Ungedeihlichkeit zwischen Pfarrer und Kirchenvorstand

 

Natürlich muß es für die Kirche wie für jeden andren Arbeitgeber die Möglichkeit geben, einen Angestellten zu entlassen. Das gilt auch für einen Beamten, für den es noch die Möglichkeit einer Versetzung gibt. Möglich ist zum Beispiel, daß ein Pfarrer seine Amtspflichten

(Gottesdienste, Amtshandlungen, Verwaltung) vernachlässigt. Dann muß die Kirchenleitung handeln können. Aber meist geht es darum, daß das Verhältnis von Pfarrer und Kirchenvorstand (nicht Gemeinde) so zerrüttet ist, daß ein „gedeihliches Wirken“ nicht mehr möglich ist.

Manchmal ist die Sache so verfahren, daß es keinen anderen Ausweg mehr gibt als die Versetzung. Da man die Gemeinde nicht abschaffen kann, muß der Pfarrer weichen, ob er an dem Streit oder den Verhältnissen nun schuld ist oder nicht.

Es gibt aber auch die Möglichkeit des Mißbrauchs dieser Regelung. In einem Kirchenvorstand sitzen oft auch Leute, die anderswo nicht zum Zug gekommen sind (bis hin zum Staatsanwalt), sich aber in der Kirche verwirklichen wollen. Oder die Kirchenleitung will einen aufmüpfigen Pfarrer mundtot machen. Das Internet ist unter dem spröden Stichwort „Ungedeihlichkeit“ (das nicht einmal im Duden steht) voll von beschwerlichen Verfahren in dieser Sache. Im Folgenden wird eine Zusammenfassung dieser Beiträge gegeben (zum Beispiel von Kittel, Schall, Reitzig).

Es gibt also neben einem einigermaßen rechtstaatlichen Disziplinarverfahren – wenn der Pfarrer wirklich etwas Schlimmes gemacht hat – auch die andere Möglichkeit, sich eine Untersuchung zu ersparen und den Pfarrer gegen seinen Willen zu versetzen. Seit 1939 gibt es nämlich das Instrument des Wartestandes und damit verbunden die Rede vom „ungedeihlichen Wirken“.

 

Erfahrungen in der eigenen Familie:

Ich habe das selber in der Familie erlebt: Unser ältester Sohn wurde als Vikar in eine Gemeinde gesetzt, die vorher von einer Pfarrerin aus Württemberg betreut wurde. Obwohl ihr Fünf-Jahresvertrag ausgelaufen war, wollte sie gern dort bleiben. Sie machte unseren Sohn dafür verantwortlich, daß ihr Vertrag nicht verlängert worden ist. Sie heiratete dann einen Mann aus dem Filialort und blieb so in der Gemeinde wohnen und stänkerte ständig gegen den Vikar. Unser Sohn bat dann um Versetzung in eine andere Gemeinde. Dort wurde er auch angestellt und war zehn Jahre dort Pfarrer. Dann begann ein Kirchenvorsteher, ihn ständig öffentlich zu kritisieren und zu beschuldigen (angeblich habe er seinen Strom und sein Gas über die Zähler der Kirchengemeinde bezogen). Hintergrund für das Verhalten dieses Mannes war, daß seine Frau den Pfarrer gelobt hatte. Unser Sohn ging dann in eine andere Gemeinde, zumal man nach zehn Jahren ja sowieso wechseln soll.

Unser anderer Sohn hatte sich zum Gefängnispfarrer ausbilden lassen und setzte sich um Gefängnis auch für die Rechte der Gefangenen ein. Die Gefängnisleitung wollte aber, daß er sich auf die „Seelsorge“ beschränke und sich nicht in die inneren Abläufe des Gefängnisses einmische. Es ging bis zu Petitionen an den Landtag und einer Strafanzeige. Die Gefängnisleiterin wurde dann auch versetzt. Unser Sohn erkrankte an Borreliose und war ein Jahr krankgeschrieben, ehe er wieder eine andere Aufgabe übernahm.

Ich selber schied Ende März 1989 ganz aus dem kirchlichen Dienst aus. Vorausgegangen war ein Mobbing wegen meiner politischen Einstellung zum DDR-Staat. Konkret hatte ich einen Brief an den Kreisratsvorsitzenden geschrieben, in dem ich Reisefreiheit für alle Bürger forderte. Der Dekan (Superintendent) aber fürchtete um die „Dienstreisen“ der Pfarrer in den Westen. Deshalb wollte er „das gute Verhältnis von Staat und Kirche im Kirchenkreis“ erhalten. Die drei Pfarrer, die dem im Wege standen, wollte er deshalb loswerden. Einer wurde in eine andere Landeskirche berufen, ich wurde als Pfarrer abgesetzt und sollte zwangsversetzt werden. Der dritte Pfarrer sollte auch vertrieben werden, wie der Dekan einem Stasimittarbeiter mitteilte (aus der über mich geführten Stasi-Akte), aber dann kam die Wende.

In meinem Fall lagen keine zwingenden Gründe vor, denn die Gemeinde war wohl versorgt trotz des Ausfalls des zweiten Pfarrers vor Ort. Alle Planstellen waren neu besetzt und es gab keine Probleme mit den Mitarbeitern. Probleme machten nur der Dekan und zwei Kirchenvorsteher, die auch über die Stasi zu Westreisen gekommen waren. Die Suspendierung war nicht verhältnismäßig, es war keine Gefahr im Verzug. Mich kostete es nicht nur die Arbeitsstelle, sondern auch den Beruf.

Ich wurde vorher nicht angehört, wie es das Kirchengesetz vorschreibt. Von einer Beschränkung auf drei Monate war keine Rede. Es gab keine Widerspruchsbelehrung und keinen Hinweis auf das Kirchengericht. Ein Disziplinarverfahren wurde ausdrücklich abgelehnt, denn es lag ja nichts Disziplinarisches vor. Der Konflikt war ja nur entstanden, weil ich mich zu sehr an staatliche und kirchliche Gesetze gehalten hatte und die Beschlüsse des Kirchenvorstandes umsetzen wollte

Vor allem aber drohte man mir, wenn ich an der neuen Stelle auch nicht mit den politischen Stellen auskomme, werde man mich ganz entfernen (hier hat sich der Oberkirchenrat - hauptamtlicher innoffizieller Mitarbeiter der Stasi - verplappert, denn angeblich ging es ja nur um innerkirchliche Dinge)

Es wurde betont, daß es nicht um Strafe gehe, sondern daß das alles zu meinem eigenen Schutz geschehe. Aber es wurde in der Öffentlichkeit nie klar gesagt, was man mir denn konkret vorwerfe. Natürlich kamen gleich Gerüchte auf (Hühner des Nachbarn vergiftet, Westgeld unterschlagen). E gab auch eine schriftliche Petition aus dem Filialort und andere

Soli­daritätsbekundungen, denn schließlich war ich 23 Jahre dort Pfarrer und man konnte nicht begreifen, was nun auf einmal passiert sein sollte.

Ruhe allerdings - was Kirchenjuristen unter „Frieden“ verstehen - ist lange nicht eingekehrt. Nachfolger auf der Pfarrstelle gingen bald wieder. Der neue Pfarrer auf der anderen Pfarrstelle klagte darüber, daß er immer wieder auf dieses Thema angesprochen werde. Noch mehr als 30 Jahre später sagte ein Würstchenverkäufer: „Das ist doch der Pfarrer, den die Stasi vertrieben hat, aber dem Kirchenvorsteher hat die Kirche die Leitung des Altersheims gegeben!“ (für die er gar nicht qualifiziert war).

Nun, die Stasi hat mich nicht vertrieben, das war allein die Kirche, weil man meinte, zum eigenen Vorteil in vorauseilendem Gehorsam beim Staat gut Wetter machen zu müssen. Die Stasi hat sich natürlich gefreut, war sie doch auch ein Problem los, ohne etwas dafür tun zu müssen.

Aber es ist schon bitter, wenn unter Umständen ein einzelner Kirchenvorsteher einen Pfarrer zu Fall bringen kann. Da hat einer 25 Jahre lang gelernt und studiert und 25 Jahre sein Amt mit Lust und Liebe und unter Einsatz aller Kräfte und unter Hintanstellung eigener Wünsche und Bedürfnisse ausgeübt. Und dann kommt einer und fühlt sich beleidigt, weil der Pfarrer ihn kritisiert hat und gefordert hat, auch er müsse sich an die Beschlüsse des Kirchenvorstandes halten. Er geht zum Dekan, der froh ist, endlich etwas gegen einen unbequemen Pfarrer

unternehmen zu können. Sie gehen beide zum Landeskirchenrat. Und dieser schafft ohne den Betroffenen zu hören und die Sache zu untersuchen, unumstößliche Fakten, hinter die keiner mehr zurück kann. Das Wohl der Gemeinde ist dann gleichgültig, die mit ihren 5.000 Mitglieder monatelang ohne Pfarrer und weitere fünf hauptamtliche Mitarbeiter dasteht. Und auch das Wohl des Pfarrers spielt da keine Rolle, soll er doch als Ungelernter in eine Fabrik gehen. Und an seinem schlechten Ruf ist er ja selber schuld.

 

 

 

 

 

 

 

Gesetzliche Regelungen

Um einigermaßen Rechtssicherheit zu schaffen, haben die Landeskirchen (früher und heute) und die Evangelische Kirche in Deutschland in ihren Beamtengesetzen eine Regelung getroffen:

 

Pfarrerdienstgesetz des Bundes der Evangelischen Kirchen von 1982:

Im Pfarrerdienstgesetz des Bundes der Evangelischen Kirchen (28.09.1982) heißt es im § 45 (2): „Im Wege der Dienstaufsicht kann ein Pfarrer aus zwingenden Gründen einstweilen beurlaubt werden. Der Pfarrer ist zuvor zu hören. Die dienstaufsichtführende Stelle entscheidet innerhalb von drei Wochen über das Fortbestehen der Beurlaubung. Sie kann die Beurlaubung über insgesamt zwei Monate hinaus nur aufrechterhalten, wenn sie gleichzeitig ein Verfahren in Gang setzt, dass eine Beurlaubung zuläßt“.

 

Kirchenbeamtengesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland § 23 (21. 03. 2021):

Nur aus zwingenden dienstlichen Gründen darf die Suspendierung ausgesprochen werden. Sie ist eine Sofortmaßnahme von nur vorübergehender Dauer, die bis zur Entscheidung über die Einleitung eines Verfahrens zur endgültigen Regelung der Angelegenheit eine einstweilige Regelung trifft. Bei dieser muss jedoch die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme gegenüber den Interessen der Kirchenbeamtin oder des Kirchenbeamten, insbesondere auch dem Interesse an der weiteren Ausübung seines Amtes, gewahrt sein. Insbesondere muss das Vorkommnis, das zu der Suspendierung geführt hat, die Gefahr von Auswirkungen in der Zukunft in sich tragen.

Die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte darf nach der Untersagung die bisherigen Dienstgeschäfte nicht mehr führen. Das Verbot berührt die Rechtsstellung aus dem Kirchenbeamtenverhältnis nicht. Sie oder er verbleibt demgemäß Kirchenbeamter mit allen Rechten und Pflichten und behält auch ihr oder sein Amt, darf aber die übertragenen Dienstgeschäfte nicht mehr wahrnehmen.

Da die Suspendierung nur ein Mittel zur sofortigen vorläufigen Sicherung dringender dienstlicher Belange ist, ist die Dauer ihrer Wirkung grundsätzlich auf längstens drei Monate beschränkt. Mit Ablauf dieser Zeit erlischt das Verbot kraft Gesetzes. Das Verbot erlischt dann nicht, wenn vor Ablauf von drei Monaten seit Wirksamwerden der Suspendierung das förmliche Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung (§§ 11, 12) oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist. Zum genannten „Disziplinarverfahren“ gehört auch das Ermittlungsverfahren (dies ist die Fassung des Gesetzes vom 21. März 2021, aber früher war das auch nicht anders, auch nicht in den einzelnen Landeskirchen).

