutreffen sind. Es gibt keine andere Gruppierung in diesem Land, die sich mit einer solchen Zahl von Menschen darstellen könnte. Nun ist ja der Sonntagsgottesdienst nur eine, wenn auch besonders wichtige Form kirchlichen Lebens.
Hinzu muß man die Menschen rechnen, die unter der Woche die Vielzahl anderer Gemeindeveranstaltungen - zum Beispiel Konfirmandenunterricht, Gemeindeabende, Seminare, Chorabende, Bibelkreise, Jugendtreffs unter anderem mehr besuchen oder kirchliche Kasualien wie Trauung oder Beerdigung in Anspruch nehmen - ihre Zahl geht noch einmal locker in den Millionen-Bereich.
Im Jahre 2011 stellte der Kirchenkritiker Carsten Frerk sein neues „Violettbuch Kirchenfinanzen“ vor: 19 Milliarden Mark sollen die Kirchen direkt und indirekt jährlich vom Staat erhalten. Frerks Berechnungen sind manchmal geradezu Luftnummern. Es geht ihm wohl auch gar nicht um Zahlen als vielmehr um deren Deutung. Der Autor hat zwei Zitate vorangestellt: „Religion gilt dem gemeinen Manne als wahr, dem Weisen als falsch und dem Herrschenden als nützlich!“ (Seneca). Und: „Die hohe reich dotierte Geistlichkeit fürchtet nichts mehr als die Aufklärung der unteren Massen!“ (Johann Wolfgang von Goethe). Damit ist deutlich: Das ist eine Streitschrift und kein Sachbuch.
1. Drei Milliarden Euro „Einnahmeverzicht“ aus Steuern sollen laut Frerk beispielsweise den Kirchen zugutekommen. Der Staat verzichtet auf Einnahmen, weil die Kirchensteuer als Sonderausgabe absetzbar ist. Aber dieses Geld bekommen natürlich nicht die Kirchen, sondern die Bürger! Sie zahlen weniger Steuern, weil sie die Kirchen unterstützen. Der Staat geht dabei davon aus, daß es der Gemeinschaft dient, wenn man die Kirche finanziell unterstützt. Genauso wie Spenden für gemeinnützige Organisationen bis 20 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte steuermindernd geltend gemacht werden können, gilt das denn auch für die Kirchensteuer. Übrigens: Ein Volumen von 20 Prozent der Einkünfte erreicht die gezahlte Kirchensteuer nicht einmal ansatzweise - es sind durchschnittlich rund ein Prozent (maximal drei Prozent).
2. Die Kirchen sparen angeblich allein 1,8 Milliarden Euro, weil der Staat ihnen die Kirchensteuern eintreibt. Der Betrag ist zum einen spekulativ, spielt aber zum anderen auch gar keine Rolle. Denn die Kirchen vergüten den Kirchensteuereinzug mit zwei bis vier Prozent des Gesamtaufkommens der Kirchensteuer. Das Finanzamt zieht die Beträge ein und überweist sie gesammelt an die Kirche. Das ist diskret und anonym. Die Kirche kann sich deshalb in der Regel bei niemandem gezielt bedanken. Andererseits kann auch niemand aufgrund seiner besonders hohen Kirchensteuerzahlungen besonderen Einfluß für sich reklamieren. Der Staat erhält deutlich mehr, als es ihn kostet. Die Sachbearbeiter in den Finanzämtern erledigen das mit ein paar Tastendrucken an ihren Computern. Der Staat läßt sich diese Dienstleistung mit drei Prozent vom Kirchensteueraufkommen vergüten, was für den Fiskus eine erkleckliche Einnahme ergibt. Für die Kirchen ist das in der Tat dennoch kostengünstig, aber dies als eine Finanzierung der Kirchen durch den Staat zu bezeichnen ist schon ziemlich kühn!
3. Die öffentliche Hand fnanziert beispielsweise kirchliche Kindergärten mit 3,8 Milliarden pro Jahr. Die evangelische Kirche geht für ihren Bereich von deutlich weniger, etwa 1,3 Milliarden Euro, aus. An diesem Beispiel erkennt man das Prinzip des Buches, es verwechselt Anlaß und Ziel: Der Staat finanziert da doch nicht die Kirchen, sondern die Kinder! Die Kirchen erhalten diese Mittel doch nicht, weil sie Kirchen sind, sondern weil sie für die Gesellschaft eine Dienstleistung erbringen, zu der sie obendrein von ihren eigenen Mitteln noch gut 20 Prozent beisteuern. Täten sie es nicht, müßte der Staat selbst alle Kindergärten unterhalten und dann wäre es für ihn obendrein teurer, weil ja die kirchlichen Eigenanteile wegfielen. Und gefördert werden natürlich nicht nur die Kirchen, sondern viele andere freie Träger, wie etwa die Arbeiterwohlfahrt, das Rote Kreuz. Ähnliches gilt übrigens auch für die Freien Schulen! Die staatlichen Zuwendungen decke aber nur die laufenden Kosten. Aufwendungen der freien Träger für Investitionen, zum Beispiel Renovierungen oder notwendiger Neubau von Gebäuden, werden nur anteilig vom Staat bezuschußt, in der Regel mit maximal 50 Prozent, das bedeutet erhebliche Lasten für die sozialen Dienst auch der Kirche.
4. Der Staat bezahlt den Religionsunterricht. Wenn der Staat verfassungsrechtlich den Religionsunterricht als deutliches Lehrfach erklärt, hat er für dessen Kosten sowie für jedes andere ordentliche Lehrfach aufzukommen. Schul-Pfarrer werden von der Kirche dem Staat zur Verfügung gestellt, nehmen also eine staatliche Aufgabe wahr. Wer sonst als der Staat sollte sie bezahlen?
5. Warum muß der Staat die theologische Ausbildung an den Universitäten bezahlen? Er zahlt auch die Ausbildung für die Wirtschaft, für die Verwaltungen, für die Musiker, die Germanisten. Es ist eine staatliche Aufgabe, Bildung zu ermöglichen und zu finanzieren. Warum für die Kirchen nicht? Nur weil Herr Frerk und seine Freunde die Wissenschaftlichkeit der theologischen Wissenschaft bestreiten? Kaum ein ausreichender Grund.
6. Die Kirchen bekommen 270 Millionen die für ihre Auslandsarbeit? Das zahlt der Staat doch nicht für die Kirchen, sondern er fördert die damit bestrittenen immensen Maßnahmen, nämlich Entwicklungshilfe oder Katastrophenhilfe. Es sind die Kirchen, die hier dem Staat helfen, seine internationalen Verpflichtungen zu erfüllen und die natürlich ebenfalls viel dazu beisteuern: Allein die evangelische Kirche mit gut 50 Millionen Euro aus eigenen Mitteln, dazu kommen noch die gut 90 Millionen Euro Spenden von „Brot für die Welt“. Übrigens: Auch wenn es oft Missionswerke sind, die tätig werden - es gehört zum international anerkannten Kodex, Mission und Hilfe nicht zu vermischen. Und daran halten wir uns
7. Die Kirchen sind reich: Der Wert von Kirchengebäuden wird von den Kritikern zu einem astronomischen Milliardenreichtum zusammengezählt (400 Milliarden Euro). Bei solchen Berechnungen werde von Kirchen in bester Stadtlage ausgegangen. Kirchengebäude gehören durch die hohen Instandhaltungskosten unter fiskalischen Gesichtspunkten auf die Seite der Belastungen.
Also alle Vorwürfe falsch? Die Schlußfolgerungen, ja. Kirche ist Teil dieser Gesellschaft. Sie ist in ihr und für sie und ihre Bürger tätig. Und zumindest die Mehrheit dieser Gesellschaft will das auch so, es nützt ihr und es bringt dem Staat Vorteile, durchaus auch finanzielle. Unsere Gesellschaft lebt vom Tun der Vielen. Subsidiarität wird das genannt. Ein Grundprinzip der Demokratie. Wer dies nicht will, muß sich fragen lassen, was für eine Demokratie er will (nach Thomas Begrich, Abteilungsleiter Finanzen im Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland).
Leserbrief von Erich Wiegand (Kirchhain)
Es ist unzutreffend, daß die Kirchen eine Vorzugsbehandlung genießen. Die Ausführungen des Herrn Rechtsanwaltes aus Marktheidenfeld zu diesem Thema sind einiger Richtigstellungen bedürftig. In seiner Einführung muß die Legende von den leeren Kirchen (die es hier und da geben mag, die aber keineswegs die Gesamtlage widerspiegeln) dazu herhalten, um die schwindende gesellschaftliche Bedeutung der Kirchen zu behaupten.
Tatsache ist, daß der durchschnittliche Gottesdienstbesuch zwischen drei und fünf Prozent der Kirchenmitglieder liegt. Bei den Katholiken ist er deutlich höher als bei den Protestanten. Geht man nur von der niedrigsten Quote von drei Prozent aus, so versammeln sich von den über 52 Millionen Kirchenzugehörigen jeden Sonntag 1,584 Millionen Gottesdienstbesucher, weitaus mehr, als auf allen Sportstätten der Republik an den Wochenenden anzutreffen sind. Es gibt keine andere Gruppierung in diesem Land, die sich mit einer solchen Zahl von Menschen darstellen könnte. Nun ist ja der Sonntagsgottesdienst nur eine, wenn auch besonders wichtige Form kirchlichen Lebens. Hinzu muß man die Menschen rechnen, die unter der Woche die Vielzahl anderer Gemeindeveranstaltungen ‑ zum Beispiel Konfirmandenunterricht, Gemeindeabende, Seminare, Chorabende, Bibelkreise, Jugendtreffs unter anderem mehr besuchen oder kirchliche Kasualien wie Trauung oder Beerdigung in Anspruch nehmen ‑ ihre Zahl geht noch einmal locker in den Millionen‑Bereich. So viel nur zu den angeblich leeren Kirchen.
„Es besteht keine Staatskirche“ ist aus der Weimarer Verfassung auch in das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland übernommen worden. Das schließt aber doch nicht aus, daß Staat und Kirche in freier Partnerschaft auf bestimmten Gebieten zusammenarbeiten. Ein Beispiel dafür ist der Einzug der Kirchensteuer. Die Sachbearbeiter in den Finanzämtern erledigen das mit ein paar Tastendrucken an ihren Computern. Der Staat läßt sich diese Dienstleistung mit drei Prozent vom Kirchensteueraufkommen vergüten, was für den Fiskus eine erkleckliche Einnahme ergibt.
Wäre die Kirche gezwungen, einen eigenen Apparat für den Einzug der Kirchensteuer einzurichten, so würde das 15 bis 20 Prozent des Steueraufkommens kosten. Jeder Steuerzahler wird es doch begrüßen, wenn von seiner Steuer nur drei Prozent an die Verwaltung fließen und nicht das Fünf‑ bis Siebenfache.
Der Kirchensteuereinzug durch die Finanzämter ist also eine vernünftige und sinnvolle Regelung, die es nicht verdient, dauernd mit Wut und Häme kritisiert zu werden, was übrigens dem Aufsatz von Christian Sailer auch nicht vorzuwerfen ist, aber dennoch ständig in der Luft liegt und immer wieder als Beispiel angeblich staatskirchlicher Verhältnisse herhalten muß.
Schulen meint Herr Sailer, es genüge doch, wenn der Staat die Räumlichkeiten vorhält, die Personalkosten für kirchliches Lehrpersonal seien nicht Sache des Staates. Da liegt Herr Sailer nun wirklich völlig falsch. Wenn der Staat verfassungsrechtlich den Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach erklärt, hat er auch für dessen Kosten sowie für jedes andere ordentliche Lehrfach auftukommen. „Kirchliche Lehrkräfte“ sind Pfarrer, deren Einsatz die Schulen anfordern, weil sie von ihren Schulämtern nicht genügend fachlich ausgebildete Religionslehrer zugewiesen bekommen. Solche Schul‑Pfarrer werden von der Kirche dem Staat zur Verfügung gestellt, nehmen also eine staatliche Aufgabe wahr. Wer sonst als der Staat sollte sie bezahlen?
Außerdem sind ‑ jedenfalls in der Ev. Kirche Kurhessen‑Waldeck ‑ alle Gemeindepfarrer verpflichtet, bis zu vier Wochenstunden Religionsunterricht an den Schulen ehrenamtlich, d. h. ohne Bezahlung, zu halten, wenn die Schulen einen entsprechenden Bedarf signalisieren. Damit sind in der hiesigen Landeskirche etwa 600 Gemeindepfarrer beschäftigt. Es läßt sich leicht ausrechnen, welche Summe an Personalkosten diese kirchliche Gratisleistung dem Staat erspart.
Zu den sozialen‑diakonischen Leistungen der Kirche hat der Autor des Artikels ebenfalls eine vorgefaßte Meinung dahingehend, die Kirchen genössen eine staatliche Vorzugsbehandlung hinsichtlich ihrer Kindergärten, Krankenhäuser, Altenheime, Behinderteneinrichtungen etc. gegenüber anderen Trägern solcher Dienste. Das ist unzutreffend. Unser Sozialstaat beruht bekanntlich auf dem Subsidiaritätsprinzip, d. h. der Staat überläßt freien, also nichtstaatlichen Trägern diese Aufgaben und tritt nur in dem Fall ein, wenn ein freier Träger für eine bestimmte Aufgabe nicht gefunden wird. Die Verantwortung dafür liegt beim Staat, woraus sich natürlich die Pflicht zu staatlichen Finanzleistungen ergibt.
Diese sind gesetzlich geregelt (Bundessozialhilfegesetz, Jugendhilfe‑Gesetz, Krankenhaus‑Finanzierungsgesetz u. a. m.). Hier wird die Kirche wie jeder andere freie Träger gehalten, etwa das Deutsche Rote Kreuz, die Caritas, die Arbeiterwohlfahrt, die Lebenshilfe für Behinderte ‑ die Kirche erhält für ihm sozialen Dienste nicht einen Pfennig mehr als andere Träger auf diesem Felde.
