Inhalt:
I. Steuern, Einnahmen, Kommunales Abgabengesetz
II. Haushaltssatzung, Haushaltsplan, Haushaltsstelle, Verwaltungshaushalt und Vermögenshaushalt, Finanzplanung, Funktionen des Haushaltsplans, Entstehung des Haushaltsplans, Haushaltsgrundsätze, Einnahmen, Veranschlagungsgrundsätze, Ermächtigung, Übertragbarkeit, Deckungsfähigkeit, Überplanmäßige Ausgaben, Nachtragshaushaltsplan, Vorläufige Haushaltsführung, Haushaltsausgleich, Gliederungsplan
III. Kommunale Selbstverwaltung, Aufgaben der Bundesländer, Gemeindevertretung und Gemeindevorstand, Kommunalwahl, Terminkalender der Kommunalwahl, Sitzverteilung, Verfahren nach der Wahl, Beschlüsse durch die Gemeindevertretung, Ausschüsse, Bürgermeister.
IV. Soziale Sicherung: Grundsätze, Hilfearten, Hilfe zum Lebensunterhalt, Regelsätze, Bewilligung einmaliger Leistungen,. Hilfe in besonderen Lebenslagen, Einsatz des Einkommens und Vermögens und der Arbeitskraft, Überleitung von Ansprüchen, Darlehen, Hessisches Ausführungsgesetz, Landeswohlfahrtsverband, Jugendhilfe, Pflegeversicherung, Falllösungen
V. Personalwesen:
Beamte (Rechtsgrundlagen, Anstellung, Einstellung, Laufbahnen, einfacher Dienst, mittlerer Dienst, Besoldung, Beendigung).
Angestellte (Begründung des Arbeitsverhältnisses, Arbeitnehmerpflichten, Arbeitgeberpflichten, Beschäftigungszeit, Dienstzeit, Tarifvertragsgesetz, Bundesangestelltentarifvertrag, Krankenbezüge, Urlaubsgeld, Personalvertretung. Beendigung des Arbeitsverhältnisse).
VI. Verwaltungsorganisation: Hierarchie, Verwaltungsträger, Verwaltungsgliederung, Behördenorganisation, bürokratische und kooperative Organisation, Ablauforganisation, Organisationsstelle, mündliche und schriftliche Organisation, Einsparen von Schreibarbeit, Begriffe des Geschäftsverkehrs, Aktenordnung, Empfehlungen zur Textverarbeitung, Arbeitsorganisation, Zeiteinteilung.
VI. Bürgerfreundlichkeit: Gruppe, Kommunikation, Körpersprache, Überzeugungskraft, Mobbing, Gesprächsführung, Rollenspiele, Übermittlung von Botschaften, Gesprächslenkungstechniken, Konflikte, Briefverkehr, Amtsdeutsch.
Reich, Legitimation, Demokratie, Recht, Macht, totaler Staat, Widerstandsrecht, Unabhängigkeitserklärung, Rechtsstaat, Masse, Staat in der Bibel, Staat in der Philosophie, Staat in der Literatur, Alexis de Tocqueville.
Öffentliche Finanzwirtschaft
Die Finanzausstattung der Länder und Gemeinden ist im Grundgesetz geregelt (Artikel 104 a -109). Dazu kommen die Hessische Gemeindeordnung § 92-134, die Gemeindehaushaltsordnung (GemHVO) und Gemeindekassenverordnung (GemKVO).
Arten und Verteilung der Steuern
Es gibt es ein Trennsystem und ein Verbundsystem
Reine Bundesteuern:
Mineralölsteuer, Tabaksteuer, Branntweinabgaben, Versicherungssteuer, übrige Verkehrssteuern, (Börsenumsatzsteuer, Gesellschaftssteuer, Wechselsteuer), sonstige Bundessteuern (übrige Verbrauchssteuern, Anteil an Zolleinnahmen, Ergänzungsabgabe).
Reine Ländersteuern:
Kraftfahrzeugsteuer, Vermögenssteuer, Erbschaftssteuer, Biersteuer, übrige Ländersteuern .
Gemeindesteuern: Gewerbesteuer (nach Ertrag und Kapital), Grundsteuer, sonstige Gemeindesteuern, Gemeindeanteil an den Einkommensteuern.
Einkommensteuer: Lohnsteuer und veranlagte Einkommensteuer (aufgeteilt zwischen Bund 42,5 %, Ländern 42,5 %, Gemeinden 15 %).
Körperschaftssteuer und Kapitalertragssteuer (aufgeteilt je zur Hälfte zwischen Bund und Ländern).
Umsatzsteuern (Anteil des Bundes 65 Prozent, aber davon geht der EU-Anteil ab): Mehrwertsteuer, Einfuhrumsatzsteuer, Gewerbesteuerumlage (aufgeteilt je zur Hälfte zwischen Bund und Ländern).
Einkommensteuer:
Einkommensteuer wird erhoben für Selbständige und Arbeitnehmer über einem bestimmten Einkommen, eine Familienteuer. Das kommende Jahr wird vorausgeschätzt und Abschlagszahlungen festgesetzt. Die Steuer wird am Wohnort erhoben, so daß auch dadurch einkommenstarke und einkommenschwache Gemeinden entstehen. Seit 1970 (Einführung der Gewerbesteuerumlage) bekommen die Gemeinden einen Anteil an der Einkommensteuer in Höhe von 15 Prozent.
Mehrwertsteuer:
Sie fällt an, wo etwas umgesetzt wird, wird aber pro Kopf der Einwohner verteilt.
Grundsteuer:
Bemessungsgrundlage ist der Einheitswert, für ältere Bauten der von 1914, für neuere Bauten der von 1964.
Gewerbesteuer:
Sie ist eine Gemeinschaftsteuer und wird erhoben nach Ertrag und (Betriebs-) Kapital. Der wichtige Teil ist der Gewinn, von dem 4 Prozent zur Grundlage gemacht werden. Die Gemeinde legt in der Haushaltssatzung den Hebesatz fest (zum Beispiel 300 Prozent).
Die Gewerbesteuer wird aber nicht mehr dort gezahlt, wo der Gewinn entsteht, sondern die Unternehmen können bestimmen, wo sie zahlen.
Die Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteuer, von ihrem Charakter her ist sie aber eine Gemeinschaftssteuer, denn die Aufsichtsbehörde muß den Hebesatz genehmigen.
Im Jahre 1970 wurde eine Gewerbesteuerumlage von 4 Prozent eingeführt, die je zur Hälfte dem Bund und dem Land zufließt
Körperschaftssteuer:
Sie wird von juristischen Personen gezahlt (AG, Vereine). Der Steuersatz ist 50 Prozent (ohne Progression, dazu kommen der Gewerbesteuersatz und das Einkommen aus Kapital (Geldanlagen im Inland, sogenannte „Tafelgeschäfte“, kosten 3,5 Prozent Steuer auf die Zinserträge).
Einnahmen der Träger der öffentlichen Finanzwirtschaft:
Aus der Darstellung der Aufgaben der Träger der öffentlichen Finanzwirtschaft (oft auch als „öffentliche Hand“ bezeichnet), ergibt sich, daß sie einiges an Geld für ihre Tätigkeit benötigen. Den Gesamtbetrag an Ausgaben, der in einem bestimmten Zeitraum (in der Regel ein Haushaltsjahr) zur Erfüllung der Aufgaben geleistet werden muß, nennt man „Finanzbedarf“. Er wird durch Einnahmen der öffentlichen Hand gedeckt, die man auch als „Deckungsmittel“ bezeichnet. Die Einnahmen lassen sich wie folgt gliedern:
Vorrangige Deckungsmittel (müssen zuerst ausgeschöpft werden)
1. Entgelte für Leistungen: Gebühren, Beiträge, Miete
a. privat- rechtliche Entgelte: Miete (Vertrag)
Mieten und Pachten werden aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags erhoben, im Streitfall ist das Amtsgericht zuständig.
b. öffentlich-rechtliche Entgelte: Gebühr (Satzung), Beitrag (Verwaltungsakt).
2. Sonstige Einnahmen
a. Erträge aus dem Kapitalvermögen: Zinsen, Dividende
b. Entnahmen aus Rücklagen (allgemeine Rücklagen)
c. Zuweisungen und Zuschüsse
Nachrangige Deckungsmittel (heute entscheidend)
3. Steuern
4. Kredite.
Es dürfen Einnahmen aus Steuern nur beschafft werden, wenn die Entgelte für Leistungen und die sonstigen Einnahmen zur Deckung der Ausgaben nicht ausreichen. Kredite sind Fremdmittel, die mit der Verpflichtung zur Rückzahlung aufgenommen werden. Die Verschuldung muß das allerletzte Mittel bei der Aufgabenerfüllung bleiben, wenn eine andere Deckung nicht möglich ist oder unwirtschaftlich wäre.
Die Gemeinden sind zu Rücklagen verpflichtet (Liquiditätsreserve), denn künftige Investitionen sollen vorbereitet werden. Deshalb müssen Kredite aufgenommen werden. Diesen steht aber das damit erworbene Vermögen gegenüber, das eventuell auch Rendite bringt.
Kommunales Abgabengesetz (KAG)
1. Steuern (§ 7 KAG):
(1) Die Gemeinden erheben Steuern nach Maßgabe der Gesetze.
(2) Soweit solche Gesetze nicht bestehen, können die Gemeinden örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, jedoch nicht Steuern, die vom Land erhoben werden oder den Landkreisen vorbehalten sind.
2. Satzungen:
Die Gemeinde kann nur Satzungen aufgrund eines Gesetzes erlassen.
Es gibt Verwaltungsgebühren und Benutzungsgebühren.
Verwaltungsgebühren (§ 9 KAG)
Die Gemeinden und Landkreise können als Gegenleistung für Amtshandlungen oder sonstige Verwaltungstätigkeiten, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornehmen, Verwaltungsgebühren erheben. Die Gebühren sind unter Berücksichtigung des Interesses der Gebührenpflichtigen und nach dem Verwaltungsaufwand zu bemessen. Ihr Aufkommen soll in der Regel die Kosten des betreffenden Verwaltungszweiges decken.
Benutzungsgebühren (§ 10 KAG)
Die Gemeinden und Landkreise können als Gegenleistung für die Inanspruchnahme ihrer öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben. Die Gebührensätze sind in der Regel so zu bemessen, daß die Kosten der Einrichtung gedeckt werden. Zu den Kosten zählen die Aufwendungen für die laufende Verwaltung und Unterhaltung, Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen, angemessene Abschreibungen sowie eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals.
Kurbeitrag (§ 13 KAG)
Die Gemeinden, denen vom Minister des Innern die Bezeichnung „Bad“ verliehen worden ist oder die vom Minister für Wirtschaft und Technik als Kur- oder Erholungsort anerkannt sind, können für die Schaffung, Erweiterung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen einen Kurbeitrag (Kurtaxe) erheben.
Beitragspflichtig sind alle ortsfremden Personen, die sich nicht zur Ausübung ihres Berufes in der Gemeinde aufhalten und denen die Möglichkeit geboten wird, die Einrichtungen in Anspruch zu nehmen oder an den Veranstaltungen teilzunehmen.
Wer Personen gegen Entgelt beherbergt, kann durch die Satzung verpflichtet werden, die beherbergten Personen der Gemeinde zu melden. Er kann ferner verpflichtet werden, den Kurbeitrag einzuziehen und an die Gemeinde abzuliefern; er haftet insoweit für die rechtzeitige Einziehung und vollständige Ablieferung des Kurbeitrages. Dies gilt auch für die Inhaber von Sanatorien, Kuranstalten und ähnlichen Einrichtungen, soweit der Kurbeitrag von Personen erhoben wird, die diese Einrichtungen benutzen, ohne in der Gemeinde beherbergt zu werden.
Davon getrennt zu halten sind Erstattungen von Unkosten (zum Beispiel Hundemarke, Impfstoff, Formulare).
Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlüsse (§ 12 KAG)
Die Gemeinden und Landkreise können bestimmen, daß ihnen die Aufwendungen für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung eines Grundstücksanschlusses an Versorgungsleitungen und Entwässerungsanlagen in der tatsächlich entstandenen Höhe oder nach Einheitssätzen erstattet werden.
3. Beiträge:
Hier handelt es sich meist um Anliegerzahlungen (§ 11 KAG).
Die Gemeinden und Landkreise können zur Deckung des Aufwands für die Schaffung, Erweiterung und Erneuerung öffentlicher Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtungen nicht nur vorübergehende Vorteile bietet.
Zu dem Aufwand gehört auch der Wert, den die von der Gemeinde oder dem Landkreis bereitgestellten eigenen Grundstücke haben. Er kann nach den tatsächlichen Kosten oder nach Einheitssätzen berechnet werden.
Bei einem Um- und Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen, der über die Straßenunterhaltung und die Straßeninstandsetzung hinausgeht, bleiben bei der Bemessung des Beitrages mindestens 25 vom Hundert des Aufwands außer Ansatz, wenn diese Einrichtungen überwiegend dem Anliegerverkehr dienen, mindestens 50 vom Hundert, wenn sie überwiegend dem innerörtlichen Durchgangsverkehr dienen, und mindestens 75 vom Hundert, wenn sie überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen.
Verteilungsmaßstäbe sind insbesondere die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung des Grundstücks, die Grundstücksflächen, die Grundstücksbreite. Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.
Das Kommunale Abgabengesetz ist ein Landesgesetz, die Abgabenordnung des Bundes ist höherrangig
Öffentlich-rechtliche Entgelte für Leistungen (Abgaben):
Amtshandlungen
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Benutzung öffentlicher Einrichtungen |
Schaffung, Erweiterung und Erneuerung öffentlicher Einrichtungen |
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Gebühren Gesetzesgrundlage ist ein Gesetz, aufgrund dessen eine Satzung erlassen wird. Im Streitfall ist das Verwaltungsgericht zuständig |
Beiträge |
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KAG |
Bundesbaugesetz |
Verwaltungsgebühren
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Benutzungsgebühren
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Anschlußbeiträge (Kanal/Wasser) Straßenbeitrag Kurbeitrag |
Erschließungsbeitrag |
Deckung des Verwaltungsaufwandes |
Kostendeckungsprinzip, „Äquivalenzprinzip“ |
Freiwillige Erhebung |
Pflicht zur Erhebung
|
Finanzausgleich (Zuweisungen des Landes an die Gemeinden):
Von dem Steueraufkommen des Landes werden 22,9 Prozent für den Finanzausgleich genommen, davon wird je ein Drittel ausgeschüttet als:
1. Allgemeine Zuweisungen:
Diese „Schlüsselzuweisungen“ gehen an Kreise, kreisfreie Städte, Gemeinden und als direkte Zuweisung an den Landeswohlfahrtsverband. Verteilt werden sie nach der Steuerkraft der Gemeinden.
A.) Die Bedarfsmeßzahl (BMZ) wird ermittelt durch Multiplikation des Grundbetrags mit dem Gesamtansatzes (Hauptansatz und Ergänzungsansatz).
Bedarfsmeßzahl: Gesamtansatz (GA) mal Grundbetrag
a.) Grundbetrag (§ 9 Absatz 4 Finanzausgleichgesetz)
b.) Gesamtansatz: Hauptansatz plus Ergänzungsansätze.
Hauptansatz: Anlage 1 Finanzausgleichsgesetz unter Berücksichtigung von § 10 (wird jährlich vom Finanzminister vorgegeben)
Ergänzungssätze:
- mehr als 50.000 Einwohner 15 Prozent vom Hauptansatz
- Stationierungsstreitkräfte (Familienangehörige werden hinzugefügt)
- Heilbäder (Kurgastübernachtungen geteilt durch 250)
- Bevölkerungszuwachs in den letzten zehn Jahren (Anlage 2).
Beispiel: Gemeinde mit 7.000 Einwohnern (vor zehn Jahren 5.000 Einwohner)
Hauptansatz: 114 Prozent = 7.980 Einwohner.
Ergänzungsansatz: Bevölkerungszuwachs: 40 Prozent = 14 % vom Hauptansatz
= 1.117 Einwohner.
Gesamtansatz: 9.097 Einwohner.
Diese fiktive Einwohnerzahl macht deutlich, daß die Gemeinde höhere Zuschüsse braucht als nach ihrer tatsächlichen Einwohnerzahl. Diese wird dann mit dem Grundbetrag multipliziert.
B.) Steuerkraftmeßzahl (StMZ): Sie richtet sich nach der Steuerkraft der kreisangehörigen Gemeinde oder kreisfreien
Stadt (bei den Landkreisen heißt das „Umlagekraftmeßzahl“)
Grundlagen:
1.) Grundsteuer A - Meßbetrag, zum Beispiel 175 Prozent
2.) Grundsteuer B - Meßbetrag, zum Beispiel 200 Prozent
3.) Gewerbesteueraufkommen (Ist) - Meßbetrag 250 Prozent
4.) Anteil der Gemeinde an der Einkommensteuer zu 75 Prozent
5.) Gewerbesteuerumlage (abzüglich Soll) - Meßbetrag 300 Prozent
C.) Höhe der Schlüsselzuweisungen:
Die Gemeinde erhält die Hälfte der Differenz von Bedarfsmeßzahl und Steuerkraftmeßzahl, aber mindestens 75 Prozent der Bedarfsmeßzahl als Summe von Steuerkraftmeßzahl und Schlüsselzuweisung.
Ist die Bedarfsmeßzahl größer als Steuerkraftmeßzahl wird die Differenz geteilt durch zwei.
Die Schlüsselzuweisungen müssen jedoch zusammen mit der Steuerkraftmeßzahl mindestens 75 Prozent der Bedarfsmeßzahl ergeben.
Ist die Bedarfsmeßzahl kleiner als Steuerkraftmeßzahl, gibt es Mindestschlüsselzuweisungen nach §§ 13, 15 und 19 des Finanzausgleichsgesetzes.
Beispiele:
Gemeinde mit 7.000 Einwohnern mit BMZ 1.000.000 Euro.
Bei einer Steuermeßzahl von …
a.) 600.000 Euro: Schlüsselzuweisung 200.000 Euro (Hälfte von 400.000
b.) 400.000 Euro: Schlüsselzuweisung 350.000 Euro, aber mindestens 75 Prozent
c.) 900.000 Euro: Schlüsselzuweisung 84.000 Euro Mindestzuweisungen.
(Zuweisung: Beide Partner sind öffentlich rechtlich, zum Bespiel Land an Gemeinde.
Zuschuß: Ein Partner ist privat, zum Beispiel Gemeinde an Verein.
2. Bedarfszuweisungen:
Für Schulen, Aufforstung, Personennahverkehr, Sozialhilfe, Theater, Aussiedlerheime, Museen, Straßen.
3. Investitionszuweisungen:
Besondere Finanzzuweisungen gibt es für Investitionen. Manche Investitionen werden stärker berücksichtigt (andere aber gar nicht). Wenn die Mittel erschöpft sind, kommt der Antrag auf die Warteliste. Wird eine Investition bezuschußt, gibt es einen Bescheid. Natürlich muß über die Verwendung abgerechnet werden, die letzen zehn Prozent werden erst nach der Fertigstellung der Maßnahmen gezahlt. Diese Zuweisungen sind echte Zuschüsse.
Zusätzliche Kredite kann man aus dem Hessischen Investitionsfonds erhalten, der auch aus dem Steueraufkommen abgezweigt wurde und aus dem die Gemeinden zinslose Kredite erhalten können. Es gibt vom Staat geförderte Investitionen (Abteilung A) und Investitionen der Gemeinden (Abteilung B), zu denen diese aber erst einmal 25 Prozent angespart haben müssen.
Politische Akzente kann das Land nur durch diese Investitionszuweisungen setzen, zu den anderen Zahlungen ist es verpflichtet (zu Schlüsselzuweisungen sowieso und zu Bedarfszuweisungen meist durch Gesetz). Die Gefahr dabei ist aber, daß eine Gemeinde deshalb Investitionen macht, weil es Zuschüsse dafür gibt. Aber vom Land ist das so gewollt, weil es eben Akzente setzen will. Aber in vielen Gemeinden wird nur noch investiert, wenn es dafür auch Zuschüsse gibt.
Inhalt: Haushaltssatzung, Haushaltsplan, Haushaltsstelle, Verwaltungshaushalt und Vermögenshaushalt, Finanzplanung, Funktionen des Haushaltsplans, Entstehung des Haushaltsplans, Haushaltsgrundsätze, Einnahmen, Veranschlagungsgrundsätze, Ermächtigung, Übertragbarkeit, Deckungsfähigkeit, Überplanmäßige Ausgaben, Nachtragshaushaltsplan, Vorläufige Haushaltsführung, Haushaltsausgleich, Gliederungsplan
Haushaltsrecht
Die Haushaltssatzung wird beschlossen nach § 94 und 97 HGO, Muster 1 und 2, und der Gemeindehaushaltsverordnung. Sie enthält als Anlage den Haushaltsplan.
Anmerkung: In diesem Abschnitt wird immer wieder einmal zwischen den Bezeichnungen in kleinen und großen Gemeinden gewechselt. Der Gemeinde entspricht die Stadt, der Gemeindevertretung entspricht die Stadtverordnetenversammlung, dem Gemeindevorstand entspricht der Magistrat.
Die Haushaltssatzung gilt in der Regel ein Jahr (es gibt aber auch Doppelhaushalte). Längerfristige Bestimmungen werden in Satzungen geregelt (zum Beispiel in der Hauptsatzung), die bis auf Widerruf gelten bzw. durch Gesetz geändert werden. Die Haushaltssatzung tritt auch rückwirkend in Kraft, wenn sie erst im Laufe des Jahres beschlossen wurde (was aber nicht sein soll)
Eine Gemeinde kann auch eine Nachtragshaushaltsatzung herausgeben. Das kommt vor allem vor, wenn sich im Laufe eines Jahres herausstellt, daß das Geld nicht reicht und weitere Kredite aufgenommen werden müssen.
H a u s h a l t s s a t z u n g (§ 94 Hessische Gemeindeordnung)
§ 1: Verabschiedet wird eine Haushaltssatzung, der Haushaltsplan ist dann eine Anlage zur Haushaltssatzung. Angegeben werden muß der Gesamtbetrag der Einnahmen und Ausgaben, getrennt nach Verwaltungshaushalt und Vermögenshaushalt.
§2: Hier muß in jedem Fall eine Aussage über Kredite stehen. Die Regelung der Kreditaufnahme geschieht in § 103. Umschuldungen sind nur in §1 des Musters aufgeführt. Der § 2 berücksichtigt also nur echte neue Kredite. Die Kreditermächtigung gilt bis ins nächste Jahr (Teile der Haushaltssatzung gelten also über den 31.Dezermber hinaus, notfalls bis zur Haushaltssatzung des übernächsten Jahres).
§ 3: Verpflichtungsermächtigungen (§ 94): Alle Verpflichtungen der Gemeinde müssen haushaltsmäßig abgedeckt sein. Aber manche Ausgaben können erst im folgenden Jahr umgesetzt werden. Doch einen Auftrag kann man nur vergeben, wenn im laufenden Jahr die Mittel bewilligt sind. Deshalb gibt es die Verpflichtungsermächtigung. Aufgrund einer Verpflichtungsermächtigung darf schon im laufenden Jahr der Auftrag erteilt werden. Der Betrag darf aber erst im nächsten Jahr ausgegeben werden und muß auch dann wieder in den Haushalt eingestellt werden. Damit wird die Kontinuität von Baumaßnahmen auch über drei Jahre gesichert. Aber im dritten Jahr verfällt sie am 31. Dezember. Verpflichtungsermächtigungen gibt es nur im Vermögenshaushalt in den Plänen 0 bis 8 (nie in 9) und nur für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen. Bei laufenden Ausgaben braucht man einen Planansatz.
§ 4: Kassenkredite (§ 94,2 HGO):
Die Kassenliquidität soll gesichert werden durch einen Überziehungskredit. Das ist entweder ein teurer Dispositionskredit, der nur ein negatives Konto bewirkt, aber nicht im Haushalt erscheint. Oder es ist ein kurzfristiger Kredit: Dieser geht mit einem festen Vertrag über ein Jahr und hat möglichst günstigen Bedingungen. Aber die Zinsen müssen auf die ganze Summe gezahlt werden, auch wenn sie gar nicht voll benötigt wurde. Kassenkredite sind keine Deckungsmittel, sondern Verwahrgelder, nur die Zinsen sind im Haushalt enthalten.
Kredite können bis zu einem Fünftel (20 Prozent) des Verwaltungshaushalts ohne Genehmigung aufgenommen werden. Gerechnet wird dabei aber die Summe aus beiden Krediten, also aus Dispositionskrediten und gewöhnlichen Krediten. In diesem Paragraphen wird der Höchstbetrag der Kassenkredite festgelegt.
§ 5: Steuersätze:
Jährlich neu festgesetzt werden…
Grundsteuer A: Landwirtschaftliche Grundstücke
Grundsteuer B: Als Bauland erschlossenes Gebiet mit Bebauungsplan
Gewerbesteuer: Zahlung der Gewerbetreibenden an die Gemeinde (nach Gewinn und Gewerbekapital).
Grundsteuer wird erhoben nach dem Einheitswert (bei älteren Gebäuden von 1914, bei neueren Gebäuden von 1964) und dem Hebesatz (ein Hebesatz von 250 Prozent ist das Zweieinhalbfache des Einheitswerts).
§ 6: Stellenplan.
Die Paragraphen 2 bis 4 sind an sich genehmigungspflichtig, es sei denn es werden keine Kredite aufgenommen oder die Kassenkredite bleiben unter einem Fünftel des Verwaltungshaushalts.
H a u s h a l t s p l a n § 95 HGO und § 1 GemHVO
Für den Haushaltsplan ist ein bestimmtes Muster vorgeschrieben, das Muster 1 der Gemeindehaushaltsverordnung. Dieses richtet sich nach den sechs Paragraphen des § 94 HGO. Die Gemeinden können in einem § 7 weitere Festlegungen treffen (Haushaltssperre, Stellenbesetzungssperre).
Bestandteile
a.) Gesamtplan mit seinen vier Übersichten (§ 4 GemHVO):
1. Zusammenstellung der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Einzelpläne des Verwaltungs- und Vermögenshaushalts: Er zeigt die Planansätze des Planjahres und Vorjahres einschließlich der Rechnungsergebnisse nach weit gefaßten Aufgabenbereichen (Muster 6, Gliederungsplan Muster 10 )
2.) Haushaltsquerschnitt: Er ergibt sich aus der Verbindung von Aufgabenbereich und Gruppierungsübersicht: Nach einem Schachbrettsystem werden die einzelnen Einnahme- und Ausgabearten nach Gruppen zusammengefaßt und den einzelnen Aufgabenbereichen in einer tieferen Gliederung (Abschnitte) gegenübergestellt. Dadurch lassen sich wertvolle Vergleichszahlen gewinnen (Muster 7)
3.) Gruppierungsübersicht. Sie zeigt detailliert die Zusammensetzung der Einnahmen nach dem Entstehungsgrund und die Zusammensetzung der Ausgaben nach dem Verwendungszweck auf (Muster 8)
4.) Finanzierungsübersicht: Sie gibt Auskunft darüber, ob der erzielte Haushaltsausgleich rein formaler Art ist. Dies geschieht durch die Aussonderung von besonderen Finanzierungsvorgängen, die finanzwirtschaftlich einer anderen Haushaltsperiode zugerechnet werden (Muster 9).
b.) Einzelpläne des Verwaltungs- und Vermögenshaushalts: Sie zeigen mit ihrer Tiefengliederung in Abschnitte und Unterabschnitte die einzelnen Einnahme- und Ausgabearten dieser Bereiche nacheinander.
c.) Sammelnachweise: Sie fassen gleichartige Einnahmen und Ausgaben quer über alle Aufgabenbereiche zusammen und bilden die unmittelbare Veranschlagungsstelle. Häufig werden dies Mittel auch von einer zentralen Stelle bewirtschaftet (§ 8 GemHVO).
d.) Stellenplan: Er ist die Grundlage für die Personalwirtschaft, er fächert die Stellen der Beamten, Angestellten und Arbeiter nach Einsatzbereichen und Einstufung auf (§ 6 GemHVO - Muster 14).
Anlagen:
a.) Vorbericht: Er gibt in prägnanter sachlicher Zusammenfassung einen Gesamtüberblick über die Entwicklung und den Stand der Haushaltswirtschaft (§ 3 GemHVO).
b.) Finanzplan mit Investitionsprogramm: Die derzeit und in den nächsten Jahren geplanten Investitionen und ihre Finanzierung weist der Finanzplan mit Investitionsprogramm in einzelnen Aufgabenbereichen geordnet aus (§ 101 HGO und § 24 GemHVO).
c) Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen: Hieraus lassen sich die Belastungen zukünftiger Haushaltsjahre mit bereits eingegangenen Verpflichtungen für Investitionen nach Jahren verteilt ablesen (§ 102 HGO und § 9 GemHVO, Muster 3).
d.) Übersicht über den Stand der Schulden: Die Schuldendienstbelastung in den künftigen Jahren, den Schuldenstand und die Kreditgeber kann man aus der Übersicht über den Schuldenstand ablesen (§§ 103HGO, §§ 20 und 21 GemHVO , Muster und 5).
e.) Rücklagenübersicht: Die Rücklagen zu Beginn des Haushaltjahres (§ 106 HGO).
f.) Wirtschaftspläne bzw. Jahresergebnisse der Sondervermögen mit Sonderrechnung und öffentlichen Unternehmen
Man unterscheidet die Teilhaushalte „Verwaltungshaushalt“ und „Vermögenshaushalt“.
Außerdem gibt es noch durchlaufende Gelder, die „Verwahrgelder“ (Strafgelder eines Vollziehungsbeamten für andere öffentlich-rechtliche Stellen) und „Vorschüsse“ genannt werden.
Dazu gehören aber auch Steuern, Sozialabgaben der Bediensteten oder Darlehen an Bedienstete.
Haushaltsstelle
Die Haushaltspläne bauen sich auf den 10 Einzelplänen (0 bis 9).
Die erste Stelle bei der Haushaltsstelle ist also der Einzelplan, die weiteren Stellen bezeichnen den Abschnitt und den Unterabschnitt. So entsteht die Gliederungsziffer mit drei bis fünf Stellen. Zur Haushaltsstelle gehört aber auch die Gruppierungsziffer, die sich zusammensetzt aus Hauptgruppe, Gruppe, Untergruppe. Die Gliederungsziffer hat nur drei Stellen. Die Ziffer „111“ bedeutet zum Beispiel: Öffentliche Sicherheit und Ordnung (1), Ordnungsamt (11), Paßwesen (111). Gliederungsnummer und Gruppierungsnummer bilden die Haushaltsstelle.
Eine Haushaltstelle sieht dann folgendermaßen aus:
Gemeindekennziffer Teilhaushalt Haushaltstelle mit Ergänzungsziffern
01 1 020 00 414.000.001.
Gliederungsziffer:
In dem Beispiel ist „020“ die Gliederungsziffer, also der Aufgabenbereich (hier Hauptamt), und „414“ ist die Gruppierungsziffer, also Einnahme oder Ausgabe, hier Angestelltenvergütung. In der Haushaltsstelle werden also der Aufgabenbereich und die Einnahme- oder Ausgabeart zusammengeführt.
Vorgeschrieben ist die Zählung bis zur zweiten Stelle, zum Beispiel 02 = Hauptverwaltung.
Kleinere Gemeinden kommen mit zwei Stellen aus, aber man hängt für Unterrichtszwecke noch eine Null dran. Zum Teil sind aber auch Unterabschnitte vorgeschrieben, etwa UA 4 = Soziale Sicherung.
Beispiele für Gliederungsziffer:
- Zuschuß an den Verband der Kleingärtner 780
- Einrichtung einer Beratungsstelle für Suchtkranke 540
- Landeszuweisung für Schulwanderungen
Hauptschule 210
Fachoberschule 245
- Errichtung eines Tierheims 110
- Zinsen für Darlehen an private Unternehmer 790
-- Bestellung neuen Arbeitsmaterials 312
- Basar zur Förderung des Fremdenverkehrs 790
- Bilanzgewinn der Stadtsparkasse 870
- Neues Fußballstadion 560
Gruppierungsziffer:
Es gibt wieder die Hauptgruppen 0 bis 9, die aber etwas anders aussagen als bei der Gliederungsziffer. Doch das System ist ähnlich: Hauptgruppe (HGr), Gruppe (G) und Untergruppe (Ugr). Hier gibt es aber gleich die Unterscheidung von Einnahme und Ausgabe:
0 - 2 Einnahmen Verwaltungshaushalt
3 Einnahmen Vermögenshaushalt
4 - 8 Ausgaben Verwaltungshaushalt
9 Ausgaben Vermögenshaushalt.
Beispiele für Gruppierungsziffern:
0200 . 4141 Vergütung Büro Stadtverordnetenversammlung
4441 Arbeitsgeberanteil zur Sozialversicherung
9000 . 0001 Grundsteuer für landwirtschaftliche Grundstücke
0031 Gewerbesteuer
2100 . 9404 Baumaßnahme an der Grundschule
9350 Inventar der Grundschule
720 . 1100 Müllgebühr.