 

Pfarrerdienstgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland von 2010:

§ 79,2: „Pfarrerinnen und Pfarrer können … versetzt werden … wenn ein besonderes kirchliches Interesse an der Versetzung besteht. Ein besonderes kirchliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn in ihrer bisherigen Stelle oder ihrem bisherigen Auftrag eine nachhaltige Störung in der Wahrnehmung des Dienstes gemäß § 80 Absatz 1 und 2 festgestellt wird.

§ 80 (1): „Eine nachhaltige Störung … liegt vor, wenn die Erfüllung des dienstlichen oder gemeindlichen Auftrags nicht mehr gewährleistet ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn das Verhältnis zwischen der Pfarrerin oder dem Pfarrer und nicht unbeträchtlichen Teilen der Gemeinde zerrüttet ist oder das Vertrauensverhältnis zwischen der Pfarrerin oder dem Pfarrer und dem Vertretungsorgan der Gemeinde zerstört ist und nicht erkennbar ist, dass das Vertretungsorgan rechtsmissbräuchlich handelt…..Zur Feststellung der Voraussetzungen des Absatzes 1 werden die erforderlichen Erhebungen durchgeführt. Der Beginn der Erhebungen wird der Pfarrerin oder dem Pfarrer mitgeteilt.“

 

Als die Neufassung eines für alle Landeskirchen gültigen Pfarrdienstgesetzes in den Jahren 2009/2010 anstand, hätte noch die Chance bestanden, die hier diskutierten Paragraphen mit ihren das Leben in der Kirche vergiftenden Wirkungen zu streichen und über alternative Regelungen nachzudenken. Warnungen gab es von vielen Seiten. Doch nichts ist geschehen. Ohne Diskussion und ohne Gegenstimme haben alle Delegierten der EKD-Synode (die berufenen Mitglieder eingeschlossen) 10. November 2010 das Paragraphenwerk abgenickt.

Das am von der Synode der EKD beschlossene und inzwischen von den meisten Gliedkirchen ratifizierte neue Pfarrdienstgesetz hat diesen Ungedeihlichkeits-Paragraphen weiter ausgefeilt und im Vergleich zu moderateren früheren Regelungen einzelner Landeskirchen sogar noch verschärft.

Das Gesetz wird nun vermutlich auf lange Zeit bleiben. Aber ob es zur Anwendung kommt, ob kirchliche Vorgesetzte auch weiterhin so rücksichtslos und fahrlässig gegen die ihrer Fürsorge anvertrauten Pfarrer und Pfarrerinnen vorgehen, entscheidet sich daran, ob diejenigen, die am nächsten betroffen sind, doch noch aufwachen und ihre Stimme erheben und ob die kirchliche Öffentlichkeit endlich von den Skandalen Notiz nimmt.

 

Bezug zum nationalsozialistischen Beamtenrecht:

Fragt man danach, wie ein solches „Recht“ in die evangelische Kirche hat Eingang finden können, stößt man – den verschiedenen Untersuchungen von Hans-Eberhard Dietrich folgend - auf Wurzeln in der NS-Diktatur. Seit der Reformation bis in den Beginn des vergangenen Jahrhunderts hinein galt das Prinzip der „Unversetzbarkeit“ evangelischer Pfarrer, um Freiheit und Unabhängigkeit des Pfarrdienstes und der Wortverkündigung zu gewährleisten. Nur wenn er „falsche Lehre“ verbreitete oder sich einer schweren disziplinarischen Verfehlung schuldig machte, konnte ein Pfarrer sein Amt verlieren. Versetzungen gab es in Ausnahmefällen, doch immer in eine gleichwertige andere Pfarrstelle, ohne wirtschaftliche Einbuße und ohne Ehrverlust.

 Die Wende - von Dietrich als „Sündenfall“ bezeichnet - geschah erst Ende der dreißiger Jahre des vergangenen Jahrhunderts. Damals führte der nationalsozialistische Staat den Wartestand als Zwischenstation vor dem Ruhestand in sein Beamtenrecht ein. Er wollte damit Personen, die er disziplinarisch nicht belangen konnte, aber dennoch loswerden wollte, aus dem aktiven Dienst entfernen.

Einige Landeskirchen zogen nach. Von 1939 bis 1942 wurde in den Kirchen der Kirchenprovinz Rheinland, in Sachsen, Bayern, Hannover und Württemberg der Wartestand gesetzlich eingeführt und mit dem Vorhalt des „ungedeihlichen Wirkens“ verknüpft. Wie im staatlichen Beamtengesetz von 1937 war dieser Wartestand auf fünf Jahre begrenzt. Außerdem wurde er nun mit negativen Rechtsfolgen wie gekürztem Gehalt und verminderten Ruhestandsbezügen verbunden.

Den Begriff des „ungedeihlichen Wirkens“ gab es schon länger. Er wurde immer wieder mit anderen Inhalten gefüllt. In der Zeit Kaiser Wilhelm II. wirkten Pfarrer „ungedeihlich“, wenn sie sich sozial engagierten. Später, in der Weimarer Zeit, wurden mit diesem Etikett politisch unliebsame Pfarrer belegt. In den Auseinandersetzungen mit den Deutschen Christen ab 1933 traf dieser Vorwurf dann bekenntnistreue Pfarrer, die man mit diesem Verdikt aus ihren Gemeinden drängen wollte.

Man wollte Pfarrer loswerden, denen man vorwarf, ihre Gemeinden zu spalten und Unruhe und Konflikte zu verbreiten. Das traf agitierende Deutsche Christen, aber - und so vor allem in den deutschchristlich geführten Kirchen - Pfarrer der Bekennenden Kirche. Eins der ersten Opfer war Paul Schneider, der „Prediger von Buchenwald“. Der Entscheid der rheinischen Kirchenbehörde über seine Abberufung und Versetzung in den Wartestand kam in Buchenwald an, als Schneider schon ermordet war.

 

 

Kritik an dem Gesetz

Die Bundesrepublik Deutschland hat bereits zu Beginn der fünfziger Jahre den Wartestand aus dem staatlichen Beamtengesetz gestrichen. Nicht so die Kirchen, die ihn nach 1945 in fast alle Pfarrdienstgesetze einführten und in diesem Instrument bis heute ein erprobtes Mittel sehen, um Personalplanung zu betreiben. Mag eine Überleitung in den Wartestand im Blick auf Krankheitsfälle und Übergangslösungen nach Beendigung eines befristeten Auftrags auch gerechtfertigt erscheinen, in Verbindung mit dem vagen Vorhalt des „ungedeihlichen Wirkens“ bzw. der „nachhaltigen Störung“ wirkt sich die Zwangsversetzung aktiver Pfarrer und Pfarrerinnen aus ihren Gemeinden verheerend aus, Gemeinden, in denen sie oft schon über viele Jahre, manche über Jahrzehnte, höchst „gedeihlich“ gewirkt hatten.

Die einzelnen Formulierungen des Gesetzes werden im Folgenden auf ihren Sinn oder Unsinn untersucht.

 

„Wenn ein besonderes kirchliches Interesse an der Versetzung besteht“:

Dieses Interesse liegt neben mehreren anderen Möglichkeiten dann vor, wenn nach Auffassung der Kirchenleitung in der bisherigen Stelle oder dem bisherigen Auftrag „eine nachhaltige Störung in der Wahrnehmung des Dienstes“ festgestellt wird. Allein die Tatsache eines Konfliktes zählt, der Pfarrer ist schuldig ohne Nachweis. Eine solche Versetzung aus „kirchlichem Interesse“ gewinnt leicht den Charakter einer Bestrafung. Anders aber als beim Disziplinarrecht und anhängigen Disziplinarverfahren sieht das Pfarrerdienstrecht kein geordnetes Verfahren vor, das die Rechte und die Würde des Betroffenen schützt.

 

„Nachhaltige Störung in der Wahrnehmung des Dienstes“:

Die „nachhaltige Störung in der Wahrnehmung des Dienstes“ ist der neue Ausdruck gegenüber dem früheren Begriff des „ungedeihlichen Wirkens“. Von diesem ist die Kirche abgerückt, weil er eine Schuld unterstellen könnte. Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2008 ganz unverblümt ausgesprochen, welcher Maßstab für die Beurteilung evangelischer Geistlicher anzulegen ist. Das Urteil vollzieht in seiner inhaltlichen Begründung den Schritt, den alle kirchlichen Verlautbarungen und Gesetze bis jetzt tunlichst vermeiden. In den kirchlichen Verlautbarungen heißt es immer wieder, dass die Gründe für die nachhaltige Störung nicht im Verhalten oder in der Person der Pfarrerin oder des Pfarrers liegen müssen. Die Gründe für eine Zerrüttung können auch in dem Charakter oder Verhalten von Kirchenvorstehern, Amtsbrüdern, kirchlichen Mitarbeitern oder Gemeindegliedern liegen.

Aber die Verfassungsrichter sprechen den Betroffenen eben doch eine Begründung zu. Sie reden von der „Nichtbewährung“ der von den kirchlichen Maßnahmen betroffenen Pfarrer und sehen daher die negativen Wirkungen einer Abberufung als durchaus gerechtfertigt an.

Es heißt: „Der betroffene Pfarrer erhält trotz seiner Nichtbewährung in einer Pfarrstelle zunächst die Möglichkeit, eine Wiederverwendung zu erreichen. Nur wenn dies scheitert, kommt die Versetzung in den Wartestand zum Tragen. Sie ist gegenüber der Beendigung des Dienstverhältnisses oder der sofortigen Versetzung in den Ruhestand eine mildere Maßnahme“ (Absatz 16, Satz 5).

Auch worin diese Nichtbewährung besteht, wissen die weltlichen Richter zu sagen: „Vor diesem Hintergrund ist das kirchengesetzliche Stufenmodell mit der Abberufung sowie der Versetzung in den Warte- und Ruhestand von sachgerechten Erwägungen getragen..…Es eröffnet einem Pfarrer, der es nicht vermocht hat, tief greifende Spaltungen in einer Kirchengemeinde zu verhindern oder zu überbrücken, sich mithin in seiner Pfarrstelle nicht bewährt hat, die Möglichkeit der Wiederverwendung über einen Zeitraum von vier Jahren hinweg.“ (Absatz 18, Satz 5).

 

 

Erstaunliche Sätze sind das! Die Verfassungsrichter erheben hier nicht nur einen Schuldvorwurf, sie geben auch ein Kriterium vor, wonach die Bewährung oder Nichtbewährung eines evangelischen Pfarrers in seinem kirchlichen Dienst zu bemessen ist. Damit aber maßen sie sich ein theologisches Urteil an und überschreiten – vermutlich ohne es überhaupt zu merken – ihre Kompetenz. Vielleicht konnten sich die Verfassungsrichter gar nicht vorstellen, dass es in der Kirche ein Gesetz gibt, das eine Strafe verhängt ohne nachgewiesene Schuld. So konstruierten sie selber einen Schuldvorwurf. Der Pfarrer hat es „nicht vermocht“, „tiefgreifende Spaltungen“ in seiner Gemeinde zu verhindern oder zu überbrücken. Er hat sich mithin in seiner Pfarrstelle „nicht bewährt“.