Die staatlichen Zuwendungen decken aber nur die laufenden Kosten. Aufwendungen der freien Träger für Investitionen, z. B. Renovierungen oder notwendiger Neubau von Gebäuden, werden nur anteilig vom Staat bezuschußt, in der Regel mit maximal 50 Prozent, das bedeutet erhebliche Lasten für die sozialen Dienste auch der Kirche.
Über das Problem von altrechtlichen Verpflichtungen des Staates gegenüber den Kirchen und ihrer Ablösung fordert Herr Sailer sicher zu Recht eine stringente juristische Überprüfung und allenfalls auch logische Änderungen überkommener Rechtsverhältnisse. Schade, daß diesem berechtigten Anliegen durch erkennbare Voreingenommenheiten und mangelnde Kenntnisse des Autors bestimmt nicht gedient wird. .
Ablösung der Staatsleistungen
Derzeit zahlen Bund und Länder den beiden Großkirchen jährlich etwa 460 Millionen Euro, wobei die Belastungen in den einzelnen Bundesländern sehr unterschiedlich sind und durch jeweilige Staatskirchenverträge geregelt werden. Knapp 240 Millionen gehen davon an die evangelischen Landeskirchen. Das entspricht etwa zwei Prozent ihrer Gesamteinnahmen. Staatsleistungen erhalten zudem auch die jüdischen Landesgemeinden sowie der Zentralrat der Juden in Deutschland.
Die Linken haben einen Gesetzesentwurf in den Deutschen Bundestag eingebracht. Damit liegt erstmals überhaupt ein Entwurf für bundesrechtliche Grundlagen und Rahmenbedingungen der Ablösung vor. Das ist ein für sich bemerkenswerter und interessanter Vorgang. Denn im Grundgesetz steht ja, daß die bislang gezahlten Staatsleistungen abzulösen sind. Das heißt: Die unter anderem auf den Enteignungen des Reichsdeputationshauptschlusses von 1803 basierenden jährlichen Zahlungen sind gegen eine einmalige Schadlosstellung einzustellen. Die Voraussetzungen dafür kann man entweder bilateral schaffen - durch Verhandlungen zwischen dem Staat und den Kirchen - oder der Bundesgesetzgeber schafft sie alleine. Und die Linke versucht jetzt, eine Lösung ohne die Kirchen herbeizuführen, freilich mit einem notleidenden Gesetzesentwurf.
Die Höhe der Ablösesumme wird freihändig geschätzt: Die Kirchen sollen das Zehnfache des bislang jährlich zu zahlenden Betrags bekommen, gegebenenfalls verteilt über 20 Jahre und parallel zu den normalen, jährlichen Zahlungen. Für die Bestimmung der Höhe gibt es keine tragfähige Begründung. Seriös abgeschlossen werden kann das Thema mit diesem Gesetzesentwurf nicht
Es gibt einen alten Referentenentwurf aus der Weimarer Republik, in dem vom 25-fachen des jährlichen Betrags die Rede ist. In zivilrechtlichen Bestimmungen ist vom Faktor 18 die Rede, wenn es darum geht, eine unbefristete Zahlungspflicht durch eine Einmalzahlung zu ersetzen. Vielleicht kann man auch über moderate Abschläge reden. Denn auch die Kirchen dürften ein Interesse daran haben, dieses in jedem Sommer neu aufkommende Thema mittelfristig zu vernünftigen Bedingungen und unter ihrer Beteiligung erledigt zu wissen.
Adressat des Ablösungsgebots aus dem Grundgesetz ist der Staat. Aber da die Kirchen ein partnerschaftliches Verhältnis zum Staat pflegen und das Grundgesetz mit seinen religionsfreiheitlichen Komponenten wertschätzen, müssen sie auch das Ablösegebot ernst nehmen. Die Verfassung sagt ja gerade nicht, daß die Ablösung der Staatsleistungen in die Unendlichkeit verschoben werden soll. Deswegen sollten die Kirchen das Ihre dazu beitragen, wenn auf staatlicher Seite der politische Wille da ist, das Ablösungsproblem anzugehen. Das gebietet die eigene Glaubwürdigkeit. Und deswegen hat der Ratsvorsitzende der EKD ja auch schon lange vor dem Gesetzesentwurf der Linken deutlich gemacht, daß die evangelischen Kirchen hier gesprächsbereit sind.
Würde eine Ablösung nicht auch das Verhältnis zwischen Kirche und Staat lockern? Wenn die Staatsleistungen zu anständigen Bedingungen abgelöst werden, gäbe es keine Probleme: Die Kirchen würden finanziell nicht wesentlich schlechter dastehen, zumal die Staatsleistungen bundesweit gesehen ohnehin nur etwa zwei bis drei Prozent der kirchlichen Einnahmen umfassen. Wir sprechen hier also nicht über eine wahnsinnig relevante Summe. Man würde nicht mehr regelmäßig über eine Anpassung oder Dynamisierung der Staatsleistungen verhandeln. Aber das ist kein Bereich, dessen Wegfall ein Verlust wäre.
Wer zahlt Kirchensteuer
Die Kirchensteuer orientiert sich an der finanziellen Leistungskraft des Einzelnen, denn sie richtet sich nach dem persönlichen Einkommensteuer-Tarif Im Im Wesentlichen zahlen Arbeitnehmer mit eigenem Einkommen und Selbstständige die Kirchensteuer. Keine Kirchensteuer zahlen in der Regel Schülerinnen und Schüler, Studierende, Rentnerinnen und Rentner sowie Personen mit geringem oder keinem zu versteuerndem Einkommen. Die Höhe der Kirchensteuer richtet sich nach dem Einkommen und den dafür zu zahlenden Steuern. Wer keine Einkommensteuer zahlt, zahlt auch keine Kirchensteuer. Das sind etwa zwei Drittel der rund eine Million Kirchenmitglieder der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck.
Oder umgekehrt: Nur ein Drittel der Kirchenmitglieder verdienen so viel, daß sie Kirchensteuer zahlen. Die Kirchensteuer beträgt zurzeit 9 Prozent der Einkommensteuer.
Wie wird die Kirchensteuer berechnet?
Beispiele:
17.500 Euro im Jahr. Abzüglich der Steuerfreibeträge zu versteuerndes Einkommen: 7.623 Euro. Kirchensteuer: 0,00 Euro
Abzüglich der Steuerfreibeträge zu versteuerndes Einkommen: 32.919 Euro. Kirchensteuer: 626 Euro. Abzüglich der Steuerersparnis durch Abzugsfähigkeit der Kirchensteuer als Sonderausgabe tatsächliche Kirchensteuer: 425 Euro
Zu versteuerndes Einkommen abzüglich der Steuerfreibeträge: 35.520 Euro. Kirchensteuer: 150 Euro. Tatsächlich gezahlte Kirchensteuer: 130 Euro.
Abzüglich der Steuerfreibeträge zu versteuerndes Einkommen: 144.882 Euro. Kirchensteuer: 4.276 Euro. Tatsächlich gezahlte Kirchensteuer: 2.380 Euro.
Die Kirchensteuer vermindert sich jedoch um 30 bis 50 Prozent, weil sie als Sonderausgabe bei der Einkommensteuer-Erklärung vom Einkommen abgesetzt werden kann. Von nichtkirchlicher Seite wird das kritisiert, weil der Staat hier angeblich auf Einnahmen verzichtet. Aber dieses Geld bekommen natürlich nicht die Kirchen, sondern die Bürger: Sie zahlen weniger Steuern, weil sie die Kirchen unterstützen. Der Staat geht dabei davon aus, daß es der Gemeinschaft dient, wenn man die Kirche finanziell unterstützt. Genauso wie Spenden für gemeinnützige Organisationen bis 20 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte steuermindernd geltend gemacht werden können, gilt das denn auch für die Kirchensteuer.
Um ein zu starkes Anwachsen der persönlichen Kirchensteuerbelastung zu vermeiden, besteht bei höheren Einkommen die Möglichkeit, auf Antrag die Kirchensteuer ab Veranlagungszeitraum 2004 auf 3,75 Prozent des gesamten zu versteuernden Einkommens zu begrenzen. Ein so genannter Kappungsantrag rechnet sich allerdings erst ab einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 265.388 Euro bei Ledigen und 530.744 Euro für Verheiratete. In allen übrigen Fällen ist der normale Steuersatz günstiger.
Spezielle Fragen der Kirchensteuererhebung
Unterschiedliche Zugehörigkeit bei Ehegatten:
Wenn ein Partner evangelisch und ein anderer katholisch ist, wird die Kirchensteuer auf beide Kirchen verteilt. Wenn der Partner, der das Familieneinkommen erarbeitet, keiner Kirche angehört, dann wird das besondere Kirchgeld erhoben, das jedoch erheblich niedriger als die Kirchensteuer ist. Es richtet sich nach der Höhe des Familieneinkommens, nämlich 96 Euro Das besondere Kirchgeld beträgt pro Jahr bei einem zu versteuernden Einkommen von 35.000 Euro und 540 Euro bei einem Einkommen von 75.000 Euro. Die Kirche folgt mit diesem Modell der Steuergesetzgebung. Die Familie leistet damit für den Teil einen Beitrag, der Mitglied der Kirche ist. Früher gab es eine andere Regelung.
Ehegattensplittung:
Wenn ein Ehepaar wie üblich bei der Einkommenssteuer das „Ehegattensplitting“ beantragt, dann wird das jeweilige Einkommen der Ehegatten zusammengezählt und dann geteilt und getrennt versteuert. Das ist für das Ehepaar günstiger, weil dann die „Steuerprogression“ gemindert wird und das Ehepaar insgesamt weniger bezahlt. Wenn aber ein Ehepartner einen Teil des Einkommens auf den anderen überträgt, dann muß sie sich auch gefallen lassen, daß dieser Teil des Einkommens auch zur Kirchensteuer herangezogen wird. Wenn ein Ehepartner nicht der Kirche angehört und eine Unterstützung der Kirche vermeiden will, dann muß er nur auf das „Ehegattensplitting“ verzichten, muß dann aber sehr viel mehr Einkommensteuer bezahlen
Falschinformationen selbst im Fernsehen
Redaktion „Panorama“ in der Sendung vom 6. Mai 2012:
Die Redaktion „Panorama“ hat das Thema „Kirchensteuer“ in recht bissiger Form aufgegriffen, so daß man merkte, daß die Moderatorin mit der Kirche nicht viel am Hut hat. Es wäre aber gut gewesen, wenn sie genauer recherchiert hätte bzw. bessere Gesprächspartner gehabt hätte.
Zuerst ging es um die Gebühren beim Kirchenaustritt. Aber es handelt sich um eine Gebühr der bürgerlichen Gemeinde. Es handelt sich also nicht um ein „Nachtreten“ der Kirche, die von dieser Gebühr gar nichts hat.
Dann ging es um den Mann, der 1980 durch mündliche Erklärung aus der katholischen Kirche ausgetreten war und für 1999 bis 2002 zur Kirchensteuer herangezogen worden war. Dabei ist es unerheblich, daß dieser „Austritt“ in der DDR erfolgte, denn auch dort galt er nur, wenn er vor dem Kreisgericht (Amtsgericht) erfolgte (meist durch Vermittlung der polizeilichen Meldestellen).
Der Mann muß irgendwann einmal auf seiner Steuererklärung in dem entsprechenden Kästchen eingetragen haben, daß er katholisch sei. Nur aufgrund dieser Erklärung zieht das Finanzamt die Kirchensteuer für die Kirche ein (gegen Gebühr!). Das Finanzamt prüft die Richtigkeit dieser Erklärung nicht nach, gleicht also nicht mit den Unterlagen der Kirche ab. Es kann also durchaus jemand aus der Kirche ausgetreten sein (auch vor dem Amtsgericht), wenn er seine Bereitschaft zur Zahlung der Kirchensteuer erklärt, gehört er (steuerlich) wieder zur Kirche. An sich ist das absurd, denn in die Kirche kann man nur (wieder) eintreten durch ein besonderes kirchliches Verfahren. Umgedreht kann jemand aus der Kirche austreten, wenn er einfach das entsprechende Kästchen in der Steuererklärung nicht ausfüllt. Das Pfarramt erfährt davon nichts, es erhält nur die förmlichen Austrittserklärungen vom Amtsgericht. Das ist auch wieder absurd, aber durchgehende Praxis. Der Pfarrer weiß nicht, wer von seinen Leuten Kirchensteuer bezahlt. Die Kirche erhält nur vom Finanzamt die Gesamtsumme, aber keine Angaben, wer sie im Einzelnen aufgebracht hat. Grund dafür ist angeblich der Datenschutz. Bei Ihrem Bericht ist nicht deutlich geworden, wer die 1000 Euro haben wollte, die Kirche oder das Finanzamt. An sich kann die Kirche gar nichts von der Steuerschuld gewußt haben. Aber es kann hier natürlich auch einfach ein Fehler des Finanzamts vorliegen, den man der Kirche nicht anrechnen kann.
Schließlich ging es um das Ehepaar, wo der frühere Katholik angeblich Kirchensteuer an die evangelische Kirche zahlt. Das ist natürlich falsch. Ursache für diese Forderung ist das deutsche Steuerrecht, in dem es das Ehegattensplitting gibt: Das jeweilige Einkommen der Ehegatten wird zusammengezählt, dann geteilt und getrennt versteuert. Das ist für das Ehepaar günstiger, als wenn ein Ehepartner durch die Progression viel mehr bezahlt. Wenn aber - wie in diesem Fall - ein Teil des Einkommens des Mannes auf die Frau übertragen wird, dann muß sie sich auch gefallen lassen, daß dieser Teil des Einkommens auch zur Kirchensteuer herangezogen wird. Es ist ungünstig, wenn dieser Teil als „besonderes Kirchgeld“ extra ausgewiesen wird, an sich handelt es sich um die übliche Versteuerung des Einkommens der Frau.