Bei weiteren Untergruppen ist die Zahl zu ergänzen nach dem vorgegebenen Schema, zum Beispiel:
2100 . 361 Zuweisung des Landes für die Schule
2100 . 366 Spende eines Privatbetriebs für die Schule.
Eine (weitere) Untergliederung nimmt man besser bei der Gruppierungsziffer vor, weil im Haushaltsplan und in der Rechnung immer nach Unterabschnitten summiert wird. Bei einer Untergliederung bei der Gliederungsziffer entstünden jeweils neue Unterabschnitte, die den Haushalt aufblähen würden.
Der Aufbau des Haushaltsplanes ist zugleich Kontenrahmen für die Sachbücher der Gemeindekasse. Im Sachbuch für den Verwaltungshaushalt und den Vermögenshaushalt sind die Einnahmen und Ausgaben noch der Ordnung des Haushaltsplanes zu buchen.
Verwaltungshaushalt und Vermögenshaushalt
Der Vermögenshaushalt umfaßt die Investitionen und alle Veränderungen des Vermögens. Zum Verwaltungshaushalt gehört alles andere, zum Beispiel laufende nicht vermögenswirksame Einnahmen und Ausgaben (Aufwand, Verbrauch, Transferzahlungen). Ausgaben für die Erhaltung des Sachvermögens in einem ordnungsgemäßen Zustand ist Erhaltungsaufwand, sie werden im Verwaltungshaushalt veranschlagt!
Aus dem Verwaltungshaushalt müssen an sich Überschüsse bleiben, die dann dem Vermögenshaushalt zugeführt werden. Der Verwaltungshaushalt ist der Sockel des Vermögenshaushalts (so sollte es sein). Die Trennung erfolgt, um die Gemeinden zu zwingen, nicht über ihre Verhältnisse zu leben, die Investitionen klar auszuweisen und die Folgekosten für den Verwaltungshaushalt zu bedenken und die Kreditaufnahme zu beschränken. Kredite dürfen nur für Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen aufgenommen werde und sind von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen (für Frankfurt und Wiesbaden der Innenminister, für Gemeinden über 50.000 Einwohner das Regierungspräsidium, unterste Aufsichtsbehörde ist der Landrat). Tilgungsraten gehören in den Vermögenshaushalt, Zinsen in den Verwaltungsaushalt. Erstausstattung gehört immer in den Vermögenshaushalt (auch bei einem geringen Wert).
Einnahmeseite des Vermögenshaushalts (§ 1 GemHVO):
- Zuführung vom Verwaltungshaushalt
- Einnahmen aus der Veränderung des Anlagevermögens (Verkauf)
- Entnahmen aus Rücklagen (allgemeine Rücklagen)
- Einnahmen aus aufgenommenen Krediten
- Rückflüsse von Darlehen
- Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen, Förderung von Investitionen Dritter
- Beiträge und ähnliche Entgelte (Anliegerbeiträge)
- Einnahmen aus Krediten und Inneren Darlehen (Kredit ist Einnahme für die Gemeinde).
- Vermögenswirksame Einnahmen.
- Veräußerungserlös für ein Grundstück
- Zuweisung des Landes für den Kindergartenbau
- Verkauf eines Lastkraftwagens
Ausgabenseite des Vermögenshaushalts:
1. Bewegliche Sachen des Anlagevermögens:
Die Anschaffungskosten für den einzelnen selbständig bewertungs- und benutzungsfähigen Gegenstand (Wirtschaftsgut ) über einem bestimmten Wert (zum Beispiel 500 Euro). Handelt es sich um Sachgesamtheiten, d.h. um technisch oder wirtschaftlich so miteinander verbundene Gegenstände, die von ihrer Bestimmung her nur in dieser Verbindung genutzt werden können, so sind diese auch dann im Vermögenshaushalt zu veranschlagen, wenn zwar der jeweilige Einzelwert unter, der Gesamtwert der Geringfügigkeitsstufe liegt (zum Beispiel die Bestuhlung in einer Versammlungshalle).
2. Hochbaumaßnahmen und Tiefbaumaßnahmen:
Es ist zu unterscheiden zwischen den Ausgaben für Investitionen (Herstellungsaufwand ) und den Ausgaben für die Unterhaltung (Erhaltungsaufwand ). Letzterer ist im Verwaltungshaushalt abzuwickeln (Schönheitsreparaturen, aber auch Sanierung).
3. Eine Investition ist bei Hochbauten anzunehmen, wenn das Bauwerk in seiner Substanz vermehrt, in seinem Wesen verändert oder über seinen bisherigen Zustand hinaus erheblich verbessert wird (Anbauten, Umbau, Aufzüge). Nicht zum Herstellungsaufwand zählt der Erhaltungsaufwand, der dazu dient, das Grundstück in ordnungsgemäßen Zustand zu halten. Hauptmerkmal hierfür ist, wenn der Aufwand durch die gewöhnliche Nutzung verursacht wird und in mehr oder weniger großen Zeitabständen regelmäßig wiederkehrt, wobei die Größenordnung keine Rolle spielt.
4. Zuweisungen und Zuschüsse:
- Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen
- Tilgung von Krediten
- Rückzahlung Innerer Darlehen
- Ablösung von Dauerlasten
- Förderung der Investitionen Dritter
- Verpflichtungsermächtigungen
- Zuführung zur Allgemeinen Rücklage
- Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren
- Zuführung zum Verwaltungshaushalt
- Erwerb einer Beteiligung.
- Vermögenswirksame Ausgaben
- Kreditbeschaffungskosten (Disagio) werden verlangt in Hochzinszeiten bei langfristigen Krediten. Dabei kann man nur niedrige Zinsen verlangen, durch die Gebühr holt man sich wieder, was man will. Zum Teil wird auch einfach eine Gebühr erhoben; diese ist aber 2014 verboten worden. Beispiel: Ein Kredit von 100.00 Euro muß in voller Höhe im Vermögenshaushalt verbucht werden. Ausgezahlt werden aber nur 98.00 Euro, weil zwei Prozent Disagio verlangt werden. Zinsen sind aber auf die 100.000 Euro zu zahlen).
- Gewährung eines Darlehens
- Grundstückserwerb
- Schulbaumaßnahme
- Zuschuß an eine Wohnungsbaugenossenschaft
Anlagevermögen, das dauernd der Aufgabenerfüllung dienet (§ 45GemHVO):
- Grundstücke ( bebaut und unbebaut)
- Bewegliche Sachen mit einem gewissen Anschaffungswert
- Dingliche Rechte ( Pfandrechte Nießbrauch, usw.)
- Beteiligungen sowie Wertpapiere zum Zwecke der Beteiligung
- Forderungen aus Darlehen, die aus Mitteln des Haushalts gewährt wurde
- Kapitaleinlagen der Gemeinde in kommunalen Zusammenschlüssen
- Eigenkapital im Sondervermögen (zum Beispiel Stadtwerke).
Einnahmen und Ausgaben sind vermögenswirksam, weil damit eine Änderung des Standes des Vermögens oder der Schulden verbunden ist:
- Vermögensabgang: Verkauf von Grundstücken
- Schuldenzugang: Aufnahme von Krediten
- Vermögenszugang: Kauf von Grundstücken
- Schuldenabgang: Rückzahlung von Krediten
Veranschlagung von beweglichen Sachen im Haushaltsplan:
Zu unterscheiden sind folgende Begriffe:
- Einzelsache: Ein selbständig bewertungsfähiges und nutzungsfähiges Wirtschaftsgut, welches nicht zu einer Sachgesamtheit gehört.
- Technisch miteinander verbundenes Wirtschaftsgut: Es entsteht, wenn aus selbständigen Einzelsachen durch eine technische Verbindung ein neues einheitliches Wirtschaftsgut entsteht ( Kamera + Objektive =Fotoausrüstung)
- Wirtschaftlich miteinander verbundenes Wirtschaftsgut: Wenn aus selbständigen Einzelsachen durch eine wirtschaftliche Verbindung ein neues Wirtschaftsgut entsteht (zusammengestellte Rollschränke = Schrankwand.
- Sachgesamtheiten: Einzelsachen oder technisch oder wirtschaftlich miteinander verbundene Wirtschaftsgüter, die nach ihrer Nutzung und Zweckbestimmung in einem engen Sachzusammenhang stehen. Keine Sachgesamtheit liegt vor bei beweglichen Sachen, die dem Verbrauch dienen und eine Lebensdauer von weniger als drei Jahren haben. Die Frage, ob sie in Bestandverzeichnissen nachzuweisen sind, ist hier nicht entscheidend (Werktisch, Maschinen, Geräte, Schränke, Schreibtisch, Stühle, Regale, Aktenschränke, Büromaschinen, Tische, Stühle, Tafeln, Schränke, Lehrmittel).
Beispiele für Verbrauchsgüter sind Büromaterialien, kleinere Werkzeuge, Textilien, Geschirr, Bücher, Filme, Tonträger, Spiel-und Sportgegenstände, Lehr-und Lernmaterial. Geringwertiges Wirtschaftsgut wird im Verwaltungshaushalt veranschlagt (bewegliche Sachen des Anlagevermögens dagegen im Vermögenshaushalt).
Einnahmen des Verwaltungshaushalts:
- Gewerbesteuer
- Verkaufserlöse aus Verbrauchsmitteln
- Allgemeine Zuweisung und Zuschüsse des Landes für laufende Zwecke
- Zinseinnahmen
- Gewinnanteile der Stadtwerke
- Mieteinnahmen.
- Schuldendiensthilfen (Zinsleistungen).
Ausgaben des Verwaltungshaushalts:
- Aufwendungen für ehrenamtliche Tätigkeit
- Unterhaltungskosten für ein Gebäude
- Zinsausgaben
- Benzinkosten für Dienstfahrzeuge
- Zahlung von Sozialhilfe
- Personalausgaben
- Gewerbesteuerumlage an Bund und Land
- Bürokosten.
Finanzplanung
1. Das Investitionsprogramm:
Hier werden die geplanten Ausgaben für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen aufgeführt. Es enthält alle im Planungszeitraum fortzuführenden und neuen Investitionen. Die auf die einzelnen Jahre entfallenden Teilbeträge werden aufgeführt. Unbedeutende Maßnahmen können zusammengefaßt werden. Das Programm ist Grundlage für die Finanzplanung. Das Programm wird von der Gemeindevertretung beschlossen bzw. von ihr geändert. Dabei wird auch verlangt, daß alle Folgekosten erfaßt werden (bei einem Kindergarten außer der Investition auch Personalkosten, Unterhaltung und Sachkosten). Das Investitionsprogramm ist also die Voraussetzung für den Finanzplan, weil die Folgekosten ja in den Verwaltungshaushalt eingestellt werden müssen.
2. Finanzplan (§ 101 HGO und § 24 GemHVO):
Der Finanzplan erstreckt sich über fünf Jahre, wird aber jedes Jahr neu erstellt, also fortgeschrieben. Er enthält den Planansatz des Vorjahres, den Planansatz des laufenden Jahres und die Verpflichtungsermächtigungen für drei Jahre, also insgesamt fünf Jahre. Im Finanzplan findet man unter Nummer 37 die Angabe, ob in einem drei folgenden Jahre ein Kredit aufgenommen werden soll (für den eine Genehmigung erforderlich ist).
Wenn Geld fehlt, kann eine Maßnahme gestrichen werden oder gestreckt werden, solange diese Maßnahme noch nicht begonnen wurde. Es können auch neue Maßnahmen hinzukommen. Im Finanzplan sind umfassend alle finanziellen Auswirkungen enthalten, alle voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben in verdichteter Form.
Die kommunale Finanzplanung wird unterstützt durch die Orientierungsdaten für die Finanzplanung, die vom Finanzministerium des Landes herausgegeben wird. Darin werden angegeben die geschätzten Steuereinnahmen für die Gemeinden, die Schlüsselzuweisungen, die Investitionspauschalen und die Umlagen für Kreis und Verband.
Funktionen des Haushaltsplanes
Der öffentliche Haushaltsplan (Budget) ist nach der Gemeindehaushaltsverordnung die nach den Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung und der Gemeindehaushaltsverordnung für die Wirtschaftführung der Gemeinde maßgebende (normgebende) Zusammenstellung der für einen festgelegten Planungszeitraum (Rechnungsjahr, Haushaltsjahr) geplanten Einnahmen und Ausgaben. Er ist die Grundlage der Haushaltswirtschaft der Gemeinde.
I. Finanzwirtschaftliche Planungsfunktion:
Der Haushaltsplan beinhaltet die übersichtliche und rationale Handhabung der öffentlichen Finanzen, wobei durch eine planmäßige Vorausschau der Ausgaben und Einnahmen eine Kommune in die Lage versetzt wird, die gestellten Aufgaben finanziell durchzuführen.
Dabei soll durch den finanziellen Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben die Wirtschaftlichkeit im öffentlichen Bereich gesteigert werden (Bedarfsdeckungsprinzip).
II. Politische Planungsfunktion:
Das Ergebnis zahlreicher Auseinandersetzungen innerhalb und außerhalb des Rates und der Verwaltung findet ihren Niederschlag in der Beschlußfassung über die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan. Im Haushaltsplan sind somit auch Mittel zur Verwirklichung von politischen Programmen und Zielen enthalten.
III. Administrative Kontrollfunktion:
Durch den Haushaltsplan wird der Kommunalverwaltung ein finanzieller Handlungsrahmen gesteckt, den sie bezüglich der Ausgaben und Verpflichtungen einhalten muß. Anhand des Haushaltsplanes wird dem Parlament (Rat) ein Instrument gegeben, um die Handlungen der Verwaltung überprüfen zu können.
IV. Gesamtwirtschaftliche Budgetfunktion:
Der Haushaltsplan soll eine Steuerungs- und Lenkungsfunktion innerhalb der öffentlichen
Finanzwirtschaft erfüllen. Bei der Planung und Durchführung ihrer Haushaltswirtschaft haben sich die Gemeinden an den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts zu orientieren (Artikel 109 GG).
V. Sozialstaatliche Gestaltungsfunktion:
Die sozialstaatliche Gestaltungsfunktion berücksichtigt die zunehmende Umverteilung der
privaten Einkommen und Vermögen unter politisch-sozialen Gesichtspunkten mit dem Ziel der Erhaltung und Steigerung des Lebensstandards und einer sozial gerechten Versorgung
VI. Rechtliche Funktion
Der Haushaltsplan gibt den Verwaltungsorganen die Vollmacht und die Bindung, nach seinen Ansätzen und Zwecken zu wirtschaften
VII. Haushaltsrechtliche Kontrollfunktion:
Der Haushaltsplan bietet die Grundlage und die Kontrollfunktion für die Buchführung, die haushalts- und kassenmäßige Rechnungslegung, die überörtliche Rechnungsprüfung sowie die Entlastung durch den Rat.
VIII. Ordnung- und Vergleichsfunktion
Der Haushaltsplan ist Ordnungsgrundlage für alle weiteren Organisationspläne der Gemeinde (zum Beispiel Stellenplan) und ermöglicht eine Vergleichbarkeit mit den Haushaltsplänen anderer Kommunen.
Entstehung eines Haushaltsplans
1. Die städtischen Dienststellen und Ämter melden ihren Bedarf bei der Kämmerei an.
2. Der Stadtkämmerer und seine Mitarbeiter in der Kämmerei ermitteln den gesamten Geldbedarf, suchen nach Einsparungsmöglichkeiten, stellen die möglichen Einnahmen fest und erarbeiten einen Haushaltsplanentwurf.
3. Der Magistrat berät in nicht-öffentlicher Sitzung und stellt den Haushaltsplanentwurf fest. Der Stadtkämmerer kann eine abweichende Meinung vortragen, während sonst nur der Bürgermeister für den Magistrat reden kann.
4. Der Entwurf mit Anlagen wird zur Unterrichtung der Bürger öffentlich ausgelegt an sieben Werktagen, spätestens 12 Tage vor der Beschlußfassung durch die Stadtverordnetenversammlung. Eine Anhörung der Ortsbeiräte erfolgt.
5. Der Haushaltsplanentwurf wird durch den Stadtkämmerer in die Stadtverordnetenversammlung eingebracht (Mündliche Erläuterung des Plans in einer Haushaltsrede und Überweisung an die Ausschüsse). Der Entwurf geht schriftlich an den Magistrat
6. Öffentliche Beratung des Haushalts in den einzelnen Fachausschüssen der Stadtverordnetenversammlung. Zwingend vorgeschrieben ist das aber nur für den Finanzausschuß.
7 . Beratung und Beschlußfassung durch die Stadtverordnetenversammlung in öffentlicher Sitzung.
8. Enthält die Haushaltssatzung keine genehmigungspflichtigen Teile, so kann sie nach der Beschlußfassung vom Magistrat ausgefertigt und gleich bekannt gemacht und der Haushaltsplan an sieben Tagen ausgelegt werden. Die Vorlage an die Aufsichtsbehörde zwecks Ausübung der Rechtskontrolle muß aber immer erfolgen.
Enthält die Haushaltssatzung genehmigungspflichtige Teile (Kredite, Verpflichtungsermächtigung, Höchstbetrag der Kassenkredite) geschieht die Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde, erst danach erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung und Auslegung. Jeder Bürger hat die Möglichkeit den Haushaltsplan einzusehen. Danach tritt die Rechtswirksamkeit ein.
Allgemeine Haushaltsgrundsätze (§ 93 HGO)
Die allgemeinen Haushaltsgrundsätze beziehen sich auf die gesamte Haushaltswirtschaft der Gemeinden. Diese umfaßt unter anderem die Aufstellung des Haushaltsplanes, dessen Ausführung, die Rechnungslegung sowie die Finanzplanung.
I. Stetige Aufgabenerfüllung:
Die Gemeinde hat ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, daß die stetige Erfüllung der kommunalen Aufgaben gesichert ist. Planung geschieht durch Ermittlung des Finanzbedarfs, Schaffung von Finanzquellen, Aufstellung der Satzung und des Haushaltsplans, durch Finanzplanung und Rücklagen. Aber das Ausmaß der Kommunalaufgaben, deren stetige Erfüllung zur Förderung des Allgemeinwohls zu sichern ist, wird im Kommunalverfassungsrecht nicht näher erläutert. Das Ausführen geschieht durch das Einziehen der Einnahmen und Bewirtschaftung der Ausgaben. Die Einnahmebeschaffung (§ 93) geschieht durch Zuweisungen, Kostenerstattungen, Zinserträge, Entgelte für Leistungen, Steuern (aber nur, wenn die vorrangigen Deckungsmittel nicht reichen) und Kredite.
II. Beachtung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts:
Die Berücksichtigung der Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts betont die Bedeutung der wirtschaftspolitischen Gesichtspunkte auch für die kommunale Haushaltswirtschaft (Artikel 109 II GG). Gefordert ist also ein antizyklisches Konjunkturverhalten
Eine Interpretation dieses Grundsatzes enthält § 1 des Stabilitätswirtschaftsgesetzes, wonach die Maßnahmen zur Erzielung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts so zu treffen sind, daß zur Stabilität des Preisniveaus, zu einem hohen Beschäftigungsstand, zu außenwirtschaftlichem Gleichgewicht und zu stetigem und angemessenem Wirtschaftswachstum („Magisches Viereck“) beigetragen wird.
Diesem Zweck dient das „Gesetz zur Förderung von Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft (Stabilitätsgesetz)“. Ziel des Gesetzes ist das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht. Dazu gehören Stabilität des Preisniveaus, hoher Beschäftigungsstand, außenwirtschaftliches Gleichgewicht und angemessenes und stetiges Wirtschaftswachstum.
Die Konjunktur kann auch durch haushaltswirtschaftliche Maßnahmen der öffentlichen Hand beeinflußt werden. Eine Zusammenarbeit von Bund, Ländern und Gemeinden ist dazu notwendig. Eine Planung für einen längeren Zeitraum als ein Haushaltsjahr ist notwendig (mittelfristige Finanzplanung). Empfehlungen für das Verhalten aller am Wirtschaftsleben beteiligten Kreise sind nützlich (zeitweise hieß das „konzertierte Aktion“)..
III. Sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung (beides „Muß“-Vorschrift):
Die Verpflichtung zu einer sparsamen Haushaltswirtschaft spricht das Verhältnis von Einnahmen und Ausgaben an, wobei die Ausgaben möglichst gering zu halten sind, ohne jedoch die Aufgabenerfüllung zu vernachlässigen. Die Verpflichtung zur wirtschaftlichen Haushaltsführung bezieht sich insbesondere auf das Verhältnis von Aufwand und Nutzen (Nutzen-Kosten-Analyse): Ein Auto kann billig sein, aber viel Kraftstoff verbrauchen.
Minimalprinzip: Mit dem geringsten Aufwand ein vorgegebenes Ziel erreichen.
Maximalprinzip: Mit gegebenen Mitteln den größtmöglichen Erfolg erzielen.
IV. Haushaltsausgleich:
Für eine geordnete Finanzwirtschaft ist es selbstverständlich, daß sich Einnahmen und Ausgaben ausgleichen. Da der Haushaltausgleich auch die Haushaltsrechnung umfaßt, ist der Haushaltsplan so auszuführen, daß beim Jahresabschluß keine Fehlbeträge entstehen. Es heißt nur noch: „Der Haushaltsplan s o l l in jedem Jahr ausgeglichen sein!“ (früher stand hier „muß“, § 92 HGO). Notfalls muß eine Haushaltssperre verhängt werden.
Zur stetigen Aufgabenverteilung gehören:
1. Freiwillige Aufgaben: Hierzu zählen alle Aufgaben, zu deren Wahrnehmung die Gemeinde gesetzlich nicht verpflichtet ist (zum Beispiel kulturelle Aufgaben).
2. Weisungsfreie Pflichtaufgaben: Die Art und Weise der Erfüllung der Aufgaben, zu deren Wahrnehmung die Gemeinde verpflichtet ist, ist freigestellt, unterliegt jedoch der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörde (z. B. Jugendhilfe,. Sozialhilfe.
3. Weisungsgebundene Pflichtaufgaben: Die Gemeinden sind nicht nur zur Aufgabenerfüllung verpflichtet, sondern auch die Art und Weise der Aufgabenerfüllung ist vorgeschrieben (z. B. Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörde).
4. Auftragsangelegenheiten: Das sind Aufgaben, die grundsätzlich in der Zuständigkeit und der Trägerschaft von Bund und Land liegen. Die kommunalen Behörden werden nur mit der Erledigung dieser Aufgaben betraut (Wohngeld, Kindergeld).
Kon- junktur-phase |
Finanz-situation |
Ziel der Maß-nahme |
Zu ergreifende Maßnahmen
|
||
Öffentliche Hand |
Bundesbank |
Steuerpolitik |
|||
Aufschwung Hochkonjunktur |
gut |
Dämpfung des Aufschwung |
weniger investieren, weniger Schulden *, zusätzlich tilgen, sparen, Konjunktur Ausgleichsrücklage* |
Diskontsatz und Mindestreserven erhöhen, Wertpapiere verkaufen |
Steuern erhöhen *, Sonderabschreibungen ausschließen |
Abschwung (Rezession) |
schlecht |
Belebung der Konjunktur |
Mehr investieren, Rücklagen verwenden und/oder Schulden machen * |
Diskontsatz senken, Mindestreserven senken, Wertpapiere kaufen |
Steuern senken *, Steuererleichterungen für Investitionen gewähren |
* Diese Maßnahmen können von der Bundesregierung durch Rechtsverordnungen geregelt werden (mit Zustimmung des Bundesrates und des Rundestages).
Modell einer konjunkturgerechten Wirtschaftspolitik: siehe Schaubild
Aufgaben der kommunalen Gebietskörperschaften
Eigener Wirkungskreis, Selbstverwaltungsaufgaben |
|
Übertragener Wirkungskreis, Weisungsaufgaben |
Pflichtaufgaben |
Freiwillige Aufgaben |
|
Gemeinden |
Gemeinde/Landkreise |
Gemeinden |
Bau und Unterhaltung von Gemeindestraßen, örtlicher Brandschutz, Mülleinsammlung, Bauleitplanung, Abwasserbeseitigung |
Soziale Einrichtungen (Kindergärten. Jugend- und Altenstätten), Sportanlagen, Bürgerhäuser, Büchereien, Theater, Museen, Förderung von Vereinen und Verbänden |
Meldewesen, gewerberechtliche Angelegenheiten, Obdachlosenunterbringung, Paß-, Ausweiswesen, Personenstandswesen
|
Landkreise und kreisfreie Städte |
||
Sozialhilfe, Jugendwohlfahrt, Schulträgerschaft, überörtlicher Brandschutz, Mülldeponierung |
|
Bauaufsicht, Gesundheitsamt, Lastenausgleich, Wohngeld, Berufsausbildungsförderung |
Einnahmen der Träger der öffentlichen Finanzwirtschaft
Die Träger der öffentlichen Finanzwirtschaft („öffentliche Hand“) benötigen einiges an Geld für ihre Tätigkeit. Den Gesamtbetrag an Ausgaben, der in einem bestimmten Zeitraum (in der Regel ein Haushaltsjahr) zur Erfüllung der Aufgaben geleistet werden muß, nennt man „Finanzbedarf“. Er wird durch Einnahmen der öffentlichen Hand gedeckt, die man auch als „Deckungsmittel“ bezeichnet. Die Einnahmen lassen sich wie folgt gliedern:
Entgelte für Leistungen: Privatrechtliche Entgelte Öffentlich-rechtliche Entgelte |
Vorrangige Deckungsmittel
|
Sonstige Einnahmen Erträge aus dem Kapitalvermögen Entnahmen aus Rücklagen Zuweisungen und Zuschüsse |
|
Steuern Kredite |
Nachrangige Deckungsmittel
|
Die vorgenannte Reihenfolge entspricht der Rangfolge, die bei der Beschaffung der Einnahmen durch die Gemeinden nach § 93 HGO zu beachten ist. So dürfen Einnahmen aus Steuern nur beschafft werden, wenn die Entgelte für Leistungen und die sonstigen Einnahmen zur Deckung der Ausgaben nicht ausreichen. Kredite sind Fremdmittel, die mit der Verpflichtung zur Rückzahlung aufgenommen werden. Die Verschuldung muß das allerletzte Mittel bei der Aufgabenerfüllung bleiben, wenn eine andere Deckung nicht möglich ist oder unwirtschaftlich wäre.
Beispiele:
1. Im Rahmen der Aufstellung des Haushaltsplanes will die Kämmerei einer Gemeinde folgende Finanzierungen in Erwägung ziehen. Für die Unterhaltung der Gemeindestraßen gewährt das Land eine erhebliche zweckgebundene Zuweisung, die allerdings mit zumutbaren Auflagen verbunden ist (Sonstige Einnahme). Um - auch für die zukünftigen Jahre - von Auflagen unabhängig zu sein, soll auf die Zuweisung verzichtet werden und der dadurch entstehende Einnahmeausfall durch eine Anhebung der Grundsteuern gedeckt werden. Das geht aber nicht, denn sonstige Einnahmen müssen vor den Steuern herangezogen werden und die Auflagen sind zumutbar.
2. Bei den öffentlichen Einrichtungen Bäder, Theater und Büchereien sollen Gebühren erhoben werden, die bei weitem nicht die Kosten der Einrichtungen decken. Im Rahmen der Gesamtdeckung wird die Finanzierung durch sonstige Einnahmen und Steuern sichergestellt.
Wenn die Höhe der Entgelte vertretbar hoch ist und die sonstigen Einnahmen ausreichen, kann auf die Erhöhung verzichtet werden.
3. Für den Bau des Schulzentrums werden der Gemeinde Kredite durch das Land mit einer Verzinsung von 4,5 % (feststehend) angeboten. Das notwendige Kapital steht allerdings auch in der Rücklage (Guthabenzinsen 2,5 %) bereit. Die Gemeinde gibt der Kreditfinanzierung den Vorzug und will die Rücklagemittel für eine andere Investitionsmaßnahme im folgenden Haushaltsjahr einsetzen. Das ist nicht möglich, denn die Rücklagen bringen zwar 2,5 % Zinsen, aber die Kredite würden 4 % kosten. Also sind die Rücklagen aufzulösen. Außerdem kommen Rücklagen sowieso vor den Krediten.
Veranschlagungsgrundsätze (§ 7 GemHVO)
1. Kassenwirksamkeit:
Beim jeweiligen Haushaltsansatz dürfen nur diejenigen Einnahmen und Ausgaben veranschlagt werden, die im Haushaltsjahr voraussichtlich auch tatsächlich eingehen bzw. zu leisten sind. Die Veranschlagung wird damit nicht mehr unmittelbar von der Fälligkeit abhängig gemacht, sondern davon, wann die Beträge kassenwirksam werden. Ausnahmen: Personalausgaben, Zuführung eines Überschusses, Rechnungsabgrenzungskosten.
2. Bruttoveranschlagung:
Vorwegabzüge und Aufrechnungen von Einnahmen und Ausgaben sind nicht gestattet (Neues Auto voll in die Ausgabe, Erlös für das alte Auto in die Einnahme). Ausnahmen: Rückzahlung von Abgaben, Veranschlagung des Ertrags von kommunalen Eigenbetrieben.
3. Einzelveranschlagung: Die Einnahmen sind einzeln nach ihrem Entstehungsgrund, die Ausgaben nach Einzelzwecken zu veranschlagen. Durch diese Bestimmung wird ausgeschlossen, daß die Einnahmen und Ausgaben in großen Pauschalgruppenzusammengefaßt werden.
Ausnahmen: Zusammenfassung von geringfügigen Beträgen als „vermischte Einnahmen“,
Veranschlagung von Verfügungsmitteln (z.B. des Bürgermeisters) und Deckungsreserve
4. Haushaltswahrheit - Haushaltsklarheit:
Die im Haushaltsplan veranschlagten Einnahmen und Ausgaben sollen ein klares und der Wirklichkeit möglichst nahe kommendes Bild der finanziellen Mittel ergeben. Sollte die Festsetzung der einzelnen Haushaltsansätze nicht errechenbar sein, so sind sie gewissenhaft und sorgfältig zu schätzen. Die reine Zahlenangabe mit dem Haushaltsstellentext ermöglicht es in der Regel nicht, auf die genaue Verwendung der veranschlagten Mittel zu schließen. Daher sind die wesentlichsten Positionen entsprechend zu erläutern.
5.Vollständigkeit
Die gesamte kommunale Haushaltswirtschaft muß sich aus dem Haushaltsplan ergeben, soweit keine sondergesetzlichen Regelungen Ausnahmen zulassen. Ausnahmen: Eigenbetriebe, Krankenanstalten, durchlaufende Gelder und fremde Mittel.
Abschreibung (Gruppierungsziffer 270 Einnahme und 680 Ausgabe:
Das sind nur kalkulatorische Kosten, alles geschieht nur buchmäßig. Aber die Einnahme (270) muß vom Verwaltungshaushalt in den Vermögenshaushalt übertragen werden, weil der Wertverlust zur Schaffung neuer Werte führen muß. Es ist aber nicht so, daß für eine Neuanschaffung schon angespart wird, das Geld wird ja zur Deckung des Vermögenshaushalts verwendet.
Zweckfreie Haushaltsansätze:
- vermischte Einnahmen und Ausgaben: geringfügige Beträge für verschiedene Zwecke
- Deckungsreserve: Allgemeine Deckungsreserve und Deckungsreserve für Personalausgaben
- Verfügungsmittel Mittel für unvorhersehbare persönlich nicht zumutbare dienstliche Aufwendungen für Bürgermeister, Erster Stadtrat, Stadtverordnetenvorsteher.
M ö g l i c h k e i t e n e i n e r b e w e g l i c h e n H a u s h a l t s f ü h r u n g
Vorbemerkung: Haushaltsvermerke:
• Zweckbindungsvermerk:
- Typischer Zweckbindungsvermerk, der sich aus Gesetz oder aus Natur oder Herkunft
ergibt (§ 17,1 GemHVO).
- Unechter Deckungsvermerk, speziell Entgelte und insbesondere Benutzungsgebühren (§ 17,2 GemHVO).
• Deckungsreserve
- Einseitiger oder gegenseitiger Deckungsvermerk, sachlich enger Zusammenhang
(§ 18,2)
- Gegenseitiger Deckungsvermerk, gleicher Abschnitt oder Unterabschnitt (§ 18,3).
• Übertragbarkeitsvermerk: Forderung einer sparsamen Bewirtschaftung (§ 19,3 GemHVO)
• Sperrvermerk: Sachlicher Grund für Vorbehalte (§ 46, Nummer 11 GemHVO).