Das Gesetz stellt unmissverständlich fest, dass die Gründe für die Konflikte nicht im Verhalten oder in der Person des Pfarrers liegen müssen. Dieser Satz, klingt gut, ja sogar menschenfreundlich. Es werden keine Schuldvorwürfe erhoben und die Betroffenen sollen ohne Gesichtsverlust davonkommen. Vielleicht war dieser Paragraph tatsächlich einmal so menschenfreundlich gedacht. Doch inzwischen hat er eine ganz andere Wirksamkeit entfaltet, die sich in den hohen Zahlen abberufener oder – deutlicher gesagt – aus ihren Gemeinden mit fraglichen Mitteln „weggemobbter“ Pfarrer niederschlägt.

Dieser Satz führt juristisch zu dem Umkehrschluss, dass somit diese Gründe auch nicht nachgefragt und untersucht zu werden brauchen. Ein Herausfinden der Wahrheit, um was für Konflikte es sich überhaupt handelt, von wem sie ausgehen, ob es bei den vorgebrachten Beschuldigungen um berechtigte Klagen oder bösartige Verleumdungen geht, ist nicht nötig (Fragen des Gemeindeaufbaus, der Verkündigung, der Lehre, Ausführung von Handwerkerarbeiten, Umgang mit Kirchensteuermitteln, Kündigung eines beliebten Chorleiters).  

Auch wer für das Entstehen und Schüren der Unruhen wirklich verantwortlich ist - einzelne Kirchenälteste, Kollegen, Mitarbeiter, eine Gemeindeclique oder auch ein leitender Vorgesetzter - spielt keine Rolle. Es kommt allein auf die Tatsächlichkeit eines Gemeindekonfliktes an.

Nur dann wird „eine rechtsmissbräuchliche Verhinderung einer fruchtbaren Zusammenarbeit“ zugestanden, „wenn eine vollständige, vollkommen unverständliche und logisch nicht nachvollziehbare Verweigerungshaltung - also das Fehlen eines Mindestmaßes an Verständigungsbereitschaft - zu berücksichtigen ist“. Die Beweislast für diesen, schon durch die Formulierungen auszuschließenden Fall tragen die betroffenen Pfarrer und Pfarrerinnen.

So ist dieser Gesetzesparagraph zu einem sehr einfachen Mittel geworden, um Pfarrer und Pfarrerinnen aus ihren Gemeinden zu vertreiben. Nicht weil sie sich disziplinarisch etwas zu Schulden kommen ließen, müssen sie gehen - dafür ist noch immer das kirchliche Disziplinarrecht zuständig. Auch nicht, weil sie falsche Lehre verbreiten, wird gegen sie das Verfahren eröffnet. Für falsche Lehre wird heute kaum noch jemand zur Rechenschaft gezogen. Im Blick darauf haben heutige Kirchenleitungen ein sehr weites Herz. Nein, weil sich ein Konflikt aufgetan hat und es daraufhin zu Unruhen in der Gemeinde oder auch nur zu Unmut im Kirchenvorstand kam, darum müssen Pfarrer ihre Gemeinden verlassen.

 

Verhältnis zwischen dem Pfarrer und nicht unbeträchtlichen Teilen der Gemeinde zerrüttet ist

Zunächst spricht das Dienstrecht von „nicht unbeträchtlichen Teilen der Gemeinde“. Dabei kann vermutet werden, dass die jeweilige Kirchengemeinde damit gemeint ist. Aber auch das macht die Sache nicht leichter. Sind alle eingetragenen Gemeindeglieder damit gemeint oder die jeweils in Gemeindegruppen und zum Gottesdienst erscheinenden? Es gibt Einschätzungen, dass ein Pfarrer insgesamt etwa 250-300 Menschen persönlich erreicht. Stellen diese „Gemeinde“ dar? Es scheint offensichtlich, dass die im Gesetz gebrauchte Formulierung interpretationsbedürftig ist. Sie öffnet die Tür für ganz üble Nachrede, sowie Klatsch und Tratsch.

Nachhaltige Störung ist der Fall, „wenn das Verhältnis zwischen der Pfarrerin oder dem Pfarrer und nicht unbeträchtlichen Teilen der Gemeinde zerrüttet ist oder (!) weil das Vertrauensverhältnis zwischen dem Pfarrer und dem Vertretungsorgan der Gemeinde zerstört ist“ und nicht erkennbar ist, dass das Vertretungsorgan rechtsmissbräuchlich handelt.

Mit dieser Formulierung haben Entwerfer dieses Gesetzes festgestellt, dass der Entzug des Vertrauens eine Handlung ist. Sie unterliegt der Willkür. Und natürlich ist Vertrauen nicht einklagbar. Vertrauen wird geschenkt. Immer aber sind Gefühle im Spiel, dazu Bewertungen von Erfahrungen. „Ich habe kein Vertrauen zu dir“ ist dabei zunächst eine Art „Totschlags­phrase“. Sie ist genauso zu bewerten wie „Ich habe Angst“. Aus Supervision, Beratung und Psychotherapie heraus wäre aber die angemessene Reaktion die Aufforderung: „Erzähl mir mehr darüber!“ Der Vertrauensbegriff ist aus psychologischer Sicht als Rechtsbegriff ungeeignet. Er eignet sich vorzüglich zum Etikettenschwindel im Machtkampf und zum Kaschieren von Aggressionen nach erlebter Kränkung.

 

Das „oder“ bezeichnet eine deutliche Verschärfung gegenüber früheren Pfarrdienstgesetzen einzelner Landeskirchen. Es geht jetzt nicht mehr nur darum, dass Konflikte und unüberbrückbare Spaltungen in einer Gemeinde stattfinden. Schon der Vertrauensentzug einiger Kirchenältester kann zur Anwendung des Versetzungsparagraphen führen. Das wird auch im Begründungstext zu § 80 betont hervorgehoben. Beide Sachverhalte seien nicht „kumulativ“ zu sehen, sie müssen nicht beide vorhanden sein, sondern einer genügt. Ein Kirchenjurist aus Hannover hat folgerichtig formuliert: Kirchenälteste müssen nur behaupten, dass sie kein Vertrauen mehr zur Pfarrperson haben, dann ist die Zerrüttung gegeben und die Abberufung eines Pfarrers, einer Pfarrerin fällig. Denn „Vertrauen“ bzw. Entzug von Vertrauen ist eine höchst subjektive Sache und mitnichten irgendwie kritisch zu hinterfragen. Daher kann eine solche Aussage auch nicht von Personen eines Kirchenvorstands rechtsmissbräuchlich eingesetzt werden. Man muss ihr einfach nur glauben.

Da beschwert sich ein Pfarrer über den Organisten: „Die ganze Gemeinde ist mit seiner Musik unzufrieden“. Bei genauerer Nachprüfung durch einen anderen Pfarrer ergab sich, daß nur der Kirchenrechnungsführer mit dem Pfarrer gesprochen hatte und die Beschwerde wörtlich übereinstimmte. Menschen neigen zu Übertreibungen. Auch Christen sind davon nicht frei. Das muss bei Konflikten beachtet werden. „Nicht unbeträchtliche Teile der Gemeinde“ sagt zunächst gar nichts. Wer misst das und stellt es fest?

Der Entzug des Vertrauens unterliegt der Willkür. Und natürlich ist Vertrauen nicht einklagbar. Vertrauen wird geschenkt. Immer aber sind Gefühle im Spiel, dazu Bewertungen von Erfahrungen. Der Vertrauensbegriff ist aber aus psychologischer Sicht als Rechtsbegriff ungeeignet. Er eignet sich vorzüglich zum Etikettenschwindel im Machtkampf und zum Kaschieren von Aggressionen nach erlebter Kränkung.

 

Zur Feststellung der Voraussetzungen werden die erforderlichen Erhebungen durchgeführt“.

Es werden nur „Erhebungen“ durchgeführt, aber natürlich nicht unparteiisch: Als Mitglied des Landeskirchenrates ist der Oberkirchenrat an der Entscheidung beteiligt, ob Ungedeihlichkeit vorliegt oder nicht. De Vorgesetzte wird nun zum Richter, nachdem er zuvor als Moderator, Vermittler, öffentlicher Repräsentant der Kirche, Berichterstatter, Beurteiler und Gutachter agiert hat. Ein solches Verfahren ist kein „im Ergebnis offenes Erhebungsverfahren“. Zumindest für den Oberkirchenrat steht das Urteil, dass der betroffene Pfarrer zu gehen hat, bereits viel früher fest. Ein Verfahren, das eine derartige Machtfülle und eine solche Rollenvielfalt auf eine einzige Person konzentriert, gehört in ein System von Obrigkeit aus vergangener Zeit. Moderne rechtsstaatliche Prinzipien, wie die klare Trennung von Ankläger und Richter, Gutachter und Vorgesetzter werden nicht beachtet.

 

Dass bis zur objekti­ven Feststellung eines Versagens die Unschuldsvermutung gilt, wird übergangen. Das Prinzip „im Zweifelsfall für den Angeklagten“ (in dubio pro reo) wird außer Kraft gesetzt. Grundlegende christliche Werte werden nicht berücksichtigt. Es gibt sonst keine ethisch legitimierte Beurteilung eines Sachverhaltes, bei dem eine Bestrafung erfolgt, obwohl keine schwerwiegenden Verfehlungen vorliegen und keine Schuld festgestellt oder nachgewiesen wurde.

 

Wartestand:

Insgesamt zehn Paragraphen (§39, 79, 80, 83-86, 92-94) ermöglichen es den Kirchenverwaltungen, Pfarrer aus den unterschiedlichsten Gründen zu versetzen, das Gehalt zu kürzen, zurückzustufen und zwangsweise zu pensionieren. Es ist nur von „Versetzung“ die Rede. Aber es geht nicht nur um „Versetzungen“ in andere gleichwertige Stellen. Vielmehr werden Pfarrerinnen und Pfarrer in den Wartestand versetzt, „wenn eine Versetzung in eine andere Stelle nicht durchführbar ist“.

Der Wartestand dauert drei Jahre. Während dieser Zeit werden die Versetzten mit einem „Wartegeld“ versorgt, das zwischen 50 und 80 Prozent des bisherigen Gehaltes ausmacht. Sie müssen für zugewiesene Vertretungsdienste zur Verfügung stehen und sollen sich - wenn nicht weitere Einschränkun­gen verhängt sind - auf freie Stellen im Kirchendienst bewerben. Welcher durch ein Abberufungsverfahren gebrandmarkte Pfarrer hätte noch eine Chance gewählt zu werden, wenn auch andere Bewerber zur Verfügung stehen oder eine initiierte Buschtrommel vor seiner Person warnt? 

Der Wartestand ist verbunden mit einer „Eignungsminderung“. Das bedeutet beurteilungsmäßige Herabstufung und Beschränkung der Bewerbungsfähigkeit. Die betroffene Person wird nicht versetzt, da man sie dann auf einer vom Verantwortungs- und Aufgabenbereich her gleichwertigen Stelle einsetzen müsste. Wenn der Pfarrer zu einem Wechsel bereit ist, erfährt er, dass er nicht auf eine gleichwertige Stelle versetzt wird, sondern dass er sich auf eine Stelle minderer Anforderung bewerben muss. Für einen Dekan ist dabei eine Dekansstelle ausgeschlossen. Für eine bisher auf einer hervorgehobenen Pfarrstelle eingesetzte Person gibt es nur noch eine nicht hervorgehobene Pfarrstelle, möglichst eine, auf die sich niemand beworben hat. So darf sich die betroffene Person mit einer Bewerbung ganz „freiwillig“ herabstufen.

Bleiben diese Bewerbungen jedoch ohne Erfolg, so endet die berufliche Existenz der aus ihren Gemeinden herausgesetzten Pfarrer im Ruhestand, ganz gleich wie alt oder jung sie sind. Es gibt bereits eine sehr große Zahl von ausgemusterten Geistlichen, die in dieser Weise bestraft wurden. Denn die plötzliche Abberufung aus einer Gemeinde, die Versetzung in den Wartestand und anschließenden vorgezogenen Ruhestand mit den entsprechenden Gehalts- und Pensionskürzungen sind einer hohen Disziplinarstrafe vergleichbar, wie sie etwa das Disziplinarrecht der EKD für erhebliche disziplinarische Vergehen vorsieht.