Leider hat auch der Mann der Kirche den Sachverhalt nicht richtig erklärt. Es geht nicht darum, daß der Mann die Frau liebt und deshalb für sie mit bezahlt, sondern hier handelt es sich um eine klare rechtliche Regelung im Steuerrecht. Aber auch abgesehen davon hat die Frau einen Anspruch auf die Hälfte des Familieneinkommens, auch wenn sie gar nicht berufstätig ist, denn sie trägt ja auch ihren Anteil an den Aufgaben der Familie bei. Der Mann hätte die Zahlung der Kirchensteuer auch ganz einfach vermeiden können, indem er eine getrennte Veranlagung bei der Einkommenssteuer beantragt hätte. Dann hätte er die angeblich Kirchensteuerzahlung vermieden aber sehr viel mehr Einkommensteuer bezahlen müssen (die Kirchensteuer beträgt ja nur 8 oder 9 Prozent der Einkommenssteuer).
Ein eigenes Problem ist das Kirchgeld. Wegen der hohen Kosten für die Parallelveranlagung verzichten die hessischen Kirchen seit Jahrzehnten auf dieses Kirchgeld. Das führt aber dazu, daß zum Beispiel in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck nur ein Drittel der Gemeindeglieder über das Finanzamt Kirchensteuer bezahlt. Manche treten dann als Rentner wieder in die Kirche ein, weil es dann nichts mehr kostet, die Dienstleistungen der Kirche aber kostenfrei sind. Man kann sogar sein ganzes Leben zur Kirche gehören, ohne je einen finanziellen Beitrag geleistet zu haben, zum Beispiel als Arbeitslosengeld II- Empfänger. Ich halte das nicht für richtig, das gibt es in keinem Verein. Aber wenn man schon im Fernsehen über die angeblich geldgierige Kirche herzieht, dann sollte man auch diese positive Seite schildern.
Sendung De facto vom 15. April 2019:
Sehr geehrter Herr Hübner, in der letzten Sendung haben Sie wieder einmal – wie heute in vielen Medien üblich – gegen die Kirche gehetzt, ohne die Tatsachen und wahren Gründe gründlich herauszuarbeiten:
1. Die „Kirchensteuer“ ist keine wirkliche Steuer, sondern man kann sich ihr durch Kirchenaustritt sofort entziehen. Die Finanzämter arbeiten nur als Inkassounternehmen für die Kirche und lassen sich ihren minimalen Aufwand mit drei Prozent der Einnahmen vergüten.
2. Im Jahre 1803 wurde die Kirche nicht enteignet, sondern der Staat kaufte ihnen weite Gebiete und große Ländereien ab (so wie man das heute mit den großen Wohnungsunternehmen machen will). Der Staat konnte allerdings den Kaufpreis nicht sofort zahlen, sondern zahlte nur die Zinsen, ohne auch eine Tilgung des Kaufpreises vorzunehmen. Keine Bank würde einem Schuldner den Kredit erlassen, nur weil dieser 70 Jahre lang die Zinsen bezahlt hat. So macht das auch die Bundesrepublik Deutschland, die zwar jährlich ein Teil der Schuld tilgt, aber immer wieder neue Schulden aufnimmt und dadurch Milliardenbeträge jährlich an Zinsen an die Banken zahlt. Die demgegenüber geringen Zahlungen an die Kirche würden sofort kleiner werden, wenn der Staat endlich anfinge den Kaufpreis in Raten zu zahlen (oder die Grundstücke wieder zurückzugeben).
3. Die örtlichen Baulasten für die Erhaltung der Kirchen sind vor wenigen Jahren abgelöst worden, allerdings sehr zum Schaden der Kirche. Die Kirche hat von vornherein auf die Hälfte ihrer Rechte verzichtet, und der Rest wurde weit unter dem Verkehrswert in Raten von den Gemeinden gezahlt. Die Kirche hat nun die Verpflichtung die denkmalsgeschützten Gebäude zu erhalten. Das wird sie in Zukunft unmöglich können, und hier wird auch wieder der Steuerzahler einspringen müssen, es sei denn, man will auf wichtiges Kulturgut verzichten.
4. Die Forderung nach Tempo 130 auf den Autobahnen ist nicht Parteipolitik, nur weil die Grünen auch diese Forderung erheben. Sie hat vielmehr etwas zu tun mit dem Schutz des menschlichen Lebens und der Erhaltung der Natur, ist also ein grundhaftes kirchliches Anliegen. Der Grundsatz der Weimarer Verfassung, dass die Kirchen sich zu „Grundfragen der Nation“ äußern dürfen, gilt auch noch heute. Er galt sogar in der DDR, die dennoch versucht hat die Kirche auf den rein religiösen Bereich, den Kult und die Seelsorge zu beschränken. Es muss ja niemand der Meinung der Kirche folgen, aber sie ist eine wichtige Stimme im Chor der Gesellschaft.
5. Die Kindergärten und Heime und sonstigen Einrichtungen der Kirche werden vom Staat genauso unterstützt wie die der Arbeiterwohlfahrt oder privater Vereine. Das ist das sogenannte „Subsidiaritätsprinzip“, nachdem der Staat immer dann in die zweite Reihe tritt, wenn ein anderer Träger die Aufgabe übernehmen will. Für den Staat ist das sogar noch günstig, denn die staatlichen Zuschüsse decken nicht die vollen Kosten, sondern der Träger muss immer noch einen beträchtlichen Teil zuschießen, so dass der Staat billiger dabei wegkommt, als wenn er selber die Aufgabe ausführen müsste.
Sie sind in dieser Sendung nur auf einen populären Zug aufgesprungen, ohne gründlich zu recherchieren. Leider haben auch die Kirchenvertreter nichts anderes gewusst, als sich auf Verträge zu berufen, ohne den Grund für diese Verträge zu erwähnen (oder haben Sie das weggeschnitten?). Wenn sie ihre einseitige Berichterstattung wieder zurechtrücken wollen, dann verleßen sie bitte in der nächsten Sendung meine Klarstellung.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Heckert
Die Antwort lautete, sie hätten ja Kirchenvertreter zu Wort kommen lassen. Das stimmt zwar, was die finanzielle Seite angeht, aber diese haben nur nichtssagende Antworten gegeben und sich nur auf Verträge berufen und nicht auf deren Grund.
Mario Barth am 20.10.2022: Sendung: „Mario Barth deckt auf“.
Sehr geehrter Herr Barth, in Ihrer Sendung am 19. Oktober 2022 haben Sie sich in die Reihe derer eigereiht, die meinen, gegen die Staatsleistungen an die Kirche hetzen zu müssen, ohne die Tatsachen zu kennen.
Ihr erstes Beispiel mit dem Roggen und dem Holz ist erledigt. Früher erhielten die Pfarrer – und übrigens auch die Lehrer – kaum Gehalt, sondern sie wurden mit Naturalien bezahlt (Holz, Roggen, Brot, Huhn) und durften Gebühren bei Amtshandlungen erheben. Das war sicherlich keine angenehme Lage. Außerdem trugen die Ortgemeinden die Baulastverpflichtung
Für die älteren kirchlichen Gebäude. Bis vor kurzem setzten sich der Pfarrer und der Bürgermeister zusammen und einigten sich darüber, wieviel jeder von ihnen zum Beispiel für die Kirchturmrenovierung bezahlte.
Das hat jetzt aber auch aufgehört, denn die Kirchen und die Bundesländer haben Verträge geschlossen, durch die solche Leistungen abgegolten werden. Dabei hat die Kirche von vorherein auf die Hälfte ihrer Ansprüche verzichten müssen, der Rest wird von den Kommunen jetzt abgestottert. Auch früher sind solche Leistungen schon abgegolten worden, jetzt hat man den Rest endgültig geregelt. Das Geld geht jetzt in einen Fonds bei der Landeskirche und die Kirchengemeinden müssen einen Antrag stellen, wenn sie etwas daraus haben wollen. Wie man so aber die denkmalgeschützten Kirchengebäude erhalten will, wird ein Problem werden. Der Erhalt von Kulturgut ist aber eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe.
Etwas anderes ist es mit den erheblichen Geldzahlungen des Staates an die Landeskirchen, die in der Weimarer Verfassung und im Grundgesetz gemeint sind. Diese gehen in der Tat zurück auf den Reichsdeputationshauptschluß vom 1803. Damals hat Napoleon die Kirchen enteignet, ihnen aber eine Entschädigung in Geld zugesichert. Aber weil auch damals das Geld knapp war, hat man sich einstweilen bereit erklärt, die Zinsen für das versprochene Kapital zu zahlen. Bei den Zinsen ist es geblieben, es ist niemals von dem zugesagten Kapital abgetragen worden. Die heutigen Staatsleistungen sind also nicht eine freiwillige Förderung des Staates für die Kirchen, sondern beruhen auf einem Rechtsgrund. Oder der Staat müßte der katholischen Kirche zum Beispiel wieder die Bistümer Mainz und Köln zurückgeben.
Eine Bank wird ja auch nicht zu einem Kreditnehmer sagen: „Du hast jetzt 20 Jahre lang die Zinsen bezahlt. Das ist mehr als der ursprüngliche Kredit und wir verzichten auf jede weitere Forderung!“ Von den Kirchen aber verlangt man das jetzt mit dem Hinweis auf die lange Laufzeit der (Zins-) Zahlungen.
Es finden seit einiger Zeit aber Verhandlungen statt. Auch hier sollen die Kirchen auf die Hälfte ihrer Rechte verzichten. Dann geht der Streit um die Höhe des Kapitals. An sich ist es üblich, daß zum Beispiel bei der Feststellung des Wertes eines Ackers das 29-Fache der Pacht gerechnet wird. Bei der Kirche aber will der Staat nur das 16-Fache anerkennen. Auch hier werden die Kirchen nicht um ein Einlenken herumkommen, damit die unqualifizierten Angriffe auf die „Geschenke“ aller Steuerzahler an die Kirche aufhören.
Auch die Angriffe in Ihrer Sendung auf die Erhebung der Kirchensteuer waren unqualifiziert.
Der Staat übernimmt nur dankenswerterweise das Inkasso für die Kirchen, erhält aber dafür drei Prozent der eingezogenen Kirchensteuer. Dabei hat er so gut wie keinen Kosten, denn das Finanzamt hat auf seinem Computer nur zwei weitere Spalten für „Kirchensteuer - evangelisch und katholisch“, die Summe rechnet auch die Computer aus und auch die Überweisung an die Kirchen kann er im Prinzip allein machen.
Daß Staat und Kirche getrennt sind verhindert doch nicht, daß sie zum beiderseitigen Vorteil zusammenarbeiten. Wie schwer es ist, wenn die Kirche selber die Kirchensteuer einsammeln muß, hat sich in der DDR gezeigt. Da wurde schön gestöhnt, wenn man einmal im Jahr wieder 35 Mark aus der Geldtasche holen sollte. Und andererseits begannen die Pfarrer bei 300 Mark Monatsgehalt, und dieses stieg nur bis 800 Mark.
Zusammenarbeit zwischen Staat und Kirche gibt es auch bei den Einrichtungen der Diakonie (Kindergärten, Schulen, Krankenhäuer, Pflegeheime, Beratungsangebote, usw.). Dazu zahlt der Staat zwar einen großen Teil der Kosten - wie auch beim Roten Kreuz oder der AWO. Aber es bleibt immer noch ein großer Teil, der durch die Kirchensteuer und Spenden aufgebracht werden muß. Der Staat kann für diesen Beitrag nur dankbar sein. Die Kirche könnte ihr „Kerngeschäft“ wie die Gottesdienste auch allein stemmen. Aber was wird, wenn sie aus finanziellen Gründen zum Beispiel die Diakonie aufgeben würde. Dann müßte der Staat das alles übernehmen. Und das wäre mehr als die bisherigen Staatsleistungen.
Es ist schade, daß die Kirchen diese Tatsachen nicht genügend bekanntmachen, denn sonst hätten Sie diese sicher auch zur Kenntnis genommen. Stattdessen haben Sie sich auf eine Kirchenkritiker bezogen, der naturgemäß auch nicht Bescheid wußte.
Herr Barth, ich schätze Ihre Sendung sehr und habe ja auch die am vergangenen Mittwoch gesehen. Aber im Fall der Kirchensteuer liegen Sie falsch, hier geht es nicht um Geldverschwendung, sondern um wohlangelegtes Geld, das aber demnächst umgeschichtet werden soll. Mit freundlichen Grüßen Peter Heckert
Spezielle Fragen der Kirchensteuererhebung
Ehegattensplitting:
Die Redaktion „Panorama“ hat in der Sendung vom 6. Mai 2012 das Thema „Kirchensteuer“ in recht bissiger Form aufgegriffen, so daß man merkte, daß die Moderatorin mit der Kirche nicht viel am Hut hat. Es wäre aber gut gewesen, wenn sie genauer recherchiert hätte bzw. bessere Gesprächspartner gehabt hätte.
Zuerst ging es um die Gebühren beim Kirchenaustritt. Aber es handelt sich um eine Gebühr der bürgerlichen Gemeinde. Es handelt sich also nicht um ein „Nachtreten“ der Kirche, die von dieser Gebühr gar nichts hat.
Dann ging es um den Mann, der 1980 durch mündliche Erklärung aus der katholischen Kirche ausgetreten war und für 1999 bis 2002 zur Kirchensteuer herangezogen worden war. Dabei ist es unerheblich, daß dieser „Austritt“ in der DDR erfolgte, denn auch dort galt er nur, wenn er vor dem Kreisgericht (Amtsgericht) erfolgte (meist durch Vermittlung der polizeilichen Meldestellen).