Ermächtigungen und ihre Grenzen
Zeitlich: Bindung an das Haushaltsjahr. Nicht verausgabte Planansätze verfallen und gelten als erspart. Ausnahme: Übertragbarkeit gemäß § 19 GemHVO. Im Vermögenshaushaltbleiben die Mittel verfügbar bei Baumaßnahmen und Beschaffungen, längstens aber zwei Jahre (Übertragbarkeit kraft Gesetz außer Plan 9). Im Verwaltungshaushalt nur ein Jahr in Ausnahmefällen, aber nur mit Genehmigungsvermerk (auf Vorschlag der Verwaltung von der Gemeindevertretung beschlossen).
Sachlich: Bindung an den im Haushaltsplan veranschlagten Zweck. Ersparte Ausgaben. Ausnahme: Echte Deckungsfähigkeit gemäß § 18 GemHVO (bei Sammelnachweisen und Personalausgaben).
Betragsmäßig: Ansätze für Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen sind Obergrenzen, d.h. nicht überschreitbare Höchstwerte. Ausnahme: Möglichkeiten der flexiblen Haushaltsführung - insbesondere § 100 HGO. Die Ansätze der Einnahmen sind hingegen Richtwerte, sie können jederzeit überschritten werden
Übertragbarkeit (§ 19 GemHVO)
Übertragbarkeit ist die durch Gesetz oder Haushaltsvermerk ausgesprochene Befugnis, die bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres nicht angeordneten Mittel zur späteren Verwendung in das nächste Haushaltsjahr zu übertragen.
Die Übertragung der Haushaltsmittel geht durch die Bildung von Haushaltsresten vor sich. Haushaltsreste sind Einnahme- und Ausgabeansätze, die in das folgende Jahr übertragen werden. Die Bildung und Inanspruchnahme von Haushaltsausgaberesten ist nur zulässig, soweit der Zweck der Ausgaben fortdauert, ein sachliches Bedürfnis besteht und die Ausgaben bei wirtschaftlicher und sparsamer Verwaltung erforderlich sind. Ist eine erneute Veranschlagung von übertragbaren Ausgaben in ein späteres Haushaltsjahr zweckmäßiger, so ist von der Bildung von Ausgaberesten abzusehen.
In der Haushaltsrechnung ist festzustellen, welche übertragbaren Ausgabemittel noch verfügbar sind und in welcher Höhe sie als Haushaltsausgabereste in das folgende Jahr übertragen werden. Die Haushaltsreste werden im folgenden Jahr als Haushaltsreste aus Vorjahren bei den für die gleiche Zweckbestimmung veranschlagten Ansätzen vorgetragen und verstärken dann entsprechend die dort verfügbaren Haushaltsmittel. Eine Veranschlagung im Haushaltsplan findet zwangsläufig nicht statt.
Verfahren:
In der Praxis ist die Entscheidung über die Bildung von Haushaltsresten überwiegend der für die Finanzwirtschaft der Gemeinde zuständigen Dienststelle, der Kämmerei, übertragen. Diese wird tätig aufgrund eines Antrages des Fachamtes.
1. Überlegungen des Fachamtes:
- Entscheidung, ob die Mittel noch benötigt werden
- Ermittlung des unter dem Ansatz noch benötigten Betrages
- Entscheidung anhand des Haushaltsüberwachungskontos, ob Haushaltsmittel noch verfüg-
bar sind (über- und außerplanmäßige Ausgaben und Ausgabeberechtigungen im Rahmen
der unechten Deckungsfähigkeit können nicht übertragen werden)
- Prüfung, ob die Haushaltsmittel übertragbar sind.
- Fertigung eines Antrages an die Kämmerei
2. Die Kämmerei prüft, ob die Einnahmen wie geplant zur Verfügung stehen. Übertragen werden dürfen nur Mittel, wenn der Haushalt am Jahresende ausgeglichen war. Ist dies nicht der Fall, muß auf den Haushaltsrest verzichtet werden, eine Übertragung ist nicht möglich.
Beim Ausgleich geht es aber nicht darum, was tatsächlich in der Kasse ist, sondern daß haushaltstechnisch ein Ausgleich möglich ist. Bewilligte Zusagen zum Beispiel sind schon haushaltswirksam, auch wenn sie noch nicht in der Kasse sind. Es geht immer um den Ausgleich des gesamten Haushalts
3. Die Entscheidung fällt der Gemeindevorstand, eine Anordnung wird erstellt. Im alten Haushaltsjahr wird vermerkt: „Die Mittel wurden übertragen“. Im neuen Haushaltsjahr werden die Mittel vorgetragen als zusätzliche Investitionsmaßnahmen über mehrere Jahre.
Wenn zum Beispiel durch ein günstigeres Angebot ein Betrag eingespart wurde, so darf dieser nicht noch schnell zusätzlich ausgegeben werden. Darüber kann nur die Gemeindevertretung beschließen, nicht die Verwaltung. Ansonsten verfällt der eingesparte Betrag.
Es gibt Übertragbarkeit kraft Gesetz bei Ausgaben im Vermögenshaushalt (§ 10 GemHVO) und bei Einnahmen aus der Kreditaufnahme, so daß ein Haushaltsausgaberest gebildet werden darf. . Dazu muß aber erst eine Verfügung getroffen werden.
Es gibt Übertragbarkeit kraft Vermerk bei Ausgaben im Verwaltungshaushalt (ausnahmsweise), so daß ein Haushaltsausgaberest gebildet werden darf. Bei zweckgebundenen Einnahmen darf dieser Haushaltsausgaberest erst gebildet werden bei Rotabsetzung.
Arten:
Ausgaben des Verwaltungshaushalts dürfen nur in Ausnahmefällen übertragen werden, denn die sparsame Bewirtschaftung muß gefördert werden. Ein Übertragungsvermerk ist erforderlich (nachträgliche Anbringung oder Aufhebung im Nachtragshaushaltsplan ist möglich).
Alle Ansätze des Vermögenshaushalts dürfen übertragen werden mit der Ausnahme: Deckung von Fehlbeträgen, Zuführungen an Verwaltungshaushalt und Verpflichtungsermächtigungen.
Es ist kein Übertragungsvermerk erforderlich, denn die Übertragung geschieht kraft Gesetz, aber eine Verfügung ist erforderlich. Einnahme-Haushaltsreste gibt es nur im Vermögenshaushalt für Einnahme aus der Aufnahme von Krediten, soweit die Kreditaufnahme im folgenden Jahr gesichert ist.
Die Übertragung erfolgt durch…
- Bildung von Haushaltsausgaberesten in der Haushaltsrechnung (Deckung im Abschlußergebnis)
- Vortrag als Haushaltsausgabereste aus Vorjahren in die Haushaltsüberwachungslisten oder Sachbücher der für die gleiche Zweckbestimmung veranschlagten Ausgaben.
Im Verwaltungshaushalt erfolgt eine Verstärkung der Ausgabeermächtigung oder selbständige Ausgabeermächtigung, verfügbar bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres.
Im Vermögenshaushalt erfolgt die Verstärkung der Ausgabeermächtigung oder selbständige Ausgabeermächtigung, verfügbar bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung oder bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens zwei Jahre nach Schluß des Haushaltsjahres, in dem der Bau oder Gegenstand in seinen wesentlichsten Teilen in Benutzung genommen worden ist.
Nach Ablauf der Verfügbarkeit gelten nicht verwendete Mittel als erspart !
Echte Deckungsfähigkeit (§ 18 GemHVO)
Deckungsfähigkeit gibt es nur bei Ausgabehaushaltsstellen, das heißt man darf Ausgaben in gewissem Rahmen auch für andere Zwecke ausgeben als im Haushaltsplan vorgesehen. Die Vermerke werden mit dem Haushaltsplan genehmigt.
Arten der Deckungsfähigkeit:
Gegenseitige Deckungsfähigkeit:
Zwei oder mehrere Ausgabehaushaltsstellen sind untereinander sowohl deckungsberechtigt (empfangen) als auch deckungsverpflichtet (abgeben), also Mehrausgaben zu Lasten von Minderausgaben zu tätigen. Deckungsverpflichtet ist die Haushaltsstelle, bei der Mittel eingespart werden können. Es muß aber feststehen, daß diese eingesparten Mittel tatsächlich bis zum Bücherabschluß am 31. Dezember nicht mehr für ihren eigentlich veranschlagten Zweck benötigt werden. Deckungsberechtigt ist die Haushaltsstelle, bei der die im Haushaltsplan veranschlagten Mittel nicht ausreichen.
Einseitige Deckungsfähigkeit:
Hier ist eine Ausgabehaushaltsstelle zugunsten einer oder mehrerer anderer Haushaltsstellen deckungsverpflichtet. Sie ist aber nicht deckungsberechtigt. Die einseitige Deckungsfähigkeit ist im Vermögenshaushalt ausgeschlossen.
Deckungsfähigkeit kraft Gesetz (geborene Deckungsfähigkeit):
- Ausgaben, die in Sammelnachweisen (§ 8 GemHVO) zusammengefaßt sind. Sammelnachweise haben außer der gleichen Hauptgruppe auch die gleiche Gruppe oder es besteht ein enger sachlicher Zusammenhang.
- Personalausgaben, auch wenn sie nicht im Sammelnachweis veranschlagt sind. Personalausgaben sind eine Form des Sammelnachweises, der die Hauptgruppe 4 umfaßt.
Hier ist kein Vermerk im Haushaltsplan erforderlich, es sei denn, die Gemeindevertretung will die kraft Gesetz wirkende Deckungsfähigkeit einschränken. Die Deckungsfähigkeit kraft Gesetz ist immer gegenseitig (also immer möglich).
Deckungsfähigkeit kraft Vermerk im Haushaltsplan (gekorene Deckungsfähigkeit):
Sie kann eine gegenseitige oder einseitige sein. Gegenseitige Deckungsfähigkeit ist im Verwaltungshaushalt möglich, wenn ein sachlich enger Zusammenhang besteht. Der enge sachliche Zusammenhang besteht bei Ausgaben, die von der Verwendung her gleichartig sind. Dies trifft immer dann zu, wenn sie gleichen Gruppen nach dem Gruppierungsplan angehören. Es ist immer zu überprüfen, ob Unterabschnitte verbindlich vorgeschrieben sind. Trifft dies zu, so können innerhalb jedes einzelnen Unterabschnitts die Ausgaben für gegenseitig deckungsfähig erklärt werden. Weist der Gliederungsplan keine Unterabschnitte aus, so können die Ausgaben eines Abschnitts für gegenseitig deckungsfähig erklärt werden.
Verfügungsmittel können nicht für deckungsfähig erklärt werden.
Echte Deckungsfähigkeit |
|
Kraft Gesetz |
Kraft Vermerk |
gegenseitig |
gegenseitig oder einseitig |
Verwaltungshaushalt |
Verwaltungshaushalt: Ausgaben, die sachlich eng zusammengehören (gleiche Gruppe) |
- Sammelnachweise - Personalausgaben |
Vermögenshaushalt: Ausgaben eines Abschnitts oder verbindlichen Unterabschnitts, nur gegenseitig |
Beispiele für Deckungsfähigkeit:
Verwaltungshaushalt:
Personalausgaben (Hauptgruppe 4) : alle untereinander deckungsfähig
210 . 414 Grundschule, Angestelltenvergütung
030 . 410 Beamte der Kämmerei
771 . 415 Arbeiter
210 . 444 Sozialversicherung für Angestellte
Sammelnachweise:
230. 500
230..520
7Nicht deckungsfähig
230 . 541 230 . 542 230 . 550 230 . 522
Vermögenshaushalt: Untereinader deckungsfähig, weil gleiche Gliederungsziffer
210.932 210 . 935 210.950 210 . 982
Sammelnachweis: Unterhalt von Grundstücken
Gegenseitige Deckungsfähigkeit innerhalb der gleichen Zweckbestimmung (z.B. 540),
gegenseitige Deckungsfähigkeit der verschiedenen Zweckbestimmungen untereinander (z.B. 540.541.542) , aber die geplante Endsumme des Sammelnachweises muß bleiben!
Beachte: Wird der Deckungsvermerk in Anspruch genommen und entsprechend verfügt, dann ist bei b e i d e n Haushaltstellen ein Vermerk zu machen, daß vom Plan abgewichen wurde.
Wenn beide Stellen ihre Mittel benötigen, greift die Deckungsfähigkeit nicht, da hilft höchstens noch der Nachtragshaushalt.
Beispiel:
Mitte Oktober 1992 erkennt der Haushaltssachbearbeiter bei der Prüfung der Haushaltsüberwachungslisten, daß der Haushaltsansatz bei der Haushaltsstelle 410.730 (Hilfe zur Pflege ) bis Jahrsende nicht ausreicht. Da unerwartete Pflegefälle eingetreten sind muß mit Mehrausgaben in Höhe von 5.000 Eurogerechnet werden. Das Haushaltssoll bei der Haushaltsstelle 410.730 beträgt 90.000 Euro. Bei der Haushaltsstelle 410.732 (Krankenhilfe) können dagegen bis zum Ende des Jahres mit Sicherheit etwa 8.500 Euro eingespart werden, da die Zahl der Krankenhilfeempfänger wider Erwarten zurückgegangen ist. Das Haushaltssoll dieser Haushaltsstelle beträgt 60.000 Euro. Hier gilt die echte Deckungsfähigkeit kraft Vermerk.
Unechte Deckungsfähigkeit (Zweckbindungsvermerk (§ 17 GemHVO):
Eine unechte Deckungsfähigkeit gibt es bei gleicher Zweckbestimmung (gleiche Gliederungsziffer). Diese kommt zustande durch gleiche Herkunft (zum Beispiel Spende) oder durch Gesetz (zum Beispiel Mittel zur Asylantenbetreuung). Dann dürfen Mehreinnahmen zugunsten von Mehrausgaben verwendet werden, aber die Mittel müssen jeweils im laufenden Jahr verbraucht werden.
Die zweite Möglichkeit für unechte Deckungsfähigkeit sind die Einnahmen für Entgelte in den Gebührenhaushalten (Mehreinnahme bei der Müllabfuhr dürfen für Mehrausgaben verwendet werden).
Beim echten Deckungsvermerk gleicht man Ausgaben untereinander aus, beim unechten Deckungsvermerk sind eine oder mehrere Einnahmestellen auf eine (verwandte) Ausgabestelle bezogen.
Aber auch bei unechter Deckungsfähigkeit ist ein Vermerk im Haushaltsplan erforderlich. Wenn er fehlt, ist eine Genehmigung durch den Nachtragshaushalt erforderlich. Gleichen sich Einnahmen und Ausgaben aus und liegt ein unechter Deckungsvermerk vor, braucht man keinen Nachtragshaushalt und keinen Beschluß gemäß § 100 HGO (außerplanmäßige Ausgaben). Die unechte Deckungsfähigkeit gibt so die Möglichkeit zu einer beweglichen Haushaltsführung, so daß kein Beschluß über eine überplanmäßige Ausgabe notwendig ist. Voraussetzung ist aber:
- Der zweckbestimmte Ausgabeansatz ist erschöpft
- Eine unechte Deckungsfähigkeit ist möglich (gleiche Zweckbestimmung)
- Ein Zweckbindungsvermerk ist im Haushaltsplan angebracht
- Die Mehreinnahme bei der zweckgebundenen Einnahme ist tatsächlich vorhanden
- Es liegt kein negativer unechter Deckungsvermerk vor
- Die Erhöhung der Ausgabeermächtigung wird in der Haushaltsüberwachungsliste
vermerkt.
Eine echte Deckungsmöglichkeit geht v o r dem unechten Deckungsvermerk. Mit der echten Deckungsfähigkeit ist man auch flexibler. Unechte Deckungsvermerke sollen die Ausnahme bleiben. Sie sind nur möglich, wenn die Herkunft es gestattet oder ein Gebührenhaushalt vorliegt.
Beispiel aus dem Vermögenshaushalt:
Einnahme: 220 . 367 = 2.500 Euro Spende der Eltern
Ausgabe: 220 . 932 = 10.000 Echter Deckungsvermerk für die drei Abschnitte 220.
220 . 935 = 5.000 Unechter Deckungsvermerk von 220.367 zu 220.935
220. 950 = 120.000 (nur aus dem Sachverhalt geht hervor, daß es um die gleiche Sache geht).
Die Berechtigung zur Ausgabe bedeutet nicht, daß ausgegeben werden muß. Wenn man etwas Preiswerteres erhält, hat man gespart. Wenn mit eine echten Deckungsvermerk das Problem zu lösen ist, macht man das so. Wird der unechte Deckungsvermerk gebraucht, wird er herangezogen. Geht eine Spende ein, die nicht verbraucht wird, kommt sie dem Gesamthaushalt zugute, falls nicht ein Spender das ausdrücklich ausgeschlossen hat. Falsch ist es jedoch, die Spende auf ein Verwahrkonto zu nehmen, denn dieses ist nur für durchlaufende Gelder.
Beispiele:
1. Wenn bei einer Anschaffung von 3.000 Euro nur 2.500 Euro an Spenden eingehen, müssen 500 Euro aus allgemeinen Mitteln bestritten werden. Kostet die Anschaffung dann 4.000 Euro, so bleibt der Haushaltsansatz von 3.000 Euro bestehen. Gehen aber 3.500 Euro ein, so können diese auch ausgegeben werden. Hat die Gemeinde 3.000 Euro zugesagt und 2.000 Euro sollen durch Spenden aufgebracht werden, bleibt es bei den 3.000 Euro Zuschuß, auch wenn 2.500 Euro eingehen (der Zuschuß wird nicht gekürzt). Es dürfen also 5.500 Euro ausgegeben werden. Falls aber nur 5.000 Euro ausgegeben werden können, vermindert sich der Zuschuß der Gemeinde.
2. Die Eltern von Schülern der Realschule haben für die Beschaffung eines Beamers der Schule im 2.500 Euro zur Verfügung gestellt. Die Ausgaben für die Anschaffung betragen 3.950 Euro. Im ersten Nachtragshaushaltsplan werden deshalb 3.950 Euro in der Ausgabe und 2.500 Euro in der Einnahme veranschlagt. Die Gemeindevertretung hat den Zweckbindungsvermerk mit dem Haushaltsplan beschlossen. Kurze Zeit später überweisen die Eltern weitere 400 Euro, die sie bei einem Schulfest eingenommen haben. Sie bitten, für diesen Betrag ein Zusatzgerät zu kaufen. Für diesen Betrag muß nicht die Zustimmung zur Leistung einer überplanmäßigen Ausgabe eingeholt werden, weil ja ein unechter Deckungsvermerk vorliegt.
Der Vermerk wurde vorsorglich angebracht, obwohl noch gar nicht feststand, ob Spenden eingehen. Der Planansatz ermächtigte aber zu der Ausgabe, unabhängig von den Einnahmen. Wenn der unechte Deckungsvermerk fehlt und es gehen mehr als 2.500 Euro ein, so geht der überschüssige Betrag im Gesamthaushalt unter. Ist aber der Deckungsvermerk gemacht, kann der Mehrbetrag zusätzlich ausgegeben werden, zum Beispiel für ein Zusatzgerät (aber nicht für einen ganz anderen Zweck).
Über - oder außerplanmäßigen Ausgaben
Man unterscheidet außerplanmäßige Ausgaben, für deren Zweck im Haushaltsplan keine Mittel veranschlagt und keime Haushaltsreste verfügbar sind, und überplanmäßige Ausgaben, die die im Haushaltsplan veranschlagten Beträge und die Haushaltsreste übersteigen.
Es besteht das Gesamtdeckungsprinzip (§ 16). Aber erst der Gesamthaushalt muß ausgeglichen sein, nicht jeder Unterabschnitt. Im Verwaltungshaushalt gibt es immer in den Einzelplänen 0 bis 8 einen Mehrbedarf (eine Mehreinnahme aber sind die Kredite, die aber nicht für ein bestimmtes Projekt aufgenommen werden, sondern im Einzelplan 9 gebucht werden).
Voraussetzungen für die Leistung von zusätzlichen Ausgaben (§ 100 HGO):
Mehrbedarf nur bei einzelnen Haushaltsstellen
1. Sie müssen unvorhergesehen sein (nach Verabschiedung des Haushaltsplans, zum Beispiel Auto durch Unfall zerstört).
2. Sie müssen unabweisbar sein (zum Beispiel wenn die Gemeinde sich vertraglich verpflichtet hat, die Hälfte der Kosten zu tragen, oder in einem Katastrophenfall, also wenn die Ausgabe nicht ohne Schaden für die Gemeinde aufgeschoben werden kann)
- unabwendbar: sachliche Notwendigkeit zur Durchführung der Maßnahme
- unaufschiebbar: zeitlich nicht verschiebbar.
3. Die Deckung muß gewährleistet sein:
- Verwaltungshaushalt: Mehreinnahmen, Ausgabeeinsparung, Deckungsreserve.
- Vermögenshaushalt: Mehreinnahmen (ohne Zweckbindungsvermerk), Einsparungen.
Deckungsreserven gibt es nur im Verwaltungshaushalt, und zwar für Personalkosten (914.470) und für übrige Ausgaben (914.850). Die Mittel bleiben hier aber stehen. Die Ausgaben werden zwar höher, aber die Einnahmeansätze werden nicht erhöht. Einnahmen und Ausgaben gleichen sich nur insgesamt im Haushalt aus.
Verfahren:
Das Fachamt stellt eine Antrag an die Kämmerei. Diese prüft, ob noch eine Deckungsreserve vorhanden ist. Ein Beschluß muß gefaßt werden, sobald der Sachverhalt bekannt ist und bevor die Ausgabe getätigt wurde. Und alle haushaltsrechtlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein, auch wenn in der Praxis zwei Drittel der Beschlüsse nachträglich gefaßt werden.
Entscheidungsbefugnis hat der Gemeindevorstand, sofern die Gemeindevertretung keine andere Regelung trifft, zum Beispiel im § 7 der Haushaltssatzung. Entscheidet der Gemeindevorstand, so ist die Gemeindevertretung davon alsbald in Kenntnis zu setzen, zum Beispiel vierteljährlich
Wenn die Ausgaben nach Umfang oder Bedeutung erheblich sind, muß die Gemeindevertretung zustimmen. In der Hauptsatzung oder im § 7 der Haushaltssatzung kann festgelegt werden, bis zu welcher Höhe außerplanmäßige oder überplanmäßige Ausgaben als unerheblich anzusehen sind.
Ein Beschluß nach § 100 HGO ist auch im Vermögenshaushalt möglich, aber dort gibt es keine Deckungsreserve.
Begonnene Investition (§ 100,2):
Eine überplanmäßige Ausgabe ist zulässig, wenn die Investition schon begonnen wurde und die Fortsetzung im nächsten Jahr im Finanzplan eingeplant ist. Günstig ist, wenn eine Deckung im Vermögenshaushalt möglich ist. Dann muß aber bei einer anderen Investition ein Betrag echt eingespart worden sein. Wurde ein Betrag nicht ausgegeben, der im nächsten Jahr gebraucht wird, so muß dafür ein Haushaltsrest gebildet werden. Dieser kann kassenmäßig zur Deckung eines Fehlbetrags genommen werden, um einen Kassenkredit zu ersparen; aber buchmäßig bleibt der Fehlbetrag. Dann muß entweder der Fehlbetrag in der Rechnung stehen bleiben und im folgenden Jahr gedeckt werden. Oder es muß doch ein Kassenkredit aufgenommen werden.
Beispiel:
Die Gemeinde hat seit Jahren einen Vertrag mit einem Privatunternehmen für die Reinigung des Rathauses. Auf der Haushaltsstelle 060.543 sind im Haushaltsplan dem geltenden Vertrag entsprechend 96.000 Euro veranschlagt. Der Unternehmer teilt der Gemeinde im Februar des Jahres mit, daß sich auf Grund neuer Tarifverträge und Materialverteuerungen die Reinigungskosten ab dem 1. April um monatlich 500 Euro erhöhen auf 4.500 Euro. Rechtlich ist dagegen nichts einzuwenden, der Vertrag soll nicht gekündigt werden.
Im Rathaus sollen in diesem Jahr auch noch Schönheitsreparaturen durchgeführt werden. Dafür sind auf der Haushaltsstelle 60.500 Euro veranschlagt. Aufträge sind bisher noch nicht vergeben worden.
Die veranschlagten Mittel für die Reinigung reichen noch bis Ende November aus. Aber es entsteht bezüglich der Reinigungskosten eine überplanmäßige Ausgabe. Die Haushaltssatzung enthält die Festsetzung, daß über planmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 15.000 Euro als unerheblich gelten.
Das Fachamt beantragt eine Beschluß nach § 100 HGO, weil keine Deckungsfähigkeit gegeben ist. Die Kämmerei prüft ob: unvorhergesehen (erst im Februar mitgeteilt), unabweisbar (es gibt keine billigere Firma) und Deckung (die Schönheitsreparatur ist verschiebbar, kann also herangezogen werden). Die Genehmigung erfolgt durch den Gemeindevorstand, weil der Betrag unter 15.000 Euro liegt. Aber es wird vierteljährlich eine Mitteilung an die Gemeindevertretung gemacht. In der Regel wird man die Haushaltsstelle „Schönheitsreparaturen“ ganz streichen, um Luft haben für weitere Mehrausgaben [Das ist eine beliebte Praxis, Titel einzustellen, die sowieso nicht umgesetzt werden sollen, damit man frei Hand hat für andere Pläne].
Nachtragshaushaltssatzung (§ 9i8 HGO)
Der Erlaß einer Nachtragssatzung erforderlich, wenn…
- trotz echtem und unechtem Deckungsvermerk noch ein Fehlbetrag bleibt
- bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Ausgaben bei einzelnen Haushaltsstellen in einen Verhältnis zu den gesamten Ausgaben in erheblichem Umfang geleistet werden
- für bisher nicht veranschlagte Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen noch Ausgaben geleistet werden sollen
- Neu-Einstellung ohne Stelle im Stellenplan.
Eine Nachtragshaushaltssatzung hebt die bisherige Satzung auf. Es ist das gleiche Verfahren wie bei der Haushaltssatzung erforderlich. Nur kann die Beschlußfassung bis zum 31. Dezember erfolgen. Aufgeführt werden nur die Haushaltsstellen, die geändert werden sollen. In der Satzung heißt es dann nur „vermehrt“ oder „vermindert“.
Die Verpflichtung zum unverzüglichen Erlaß besteht…
Ein Nachtragshaushaltsplan wird nicht erlassen…
• für unabweisbare Instandsetzungen an Bauten, auch wenn sie erheblich sind
Beispiele für eine Nachtragssatzung:
Eine Nachtragssatzung ist nicht möglich…..
1. Aufgrund der gestiegenen Bewirtschaftungskosten soll der Betriebszuschuß für das Altenheim der Katholischen Kirche von 50.000 Euro auf 65.000 Euro erhöht werden.
Kein Nachtrag, die überplanmäßige Ausgabe von nicht erheblicher Höhe (wie im Haushaltsplan festgelegt).
2. Der Gesamtansatz für die Dienst- und Versorgungsbezüge beträgt 40.000 Euro. Durch eine Änderung der Besoldung und des Angestelltentarifs entstehen Mehrausgaben von 1.800 Euro. Überplanmäßige Ausgabe.
3. Für die Berufsfeuerwehr soll ein zweites Notstromaggregat angeschafft werden.
Die Kosten hierfür belaufen sich auf 6.500 Euro. Die Mittel hierfür sind im Haushaltsplan nicht vorgesehen. Außerplanmäßige Investition
4. Der dem Deutschen Roten Kreuz zugesagte Zuschuß für den Bau eines neuen Vereinsheim soll von 45.000 Euro auf 60.000 Euro erhöht werden. Überplanmäßige Ausgabe.
5. Bei einer routinemäßigen Kontrolle des Dachstuhls des Rathauses werden erhebliche Mängel festgestellt. Schnelle Abhilfe ist erforderlich, da sonst Einsturzgefahr besteht. Nach eingehender Prüfung sind zur Beseitigung der Schäden rund 375.000 Euro erforderlich. Für die Unterhaltung des Rathauses waren 300.000 Euro veranschlagt und bis auf 15.000 Euro bereits verausgabt. Die Instandsetzungsarbeiten sind zwar erheblich, aber unabweisbar.
6. Vor der Gesamtschule soll eine Schulbus-Wartehalle eingerichtet werden. Für diese Investitionsmaßnahme entstehen Kosten in Höhe von 18.000 Euro. Mittel hierfür sind im Haushaltsplan nicht vorgesehen Außerplanmäßige Investition, aber unerheblich
7. Die Ausgaben für Fortbildungsmaßnahmen sollen von 350.000 Euro auf 420.000 Euro erhöht werden. Überplanmäßige Ausgabe, aber unerheblich
Eine Nachtragssatzung ist erforderlich:
1. Für den Bau des Sportzentrums sind im Haushaltsplan 9 Millionen Euro veranschlagt. Durch Baukostensteigerung werden sich die Kosten für diese Investition auf 9, 5 Millionen erhöhen. Überplanmäßige Ausgabe über der Erheblichkeitsgrenze.
2. Zum Transport von Behinderten soll für die zuständige Fachstelle des Sozialamtes ein entsprechendes Spezialfahrzeug beschafft werden. Nach den eingeholten Unterlagen sind hierfür etwa. 37.000Euro erforderlich. Mittel hierfür sind im Vermögenshaushalt nicht veranschlagt. Investition über 25.000 Euro. Erhebliche Investition
3. Die für den Erwerb von Grundstücken eingeplanten Mittel in Höhe von 7.500.000 Euro reichen - durch Preissteigerungen bedingt - nicht aus. Es werden weitere 500.000 Euro benötigt.
Regelungen, die im § 7 der Haushaltssatzung festgelegt werden können
1.) Allgemeine Ausgabesperren und Regelungen über Stellenbesetzungen.
Einwilligung des Gemeindevorstands erforderlich bei
a) Inanspruchnahme von Ausgabeansätzen
b) Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen
c) Besetzung von Planstellen
2.) Festlegung von Erheblichkeitsgrenzen:
a) Unerhebliche Ausgaben für bewegliche Sachen des Anlagevermögens und Baumaßnahmen (Untergruppe 940 bis 960) als Ausnahme von der zwingenden Vorschrift zum Erlaß einer Nachtragssatzung ( § 98 Absatz 3 Nr. 1 HGO).
b.) Ausgaben bei einzelnen Haushaltsstellen in erheblichem Umfang, die zum Erlaß einer Nachtragssatzung zwingen (§ 98 Absatz 2 Nr.2)
c) Über- oder außerplanmäßige Ausgaben, die nach Umfang (Höhe des Betrags) oder Bedeutung (unabhängig von der Betragshöhe) die Zustimmung der Gemeindevertretung erforderlich machen (§ 100 Absatz 1, Satz 3).
3.) Die Feststellung des Stellenplanes ist gemäß Muster 1 und 2 zur Gemeindehaushaltsverordnung im § 6 der Haushaltssatzung zwingend vorgeschrieben.
Solche Regelungen sind getroffen worden, damit der Gemeindevorstand nicht macht, was er will, sonst erklärt er auch die Ausgaben von einer Million als unerheblich. Es geht bei den Möglichkeiten zu einer beweglichen Haushaltsführung um einen vernünftigen Kompromiß zwischen den Rechten des Parlaments und der Praktikabilität des Haushalts.
Vorläufige Haushaltsführung
Die Haushaltssatzung soll vor Beginn des neuen Haushaltsjahres beschlossen sein und einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres der Aufsichtsbehörde vorliegen (Prinzip der Vorherigkeit). Wenn die neue Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekanntgemacht ist, besteht in der Gemeinde keine gültige Haushaltssatzung und kein verbindlicher Haushaltsplan mehr. Die Haushaltswirtschaft muß dann vorläufig weitergeführt werden. Damit auch weiterhin die Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben sichergestellt ist, sind gewisse Nachwirkungen der alten Haushaltssatzung und Vorgriffe auf die neue Haushaltssatzung möglich.
In dieser haushaltslosen Zeit bestehen folgende haushaltsrechtliche Ermächtigungen:
Die nach diesen Ermächtigungen geleisteten Ausgaben, erhobenen Einnahmen und aufgenommenen Kredite werden auf die Beträge angerechnet, die in der noch zu erlassenden neuen Haushaltssatzung festgesetzt werden. Es ist also erforderlich, daß die neue Satzung mindestens in dieser Höhe auch tatsächlich Ermächtigungen vorsieht
Haushaltsausgleich
Der Haushalt der Gemeinde soll nach § 92 HGO bei der Planung und auch bei der Ausführung in jedem Haushaltsjahr in Einnahme und Ausgabe ausgeglichen sein. Gleiches gilt
auch für den Finanzplan der mittelfristigen Finanzplanung. Nur wenn auf Dauer sichergestellt werden kann, daß die erreichbaren Einnahmen zur Deckung der erforderlichen Ausgaben ausreichen, ist die stetige Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde gesichert.