Kirchenjuristen wollen nicht von „Strafe“ sprechen, sondern erblicken in den negativen Folgen für die Betroffenen nur eine Art „Kollateralschaden“. Das Gesetz ermöglicht, dass ohne Untersuchung, ohne Konfliktklärung, ohne Wahrheitsfindung Pfarrpersonen aus ihren Ämtern entfernt werden, da ja nun alle Fragen nach Ursachen, Inhalt und den Verantwortlichen für einen Gemeindestreit „völlig unerheblich“ sind. Tatsache ist, dass die Kirche bei der Anwendung der genannten Paragraphen Menschen bestraft ohne nachgewiesene Schuld.

Es bleibt das Faktum, dass jener Paragraph, der ausdrücklich feststellt, der Grund für eine Abberufung und Versetzung müsse nicht im Verhalten oder in der Person der Betroffenen liegen, die Untersuchung und Aufklärung gerade verhindert und - da die Gründe für die behördlichen Maßnahmen der Geheimhaltung unterliegen und die Betroffenen bei Androhung weiterer, nämlich disziplinarischer, Bestrafungen schweigen müssen

 

 

Die jeweiligen Personen sind dann aber den schlimmsten Gerüchten aussetzt. Das geht bis zu Gerüchten, dass der betroffene Pfarrer pornographische Bilder gespeichert oder „kleine Jungs angefasst“ haben soll. Hier werden in der real existierenden Kirche Menschen grundlegend beschädigt und Pfarrerbiographien zerstört. Denn ein normaler Bürger kann sich nicht vorstellen, dass jemand über Nacht beurlaubt und aus allen dienstlichen Tätigkeiten herausgezogen wird, ohne dass ein sehr schlimmer Straftatbestand vorliegt.

Das gewöhnliche in dem Prozess nicht eingebundene Gemeindeglied folgert: „Da muss ja etwas ganz Schlimmes passiert sein, wenn die Kirche mit einem Pfarrer so umgeht. Schließlich sitzen im Kirchenvorstand doch lauter ehrenwerte Leute“. Der gesamte Prozess enthält ein nicht angemessenes Ungleichgewicht zwischen den Rechten des betroffenen Pfarrers und den Rechten des Kirchenvorstandes bzw. der Kirchenleitung. Dieses asymmetrische Gefälle wird weder der Sache noch der betroffenen Person gerecht. Der betroffene Pfarrer jedenfalls empfindet den erzwungenen Weggang als Bestrafung. Oft verliert auch der Ehepartner die Arbeitsstelle, da der zukünftige Dienstort zu weit vom bisherigen Arbeitsplatz entfernt ist.

Die Versetzung in den „unseligen“ Wartestand bedeutet immer eine Brandmarkung und befördert somit in den meisten Fällen das Ende einer beruflichen Tätigkeit. Ein Verwaltungsakt kommt somit einem harten Disziplinarurteil gleich. Die Bemerkung, dass die Ursachen für diesen Verwaltungsakt nicht beim Pfarrer liegen müssen, ist da nur pure Kosmetik. Das sind schöne Worte, die an der „Bestrafung“ nichts ändern. Dieser Grundsatz macht ein „Scheunentor“ für Mobbing auf.

Die Gesetzesbestimmung kann auch schon im Vorfeld als Drohmittel dienen, um „freiwillige“ Abgänge zu erzielen. Aus Furcht vor den angedrohten Verfahren mit der damit verbundenen Brandmarkung, die einen Wechsel in ein anderes Amt nahezu unmöglich macht, gehen viele Pfarrpersonen lieber freiwillig aus der ihnen anvertrauten Gemeinde heraus oder lassen sich – so oftmals in früheren Zeiten – vorzeitig pensionieren.

 

Lösungen nach dem Sündenbockschema:

Hier schließt sich der Kreis: Kirche ist ein Gebilde, in dem es keine Störungen geben darf. Kommt es doch dazu, so ist eine Lösung nicht etwa darin zu suchen, dass sich alle an ihr Gegründet-Sein im Sterben und in der Auferstehung Jesu Christi erinnern lassen. Nicht in der Versöhnung wird sie gefunden, die darin besteht, dass sich die Gemeinde der Wahrheit ihres Sünderseins stellt und keiner als Sieger oder Verlierer aus diesem Streit hervorgeht, da sie alle der Gnade Gottes bedürftig sind.

Die Lösung, die das Kirchenrecht vorsieht, kennt nur das Sündenbockschema. Im Blickwinkel des Alten Testaments werden Pfarrer oder Pfarrerin zum „Sündenbock“, der in die Wüste geschickt werden muss, damit das Volk Gottes wieder rein wird. Einer muss gehen und über alles schweigen. Dafür dürfen und sollen alle Übrigbleibenden dann nach vorn blicken und das, was sie gesagt und getan oder auch erlitten haben, unter den Teppich abschieben. Nur dass der und die eine, die ganz wörtlich abgeschoben wurden, ihre Verletzungen ihr Leben lang nicht mehr verwinden. Nur dass der Teil der Gemeinde, der wachen Sinnes das Zusammenspiel der Unruhestifter mit der übergeordneten kirchlichen Stelle miterlebt hat, nun auch seine Konsequenzen zieht und die evangelische Kirche schweigend und zutiefst enttäuscht verlässt oder sich enttäuscht in die innere Emigration zurückzieht.

Aber Kirchenbehörden kümmert das nicht. Sie dürfen aufatmen. Die Ruhe und das, was Kirchenjuristen unter „Frieden“ verstehen, ist wieder eingekehrt, auch wenn es die Ruhe und der Friede eines Friedhofs sind. Dieses böse Spiel wiederholt sich dann häufig mit der nachfolgenden Pfarrperson und wiederum ihrem Nachfolger. Der Verschleißprozess nimmt seinen Lauf. Für alle Beteiligten.

 

 

Es gab auch den Fall, daß ein Pfarrer aus seiner Gemeinde wegen „ungedeihlichen Wirkens“ abberufen wurde, weil er dem zum Teil baptistisch eingestellten Gemeindevorstand gegenüber die Kindertaufe verteidigt hat. Das brachte Ärger. Und wegen dieses Ärgers (unterfüttert mit weiteren Beschuldigungen) wurde der betroffene Pfarrer von seiner Kirchenleitung nun in den Wartestand versetzt.

 

Das Recht in der Kirche:

Natürlich gibt es innerhalb der Kirche Rechte und Gesetze und eine Menge Verordnungen. Sie können aber nur wirksam werden, wenn sie auch angewendet werden – besonders im Bereich der Ehrenamtlichkeit kann das eine wichtige Rolle spielen. Der Mangel an entsprechender Kenntnis bei den Ehrenamtlichen leistet einer willkürlichen Handhabung gesetzten Rechts oder dem Rückzug auf ein „schon immer“ angewendetes gegenläufiges Gewohnheitsrecht auf der anderen Seite Vorschub.

Es gehört zur Mobbingstrategie, dass dem Betroffenen seine Rechte - mindestens versuchsweise – genommen werden. Begibt sich die betroffene Person auf den Rechtsweg, muss sie mit weiteren „Sanktionen“ rechnen. Denn Ziel ist es, den oder die Betroffene/n in einen „rechtsfreien Raum“ zu katapultieren, in dem die Betreibenden in aller Ruhe sogenannte „Fakten schaffen“ können. Auf diese Weise kann unter anderem auch die sogenannte „Ungedeihlichkeit“ hergestellt werden.

 

Außer dem eigenen Gericht gibt e keine weitere Instanz, also ist auch keine Revision möglich. Leider zeigen die Erfahrungen mit diesen Gerichten, dass sie selbst nicht ermitteln und sich in aller Regel den Weisungen der Kirchenleitung anschließen. Am Beispiel „Ungedeihlichkeit“ sind nach allgemeiner Meinung der Fachwelt erhebliche Mängel in der kirchlichen Gesetzgebung festzustellen. Das heißt konkret:

„Maßgebliche Vorschriften des Kirchenrechtes, wie die Regelungen des Ungedeihlichkeits- und Wartestandsrechtes, missachten die – nur in gesetzlichen Ausnahmefällen einschränkbaren – jeder Person zustehenden Grundrechte unserer Staatsverfassung“. Es ist es nur eine Frage der Zeit, bis sich das von einer Pfarrerin/einem Pfarrer angerufene Bundesverfassungsgericht anhand eines konkreten Falles mit der Verletzung von Grundrechten durch eines der landeskirchlichen Gesetze befassen wird. Bisher sind ähnliche Klagen abgewiesen worden mit dem Hinweis auf Artikel 140 des Grundgesetzes, der das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften garantiert.

Der Artikel 140 unseres Grundgesetzes kann nicht als Freibrief für nicht grundrechts-konforme Kirchengesetze und Rechtssprechungs-Praktiken benutzt werden. Der autonome Gestaltungsraum für die Regelung der kircheneigenen Angelegenheiten geht niemals so weit, dass sich kirchliches Recht über die Schutzfunktion der allgemeinen verbindlichen Grundrechts-Normen hinwegsetzen darf. Für den Fall der „Ungedeihlichkeit“ bedeutet die Beachtung des unveräußerlichen rechtsstaatlichen Prinzips ganz besonders, dass jedem belasteten Pfarrer ein Verschulden nachgewiesen werden muss, wenn das Kirchenrecht für den Pfarrer schwerwiegende Eingriffe in personenstands- und zivilrechtlich geschützte Rechtspositionen vorsieht.

Das eigenständige Kirchenrecht betrifft allerdings nur ihre Beamten. Angestellte des Arbeitgebers „Kirche“ unterstehen dem staatlichen Recht und können sich jederzeit ans Arbeitsgericht wenden. In einer Reihe von Fällen war das erfolgreich. Und für den eindeutigen Fall von Mobbing haben sich die Chancen für eine angemessene Rechtsprechung verbessert. Nach dem „Erfurter Urteil“ von 2002 ist zum Beispiel das „Dresdener Urteil“ vom dortigen Arbeitsgericht im Jahr 2003 noch einen Schritt weiter gegangen: Der Arbeitgeber musste als Gesamtschuldner 4. 000 Euro wegen schwerer Persönlichkeitsverletzung zahlen, 22.000 Euro zum Ersatz für mobbingbedingte Geldeinbußen sowie Schadensersatz für künftige Geldeinbußen wegen mobbingbedingter Krankheit.

 

Das Dienstrecht der EKD macht mit seinen knappen und unklaren Formulierungen den jeweiligen Amtsträger in Konflikten schutzlos. Er wird Verwaltungsvorgängen ausgeliefert. Und Idealvorstellung scheint die konfliktfreie Gemeinde zu sein. Wird dies Ideal verfehlt, ist der Pfarrer jeweils schuldig und auszutauschen.

Die Paragraphen 79 und 80 des Pfarrerdienstgesetzes EKD schreien zumindest nach Ausführungsbestimmungen in den einzelnen Kirchen. Konflikte können auch anders und vor „Erhebungen“ und Verwaltungsakten gelöst werden. Extrem verbesserungsbedürftig sind jene Passagen, die sich mit dem Problem von Beziehungsstörungen in Kirchengemeinde oder Vorstand befassen.