Der Mann muß irgendwann einmal auf seiner Steuererklärung in dem entsprechenden Kästchen eingetragen haben, daß er katholisch sei. Nur aufgrund dieser Erklärung zieht das Finanzamt die Kirchensteuer für die Kirche ein (gegen Gebühr!). Das Finanzamt prüft die Richtigkeit dieser Erklärung nicht nach, gleicht also nicht mit den Unterlagen der Kirche ab. Es kann also durchaus jemand aus der Kirche ausgetreten sein (auch vor dem Amtsgericht), wenn er seine Bereitschaft zur Zahlung der Kirchensteuer erklärt, gehört er (steuerlich) wieder zur Kirche. An sich ist das absurd, denn in die Kirche kann man nur (wieder) eintreten durch ein besonderes kirchliches Verfahren. Umgedreht kann jemand aus der Kirche austreten, wenn er einfach das entsprechende Kästchen in der Steuererklärung nicht ausfüllt. Das Pfarramt erfährt davon nichts, es erhält nur die förmlichen Austrittserklärungen vom Amtsgericht. Das ist auch wieder absurd, aber durchgehende Praxis. Der Pfarrer weiß nicht, wer von seinen Leuten Kirchensteuer bezahlt. Die Kirche erhält nur vom Finanzamt die Gesamtsumme, aber keine Angaben, wer sie im Einzelnen aufgebracht hat. Grund dafür ist angeblich der Datenschutz. Bei Ihrem Bericht ist nicht deutlich geworden, wer die 1000 Euro haben wollte, die Kirche oder das Finanzamt. An sich kann die Kirche gar nichts von der Steuerschuld gewußt haben. Aber es kann hier natürlich auch einfach ein Fehler des Finanzamts vorliegen, den man der Kirche nicht anrechnen kann.
Schließlich ging es um das Ehepaar, wo der frühere Katholik angeblich Kirchensteuer an die evangelische Kirche zahlt. Das ist natürlich falsch. Ursache für diese Forderung ist das deutsche Steuerrecht, in dem es das Ehegattensplitting gibt: Das jeweilige Einkommen der Ehegatten wird zusammengezählt, dann geteilt und getrennt versteuert. Das ist für das Ehepaar günstiger, als wenn ein Ehepartner durch die Progression viel mehr bezahlt. Wenn aber - wie in diesem Fall - ein Teil des Einkommens des Mannes auf die Frau übertragen wird, dann muß sie sich auch gefallen lassen, daß dieser Teil des Einkommens auch zur Kirchensteuer herangezogen wird. Es ist ungünstig, wenn dieser Teil als „besonderes Kirchgeld“ extra ausgewiesen wird, an sich handelt es sich um die übliche Versteuerung des Einkommens der Frau.
Leider hat auch der Mann der Kirche den Sachverhalt nicht richtig erklärt. Es geht nicht darum, daß der Mann die Frau liebt und deshalb für sie mit bezahlt, sondern hier handelt es sich um eine klare rechtliche Regelung im Steuerrecht. Aber auch abgesehen davon hat die Frau einen Anspruch auf die Hälfte des Familieneinkommens, auch wenn sie gar nicht berufstätig ist, denn sie trägt ja auch ihren Anteil an den Aufgaben der Familie bei. Der Mann hätte die Zahlung der Kirchensteuer auch ganz einfach vermeiden können, indem er eine getrennte Veranlagung bei der Einkommenssteuer beantragt hätte. Dann hätte er die angeblich Kirchensteuerzahlung vermieden aber sehr viel mehr Einkommensteuer bezahlen müssen (die Kirchensteuer beträgt ja nur 8 oder 9 Prozent der Einkommenssteuer).
Ein eigenes Problem ist das Kirchgeld. Wegen der hohen Kosten für die Parallelveranlagung verzichten die hessischen Kirchen seit Jahrzehnten auf dieses Kirchgeld. Das führt aber dazu, daß zum Beispiel in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck nur ein Drittel der Gemeindeglieder über das Finanzamt Kirchensteuer bezahlt. Manche treten dann als Rentner wieder in die Kirche ein, weil es dann nichts mehr kostet, die Dienstleistungen der Kirche aber kostenfrei sind. Man kann sogar sein ganzes Leben zur Kirche gehören, ohne je einen finanziellen Beitrag geleistet zu haben, zum Beispiel als Arbeitslosengeld II- Empfänger. Ich halte das nicht für richtig, das gibt es in keinem Verein. Aber wenn man schon im Fernsehen über die angeblich geldgierige Kirche herzieht, dann sollte man auch diese positive Seite schildern.
Wie hoch sind die Kirchensteuereinnahmen der Kirche von Kurhessen-Waldeck?
Die Finanzen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hängen zu mehr als vier Fünftel von der Kirchensteuer ab. Für die Zukunft ist mit real sinkenden Einnahmen aus der Kirchensteuer zu rechnen. Das hat zwei Gründe: Zum einen reduziert sich die Zahl der Mitglieder der Landeskirche, vor allem durch die Bevölkerungsentwicklung, um jährlich durchschnittlich 0,68 Prozent. Zum anderen hängt die Kirchensteuer entscheidend von der Entwicklung der Wirtschaft sowie der Lohn- und Einkommensteuerentwicklung ab. Hier mindern die Steuerreformen mit höheren Freibeträgen und sinkenden Steuersätzen die Einnahmen. Im Jahre 2004 hatte die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck einen Gesamthaushalt (landeskirchlicher Teil) von 122.242.000 Euro und einen Kirchensteueranteil von 69.500.000 Euro.
Wofür verwendet die Kirche ihr Geld?
Die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck hat 2.500 Gebäude, die Raum für viele Veranstaltungen bieten. Darunter sind 1.200 Kirchen, von denen zwei Drittel unter Denkmalschutz stehen. Sie werden mit hohem finanziellen Aufwand erhalten. Für alle genannten Aufgaben benötigt die Kirche eine verläßliche Finanzquelle: die Kirchensteuer.
Andererseits hat man festgestellt, daß die Opferfreude wegen der hohen Kirchensteuer sehr nachgelassen hat: durch die Kollekten kommen kaum ein Prozent der Gesamteinrahmen herein.
Was leisten Kirche und Diakonie für die Gesellschaft?
Die Kirche ist eine unabhängige Ansprechpartnerin für alle Menschen und Gruppen unserer Gesellschaft. In den aktuellen ethischen Diskussionen engagiert sie sich auf der Grundlage des christlichen Bekenntnisses. Die Kirche tritt für Frieden, Gerechtigkeit und Bewahrung der Schöpfung ein; sie trägt und unterhält vor Ort zahlreiche soziale Einrichtungen. Sie engagiert sich mit eigenen Mitteln, aber auch mit Spenden und Kollekten gegen die Not in der Welt.
Die Kirche trägt zur Erhaltung des kulturellen Erbes bei, denn sie fördert die Musik, die bildende Kunst sowie die Architektur.
Die Fürsorge für seine Bürgerinnen und Bürger obliegt grundsätzlich dem Staat. In unserem Gemeinwesen übernimmt die Kirche ihrem Auftrag folgend mit zahlreichen Einrichtungen wesentliche soziale Aufgaben: etwa durch Kindertagesstätten, Krankenhäuser, Altenheime oder Beratungsstellen.
Diese Form der Aufgabenteilung ist für den Staat vorteilhaft: Sie ist bei hohem, staatlich vorgegebenem Niveau für die öffentliche Hand kostengünstiger. Die Finanzierung jedes einzelnen Projektes wird mit den zuständigen staatlichen Stellen verhandelt. Die kirchliche Beteiligung kann dabei von geringen eigenen Mitteln bis hin zur Übernahme von mehr als der Hälfte der Kosten reichen.
Zweckbindung?
Der Kirchensteuerzahler kann aber nicht sagen: „Ich gebe mein Geld nur für einen bestimmten Zweck“ oder „Sollen die doch zahlen, die zum Gottesdienst gehen, denn ich mache die Kirche nicht dreckig!“ Für den rein kirchlichen Betrieb würden die Kollekten und Spenden schon reichen, nicht aber für die Gebäude und die umfangreichen sozialen Aufgaben.
Man kann sich aber davon überzeugen, dass die Finanzen der Kirche offen liegen. Nur wenige Organisationen sind, was ihr Einnahme- und Ausgabeverhalten betrifft, so transparent wie die Kirche. Auch die Kirchengemeinde Hochstadt legt jährlich den Haushaltsplan und (anders als die Stadt) auch die fertige Kirchenrechnung aus. Allerdings wird dieses Angebot nicht in Anspruch genommen
Wer verfügt in der Kirche über das Geld?
Die Kirchensteuereinnahmen werden auf die Landeskirche, die Kirchenkreise und die Kirchengemeinden verteilt. Dabei geht den Kirchengemeinden für ihre Aufgaben als sogenannte Vorwegentnahme vorab bereits 50 Prozent der Einnahmen zu. Doch auch aus dem landeskirchlichen Teil kommt ein Großteil der Ausgaben den Kirchengemeinden zugute - etwa die Besoldung der Pfarrerinnen und Pfarrer.
Über die Verteilung der Finanzen entscheiden die Kirchenvorstände, Kreissynoden und die Landessynode. Sie sind demokratisch und auf Zeit gewählt. Die Haushalte sind öffentlich einsehbar.
Ausgaben der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck im Jahr 2004 in Prozent:
64 Prozent für Verkündigung, Seelsorge, Ökumene, gesellschaftliche Verantwortung,
Diakonie, Öffentlichkeitsarbeit und Verwaltung
3 Prozent für Bildungswesen und Wissenschaft
26 Prozent für Altersversorgung
7 Prozent für Umlagen an die Evangelische Kirche Deutschland.
Aufteilung der Gelder zwischen Landeskirche und Gemeinden:
Es ist nicht so ganz richtig, daß die Landeskirche die Einnahmen aus Spenden der Bürger eines Ortes an sich gezogen habe. Zum einen verwaltet die Landeskirche die sogenannte „Pfarreikasse" nur im Auftrag der Gemeinden, und zwar für jede Gemeinde weiterhin getrennt. Zum anderen ist das nur von Vorteil für die Gemeinde. Die Einnahmen aus Grundstücken dienten nur der Bezahlung der Pfarrer. Sie würden aber bei weitem nicht ausreichen, einen Pfarrer zu bezahlen. Deshalb übernimmt das die Landeskirche aus Kirchensteuermitteln, möchte aber dann dafür auch die Einnahmen aus früheren Zeiten verwenden können. Ein weiteren Vorteil: Die Pfarrer werden überall gleich bezahlt, nicht nach dem meist spärlichen Aufkommen der einzelnen Gemeinde.
Viel schlimmer finde ich, daß man die Kirchenvorstände in ganz Hessen mit mehr oder weniger Druck dazu gebracht hat, die Baulastpflichten der Stadt ablösen zu lassen. Bisher hat die Stadt die Erhaltung des Kirchturms bezahlt. Jetzt gibt sie einmalig eine vergleichsweise geringe Summe, deren Zinsen bei weitem nicht ausreichen, auch nur e i n altes kirchliches Gebäude zu erhalten, und damit liegt alle Last bei der Kirchengemeinde. Das Geld liegt jetzt im großen Topf in Kassel, und wenn die Gemeinde etwas braucht, muß sie dort betteln gehen. Es ist ungünstig, daß sich die Kirche darauf eingelassen hat, wo doch selbst der DDR-Staat diese alten Leistungen weiter gezahlt hat.
Noch nicht abgelöst sind seit 200 Jahren die Staatsleistungen vom Land an die Landeskirche, die praktisch nur die Zinsen sind für die Enteignung kirchlichen Eigentums unter Napoleon. Den Zehnten und die Gebühren hat man schon nach 30 oder 50 Jahren abgelöst, dieser große Brocken ist geblieben. Aber es handelt sich dabei nicht um ein Geschenk, sondern um eine Entschädigung für Enteignungen, wie sie bis heute üblich sind.
Es geht um Leistungen aus einem Vertrag, aus dem man aber bei Zahlung einer entsprechend großen Summe jederzeit aussteigen könnte. Das verschweigen diejenigen, die sich immer wieder über die Staatsleistungen an die Kirche aufregen. Die Kirchen haben hier keine Privilegien, sondern beharren nur auf ihrem guten Recht. Andernfalls müßte der Staat die Enteignungen wieder rückgängig machen. Das wäre allerdings schwierig, weil er dann zum Beispiel das Bistum Mainz oder Fulda zurückgeben müßte.
Es ist aber falsch, daß die Landeskirche auf dem Geldsack sitzt. Die kurhessische Kirche ist relativ arm. Sie hat damit zu tun, die Kirchen und Pfarrhäuser zu erhalten. Jedes weitere Gebäude erfordert nicht nur im Augenblick einen großen Aufwand, sondern auch Unterhaltungskosten. Dies fallen für das Gebäude natürlich auch an, aber wie überall denkt man nur in Haushaltsjahren und nicht langfristig.
Kirchgeld:
Früher gab es in den Kirchen auch noch das Kirchgeld, das die Kirchen selber erhoben. Es war aber pauschaliert und ziemlich gering, zehn oder zwanzig Mark im Jahr. Wegen der hohen Kosten für die Erhebung verzichten die hessischen Kirchen seit Jahrzehnten (etwa 1970) auf dieses Kirchgeld. Das führt aber dazu, daß zum Beispiel in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck nur ein Drittel der Gemeindeglieder über das Finanzamt Kirchensteuer bezahlt. Dies ist ein Beispiel dafür, daß die angeblich geldgierige Kirche auch in finanzieller Hinsicht positive Seiten hat.