Wenn bei der Aufstellung des Haushaltsplans der Haushaltsausgleich gefährdet ist, sind die Ausgaben auf das unbedingt notwendige Maß zu beschranken. Die zur Deckung der erforderlichen Ausgaben benötigten Einnahmen hat die Gemeinde zu beschaffen. Zur Deckung möglicher Ausgabeüberschreitungen im Verwaltungshaushalt kann vorsorglich eine Deckungsreserve veranschlagt werden
Bei der Ausführung des Haushaltsplans im Laufe des Haushaltsplanes muß darauf geachtet werden, daß der Ausgleich zwischen Einnahmen und Ausgaben beibehalten wird. Die veranschlagten Betrage müssen deshalb planmüßig bewirtschaftet werden. Zu diesem Zweck sind die im folgenden Abschnitt behandelten besonderen Vorschriften zu beachten. Über- und außerplanmäßige Ausgaben dürfen nur bewilligt werden, wenn dir Deckung gewährleistet ist Falls trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit ein erheblicher Fehlbetrag droht, muß eventuell eine Nachtragssatzung erlassen werden
Der Ausgleich des Haushalts wird im Rahmen des Gesamtdeckungsprinzips wird gesondert für den Verwaltungs- und Vermögenshaushalt herbeigeführt. Zu diesem Zweck sind Ausgleichsverrechnungen zwischen dem Verwaltungshaushalt, dem Vermögenshaushalt und der allgemeinen Rücklage zu veranschlagen und durchzuführen.
Behandlung von Überschüssen:
Normalerweise wird der Verwaltungshaushalt einen Einnahmeüberschuß haben. Die im Verwaltungshaushalt zur Deckung der Ausgaben nicht benötigten Einnahmen sind dem Vermögenshaushalt zuzuführen. Die Zuführung muß mindestens so hoch sein, daß damit die Kreditbeschaffungskosten und die ordentliche Tilgung gedeckt werden können, soweit für diese Ausgaben keine Einnahmen des Vermögenshaushalts mit Ausnahme der Einnahmen aus Krediten und inneren Darlehen zur Verfügung stehen. Durch diese Mindestzuführung soll sichergestellt werden, daß keine neuen Kredite zur Finanzierung der Kreditbeschaffungskosten und der ordentlichen Tilgung herangezogen werden. Die Zuführung soll ferner die Ansammlung von Rücklagen ermöglichen und mindestens den aus speziellem Entgehen gedeckten Abschreibungen bei kostenrechnenden Einrichtungen entsprechen.
Die im Vermögenshaushalt zur Deckung der Ausgaben nicht benötigten Einnahmen sind der allgemeinen Rücklage zuzuführen Ein beim Rechnungsabschluß ermittelter Überschuß ist noch in der abzuschließenden Jahresrechnung an die allgemeine Rücklage abzuführen. Die Ausweisung eines Überschusses ist also weder bei der Planung noch bei der Rechnungslegung zulässig
Vermeidung von Fehlbeträgen:
Zur Deckung des Ausgabebedarfs des Vermögenshaushalts dürfen - soweit möglich -Mittel aus der allgemeinen Rücklage entnommen werden. Dabei ist jedoch zu beachten. daß der zur Sicherung der Zahlungsbereitschaft der Gemeindekasse vorgeschriebene Mindestbestand nicht; unterschritten wird. Im Übrigen ist unter den Voraussetzungen der §§ 93 und 72 Kreditaufnahmen in Höhe der bestehenden Deckungslücke zulässig.
Wenn der Ausgleich des Verwaltungshaushalts trotz Ausschöpfung aller Einnahmemöglichkeiten und Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit nicht erreicht werden kann, dürfen die Mittel der allgemeinen Rücklage nach § 22 GemHVO auch für Zwecke des Verwaltungshaushalts herangezogen werden. Voraussetzung ist jedoch, daß die Mittel nicht für die unabweisbare Fortführung begonnener Maßnahmen benötigt werden und die Kassenliquidität nicht beeinträchtigt wird. Die Entnahmen aus der Rücklage müssen auch in diesem Falle nach der zwingenden Vorschrift des § 1, Absatz 1 GemHVO als Einnahmen im Vermögenshaushalt veranschlagt und dann an den Verwaltungshaushalt abgeliefert werden.
Unter den genannten Voraussetzungen können eventuell auch Erlöse aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen zum Ausgleich des Verwaltungshaushalts herangezogen werden, wobei jedoch einer ausreichenden Ansammlung der allgemeinen Rücklage der Vorzug zu geben ist. Im Übrigen ist zu beachten. daß auch bei Gefährdung des Haushaltsausgleichs die Mindestzuführung des Verwaltungshaushalts an den Vermögenshaushalt durchgeführt werden muß
Fehlbeträge sind also möglichst zu vermeiden, aber weder im Verwaltungshaushalt noch im Vermögenshaushalt absolut auszuschließen Dem trägt auch die Gemeindeordnung dadurch Rechnung, daß der Grundsatz des Haushaltsausgleichs nicht als Mußvorschrift. sondern nur als Sollvorschrift bezeichnet worden ist
Deckung von Fehlbeträgen:
Ein Fehlbetrag entsteht dann, wenn in der Haushaltsrechnung die Sollausgaben unter Einbeziehung der Haushaltsausgabereste höher sind als die Solleinnahmen unter Berücksichtigung der Haushaltseinnahmereste. In Höhe dieses Fehlbetrages sind die Ausgaben des Haushaltsjahres nicht durch Einnahmen gedeckt. Es muß sichergestellt werden, daß die Deckung des Fehlbetrages unverzüglich durch die Einnahmen eines folgenden Haushaltsjahres nachgeholt wird. Nach § 23 GemHVO muß deshalb der Fehlbetrag spätestens im zweiten, bei einer Haushaltssatzung für zwei Jahre spätestens im dritten dem Haushaltsjahr folgenden Jahr als Ausgabe im Haushaltsplan veranschlagt und anschließend buchungsmäßig abgewickelt werden.
Da sich der Fehlbetrag erst beim Rechnungsabschluß ergibt und das neue Haushaltsjahr dann schon begonnen hat, ist die Veranschlagung frühestens in einem Nachtragsplan des Folgejahres möglich. Falls der Fehlbetrag durch überplanmäßige Ausgaben bei fortzusetzenden Investitionsmaßnahmen entstanden ist, muß er bereits im folgenden Jahr abgedeckt werden.
[In diesen Vorschriften wird sehr schön beschrieben, wie es mit der Haushaltsführung sein sollte. Aber in der Praxis wird das längst anders gehandhabt, denn fast alle Gemeinden sind hochverschuldet. Den Aufsichtsbehörden bleibt gar nichts übrig, als trotz immer höher werdenden Defizits zu genehmigen. Die Haushalte werden oft erst am Ende des vorhergehenden Jahres oder auch erst im laufenden Jahr verabschiedet. Es kommt zur vorläufigen Haushaltsführung, die das Leben in der Gemeinde teilweise lähmt. Aber das Problem wird dadurch nicht besser.
Die Hessische Landesregierung hat deshalb im Jahr 2013 besonders verschuldeten Gemeinden einen „Schutzschirm“ angeboten: Das Land übernimmt dabei die Hälfte der Kosten, macht aber harte Auflagen für die Zukunft. Manche Gemeinden, die es nötig gehabt hätten, haben aber den Schutzschirm abgelehnt wegen der Auflagen. Aber bei ihnen wird auf die Dauer auch eine Lösung gefunden werden müssen. Nur leider denkt man dabei meist nicht an die Einschränkung der Ausgaben, sondern greift zum Mittel der Erhöhung der (Gemeinde-- Steuern und Gebühren].
Anhang:
Gliederungsplan für die Haushalte der Gemeinden und Gemeindeverbände
§ 5, Absatz 3 GemHVO, Muster 10 (leicht gekürzt)
Einstellung der Einzelpläne:
0 Allgemeine Verwaltung
1 Öffentliche Sicherheit und Ordnung
2 Schulen
3 Wissenschaft. Forschung, Kulturpflege
4 Soziale Sicherung
5 Gesundheit, Sport, Erholung
6 Bau- und Wohnungswesen, Verkehr
7 Öffentliche Einrichtungen, Wirtschaftsförderung
8 Wirtschaftliche Unternehmen, allgemeine Grund- und Sondervermögen
9 Allgemeine Finanzwirtschaft
Einzelplan |
Abschnitt |
U- Abschn. |
Bezeichnung |
0 |
|
Allgemeine Verwaltung |
|
|
00 |
|
Gemeindeorgane |
|
01 |
|
Rechnungsprüfung |
|
02 |
|
Hauptverwaltung |
|
03 |
|
Finanzverwaltung, Steueramt |
|
05 |
|
Besondere Dienststellen der allgem. Verwaltung |
|
06 |
|
Einrichtungen für die gesamte Verwaltung |
|
08 |
|
Einrichtungen für Verwaltungsangehörige |
|
|||
1 |
|
Öffentliche Sicherheit und Ordnung |
|
|
11 |
|
Öffentliche Ordnung |
|
13 |
|
Feuerschutz |
|
14 |
|
Katastrophenschutz |
|
15 |
|
Verteidigungslasten-Verwaltung |
|
|||
2 |
|
Schulen |
|
|
20 |
|
Schulverwaltung |
|
21 |
|
Grund- und Hauptschulen |
|
22 |
|
Realschulen |
|
23 |
|
Gymnasien |
|
24 |
|
Berufliche Schulen |
|
|
240 |
Berufliche Schulzentren |
|
|
241 |
Berufsschulen |
|
|
242 |
Berufsaufbauschulen |
|
|
243 |
Berufsfachschulen |
|
|
244 |
Fachschulen |
|
|
245 |
Fachoberschulen |
|
|
246 |
Berufliche Gymnasien |
|
27 |
|
Sonderschulen |
|
28 |
|
Gesamtschulen |
|
29 |
|
Sonstiges |
|
|
290 |
Schülerbeförderung |
|
|
291 |
Ausbildungsförderung |
|
|
292 |
Übrige schulische Aufgaben |
|
|
294 |
Schullastenausgleich nach dem FAG |
|
|||
3 |
|
Wissenschaft, Forschung. Kulturpflege |
|
|
30 |
|
Verwaltung kultureller Angelegenheiten |
|
31 |
|
Wissenschaft, Forschung |
|
|
310 |
Wissenschaftliche Museen und Sammlungen |
|
|
311 |
Wissenschaftliche Bibliotheken |
|
|
312 |
Sonstige Wissenschaft und Forschung |
|
32 |
|
Museen, Sammlungen, Ausstellungen |
|
33 |
|
Theater, Konzerte, Musikpflege |
|
34 |
|
Sonstige Kunstpflege Volksbildung |
|
35 |
|
Volksbildung |
|
|
350 |
Volkshochschulen |
|
|
352 |
Öffentliche Büchereien |
|
|
355 |
Sonstige Volksbildung |
|
36 |
|
Heimatpflege |
|
37 |
|
Kirchen |
|
|||
4 |
|
Soziale Sicherung |
|
|
40 |
|
Verwaltung der sozialen Angelegenheiten |
|
|
400 |
Allgemeine Sozialverwaltung („Sozialamt“), ohne Jugendhilfe, Lastenausgleich, Versicherung |
|
|
407 |
Verwaltung der Jugendhilfe („Jugendamt“) |
|
|
408 |
Versicherungsamt |
|
|
409 |
Lastenausgleichsverwaltung |
|
41 |
|
Sozialhilfe nach dem BSHG (ohne Zugewanderte) |
|
|
410 |
Sozialhilfe, örtlicher Träger (ohne Zugewanderte) |
|
|
412 |
Sozialhilfe, überörtlicher Träger (ohne Zugew.) |
|
|
414 |
Tbc-Hilfe mit Bundesbeteiligung |
|
|
415 |
Tbc-Hilfe ohne Bundesbeteiligung |
|
|
416 |
Sozialhilfe für Deutsche im Ausland, überörtlich |
|
|
417 |
Sozialhilfe für Deutsche im Ausland - Bund -— |
|
|
418 |
Sozialhilfe für Deutsche im Ausland, Aufstockung |
|
42 |
Sozialhilfe nach dem BSHG für Zugewanderte und Ungarn |
|
|
43 |
|
Einrichtungen der Sozialhilfe, Kriegsopferfürsorge |
|
45 |
|
Jugendhilfe nach dem JWG |
|
|
450 |
Freiwillige Erziehungshilfe |
|
|
451 |
Fürsorgeerziehung |
|
|
454 |
Sonstige Jugendfürsorge |
|
|
456 |
Jugendpflege |
|
46 |
|
Einrichtungen der Jugendhilfe |
|
47 |
|
Förderung von anderen Trägern |
|
|
470 |
Förderung der Wohlfahrtspflege |
|
|
475 |
Förderung der Jugendhilfe |
|
48 |
|
Weitere soziale Bereiche |
|
|
480 |
Lastenausgleich |
|
|
481 |
Allgemeine Kriegsfolgenlasten |
|
|
483 |
Unterhaltssicherung |
|
49 |
|
Sonstige soziale Angelegenheiten |
|
|||
5 |
|
Gesundheit, Sport, Erholung |
|
|
50 |
|
Gesundheitsverwaltung |
|
51 |
|
Krankenhäuser |
|
54 |
|
Sonstige Einrichtungen der Gesundheitspflege |
|
55 |
|
Förderung des Sports |
|
56 |
|
Eigene Sportstätten |
|
57 |
|
Schwimm- und Badeeinrichtungen |
|
58 |
|
Park- und Gartenanlagen |
|
59 |
|
Sonstige Erholungseinrichtungen |
|
|||
6 |
|
Bau- und Wohnungswesen und Verkehr |
|
|
60 |
|
Bauverwaltung |
|
61 |
|
Städteplanung, Vermessung, Bauordnung |
|
62 |
|
Wohnungsbauförderung |
|
63 |
|
Gemeindestraßen |
|
65 |
|
Kreisstraßen |
|
66 |
|
Bundes- und Landesstraßen |
|
67 |
|
Straßenbeleuchtung und -reinigung |
|
68 |
|
Parkeinrichtungen (Parkhäuser) |
|
69 |
|
Wasserläufe, Wasserbau |
|
|||
7 |
|
|
Öffentliche Einrichtungen, Wirtschaftsförderung |
|
70 |
|
Abwasserbeseitigung |
|
72 |
|
Abfallbeseitigung |
|
73 |
|
Märkte |
|
74 |
|
Schlacht- und Viehhöfe |
|
75 |
|
Bestattungswesen |
|
76 |
|
Sonstige öffentliche Einrichtungen |
|
77 |
|
Hilfsbetriebe der Verwaltung |
|
78 |
|
Förderung der Land- und Forstwirtschaft |
|
79 |
|
Fremdenverkehr, sonstige Förderung |
|
|||
8 |
|
|
Wirtschaftliche Unternehmen, allgemeines Grund- und Sondervermögen |
|
80 |
|
Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmen |
|
81 |
|
Versorgungsunternehmen |
|
|
810 |
Elektrizitätsversorgung |
|
|
813 |
Gasversorgung |
|
|
815 |
Wasserversorgung |
|
|
816 |
Fernwärmeversorgung |
|
|
817 |
Kombinierte Versorgungsunternehmen |
|
82 |
|
Verkehrsunternehmen |
|
83 |
|
Kombinierte Versorgungs- und Verkehrsunternehmen . |
|
84 |
|
Unternehmen der Wirtschaftsförderung |
|
85 |
|
Land- und forstwirtschaftliche Unternehmen |
|
86 |
|
Kur- und Badebetriebe |
|
87 |
|
Sonstige wirtschaftliche Unternehmen (Sparkasse) |
|
88 |
|
Allgemeines Grundvermögen |
|
89 |
|
Allgemeines Sondervermögen |
|
|||
9 |
|
|
Allgemeine Finanzwirtschaft |
|
90 |
|
Steuern, allgemeine Zuweisungen und Umlagen |
|
91 |
|
Sonstige allgemeine Finanzwirtschaft |
|
92 |
|
Abwicklung der Vorjahre |
Gruppierungsplan für die Haushalte der Gemeinden und Gemeindeverbände
§ 5, Absatz 3 GemHVO, Muster 11 (leicht gekürzt)
Einteilung der Hauptgruppen:
Einnahmen:
0 Steuern, allgemeine Zuweisungen
1 Einnahmen aus Verwaltung und Betrieb
2 Sonstige Finanzeinnahmen
3 Einnahmen des Vermögenshaushalts
Ausgaben:
4 Personalausgaben
5/6 Sächlicher Verwaltungs- und Betriebsaufwand
7 Zuweisungen und Zuschüsse (nicht für Investitionen)
8 Sonstige Finanzausgaben
9 Ausgaben des Vermögenshaushalts
Hauptgruppe |
Gruppe |
Unter-gruppe |
Bezeichnung |
0 |
|
Steuern, allgemeine Zuweisungen |
|
|
00 |
|
Realsteuern |
|
|
000 |
Grundsteuer A |
|
|
001 |
Grundsteuer B |
|
|
002 |
Grundsteuerbeteiligung |
|
|
003 |
Gewerbesteuer nach Ertrag und Kapital |
|
|
004 |
Lohnsummensteuer |
|
01 |
|
Gemeindeanteil an der Einkommensteuer |
|
02 |
|
Andere Steuern |
|
|
020 |
Vergnügungssteuer |
|
|
022 |
Hundesteuer |
|
|
023 |
Getränkesteuer und Speiseeissteuer |
|
|
024 |
Zuschlag zur Grunderwerbsteuer |
|
|
025 |
Schankerlaubnissteuer |
|
|
026 |
Jagd- und Fischereisteuer |
|
|
027 |
Sonstige Steuern |
|
03 |
|
Steuerähnliche Einnahmen |
|
|
031 |
Abgaben von Spielbanken |
|
|
032 |
sonstige steuerähnliche Einnahmen |
|
04 |
|
Schlüsselzuweisungen |
|
05 |
|
Bedarfszuweisungen |
|
06 |
|
Sonstige allgemeine Zuweisungen |
|
07 |
|
Allgemeine Umlagen |
|
|||
1 |
|
Einnahmen aus Verwaltung und Betrieb |
|
|
10 |
|
Verwaltungsgebühren |
|
11 |
|
Benutzungsgebühren und ähnliche Entgelte |
|
12 |
|
Zweckgebundene Abgaben |
|
13 |
|
Einnahmen aus Verkauf |
|
14 |
|
Mieten und Pachten |
|
15 |
|
Sonstige Verwaltungs- und Betriebseinnahmen |
|
16 |
|
Erstattungen von Verwaltungs-/Betriebsausgaben |
|
17 |
|
Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke |
|
|||
2 |
|
Sonstige Finanzeinnahmen |
|
|
20 |
|
Zinseinnahmen |
|
21 |
|
Gewinnanteile (Unternehmen und Beteiligungen) |
|
22 |
|
Konzessionsabgaben |
|
23 |
|
Schuldendiensthilfen |
|
24 |
|
Ersatz von sozialen |
|
25 |
|
Ersatz von sozialen Leistungen in Einrichtungen |
|
26 |
|
Weitere Finanzeinnahmen |
|
27 |
|
Kalkulatorische Einnahmen |
|
|
270 |
Abschreibungen |
|
|
275 |
Verzinsung des Anlagekapitals |
|
28 |
|
Zuführung vom Vermögenshaushalt |
|
29 |
|
Abwicklung der Vorjahre |
|
|||
3 |
|
Einnahmen des Vermögenshaushalts |
|
|
30 |
|
Zuführung vorn Verwaltungshaushalt |
|
31 |
|
Entnahmen aus Rücklagen |
|
32 |
|
Rückflüsse von Darlehen |
|
33 |
|
Einnahmen aus der Veräußerung von Beteiligungen und Rückflüsse von Kapitaleinlagen |
|
34 |
|
Einnahmen aus der Veräußerung von Sachen des Anlagevermögens |
|
|
340 |
Grundstücke |
|
|
345 |
bewegliche Sachen |
|
35 |
|
Beiträge und ähnliche Entgelte |
|
36 |
|
Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen |
|
37 |
|
Einnahmen aus Krediten und inneren Darlehen |
|
|||
4 |
|
Personalausgaben |
|
|
40 |
|
Aufwendungen für ehrenamtliche Tätigkeit |
|
41 |
|
Dienstbezüge und dergleichen. |
|
|
410 |
Beamte |
|
|
414 |
Angestellte |
|
|
415 |
Arbeiter |
|
|
416 |
Beschäftigungsentgelte und dergleichen. |
|
42 |
|
Versorgungsbezüge und dergleichen |
|
|
420 |
Beamte |
|
|
424 |
Angestellte |
|
|
425 |
Arbeiter |
|
|
428 |
Sonstige |
|
43 |
|
Beiträge zu Versorgungskassen |
|
|
430 |
Beamte |
|
|
434 |
Angestellte |
|
|
435 |
Arbeiter |
|
|
438 |
Sonstige |
|
44 |
|
Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung |
|
|
440 |
Beamte |
|
|
444 |
Angestellte |
|
|
445 |
Arbeiter |
|
|
448 |
Sonstige |
|
45 |
|
Beihilfen, Unterstützungen und dergleichen |
|
46 |
|
Personal-Nebenausgaben |
|
47 |
|
Deckungsreserve für Personalausgaben |
|
|
470 |
Vorsorglich veranschlagte Mittel (§ 11 GemHVO) |
|
|
471 |
Deckungsreserve (§ 33 Absatz 2 GemHVO) |
|
|||
5/6 |
|
Sächlicher Verwaltungs- und Betriebsaufwand |
|
|
50 |
|
Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen |
|
51 |
|
Unterhaltung des sonstigen unbeweglichen Vermögens |
|
52 |
|
Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sonstige Gebrauchsgegenstände |
|
53 |
|
Mieten und Pachten |
|
54 |
|
Bewirtschaftung der Grundstücke und Bauten |
|
55 |
|
Haltung von Fahrzeugen |
|
56 |
|
Besondere Aufwendungen für Bedienstete |
|
57/63 |
|
Weitere Verwaltungs- und Betriebsausgaben |
|
64 |
|
Steuern, Versicherungen, Schadensfälle |
|
65 |
|
Geschäftsausgaben, Bürobedarf |
|
|
651 |
Zeitschriften |
|
|
652 |
Fernsprechgebühren |
|
|
654 |
Dienstreisen |
|
|
656 |
Gerichtskosten |
|
66 |
|
Weitere allgemeine sachliche Ausgaben |
|
|
660 |
Verfügungsmittel |
|
|
661 |
Mitgliedsbeiträge an Verbände, Vereine, usw. |
|
|
662 |
Sonstige |
|
67 |
|
Erstattungen Verwaltungs- und Betriebsausgaben |
|
68 |
|
Kalkulatorische Kosten |
|
|
680 |
Abschreibungen |
|
|
685 |
Verzinsung des Anlagekapitals |
|
|||
7 |
|
Zuweisungen und Zuschüsse (nicht für Investitionen) |
|
|
70 |
|
Zuschüsse für laufende Zwecke an soziale oder ähnliche Einrichtungen |
|
|
71 |
Zuweisungen und sonstige Zuschüsse für laufende Zwecke |
|
|
72 |
Schuldendiensthilfen |
|
|
73 |
Leistungen der Sozialhilfe an natürliche Personen außerhalb von Einrichtungen |
|
|
74 |
Leistungen der Sozialhilfe an natürliche Personen in Einrichtungen |
|
|
75 |
Leistungen an Kriegsopfer und ähnliche Anspruchsberechtigte |
|
|
76 |
Leistungen der Jugendhilfe außerhalb von Einrichtungen |
|
|
77 |
Leistungen der Jugendhilfe in Einrichtungen |
|
|
78 |
Sonstige soziale Leistungen |
|
|||
8 |
|
Sonstige Finanzausgaben |
|
|
80 |
|
Zinsausgaben |
|
81 |
|
Steuerbeteiligungen |
|
|
810 |
Gewerbesteuerumlage |
|
|
815 |
Grundsteuerausgleich |
|
82 |
|
Allgemeine Zuweisungen |
|
83 |
|
Allgemeine Umlagen |
|
84 |
|
Weitere Finanzausgaben |
|
85 |
|
Deckungsreserve |
|
|
850 |
Vorsorglich veranschlagte Mittel (§ 11 GemHVO) |
|
|
851 |
Deckungsreserve (§ § 33 Abschnitt 2 GemHVO) |
|
86 |
|
Zuführung zum Vermögenshaushalt |
|
89 |
|
Abwicklung der Vorjahre |
|
|||
9 |
|
Ausgaben des Vermögenshaushalts |
|
|
90 |
|
Zuführung zum Verwaltungshaushalt |
|
91 |
|
Zuführungen an Rücklagen |
|
92 |
|
Gewährung von Darlehen |
|
93 |
|
Vermögenserwerb |
|
|
930 |
Erwerb von Beteiligungen, Kapitaleinlagen |
|
|
932 |
Erwerb von Grundstücken |
|
|
935 |
Erwerb von beweglichen Sachen |
|
|
94, 95, 96 |
Baumaßnahmen |
|
97 |
|
Tilgung von Krediten, Rückzahlung von Darlehen |
|
|
977 |
ordentliche Tilgung |
|
|
978 |
außerordentliche Tilgung, Umschuldung |
|
98 |
|
Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen |
|
99 |
|
Sonstiges |
|
|
990 |
Kreditbeschaffungskosten |
|
|
991 |
Ablösung von Dauerlasten |
|
|
992 |
Deckung von Fehlbeträgen |
|
|
995 |
frei für abschlußtechnische Vorgänge |
Inhalt: Kommunale Selbstverwaltung, Aufgaben der Bundesländer, Gemeindevertretung und Gemeindevorstand, Kommunalwahl, Terminkalender der Kommunalwahl, Sitzverteilung, Verfahren nach der Wahl, Beschlüsse durch die Gemeindevertretung, Ausschüsse, Bürgermeister.
Kommunalrecht
Eine Gemeinde hat ein Gebiet, Einwohner, Organe, Aufgaben
Einwohner ist jeder, der mit Wohnsitz gemeldet ist. Man kann also in mehreren Orten ein Einwohner sein. Bürger ist, wer Deutscher ist und mit Hauptwohnsitz sei mindestens drei Monaten in der Gemeinde gemeldet ist (§ 8 und 30).
Nach den Maastrichter Verträgen gibt es auch ein kommunales Wahlrecht für EU-Ausländer. Es gibt Ausländerbeiräte oder die kommunale Ausländervertretung (bei 1.000 Ausländern müssen sie eingerichtet werden).
Rechte der Einwohner: Aus Satzungen (§5), Benutzung öffentlicher Einrichtungen (§ 19 - 22) 20), Bürgerversammlung (§ 8a), Ehrenbürgerrecht (§ 28), Hinzuziehung zu Ausschüssen (§ 62), Mitgliedschaft in Kommissionen (§ 72).
Pflichten der Einwohner: Aus Satzungen, Anschlußzwang an Kanalisation, Finanzierung der Einrichtungen, persönliche Dienste (zum Beispiel im Katastrophenfall).
Für Bürger gelten weitere Recht und Pflichten:
Rechte der Bürger: Wahlrecht (§ 30.32.39.82), eine Bürgerversammlung pro Jahr (§ 8a), Bürgerbegehren, Bürgerentscheid (§ 8b), Verleihung von Ehrenbezeichnungen (§ 28), Rechenschaftsbericht (§ 66,2).
Pflichten der Bürger: Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten (§ 21): Wahlhelfer, Schöffe, ehrenamtlicher Stadtrat, Standesbeamter, Bürgermeister, Helfer bei statistischen Erhebungen, Kommissionsmitglied, Schriftführer, Ortsbeirat, Ortsvorsteher.
Im Jahre 1968 gab es in Hessen 2.684 Gemeinden. Davon hatten 26 Prozent unter 1.000 Einwohner. Im Jahre 1989 waren es 427 Gemeinden und über 35 Prozent hatten mehr als 10.000 Einwohner. Das ist Folge der Gebietsreform in den Siebziger Jahren. Vorher kostete die Verwaltung viel Gel, war wenig effektiv und lokal beschränkt. Vieles wurde ehrenamtlich gemacht und es gab Vetternwirtschaft. Fachlich waren die Mitarbeiter vielfach überfordert.
Als ideale Größe wurden 10.000 Einwohner angenommen. Damit kann man über den örtlichen Bereich hinausgehen, man kann Fachleute anstellen und der Bürger wird gut und richtig beraten. Nachteile sind die Anonymität und die langen Wege. Doch dafür gibt es Verwaltungsstellen und Sprechstunden. Selbst die alten Ortsnamen dürfen wieder an erster Stelle auf dem Ortseingangsschilder erscheinen.
Kommunale Selbstverwaltung
Eine Gemeinde „fördert das Wohl ihrer Einwohner in freier Selbstverwaltung“. Im Prinzip regelt die Gemeinde ihre Angelegenheiten selbständig, aber natürlich muß sie die Gesetze beachten. In der Urgesellschaft gab es eine Selbstverwaltung der Dorfgenossen. Durch die Arbeitsteilung hörte aber auch die Selbstverwaltung auf, die Menschen wurden Leibeigene. Freiheit gab es nur in den Städten. Aber auch dort gab es die Selbstverwaltung nur für die Patrizier. Diese hatten mehr Rechte durch Geburt oder durch Geld. Ganz ausgeschlossen von der Mitbestimmung waren die Frauen (bis 1918).
In Preußen gab es seit 1808 die Preußische Städteordnung des Freiherrn vom Stein, die schon Organe der Selbstverwaltung kannte. Aber Demokratie muß von unten gemacht werden, denn die Menschen interessieren sich nur für ihr unmittelbares Umfeld.
In der Weimarer Republik versuchte man, eine Deutsche Gemeindeordnung zu schaffen. Sie trat auch 1935 in Kraft, war aber schon auf das Führerprinzip ausgerichtet und die Gemeinden waren gleichgeschaltet. Nach 1945 war Hessen amerikanisch besetzt und übernahm das kommunale Verfassungssystem der Amerikaner bzw. durfte auch selber eine Ordnung entwerfen. Dabei griff man auf die preußische Städteordnung zurück (Bezeichnungen, ehrenamtliche Mitarbeit).
Heute gilt in Hessen die unechte Magistratsverfassung mit Landkreisen (= Gemeindeverbände). Die Selbstverwaltung ist festgelegt in Artikel 137 und 138. Doch der Artikel 138 wurde dahingehend geändert, daß jetzt Bürgermeister und Landräte direkt gewählt werden und der Bürgermeister jetzt sagen darf, daß er anderer Meinung ist als der Magistrat (bei dieser Gelegenheit wurde auch der „Bürgerentscheid“ eingeführt).
Aufgaben der kommunalen Gebietskörperschaften:
Eigener Wirkungskreis (Selbstverwaltungsaufgaben)
(Kopfbogen „Kreisausschuß“) |
Übertragener Wirkungskreis, Weisungsaufgaben (Kopfbogen: Landrat) |
|
Pflichtaufgaben |
Freiwillige Aufgaben |
|
Gemeinden |
Gemeinden/Landkreise |
Gemeinden |
Bau und Unterhaltung von Gemeindestraßen, örtlicher Brandschutz, Mülleinsammlung, Bauleitplanung, Abwasserbeseitigung |
Soziale Einrichtungen (Kindergärten, Jugend- und Altenstätten), Sportanlagen, Bürgerhäuser, Büchereien, Theater, Museen, Förderung von Vereinen und Verbänden |
Meldewesen, gewerberechtliche Angelegenheiten, Obdachlosenunterbringung, Paß-, Ausweiswesen, Personenstandswesen, Wehrerfassung |
|
|
|
Landkreise / kreisfreie Städte
|
|
Landkreise/ kreisfreie Städte |
Sozialhilfe, Jugendwohlfahrt, Schulträgerschaft, überörtlicher Brandschutz, Mülldeponierung |
|
Bauaufsicht, Gesundheitsamt, Lastenausgleich, Wohngeld, Berufsausbildungsförderung |
Unter kommunaler Selbstverwaltung versteht man, das den Gemeinden und Gemeindeverbänden (Landkreisen)
1. verfassungsmäßig garantierte Recht (Artikel28 GG, Artikel 137 HV, § 1 HGO)
2. alle Angelegenheiten (Artikel 28,2 GG, §§ 2 und 4 HGO)
3. der örtlichen Gemeinschaft (Artikel 28,2 GG, § 1 HGO)
4. auf sozialem, wirtschaftlichem und kulturellem Gebiet (§§ 2 und 4 HGO)
5. durch eigene Organe (Artikel 28,1 GG, § 1 HGO)
6. im Rahmen der Gesetze (Artikel 28,2 GG, §§ 2 bis 4a HGO)
7. unter Aufsicht des Staates (Artikel 137 HV, Artikel 93 GG, §§ 11 und 135 ff. HGO)
8. bei Bereitstellung der finanziellen Mittel im Wege des Lasten- und Finanzausgleichs
(Artikel 137,5 HV)
9. eigenverantwortlich zu erledigen. (Artikel 28,2 GG, § 2 HGO)
Die Gemeinde ist für die Grundbedürfnisse zuständig:
1. Wohnung: Bauland ausweisen, Baugenehmigungen.
2. Kommunikation: Versammlungsräume, Jugendräume
3. Versorgung. Entsorgung (Müllabfuhr, Friedhof)
4. Arbeit: Infrastruktur, Ansiedlung von Industrie
5. Bildung: Kindergarten, Kulturveranstaltungen, Bücherei
6. Erholung: Schwimmbad, Sportanlagen, Park
7. Fortbewegung: Öffentlicher Nahverkehr, Straßen
8.Sicherheit: Hilfspolizei, Sicherheitsdienst, Beleuchtung, Feuerwehr.