Klare Verfahrensvorschriften fehlen – und sei es auch nur ansatzweise. Bei „nachhaltiger Störung“ gibt es Ankläger auf der Gemeindeebene oder in der kirchlichen Behörde. Aber es gibt keine Verteidiger, keine unabhängigen Richter, keine Möglichkeit der Revision. Gegenüber der Entscheidung des Kirchenamtes oder der entsprechenden Kirchenleitung bleibt nach diesem Gesetz nur der Gang zum kirchlichen Verwaltungsgericht. Dieses überprüft aber lediglich die Korrektheit des Verfahrensverlaufes, ob die Entscheidung der kirchlichen Obrigkeit formale Fehler aufweist. Ist das nicht der Fall, ist also alles formal dem Gesetz entsprechend verhandelt, ist der jeweilige Betroffene dieser Entscheidung hilflos ausgeliefert. Diese Formulierungen liefern Pfarrer dem Zusammenspiel von feindseligen Gemeindegliedern und Behörde aus. Es ist ein entscheidender Mangel dieses Paragraphen, dass er keinerlei Angaben zum Schutz einer Pfarrerin/eines Pfarrers enthält.

 

Vergleich mit der Ehe:

Man benutzt heute den Begriff der Zerrüttung anstelle des auch üblichen „ungedeihlich“. Nun ist „Zerrüttung“ bestens aus dem Eherecht bekannt. Ehen werden nach dem geltenden Recht geschieden, wenn sie „zerrüttet“ sind. Das wird durch Trennungszeiten für jedermann einsichtig und nachprüfbar.  In der Ehefrage hat das „Zerrüttungsprinzip“ dazu geführt, dass ein Partner eine Ehe „einfach so“ aufgeben kann und der andere dem hilflos gegenübersteht.

Anders aber als bei der Beziehung zwischen Pfarrer und Gemeinde gibt es für den Bereich von Ehe und Familie eine ausgedehnte und kompetente Eheberatung für solche, die aus Problemen heraus wollen. Man kann folgern: Zerrüttung erfordert Beratung durch einen Pastoralpsychologen

Zerrüttung hat es wie jede andere Störung einer Beziehung mit Emotionen, mit Gefühlen zu tun. Und Gefühle sind veränderbar, wandelbar, mitunter höchst unbeständig. Psychologische und pastoralpsychologische Kompetenz nimmt eine Störung in einer Beziehung wahr, fragt aber zugleich nach den Einzelheiten dieser Störung.

Innerhalb einer zeitlichen Abfolge von Beratungskontakten verändern sich Gefühle. Eheberatung heißt manchmal nichts anderes als Menschen über eine schwierige Zeit bringen und ihnen Gelegenheit zum Gespräch zu geben. Bei einer Beziehungsstörung in einer Kirchengemeinde ist Ähnliches anzunehmen. Man muß nur von der Voraussetzung ausgehen, dass sich nicht Teufel gegenüberstehen, sondern daß es andere Aspekte gibt, die eine gegenseitige Achtung immer noch ermöglichen.

Die eigentliche Frage, die dringend einer Antwort bedarf, lautet: Kann man wirklich das Leben in der Gemeinde Jesu mit einer Ehe vergleichen? Darf in ihr, die der Leib Jesu Christi ist, so etwas wie ein „Zerrüttungsprinzip“ greifen? Müssen nicht alle Anstrengungen darauf gerichtet sein, die Zerstrittenen auf der Grundlage des gemeinsamen Glaubens an den gekreuzigten Herrn wieder zusammenzuführen, wie es der Apostel Paulus etwa in Korinth vormachte (vgl. 1. Kor 1,10 ff)?

 

 

Doch in dieser Hinsicht erleben wir seitens unserer bürokratisierten Kirchenleitungen und oft auch selbstherrlich agierenden Superintendenten so gut wie gar nichts. Es ist ja auch sehr viel einfacher, mit dem Schwert eines Paragraphen, der die Verantwortlichen jeder Mühe heilender Gespräche und unparteiischer Nachforschungen enthebt, gewaltsam dazwischen zu schlagen.

Das aus dem weltlichen Eherecht übernommene Zerrüttungsprinzip gehört nicht in die Kirche! Es widerspricht der biblischen Rede von der Gemeinde als dem Leib Jesu Christi sowie der ganzen reformatorischen Theologie. Und es zerstört nicht nur Pfarrerbiographien, sondern eben auch Gemeinden, die angeblich auf diesem Weg zu Einheit und Frieden gebracht werden.

 

Mobbing in der Kirche: Es gibt nur Verlierer

Mobbing ist ein hässliches Thema, überall, wo es auftaucht. Mobbing in der Kirche bekommt noch ein Adjektiv dazu: unglaublich. Denn dort wo innerhalb der Institution Kirche Mobbing benutzt, gefördert und bis zum bitteren Ende durchgeführt wird, stehen die nicht betroffenen Menschen vor einem Phänomen, das sie einfach nicht glauben. Sie wollen nicht glauben, dass es „das“ in der Kirche gibt. In der Wirtschaft, klar. Bei der Polizei, in Krankenhäusern, das hat man schon gehört. Na gut, in der Kirche menschelt es, warum soll es da anders zugehen? Ein Konflikt, einzelne Ausrutscher, ja, wo gibt es die nicht? Aber „Mobbing“ – innerhalb der Kirche, gar an Pfarrern oder Pfarrerinnen, nein, damit möchte man nichts zu tun haben. Das ist dummes Geschwätz. Leider nicht. Und es nutzt auch nichts, den Kopf in den Sand zu stecken. Ein Phänomen zu ignorieren, heißt nicht, dass es das nicht gibt.

 

Was ist Mobbing?

 Eine der ersten Fragen ist immer: „Woran erkennt man Mobbing?“ Denn: Kann es nicht sein, dass jemand „Mobbing“ schreit, wo lediglich eine Meinungsverschiedenheit besteht und die betreffende Person damit nicht klarkommt? Schließlich ist Mobbing doch ein Modethema. Und: Hat es das nicht schon immer gegeben?

Als „Psychoterror am Arbeitsplatz“ hatte der Arbeitspsychologe und Professor für Arbeitswissenschaften in Schweden Heinz Leymann das Phänomen erstmalig für Europa in seinem 1993 erschienenen Buch „Mobbing“ bezeichnet. Mittlerweile ist er der „Klassiker“, auf dem die Bewusstseinsschritte in der Öffentlichkeit, Wirtschaft und Justiz aufbauen und der Dynamik entsprechend weiter entwickelt werden. Mobbing kommt von „mob“ (englisch) gleich „Volks­massen, Pöbelhaufen“, auch „Gesindel“ und Bande“, sowie „to mob“ gleich „zusammenrotten“ und „herfallen über“ (jemanden/ etwas).

Mobbing geschieht am Arbeitsplatz und kommt gegen Einzelne sowie gegen Gruppen vor, wird systematisch betrieben und linear. Die Häufigkeit und Qualität der Angriffe sind auf das Individuum abgestimmt. Die Angriffe zielen auf die Stabilität der Person, sollen diese zerstören. Da Kommunikation der wesentliche Bestandteil sozialer Beziehungen ist, zielt das Mobbing in erster Linie auf deren Zerstörung.

 „Der Begriff Mobbing beschreibt negative kommunikative Handlungen, die gegen eine Person gerichtet sind (von einer oder mehreren anderen) und die über einen längeren Zeitraum hinaus vorkommen“, definiert Leymann. Die Merkmale sind Konfrontation, Belästigung, Nichtachtung der Persönlichkeit und Häufigkeit der Angriffe über einen längeren Zeitraum.

Das wiederum geschieht nach Leymann durch

- Angriffe auf die Möglichkeit, sich mitzuteilen,

- Angriffe auf die sozialen Beziehungen,

- Angriffe auf das soziale Ansehen,

- Angriffe auf die Qualität der Berufs- und Lebenssituation,

- Angriffe auf die Gesundheit.

Auf diese Weise können auch Allerweltshandlungen, denen man mobbende Effekte gar nicht zutrauen sollte, einen Menschen zerbrechen. Sie machen ihn mürbe, erzeugen dauernde Angst. Nackte Existenzangst. Und diese ist gewollt. In dem sich aufbauenden System von Mobbing soll die Persönlichkeit weitestgehend zerstört werden. Methodisch nutzen die Betreibenden zum Ausbau ihrer Vernichtungsstrategie normale Schwächen und/oder „wunde Punkte“ der Persönlichkeit – solche sind bei jeder, bei jedem zu finden.

Sie suchen und provozieren Fehler, schikanieren, verleumden, verbreiten Lügen und Falschaussagen, sie verbreiten ehrenrührige Gerüchte, schneiden die Person vom Informationsfluss ab und setzen sie immer neuen und völlig unerwarteten Attacken in unregelmäßigen Abständen aus. Über Einflussnahme und Druck auf das personelle Umfeld durch Einschüchterung und andere Methoden wird der Betroffene isoliert. Eine Person, die keine Chance hat, mit ihren Argumenten aufgenommen zu werden, wird nach Leymann „ungehört hingerichtet“.

 

Mobbing ist also keineswegs ein bisschen Klatsch und Tratsch über eine dritte Person, die sich dann ärgert. „Mobbing ist kriminell und das Umfeld mafiös“, sagt der Münchner Rechtsanwalt Thomas Etzel. Die juristische Definition lautet folgendermaßen: „Der Begriff Mobbing erfasst fortgesetzte, aufeinander aufbauende oder ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen, die nach ihrer Art und ihrem Ablauf im Regelfall einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind und jedenfalls in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder andere geschützte Rechte wie Gesundheit und Ehre verletzen“. Danach ist Mobbing eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, das im Grundgesetz Art. 1 und 2 den Wert- und Achtungsanspruch des Menschen schützt.

Die Folgen von Mobbing beginnen mit Verunsicherung, Befindlichkeits- und Schlafstörungen sowie ersten Anzeichen von Angst vor dem Arbeitsplatz. Schleichend entwickeln sich ernsthafte Krankheitssymptome wie Herzrasen und Herzrhythmusstörungen, Kopf- und Magenschmerzen, Übelkeit, Durchfall und Erbrechen, Bewegungsschwäche in den Gliedern sowie Muskel- und Nervenschmerzen. Und dies alles weitet sich aus zu manifesten Krankheitsbildern. Das Selbstwertgefühl sackt auf einen Tiefpunkt, im schlimmsten Fall endet Mobbing mit Suizid.

Eine allgemein gültige Feststellung ist aber auch: Nicht nur der einzelne Mensch verliert seine Gesundheit und sein Grundrecht. Mobbing richtet auch erheblichen (volks-

) wirtschaftlichen Schaden an. Ganz zu schweigen von den immensen Kosten, die die Krankenkassen tragen müssen, anstatt diese bei den Tätern festmachen zu können. Denn eine weitere Erkenntnis ist: Mobbing ist ein Leitungsproblem. Mobbing kann rechtzeitig unterbunden werden. Die Vor-aussetzung dafür ist allerdings: Es muss gewollt werden.  Der Hauptgrund dafür, dass Mobbing Menschen zu Grunde richtet, liegt in der Tatenlosigkeit des Umfeldes: im Wegsehen, im Geschehenlassen und dass niemand rechtzeitig eingreift.

 

Mobbing innerhalb der Kirche

Immerhin beinhaltet der Arbeitsplatz Kirche, haupt- oder ehrenamtlich, bestimmte Erwartungen an einen Umgangsstil, der dem Reden vom christlichen Handeln entspricht. Nicht nur bei Betroffenen, sondern ganz genau so bei einer engagierten Öffentlichkeit und natürlich bei argwöhnisch beobachtenden Außenstehern.

Die Erfahrungen sind beschämend vor allem im Bereich der Pfarrerschaft und den leitenden Gremien und Personen. Man unterrichtet die Vorgesetzten oder/ und die Leitung bis hin zum Kirchenpräsidenten bzw. Bischof. Da kann niemand mehr sagen: „Das habe ich nicht gewusst“. Man will es gar nicht genau wissen und das Gehörte schon gar nicht glauben. So schützt die „Unglaublichkeit“ der Vorgänge die Mobbing Betreibenden. Man spricht nicht drüber. Doch wissentlich oder unwissentlich: Kommunikationsabbau ist Teil der Mobbingstrategie.