Aber wenn ein Ehepaar im Jahr 500 Euro Kirchensteuer zahlt, dann ist ein zusätzliches Kirchgeld von 84 Euro eine Zumutung. Wer Kirchensteuer zahlt, sollte nicht noch Kirchgeld zahlen sollen. So hat es die frühere Ev.-Luth. Kirche in Thüringen gemacht. Die Bittbriefe trug die Gemeinde aus, die Leute brachten das Geld oder überwiesen es. Das ist eine gerechte Lösung, die die Kirchensteuerzahler von weiteren Verpflichtungen freistellt. Aber auch dieses ist nur ein freiwilliges Kirchgeld. Jeder Verein verlangt einen Mitgliedsbeitrag, da sind 20 Euro im Jahr noch ein vergleichsweise geringer Betrag. Studenten und Sozialhilfeempfänger sollte man weitgehend freistellen. Aber ein ganzer Teil der Rentner könnte durchaus herangezogen werden. Irgendeinen Beitrag sollte jeder zahlen, um seine Zugehörigkeit zu dokumentieren. Noch besser wäre natürlich, er wäre nicht nur passives Mitglied, sondern nähme aktiv am Leben der Gemeinde teil.
Ganz ungünstig ist die Praxis in Bayern: Im Jahre 2007 versandte die Evangelische Kirche in München ein Schreiben an neu zugezogene Gemeindeglieder eine Aufforderung zur Zahlung von Kirchgeld, das die meisten wohl nicht von ihrem früheren Wohnort kannten. Das Schreiben weist zwar darauf hin, daß in Bayern die Kirchensteuer nur 8 Prozent der Lohnsteuer beträgt. Aber der Ton ist doch drohend, so ungefähr: „Wenn Sie das Kirchgeld nicht zahlen, dann nützt Ihnen die ganze Kirchensteuer nichts, dann werden Sie trotzdem nicht kirchlich beerdigt!“ Allein so ein Tonfall verärgert doch, auch wenn das Gemeindeglied gutwillig ist. Aber andere sagen dann: Wenn das so ist, dann spare ich mir auch die Kirchensteuer.
Klar kann man sagen: Bei einer Million Kirchenglieder sind das 20 Millionen im Jahr, die den örtlichen Gemeinden zugutekommen. Aber ob damit der entstandene Ärger und Unmut aufgewogen wird, ist jedoch fraglich. Wenn man aber meint, an der bisherigen Regelung festhalten zu müssen, dann könnte man doch wenigstens den Brief anders formulieren. Zunächst einmal könnte man sich bedanken für die Zahlung der Kirchensteuer. Nirgendwo geschieht das - jahrzehntelang - auch in der Presse wird nicht berichtet über die Verwendung der Gelder. Dann könnte man um Verständnis werben, daß nun auch noch die Kirchengemeinde einen Beitrag will. Es muß unbedingt gesagt werden, wozu dieses Geld gebraucht wird. Und es muß alles als Bitte formuliert sein und nicht gleich mit der Androhung von Sanktionen verbunden. Dazu ist immer noch Zeit, wenn mehrfach nicht gezahlt wurde.
Manche treten dann als Rentner wieder in die Kirche ein, weil es dann nichts mehr kostet, die Dienstleistungen der Kirche aber kostenfrei sind. Man kann sogar sein ganzes Leben zur Kirche gehören, ohne je einen finanziellen Beitrag geleistet zu haben, zum Beispiel als Arbeitslosengeld II-Empfänger. Das ist an sich nicht für richtig, das gibt es in keinem Verein.
Manche treten dann als Rentner wieder in die Kirche ein, weil es dann nichts mehr kostet, die Dienstleistungen der Kirche aber kostenfrei sind. Man kann sogar sein ganzes Leben zur Kirche gehören, ohne je einen finanziellen Beitrag geleistet zu haben, zum Beispiel als Arbeitslosengeld II - Empfänger. Man muß aber fragen, ob das richtig ist, denn das gibt es in keinem Verein. Irgendwie müßte die Zugehörigkeit zur Kirche auch beim Geld deutlich werden.
Wo kein Kirchgeld erhoben wird, bleibt aber immer die Möglichkeit, der Kirche Geld zu spenden, das dann aber allein der eigenen Gemeinde zugutekommt (Kontonummern der Kirchengemeinde und der Bürgerstiftung der Kirchengemeinde kann man im Internet finden).
Hat die Kirchensteuer Zukunft?
Vorerst wird die Kirchensteuer als geordnete Abgabe die alle betreffende und alle gleichmäßig belastende Mindestanforderung an jeden Christen bleiben müssen. Sie setzt jeweils die untere Grenze der für ein Jahr zu erwartenden Abgabe. Sie ist kein Opfer, weil sie kein echtes Opfer verlangt. Sie ist im Grunde längst zu einer freiwilligen Abgabe geworden, weil sie nicht mehr auf dem Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben werden kann.
Die Kirchensteuer, wie sie in Deutschland existiert, gibt es in anderen Ländern nicht. Allerdings finden sich in den Finanzierungssystemen der Kirchen in Skandinavien, der Schweiz und in Österreich Parallelen. In anderen Ländern sind die Kirchen ausschließlich auf Einnahmen aus Spenden und Kollekten angewiesen. Es gibt zudem Regelungen (etwa in Italien), in denen die Kirchen im Rahmen einer allgemeinen Kulturoder Sozialsteuer finanziert werden.
Die reine Spenden- und Kollektenfinanzierung führt zu starken Schwankungen bei den Einnahmen und macht eine zuverlässige Planung schwierig. Zudem bewirkt sie ein starkes Gefälle zwischen finanzstarken und finanzschwachen Gemeinden.
Eine Finanzierung durch den Staat würde die Kirche abhängig machen und damit ihre besondere Bedeutung als eigenständige Kraft der Gesellschaft empfindlich schwächen. Das in Deutschland bestehende System vermeidet beide Nachteile.
Die Kirchensteuer
- bindet die Kirchen fest in die Gesellschaft ein
- macht die Kirchen vom Staat und vom Zugriff Einzelner unabhängig
- schafft die Grundlagen dafür, daß die Kirchen ein verläßlicher Partner sein können
- ist in der Praxis ihrer Erhebung ausgesprochen wirtschaftlich
- ermöglicht einen finanziellen Ausgleich zwischen „armen“ und „reichen“ Kirchengemeinden.
Die Kirchensteuer ermöglicht, den Auftrag der Kirche in der Welt aufrecht zu erhalten (aus einer Broschüre der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck aus dem Jahre 2004)
Schlussfolgerungen:
Die Kirchensteuer ermöglicht, den Auftrag der Kirche in der Welt aufrecht zu erhalten. Kirche ist Teil dieser Gesellschaft. Sie ist in ihr und für sie und ihre Bürger tätig. Und zumindest die Mehrheit dieser Gesellschaft will das auch so, es nützt ihr und es bringt dem Staat Vorteile, durchaus auch finanzielle. Unsere Gesellschaft lebt vom Tun der Vielen. „Subsidiarität“ wird das genannt, ein Grundprinzip der Demokratie (aus einer Broschüre der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck aus dem Jahre 2004)
Weitere Informationen zum Thema Kirche und Finanzen im Internet unter:
www.kirchenfinanzen.de
Anhang: Zur Geschichte der Kirchensteuer
Schon in der Bibel wird an vielen Stellen zum Geben aufgefordert. Die Juden gaben den Zehnten aller ihrer Einkünfte. Die Kirche war in der erster Jahrhunderten ganz auf freiwillige Opfergaben angewiesen. Als sie dann Staatskirche wurde, hat auch der Staat ihren Bestand garantiert. Seit dem 6. Jahrhundert versuchte man wieder, den Zehnten einzuführen. Luther zog zwar gegen die Geldschneiderei der mittelalterlichen Kirche zu Felde, befürwortete aber auch kirchliche Abgaben, oft mit recht drastischer Worten.
Bis zur Französischer Revolution vermehrte sich aber der Besitz der Kirche (vor allem der katholischen) durch die Abgaben und Schenkungen beträchtlich. Als Napoleon aber die linksrheinischen Gebiete annektierte, entschädigte er die Fürsten, indem er ihnen die geistlichen Güter gab. Durch die Säkularisation im Jahre 1806 war aber nun der Staat verpflichtet, der Kirche unter die Arme zu greifen. Er nutzte ja nun die Güter, die der Kirche gehörten. Doch seine Leistungen sind bis heute nur die Zinsen für das übernommene Kapital. Die letzten Zehntscheuern, die Speicher für die Naturalabgaben, wurden jedoch erst um 1850 geschlossen.
Als Ersatz für die Naturaleinnahmen durften die Pfarrämter in bescheidenem Rahmen eine Geldumlage einführen. Sie sollte die Finanzlücke füllen, falls die Gemeinde nicht genug durch Opfergaben aufbrachte. Kamen mehr Steuern ein, als benötigt wurden, mußte der Steuersatz im nächsten Jahr ermäßigt werden, denn eine Kapitalansammlung war damals streng verboten.
Allerdings kam es auch zu mancher Schwierigkeiten zwischen Staat und Kirche: Die Kirche beantragte die Reparatur eines Gebäudes, aber beim Staat hatte man angeblich kein Geld bzw. hielt es nicht für nötig, etwas zu geben, weil das Haus noch nicht einfiel. Außerdem befand sich die Kirche natürlich in einem gewissen Abhängigkeitsverhältnis zum Staat, denn jeder Geldgeber erwartet natürlich auch ein gewisses Wohlverhalten und gewisse Dienstleistungen von dem, dem er das Geld gewährt.
Es war schon immer ein entscheidender Faktor, wer die Geldgeber der Kirche waren und aus welchen Gründen ihr Geld zugeflossen ist. Eine finanziell selbständige Kirche kann unabhängig vom Staat bleiben und ihre Freiheit bewahren.
Nach 1918 wurden Staat und Kirche getrennt. Andererseits waren der Kirche auf dem Gebiet der Diakonie neue große Aufgaben zugewachsen. Der Staat wollte aber die damals schon bestehende vielfältige soziale Arbeit der Kirchen nicht
gefährden und sorgte deshalb dafür, daß die Kirchen weiter über eigene, das heißt unabhängige und gesicherte Einkünfte verfügen. Ohne die Kirchensteuer konnte sie nicht mehr auskommen. Sie wurde von den Gemeinden eingezogen (nicht von der Landeskirche). Der Staat half bei Zwangsvollstreckungen. Viele zahlten auch, ohne zu murren. Eine Verpflichtung zur Mitverantwortung für das Tun und Lassen der kirchlichen Funktionäre leiteten sie nicht daraus ab.
In der Zeit der Naziherrschaft versuchte der Staat vor allem, über die Finanzen die Kirche in den Griff zu kriegen. Viele Gemeinden haben damals gelernt, wie sehr es auf ihr Opfer ankommt. Nur die deutschchristlichen Kirchenleitungen wurden ja vom Staat unterstützt. Die bekennende Kirche aber hat gelernt, daß die Kirche ohne Sicherungen in der Welt dasteht und auch dastehen kann, wenn lebendiger Glaube da ist. Dennoch kamen bis 1945 nur etwa 2 bis 3 Mark pro Kopf der Gemeindeglieder an Kirchensteuer ein.
Die Regelung der Weimarer Verfassung ist im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland übernommen worden. Sie bildet die Basis für ein verläßliches Verhältnis von Staat und Kirche und ermöglicht den Kirchen ein weitgefächertes diakonisches Engagement für die Gesellschaft. Die Kirche erhielt nach 1945 Einsicht in die Steuerlisten des Finanzamts und die Veranlagung stieg langsam. Zwangsbeitreibungen durch der Gerichtsvollzieher waren wieder möglich. In der DDR war seit 1956 eine Pfändung nicht mehr möglich, wenn auch das Recht der Kirchen erhalten blieb, Mitgliedsbeiträge zu erheben. Diese erhielten nun aber noch mehr einer freiwilligen Charakter.
Am 23. November 1899 wird bekannt, daß nach einer Verfügung des Konsistoriums für den landeskirchlichen Hilfsfonds ein Prozent der Einkommenssteuer abgeführt werden muß. In Hochstadt sind das 33,21 Mark, die zunächst die Kirchenkasse übernimmt. Im Jahre 1900 entsteht erstmals ein Fehlbedarf in der Pfarreikasse. Weil in ihr kein Geld ist, um das Gehalt des Pfarrers zu bezahlen, werden bei der Kreiskasse 900 Mark als Darlehen aufgenommen.
Im Mai 1901 will man sich damit helfen, daß für die Pfarreikasse ein Betriebsfonds eingerichtet wird, denn auch die Anleihe im Vorjahr hat die Pfarreikasse nicht in den Stand gesetzt, ihre Verpflichtungen zu erfüllen, nämlich das Grundgehalt des Pfarrers zu bestreiten. Deshalb wird eine Anleihe von 500 Mark verkauft, um für die Pfarreikasse einen stetigen Betriebsfonds zu gewinnen.
Aber in der Folgezeit müssen zur Bestreitung der Ausgaben immer wieder Anleihen verkauft werden: Ende 1901 wird eine Anleihe verkauft. Auch im Juli 1902 entnimmt der Pfarrer dem Pfarreiklassenschrank in Bergen eine Anleihe über 600 Mark und verkauft sie, um damit den Schreiner Valentin Burger zu bezahlen. Im September 1902 genehmigt das Konsistorium den Verkauf von Wertpapieren in Höhe von 4.000 Mark zur Bezahlung der neuen Orgel. Der Zinsausfall von 140 Mark soll durch eine entsprechende Umlage oder Gemeindebeiträge gedeckt werden.
Nachdem also jahrhundertelang die Kirche Geld als Darlehen vergeben konnte und danach immer wieder Staatsanleihen kaufte, gerät die Kirchengemeinde Anfang des 20. Jahrhunderts in Finanznot. Das Geld reicht nicht mehr für die Pfarrbesoldung, weil der Kirchenzins (der „Zehnte“) abgeschafft bzw. abgelöst wurde, weil die Verpachtung des Kirchenguts nicht mehr genügend erbringt und weil große Bau-Aufgaben zu bewältigen sind. Dann kommt noch dazu, daß die Landeskirche eine jährliche Umlage haben will. Das führt schließlich dazu, daß man nach und nach die Kirchensteuer einführt.