Rechtlich geordnet werden diese Aufgaben:
a. ) Aufgaben im natürlichen Sinn (§19 HGO): Wirtschaftliche, soziale und kulturelle Einrichtungen.
b.) Aufgaben im rechtlichen Sinn: Selbstverwaltungsaufgaben (freiwillige und pflichtige), Weisungsaufgaben, Staatsaufgaben (Schulamt, Veterinäramt).
Selbstverwaltungsaufgaben |
|||
|
Freiwillig (Ermessen) |
Pflichtig (Gesetz, Wohl) |
Weisungsaufgaben |
Definition |
Alle Aufgaben im eigenen Wirkungskreis (wirtschaftlich, sozial, kulturell) |
Staatliche Aufgaben, den Gemeinden übertragen |
|
Gesetzliche Grundlage |
Artikel 28 Grundgesetz, Artikel 137 Hessische Verfassung, § 1-3 Hessische Gemeindeordnung |
Artikel 137 HV oder § 4 HGO oder spezielles Gesetz |
|
Beispiele |
Schwimmbad, Theater, Beihilfen, besonders Kultur und Soziales |
Müllabfuhr, Straßenreinigung, Sozialhilfe, Wohl: Wasserversorgung, Beleuchtung |
Paßwesen, Standesamtswesen |
Zuständiges Organ |
Gemeindevertretung bzw. Stadtverord- netenversammlung |
Gemeindevorstand bzw. Magistrat |
|
Entscheidungs- spielraum |
Ob überhaupt, danach wo, wie, wann |
Wo, wie |
Entfällt (zum Schutz der Bürger) |
Aufsichtsbehörd- liche Überprüfung |
Allgemeine Kommunalaufsicht (prüft Rechtmäßigkeit), bei Gemeinden der Landrat, bei Städten der Regierungspräsident |
Recht- und Fachaufsicht des zuständigen Fachministeriums |
Zuerst müssen die Weisungsaufgaben erledigt werden, danach die pflichtigen Aufgaben. Die Tendenz geht dahin, daß die Weisungsaufgaben steigen (heute bis 70 Prozent der Kapazität). Dadurch bleibt für die freiwilligen Aufgaben wenig Raum.
Einnahmequellen für die Gemeinden sind die 15 Prozent Lohnsteuer, die an die Wohnsitzgemeinde gehen. Es lohnt sich also, die Gemeinde als Wohnort attraktiv zu machen. An zweiter Stelle steht die Gewerbeansiedlung, die Gewerbesteuer bringt. Schließlich gibt es noch die Grundsteuer und die kleinen Gemeindesteuern.
Vertretungsorgane |
|||
|
Bezeichnung |
Vorsitzender |
Mitglieder |
Gemeinden |
Gemeindevertreter |
Vorsitzender der Gemeindevertretung |
Gemeindevertreter |
Städte |
Stadtverordnetenversammlung |
Stadtverordnetenvorsteher |
Stadtverordnete |
Landkreise |
Kreistag |
Kreistagsvorsitzender |
|
Verwaltungsorgane |
|||
|
Bezeichnung |
Vorsitzender |
Mitglieder |
Gemeinden |
Gemeindevorstand |
Bürgermeister |
Beigeordnete |
Städte |
Magistrat |
(Ober-) Bürgermeister |
Stadtrat |
Landkreise |
Kreisausschuß |
Landrat |
Beigeordnete |
Das oberste Organ ist das Vertretungsorgan. Deshalb steht der Stadtverordnetenvorsteher auch über dem Bürgermeister. Der Erste Beigeordnete (bzw. Erster Stadtrat) ist der Vertreter des Bürgermeisters (bzw. Landrats). In Städten mit Oberbürgermeister ist der Bürgermeister der Stellvertreter.
Beispiel:
Ein neuer Bürgermeister macht folgende Einsparvorschläge:
1.) Zur Einsparung von Personalkosten sollen die Aufgaben der Standesamtlichen Beurkundung und die Ausstellung und Verlängerung von Bundespersonalausweisen und Reisepässen
vom Land erledigt werden. Das geht nicht, weil es sich um Weisungsaufgaben handelt.
2.) Das kleine Hallenbad der Gemeinde soll künftig nur an zwei Wochentagen geöffnet sein.
Das geht, weil es sich um eine freiwillige Aufgabe handelt.
3.) Der gemeindeeigene Sportplatz wird den Vereinen künftig nur noch gegen eine angemessene Benutzungsgebühr zur Verfügung gestellt werden. Das geht, weil es sich um eine freiwillige Aufgabe handelt.
4.) Die Straßenbeleuchtung wird nur noch in den Monaten Oktober bis März eingeschaltet.
Das geht nicht, weil es sich um eine pflichtige Aufgabe handelt, die dem Wohl dient.
5.) Der Gesang- und der Musikverein erhalten ab sofort keine Zuschüsse mehr. Das geht, weil es sich um eine freiwillige Aufgabe handelt.
6.) Die Beseitigung ihres Abfalls sollen die Einwohner künftig selbst vornehmen: die Gemeinde stellt ein brachliegendes Grundstück als Müllhalde zur Verfügung. Das geht nicht, weil es sich um eine pflichtige Aufgabe handelt, die vom Gesetz vorgeschrieben ist.
Die Aufgaben der Länder
Die Länder haben als Gliedstaaten der Bundesrepublik Deutschland für ihren Bereich eigene staatliche Aufgaben. Über den Bundesrat beeinflussen sie außerdem Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes.
Die Trennung der verschiedenen Staatsgewalten ist ein tragendes Prinzip jedes demokratischen Rechtsstaates: Gesetzgebung, Gesetzesausführung und Rechtsprechung dürfen nicht in den gleichen Händen liegen, sie müssen unabhängig voneinander sein. Dies schützt den Bürger vor der geballten Macht des Staates, wie sie Diktaturen eigen ist. In einer föderativen Ordnung, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland besteht, tritt neben diese „klassische“ Gewaltenteilung die Zerlegung und Trennung der staatlichen Gewalt in die des Gesamtstaates und die der Gliedstaaten. Man spricht hier auch von einer doppelten Gewaltenteilung. Die Wirkung: Bund und Länder beschränken sich gegenseitig, sie hemmen sich wechselseitig in der Ausübung und vor allem Ausweitung von staatlicher Herrschaftsmacht. Diese gegenseitige Kontrolle unter dem ständigen Zwang zur Zusammenarbeit stärkt den Rechtsstaat, stärkt die. Freiheit und Rechtssicherheit des Bürgers.
Gesetzgebung
Soweit der Bund kein Recht zur Gesetzgebung erhalten hat, steht dieses Recht den Ländern zu. Das gilt zum Beispiel für die Bereiche Polizei, Kultur, einschließlich Schule, Landesplanung, Gemeinderecht. Landesgesetze sind außerdem für solche Sachgebiete möglich, in denen der
Bund seine Befugnisse bisher nicht ausgeübt oder in denen er nur Rahmengesetze geschaffen hat. Gesetzgebung ist nach der Zuständigkeitsverteilung des Grundgesetzes weitestgehend Sache des Bundes.
Verwaltung
Die Landesregierung hat Führungs- und Leitungsaufgaben in den Sachbereichen, die der Landdesgesetzgeber oder Landesverwaltung unterliegen. Sie entsendet aus ihrer Mitte Mitglieder in den Bundesrat, entscheidet dort mit und nimmt so unmittelbaren Einfluß auf die Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes.
Verwaltung ist im allgemeinen Angelegenheit der Länder. Der Bund hat nur in ganz wenigen Bereichen Verwaltungsbehörden bis in die unterste Instanz.
Die Länder führen sowohl Bundesrecht wie Landesrecht aus
Und haben im Bereich der Planung und Leistungsverwaltung vielfältige Aufgaben und Möglichkeiten (Kindergärten, Schulen, Jugendzentren, Fremdenverkehrswerbung, Förderung des Sports, Industrieansiedlung, Beratungsstellen). Die Landesverwaltung besteht aus Landesministerien mit einem Verwaltungsunterbau. Bezirksregierungen als Mittelbehörden
(nicht in allen Ländern) und Landratsämter bzw. Gemeinden las untere staatliche Behörden. Zur Landesverwaltung im weiteren Sinne gehören aber auch die Gemeinden und Landkreise
Sowie landeseigene Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts.
Rechtsprechung:
Die Gerichtshoheit zwischen dem Bund und den Ländern ist so verteilt, daß in jedem Gerichtszweig die obersten Gerichtshöfe nur Bundesgerichte, alle übrigen Gerichte (mit wenigen Ausnahmen) Ländergerichte sind. Hinzu kommen das Bundesverfassungsgericht und die Verfassungsgerichte der Länder, die in einigen Ländern Staatsgerichtshof heißen.
Die Aufsicht des Staates über die Gemeinden:
§ 135 HGO: Die Aufsicht des Staates über die Gemeinden soll sicherstellen, daß die Gemeinden im Einklang mit den Gesetzen verwaltet und daß die im Rahmen der Gesetze erteilten Weisungen befolgt werden. Die Aufsicht soll so gehandhabt werden, daß die Entschlußkraft und Verantwortungsfreudigkeit der Gemeinden nicht beeinträchtigt werden.
Ebene der Aufsicht |
Aufsichtsregelung gem. § 136 HGO für |
||
|
die Städte Wiesbaden und Frankfurt a.M. |
Gemeinden mehr als 50.000 Einwohner |
alle übrigen Gemeinden |
Oberste Aufsichtsbehörde |
|
|
Hessisches Ministerium des Inneren |
Obere Aufsichtsbehörde |
|
Hessisches Ministerium des Innern |
Regierungspräsident |
Aufsichtsbehörde |
Hessisches Ministerium des Innern |
Regierungspräsident |
Landrat |
Aufsichtsmittel sind:
- Unterrichtung (§ 137 HGO)
- Beanstandung (§ 138 HGO)
- Anweisungen (§ 139 HGO)
- Ersatzvornahme (§ 140 HGO)
- Bestellung eines Beauftragten (§ 141 HGO)
- Auflösung der Gemeindevertretung ( 141a HGO)
- Genehmigung (§ 143 HGO)
Vergleich der Organe Gemeindevertretung und Gemeindevorstand
|
Gemeindevertretung |
Gemeindevorstand |
Stellung |
Oberstes, beschließendes und überwachendes Organ |
Ausführendes Verwaltungsorgan |
Aufgaben |
ausschließliche Zuständigkeit für alle in § 51 genannten Aufgaben; andere Aufgaben sind delegierbar an Gemeindevorstand, Ausschüsse, Ortsbeiräte |
Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Gemeinevertretung, laufende Verwaltung, Information der Bürger (§ 66), Personalangelegenheiten (§ 73) |
Mitglieder |
Gemeindevertreter Stadtverordnete |
(Ober-) Bürgermeister und Beigeordnete / Stadträte (hauptamtlich oder ehrenamtlich |
Vorsitz
|
Vorsitzender der Gemeindevertretung / Stadtverordnetenvorsteher |
(Ober-) Bürgermeister Vertreter: Bürgermeister / Erster Stadtrat |
Stellung der Mitglieder |
Ehrenamtlich Tätige (§§ 21 und 23 gelten nicht!). Freies Mandat |
Ehrenbeamte bzw. (wenn hauptamtlich) Beamte auf Zeit |
Anzahl der Mitglieder |
15 bis 93 (entsprechend der Einwohnerzahl § 38) |
(Ober-) Bürgermeister und mindestens zwei Beigeordnete |
Wahlzeit |
4 Jahre (jeweils ab 1. April) |
hauptamtlich 6, ehrenamtlich 4 Jahre |
Wahl durch… |
Bürger (Kommunalwahl) |
Gemeindevertretung (Beigeordnete); Direktwahl durch Bürger (OB/BM) |
Sitzungseinberufung |
Erste Sitzung Bürgermeister, sonst Vorsitzender |
(Ober-) Bürgermeister (oder Vertreter) |
Sitzungsturnus |
Erste Sitzung binnen eines Monats nach Beginn der Wahlzeit, ansonsten mindestens alle zwei Monate |
In der Regel einmal wöchentlich |
Ladefrist |
Zwischen Zugang der Ladung und Sitzungstag müssen drei Tage liegen |
Zwischen Zugang der Ladung und Sitzungstag müssen drei Tage liegen |
Tagesordnung |
Vorsitzender (im Benehmen - nicht Einvernehmen - mit dem Gemeindevorstand) |
(Ober-) Bürgermeister oder Vertreter |
Sitzungsleitung |
Vorsitzender (1. Sitzung: Alterspräsident) |
Ober-) Bürgermeister oder Vertreter |
Sitzungsart |
öffentlich |
nicht öffentlich, aber Fachleute aus der Verwaltung und Schriftführer |
Beschlußfassung |
offene Abstimmung (geheim auf Antrag und bei Wahl) |
kollegiale Zusammenarbeit, offene Abstimmung |
Beschlußfähigkeit |
bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Vertreter |
bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Vertreter |
Sachabstimmung |
Grundsätzlich: einfache Mehrheit (nur Ja- und Nein-Stimme), Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung; |
Analog wie Gemeindevertretung, aber bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag |
Sachabstimmung |
Qualifizierte Mehrheiten: Hauptsatzung, Abberufungen, Ergänzung der Tagesordnung, Disziplinarverfahren |
Analog wie Gemeindevertretung, aber bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag |
Wahlen |
Verhältniswahl bei Besetzung mehrerer, gleichartiger, unbesoldeter Stellen, |
Analog zur Gemeindevertretung |
Wahlen |
Mehrheitswahl (bis zu drei Wahlgängen), wenn nur eine Stelle zu besetzen ist bzw. die Position besoldet ist |
Analog zur Gemeindevertretung |
Hilfsorgane |
Ausschüsse (bestehend aus Gemeindevertretern); Pflichtausschüsse: Finanzausschuß und Wahlvorbereitungsausschuß |
Kommissionen, bestehend aus Bürgermeister, Mitgliedern des Gemeinevorstandes und der Gemeindevertretung und eventuell sachkundigen Einwohnern |
Beschlußbeanstandung |
Bei Rechtsverletzung bzw. Gefährdung des Wohls der Gemeinde: Widerspruch, Beanstandung des Beschlusses, ansonsten Aufsichtsbehörde |
Bei Rechtsverletzung bzw. Gefährdung des Wohls der Gemeinde: Widerspruch, Anrufung der Gemeindevertretung, ansonsten Aufsichtsbehörde |
Ausscheiden |
Auf Wunsch jederzeit möglich (freies Mandat; ansonsten bei Verlust der Wählbarkeit |
Ehrenamtlich: analog Gemeindevertretung; hauptamtlich: Ablauf der Amtszeit oder Abberufung oder Entlassung |
Ehrenamt
Ein „Ehrenamt“ ist auf Dauer angelegt, es gibt aber auch kurzzeitige „ehrenamtliche Tätigkeiten“. Ein Ehrenamt kann man unter Umständen ablehnen, indem man die Ernennungsurkunde nicht annimmt. Die ehrenamtlkichen Tätigkeiten kann man nicht ablehnen.
Durch ehrenamtliche Tätigkeiten sollen die Bürger am Staatswesen interessiert werden. Aber es mangelt oft an Sachkenntnis, die ehrenamtliche Tätigkeit hat auch ihre Grenzen. Es kann auch zu einer Überforderung kommen, schon rein zeitlich. Die Folge ist, daß vorwiegend Rentner, Hausfrauen und Lehrer ehrenamtliche Stadträte sind.
Daß man sich allgemeinen Ansehens erfreut und das Vertrauen der Mitbürger genießt, wird unterstellt, solange nichts anderes bekannt ist. Es ist problematisch, alles ohne Bezahlung zu verlangen.
§ 21: Bedingungen der Übertragung
Verpflichtung durch den Gemeindevorstand
Unparteiische und gewissenhafte Wahrnehmung
§ 23: Ablehnungsgründe oder Ausscheiden aus wichtigem Grund
§ 24 Verschwiegenheitspflicht (darauf wird verpflichtet)
§ 25: Widerstreit der Interessen (bei Befangenheit Saal verlassen)
§ 26: Treuepflicht (Stadtrat nicht Rechtsanwalt gegen die Stadt)
§ 27: Verdienstausfall und Fahrtkosten und Aufwandsentschädigung.
Kommunalwahl
Was wird gewählt?
1. Gemeindevertretung und Stadtverordnetenversammlung
2. Kreistagsabgeordnete in kreisangehörigen Städten und Gemeinden.
3. Ortsbeiräte, soweit solche in der Stadt vertreten sind
4. Abgeordnete des Umlandverbandes.
Oberbürgermeister und Bürgermeister werden bei der Kommunalwahl nicht gewählt, sondern in eigener Wahl bestimmt.
Wann wird gewählt?
Alle vier Jahre, immer im März und immer an einem Sonntag (Bekanntgabe im Gesetz- und Verordnungsblatt).
Wie wird gewählt? Die Wahlrechtsgrundsätze:
1. frei : unbeeinflußte Stimmabgabe, keine Wahlpflicht
2. gleich : jeder hat eine Stimme und jede Stimme zählt gleich
3. geheim : die Stimme wird unbeobachtet abgegeben
4. unmittelbar : der Wähler stimmt direkt ab, nicht über Wahlmänner
5. allgemein : jeder darf wählen, niemand darf ausgeschlossen sein (Frauen!).
Gewählt wird nach der Verhältniswahl: Mit der einen Stimme des Wählers wird die Partei oder Wählergruppe gewählt, nicht die Personen, die auf den Wahlplakaten herausgestellt werden. Geht nur e i n Wahlvorschlag ein, gibt es eine Mehrheitswahl (das ist aber in der Praxis noch nicht vorgekommen).
Wo wird gewählt?
Die Gemeinde bildet den Wahlkreis, der in Wahlbezirke eingeteilt wird, in dem Wahlbezirke eingerichtet sind. Zuständig im Wahlkreis ist der Wahlausschuß mit dem Wahlleiter, im Wahlbezirk der Wahlvorstand mit dem Wahlvorsteher.
Wer darf wählen und gewählt werden?
Wählen dürfen alle Wahlberechtigten. Diese sind Deutsche im Sinne des § 116 GG, mindestens 18 Jahre alt und mindestens drei Monate in der Gemeinde ansässig (Wer die letzen drei Monate zugezogen ist, darf nirgendwo wählen, wer innerhalb des Kreises umgezogen ist, darf den Kreistag wählen). Ausgeschlossen ist auch, wer nicht im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte oder entmündigt ist.
Gewählt werden darf, wer wahlberechtigt ist, aber er muß seinen Wohnsitz schon sechs Monate im Ort haben. Der Bürgermeister darf als Spitzenkandidat auftreten, weil er ja wählbar ist. Er darf auch nicht gehindert werden, ein Mandat anzunehmen. Aber er kann nicht gleichzeitig Abgeordneter und Bürgermeister sein, d.h. er wird sein Mandat nicht annehmen. Wenn der Bürgermeister nicht ablehnt, wird er aus dem Beamtenverhältnis entlassen und ist Abgeordneter. Auch Angestellte der Gemeinde können kein Mandat annehmen, es sei denn, sie weisen die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach.
Voraussetzungen für die Kandidatur zur Kommunalwahl:
1. Mitgliederversammlung: Das Programm wird aufgestellt und die Namen der Kandidaten festgestellt. Alle Kandidaten müssen wählbar sein, sie müssen schriftlich zustimmen, daß sie zur Kandidatur bereit sind. Dann wird die Reihenfolge der Kandidaten aufgestellt. Die Reihenfolge wird ausgehandelt, es gibt keine Abstimmung über die Ränge: Über die gesamte Liste wird in geheimer Abstimmung entschieden.
Parteien unterliegen dem Parteiengesetz, müssen zu Wahlen antreten, zumindest in der überwiegenden Zahl der Wahlkreise. Wählergemeinschaften gibt es nur bei Kommunalwahlen (Kreis, Gemeinde), meist sind sie wegen konkreter Probleme entstanden.
2. Unterstützungsunterschriften für den Wahlvorschlag: Bei den großen bisher im Parlament vertretenen Parteien genügen fünf Unterzeichner. Neue Gruppen brauchen die doppelte Anzahl der Sitze in der Gemeindevertretung. Die Unterschriften werden überprüft, auch ob die Unterstützer in der Gemeinde wahlberechtigt sind. Die Unterstützer müssen aber die Partei nicht wählen, denn die Wahl ist ja geheim.
3. Abgabe der Wahlvorschläge beim Wahlausschuß mit allen Unterlagen (zum Beispiel Bestätigung der Wählbarkeit durch das Einwohnermeldeamt). Die Einreichung des Programms ist nicht erforderlich.
4. Die Reihenfolge der Parteien auf dem Stimmzettel richtet sich nach dem Stimmenverhältnis im Landtag (!). Die Reihenfolge der anderen Parteien wird ausgelost. Gewählt wird die Partei. Aber diese personifiziert sich in Personen. Man stellt möglichst viele Kandidaten auf, schon aus optischen Gründen, um einen hohen Bekanntheitsgrad zu erreichen. Außerdem muß sie genügend Nachrücker haben, wenn Abgeordnete während der Wahlperiode ausscheiden. Ist der Wahlvorschlag erschöpft, bleibt der Sitz unbesetzt. Aber eine Mindestzahl gibt es nicht.
5. Der Bürgermeister darf nicht Wahlleiter sein, wenn er selber kandidiert. Wenn auch der Vertreter kandidiert, wird ein Wahlleiter gewählt, meist der Leiter des Hauptamtes oder des Ordnungsamtes.
6. Der Wahlausschuß entscheidet über die Zulassung der Wahlvorschläge. Die Auslegung des Wählerverzeichnisses muß öffentlich bekannt gemacht werden. Die Wahlbenachrichtigung wird versandt, das Wählerverzeichnis wird ausgelegt.
7. Wahlscheine können benutzt werden für die Briefwahl oder Wahl in einem anderen Wahllokal des Wahlkreises. Er wird bei der Wahl eingezogen, auch wenn man dann doch ins eigene Wahllokal geht.
Ablauf der Wahlhandlung:
Das Wahllokal darf nicht überfüllt sein. Wer die Wahlbenachrichtigung vorlegt, kann gleich die Stimmzettel erhalten, es muß nicht erst im Wählerverzeichnis nachgesehen werden. Wer das Wählerverzeichnis führt, muß immer in Kontakt sein mit dem Beisitzer an der Urne und darf den Haken erst machen, wenn der Stimmzettel auch eingeworfen wird.
Die Wahlhandlung ist öffentlich. Ein Besucher kann die ganze Zeit dabei sein, wenn er sich ruhig verhält. Wahlpropaganda darf nicht im Wahllokal gemacht werden, auch nicht im Umkreis von zehn Metern vor der Tür des Gebäudes, in dem die Wahl stattfindet.
Wer das Kreuz nicht machen kann (zum Beispiel ein Blinder), darf sich einer Hilfe bedienen, also jemanden mitbringen oder jemand vom Wahlvorstand bitten.
Wer keine Wahlbenachrichtigung dabei hat, kann dennoch wählen, wenn er im Wählerverzeichnis steht und sich ausweisen kann bzw. einem Mitglied des Wahlvorstandes persönlich bekannt ist. Dann wird eine formlose Zählkarte von einem Mitglied des Wahlvorstands angefertigt.
Um 18 Uhr darf nur noch wählen, wer im Wahlraum anwesend ist. Die Auszählung ist öffentlich. Zuerst werden die Haken in der Wählerliste gezählt, dann die Stimmzettel (Briefumschläge werden nicht mehr verwandt).
Gültig ist ein Stimmzettel, wenn der Wählerwille klar erkennbar ist, auch wenn nicht im Kreis angekreuzt ist. Man muß den amtlichen Stimmzettel benutzen. Vorbehalte und Bemerkungen auf dem Stimmzettel sind nicht zulässig und manchen die Stimme ungültig. Verbesserungen sind zulässig, aber der Wille muß klar erkennbar sein (man kann sich auch einen neuen Stimmzettel geben lassen). Speziell darf an den Namen nichts geändert werden, das ist ein unzulässiger Vorbehalt.
Der Wahlvorstand entscheidet über die Gültigkeit der Stimme. Er muß sich an die Bestimmungen halten, aber das Leben ist vielfältiger als das Gesetz. Es gibt aber kein Obergremium über dem Wahlvorstand, er kann sich aber vom Wahlvorstand der Gemeinde beraten lassen.
Nach der Auszählung wird die Schnellmeldung gemacht und das Ergebnis zusammengezählt und die Sitzverteilung berechnet nach § 22 und dem Verfahren Hare-Niemeyer.
Das Ergebnis wird noch einmal innerhalb von sechs Tagen festgestellt, also noch einmal in Ruhe nachgerechnet. Das Ergebnis wird bekanntgemacht. Die Gewählten werden benachrichtigt und gefragt, ob sie das Mandat annehmen (innerhalb einer Woche muß man sich äußern, wer sich nicht regt, hat angenommen, Ablehnung muß man aber kundtun, auch ohne Begründung.
Dann läuft eine 14tägige Einspruchsfrist für alle Wähler (nicht Bürger). Vorgebracht werden können Mängel in der Person des Bewerbers (noch keine 18 Jahre), Unregelmäßigkeiten (Bedrohung eines Wählers bei der Stimmabgabe), die zu einem andere Ergebnis und einer anderen Verteilung der Mandate hätten führen können.(dann ist eine Neuwahl im Wahlbezirk oder im Wahlkreis nötig) oder eine unrichtige Feststellung des Wahlergebnisses (Rechenfehler)(§ 26 KWG)..
Einspruch wird eingelegt beim Wahlleiter. Es entscheidet erst einmal der Wahlausschuß, aber nach dem Gesetz die gewählte Gemeindevertretung in ihrer ersten Sitzung. Diese wird in der Regle den Einspruch abweisen, damit die Sache vor Gericht geht. Es spielt dabei auch eine Rolle, ob eine neue Sitzverteilung hätte erfolgen können. Wenn nur e i n Wähler einen Einspruch erhebt, seine Stimme sei nicht zum Zuge gekommen, wird der Einspruch in der Regel abgewiesen.
Man kann auch während der Legislaturperiode auf das Mandat verzichten, man kann es verlieren durch Wegzug, durch Eintritt eines Hinderungsgrundes (zum Beispiel Aufnahme einer hauptamtlichen Tätigkeit in der Gemeinde), durch das Wahlprüfungsverfahren, durch ein Verbot der Partei durch das Bundesverfassungsgericht und schließlich durch Tod.
Beim Nachrücken gilt der einmal eingereichte Wahlvorschlag. Ist der Wahlvorschlag erschöpft, kann das Mandat nicht wahrgenommen werden, es kann kein Kandidat nachgeschoben werden. Meist wird deshalb eine höhere Zahl von Kandidaten als Vorschlag eingereicht
Wer aus seiner Partei austritt, behält sein Mandat, wenn er es nicht freiwillig aufgibt („zurückgibt“).
Terminkalender für eine Kommunalwahl
Termine vor der Wahl |
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Tage vor Wahl |
Was ist zu tun? |
Wer handelt) |
Gesetzliche Vorschrift |
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47. |
Öffentliche Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen |
Wahlleiter |
§ 22 KWO |
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34. 18 Uhr |
Ablauf der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen |
Parteien und Wählergruppen |
§ 13,1 KWG |
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30. |
Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge |
Wahlausschuß |
§ 15,1 KWG § 25 KWO |
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24. |
Öffentliche Bekanntmachung über die Auslegung des Wählerverzeichnisses |
Wahlleiter |
§ 8,2 KWG § 11,1 KWO |
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21. |
Benachrichtigung der in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten und Übersendung eines Vordrucks für den Wahlscheinantrag |
Gemeindevorstand |
§ 10,1 KWO |
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20.-16. |
Auslegung des Wählerverzeichnisses |
Gemeindevorstand |
§ 8,2 KWG § 12 KWO |
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20. |
Öffentliche Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge |
Wahlleiter |
§ 15,4 KWG |
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bis 20. |
Berufung der Wahlvorstände (§§ 21 und 23 HGO) |
Wahlleiter |
§ 6 KWG § 4 KWO |
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6. |
Wahlbekanntmachung |
Wahlleiter |
§§ 34,90 KWO |
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2. |
Letzter Tag (bis 18.00 Uhr) zur Entgegennahme von Wahlscheinanträgen |
Gemeindevorstand |
§ 17,4 KWG |
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1. |
Abschluß des Wählerverzeichnisses |
Wahlleiter |
§ 15 KWO |
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Wahltag |
Wahlhandlung von 8.00 bis 18.00 Uhr |
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Termine nach der Wahl |
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6. |
Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses |
Wahlausschuß |
§§ 22,40 KWG § 54 KWO |
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Benachrichtigung der Gewählten |
Wahlleiter |
§ 23,1,2 KWG § 56 KWO |
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Öffentliche Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses und der Gewählten |
Wahlleiter |
§ 23,1 KWG § 55,1 KWO |
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Eine * Woche |
Ablauf der Frist zur Annahme oder Ablehnung des Mandats |
die Gewählten |
§§ 23, 24 KWG
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Zwei ** Wochen . |
Letzter Tag zur Einreichung von Einsprüchen gegen die Wahl |
Wahlberechtigte |
§ 25,1 KWG § 55,1 KWO |
|
* nach Zustellung der Benachrichtigung
** nach Bekanntmachung. des Wahlergebnisses.
Errechnung der Sitzverteilung (§ 22 KWG)
1. Feststellung der Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen
2. Wieviel Stimmen hiervon sind fünf Prozent?
3. Feststellung der Stimmanteile der einzelnen Parteien und Wählergruppen
4. Liegen Stimmanteile unter der Fünf-Prozent-Klausel?
5. In diesem Fall bereinigte Zahl der gültigen Stimmen feststellen
(errechnete Zahl nach Nummer 1 abzüglich eventuelle Zahl nach Nummer 4)
7.. Berechnung:
Stimmanteil der Partei oder Wählergruppe mal Zahl der zu vergebenden Sitze
geteilt durch die bereinigte Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen (System Hare-Niemeyer).
8. Zunächst Verteilung der Sitze nach ganzen Dezimalzahlen
9. Verteilung der restlichen Mandate in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile
10. Falls eine Partei oder Wählergruppe die absolute Mehrheit der Stimmen (berechnet von der bereinigten Zahl der gültigen Stimmen), aber nicht die absolute Mehrheit an Sitzen hat, erhält sie ein „Bonus-Mandat“, unter Umständen zuungunsten einer Partei oder Wählergruppe, die aufgrund der Sitzverteilung nach Zahlenbruchteilen (Nr. 9) einen weiteren Sitz erhalten hatte [bei Prüfungen ist diese Frage immer anzusprechen].
11. Über die Zuteilung des letzten Sitzes entscheidet bei gleichen Zahlenbruchteilen das vom Wahlleiter zu ziehende Los (es wird gelost, wer einen Sitz verliert).
Beispiel für eine Berechnung der Sitzverteilung:
Partei A 1.525 Stimmen
Partei B 849 Stimmen
Partei C 499 Stimmen
Partei D 174 Stimmen
Partei E 65 Stimmen
Abgegeben wurden 3.112 Stimmen. Davon fünf Prozent sind 155 Stimmen. Damit fällt die Partei E heraus. Die Summe der Stimmen für die Parteien A bis D sind 3.047 Stimmen.