Im Konfliktfall allerdings offenbart sich zumindest bei Mobbing eine schwerwiegende mangelnde (Leitungs-) Professionalität. Dadurch sinkt mit dieser Erfahrung bei allen aktiven wie passiven Zuschauern - aber ganz besonders bei der betroffenen Person - das Vertrauen in die Institution ganz rapide. Und jedes Entsetzen über solche Vorgänge nagt auch am Glauben selbst – bis hin zur Entwurzelung.

 

 Mobbing als Trittbrett für „Ungedeihlichkeit“.

Der Präzedenzfall des Pfarrers in Langen bei Frankfurt wird wie folgt dokumentiert. Hier waren über vierzig entscheidende Personen aktiv beteiligt, von der frühzeitigen Kenntnisnahme bis hin zur Versetzung des Pfarrers in den Wartestand. Ausgangspunkt war eine geringe Meinungsverschiedenheit eines Kirchenvorstehers mit dem Pfarrer über Hausmeisterangelegenheiten. Darauf haben sich einige Mitglieder des Kirchenvorstandes heimlich getroffen und eine illegale Tonbandaufnahme „ausgewertet“. Vorgesetzte griffen ein, eine Gemeindeversammlung wurde abgehalten, aber nie gesagt, was dem Pfarrer vorgeworfen wird. Das Ansehen der Kirche hat immens gelitten. Das passiert immer dort, wo die Macht die Leitungskompetenz ersetzt.

 

Wie kann man sich wehren?

Checkliste, was zu tun ist, wenn es nach Mobbing riecht. Hier die wichtigsten Punkte:

1.) Eine Rechtschutzversicherung abschließen, falls nicht vorhanden.

2.) Tagebuch über die Angriffe führen, mit Datum, Uhrzeit, Situation, Namen.

     Das erleichtert den eigenen Durchblick und kann im Rechtsfall zum Nachweis nötig sein.

3.) Personen des Vertrauens von den Beobachtungen erzählen und mit ihnen darüber

     sprechen.

4) Gespräche mit Vorgesetzten nicht unter vier Augen führen,

     Gesprächsnotizen gegenseitig abzeichnen.

4.) Professionelle Hilfe suchen.

5.) Juristischen Rat einholen.

6.) Gutachten vom Arzt einholen.

7.) Öffentlichkeit herstellen.

Betroffene Personen brauchen Menschen an ihrer Seite, die sie unterstützen, ihnen beistehen, zu Schritten ermutigen und bereit sind, gegen das Unrecht anzukämpfen. Jedes Zeichen von Solidarität gibt Kraft.

 

 

 

Frieden in der Kirchengemeinde

Nicht nur die menschlichen Tragödien sind zu beklagen. Auch die theologischen Folgen dieser Rechtspraxis müssen gesehen und aufgearbeitet werden. Denn die erzwungenen Abberufungen und Versetzungen sowie die kirchlichen Gesetze, die eine solche Behandlung der eigenen Pfarrer ermöglichen, sind ja nicht ohne Theologie. Es ist nur eine andere Theologie; es ist vor allem eine andere Lehre von der Kirche (Ekklesiologie), die in den kirchlichen Gesetzen begegnet und die bei ihrer Anwendung zur Herrschaft kommt.

Ziel aller Maßnahmen ist es, „den Frieden in der Kirchengemeinde wiederherzustellen“. Eine Zerrüttung ist hingegen „jede eingetretene Störung des Gemeindefriedens“. „Ein störungsfreies, also fruchtbares Wirken des Pfarrers“ wird durch sie behindert. „Sinn und Zweck“ aller Maßnahmen ist es, „sicherzustellen, dass die Verantwortung für die Einheit der Gemeinde und der Kirche in Lehre und Leben wahrgenommen und der Zusammenhalt und die Zusammenarbeit der Gemeindeglieder gefördert werden kann“.

 

Es geht also um den „Frieden“ und die „Einheit“ der christlichen Gemeinde. Doch welch ein „Friede“ und was für eine „Einheit“ sind gemeint? Ist es der Friede Jesu Christi, der sich da ausbreitet, wo sich zerstrittene Gemeindegruppen in die Einheit des Leibes Christi und unter sein Kreuz zurückrufen lassen, wie es der Apostel Paulus in der korinthischen Gemeinde (z.B. 1. Kor 1, 10 ff) tut? Steht der Friede im Blick, der nicht ohne Wahrheit, ohne Buße und Vergebung gefunden werden kann?

 

Nein! Wovon die kirchlichen Gesetze sprechen, ist die Störungsfreiheit. Und eine Gemeinde, in der es keine Konflikte gibt, ist das hohe Ziel. So ist auch der Weg in diesen „Frieden“ nicht der, den die Schrift und die Bekenntnisse weisen, sondern der in der Welt gängig ist. Wie eine zerrüttete Ehe geschieden wird, so kann und soll es auch in der kirchlichen Gemeinde zugehen. Es soll „reiner Tisch“ gemacht werden. Der Pfarrer oder die Pfarrerin sollen gehen, damit angeblich Alle neu anfangen können. Doch ist das ein Modell für die Gemeinde Christi? Dürfen ihre Konflikte so gelöst werden, dass ein einzelner Mensch zum Sündenbock erklärt und aus der Gemeinde entfernt wird?

Eine wegen Zerrüttung geschiedene Ehe ist zu Ende. Die Gemeinde aber bleibt und soll leben. Wie aber kann sie das, wenn ein Glied ausgesondert wird? Denn auch der Pfarrer und die Pfarrerin sind Glieder ihrer Gemeinden, wenn auch mit einem besonderen Auftrag! Wie kann die Gemeinde bestehen bleiben, wenn auch bei vielen anderen Gemeindegliedern tiefe Wunden zurückbleiben, weil sie das ihrem Pfarrer oder ihrer Pfarrerin angetane Unrecht miterlebten und selber angegriffen und verletzt wurden? Wird dann „Friede“ einkehren, wenn nichts zur Sprache kommt, nichts aufgearbeitet wird, wenn niemand die eigenen Worte und Taten, mit denen er andere verletzt oder sogar seelisch zerstört hat, bedauert und einsieht?

„Stellt euch nicht dieser Welt gleich“, beschwört der Apostel Paulus die römische Gemeinde, „sondern lasst euch umwandeln durch die Erneuerung eures Sinnes!“ (Röm 12,2). Nicht dass es Konflikte in der Kirche gibt, ist das große Ärgernis, sondern wie eine Kirche mit ihren Konflikten umgeht, wollen viele Zeitgenossen mit brennendem Interesse wissen. Geht es in der Kirche auch nur zu wie in allen anderen gesellschaftlichen Bereichen, wo Menschen degradiert, zu Schuldigen gemacht und ausgegrenzt werden und am Ende als Verlierer unter­gehen? Auf diese Fragen - die gerade auch von Menschen gestellt werden, die der christlichen Gemeinde fernstehen - geben unsere heutigen Kirchen mit ihren „Lösungen“ nur eine beschämende Antwort: „Ihr müsst den Menschen gefällig sein!“ Also „Friede“ ohne Selbsterkenntnis, ohne Umkehr und Vergebung.

Die stärkste theologische Verschiebung aber ergibt sich im Blick auf Stellung und Auftrag des geistlichen Amtes. Wurde noch in früheren agendarischen Formulierungen zur Amtseinführung eines Pfarrers oder einer Pfarrerin feierlich gefragt: „Bist du bereit, dein Amt in dieser Gemeinde ohne Menschenfurcht und Menschengefälligkeit gemäß deiner Ordination in der Nachfolge unseres Herrn gehorsam zu führen?“  Die heutigen Agenden zur Einführung eines Pfarrers oder einer Pfarrerin in eine Gemeinde kennen diese Frage nicht mehr. Der Pfarrer muß durchaus Menschenfurcht haben

 

 

Pastoralpsychologische Betrachtungen

Ganz versteckt - und für viele augenscheinlich nicht wichtig - hat das Pfarrerdienstgesetz ohne Not Pfarrer ungeschützt einer kirchlichen Obrigkeit ausgeliefert und zwar gerade dann, wenn es Probleme in der Gemeinde gibt und der Pfarrer Unterstützung braucht. Spannungen, Rivalitäten in Ortsgemeinden und Konflikte werden nach diesem Gesetz endgültig auf dem Rücken der Pfarrerschaft ausgetragen.

 

 

Dieses Gesetz atmet keine Fürsorge des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitarbeitern, wenn Konflikte auftreten. Fast könnte man bei den §§79 und 80 des Pfarrerdienstgesetzes von Misstrauen gegenüber der Pfarrerschaft sprechen. Gerade der „Verkündigungsdienst“ und „Zeugendienst“ bleibt (nota bene!) innerhalb der Kirche ohne Schutz und lädt innerhalb der Kirche zum Angriff ein. Die Versuchung, „den Menschen gefällig zu sein“ (Gal. 1,10) steht vor der Tür. Paulus, Martin Luther, Pfarrer der Bekennenden Kirche haben sich ganz und gar nicht „bewährt“. Sie alle haben Unruhen und Spaltungen bewirkt. Selbs Jesus konnte den Konflikt mit den Pharisäern nicht lösen. Streit um die Wahrheit, Streit um die rechte Lehre, Streit um die rechte Gestalt der Kirche und das, was eigentlich ihr Auftrag ist, hat es in der Geschichte der Kirche immer wieder gegeben. Er muss auch heute geführt werden. Allein an der Tatsache, von Konflikten festzumachen, dass ein Prediger, und Seelsorger seine Gemeinde verlassen soll, ist – man kann es nicht anders sagen - praktizierte Irrlehre.

Konflikte sind zunächst nichts Böses. Schon das Neue Testament ist Zeuge dafür, dass Konflikte auch in einer christlichen Gemeinde denkbar sind und sich ereignen. Das gilt auch für Konflikte zwischen einem Pfarrer/einer Pfarrerin und Menschen in der Gemeinde. Gemeindekonflikte „fallen nicht vom Himmel“. Immer ist irgendjemand Auslöser, manchmal nur einer, manchmal zwei oder drei Menschen. Es gibt immer einen kleinen Anfang, der sich „wie ein Buschfeuer“ ausdehnt.

Ein Pfarrer wird zum „identifizierten Patienten“. Die Gemeinde oder ihr „Vertretungsorgan“ projizieren bzw. verlagern vorhandene Probleme auf ihn. Wenn Pfarrer Schutz, Begleitung und Seelsorge am nötigsten brauchen, begegnen sie nach diesem neuen Gesetz allenfalls „Erhebungen“.

 

Beratung:

Die Gesetzesformulierungen liefern Pfarrer dem Zusammenspiel von feindseligen Gemeindegliedern und Behörde aus. Konflikte zwischen Pfarrer und Gemeinde oder „Vertretungsorgan“ ohne vorherige kompetente und geduldige Beratung und Supervision zu regeln, ist einer christlichen Gemeinde und Kirche nicht angemessen. In Schwierigkeiten und bei Problemen ist es nicht die Aufgabe leitender kirchlicher Ämter, Kollegen zu verfolgen, sondern ihnen beizustehen, zu mahnen, zu trösten und zu helfen.

Eine Zerrüttung zwischen Pfarrer und Gemeinde oder „Vertretungsorgan“ ohne vorherige kompetente und geduldige Beratung und Supervision zu regeln, ist einer christlichen Gemeinde und Kirche nicht angemessen. Es mag Gesetzesparagraphen entsprechen, widerspricht aber der gesamten Botschaft des Neuen Testaments.