Für die Rückzahlung des Darlehens in Höhe von 100 Mark jährlich soll ab 1905 eine Umlage erhoben werden, die ja ohnehin noch in diesem Jahr eingeführt werden soll, weil die Kirchenkasse nicht mehr in der Lage ist, die laufenden Ausgaben zu bestreiten.
Im April 1905 glaubt der Pfarrer einen Weg gefunden zu haben, um die Erhebung einer Kirchensteuer zu vermeiden. Er schlägt folgende Maßnahmen vor:
1. Das Konsistorium erläßt den Beitrag für die Gesamtsynodalkasse (104 Mark) und die Pfarreikasse (86 Mark) (Der Pfarrer hat bereits ein Gesuch nach Kassel abgeschickt).
2. Die Gemeinde wird gebeten werden, den Lohn für den Bälgetreter in Höhe von 50 Mark zu übernehmen (der Bürgermeister will es der Gemeindebehörde vorlegen).
3. Die Kollekten in den Nachmittagsgottesdiensten sollen zur Bezahlung der Bauschulden genutzt werden und nicht mehr nach auswärts abgeführt werden.
4. Die Gemeindeglieder werden gebeten, ihren Beitrag für den Klingelbeutel etwas zu erhöhen, damit etwa 300 Mark erreicht werden.
Am 19. Januar 1908 wird mitgeteilt, daß ab dem nächsten Jahr die Kirchensteuer eingeführt werden muß infolge des neuen Pfarrbesoldungsgesetzes. Insgesamt werden 7 Prozent der Einkommenssteuer in einem Termin erhoben, und zwar durch den Kirchenrechner, der dafür zwei Prozent der zu erhebenden Beträge erhält. Dieser Betrag und die Unkosten für die Veranlagung und Zustellung der Bescheide sollen aber aus der Kirchenkasse bezahlt werden. Personen bis zu einem Steuerbetrag von vier Mark sind zu befreien.
Die Kirchensteuer dient vor allem dazu, eine Umlage von 386,89 Mark zu bezahlen, die bestimmt ist für die Ruhegehaltskasse, den landeskirchlichen Hilfsfonds, die Besoldung, die Pfarrwitwenkasse und die Gesamtsynodalkasse.
Im September 1908 wird die Kirchensteuervorlage des Presbyteriums von staatlicher und kirchlicher Seite genehmigt. Die Kirchensteuerzettel werden bis Ende November gedruckt und ausgefüllt, damit danach die Erhebung stattfinden kann (offenbar wird doch schon 1908 damit begonnen)..
Es gibt auch gleich den ersten Kirchensteuerverweigerer. Dem Buchdrucker Johannes Börner, geboren 1863 in Schlüchtern, der 1887 eine katholische Frau aus Großauheim geheiratet hat, wird am 28. Dezember eine Erinnerung zugestellt, am 5. Februar 1909 geht ihm eine Mahnung zu mit der Drohung der Zwangsbeitreibung. Am 10. Januar 1910 wird gegen den Buchdrucker Börner das Zwangsverfahren wegen der Kirchensteuer eingeleitet.
Mitte 1912 hält das Konsistorium den Hebesatz von 7 Prozent für die Kirchensteuer zu hoch. Der Pfarrer erklärt jedoch, daß man den 6.000 Marek betragenden Kirchenfonds wieder auffüllen müsse, der durch die Reparatur der Orgel verbraucht worden ist.
Im Krieg soll die Kirchensteuer nicht von den gegenwärtigen Teilnehmern am Krieg erhoben werden, wer aber wieder zurückgekommen ist, soll zahlen. Das Presbyterium bittet im November 1915 das Konsistorium um eine Beihilfe von 121 Mark, um die kriegsbedingten Ausfälle bei der Kirchensteuer und damit der landeskirchlichen Umlage auszugleichen. Allen Kriegsteilnehmern wird die Kirchensteuer erlassen. Der Gesamtsynodalausschuß bewilligt 50 Mark. Man beantragt auch 1916 wieder eine Beihilfe beim Konsistorium, aber das hat wohl keinen Erfolg gehabt. Anfang Dezember 1916 wird dann die Kirchensteuerhebeliste fertiggestellt.
Im Jahr 1921 gibt es eine neue Reichseinkommenssteuer, von der zwei Prozent als Kirchensteuer erhoben werden sollen, das sind immerhin 6.270 Mark. Gleichzeitig wird erstmals die Kirchensteuer nicht nur zur Bestreitung der landeskirchlichen Umlage erhoben, sondern für allgemeine Zwecke der Gemeinde bzw. um den Haushaltsplan auszugleichen („zur Aufbringung der Mittel für die landeskirchliche Umlage und für örtliche Zwecke“). Die Höhe des Hebesatzes für die Kirchensteuer ist jetzt immer gekoppelt an den Fehlbetrag im Haushaltsplan.
Die Erhebung der Kirchensteuer soll 1922 dem Finanzamt übertragen werden. Die Kirchensteuer soll jeweils mit den monatlichen Vorauszahlungen der Einkommenssteuer erhoben werden. Aber daraus wird offenbar nichts, bis Ende 1923 hat das Finanzamt die Unterlagen nicht geliefert. Der Hebesatz für die Kirchensteuer im Jahre 1922 war an sich mit 4 Prozent veranschlagt. Weil aber schon über 3.000 Mark der zu erwartenden 4.000 Mark ausgegeben sind, wird der Hebesatz im November auf 5 Prozent erhöht.
Für die zweite Hälfte des Rechnungsjahrs 1923 wird die Kirchensteuer mit einem Prozentsatz von 0,005 Prozent der Reichseinkommenssteuer von 1922 in Gold erhoben. Die Abrundung der Beträge und die Nichterhebung von Kleinstbeträgen wird zwischen Presbyterium und Finanzamt vereinbart.
Nach der Inflation haben nur 36 Personen Kirchensteuer für 1923 zu zahlen, bei einer wird sie erlassen. Der Kirchendiener soll das Geld bei den Leuten abholen und dafür jeweils 10 Pfennig Vergütung erhalten (5 Pfennig von dem Steuerpflichtigen und 5 Pfennig aus der Kirchenkasse). Doch das ist vergeblich. Deshalb soll im Mai 1924 die Einsammlung durch den örtlichen Vollziehungsbeamten erfolgen. Durch die Ortsschelle wird Ende April 1925 bekannt gemacht, daß am Freitag um 20 Uhr der letzte Termin für die Zahlung der Kirchensteuer für 1924 ist.
Für die Kirchensteuer 1925 nimmt das Presbyterium die Zahler der Steuerabteilung B durch und setzt die Beträge werden fest. Die Mägde aber sollen nicht zahlen müssen. Um die Bezahlung der Kirchensteuer für 1925 endlich abzuschließen schlägt der Pfarrer im Juni 1926 vor, pro 25 Ar Grundbesitz den Betrag von 40 Pfennigen zu erheben. Er hält es auch nicht für richtig, von den Steuerpflichtigen in Abteilung A., die keine Einkommenssteuer bezahlen, keine Kirchensteuer zu erheben, das sei ungerecht, besonders gegenüber den Lohnsteuerpflichtigen. Nachdem vorher nur sehr wenige Einwohner Kirchensteuer bezahlt haben, versucht man jetzt auch die anderen zu erfassen, zunächst die Landwirte, aber auch die Reichen, die aus irgendeinem Grund keine Einkommenssteuer bezahlen. Die Veranlagung der Landwirte soll nach dem Ergebnis der Herbstveranlagung 1926 erfolgen.
Der Beschluß, auch die Landwirte zur Kirchensteuer heranzuziehen, ist im Oktober 1926 offenbar noch nicht umgesetzt, denn der Pfarrer teilt mit, er habe jetzt erst den Flächeninhalt aller Grundstücke erfaßt. Man sollte auch den Versuch machen, die Kirchensteuer für die Steuerpflichtigen aus Abteilung B. zu erhalten, weil es nur noch wenige Arbeitslose gibt.
Am 19. Oktober bespricht der Pfarrer mit den Kirchenältesten die Liste der steuerpflichtigen Landwirte. Man kommt überein, Grundstücke unter 20 Ar nicht heranzuziehen. Im November 1928 wird noch einmal erklärt, daß es rechtmäßig ist, wenn zur Kirchensteuer auch die Grundvermögenssteuer herangezogen wird. Ab 1930 sollen deshalb auch noch 15 Prozent der Grundvermögenssteuer erhoben werden.
Im August 1927 versucht man wieder, die rückständigen Kirchensteuern durch den Kirchendiener abzuholen, der drei Prozent der von ihm erhobenen Restbeträge der Kirchensteuer erhält. Der Portefeuiller Kaiser zieht die Steuerreste für 1930 ein und erhält eine Vergütung von 30 Mark, im nächsten Jahr eine Anerkennung von 20 Mark.
Im Jahr 1932 soll der Fehlbetrag in der Kirchenrechnung aufgebracht werden durch eine Kirchensteuer von 10 Prozent (Einkommensteuer) und 15 Prozent (Grundvermögenssteuer). Dazu kommt jetzt neu ein Kirchgeld von je einer Mark, das 500 Gemeindeglieder über 18 Jahre zu zahlen haben, die nicht zur Kirchensteuer herangezogen werden.
Die Erhebung der Kirchensteuer für 1933 wird an Herrn Arthur von der Lahr aus Hanau übertragen gegen ein Entgelt von 150 bis 180 Mark im Jahr. Im April wird ein Vertrag mit ihm abgeschlossen, der aber hinfällig wird, wenn von der kirchlichen Zentrale eine einheitliche Steuerverwaltung durchgeführt werden sollte. Das Kirchgeld ist jetzt je nach Einkommen gestaffelt auf ein bis drei Mark, wird aber auf die Kirchensteuer angerechnet. Die Kirchenvorsteher Wilhelm Brosch und Johannes Weifenbach beraten mit Herrn von der Lahr über das Kirchgeld für die Söhne und Töchter. Der Kirchenrechner Brosch erhält 1934 für seine Mitwirkung bei der Kirchensteuererhebung pro Jahr 15 Mark.
Im Jahre 1935 bringen die Kirchensteuer (10 Prozent) 1.116 Mark und die Grundvermögenssteuer (20 Prozent) 1.007 Mark und das Kirchgeld 627 Mark.
Die Kirchensteuerheberolle für 1936 soll in alphabetischer Reihenfolge aufgestellt werden. Dann wird sie aufgrund einer Straßenliste nachgeprüft, die Wilhelm Heckert an einem Regentag aufstellen will. Der Höchstbetrag für das Kirchgeld ist 1936 vier Mark.
Im Jahre 1946 soll der Fehlbetrag in der Kirchenrechnung aufgebracht werden durch eine Kirchensteuer und ein verdoppeltes (!) Kirchgeld. Es geht jetzt von einem Mindestbetrag von zwei Mark bis zu acht Mark bei einem Einkommen von mehr als 2.000 Mark. Außerdem soll im November durch die Kirchenvorsteher um freiwillige Gaben gebeten werden, damit die Kirchensteuer-Hebesätze nicht erhöht werden müssen.
Kirchensteuererlasse: Ab August 1927 muß bei immer mehr Kirchensteuerzahler die Kirchensteuer ermäßigt oder ganz erlassen werden, manchmal aber auch ihre Beschwerde verworfen. Meist ist der Grund, daß die Betreffenden aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind, entweder arbeitslos wurde oder in den Ruhestand ging. Manchmal wird die ganze Sitzung dazu verwendet, über Kirchensteuersachen zu verhandeln. Im April 1930 soll der Pfarrer bei Heinrich Huhn (Hanauer Straße 9) und Johannes Schäfer (Schulstraße 10) einen letzten Versuch vor der Vollstreckung machen. Im Juni haben sie die Kirchensteuer für 1929 bezahlt. Deshalb soll ihnen die Steuer für 1927 und 1928 erlassen werden wie bei den anderen Gemeindegliedern auch. Ende 1931 wird allen Arbeitslosen ohne Vermögen die Kirchensteuer gestundet. Einem taubstummen Landwirt wird 1941 die Kirchensteuer von 10,80 Mark auf 5,40 Mark herabgesetzt.