Die Gemeinde hat bei 8.00 Einwohnern in der Gemeindevertretung 31 Sitze
Prozentzahl der Partei |
Berechnung |
Sitze nach ganzen Zahlen |
Sitze nach Bruchzahlen |
Sitze endgültig |
A = 50,05 Prozent |
15,5155 |
15 |
|
15 |
B = 27,86 Prozent |
8,6366 |
8 |
+ 1 |
9 |
C = 16,38 |
5,0778 |
5 |
|
5 |
D = 5,71 |
1,770 |
1 |
+ 1 |
3 |
100 Prozent |
|
29 Sitze |
|
31 Sitze |
Beispiel für Losentscheid:
In einer Gemeinde mit 37.000 Einwohnern sind 45 Stadtverordnete zu wählen (§ 38 HGO) Die CDU hat 12 Sitze errungen, die Wählergemeinschaft (WG) 11, die SPD 13, die REP 5 und die Grünen 4 Sitze. CDU und WG haben sich zu einer Fraktionsgemeinschaft zusammengeschlossen und gemeinsam den Stadtverordnetenvorsteher gewählt (entgegen den parlamentarischen Gepflogenheiten, der stärksten Fraktion dieses Amt zu belassen). Auch bei der Wahl der Ausschüsse halten sie zusammen. So ergibt sich folgende Situation:
CDU/WG 23 x 9 45 = 4,60 = 4 + 0 = 4 Sitze + 1 Sitz = 5 Sitze
SPD 13 x 9 45 = 2,60 = 2 + 0 = 2 Sitze = 2 Sitze
REP 5 x 9 45 = 1,00 = 1 + 0 = 1 Sitz = 1 Sitz
Grüne 4 x 9 45 = 0,80 = 0 + 1 = 1 Sitz = 1 Sitz
Bei der knappen Mehrheit der Listenverbindung CDU/WG kommt die Regel zur Anwendung, wonach die an Stimmen stärkste Partei auch die absolute Mehrheit der Sitze haben muß („Bonusmandat“). Da aber CDU/WG und SPD exakt die gleichen Zahlenbruchteile nach dem Komma haben, muß über den neunten Sitz zunächst das Los entscheiden. Fällt dieses auf CDU/WG so ist die Sache klar, denn damit haben sie die absolute Mehrheit der Sitze in der Gemeindevertretung.
Fällt das Los auf die SPD, tritt nunmehr die Bonusregelung in Kraft. Dadurch erhalten CDU / WG 5 Sitze, die SPD erhält die 2 Sitze, die sich aus den ganzen Zahlen ergeben, ebenso behalten die REP ihren Sitz. Der neunte Sitz wird nach dem höchsten Zahlenbruchteil nach dem Komma vergeben und geht an die Grünen (auf Kosten der SPD, die also keinen Vorteil durch das Los hat). Somit spiegelt sich aber das Zahlenverhältnis im Parlament auch in den Ausschüssen.
Bestünden die Ausschüsse aber nur aus acht Mitgliedern, erhielten zunächst CDU/WG vier Sitze, SPD zwei Sitze und REP und Grüne wegen der Zahlenbruchteile nach dem Komma je einen Sitz. Da die Listenverbindung wegen der Bonusregelung aber fünf Sitze bekommen muß, verlieren die Grünen ihren Sitz, weil sie den niedrigeren Zahlenbruchteil nach dem Komma hatten (Reihenfolge bei acht Sitzen: 4,088, 2,311, 0,888, 0,711). Die Zahl der zu vergebenden Sitze kann also die Wahl entscheidend beeinflussen.
Verfahren nach der Wahl
Nach der Wahlhandlung endet die Amtszeit der Gemeindevertreter zum Ende des Monats, in dem die Wahlzeit abläuft. Es folgt eine konstituierende Sitzung der neuen Gemeindevertretung. Diese wählt den Vorsitzenden (Gewohnheitsrecht: aus der stärksten Fraktion).
Wann?
Innerhalb eines Monats nach Beginn der Wahlzeit, also im April. Es muß aber erst das Wahlergebnis amtlich festgestellt sein durch den Wahlausschuß und eine Einspruchsfrist von 14 Tagen muß beachtet werden (§ 2 KWG), aber das kann ja schon vor dem 1. April geschehen.
Wer lädt ein?
Nicht der alte Vorsitzende und auch nicht der Wahlleiter, sondern der Bürgermeister (§ 56,2 HGO).
Wer wird eingeladen?
Während die Einspruchsfrist noch läuft, werden die Abgeordneten schon zur konstituierenden Sitzung eingeladen (daß sie das Amt annehmen, wurde schon vorher geklärt). Eingeladen wird auch der Gemeindevorstand, weil dieser Anträge stellen kann oder befragt werden kann. Auch die Öffentlichkeit wird eingeladen (durch öffentliche Bekanntmachung mit Tag, Ort und Tagesordnung). Eingeladen wird in einen öffentlich zugänglichen Raum, der so groß ist, daß auch Platz für die Öffentlichkeit ist. Zwischen Zugang der Ladung und dem Sitzungstag müssen drei Tage liegen.
Was muß auf der Tagesordnung stehen?
1.Begrüßung durch den Bürgermeister (Oberbürgermeister).
2. Übergabe des Vorsitzes an das nach Lebensjahren älteste Mitglied der Gemeindevertretung
3. Überprüfung der Formalien und Regularien: Ordnungsgemäße Ladung, Beschlußfähigkeit, Änderungswünsche zur Tagesordnung.
4. Wahl des Stadtverordnetenvorstehers bzw. der Stadtverordnetenvorsteherin. Es ist nach Stimmenmehrheit zu wählen, den es geht nur um e i n e Person. Die Wahl ist schriftlich und geheim, es sei denn, alle sind mit dem Handaufheben einverstanden. Frage an den Gewählten, ob er die Wahl annimmt.
5. Der Gewählte übernimmt die Sitzungsleitung. Die Stellvertreter werden gewählt nach dem Verhältniswahlrecht (an sich schriftlich und geheim, es sei denn, es gibt einen einheitlichen Vorschlag). Die Zahl richtet sich nach der Hauptsatzung der Gemeinde.
6.Wahl der Schriftführer, ein offizieller Schriftführer und Stellvertreter, meist ein Bediensteter der Gemeinde, aber auch Stadtverordnete oder Bürger. Alle diese Wahlen müssen in der konstituierenden Sitzung stattfinden.
7. Entscheidung über eventuelle Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl
8. Beschluß über die Gültigkeit der Kommunalwahl
9. Verschiedenes (hier kann aber nichts mehr beraten oder beschlossen werden).
Es können aber auch noch andere Dinge behandelt werden, die auch in der nächsten Sitzung noch hätten stattfinden können:
- Wahl der ehrenamtlichen Mitglieder des Magistrats
- Bildung von Ausschüssen
- Aktuelles dringendes Sachthema:
Beschlüsse durch die Gemeindevertretung
Sachbeschlüsse (§ 54):
Offene Abstimmung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Personalentscheidungen (§ 55):
Wahlen erfolgen schriftlich und geheim. Die erforderlichen Mehrheiten werden festgestellt bei der Verhältniswahl nach § 22 KWG und bei Mehrheitswahl nach § 55,5 HGO.
Bei mehreren gleichartigen und unbesoldeten Stellen gilt die Verhältniswahl, bei nur einer Stelle oder bei unbesoldeten oder ungleichen Stellen gilt die Mehrheitswahl mit bis zu drei Wahlgängen. Im dritten Wahlgang erfolgt bei unentschiedenem Ausgang die Entscheidung durch Losentscheid.
Gewählt wird schriftlich und geheim, es sei denn, es gibt einen einheitlichen Wahlvorschlag (dieser muß aber einstimmig angenommen werden) oder wenn niemand widerspricht, kann durch Handaufheben gewählt werden. Hauptamtliche Beigeordnete müssen jedoch schriftlich und geheim gewählt werden.
Sachbeschlüsse müssen offen gefaßt werden, damit der Bürger sehen kann, wie seine gewählten Vertreter abstimmen. Über eine geheime Sitzung (meist nur zu einem Tagesordnungspunkt) entscheidet die Gemeindevertretung, aber auch in der Geschäftsordnung kann schon eine entsprechende Festlegung getroffen sein.
Geheime Abstimmungen kann es aber auch in Sachfragen geben. Geheim wird abgestimmt bei Grundstücksverkäufen (damit nicht der Kaufpreis bekannt wird) und bei Skandalen in der Verwaltung (wegen des Schutzes des Persönlichkeitsrechtes).
Bei Abstimmungen zählt die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Enthaltungen (auch wenn Abgeordnete die Sitzung verlassen) oder ungültige Stimmen zählen nicht.
Die Beschlußfähigkeit gilt weiter, solange nicht der Antrag auf Neufeststellung der Beschlußfähigkeit gestellt wird. Ist die Versammlung nicht beschlußfähig, wird sie beendet, andere Punkte können nicht behandelt werden. Bei der nächsten Sitzung kann aber auf jeden Fall über diesen Punkt abgestimmt werden (§ 53,2).
Die hauptamtlichen Mitglieder des Gemeindevorstandes werden für sechs Jahre gewählt und sind unabhängig von der Wahlperiode. Die ehrenamtlichen Mitglieder werden jedoch für vier Jahre gewählt parallel zur Gemeindevertretung, die Wahlzeit ist also an die Wahlzeit der Gemeindevertretung gekoppelt.
Der Gemeindevorstand besteht aus mindestens drei Personen, nämlich dem Bürgermeister und zwei Beigeordneten. Die Zahl der hauptamtlichen Mitglieder darf nicht größer sein als die der ehrenamtlichen. Dabei zählt der Bürgermeister aber nicht mit, so daß von den Beigeordneten noch einer hauptamtlich sein könnte.
Ausschüsse
Sie bereiten die Sitzungen vor durch Beratung, Abstimmung und Abgabe einer Empfehlung. Der endgültige Beschluß erfolgt aber durch die Gemeindevertretung. Diese kann aber auch teilweise auf ihre Rechte verzichten und bestimmte Angelegenheiten widerruflich zur endgültigen Beschlußfassung übertragen (§ 62,1 HGO). Das gilt jedoch nicht für Angelegenheiten, die nach § 51 ausschließlich in die Zuständigkeit der Gemeindevertretung fallen.
Für die Bildung von Ausschüssen gibt es drei Möglichkeiten:
1. Die Wahl (§ 55,1) erfolgt nach Fraktionslisten im Verhältniswahlverfahren, schriftlich und geheim. Die Berechnung erfolgt nach § 22 KWG.
2. Das Benennungsverfahren (§ 62,2) setzt die zahlenmäßige Zusammensetzung nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen fest, anschließend gibt es die namentliche Benennung durch die Fraktionen.3. Ein Sachbeschluß (§ 55,2) ist ein einheitlicher (interfraktioneller) Wahlvorschlag, der einstimmig angenommen werden muß.
Dabei kann es aber durchaus kompliziert zugehen. In der konstituierenden Sitzung einer Stadtverordnetenversammlung war die Frage umstritten, ob die Zahl der Ausschußmitglieder auf neun heraufgesetzt werden sollte. Die eine Fraktion wollte gern je neun Mitglieder
haben, damit auch die Grünen in den Ausschüssen vertreten wären und man sich politisch mit ihnen auseinandersetzen könne. Der Bürgermeister meinte, daß auch bei acht Mitgliedern die Grünen vertreten sein könnten. Das ginge aber nur mit einem einheitlichen interfraktionellen Wahlvorschlag nach § 55,2 HOG, der einstimmig angenommen werden müßte.
Das würde aber voraussetzen, daß die Listenverbindungen CDU/Freie Wähler auf einen ihr zustehenden Sitz verzichten müßte (die SPD wird sich wohl kaum mit nur einem Sitz zufriedengeben wollen). Damit entstünde bei einer geraden Zahl von Mitgliedern ein Patt. Es ist aber nicht einzusehen, weshalb die parlamentarische Mehrheit ohne Not die Mehrheit in den Ausschüssen aufgeben sollte.
Unter der Voraussetzung, daß alle 45 Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung gültige Stimmen abgeben und geschlossen nach Fraktionen abstimmen, ergibt sich folgendes Bild:
Bei acht Mitgliedern in den Ausschüssen:
CDU/FW 23 x 8 : 45 = 4,088 = 4 + 0 = 4 Sitze + 1 Sitz = 5 Sitze
SPD 13 x 8 : 45 = 2,311 = 2 + 0 = 2 Sitze = 2 Sitze
REP 5 x 8 : 45 = 0,888 = 0 + 1 = 1 Sitz = 1 Sitz
Grüne 4 x 8 : 45 = 0,711 = 0 + 1 = 1 Sitz ( minus Bonus für die CDU) = 0 Sitz
Bei neun Mitgliedern in den Ausschüssen:
CDU/FW 23 x 9 : 45 = 4,60 = 4 + 0 = 4 Sitze + 1 Sitz = 5 Sitze
SPD 13 x 9 : 45 = 2,60 = 2 + 0 = 2 Sitze = 2 Sitze
REP 5 x 9 : 45 = 1,00 = 1 + 0 = 1 Sitz = 1 Sitz
Grüne 4 x 9 : 45 = 0,80 = 0 + 1 = 1 Sitz = 1 Sitz
Bei der knappen Mehrheit der Listenverbindung CDU/FW kommt der § 22 (3) des Hessischen Kommunalwahlgesetzes in Anwendung, wonach die Fraktion mit der absoluten Mehrheit der Stimmen auch die absolute Mehrheit an Sitzen haben muß (das sogenannte „Bonusmandat“). In beiden Fällen (8 oder 9 Mitglieder) müssen CDU/FW dieses Bonusmandat erhalten. Bei acht Mitgliedern ginge das jedoch auf Kosten der Grünen.
Bei neun Mitgliedern ist die Vergabe des neunten Platzes komplizierter. Da CDU/FW und SPD exakt die gleichen Zahlenbruchteile nach dem Komma haben, muß nach § 22 (3) Satz 4 zunächst das Los entscheiden. Fällt dieses auf CDU/FW ist die Sache klar, denn nun ist die absolute Mehrheit der Sitze hergestellt. Fällt das Los dagegen auf die SPD, tritt die Bonusregelung nach § 22 (4) in Kraft. Somit erhalten CDU/FW wieder fünf Sitze, die SPD behält zunächst die zwei Sitze, die sich aus den ganzen Zahlen ergeben, ebenso behalten die REP
ihren Sitz. Der neunte Sitz wird nach 22 (3) Satz 3 vergeben.
Da jetzt die Grünen den höchsten Zahlenbruchteil nach dem Komma haben, erhalten sie diesen Sitz, die SPD verliert wieder den durch das Los errungenen Sitz. Aber auf alle Fälle sind die Grünen bei neun Sitzen mit in den Ausschüssen. So spiegelt sich das Zahlenverhältnis im Parlament auch in den Ausschüssen.
Aufgaben und Stellung des Bürgermeisters in der Gemeinde
Bürgermeister kann werden, wer deutscher Staatsbürger ist und mindestens 25 und am Beginn der Amtszeit nicht älter als 65 Jahre alt ist. Eine bestimmte Qualifikation muß er nicht haben, er muß nur gewählt werden. Er kann sich sogar selber aufstellen, wenn er genügend Unterstützungsunterschriften bekommt (als Kandidat einer Partei braucht er nur fünf Unterschriften). Gewählt wird er von den wahlberechtigen Einwohnern, die ihren Wohnsitz seit drei Monaten in der Gemeinde haben. Gewählt wird nach der Mehrheitswahl (unmittelbar, gleich, geheim, frei). Gewählt wird frühestens sechs Monate, spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit oder drei Monate nach unvorhergesehenem Ausscheiden. Die Wahl wird vorbereitet von einem Wahlausschuß. Der Wahltag wird von der Aufsichtsbehörde festgelegt, die Stichwahl ist zwei bis vier Wochen später. Bürgermeister ist man mit Aushändigung der Ernennungsurkunde als Wahlbeamter und Vereidigung vor der Gemeindevertretung, meist am Tag nach Ablauf der vorherigen Amtsperiode.
Der Bürgermeister ist grundsätzlich hauptamtlich tätig. In Gemeinden bis zu 1.500 Einwohnern kann die Hauptsatzung ehrenamtliche Verwaltung der Bürgermeisterstelle bestimmen (§ 44,1).
Der Bürgermeister oder Oberbürgermeister und im Kreis der Landrat wird erstmals ab 1. Mai 1993 von den Bürgern der Gemeinde in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach dem Mehrheitswahlsystem gewählt. Die Amtszeit beträgt für haupt- und ehrenamtliche Bürgermeister sechs Jahre.
Die in der Hessischen Gemeindeordnung genannten Aufgaben des Bürgermeisters beziehen sich im Wesentlichen auf seine Mitgliedschaft im Gemeindevorstand, die Verwaltung der Gemeinde und die Zusammenarbeit mit der Gemeindevertretung. Darüber hinaus gibt es noch einige Sonderaufgaben.
Gemeindevorstand:
- Vorsitz im Gemeindevorstand (§ 65,1); aber er ist nur „Gleicher und Gleichen“, nur bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag (§ 68,2);
- Einberufung und Leitung der Sitzungen (§ 69,1);
- Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse (§ 70,1);
- Unterzeichnung der Sitzungsniederschrift (§ 61,2);
- Geschäftsverteilungskompetenz unter den Mitgliedern des Gemeindevorstandes, es sei denn, hauptamtliche Beigeordnete sind von der Gemeindevertretung für besondere Arbeitsgebiete gewählt worden (z.B. Kämmerer); der direkt gewählte Bürgermeister kann sich die Verwaltung der „Kernarbeitsgebiete“ persönlich vorbehalten.
- Not- und Dringlichkeitsentscheidungsrecht (§ 70,3), wenn in dringenden Fällen die Entscheidung des Gemeindevorstandes nicht rechtzeitig eingeholt werden kann; der Gemeindevorstand ist anschließend unverzüglich zu unterrichten.
Verwaltung:
- Leitung und Beaufsichtigung des Geschäftsganges der gesamten Verwaltung; Sorge für den
geregelten Ablauf des Verwaltungsgeschäfte (§ 70,1);
- grundsätzlich selbständige Erledigung der laufenden Verwaltungsangelegenheiten.
- rechtliche Vertretung der Gemeinde, Abgabe von Erklärungen, Repräsentationsaufgaben.
- Dienstvorgesetzter aller Beamten, Angestellten und Arbeiter der Gemeinde (mit Ausnahme
der Beigeordneten); Dienstvorgesetzter des Bürgermeisters und der Beigeordneten ist die
jeweilige Aufsichtsbehörde.
- Unterzeichnung von Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll,
zusammen mit einem weiteren Mitglied des Gemeindevorstandes (§ 71,2).
Gemeindevertretung:
- Einladung zur konstituierenden Sitzung der Gemeindevertretung (Tagesordnung).
- Einfluß auf die Tagesordnung der Sitzungen der Gemeindevertretung, weil der Vorsitzende
das „Benehmen“ mit dem Gemeindevorstand herstellen muß (§ 58,5);
- Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Gemeindevertretung (§ 66,1 Nr. 2);
- Verpflichtung zur Teilnahme an den Sitzungen der Gemeindevertretung; dort Recht auf
Anhörung aber auch Pflicht zur Auskunfterteilung (§ 59);
- Sprecher des Gemeindevorstandes in den Sitzungen der Gemeindevertretung; der direkt
gewählte Bürgermeister kann in den Sitzungen der Gemeindevertretung eine von der
Auffassung des Gemeindevorstandes abweichende Meinung vertreten (§ 59).
Sonstiges:
- Recht und Pflicht zum Widerspruch gegenüber dem Gemeindevorstand bzw. Anrufung der Entscheidung der Gemeindevertretung (§ 74,1);
- subsidiäre Widerspruchs- und Beanstandungskompetenz gegenüber der Gemeindevertretung (§ 74,2), wenn der Gemeindevorstand nach § 63 nicht tätig wird;
- Vorsitzender in den Kommissionen (§ 72,3);
- Wahlleiter und Vorsitzender des Wahlausschusses bei Kommunalwahlen und der Bürgermeisterwahl, sofern er nicht selbst als Bewerber an der Wahl teilnimmt (§ 5 KWG);
Inhalt: Grundsätze, Hilfearten, Hilfe zum Lebensunterhalt, Regelsätze, Bewilligung einmaliger Leistungen,. Hilfe in besonderen Lebenslagen, Einsatz des Einkommens und Vermögens und der Arbeitskraft, Überleitung von Ansprüchen, Darlehen, Hessisches Ausführungsgesetz, Landeswohlfahrtsverband, Jugendhilfe, Pflegeversicherung, Falllösungen.
Soziale Sicherung
Die Regelungen der Sozialhilfe sind ständig im Fluß. Vor allem durch die Neufassung der Sozialgesetzbuches II sind große Änderungen eingetreten. Das beginnt schon bei der Wortwahl „Hilfe zum Lebensunterhalt“. Auch die Regelsätze werden natürlich ständig angepaßt. Deshalb können hier nur die grundsätzlichen Dinge angesprochen werden
Aus Artikel 20 GG leitet sich die Pflicht zur sozialen Sicherung ab. Über die Notlagen des Lebens kann man nicht kaltschnäuzig hinwegsehen, sondern es muß Vorsorge getroffen werden für den Fall des Alters, der Krankheit und der Arbeitslosigkeit. Allerdings zahlen nur Arbeiter in die Arbeitslosenversicherung ein, Beamte sind durch ihren Dienstherrn abgesichert. Wer überhaupt nicht gearbeitet hat, erhält Sozialhilfe, entweder weil er keine Arbeit gefunden hat bzw. gar nicht arbeiten kann. Sozialhilfe ist das letzte Auffangnetz der sozialen Sicherung. Geregelt ist die im Bundessozialhilfegesetz (BSHG).
Entwickelt hat sich die Sozialhilfe aus der Armenfürsorge der Kirchen oder Wohlfahrtsorganisationen. Erst nach dem Ersten Weltkrieg wurde das Recht abgesichert, von der Wohlfahrtspflege gerechte Leistungen zu erhalten. Durch das Bundessozialhilfegesetz wird ein Anspruch begründet, der nicht vom Willen des Sachbearbeiters abhängt. Der Anspruch ist beim Verwaltungsgericht einklagbar (nicht Sozialgericht).
Die Sozialhilfe soll die Führung eines menschenwürdigen Lebens ermöglichen. Menschenwürde ist aber mehr als Ernährung, Wohnung und Kleidung. Dazu gehören auch soziale Kontakte und kulturelle Bedürfnisse. Zur Geldüberweisung gehören flankierende Maßnahmen, zum Beispiel Ausbildung, Kontakte und Therapie. Es gibt spezielle Programme wie „Arbeit statt Sozialhilfe“. Aber der Hilfeempfänger muß selber mitwirken und ist zu umfassender Auskunft verpflichtet, sonst wird es schwer, wieder aus der Sozialhilfe herauszukommen.
Auf Sozialhilfe besteht ein Recht. Sie ist eine gesetzliche Leistung, der Empfänger ist kein Bittsteller. Aber viele nehmen aus Scham die Leistung nicht in Anspruch. Wenn allerdings jeder seinen Anspruch geltend machte, bräche das System zusammen.
In wirtschaftlich schlechten Zeiten wird auch an der Sozialhilfe gespart, obwohl die da besonders notwendig wäre. Es wird halt immer bei denen zuerst gespart, die am wenigsten Widerstand leisten können. In guten Zeiten wird oft der soziale Dienst ausgeweitet, obwohl das gar nicht so nötig wäre. Dann werden zum Beispiel Kindergärten eingerichtet, aber nachher muß die Jugendhilfe die Kosten tragen. Und wenn das dann auch nicht mehr möglich ist, dann geht wieder alles an die Gemeinde, die aber auch andere soziale Aufgaben hat.
Grundsätze der Sozialhilfe
Inhalt der Sozialhilfe:
Die Sozialhilfe umfaßt die Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU) und die Hilfe in besonderen Lebenslagen (HbL). Es ist Aufgabe der Sozialhilfe, dem Hilfeempfänger die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Der Begriff „Würde" unterliegt den Anschauungen der Zeit. Nicht zuletzt der allgemeine Lebensstandard der Bevölkerung ist Maßstab für die Zuordnung von Gütern und Dienstleistungen zum notwendigen Bedarf. Das nicht immer erreichbare Ziel der Sozialhilfe ist es, den Hilfeempfänger zu befähigen, unabhängig von ihr zu leben. Insbesondere bei älteren Menschen (geringe Rente) ist mehrjährige Hilfegewährung die Regel.
Sozialhilfe erhält nicht, wer sich selbst helfen kann oder wer die erforderliche Hilfe von anderen, besonders von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (Nachrang der Sozialhilfe). Unter Selbsthilfemöglichkeiten versteht man den Einsatz des Einkommens, des Vermögens und der Arbeitskraft
Hierbei ist es unerheblich, ob die Leistungen der anderen auf Grund einer gesetzlichen, vertraglichen oder sittlichen Verpflichtung oder völlig freiwillig gewährt werden. Die tatsächliche Hilfeleistung anderer ist bis zum Beweis des Gegenteils sogar zu unterstellen, wenn der Hilfesuchende mit Verwandten oder Verschwägerten in Haushaltsgemeinschaft oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebt.
Wer also zum Haushalt von Verwandten gehört, muß von ihnen unterhalten werden. Eine eheähnliche Gemeinschaft darf nicht besser gestellt werden als eine Ehe. Wenn aber die Gemeinschaft auseinandergeht oder der Partner arbeitslos wird, dann wird für den Bedürftigen die Sozialhilfe gezahlt.
Die Haushaltsgemeinschaft wird geprüft vom Ermittlungsdienst. Der befragt Nachbarn oder besichtigt die Wohnung. Im Zweifelsfall ist der Antragsteller beweispflichtig. Er muß aber niemand in die Wohnung lassen. Wird eine eidesstattliche Erklärung vorgelegt, kann das Sozialamt nichts machen.
Unterhaltsverpflichtung besteht für Verwandte in gerader Linie und Ehegatten. Es wird geprüft, ob sie zum Aufwand beitragen können. Aber der mißratene Sohn oder die pflegebedürftige Mutter kann die Angehörigen nicht um Haus und Hof bringen. Das eigene Vermögen muß zwar eingesetzt werden, aber auch da gibt es Schutzvorschriften. Eine schnelle Schenkung vor Eintritt der Sozialhilfe muß aber rückgängig gemacht werden bzw. der Ertrag wird mit der Sozialhilfe verrechnet.
Die Sozialhilfe ist das unterste Netz im System der sozialen Sicherung der Bundesrepublik Deutschland. Sie greift immer dann, wenn vorrangige Leistungen nicht oder nicht in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen. Vorrangig in Anspruch zu nehmen sind Arbeitslosigkeit, Rente, Wohngeld, Kindergeld, Krankengeld.
Trotz vorrangiger Ansprüche des Hilfesuchenden darf Sozialhilfe jedoch nicht versagt werden, wenn der Hilfesuchende außerstande ist, die Ansprüche rechtzeitig zu realisieren. Hier kann der Sozialhilfeträger den Anspruch auf sich überleiten bzw. einen Erstattungsanspruch anmelden.
Art, Form und Maß der Hilfe richtet sich nach der Besonderheit des Einzelfalles (Individualisierungsgrundsatz). Die Notlage soll ja bald überwunden werden. Die Hilfe ist vorbeugend oder nachgehend, sie soll in jedem Fall eine Notlage verhindern (§ 6). Den Wünschen des Hilfesuchenden soll entsprochen werden. Aber die Wünsche des Empfängers müssen angemessen sein und dürfen nicht mit unvertretbaren Mehrkosten verbunden sein. Hilfeformen sind die persönliche Hilfe (Beratung), Geldleistungen und Sachleistungen (§ 9). Alle drei Formen sollen zusammenwirken.
Die Sozialhilfe setzt ein, sobald die Voraussetzungen für die Gewährung vorliegen und wenn dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen die Notlage bekannt wird (der sich vielleicht schämt, einen Antrag zu stellen). Zur Erlangung von Sozialhilfe bedarf es nicht eines förmlichen Antrages. Das Amt muß sogar von sich aus Hilfe anbieten, wenn es die Notlage zum Beispiel durch die Zeitung erfährt. Aber aufgezwungen wird nichts. Wer aber ins Amt kommt, muß umfassend beraten werden. In jedem Fall muß ein Antrag ausgefüllt werden. Und wenn die beantragte Leistung abgelehnt wurde, muß auch über andere Hilfsmöglichkeiten informiert werden.
Wer durch eigenes Fehlverhalten die Notlage herbeigeführt hat, erhält keine Leistungen. Aber das sieht schon anders aus, wenn noch weitere Familienmitglieder abhängig sind. Aber man muß mit nicht mehr als zwei Prozent an Mißbrauch rechnen. Aber es gibt aber auch diejenigen, die mit dem Mercedes zum Amt kommen oder in Florida ihre Sozialhilfe genießen wollen. Wenn einer betrügt und es kommt heraus, wird er erstattungspflichtig gemacht. Der Tagessatz für die Nichtseßhaften wird nur zwischen 10.30 Uhr und 12. 00 Uhr ausgezahlt, damit der Betreffende möglichst nicht zwei Ämter aufsuchen kann.
Unter „Maß der Hilfe“ ist das Ergebnis zu verstehen, das sich aus der Gegenüberstellung von Bedarf und eigenen Möglichkeiten des Hilfesuchenden als Sozialhilfeleistung ergibt. Die Besonderheiten des Einzelfalls können in der Person des Hilfeempfängers, in der Art seines Bedarfs und in den örtlichen Verhältnissen liegen. Besonderheiten, die in der Person des Hilfesuchenden liegen, sind zum Beispiel Alter, Familienstand, Krankheit, Charaktereigenschaften.
Der Grundsatz der Besonderheit des Einzelfalles muß dort seine Einschränkung erfahren, wo über eine größere Anzahl von gleichgelagerten Fällen unter Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes zu entscheiden ist.
Der Grundsatz der familiengerechten Hilfe (§ 7) bedarf besonderer Betonung, da es aus rechtssystematischen Gründen notwendig war, die Hilfe auf die Einzelperson und nicht mehr auf die Familie abzustellen. Familiengerechte Hilfe ist nicht allein mit Geld zu erreichen, es ist auch Fachpersonal nötig. Die Verpflichtung des Sozialhilfeträgers zur familiengerechten Hilfe erstreckt sich nicht nur auf die Zubilligung und Bemessung von Leistungen, sondern auf die Regelung des Sozialhilfefalles im Ganzen. Gesichtspunkte der familiengerechten Gestaltung der Hilfe können daher auch Platz greifen bei der Heranziehung von Einkommen und Vermögen, bei der Bemessung von Kostenerstattungsansprüchen und bei der Heranziehung Unterhaltspflichtiger (insbesondere ist hier zu berücksichtigen, ob durch die Heranziehung eine nachhaltige Störung des Familienfriedens zu befürchten ist).
Rechtsanspruch auf Sozialhilfe:
Nach § 4 BSHG besteht auf Sozialhilfe ein Anspruch, soweit das Gesetz es bestimmt, daß die Hilfe zu gewähren ist. Der Anspruch kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden. Über Form und Maß der Sozialhilfe ist nach pflichtmäßigem Ermessen zu entscheiden, soweit das BSHG das Ermessen nicht ausschließt.
Rechtscharakter von Leistungen: Bei Sollbestimmungen besteht grundsätzlich die Verpflichtung, nach der Bestimmung zu verfahren. Ein Abweichen hiervon ist nach der Rechtsprechung im Einzelfall nur möglich, wenn dies nach besonderen Umständen unter Berücksichtigung auch fürsorgerischer Erwägungen geboten erscheint („gebundenes Ermessen“). Im Fall der Kann-Bestimmung ist der Sozialhilfeträger in seiner Entscheidung grundsätzlich frei. Die Grenzen des freien Ermessens liegen im Widerspruch zum Gesetzeszweck und im Gleichheitsgrundsatz nach dem Grundgesetz. Das Verwaltungshandeln unterliegt insoweit der vollen verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung. Die Rechtsprechung räumt den Trägern der Sozialhilfe allerdings einen sogenannten Beurteilungsspielraum ein.
Anspruchsberechtigter: Wem der Anspruch zusteht, bestimmt das Gesetz bei den Hilfearten ausdrücklich oder es ergibt sich aus dem Zusammenhang. Ein Anspruch auf Sozialhilfe erlischt grundsätzlich mit der Überwindung oder Beendigung der Notlage (etwa durch Tod des Hilfesuchenden
Verwirkung des Sozialhilfeanspruchs: Verletzt der Hilfesuchende Pflichten, die ihm nach dem Gesetz obliegen, so kann sich der Hilfesuchende selbst dann nicht auf einen Anspruch berufen, wenn das Gesetz die Hilfe nicht ausdrücklich versagt. Das gleiche gilt für den Fall, daß der Hilfesuchende durch sein Verhalten eine Durchführung von Hilfsmaßnahmen unmöglich macht.