Eine erfolgreiche Arbeit benötigt etwa 20 Stunden. Auch eine Arbeit mit einem „Vertretungsorgan“ braucht seine Zeit. Und diese Arbeit braucht Liebe zur Kirche und Kompetenz. Für Kurzausbildungen ist an dieser Stelle kaum Platz.

 

Prinzipiell hilfreiches Beziehungsgefüge:

Die Gemeinde ist einmal eingebettet in den Kirchenkreis. Der Pfarrer gehört zu einem Konvent, der von einem Superintendenten geleitet wird. Hierbei weist die Bezeichnung „Superintendent“ noch auf eine besondere Funktion dieses ersten kirchenleitenden Amts hin, nämlich die Aufsicht über die Pfarrer. Aber die geistlichen Leiter von Kirchenkreisen sind „Pfarrer für die Pfarrer „(pastores pastorum). Sie haben die Aufgabe, Seelsorger der Seelsorger zu sein. Sie sind keine Verwaltungsbeamten!

Es ist gut, wenn vor Beschlüssen der Kirchenleitung der Kreiskirchenvorstand zu hören ist. Das ist insofern günstig, als aus der Nähe kundige Pfarrer und Abgeordnete ihr Votum abgeben können. Die tief in das persönliche Leben eingreifende Disziplinarmaßnahme findet nicht „hinter verschlossenen Türen“ statt. Sie wird öffentlich. Nicht unmittelbar Betroffene können sich dazu äußern.

In Schwierigkeiten und bei Problemen ist es nicht die Aufgabe leitender kirchlicher Ämter, Kolleginnen oder Kollegen zu verfolgen, sondern ihnen beizustehen, zu mahnen, zu trösten und zu helfen. In der Ausbildung von Seelsorgern gilt der Satz, dass nur der Seelsorge üben kann, der sie auch erfahren hat. Die Anhörung ist zunächst pflichtgemäße Ausübung von Seelsorge, auf die auch „Amtsträger“ einen Anspruch haben müssten.

 

Nun ist es natürlich so, dass Beziehungsstörungen zwei Partner brauchen. Möglicherweise trifft „Zerrüttung“ oder „Ungedeihlichkeit“ bestimmte Charaktere mehr als andere. Etwas „sperrige“, distanzierte Persönlichkeiten trifft dies Problem mehr als andere, die freundliche und nachgiebige Menschen sind. Aber gerade sie, die klaren Denker, aufmerksamen Zuhörer und gelehrten Prediger brauchen Schutz nach dem Grundsatz: „Sei nett zu den wenig netten Leuten, sie bauchen es am meisten.“ Das ist das Liebesgebot für den Alltag, auch den Alltag von Kirchenführern.

 

Positives Beispiel:

Konflikte in einer Kirchengemeinde sind v o r einem beruflichen Ende und auch ohne dieses lösbar. Ein Pfarrer beschreibt ein positives Beispiel: Ein Ältester machte plötzlich große Schwierigkeiten. Er beeinflusste die Stimmung im Vorstand gegen mich. Gesprächsweise teilte ich das dem Propst mit, auch die Überlegung, möglicherweise bald die Stelle zu wechseln. Daraufhin besuchte der Propst jenen Ältesten und sprach mit ihm über die Gemeinde und die Situation mit mir, dem jungen Pastor. Er erzählte später, dass er etwa Folgendes gesagt habe: „Wenn ich zwischen einem Ältesten und einem Pastor zu wählen habe, dann wähle ich den Pastor!“ Von nun an konnte ich ruhig arbeiten. Es gab keine Herzlichkeit im Kirchenvorstand, aber Frieden. Dass mein Vorgesetzter sich für mich einsetzte, wirkte Auch zu jenem Ältesten gab es mit der Zeit eine vertrauensvolle Beziehung. Wir lernten uns kennen und schätzen.

 

Die Alternative:

Auf die Streichung des „Zerrüttungsparagraphen“ ist nicht zu hoffen. Deshalb wird hilfsweise folgendes Vorgehen bei Konflikten vorgeschlagen, die als nicht lösbar definiert werden:

  1. Übereinstimmende Voreinschätzung von Kreiskirchenvorstand, Landeskirchenamt und leitendem Geistlichen
  2. Zuordnung eines Beistandes für den betroffenen Pfarrer als Anwalt bei Anhörungen mit der Befugnis zur Akteneinsicht
  3. Erste Anhörung des Pfarrers
  4. Anordnung (sic) einer längerfristigen Supervision unter Leitung des Superintendenten oder Dekans mit einem ausgewiesenen Supervisor und nach den entsprechenden fachlichen Regeln
  5. Dies schließt ein, dass der Supervisor unparteiisch ist und bleiben muss. Er darf sich weder mit einer „Partei“ solidarisieren noch hinter dem Rücken der Supervision irgend­­welche Stellungnahmen abgeben.
  6. Feststellung der „Friedenspflicht“ während der Supervision. Während der Supervision dürfen keine Beschlüsse gefasst noch entgegengenommen werden.
  7. Feststellung des Supervisionsergebnisses durch Supervisor, Superintendent, Pfarrer, zwei Vertretern der Beschwerdeführenden und dem leitendem Geistlichen der Kirche
  8. Übereinstimmendes Urteil von Kreiskirchenvorstand, Landeskirchenamt und leitendem Geistlichen der Kirche.
  9. Die beste Vermeidung von Zerrüttungen ist deren Prävention. Konflikte sind lösbar!

 

 

 

Der Verein „David“

Der Verein „D.A.V.I.D. gegen Mobbing in der evangelischen Kirche e. V.“ stellt sich der Aufgabe, das Mobbing in der evangelischen Kirche transparent zu machen, Menschen zu beraten, Fälle zu dokumentieren und je nach Absprache bei den Leitungen zu intervenieren. Sein Name ist das Programm: D. steht für Dokumentation, A. für Aufklärung, V. für Vertrauen, I. für Intervention und D. für Deeskalation.

„ David“ arbeitet ausnahmslos ehrenamtlich und bundesweit mit Schwerpunkt in der Landeskirche von Hessen und Nassau. Anfang März 2001 wurde der Verein aus aktuellen Anlässen in Wiesbaden gegründet. Seitdem haben sich in den 15 Jahren seines Bestehens die Erfahrungen mit Mobbing in der Kirche an über 400 Kontakten - mehr und weniger intensiv – angereichert. Darunter waren über 250 begleitete Fälle, während und nach einem Abberufungsverfahren. Darüber hinaus ist aber von einer noch höheren Dunkelziffer auszugehen, da in der Vergangenheit betroffene Pfarrpersonen sich nicht mehr äußern und die Türen fest hinter sich verschlossen haben.

Die betroffenen Personen sind Angestellte in den Verwaltungen, den Akademien, den Werken und Verbänden, in den gemeindeassoziierten Kindergärten oder Altenheimen, es sind Pfarrerinnen und Pfarrer und andere im Beamtenstatus tätige Personen im Kirchenapparat, es sind aber auch Ehrenamtliche, zum Beispiel Kirchenvorstandsmitglieder oder ehrenamtliche Gruppenleiter einer Gemeinde oder auch nur engagierte Gemeindeglieder. Mobbing kann jeden treffen.

Und manchmal, das kam im Verein auch vor, wird der Mobbing Betreibende selber ein von Mobbing Betroffener. Dieser Fall deckte unter anderem auf, dass Mobbing sich wie ein Bazillus in einer Abteilung, einer Einrichtung, in einer Gemeinde sowie in den betreffenden Landeskirchen niederlässt. In solchen Fällen wird Mobbing strategisch eingesetzt, um zu personalpolitischen Zielen zu kommen. Auffallend ist auch, dass die Kontakte zu „David“ aus bestimmten Landeskirchen besonders häufig gesucht werden, während andere Landeskirchen immer wieder auftauchen und dann gebietsweise, und dass sechs Landeskirchen bei „David“. bislang nicht vorkommen.

Deutlich angestiegen war die Zahl, nachdem sehr viele junge Theologen und Theologinnen in die Pfarrämter drängten. Besonders übermäßigexzessiv machte die Kirche im Rheinland vom Mittel der Abberufungen Gebrauch. Allein in den letzten zwei Jahrzehnten sind im Rheinland etwa 120 (!!) Pfarrerinnen und Pfarrer in den Wartestand geraten, wenn auch nicht alle wegen „ungedeihlichen Wirkens“, so doch sehr viele von ihnen. Anderen wurde mit Nachdruck empfohlen, vor einer Abberufung in den Ruhestand zu gehen. Ab 2008 bemühte sich diese Kirche, viele wieder zu reaktivieren, was für die Betroffenen mit demütigenden Ausleseverfahren verbunden war. Wer sich verweigerte oder das Ausleseverfahren nicht bestand, wurde in den Ruhestand abgeschoben.

Wer mit „David“ Kontakt aufnimmt und um Beratung bittet, bekommt einen Fragebogen zur Einschätzung der Situation. Das ist für beide Teile ein wichtiger Einstieg. Wie alle Gespräche, Beratungen, Post usw. wird auch dieser absolut vertraulich behandelt. Der Verein ist klein und nur die Vorstandmitglieder tauschen sich über eingegangene Fälle aus. Öffentlichkeit wird ausschließlich im Konsens mit dem Betroffenen hergestellt.

Man hat neben dem jährlichen Mitgliedsbeitrag von 60 Euro einen Hilfsfonds eingerichtet. Daraus werden je nach Finanzlage Gänge vor Gerichte unterstützt, von denen sich nicht nur die betroffenen Personen einen Durchbruch erhoffen, sondern die von prinzipieller Bedeutung sein können.

 

Der gemeinnützige Verein „David, gegen Mobbing in der evangelischen Kirche e. V.“ hat einen Appell an die Theologischen Fakultäten gerichtet und auf die Ausführungen von Frau Professorin Kittel verwiesen und darum gebeten, diese den Studenten bekannt zu machen. Gleichzeitig richtete er mit diesem Text eine Warnung an alle Studierenden der Evangelischen Theologie, sofern sie sich auf das Pfarramt vorbereiten. Im Begleitschreiben heißt es:

„Erheben Sie bitte Ihre Stimme für die jetzt und künftig zum Verstummen gebrachten und im Stich gelassenen Gemeindepfarrer/innen und viele Gemeindemitglieder! Erheben Sie Ihre Stimme bitte auch gegen die unheilvolle theologische Entwicklung in den evangelischen Landeskirchen!“

In einem exemplarischen Fall von Mobbing an einem Pfarrer durch Teile seines Kirchenvorstandes mit Billigung und Bekräftigung des Dekans, der Pröpstin und schließlich der Kirchenleitung hat“ David“ einen Auszug aus der Dokumentation auch an die Mitglieder der betreffenden Kirchensynode geschickt. Eine der Rückmeldungen von zwölf Prozent brachte den offensichtlichen Zwiespalt auf den Punkt: „Es ist sehr ehrenwert, dass Sie sich um Mobbing kümmern und ich bin auch dagegen, aber bitte nehmen Sie in Zukunft Abstand von solchen Informationen“.

„D.A.V.I.D. gegen Mobbing in der evangelischen Kirche e. V.“: Vorsitzende: Ingrid Ullmann, Brabandter Straße 12, 65191 Wiesbaden, E-mail: „Ingrid-Ullmann@gmx.de“.

Internet: www.david-uwd.de.

 

 

 

Aufklärung für die Theologiestudenten

Diese Regelung im Gesetz der EFD sollte man den Theologiestudenten mitteilen, ehe sie das Studium beginnen. Vorschläge, wie die Kirche mit tiefgreifenden Konflikten in einer Gemeinde auch anders, dem Evangelium gemäßer, umgehen kann, sind vielfach gemacht worden (Artikel werden im Internet aufgezählt).