Übersicht:
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Jahr |
Haushaltsplan |
Umlage/Fehlbetrag |
Hebesatz |
|
1909 |
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390,35 Mark |
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1910 |
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442,68 Mark |
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1911 |
|
413,03 Mark |
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1912 |
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616,07 Mark |
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1913 |
|
614,81 Mark |
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1914 |
|
723,03 Mark |
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1915 |
|
595 Mark |
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1916 |
|
595 Mark |
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|
1917 |
2.304,13 Mark |
680,68 Mark |
7 Prozent |
|
1919 |
|
875,16 Mark |
9 Prozent |
|
1920 |
3.866 Mark |
1.779 Mark |
|
|
1921 |
|
6.270 Mark |
2 Prozent |
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1922 I |
3.866,85 Mark |
8.802 Mark |
4 Prozent |
|
1922 II |
|
7.345 Mark |
5 Prozent |
|
1923 |
77.313,85 Mark |
29.533 Mark |
3,5 Prozent |
|
1924 |
|
|
10 Prozent |
|
1925 |
|
|
15 Prozent |
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1926 |
2.969,05 Mark |
1.549 Mark |
15 Prozent |
|
1927 |
|
2.566 Mark |
10 Prozent (später 7) |
|
1928 |
|
2.800 Mark |
10 Prozent |
|
1929 |
4.548,85 Mark |
3.100 Mark |
10 Prozent |
|
1930 |
|
3.100 Mark |
10 Prozent/15 Prozent |
|
1931 |
4.920 Mark |
|
|
|
1935 |
3.800,93 Mark |
|
|
|
1937 |
4.007,43 Mark |
3.073 Mark |
|
|
1938 |
4.486,66 Mark |
|
|
|
1939 |
4.338,46 Mark |
|
|
|
1940 |
4.142,77 Mark |
|
|
|
1941 |
1.388,48 Mark |
|
|
|
1931 |
|
|
10 Prozent/15 Prozent |
|
1932 |
4.487,09 Mark |
3.250 Mark |
10 Prozent/15 Prozent |
|
1933 |
|
3.000 Mark |
|
|
1934 |
3.6289,73 Mark |
2.400 Mark |
10 Prozent/15 Prozent |
|
1935 |
|
2.750 Mark |
10 Prozent/20 Prozent |
|
1936 |
4.007,93 Mark |
2.757 Mark |
|
|
1938 |
|
3.317 Mark |
|
|
1939 |
|
3.270 Mark |
10 Prozent/15 Prozent |
|
1940 |
|
|
10 Prozent/15 Prozent |
|
1941 |
|
3.054 Mark |
10 Prozent/15 Prozent |
|
1942 |
|
4.919 Mark |
|
|
1943 |
6.291,13 Mark |
4.642 Mark |
6 Prozent/15 Prozent |
|
1946 |
|
|
6 Prozent/15 Prozent |
|
1947 |
8.200 Mark |
|
6 Prozent/15 Prozent |
|
1948 |
8.300 Mark |
|
Sechs Prozent |
|
1949 |
7.405 Mark |
5.920 Mark |
7 Prozent/20 Prozent |
|
1950 |
8.360 Mark |
4.540 Mark |
Landeskirchensteuer/ 20 Prozent |
|
1951 |
8.585 Mark |
4.500 Mark |
|
|
1952 |
9.610 Mark |
4.350 Mark |
Kirchgeld/20 Prozent |
|
1953 |
22.385 Mark (Jugendheim) |
4.055 Mark |
Ortskirchensteuer (20 Prozent) und Kirchgeld |
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1954 |
12.650 Mark |
4.055 Mark |
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1955 |
|
5.460 Mark |
|
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1956 |
|
5.745,90 Mark |
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|
1957 |
|
5.887,90 Mark |
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|
1958 |
|
7.099,40 Mark |
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|
1959 |
29.350 Mark |
|
|
|
1962 |
58.500 Mark |
|
|
|
1964 |
81.1000 Mark |
|
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|
1966 |
67.000 Mark |
|
|
|
1967 |
69.000 Mark + Nachtrag |
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|
1968 |
63.7000 Mark |
|
|
|
1969 |
72.500 Mark |
|
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|
1970 |
84.700 Mark |
|
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|
1971 |
88.600 Mark |
|
|
|
1972 |
114.600 Mark |
|
|
|
1973 |
162.400 Mark |
|
|
|
1974 |
210.800 Mark |
|
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1975 |
161.000 Mark |
|
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|
1976 |
154.800 Mark |
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|
1977 |
177.000 Mark |
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1978 |
208.300 Mark |
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Am 3. September 1947 wird der Kirchensteuerbeschluß des Vorjahres übernommen, aber eine freiwillige Sammlung wird nicht durchgeführt. Das Kirchgeld für die Nicht-Steuerzahler beträgt einheitlich zwei Mark.
Am 20. Juni 1948 wird die Währungsreform durchgeführt, bei der das Geld im Verhältnis 10:1 abgewertet wird. Für die Zeit vom 1. April bis 20. Juni 1948 wird deshalb keine Kirchensteuer erhoben, sondern die Steuer wird durch das Kirchgeld vom 21. Juni 1948 bis 31. März 1949 abgegolten. Ab 21. Juni 1948 wird die Kirchensteuer mit einem Hebesatz von sechs Prozent erhoben (15 Prozent der Grundsteuermeßbeträge). Das Kirchgeld wird von 2 Mark bis 30 Mark (bei einem Jahreseinkommen von 30.000 Mark und höher). Aber noch bis 1951 muß auch das Kirchgeld in einigen Fällen erlassen werden.
Ab 1950 erhält die Gemeinde einen Anteil an der Landeskirchensteuer. Dennoch bleibt ein Fehlbetrag von 4.540 Mark, der gedeckt wird durch eine Ortskirchensteuer von 20 Prozent der Grundsteuermeßbeträge und ein Kirchgeld nach dem Brutto-Einkommen, das von 2 bis 30 Mark reicht, und einem Kirchgeld nach dem landwirtschaftlichen Grundvermögen, das von 3 bis 15 Mark reicht.
Die Kirchensteuer wird auch im März 1954 noch abgeholt. Die Abholungsaufträge für die rückständige Kirchensteuer werden durchgesehen und einige ausgesondert, weil das Abholungsverfahren doch keinen Erfolg verheißt.
Der Ortskirchensteuerbeschluß wird ab 1960 auf einem besonderen Formular protokolliert und ins Protokollbuch eingeklebt und in der Registratur abgelegt. Der Ortskirchensteuerbeschluß wird ab 1966 im Schaukasten bekannt gemacht.
Ab 1967 werden Gemeindeglieder über 65 Jahre vom Kirchgeld befreit sind, wenn ihr Jahres-Brutto-Einkommen geringer als 5.000 Mark ist. Ende 1968 wird die vom Landeskirchenamt vorgeschlagene Staffelung des Kirchgelds akzeptiert (Wahrscheinlich ist das Kirchgeld erhöht worden). Die Kirchengemeinde Hochstadt verzichtet auf die Erhebung der Ortskirchensteuer für das Jahr 1971 (obwohl ein Beschluß darüber in das Protokollbuch eingeklebt ist). Die Steuerpflichtigen, deren Grundsteuermeßbetrag unter zehn Mark liegt, werden nicht veranlagt. Ortskirchensteuer gibt es noch 1970.
Wie finanzieren sich die europäischen Kirchen?
In Frankreich gelten Sonderregelungen für die drei östlichen Departements Niederrhein, Oberrhein und Mosel. Dort brachte es die geschichtliche Entwicklung durch Napoleon mit sich, daß die Kirchen vom Staat aus dem allgemeinen Steuertopf finanziert werden. Im übrigen Frankreich müssen sich die Kirchen im Wesentlichen finanziell selber tragen. Dabei stammen etwa drei Viertel der Einnahmen aus Sammlungen und Spenden und ein Viertel aus dem (freiwilligen) Kultbeitrag, für dessen Höhe etwa ein Prozent des Einkommens als Richtsatz angegeben wird. Der Staat trägt im Übrigen für die Kirchen die finanzielle Baulast. Er stellt die Gebäude den Religionsgemeinschaften kostenlos zur Nutzung zur Verfügung. Auch die kirchlichen Schulen werden vom Staat mit Zuschüssen bedacht, der Staat an den Einnahmen und Gebühren der Pfarreien beteiligt.
Großbritannien kennt zwei Staatskirchen, die anglikanische Kirche von England und die presbyterianische von Schottland. Der Staat hat auf deren Ämterbesetzung erheblichen Einfluß. Die Kirchen erhalten vom Staat keinerlei finanzielle Zuwendung. Da ihr Vermögen durch keine Säkularisierung der Kirchengüter je geschmälert wurde, müssen sie sich aus den Erträgen ihres Kapitals sowie aus Spenden und Gebühren finanzieren. Die anderen Konfessionen sind im wesentlichen auf die Gaben ihrer Mitglieder angewiesen.
Auch die Niederlande kennen im wesentlichen nur ein Spenden- und Kollektensystem zur Kirchenfinanzierung. Das Mitglied zahlt einen freiwilligen Kirchenbeitrag, für den eins bis drei Prozent des Einkommens empfohlen werden. Zahlungsempfänger sind die Gemeinden; die einen festen Betrag an die Gesamtkirche weiterleiten müssen.
In Belgien ist verfassungsrechtlich festgelegt, daß die Gehälter und Pensionen der Pfarrer vom Staat bestritten werden. Ihre Höhe wird jeweils durch staatliches Gesetz festgelegt. Dies gilt für alle staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften - also auch für die Protestanten. Weiter sind die Provinzen und Gemeinden verpflichtet, Pfarrern und Bischöfen Wohnungen zur Verfügung zu stellen.
Auch in Griechenland werden die Gehälter und Pensionen der Bischöfe, Priester und Diakone der orthodoxen Kirche („vorherrschende Religion“) vom Staat übernommen. Sie genießt darüber hinaus Steuerfreiheit für ihren Grundbesitz. Auch die Religionslehrer werden teilweise vom Staat besoldet.
Portugal kennt eine strikte Trennung von Kirche und Staat. Auch dort finanziert sich die (katholische) Kirche im Wesentlichen aus ihrem Vermögen, das ungefähr 20 Prozent des gesamten Landbesitzes ausmacht, sowie aus freiwilligen Spenden ihrer Mitglieder.
In Italien ist seit dem 1. Januar 1990 die bisherige Staatsleistung für die Besoldung und Versorgung der Kleriker weggefallen. Dafür wurde ein Zentralinstitut für den Unterhalt des Klerus in Rom geschaffen. Der Steuerbürger kann ihm bis zu zwei Millionen Lire pro Jahr zuwenden und vom versteuerbaren Einkommen abziehen. Darüber hinaus kann man jetzt acht Promille seiner Steuerschuld entweder der Kirche für religiöse Zwecke oder aber dem Staat für humanitäre zur Verfügung stellen. Vom Bürger muß keine zusätzliche Steuer erbracht werden, sondern lediglich ein Teil der dem Staat geschuldeten Steuer wird für andere Zwecke umgewidmet.
In Spanien ist seit 1986 eine ähnliche Regelung in Kraft, nach der 0,52 Prozent der Steuerschuld für kirchliche oder sonstige gemeinnützige Zwecke bestimmt werden können. Rund 37 Prozent der Spanier haben ihre Kirche mit einer solchen Zuwendung bedacht. Da diese Einnahmen aber nur ein Drittel des kirchlichen Haushalts abdecken, mußte der Staat laut Vereinbarung die restlichen zwei Drittel aus dem Steuertopf zuschießen
Eine Kirchensteuer gibt es in der EG außer in Deutschland auch noch in Dänemark. Hier ist die lutherische Kirche (ähnlich wie in Schweden, Norwegen und Finnland) Staatskirche und wird über die allgemeine Steuer finanziert. Daneben gibt es noch eine eigene örtliche Kirchensteuer, die unterschiedlich hoch ist und zusammen mit der Kommunalsteuer erhoben wird.
Österreich kennt einen obligatorischen Kirchenbeitrag, der innerkirchlich verpflichtend ist und bei Zivilgerichten eingeklagt werden kann, was aber aus seelsorgerlichen Gründen zumeist unterbleibt. Beitragssatz beträgt seit dem 1. Januar 1992 1,5 Prozent des vorjährigen Einkommens. Darüber hinaus trägt der österreichische Staat zur Förderung der Kirchen bei, in dem er die die Abzugsfähigkeit von Spenden vorsieht und Staatsleistungen zum Personalaufwand sowie für den Religionsunterricht an öffentlichen Schulen. -
In der Schweiz sind die einzelnen Kantone für das Verhältnis von Kirche und Staat zuständig. Auch hier ist die Kirchensteuer die wichtigste Finanzquelle. Ihr Einzug ist kantonal unterschiedlich geregelt; Berechnungsgrundlage ist zumeist die Einkommenssteuer oder das Vermögen, aber auch andere Steuerarten werden dafür herangezogen. Im Kanton Waadt werden die „Kultusausgaben“ gänzlich von der öffentlichen Hand bestritten.
Der Überblick dokumentiert, daß das deutsche Kirchensteuersystem so singulär auch wiederum nicht ist, wie oft geglaubt wird. Auch die anderen Systeme rechnen ihren Beitrag auf der Grundlage von etwa zwei Prozent des Einkommens (auch die acht Prozent der Einkommenssteuer wie in Deutschland dürften diesen zwei Prozent des Gesamteinkommens entsprechen, nur sind sie gerechter, weil sie Freibeträge berücksichtigen).
Ebenso steht der Staat fast überall zumeist in „wohlwollender Neutralität“ zu den Kirchen.
Für die europäischen Kirchen ist diese Privilegierung eine moralische Verpflichtung, über ihre eigenen Kirchentürme hinauszublicken und die Kirche im Osten wie auch die unter ihrer Minderheitssituation in der Dritten Welt leidenden Kirchen tatkräftig zu unterstützen.
Das Dankopfer im Gottesdienst
Schon immer wurde im christlichen Gottesdienst ein Dankopfer eingesammelt, zunächst in Naturalien, dann in Geld. Allerdings ist es zu manchen Zeiten auch wieder sehr an der Rand gedrängt worden. Häufig erschien es nur noch als Sammlung am Ausgang, bei den Reformvierten hielten die Kirchenältesten der Kollektenteller, bei der Lutheranern stand nur ein Opferstock am Ausgang.
Das Dankopfer gehört aber i n der Gottesdienst, und zwar an die Stelle nach der Predigt und mit einem entsprechenden Hinweis versehen. Damit das Lied nicht zu lang wird, muß man genügend viele Helfer einsetzen. Dabei ist der traditionelle Umgang mit dem Klingelbeutel möglich, aber auch eine Sammlung durch die Bankreihen mit Hilfe von Körbchen.
Auf jeden Fall sollte auf diesem Opfer im Gottesdienst das Hauptgewicht liegen. Falls noch eine Sammlung am Ausgang für die eigene Gemeinde stattfindet, wäre das nur eine Zwischenlösung.
Der Klingelbeutel bringt allerdings einige technische Schwierigkeiten mit sich: Wenn er herankommt, muß man das Singen unterbrechen, vielleicht das Gesangbuch loslassen, das dann herunterfällt usw. Bei der Verwendung von Körbchen oder Schalen befürchtet man, der Korb könne aus der Hand fallen und das Geld dann unter die Bänke rollen; außerdem könne dann der Nachbar sehen, was der Vorgänger oder Nachfolger gibt. Meist wird aber beides nur als ein lästiges Übel im Gottesdienst angesehen.
Oft achtet man auch nicht so genau auf die Abkündigung, die den Zweck der Kollekte angibt. Dann wirft man eben schnell den Fünfziger in den Behälter, weil man ihn gerade in der Hand hat. Es muß ja auch schnell gehen!