Einstellung laufender Leistungen: Die Sozialhilfe ist keine rentenähnliche Leistung mit Dauerwirkung. Die Fortzahlung über den jeweiligen Zahlungsabschnitt muß erst neu entschieden werden (nicht Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes). Hiergegen kann der Hilfesuchende nur mit Verpflichtungsklage vorgehen. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Für eine vorläufige Weiterleistung der laufenden Hilfe muß der Hilfesuchende eine einstweilige Anordnung erwirken.
Sozialhilfe für Deutsche im Ausland: Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und im Ausland der Hilfe bedürfen, soll Hilfe zum Lebensunterhalt, Krankenhilfe und Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen gewährt werden. Sonstige Sozialhilfe kann ihnen gewährt werden, wenn die besondere Lage des Einzelfalles dies rechtfertigt (das wurde aber in der Praxis stark eingeschränkt).
Sozialhilfe für Ausländer in Deutschland: Grundsätzlich haben auch Ausländer und Staatenlose Anspruch auf Leistungen. Die Hilfe kann versagt werden, wenn sich der Hilfesuchende in das Bundesgebiet begeben hat, nur um Sozialhilfe zu erlangen. Es kann auch sein, daß die Aufenthaltsgenehmigung nicht verlängert wird.
Soweit Asylbewerber nicht aufgrund besonderer Leistungsgesetze der Länder unterstützt werden, ist ihnen Sozialhilfe zu gewähren. Die Hilfe kann auf das zum Lebensunterhalt Unerläßliche eingeschränkt werden.
Verfahren zur Ermittlung von Fakten:
Zur objektiven Klärung der Notlage des Hilfesuchenden muß deshalb in aller Regel ein Gespräch mit dem Hilfesuchenden und seinen Angehörigen geführt, Stellungnahmen des sozialen Dienstes, gegebenenfalls auch ärztliche oder amtsärztliche Gutachten eingeholt und Nachweise über Einkommen, Vermögen, Mieten und dergleichen gesammelt bzw. beschafft werden. Läßt sich nicht klären, ob eine Bedürftigkeit vorliegt, so geht das zu Lasten desjenigen, der Ansprüche auf Sozialhilfe geltend macht.
Hilfearten
1. H i l f e z u m L e b e n s u n t e r h a l t:
Dies ist das Kernstück der Sozialhilfe und kommt am häufigsten vor. Sie muß dem gewährt werden, der den notwendigen Lebensunterhalt nicht allein bestreiten kann oder bei dem die eigenen Mittel nicht ausreichen. Das wird nachgewiesen durch Kontoauszug, Arbeitslosigkeitsnachweis oder Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit.
Der notwendige Lebensunterhalt umfaßt die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz, d. h. die Bedürfnisse, die ständig vorhanden sind oder jedenfalls mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederkehren, so daß sie einen unerläßlichen Teil der Daseinsvorsorge jedes einzelnen darstellen. Der Begriff des menschenwürdigen Lebens läßt sich nicht allein als eine Formel für das physiologisch Notwendige umschreiben. Es wird auf die jeweils herrschenden Lebensgewohnheiten und Erfahrungen verwiesen. Der unbestimmte Rechtsbegriff „notwendiger Lebensunterhalt“ ermöglicht eine ständige Anpassung an die wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung. Damit ist sichergestellt, daß die Empfänger von Sozialhilfe an der gesamtgesellschaftlichen Entwicklung teilhaben können.
Übernahme von Krankenversicherungsbeiträgen:
Als Pflichtleistung ist die Übernahme von Beiträgen zu einer Krankenversicherung bei Weiterversicherten, bei Rentenantragstellern und bei Hilfesuchenden vorgesehen, denen laufende Hilfe zum Lebensunterhalt voraussichtlich nur für kurze Dauer zu gewähren ist. In allen anderen Fällen ist die Übernahme freiwilliger Krankenversicherungsbeiträge nur als Kann-Leistung möglich, soweit die Beträge angemessen sind (dann geht man davon aus, daß sowieso dauernd Hilfeleistung gewährt werden muß). Im anderen Fall müßte ja das Sozialamt die Krankenhilfe leisten.
Übernahme von Kosten zur Alterssicherung:
Insbesondere können freiwillige Beiträge zur Arbeiterrenten- und Angestelltenversicherung übernommen werden. Aber die Beiträge werden nur geleistet, wenn das Rentenalter bald bevorsteht.
Übernahme von Bestattungskosten:
Eine würdige Bestattung soll sichergestellt werden. Zu übernehmen sind die Kosten für ein ortsübliches, angemessenes Begräbnis, insbesondere die Kosten der Leichenschau und Leichenbeförderung, die Leichenhausgebühren, die Aufwendungen für Waschen und Kleiden, sowie Einsargen der Leiche und für die Leichenträger, die Grabgebühren, den Sarg und das erstmalige Herrichten des Grabes einschließlich eines Grabschmuckes und eines einfachen, aber würdigen Grabsteins. Ferner die Übernahme der Kosten des Orgelspiels (In der Praxis wird aber nur eine Billigbeerdigung gewährt, zum Beispiel ohne Redner).
Hilfen zur Sicherung der Unterkunft:
Hierunter fallen insbesondere die Übernahme von Mietrückständen, von Mietvorauszahlungen als Sicherheitsleistung für den Vermieter, von Schuldentilgungsleistungen für ein Eigenheim, auch in Form der Übernahme von Verpflichtungen aus Leibrenten, aus dem Kauf eines Hausgrundstückes, ferner Maklergebühren und Gerichtskosten und Übernahme rückständiger Forderungen von Energieversorgungsunternehmen.
Umfang des notwendigen Lebensunterhaltes:
Ernährung:
Die Ernährung umfaßt den Regelbedarfe der nach Regelsätzen bemessen wird sowie einen etwaigen Sonderbedarf für bestimmte Personengruppen oder nach den individuellen Verhältnissen Die besondere Krankenkost ist Bestandteil der Hilfe zum Lebensunterhalt.
Unterkunft:
Als Aufwendungen für die Unterkunft sind die tatsächlichen Kosten der Unterkunft einzusetzen, soweit sie nicht unangemessen hoch sind. Auch in diesem Fall sind jedoch die tatsächlichen Kosten zu berücksichtigen, wenn dem Hilfesuchenden ein Wohnungswechsel oder die Senkung seiner Aufwendungen durch Untervermietung usw. im Augenblick nicht möglich oder zumutbar ist. Eingehende Untermieten sind als Einkommen anzurechnen, wobei ein angemessener Abzug für Reinigung, Wäsche, Heizung usw. notwendig ist. Auch die Mietnebenkosten sind Bestandteil des Unterkunftsbedarfs.
Kleidung:
Bei der Ausstattung von Hilfesuchenden mit Kleidung muß vermieden werden, daß der Hilfeempfänger sich rein äußerlich negativ von der übrigen Bevölkerung abhebt. Insbesondere bei Kindern ist dieser Gesichtspunkt von besonderer Bedeutung.
Körperpflege:
Kosten der Körperreinigung, aber auch die individuellen Kosten der Körperpflege, wie Reinigung der Leibwäsche. Sie werden pauschal durch den Regelsatz abgegolten.
Hausrat.
In diesem Bereich hat sich aber in den letzten Jahren durch die Entwicklung des allgemeinen Lebensstandards der Bevölkerung eine erhebliche Anhebung und Ausdehnung des anzuerkennenden Bedarfs ergeben. In langdauernden Bedarfsfällen muß in der Regel auch eine entsprechend bessere und vollständigere Ausstattung gewährt werden.
Heizung.
Die Heizung umfaßt lediglich den sogenannten Winterbrand. Der Bedarf an sonstigem Heizmaterial für Kochen, Baden usw. wird durch die Regelsätze abgegolten. Der besondere Heizbedarf bei Kleinkindern und bei pflegebedürftigen Personen muß berücksichtigt werden.
Persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens:
- Unterrichtung über das Tagesgeschehen (Rundfunk, Tageszeitung)
- Beschaffung von Genußmitteln in beschränktem Umfang (Tabakwaren usw.)
- Teilnahme am kulturellen Leben und an Veranstaltungen in vertretbarem Umfang:
Der Bedarf ist bei der Bemessung der Regelsätze zu berücksichtigen.
Bemessung der Hilfe zum Lebensunterhalt.
a.. Grundsatz der Besonderheit des Einzelfalles:
Die Festsetzung des Bedarfs richtet sich nach der Besonderheit des Einzelfalles. Hierbei ist vor allem nach der Person des Hilfeempfängers nach der Art seines Bedarfs und den örtlichen Verhältnissen zu urteilen. Wünschen des Hilfesuchenden, die sich auf die Gestaltung der Hilfe richten, soll entsprochen werden, soweit sie angemessen sind und keine unvertretbaren Mehrkosten verursachen.
Das Individualitätsprinzip unterscheidet die Sozialhilfe von den anderen Zweigen des Sozialrechts. Seine Anwendung muß einerseits eine im Einzelfall optimale und andererseits eine in gleichgelagerten Fällen übereinstimmende Hilfe gewährleisten. Aus diesem Grund mußte der Gesetzgeber dort, wo gleichmäßige Sachverhalte zu unterstellen sind, das Individualitätsprinzip einschränken.
b.. Die Regelsätze in der Sozialhilfe
Die Grundbedürfnisse werden durch Regelsätze abgegolten (gewisse Einschränkung des Individualitätsgrundsatzes). Bei der Festsetzung der Regelsätze sind die tatsächlichen Lebenshaltungskosten und örtlichen Unterschiede zu berücksichtigen. Darüber haben die obersten Gerichte mehrfach entschieden. Der Bundesinnenminister erläßt dazu eine Regelsatzverordnung.
Dabei werden der Familienstand und das Alter des Hilfesuchenden durch unterschiedlich festgelegte Regelsätze berücksichtigt.
Die Regelsatzverordnung unterscheidet zwischen Haushaltsvorständen, Haushaltsangehörigen
(erhöhter Bedarf der Heranwachsenden) und Alleinstehende (Regelsatz eines Haushaltsvorstandes). Bei den Kindern wird gestaffelt nach dem Alter, bis 7. Lebensjahr, 8. bis 14 Jahr, 15. bis 18. Jahr und ab 19. Lebensjahr. Das Kindergeld wird aber angerechnet (also von der Leistung abgezogen.
c.. Aufbau der Regelsätze
Zum 1. Juli 1990 wurden die Regelsätze vom „Warenkorb“-Modell auf das „Statistik“-Modell umgestellt. Sie sind orientiert an den durchschnittlichen Ausgaben und am Verbrauchsverhalten von Haushalten (ermittelt nach den Daten der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe).
Der durch den Regelsatz abgedeckte Bedarf bestimmt sich in den drei Bereichen „Ernährung“, „Hauswirtschaftlicher Bedarf“ und „Persönliche Bedürfnisse“ nach den Ausgabenpositionen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe. Für den Teilbereich „Haushaltsenergie“ liegen dem Bedarfsbemessungssystem die Verbrauchsdaten der Haushaltskundenbefragung der Vereinigung Deutscher Elektrizitätswerke (VDEW) zugrunde.
Nach dem neuen Bedarfsbemessungssystem sind in der Regel alle einbezogenen Ausgabenpositionen pauschal durch den Regelsatz abgedeckt. Wird ein Mehraufwand geltend gemacht,
ist zu prüfen, ob es geboten ist, den Regelsatz abweichend nach den Besonderheiten des Einzelfalls zu bemessen. Zuständige Landesbehörde in Hessen ist das Sozialministerium. Es setzt die Regelsätze im Einvernehmen mit dem Innen- und dem Finanzministerium fest.
d.. Mehrbedarfszuschläge § 23, Absatz 4 BSHG)
Ein Mehrbedarf von 20 vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes ist anzuerkennen für Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, für Personen unter 60 Jahren, die erwerbsunfähig im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung sind, für werdende Mütter vom Beginn des sechsten Schwangerschaftsmonats an und für Tuberkulosekranke während der Dauer der Heilbehandlung.
Für Personen, die mit einem Kind unter sieben Jahren oder die mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf von 20 vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes anzuerkennen, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht; bei vier oder mehr Kindern erhöht sich der Mehrbedarf auf 40 vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes.
Für Behinderte, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und denen Eingliederungshilfe gewährt wird, ist ein Mehrbedarf von 40 vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes anzuerkennen, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.
Ferner ist ein Mehrbedarf anzuerkennen bei Erwerbstätigen und Personen, die einer kostenaufwendigeren Ernährung bedürfen.
I. Berechnung bei Erwerbstätigen ohne beschränktes Leistungsvermögen
1. Der Grundbetrag ist ein Viertel des Regelsatzes für den Haushaltsvorstand
2. Der erhöhte Mehrbedarf wird berechnet aus dem bereinigten Nettoerwerbseinkommen abzüglich Grundbetrag und davon dann 20 Prozent.
3. Gesamtmehrbedarf ist dann die Summe aus Grundbetrag und erhöhtem Mehrbetrag, aber nicht höher als zwei Drittel des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes.
II. Berechnung bei Erwerbstätigen mit beschränktem Leistungsvermögen:
1. Der Grundbetrag ist ein Drittel des Regelsatzes für den Haushaltsvorstand
2. Der erhöhte Mehrbedarf wird berechnet aus dem bereinigten Nettoerwerbseinkommen abzüglich Grundbetrag und davon dann 25 Prozent.
3. Gesamtmehrbedarf ist dann die Summe aus Grundbetrag und erhöhtem Mehrbetrag, aber nicht höher als drei Viertel des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes.
Wenn aber jemand mit beschränktem Leistungsvermögen (zum Beispiel eine alleinstehende Mutter) einer Erwerbstätigkeit nachgeht, erhält er einen höheren Mehrbetrag, auch bei Teilzeitarbeit.
Bewilligung einmaliger Leistungen:
Empfänger von laufender Hilfe erhalten alle notwendigen und möglichen einmaligen
Leistungen (zum Beispiel Bekleidung, Hausrat, Übernahme von Renovierungskosten).
Einmalige Leistungen sind aber auch zu gewähren, wenn der Hilfesuchende zwar keine laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt benötigt, den Lebensunterhalt jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll beschaffen kann. Ein Anspruch dürfte in der Regel gegeben sein, wenn das verfügbare Einkommen den laufenden Bedarf um nicht mehr als 10 vom
Hundert übersteigt. Bei Überschreitung dieser Einkommensgrenze ist ein Anspruch nicht völlig ausgeschlossen. Hier ist im Einzelfall auf die Höhe des Einkommens und die Art des Bedarfs abzustellen.
Wer nur eine bestimmte Hilfe braucht (zum Beispiel für bestimmte Arbeiten im Haushalt), dem sollte Hilfe vermittelt werden, aber er muß sich an den Kosten teilweise oder ganz beteiligen, wenn er dazu in der Lage ist.
Mehrbedarf: Bei mehreren Mitgliedern der Familie und mehreren Anlässen wird der Mehrbedarf auch nebeneinander gewährt, zum Beispiel Vater über 60 Jahre und Mutter hat Tuberkulose.
Schulden werden nicht übernommen, darauf bleiben die Gläubiger sitzen. Wenn aber eine Räumungsklage bevorsteht, wird die Miete übernommen, damit die Wohnung erhalten bleibt, denn grundsätzlich geht es immer um die Sicherung der Zukunft. Wohngeld wird zunächst einmal gezahlt für die vorhandene Wohnung, solange keine kleinere Wohnung beschafft werden kann oder nichts untervermietet werden kann.
2. H i l f e i n b e s o n d e r e n L e b e n s l a g e n (§§ 27folgende):
Wer keine laufenden Leistungen erhält, aber gerade so an der Grenze liegt, kann einmalige Leistungen erhalten. Während die Hilfe zum Lebensunterhalt der Sicherung des Existenzminimums dient, erfaßt die Hilfe in besonderen Lebenslagen qualifizierte Bedarfssituationen. Diese Hilfe soll Personen zugute kommen, die zwar für ihren normalen Lebensunterhalt selbst sorgen können, aber infolge besonderer Verhältnisse trotzdem der Hilfe durch die Allgemeinheit bedürfen. Entscheidend für die Hilfe in besonderen Lebenslagen sind die besonderen Einkommensgrenzen, die den Einkommenseinsatz begrenzen bzw. den Hilfesuchenden hiervon völlig freistellen. Das Einkommen spielt nur eine Rolle bei der Frage, inwieweit der Betreffende mit zu den Kosten beitragen muß.
Einzelne Hilfearten:
Die Hilfe in besonderen Lebenslagen kann auch über eine längere Zeit gezahlt werden, zum Beispiel für eine Pflegekraft. Die Ausgaben müssen aber unausweichlich sein und der Hilfsbedürftige muß aus seinem Einkommen mit dazu beitragen.
Einsatz des Einkommens, des Vermögens und der Arbeitskraft
Einsatz des Einkommens:
Grundsätzlich sind alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert ein Einkommen im Sinne des BSHG. Dabei spielen Herkunft und Rechtsnatur und der Umstand, ob sie zu den Einkunftsarten nach dem Einkommenssteuergesetz gehören und der Steuerpflicht unterliegen, keine Rolle. Bei Leistungen in Geldeswert handelt es sich um Natural- und Sachbezüge, zum Beispiel um freie Kost und Verpflegung als Teil des Arbeitseinkommens, um Deputate oder um Bezüge aus dem sogenannten Altenteil.
Nicht zum Einkommen im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes zählen:
- Leistungen nach dem BSHG selbst.
- Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und vergleichbare Leistungen
- Freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege und anderer.
- Sonstige Einkünfte, die ausdrücklich nicht angesetzt werden dürfen (z. B Erziehungsgeld).
Der Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt richtet sich nach dem Einkommen des Hilfesuchenden oder seines Ehegatten oder seiner Eltern (eines Elternteils). Das Einkommen ist voll einzusetzen. Vor Gewährung von Hilfe in besonderen Lebenslagen ist das Einkommen der weiteren Personen in einer Bedarfsgemeinschaft nur in zumutbarem Maße zur Bedarfsdeckung einzusetzen. Die „Bedarfsgemeinschaft“ umfaßt dabei Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder.
Einsatz des Vermögens:
Grundsätzlich ist vor der Inanspruchnahme von Sozialhilfe das verwertbare Vermögen einzusetzen. In welchem Umfang das Vermögen geschützt ist, sagt eine Verordnung zu § 88: „Schonvermögen“ ist die selbstgenutzte Eigentumswohnung (einschließlich Zinsaufwand für Kredite und Unterhaltungskosten), ein kleines und selbstgenutztes Hausgrundstück, Hausrat in angemessenem Umfang, kleineres Sparguthaben oder Bargeldbetrag (zum Beispiel 2.000 Euro), Erbstücke. Vom Einsatz des Vermögens ist abzusehen, wenn dies eine Härte bedeuten würde, zum Beispiel wenn eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde. Dann wird die Sozialhilfe oft als Darlehen gewährt.
Zum notwendigen Lebensunterhalt gehört nicht das Auto, von Sonderfällen abgesehen, zum Beispiel für die Fahrt zur Arbeitsstelle an einem abgelegenen Ort oder wenn Behinderte in der Familie sind. Aber auch dann kann es sich nur um ein einfaches Auto älterer Bauart handeln.
Einsatz der Arbeitskraft:
Zu den Selbsthilfemöglichkeiten zählt insbesondere auch der Einsatz der Arbeitskraft. Hierzu ist grundsätzlich jeder Hilfesuchende verpflichtet (§ 18). Die Arbeitsagentur bescheinigt, daß man sich bemüht hat und zur Vermittlung zur Verfügung steht.
Die Arbeit muß zumutbar sein. Bei der Sozialhilfe ist aber alles zumutbar, während man bei der Arbeitsagentur nur eine Stufe tiefer gehen muß. Eine Arbeit ist insbesondere nicht allein deshalb unzumutbar, weil sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit entspricht, sie im Hinblick auf die Ausbildung als geringwertig anzusehen ist, der Beschäftigungsort vom Wohnort weiter entfernt ist als ein früherer Beschäftigungs- oder Ausbildungsort und die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den bisherigen Beschäftigungen des Hilfesuchenden.
Dem Hilfesuchenden darf eine Arbeit aber nicht zugemutet werden, wenn er geistig und körperlich hierzu nicht in der Lage ist oder wenn ihm die künftige Ausübung seiner bisherigen überwiegenden Tätigkeit wesentlich erschwert würde oder wenn der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht. Ihm darf eine Arbeit vor allem nicht zugemutet werden, soweit dadurch die geordnete Erziehung eines Kindes gefährdet würde; auch sonst sind die Pflichten zu berücksichtigen, die dem Hilfesuchenden die Führung eines Haushalts oder die Pflege eines Angehörigen auferlegt. Nach höchstrichterlicher Entscheidung ist ein Studium kein wichtiger Grund, der einen Hilfesuchenden von der Verpflichtung zum Einsatz seiner Arbeitskraft freistellen könnte.
Für Hilfesuchende bzw. Hilfeempfänger, die von der Arbeitsagentur auf dem freien Arbeitsmarkt nicht vermittelt werden können, soll der Träger der Sozialhilfe Gelegenheit zur Verrichtung geeigneter Arbeiten schaffen (sogenannte „Arbeitsgelegenheiten“), für die es auch noch eine kleine Vergütung gibt. Entweder bietet der Träger der Sozialhilfe bzw. die von ihm beauftragen Stellen dem Hilfesuchenden ein (in der Regel zeitlich befristetes) sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis an oder er verpflichtet den Hilfesuchenden zu einer Arbeitsleistung (gemeinnützige Arbeit) und gewährt ihm neben der Hilfe zum Lebensunterhalt eine Entschädigung für Mehraufwendungen.
In der Praxis wird aber selten zu gemeinnütziger Arbeit herangezogen, weil man sich nicht dem Vorwurf aussetzen will, es würden nur regulären Arbeitsplätze eingespart. Durch gemeinnützige Arbeit soll aber vor allem die Arbeitsbereitschaft geprüft werden und an reguläre Arbeit gewöhnt werden. Aber das durchgängige Bild des Sozialhilfeempfängers ist nicht der Penner. Viele Hilfeempfänger sind alte Menschen mit zu geringer Rente oder auch Menschen in einen regulären Arbeitsverhältnis mit zu geringem Einkommen („Aufstocker“). Auch Scheidung mit Kindern führt zur Sozialhilfe oder die Erhöhung der Mieten.
Nachträgliche Realisierung des Nachranggrundsatzes der Sozialhilfe
Überleitung von Ansprüchen:
Der Sozialhilfe träger kann sich an dem an sich Verpflichteten schadlos zu halten, der die Leistungen nicht oder nicht rechtzeitig erbringt. Der Sozialhilfeträger kann durch schriftliche Anzeige (Verwaltungsakt) an den Verpflichteten die Ansprüche des Hilfeempfängers auf sich überleiten. Es gibt aber Ausnahmetatbestände:
Darlehensweise Hilfegewährung:
Bei nur vorübergehender Gewährung laufender Leistungen zum Lebensunterhalt kann die Hilfe als Darlehen gewährt werden. Das beruht auf der Überlegung, daß in solchen Fällen vorübergehender Bedürftigkeit nachträglich wieder Einkommensverhältnisse eintreten können. Das Darlehen kann aber auch in einen verlorenen Zuschuß umgewandelt werden.
Ein Erbe des Hilfeempfängers ist zum Ersatz der Sozialhilfeaufwendungen verpflichtet,
wenn der Hilfeempfänger über geschütztes Vermögen (zum Beispiel kleines Sparguthaben, Eigentumswohnung) verfügte. In diesen Fällen hat der Erbe die in den letzten zehn Jahren gewährte Hilfe zu ersetzen, maximal in Höhe des Nachlasses. Dem Erben wird auf jeden Fall ein Schonbetrag belassen.
Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundessozialhilfegesetz (HAG BSHG)
Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die kreisfreien Städte und die Landkreise; sie führen die Sozialhilfe als Selbstverwaltungsangelegenheit durch. Überörtlicher Träger der Sozialhilfe ist der Landeswohlfahrtsverband Hessen, er führt die Sozialhilfe als Selbstverwaltungsangelegenheit durch.
Der überörtliche Träger ist auch sachlich zuständig für….
1. bei Nichtseßhaften für die Hilfe zum Lebensunterhalt oder in besonderen Lebenslagen außerhalb einer Anstalt oder einer gleichartigen Einrichtung, wenn die Hilfe zur Seßhaftmachung bestimmt ist,
2. bei Krebskranken für die Krankenhilfe, die Hilfe zur Pflege und die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts.
Es gibt auch Verbände der freien Wohlfahrtpflege („freie Träger“) wie Arbeiterwohlfahrt, Diakonisches Werk, Caritas, Rotes Kreuz. Diese ergänzen die Arbeit des Sozialamtes in guter Weise und sind auch Träger von Einrichtungen (Altenheime, Pflegheime).
Die Landkreise können auf Antrag kreisangehöriger Gemeinden mit mehr als 5.000 Einwohnern bestimmen, daß diese Gemeinden den Landkreisen als örtlichen Trägern obliegende Aufgaben ganz oder teilweise durchführen und dabei selbständig entscheiden. Zur Durchführung aller Aufgaben sollen in der Regel nur Gemeinden mit mehr als 7.500 Einwohnern herangezogen werden. Den kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern gelten alle Aufgaben als übertragen. Damit werden den Bürgern längere Wege erspart und die örtliche Behörde kennt die Verhältnisse besser. Erstattet werden der Gemeinde aber nur der Sachaufwand, nicht die Personalkosten. Aber meist wird dort großzügiger gezahlt, weil es ja nicht um das eigene Geld geht.
Die Landkreise können für die Durchführung der Aufgaben Weisungen erteilen. Die Weisungen sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken und in der Regel nicht in die Einzelausführung eingreifen.
Die Heranziehung einer kreisangehörigen Gemeinde ist auf deren Antrag aufzuheben. Die Heranziehung kreisangehöriger Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern kann nur mit deren Zustimmung aufgehoben werden.
Ein Antrag auf Sozialhilfe kann außer bei dem zuständigen Träger auch bei der kreisangehörigen Gemeinde gestellt werden, in welcher der Hilfesuchende sich tatsachlich aufhält. Die Gemeinde leitet den Antrag unverzüglich dem örtlichen Träger zu, falls sie nicht selbst die Aufgabe durchführt. Der örtliche Träger leitet einen Antrag, über den der überörtliche Träger zu entscheiden hat, unverzüglich diesem zu.
Steht nicht fest, welcher Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig ist, hat der örtliche Träger, in dessen Bereich der Hilfesuchende sich tatsächlich aufhält, bis zur Klärung der sachlichen Zuständigkeit einzutreten. Das gilt auch, wenn der überörtliche Träger nicht rechtzeitig tätig werden kann, die Gewinnung der Hilfe aber keinen Aufschub duldet. Der örtliche Träger hat den überörtlichen Träger unverzüglich über seine Maßnahmen zu unterrichten. Dieser hat die aufgewendeten Kosten zu erstatten.
Die kreisangehörigen Gemeinden haben vorläufig die unerläßlich notwendigen Maßnahmen zu treffen, wenn der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig tätig werden kann, die Gewährung der Hilfe aber keinen Aufschub duldet. Er behält aber die sachliche Zuständigkeit und muß die Kosten übernehmen und ist deshalb unverzüglich über die Maßnahmen zu unterrichten. Der Träger der Sozialhilfe hat die aufgewendeten Kosten zu erstatten.
Landeswohlfahrtverband:
Träger der Sozialhilfe sind die Landkreise und kreisfreien Städte und für bestimmte Aufgaben der Landeswohlfahrtsverband. Dieser wird auch von den Gemeinden gebildet, die eine Umlage zahlen müssen. Die örtlichen Träger der Sozialhilfe stellen nur Räume und Fachpersonal zur Verfügung. Dort werden die Anträge entgegengenommen, aber berechnet und gezahlt wird vom Landkreis oder Landeswohlfahrtsverband. Der Landeswohlfahrtsverband hat eine Verbandsversammlung und viel Fachpersonal. Aber die Jugendhilfe und die Altenhilfe für über 65Jährige in Einrichtungen ist wieder an die örtlichen Träger zurückgegangen.
Jugendhilfe
Die Jugendhilfe wird geleistet vom Sozialamt oder Jugendamt. Sie ist ein gesetzlicher Auftrag, schon nach Artikel 6 GG. Eltern haben das Recht zur Erziehung der Kinder. Aber wenn sie versagen, muß die staatliche Gemeinschaft ihnen zum Recht verhelfen. Konkret ist das Sorgerecht geregelt im Bürgerlichen Gesetzbuch. Die Wächterfunktion haben dabei die Jugendämter als die öffentlichen Jugendhilfeträger. Ihre Aufgabe ist geregelt im Kinder- und Jugendhilfegesetz (8. Buch des Sozialgesetzbuches, abgekürzt KJHG).
Es gibt aber auch das Jugendarbeitsschutzgesetz (überwacht vom Gewerbeaufsichtsamt) und das Jugendgerichtsgesetz (Jugendgerichtshilfe, Hilfe zur Erziehung im Heim, Betreuung beim selbständigen Wohnen für Heranwachsende). Es wird ab einem Alter von 14 Jahren angewandt.
Jugendämter sind gebildet bei den Landkreisen und kreisfreien Städten. Das Jugendamt besteht aus einer Verwaltung und dem Jugendhilfeausschuß (Kommission im Sinne der HGO), der bei der Besetzung der Stelle des Leiters des Jugendamts mitspricht.
Es gibt auch frei Träger der Jugendhilfe wie Arbeiterwohlfahrt, Rotes Kreuz und die Kirchen. Diese sind im Jugendhilfeausschuß zu 40 Prozent vertreten, damit sachgerecht und gleichartig gehandelt wird. Aber der Ausschuß hat nicht Einzelfälle zu entscheiden, sondern allgemeine Richtlinien herauszugeben. Aber die Verwaltung hat natürlich einen Informationsvorsprung, ihr Gewicht ist in der Praxis stärker. Meist wacht der Ausschuß nur darüber, daß die Fördermittel gerecht auf ihre Verbände verteilt werden.
Hauptaufgabe der Jugendämter ist die Jugenderziehungshilfe (auch für junge Erwachsene), meist in Form der Heimunterbringung. Dazu kommen Gutachten über das Sorgerecht in Scheidungsfällen. Heute berät das Jugendamt nur die Eltern, damit sie einvernehmlich das Sorgerecht und Besuchsrecht regeln (aber oft stimmen die Eltern zu, um die Scheidung zu erreichen, aber hinterher geht der Streit weiter). Schließlich gibt es auch Hilfe für alleinreisende ausländische Jugendliche.
Klassische Aufgabe des Jugendamtes ist die Wahrnehmung der Aufgabe der Amtspflege. Wenn die Mutter volljährig ist und das Erziehungsrecht wahrnehmen kann, erhält das Kind nur einen Pflege, der Unterhalt, Namensgebung und Erbrecht sichert. Ist die Mutter aber noch minderjährig erhält das Kind einen Amtsvormund. Man kann aber auch schon im Vorfeld beantragen, daß die Amtspflegschaft nicht eintritt, zum Beispiel wenn ein fester Partner vorhanden ist.
Bei einer unehelichen Geburt macht das Standesamt eine Mitteilung an das Jugendamt. Die Mutter wird vorgeladen. Sie kann erklären, daß sie selber für das Kind sorgen kann. Nachgeprüft wird das von Amtswegen nicht (wie ja auch in anderen Familien nicht). Die Pflegschaft ist nur ein Hilfsangebot.
Gibt die Mutter den Vater an, wird dieser vorgeladen. Gibt er die Vaterschaft zu, wird eine entsprechende Urkunde aufgenommen und der Vater verpflichtet sich zum Unterhalt. Rechte hat er deswegen noch nicht, er kann zum Beispiel nicht in eine neue Familie der Mutter hineinreden. Aber der Vater ist mit dem Kind verwandt, das Kind ist erbberechtigt, es gibt sogar einen vorzeitigen Erbausgleich, damit der Vater sein Vermögen nicht absichtlich durchbringt (aber nur zwischen dem 21. und 25. Lebensjahr).
Gibt er die Vaterschaft nicht zu, wird vom Amtspfleger beim Gericht die Feststellung der Vaterschaft beantragt. Viele Väter leugnen erst einmal, denn die Anerkennung kann nicht mehr rückgängig gemacht werden, auch wenn sie nachträglich herausstellt, daß er nicht der Vater ist. Nur in der Ehe kann man innerhalb einer Frist die Ehelichkeit des Kindes anfechten.
Die heutigen wissenschaftlichen Gutachten des Bluttests sind so genau, daß auch positiv ausgesagt werden kann, daß ein Mann der Vater ist (früher konnte man nur negativ sagen, daß jemand nicht der Vater ist).
Der Regelunterhalt wird festgesetzt. Er ist dann vom Tag der Geburt an zu zahlen. Die Gerichtskosten muß der Vater zahlen. Dann muß nur noch überwacht werden, daß das Geld pünktlich eingeht und notfalls mit Zwangsmaßnahmen und Strafantrag nachgeholfen werden. Es besteht auch die Möglichkeit einer einmaligen Abfindung.