Unter der Überschrift „Wie Bewährung im Pfarramt heute gemessen wird“ hat Professorin i.R. Dr. Gisela Kittel einen Appell an die Theologischen Fakultäten verfaßt und auch eine Warnung an alle Studierenden der Evangelischen Theologie, sofern sie sich auf das Pfarramt vorbereiten.

Frau Kittel schreibt: „Mein Appell richtet sich an die Lehrenden in den Theologischen Fakultäten. Gehen Sie nicht gleichgültig an dem vorüber, was an der Basis der Kirchen heute geschieht! Prüfen Sie, ob das, was Sie Ihren Studierenden an Kenntnis und theologischer Einsicht mitzugeben versuchen, in der Praxis der Kirchen noch Gültigkeit hat! Und sprechen Sie die Leitenden Geistlichen Ihrer Landeskirchen auf diese Probleme an!“

 

Man kann heutigen jungen Theologen nur ans Herz legen:

  • Ihr müsst den Menschen gefällig sein!
  • Ihr müsst sie fürchten!
  • Geht allen Auseinandersetzungen aus dem Weg!
  • Wehe, wenn ihr irgendwelchen Personen zu nahetretet.
  • Achtet darauf, wer in Euren Presbyterien das Sagen hat und die Stimmung beeinflusst. Mit ihnen müsst Ihr Euch gut stellen. Denn wenn Ihr sie verärgert, dann könnt Ihr alles verlieren: Euren Namen, Euren guten Ruf, Eure Gemeinde, Eure berufliche Existenz.

Nein, nicht ihre Verkündigung, nicht ihre Seelsorge, nicht ihre Treue zum Wort Gottes und den ihnen anvertrauten Gemeindegliedern machen heutzutage die „Gedeihlichkeit“ des Wirkens evangelischer Pfarrer und Pfarrerinnen aus. Nicht daran entscheidet sich die Bewährung oder Nichtbewährung in ihrem Dienst. Es geht darum, ob jemand seine Gemeinde störungsfrei halten kann oder ob es aus irgendeinem Grund und von irgendeiner Seite zu einer Konfliktsituation kommt, die ein Pfarrer oder eine Pfarrerin, da ganz schnell selber zur Zielscheibe geworden, allein nicht mehr lösen kann.

 

Frau Professor Kittel richtet eine Warnung an die Studierenden: „Sie betreten einen rechtsfreien Raum!“ Ihre Warnung richtet sich an die Studierenden der Evangelischen Theologie. Haben Sie vor, Pfarrer oder Pfarrerin in einer deutschen Landeskirche zu werden, müssen Sie wissen, Sie betreten einen rechtsfreien Raum. „Rechtsfrei“ nicht deshalb, weil er ohne Gesetze ist, sondern weil es für Sie als Pfarrer und Pfarrerinnen nahezu keine Rechte gibt. Sie werden als Gemeindepfarrer und Gemeindepfarrerinnen in vorderster Stellung der Kritik,   Beobachtung und Beurteilung von Menschen ausgesetzt sein. Und nicht alle meinen es gut mit Ihnen, auch nicht jene, die Sie - nach längerer Überredung - etwa für ein Kirchenältesten-Amt gewinnen konnten. Wer aber für den Kirchengemeinderat kandidiert, sollte die Rechte und Pflichten ernst nehmen.

 

Gewöhnlich laufen die Mobbing-Geschichten nach einem ähnlichen Schema. Die Anlässe, warum sich plötzlich einzelne Kirchenälteste von Ihnen abwenden, warum sich eine Gemeindegruppe, eine Kollegin oder ein Mitarbeiter gegen Sie stellen, mögen verschieden sein. Doch dann geht es nach einem sehr ähnlichen Schema weiter, das an rund 300 von „David“ gesammelten Beispielen wahrzunehmen ist:

  • Es wird eine Stimmung gegen Sie erzeugt, weitere Personen werden gegen Sie eingenommen. Dann werden Fehler gesammelt, Versäumnisse aufgelistet, Kleinigkeiten hochgerechnet. Und welcher Pfarrer, welche Pfarrerin hat noch nie einen Fehler gemacht, dies oder jenes versäumt, ein Gemeindeglied, vielleicht arglos, verletzt? Bleiben doch Menschen in einem so anspruchsvollen und sensiblen Beruf stets hinter dem zurück, was eigentlich von ihnen verlangt wird!
  • Es kommt zu Ohrenbläserei. Der Superintendent, die Superintendentin, der Dekan, die Dekanin, die Pröpstin, der Landessuperintendent werden um vertrauliche Gespräche gebeten, und es werden Behauptungen, die niemand überprüft, in die Welt gesetzt.
  • Diese kirchlichen Vorgesetzten nehmen nun aber fast reflexhaft für diejenigen Partei, die sie ins Vertrauen zogen. Denn sie wollen basisnah erscheinen, demokratisch und den beschwerdeführenden Gemeindegliedern zugewandt. An den Schutz der ihrer Fürsorge anvertrauten Brüder und Schwestern denken sie zuletzt. Manche leitenden Personen geben die ihnen zugetragenen Ohrenbläsereien sogar an andere weiter, als Gewissheiten, die unumstößlich sind.
  • Manchmal kommen aus den Kirchenämtern oder Superintendenturen dann die Tipps, dass es einen Ungedeihlichkeitsparagraphen in der Kirche gibt und was als Voraussetzung zu seiner Anwendung geschehen muss. Zum Beispiel: Nicht mehr die Gottesdienste der im Visier stehenden Personen besuchen und zeigen, dass man von der Hand des Pfarrers oder der Pfarrerin das Abendmahl nicht mehr annehmen will, damit Zerrüttung demonstriert werden.
  • Dann erfolgt der Abberufungsantrag oder die Eröffnung des Versetzungsverfahrens, das die unvorbereitete Gemeinde geradezu vor den Kopf stößt. Warum unser Pfarrer, unsere Pfarrerin? Was wirft man ihm oder ihr vor? Wir sind doch mit ihm/ihr zufrieden!
  • Unterschriften werden gesammelt, Sympathieerklärungen aufgesetzt in der Hoffnung, dass dies die Kirchenoberen beeindrucken könnte. Doch das Gegenteil ist der Fall. Nach der Logik, dass es auf Art und Ursache von Konflikten gar nicht ankommt, sondern nur um ihre Tatsächlichkeit geht, sind gerade diese Unterschriftenlisten und Sympathiekundgebungen der Beweis, dass ein Konflikt vorhanden ist, in dessen Mittelpunkt der verteidigte Pfarrer oder die Pfarrerin steht. Also ist es nur umso dringlicher, dass diese Person die Gemeinde verlässt, damit endlich wieder Ruhe und „Frieden“ einkehren. So nimmt das Verfahren seinen Lauf. Sie als Betroffene aber sind hilflos, gefangen in einem Netz. Jede Gegenwehr, jede Verteidigung zieht Sie nur noch tiefer in das gestrickte Gewebe hinein.
  • Vielleicht rufen Sie nach Erhalt des Abberufungsbescheides das zuständige kirchliche Gericht an. Aber dieses kann, da es nur ein Verwaltungsgericht ist, lediglich die Korrektheit des Verfahrensverlaufes überprüfen. Was Ihnen vorgeworfen wurde, ob Verleumdung, ob Wahrheit, und was sich hinter Ihrem Rücken abgespielt hat, darüber entscheidet es nicht. So geht der Prozess sehr wahrscheinlich zu Ihren Ungunsten aus. Der Stab wird gebrochen, der Wartestand verfügt. Und über allem liegt die Ihnen von Anfang an auferlegte Schweigepflicht.- Und das Ende? Sie können glücklich sein, wenn Ihnen Ihre Kirchenbehörde am Ende doch noch gnädig eine kirchliche Arbeit anbietet. Denn Sie haben sie nötig. Mit den Gerichtskosten und mit den Kosten Ihrer Verteidigung stehen Sie allein da, und die sind immens.
  • Es bleibt nachzutragen, dass Sie auch auf Ihre Kolleginnen und Kollegen im Zuge Ihrer Abberufung nicht mehr zählen können. Einer nach dem anderen wird sich verabschieden und gegen Sie stellen. Selbst Freunde von früher rücken ab. Diese alle sind inzwischen zu der Meinung gekommen, dass Sie an Ihrem Unglück selber Schuld sind. Irgendetwas haben Sie falsch gemacht und Ihren Pfarrdienst nicht, wie erwartet, erfüllt. Ihnen selber, so denken die Kolleginnen und Kollegen, wird dagegen ein solches Unheil nicht widerfahren. Denn sie sind beliebt und sehen sich - bisher jedenfalls - keinem großen Konflikt gegenüber. So schließen Ihre Pfarrgeschwister, wie es einst die Freunde Hiobs taten, von Ihrem Ergehen her zurück auf Ihre Schuld. Vor allem aber dann, wenn Sie anfangen wie Hiob zu protestieren, wenn Sie sich nicht willig beugen und sogar noch ein kirchliches Gericht bemühen, dann zeigt schon dieser Protest den Kollegen, dass Sie im Unrecht sind und die Abberufung den Querulanten rechtens traf.  Sie werden sehr einsam werden.

Dies ist ein höllisches Szenarium, das niemand für möglich hält. Doch durch dieses Szenarium sind bereits Hunderte Amtskollegen gegangen. Und es gehen auch heute Pfarrer und Pfarrerinnen hindurch: in Eitorf (Rheinland), in Manker-Temnitztal (Brandenburg), in München (Bayern), in Graupa-Liebenthal (Sachsen), Langen (Hessen), in Großenbehringen (Thüringen), um nur einige der jüngeren Beispiele zu nennen. Die Dunkelziffer ist sicher beträchtlich höher, denn viele Pfarrer gehen freiwillig, damit sie sich nicht einem unwürdigen Verfahren unterziehen müssen.

Für katholische Priester gilt das Gleiche: Wer heute katholischer Pfarrer werden will, braucht mehr als einen festen Glauben: Er sollte auch flexibel sein. Denn anders als früher können viele Priester von einem Tag auf den anderen versetzt werden, ohne dass der Bischof einen Grund angeben müsste. Wie Leiharbeiter.

 

Es ist die Nachtseite der Evangelischen Kirche, die hier sichtbar wird, ihre unbekannte Seite, die sich da auftut, wo das Gesetz von der Ungedeihlichkeit des Wirkens mit seinen die evangelische Kirche und ihre Gemeinden vergiftenden Wirkungen zur Anwendung kommt. Bisher waren sie nur denjenigen bekannt, die diese Nacht durchschreiten mussten. Damit sie öffentlich werden, sind sie hier beschrieben. Für diesen Fall sei die Home-Page des Vereins D.A.V.I.D. noch einmal genannt. Hier findet sich auch eine Liste mit 10 Punkten, die raten, was Pfarrer und Pfarrerinnen beim Erleben beginnenden Mobbings tun können.

Sie mögen nun entscheiden, ob Sie sich in den Dienst einer solchen Kirche stellen wollen. Wenn Sie es tun und Ihnen keine Konflikte der beschriebenen Art widerfahren, dann rühmen Sie sich nicht, sondern seien Sie dankbar. Eine Abberufung wegen einer inszenierten nachhaltigen Störung kann jeden und jede treffen, vor allem jeden guten Theologen, jeden, der Profil zeigt. Und seien Sie solidarisch miteinander! Stehen Sie denjenigen bei, die die oben beschriebenen Mobbingerfahrungen machen und sich gegen ihre Abberufung wehren. Die Bibel gibt Zeugnis: Gott spricht am Ende den Protestierer Hiob gerecht und nicht den falschen Freunden.

 

 

 

 

 

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