Auch die Pfennige auf den Kollektentellern sollte man nicht verachten. In manchen Gemeinden suchen die Kinder alle verfügbaren Pfennige zusammen, um auch ein Opfer geben zu können. Wenn nur in jeder Gemeinde eine Mark im Monat durch Kinder zusammenkommt, ist das im Gebiet einer Landeskirche eine beträchtliche Summe. Und wenn das Geld freudig gegeben wurde, hat es den gleichen Wert wie ein Markstück von einem Erwachsenen.
Es gab aber auch schon Kinder, die ihre Gabe mit der Bemerkung übergaben: „Ich habe vorgestern in der schwerer Mathe-Arbeit eine Eins gehabt, wo es doch soviele Fünfer gab. Da hat mein Vater mir zwei Mark geschenkt. Und davon tue ich heute eine Mark in die Kollekte. Damit sollen die Kinder einmal einen Ausflug machen können, die sonst immer im Heim sein müssen!“
Man muß darüber informieren, wofür das Geld gebraucht wird. Der größte Teil wird für Personalausgaben benötigt. Mehr ins Auge fallen dagegen die Leistungen auf dem Bausektor.
Wichtig ist auch, daß die Abkündigung möglichst konkret erfolgt. Also nicht: „Für die eigene Gemeinde!“ sondern: „Der letzte Sturm hat einen Schornstein auf dem Gemeindehaus beschädigt. Die Reparatur kostet 300 Euro!“ Schon wird mehr Geld und lieber gegeben.
Das Erbe des Pastors Wendland
Der alte Pastor Wendland hatte 40 Jahre die Seelsorge im Dorfe ausgeübt. Fast die ganze Generation um ihn herum war von ihm getauft und ins Leben geführt worden. Mit Verehrung schaute alt und jung zu ihm auf, und mit ehrlicher Besorgnis verfolgten alle den Verlauf seiner letzten Krankheit. Bis zum letzten Tage wich der köstliche Humor nicht von ihm, der ihn sein Leben lang begleitet hatte.
Als dann der Märzsturm von den Bergen her über die Felder und das Dorf brauste, schlief der alte Pastor eines Abends still und friedlich ein. In dichtem Schneegestöber bettete man ihn drei Tage später zur letzten Ruhe.
Acht Tage später wurde das Testament des Verstorbenen eröffnet. Der anwesende Bürgermeister nahm mit Dankesworten an die Erben eine große schwere Kassette in Empfang, die der Pastor seiner Gemeinde vermacht hatte. Er hatte die Erbschaft mit der Bedingung verknüpft, daß die Kassette erst nach einem halben Jahre geöffnet werden durfte. Der Bürgermeister schleppte sie nach Hause, und in der nächsten Sitzung des Gemeinderates machte die Kassette unter deren Mitgliedern die Runde. Sie war schwer , da war wohl viel großes und kleines Geld drin.
Der Bürgermeister überlegte in schlaflosen Nächten immer wieder, was die Gemeinde mit dem vielen Geld anfangen sollte. Man könnte vielleicht endlich die neue Schule bauen oder am Osterberge eine Obtplantage anlegen, die später der Gemeinde viel Geld einbringen würde.
Endlich, mit Michaelis, erschien der große Tag. Dem Legendenkranz, den das halbe Jahr Wartezeit um die Erbschaft gewunden hatte, war es wohl zuzuschreiben, daß das Dorf festlich geschmückt diesen Tag antrat. Die gesamte Einwohnerschaft war schon frühzeitig auf den Beinen, und als der Notar erschien, der die Schlüssel zu der Kassette verwahrte, konnte er nur mit Mühe und Not durch die sich drängende Menge an seinen Platz kommen.
Der Gesangverein eröffnete die Feier mit dem „Tag des Herrn“. Dann schloß der Notar mit feierlicher Umständlichkeit diel Kassette auf und entnahm ihr zwei weiße straffgefüllte Beutel. „Ahh!“ machten diel zunächst Sitzenden, und die ganze Versammlung echote es ihnen nach. Am Grunde der Kassette lag ein großes versiegelten Schreiben, das der Notar öffnet und dann mit lauter] etwas schnarrender Stimme verlas:
„Meine lieben Gemeindeglieder! Ihr werde mit Recht gespannt sein, was Euch Euer alte Seelsorger, der sich 40 Jahre lang so viel redliche Mühe um Euch gegeben hat, auf seinem letzten Lager vermacht hat! Ihr seid fas alle Bauern und als solche gewohnt, mit Eurer Ernte zu bezahlen. Darum werdet Ihr es wohl verstehen, wenn ich genauso handele. 40 Jahre habe ich guten Samen in Eure Herzen gesät. Mit der Frucht, die ich dabei geerntet habe, zahle ich heute nun an Euch! In den beiden Beuteln sind alle die Knöpfe und alten ungültigen, Geldstücke verwahrt, die Ihr in den 40 Jahren meines Amtes in den Klingelbeutel und in den Armenkasten geopfert habt. Ich gebe sie Euch mit herzlichem Dank zurück. Wie die Saat - so die Ernte! Euer Seelsorger Hermann Wendland!“
Moscheesteuer und Kirchensteuer
Über Weihnachten 2018 wurde der Vorschlag gemacht, in Deutschland eine „Moscheesteuer ähnlich der Kirchensteuer einzuführen“. Doch die sogenannte „Kirchensteuer“ ist keine Steuer wie Mehrwertsteuer oder Grundsteuer, denn man kann sich ihr leicht durch Kirchenaustritt entziehen. Bei einer Steuer, die eine Pflicht-Leistung an den Staat (!) ist, kann man das aber nicht tun. Die „Kirchensteuer“ ist eine freiwillige Leistung an die Kirche (!) und nur für Mitglieder der Kirche. Sie wird allerdings von den staatlichen Finanzämtern eingezogen. Diese sind so etwas wie ein Inkassounternehmen und erhalten dafür drei Prozent der eingenommenen Summe. Das ist ein hoher Prozentsatz, denn die Werte werden ja automatisch von den Arbeitgebern übermittelt und maschinell addiert und dann auf die Kirchen aufgeteilt. Es ist erfreulich, daß der Staat diese Aufgabe traditionellerweise übernimmt, während zum Bespiel Gewerkschaften oder Vereine das selber machen müssen, aber dadurch wird aus dem Kirchenbeitrag noch keine Steuer. Eine andere Frage ist, ob die Finanzämter nicht auch einen Beitrag für die Moscheen einziehen sollten. Doch darüber kann nicht der Staat beschließen, sondern der Wunsch muß von den Moscheen ausgehen. Doch diese haben derzeit kein Interesse daran, solange sie weitgehend von der Türkei und arabischen Staaten finanziert werden. Eine eigene „Moscheessteuer“ dagegen wäre ein Zeichen dafür, daß sie sich als Teil der deutschen Gesellschaft verstehen und deutsche Gewohnheiten übernehmen. Außerdem würde dann deutlich, längst nicht alle Einwohner mit islamischer Tradition auch Mitglied einer Moscheegemeinde sind. Es ist schade, daß so etwas erst am Geld deutlich wird, aber irgendwo und irgendwie muß man halt eine Grenze ziehen. Ob man die Moscheeverbände außerdem noch zu Körperschaften öffentlichen Rechts macht, ist eine weitere Frage.
Wie finanzieren sich die europäischen Kirchen?
In Frankreich gelten Sonderregelungen für die drei östlichen Departements Niederrhein, Oberrhein und Mosel. Dort brachte es die geschichtliche Entwicklung durch Napoleon mit sich, daß die Kirchen vom Staat aus dem allgemeinen Steuertopf finanziert werden. Im übrigen Frankreich müssen sich die Kirchen im wesentlichen finanziell selber tragen. Dabei stammen etwa drei Viertel der Einnahmen aus Sammlungen und Spenden und ein Viertel aus dem (freiwilligen) Kultbeitrag, für dessen Höhe etwa ein Prozent des Einkommens als Richtsatz angegeben wird. Der Staat trägt im übrigen für die Kirchen die finanzielle Baulast. Er stellt die Gebäude den Religionsgemeinschaften kostenlos zur Nutzung zur Verfügung. Auch die kirchlichen Schulen werden vom Staat mit Zuschüssen bedacht, der Staat an den Einnahmen und Gebühren der Pfarreien beteiligt.
Großbritannien kennt zwei Staatskirchen, die anglikanische Kirche von England und die presbyterianische von Schottland. Der Staat hat auf deren Ämterbesetzung erheblichen Einfluß. Die Kirchen erhalten vom Staat keinerlei finanzielle Zuwendung. Da ihr Vermögen durch keine Säkularisierung der Kirchengüter je geschmälert wurde, müssen sie sich aus den Erträgen ihres Kapitals sowie aus Spenden und Gebühren finanzieren. Die anderen Konfessionen sind im wesentlichen auf die Gaben ihrer Mitglieder angewiesen.
Auch die Niederlande kennen im wesentlichen nur ein Spenden- und Kollektensystem zur Kirchenfinanzierung. Das Mitglied zahlt einen freiwilligen Kirchenbeitrag, für den eins bis drei Prozent des Einkommens empfohlen werden. Zahlungsempfänger sind die Gemeinden; die einen festen Betrag an die Gesamtkirche weiterleiten müssen.
In Belgien ist verfassungsrechtlich festgelegt, daß die Gehälter und Pensionen der Pfarrer vom Staat bestritten werden. Ihre Höhe wird jeweils durch staatliches Gesetz festgelegt. Dies gilt für alle staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften - also auch für die Protestanten. Weiter sind die Provinzen und Gemeinden verpflichtet, Pfarrern und Bischöfen Wohnungen zur Verfügung zu stellen.
Auch in Griechenland werden die Gehälter und Pensionen der Bischöfe, Priester und Diakone der orthodoxen Kirche („vorherrschende Religion“) vom Staat übernommen. Sie genießt darüber hinaus Steuerfreiheit für ihren Grundbesitz. Auch die Religionslehrer werden teilweise vom Staat besoldet.
Portugal kennt eine strikte Trennung von Kirche und Staat. Auch dort finanziert sich die (katholische) Kirche im wesentlichen aus ihrem Vermögen, das ungefähr 20 Prozent des gesamten Landbesitzes ausmacht, sowie aus freiwilligen Spenden ihrer Mitglieder.
In Italien ist seit dem 1. Januar 1990 die bisherige Staatsleistung für die Besoldung und Versorgung der Kleriker weggefallen. Dafür wurde ein Zentralinstitut für den Unterhalt des Klerus in Rom geschaffen. Der Steuerbürger kann ihm bis zu zwei Millionen Lire pro Jahr zuwenden und vom versteuerbaren Einkommen abziehen. Darüber hinaus kann man jetzt acht Promille seiner Steuerschuld entweder der Kirche für religiöse Zwecke oder aber dem Staat für humanitäre zur Verfügung stellen. Vom Bürger muß keine zusätzliche Steuer erbracht werden, sondern lediglich ein Teil der dem Staat geschuldeten Steuer wird für andere Zwecke umgewidmet.
In Spanien ist seit 1986 eine ähnliche Regelung in Kraft, nach der 0,52 Prozent der Steuerschuld für kirchliche oder sonstige gemeinnützige Zwecke bestimmt werden können. Rund 37 Prozent der Spanier haben ihre Kirche mit einer solchen Zuwendung bedacht. Da diese Einnahmen aber nur ein Drittel des kirchlichen Haushalts abdecken, mußte der Staat laut Vereinbarung die restlichen zwei Drittel aus dem Steuertopf zuschießen
Eine Kirchensteuer gibt es in der EG außer in Deutschland auch noch in Dänemark. Hier ist die lutherische Kirche (ähnlich wie in Schweden, Norwegen und Finnland) Staatskirche und wird über die allgemeine Steuer finanziert. Daneben gibt es noch eine eigene örtliche Kirchensteuer, die unterschiedlich hoch ist und zusammen mit der Kommunalsteuer erhoben wird.
Österreich kennt einen obligatorischen Kirchenbeitrag, der innerkirchlich verpflichtend ist und bei Zivilgerichten eingeklagt werden kann, was aber aus seelsorgerlichen Gründen zumeist unterbleibt. Beitragssatz beträgt seit dem 1. Januar 1992 1,5 Prozent des vorjährigen Einkommens. Darüber hinaus trägt der österreichische Staat zur Förderung der Kirchen bei, in dem er die die Abzugsfähigkeit von Spenden vorsieht und Staatsleistungen zum Personalaufwand sowie für den Religionsunterricht an öffentlichen Schulen. -
In der Schweiz sind die einzelnen Kantone für das Verhältnis von Kirche und Staat zuständig. Auch hier ist die Kirchensteuer die wichtigste Finanzquelle. Ihr Einzug ist kantonal unterschiedlich geregelt; Berechnungsgrundlage ist zumeist die Einkommenssteuer oder das Vermögen, aber auch andere Steuerarten werden dafür herangezogen. Im Kanton Waadt werden die „Kultusausgaben“ gänzlich von der öffentlichen Hand bestritten.
Der Überblick dokumentiert, daß das deutsche Kirchensteuersystem so singulär auch wiederum nicht ist, wie oft geglaubt wird. Auch die anderen Systeme rechnen ihren Beitrag auf der Grundlage von etwa zwei Prozent des Einkommens (auch die acht Prozent der Einkommenssteuer wie in Deutschland dürften diesen zwei Prozent des Gesamteinkommens entsprechen, nur sind sie gerechter, weil sie Freibeträge berücksichtigen).
Ebenso steht der Staat fast überall zumeist in „wohlwollender Neutralität“ zu den Kirchen.
Für die europäischen Kirchen ist diese Privilegierung eine moralische Verpflichtung, über ihre eigenen Kirchentürme hinauszublicken und die Kirche im Osten wie auch die unter ihrer Minderheitssituation in der Dritten Welt leidenden Kirchen tatkräftig zu unterstützen.