Pflegeversicherung:
unter dem Dach der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)
Notwendig geworden war die Pflegeversicherung aus mehreren Gründen: Der Anteil der älteren Menschen an der Bevölkerung ist gewachsen (und wird weiter wachsen), die Zahl der Pflegebedürftigen nimmt zu. Gleichzeitig sind die Kosten für Pflegeleistungen in Pflegeheimen stark angestiegen. Wer nur eine kleine Rente hat, war bisher auf finanzielle Hilfe von Verwandten oder auf Sozialhilfe angewiesen.
Eine Pflegeversicherung war auch deshalb nötig, weil die Pflegekosen die Sozialhilfe stark belasteten. Auch häusliche Pflege sollte personell und finanziell gestärkt werden, damit die Kosten für die Heimunterbringung gering gehalten werden. Ambulante Pflege ist billiger als Pflege in einer Einrichtung. Nur ist die ambulante Pflege eine Aufgabe der örtlichen Träger, während für die Heimunterbringung der Landeswohlfahrtsverband zuständig ist. So werden Menschen in Heime gedrängt, die durchaus noch zu Hause hätten bleiben können.
Betroffene:
Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung (auch freiwillige), ihre nichtberufstätigen Ehepartner und Kinder sind Mitglieder in der sozialen Pflegeversicherung, Privatversicherte und Beamte sind in einer privaten Pflegeversicherung.
Finanzierung:
Beitragssatz zunächst 1,7 Prozent des monatlichen Bruttoeinkommens, aber höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Gesetzlichen Krankenversicherung. Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen je die Hälfte. Das bedeutet eine finanzielle Entlastung der Arbeitgeber. Eingeführt wurden dabei zwei Karenztage je Krankheitsfall (maximal sechs Tage pro Jahr); wahlweise auf den Urlaub anrechenbar. Bei Schwangerschaft, Betriebsunfall oder Berufskrankheit gibt es keine Karenztage.
Die neue Versicherung wurde nur stufenweise verwirklicht:
Ab 1994: Häusliche Pflege, Beitragssatz zunächst 1 Prozent des Bruttoeinkommens.
Ab 1996: Auch stationäre Pflege, Beitragssatz dann 1,7 Prozent des Bruttoeinkommens.
Leistungen je nach Pflegebedürftigkeit:
Die Leistungen richten sich nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit (erheblich, schwer oder schwerst) sowie danach, ob ambulante, teilstationäre oder stationäre Pflege erforderlich ist.
Bei häuslicher Pflege kann der Pflegebedürftige wählen zwischen
1. einem Pflegegeld bei Versorgung durch Angehörige, Freunde oder Nachbarn oder
2. Sachleistung (Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung) durch 25 bis 75 Einsätze einer Sozialstation. Auch eine Kombination von Geld- und Sachleistungen ist möglich. Häusliche Pflegekräfte sind in die Renten- und Unfallversicherung einbezogen. Kosten einer Urlaubsvertretung für die häusliche Pflegeperson werden bis zu vier Wochen einmal jährlich übernommen.
Bei stationärer Pflege werden die reinen Pflegekosten erstattet bis zu einem bestimmten Betrag je nach Pflegestufe. Kosten für Unterkunft und Verpflegung trägt der Versicherte. Die Einrichtung erhält pro betreute Person einen Pflegesatz. Dieser wird berechnet nach den Selbstkosten (Fläche, Personalschlüssel). Die täglichen Kosten pro Platz ergeben den Pflegesatz, den der Kostenträger der Sozialhilfe zahlen muß. Nicht enthalten ist der Barbetrag an den Heimbewohner. Abgerechnet wird monatlich rückwirkend. Es gibt einen Pflegesatzausschuß, der den Betreuungsschlüssel festlegt (paritätisch besetzt mit Kostenträgern und Heimvertretern). Renten werden auf das Sozialamt übergeleitet und Unterhaltsverpflichtete werden herangezogen.
In den folgenden Fällen ist noch mehrfach von der Arbeitsagentur die Rede, bei der man den Antrag auf Arbeitslosengeld stellen müsse. Seit Neufassung des Sozialgesetzbuches II („Hartz IV“) sind diese Fälle jetzt aber der Arbeitsagentur überwiesen. Wer noch berufstätig sein könnte, wird von dort betreut oder von einem „Jobcenter“, das manche Landkreise eingerichtet haben. Unter dem Leitwort „fordern und fördern“ sollen Arbeitsfähige wieder in den ersten Arbeitsmarkt eingegliedert werden. Beim Sozialamt verbleiben nur diejenigen, die dem Arbeitsmarkt aus den verschiedensten Gründen nicht zur Verfügung stehen
Falllösungen
Schema für Fall-Lösung:
Beispiel: „Plötzliche Arbeitslosigkeit“:
Frau Mathilde Müller, 26 Jahre, geschieden, spricht beim Sozialamt vor und schildert folgende Situation: Ich lebe seit Jahren in einer Drei-Zimmer-Neubauwohnung, für die ich monatlich 750 Euro kalt zahle, zuzüglich 210, Euro für Heizung und Wasser. Mit mir leben meine zwei Kinder Christian, 4 Jahre, und Christine, 5 Jahre. Bis vor zwei Monaten war ich vorwiegend in den Abendstunden als Bardame in einem Club der US-Army tätig und konnte locker meinen Lebensunterhalt bestreiten. Durch die Schließung des Standorts ist dies nun nicht länger möglich. Meine Ersparnisse sind aufgebraucht, ich weiß finanziell nicht mehr weiter, zumal mir zu allem Überfluß mein Porsche zu Bruch ging (Hinterachse) und ich eine offene Reparaturrechnung in Höhe von 4.382 Euro zu zahlen habe.
Lösung:
1. Nachrang: Es könnte Arbeitslosengeld und Wohngeld beantragt werden. Für zwei Kinder wird Kindergeld gezahlt. Geprüft werden müssen Unterhaltsansprüche an den Ex-Ehemann. Alle Ansprüche müssen gesichert und an das Sozialamt übergeleitet werden.
2. Bedarfsberechnung: Es wird zunächst einmal der Höchstbetrag ausgezahlt. Aber nach drei Monaten steht fest, daß Arbeitslosengeld und Wohngeld gezahlt werden. Für die zurückliegenden drei Monate geht dieses Geld aber an das Sozialamt: In Zukunft gehen Arbeitslosengeld und Wohngeld an die Hilfesuchende, vom Sozialamt erhält sie nur den Differenzbetrag. Dieser setzt sich zusammen aus dem Betrag für den Haushaltsvorstand, zwei Kinder, Mehrbedarf, Miete und Heizung. Davon geht das Kindergeld ab.
3. Der Porsche muß als verwertbares Vermögen verkauft werden. Dabei bleibt ein gewisser Betrag ansatzfrei, nämlich der „geringe Geldbetrag“ für Haushaltsvorstand und Kinder (§ 88). Der Rest wird solange eingesetzt (der monatliche Differenzbetrag), bis er aufgebraucht ist, dann setzt die Sozialhilfe ein. Wenn aber die Frau das Geld schnell durchbringt, wird der Regelsatz um 20 Prozent gekürzt (§ 25), nur die Kinder erhalten den vollen Satz.
Fall „Trennung vom Lebensgefährten“:
Claudia W. ist alleinerziehende Mutter von zwei Kindern im Alter von 5 und 11 Jahren. Der Vater der ältesten Tochter zahlt einen monatlichen Unterhalt von 238 Euro, die Vaterschaft des jüngsten Sohnes ist noch nicht geklärt. Das zuständige Jugendamt als Amtspfleger führt einen Vaterschaftsprozeß, der kurz vor dem Abschluß steht. Derzeit verfügt Frau W. lediglich noch über das monatliche Kindergeld, zuzüglich eines Zuschlages. Von diesen Einkünften ist sie nicht in der Lage, die angemietete Drei-Zimmer-Wohnung zu bezahlen, die monatlich 1.100 Euro einschließlich Umlagen kostet. Zur Aufbesserung ihrer beschränkten Mittel hat sie ein Zimmer im letzten Monat an einen Studenten untervermietet für 250 Euro monatlich einschließlich Beteiligung an den Umlagen.
Bei der Vorsprache beim Sozialamt erwähnt sie, daß die Situation sich im vergangenen Monat für sie verschärft habe, als ihr bisheriger Lebensgefährte (der klaglos den Unterhalt der Gesamtfamilie bestritt) sie verließ. Aus dieser Zeit rührt auch noch eine freiwillige Krankenversicherung bei der AOK für sie selbst und die Kinder her, die monatlich 264 Euro Beitrag erfordert; der Beitrag für Juni steht noch aus, gleichfalls der Restbetrag der Heizkostenabrechnung aus dem vergangenen Jahr, nach dem sie noch 384 Euro zu zahlen habe.
Frau W. teilt weiter mit, daß sie ab dem 1. August eine Anstellung als Schulsekretärin in Aussicht habe; die schriftliche Zusage liege vor, der Anstellungsvertrag wird derzeit ausgefertigt. Insofern bedürfe sie aller Voraussicht nach nur der vorübergehenden Hilfe. Geklärt werden muß noch die Frage der Betreuung der Kinder während der Berufstätigkeit. Da beide Kinder mit der Kirchengemeinde in eine Freizeit fahren sollen, bedarf es noch der Anschaffung von Kleidern, Koffern und Schuhen im Gesamtwert von etwa 380 Euro.
Lösung:
Der Kreis ist örtlich und sachlich zuständig, wie es um Hilfe zum Lebensunterhalt geht. Die Frau gehört zu dem Personenkreis, der in § 11 umschrieben ist.
Der Bedarf errechnet sich aus dem Regelsatz für den Haushaltsvorstand und zwei Kinder, dazu Mehrbedarf und Miete, abzüglich Kindergeld. Als einmalige Leistungen kommen in Frage: Heizkosten (384 Euro), Kleidergeld (380 Euro, §§ 21-22) und Krankenversicherung (264 Euro, § 13). Die einmaligen Leistungen werden mit dem Regelbedarf für Juni überwiesen. Die Krankenversicherung wird voll übernommen und an die Hilfsbedürftige ausgezahlt im Vertrauen darauf, daß sie das Geld auch weiterleitet.
Der Betrag wird nur als Darlehen gezahlt, weil die Hilfsbedürftigkeit von kurzer Dauer (bis sechs Monate) besteht. Am 1. August wird aber geprüft, ob auf die Rückzahlung des Darlehens verzichtet wird (auf die einmaligen Leistungen wird sowieso verzichtet).
Folgende Ansprüche sind noch zu sichern:
1. Der Hilfsbedürftige muß einen Antrag auf Wohngeld stellen, das Sozialamt macht den Anspruch beim Wohnungsamt geltend.
2. Hinweis an den Amtspfleger für den jüngsten Sohn, daß der Unterhalt an das Sozialamt gezahlt werden muß.
3. Für den früheren Lebensgefährten besteht keine Unterhaltsverpflichtung, vor allem wenn Gütertrennung behauptet wird. Wenn die eheähnliche Gemeinschaft aber weiterbesteht, wird die Miete umgelegt.
4. Mit dem Jugendamt wird Kontakt aufgenommen, daß die Kinder im Hort und Kindergarten aufgenommen werden.
Fall: „Chef ist geflohen“:
Der 64jährige Karl F. spricht beim Sozialamt vor und schildert folgende Situation: Ich habe gestern, am 10. Juni, die Kündigung meines Arbeitsverhältnisses erhalten. Ich war seit meinem 15. Lebensjahr ohne Unterbrechung als Maurer bei verschiedenen Firmen tätig. Mein letzter Arbeitgeber hat sich mit allen verfügbaren Mitteln ins Ausland abgesetzt, und der Zwangsverwalter löst jetzt die Firma auf. Für Juni erhalte ich kein Geld mehr; Ansprüche bei der Arbeitsagentur sind angemeldet, die Bearbeitung bis zur ersten Auszahlung wird sich bis mindestens August hinziehen. Gleichzeitig habe ich die Rente eingereicht.
Da diese unangenehme Situation recht plötzlich kam, habe ich keinerlei Vorsorge treffen können. Ich habe recht spät geheiratet, meine Frau ist 44 Jahre, nicht berufstätig, sie versorgt unsere Kinder, ein Zwillingspärchen, 9 Jahre, und den ältesten, der zur Zeit noch 13 Jahre ist. Wir bewohnen ein ererbtes Gehöft, für dessen Renovierung ich monatliche Belastungen in Höhe von 475 Euro Zinsaufwand zu erbringen habe. Über sonstige Einkünfte oder Ersparnisse verfügen wir nicht, da alle verfügbaren Mittel in die Renovierung und den Erhalt des Hauses gesteckt wurden.
Für meine Mutter, die bis zu ihrem Tod am 20. April mit bei uns lebte, liegt die Bestattungskostenrechnung vor über 2.938 Euro vor, die von uns zu zahlen ist. Darüber hinaus habe ich Ratenverpflichtungen für ein Gerät in Höhe von monatlich 120 Euro, Stromkosten in Höhe von 98 Euro monatlich sowie hausbedingte Abgaben (Wasser, Kanal, Schornsteinfeger, Müllabfuhr) in Höhe von monatlich 198 Euro zu erbringen.
Zu allem Überfluß nimmt unser Großer an einer Klassenfahrt nach England teil, für die er schon im Februar angemeldet wurde. Hierfür sind noch 480 Euro Beitrag zu zahlen. Darüber hinaus benötigt er noch Kleidung in einem Umfang von 250 Euro, wie meine Frau sagt.
Lösung:
Die Sozialhilfe setzt erst vom Zeitpunkt des Bekanntwerdens ein. Wenn der Mann vom 1. bis 9. Juni keinen Lohn erhalten hat, erhält er für diese Zeit keine Leistungen. Antrag auf Arbeitslosengeld und Rente muß gestellt werden. Die Frau ist nicht berufstätig ist, andere Verwandte sind nicht da. Die Familie erhält 100 Prozent des Regelsatzes, dazu die Zinsen für die Renovierung und die Nebenkosten. Einmalige Zahlungen sind die Bestattungskosten, die Klassenfahrt und die Kleidung (einmalige Zahlung außerhalb des Regelbedarfs nach pflichtgemäßem Ermessen. Aber hierfür muß jeweils ein Antrag gestellt werden. Wenn der Bescheid über das Arbeitslosengeld kommt, werden die Auslagen des Sozialamtes ersetzt, allerdings nur zeitgleiche Ansprüche bis zur Höhe der Leistung des Sozialamts. Oft ist aber trotz Arbeitslosengeld noch ergänzende Sozialhilfe notwendig.
Fall „Frau davongelaufen“:
Am 14. April spricht beim Sozialamt des Kreises Herr Gustaf Gustafson vor und berichtet aufgeregt und lautstark folgendes: Ich war gestern Vormittag gerade mal eben am Kiosk auf einen Frühschoppen und um Zigaretten zu holen, wobei es etwas später wurde. Als ich um etwa 15 Uhr nach Hause kam, war nicht nur kein Mittagessen für mich gerichtet, nein, meine Frau Eva samt der beiden großen Kinder Karin (14) und Sven (16) waren nicht mehr da. Lediglich der jüngste Sohn meiner Ehefrau Kevin (2) dessen Vaterschaft ich jedoch massiv bestreite, lag schlafend im Bett. Ich fand einen Zettel mit der Nachricht, daß meine Frau mein Lotterleben satt habe und auch nicht länger meine Prügel hinnehmen wolle. Ich weiß nun nicht mehr ein und aus. Ich habe zum 1. April meine Arbeit bei einer namhaften Möbelfirma verloren weil ich als Kraftfahrer öfter mal nach Bier gerochen habe. Meine letzte Lohnzahlung, die ich gestern erhielt, hat der Kioskwirt gleich abkassiert als ich zur Toilette war, da ich bei ihm noch ordentlich in der Kreide stehe. Mein Hauswirt teilt mir mit, daß wir mit der Miete vier Monate einschließlich des laufenden Monats im Rückstand sind und er Räumungsklage erhoben hat.
Ich weiß nicht mehr wie es weiter gehen soll, ich verfüge über keinen Pfennig Bares. Zur Regelung meiner Belange bin ich absolut außerstande - derart lästige Dinge hat bisher meine Frau erledigt. Deswegen und weil ich sie auch sonst liebe will ich meine Eva auch unbedingt wieder zurückhaben.
Lösung:
Ein Anspruch besteht, auch wenn die Arbeitslosigkeit nicht ganz unverschuldet ist. Die Lebensverhältnisse der Frau sind zu klären, ob sie vielleicht unterhaltspflichtig ist, denn sie könnte ja Geld verdienen, weil die Kinder groß sind. Sie müßte für den Mann aufkommen, denn sie sind nicht geschieden. Gezahlt werden müßte an sich ab 14. April (der Regelsatz für die ganze Familie geteilt durch drei). In der Praxis wird man aber 100 Euro Vorschuß auf das Arbeitslosengeld geben und eventuell die Auszahlung davon abhängig machen von der Stellung des Antrags. Der Mietrückstand wird direkt an den Eigentümer überwiesen. Arbeitsagentur und Wohngeldstelle werden benachrichtigt und eine Überleitung in Höhe der Leistung des Sozialamtes angefordert. Ansonsten wird bar gezahlt. Sachleistungen gibt es aber nicht gleich beim ersten Antrag. Auch das Jugendamt muß verständigt werden, damit geprüft wird, ob der Vater das Kind versorgt. Das Kind gilt als ehelich, solange die Vaterschaft vor Gericht nicht angezweifelt wird
Fall „Mann davongelaufen“:
Frau Carla Schneider spricht am 1. März beim Sozialamt vor und schildert folgende Situation: Am 15. Januar hat mich mein Ehemann Hugo verlassen, um fortan mit seiner langjährigen Sekretärin zusammenzuleben. Damit mich die Situation nicht zu hart trifft, ließ er mir 1.500 Euro zurück, um weiterhin für mich und unsere Kinder Anna (12 Jahre), Andreas (8 Jahre) und Alfred (5 Jahre) den Lebensunterhalt bestreiten zu können, bis ich anderweitig selbst dafür sorgen kann.
Zur Lösung unserer finanziellen Probleme verwies er mich an meinen nicht unvermögenden, in Hamburg lebenden ledigen Bruder. Ich folgte seinem Rat, und tatsächlich unterstützt mich mein Bruder ab 1.Februar. mit monatlich 200 Euro. Weiterhin erhalte ich Kindergeld. Für unsere Wohnung (3 Zimmer, Küche, Bad) zahle ich monatlich 950, Euro zuzüglich Heizkostenpauschale in Höhe von 95 Euro monatlich.
Bereits am 29. Januar war ich einmal hier, schilderte die Situation, hinterließ Kopien aller Unterlagen, und die Dame, die seinerzeit die Unterlagen entgegennahm, sicherte mir zu, Entsprechendes zu veranlassen. Bitte helfen Sie mir und meinen Kindern. Die Überprüfung ergibt, daß die Aussagen bezüglich der ersten Vorsprache stimmen, die Unterlagen finden sich, abgelegt unter falschem Aktenzeichen; getan wurde nichts wegen der kurzfristigen Erkrankung der damaligen Kollegin. Wie gehen Sie in diesem Fall vor, unter Berücksichtigung aller Aspekte?
Lösung:
Es gibt eine Unterhaltspflicht zwischen Eltern und Kindern und zwischen Ehegatten (auch wenn sie getrennt leben). Der Ehemann erhält eine Rechtsverwahrungsanzeige, die ihn darauf hinweist, daß er unterhaltspflichtig ist und daß er seine wirtschaftlichen Verhältnisse offenlegen muß. Als Abteilungsleiter hat er einen monatlichen Nettoverdienst von 3.600 Euro.
Ein gewisser Betrag nach der „Düsseldorfer Tabelle“ wird als Eigenbedarf angesetzt. Die Miete in Höhe von 1.600 Euro muß natürlich zwischen ihm und der Freundin geteilt werden (wenn noch andere Personen mit in der Wohnung sind, wird deren Mietanteil mit berechnet.
Es bleibt ein Betrag offen, auf den in voller Höhe zurückgegriffen werden kann. Wenn der Mann diesen Betrag an die Frau überweist, zahlt das Sozialamt nur die Differenz. Besser ist es aber, wenn die Frau in voller Höhe die Sozialhilfe erhält und das Sozialamt zieht den Betrag von dem Mann ein. Beide Ehegatten haben dann fast gleich viel Geld, aber die Frau hat die Kinder.
Die Zahlungspflicht besteht seit Zugang der Rechtswahrungsanzeige bei dem Vater. Wenn er nicht zahlt, mahnt das Sozialamt zweimal, dann geht es in die Vollstreckung. Eine Lohnpfändung kann allerdings abgewiesen werden, weil es sich nicht um eine öffentlich-rechtliche Forderung handelt. Die privatrechtliche Forderung muß vor dem Gericht eingeklagt werden. die Frau müßte einen Schuldtitel erwirken, gegen den aber wieder Einspruch möglich ist. Der Gerichtsvollzieher müßte tätig werden (nicht der Pfandmeister der Stadtkasse). Die Frau müßte den Prozeß selber führen. Den Anwalt zahlt die Prozeßkostenhilfe. Aber gezwungen werden kann die Frau nicht, dann muß das Sozialamt selber den Prozeß führen.
Solange das Verfahren läuft, kann die Unterhaltsvorschußkasse des Jugendamtes in Anspruch genommen werden, die dann bei Verurteilung und Zahlung des Unterhaltspflichtigen ihren Anteil zurückerhält. Die Frau kann auf ihre Unterhaltsansprüche verzichten. Aber wenn sie nicht mitwirkt, kann die Sozialhilfe um 20 Prozent gekürzt werden („auf das unerläßliche Maß“). Wenn sie allein steht, würde sie gar keine Hilfe erhalten bzw. die Hilfe würde nach § 25 gekürzt werden.
Die Bedarfsgemeinschaft umfaßt die Frau und drei Kinder. Der Anspruch besteht seit dem 29. Januar. Ab Februar zahlen der Bruder und das Sozialamt nur die Differenz. Ein Antrag auf Wohngeld wird gestellt. Ein Antrag auf einen Kindergartenplatz wird gestellt. Der Vater muß auch die Krankenversicherung absichern, weil er ja verdient. Die Auszahlung erfolgt in bar, aber als Darlehen. Über die Möglichkeit. von Beihilfen (§21) wird aufgeklärt. Das Sozialamt kann auch nur einen gewissen Betrag überleiten. Ist die Unterhaltsverpflichtung aber höher, muß beim Gericht eine Unterhaltsklage eingereicht werden.
Der Bruder ist nicht zum Unterhalt verpflichtet, aber seine freiwillige Zahlung ist Einkommen für die Frau. Zum Unterhalt verpflichtet sind nur die Verwandten in gerader Linie, also Eltern und Kinder sowie Ehegatten, aber nicht Großeltern und Enkel. Bei einer Scheidung muß der Vater auf alle Fälle für die Kinder sorgen, auf Beschluß des Gerichts auch für seine Frau
Fall „Vater unbekannt verzogen“:
Die ledige Frau Klein wohnt mit ihren beiden Söhnen Horst (9 Jahre) und Siegfried (13 Jahre) in der kreisangehörigen Gemeinde Schauenburg im Landkreis Kassel. Der frühere Lebensgefährte und Vater beider Kinder lebt mittlerweile unbekannten Aufenthaltes in Südamerika und zahlt keinerlei Unterhalt. Frau Klein ist halbtags erwerbstätig und erzielt einen Bruttoverdienst von 1.380 Euro monatlich. Außerdem verfügt die Familie an Einkünften über das Kindergeld in gesetzlicher Höhe, über ein monatliches Wohngeld von 219 Euro und für den Sohn Horst einen monatlichen Unterhaltsvorschuß durch das Jugendamt in Höhe von 318 Euro nach dem Unterhaltsvorschußgesetz (Einkommen im Sinne des § 76 Bundessozialhilfegesetz).
Frau Klein macht folgende monatliche Belastungen geltend:
Lohn- und Kirchensteuer 81 Euro
Sozialversicherungsbeiträge 220 Euro
Strom 70 Euro
Fahrtkosten zur Arbeit 80 Euro (Monatsfahrkarte)
Privathaftpflichtversicherung 12 Euro.
Miete 600 Euro
Heizkostenpauschale 150 Euro.
Frau Klein weist durch ärztliches Attest nach, daß ihr Sohn Siegfried wegen einer Zuckererkrankung einer kostenaufwendigeren Ernährung bedarf. Durch den Amtsarzt wird ein Bedarf in Höhe von monatlich 60 Euro bestätigt. Verwertbares Vermögen ist nicht vorhanden.
Lösung:
Das Einkommen besteht aus Nettolohn, Unterhaltsvorschuß, Wohngeld und Kindergeld. Die Differenz von Bedarf und Einnahme ergibt die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt, die ab 1. April gezahlt wird.
Inhalt:
Beamte: Rechtsgrundlagen, Anstellung, Einstellung, Laufbahnen, einfacher Dienst, mittlerer Dienst, Besoldung, Beendigung.
Angestellte: Begründung des Arbeitsverhältnisses, Arbeitnehmerpflichten, Arbeitgeberpflichten, Beschäftigungszeit, Dienstzeit, Tarifvertragsgesetz, Bundesangestelltentarifvertrag, Krankenbezüge, Urlaubsgeld, Personalvertretung. Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Personalwesen
In der deutschen Rechtsordnung gibt es immer wieder die Unterscheidung der Rechtsgebiete in die beiden großen Bereiche „Privatrecht“ und „öffentliches Recht“. Sie ist wichtig vor allem für die Frage, ob für die Entscheidung eines Falles ein Zivilgericht (Privatrecht) oder ein Verwaltungsgericht (öffentlichen Recht zuständig ist.
Das Privatrecht regelt die Beziehungen zwischen den Bürgern. Das öffentliche Recht umfaßt alle Rechtsbeziehungen, die auf den Staat oder andere mit hoheitlicher Gewalt ausgestattete Stellen hin ausgerichtet sind. Das sind vor allem die Bereiche, in denen der Staat zum Zwecke des Gemeinwohls tätig wird. Zum öffentlichen Recht gehören zum Beispiel das Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Strafrecht, Prozeßrecht, Völkerrecht, Kirchenrecht, Richterrecht, Polizeirecht, Schulrecht, Sozialrecht, Steuerrecht und Wirtschaftsverwaltungsrecht und eben auch das Beamtenrecht.
Das öffentliche Recht wirkt aber ins Privatrecht, zum Beispiel beim Mutterschutzgesetz, Jugendschutzgesetz, Schwerbehindertengesetz. Und das Angestelltenrecht ist auch öffentliches Recht, zum Beispiel im Kündigungsschutzgesetz.
Im Personalbestand des öffentlichen Dienstes sind Beamte und Angestellte tätig. Oft üben diese gleiche Arbeit aus und sind gleich belastet. Beide Beschäftigtengruppen sind zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben tätig. Dennoch gibt es rechtliche Unterschiede
Beamte |
Angestellte |
öffentliches Recht |
privates Recht |
Anerkennung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung |
|
Prinzip der Über-Unterordnung (Subordination) |
Prinzip der Gleichordnung (Koordination) |
Persönliche Einstellungsvoraussetzungen: Deutscher, Vorbildung, Alter, usw. |
Schulausbildung, Berufsausbildung |
Begründung eines Beamtenverhältnisses durch Aushändigung einer Urkunde, in der die Worte „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ enthalten sein müssen |
Begründung des Arbeitsverhältnisses durch Abschluß eines Arbeitsvertrages durch übereinstimmende Willenserklärung |
Dienstvorgesetzter |
Arbeitgeber |
Diensteid |
Gelöbnis, Arbeitsvertrag |
Erledigung hoheitsrechtlicher Aufgaben |
Erledigung vereinbarter Tätigkeit |
Festsetzung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen durch den Gesetzgeber |
Aushandlung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen durch Tarifvertragsparteien |
Festgesetzte „Besoldung“ |
Ausgehandelte „Vergütung“ |
Pflichten, die über den Pflichtenkreis des Angestellten hinausgehen (volle Hingabe, Mehrarbeit) |
Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem Arbeitsvertrag bzw. Tarifvertrag |
Kein Streikrecht nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums |
Streikrecht aus positiver oder negativer Koalitionsfreiheit |
Streitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis werden vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit ausgetragen |
Streitigkeiten werden vor der Arbeitsgerichtsbarkeit ausgetragen
|
Pensionsanspruch gegen den Dienstherrn, Beihilfe bei Krankheitskosten |
Versicherungspflicht Rentenanspruch, Sozialversicherungsbeiträge, Krankenversicherungspflicht |
Keine Kündigungsmöglichkeit (Beamtenverhältnis auf Lebenszeit), aber Auflösung durch Disziplinarverfahren und Entlassung auf eigenen Wunsch |
Kündigung (ordentlich oder außerordentlich) |
Laufbahnen von Beamten und Angestellten
Beamte |
|
|
Angestellte BAT |
Einfacher Dienst |
A 1 |
Amtsgehilfe |
|
A 2 |
Oberamtsgehilfe |
X |
|
A 3 |
Hauptamtsgehilfe |
IX a |
|
A 4 |
Amtsmeister |
IX |
|
A 5 |
Oberamtsmeister |
VIII |
|
Mittlerer Dienst |
A 5 |
Assistent |
|
A 6 |
Sekretär |
VII |
|
A 7 |
Obersekretär |
VI b |
|
A 8 |
Hauptsekretär |
V c |
|
A 9 |
Amtsinspektor |
|
|
Gehobener Dienst |
A 9 |
Inspektor |
V b |
A 10 |
Ober-Inspektor |
IV b |
|
A 11 |
Amtmann |
IV a |
|
A 12 |
Amtsrat |
III |
|
A 13 |
Oberamtsrat |
|
|
Höherer Dienst |
A 13 |
Magistratsrat |
II |
A 14 |
Magistratsoberrat |
I b |
|
A 15 |
Magistratsdirektor |
I a |
|
A 16 |
Leitender Magistratsdirektor |
I |
Wenn in zwei Laufbahnen die gleiche Besoldungsgruppe vorkommt, so ist sie einmal das Spitzenamt der einen Laufbahn, zum anderen aber das Verzahnungsamt der höheren Laufbahn
B e a m t e
Das Berufsbeamtentum gibt es seit Friedrich Wilhelm I. von Preußen; danach war der Beamte nur dem König verpflichtet.
Seit 1873 gibt es das Reichsbeamtengesetz, nach dem Beamte als Staatsdiener in einem öffentliche Dienst- und Treueverhältnis stehen. Sie haben kein Streikrecht und dürfen nicht einmal „Dienst
nach Vorschrift“ machen. Der Beamte hat sich voll und ganz dem Dienst zu widmen, er hat Überstunden ohne Bezahlung zu leisten und hat nur eine Anspruch auf Freizeitausgleich (Beim Angestellten können
Überstunden in Geld abgegolten werden).
„Bewerber für den öffentlichen Dienst müssen die Gewähr dafür bieten, daß sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintreten. Sie bekräftigen ihre Pflicht zur Verfassungstreue (§ 7 Absatz 1 Hessisches Beamtengesetz) mit ihrer Eidesleistung (Gelöbnis), daß sie das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und die Verfassung des Landes Hessen sowie alle in Hessen geltenden Gesetze wahren werde.“ (Abschnitt II der Grundsätze
und Verfahrensregeln).
Nach 67 Absatz 2 des Hessischen Beamtengesetzes ist der Beamte verpflichtet, sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung des Landes Hessen zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten. Dementsprechend darf in das Beamtenverhältnis nur berufen werden, wer die Gewähr bietet, daß er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung des Landes Hessen eintritt. Die Pflicht, sich zur freiheitlichen . demokratischen Grundordnung zu bekennen, ergibt sich für Angestellte aus §.8 Absatz 1 BAT und für Arbeiter aus § 9 Absatz 9 Manteltarifvertrag II.
Freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes. ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Ordnung, die unter Ausschluß jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind insbesondere zu rechnen:
- Die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten,
vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung,
- die Volkssouveränität,
- die Gewaltenteilung,
- die Verantwortlichkeit der Regierung gegenüber der Volksvertretung,
- die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung,
- die Unabhängigkeit der Gerichte,
- das Mehrparteienprinzip,
- die Chancengleichheit für alle politischen Parteien,
- das Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition.
Beamte haben sich innerhalb und außerhalb des Dienstes eines ordentlichen Lebenswandels zu befleißigen: Alkohol am Steuer ist ein schweres Dienstvergehen, die Strafverfolgungsbehörden haben dem Dienstherren eine Mitteilung zu machen, es gibt eine Abmahnung und ein Disziplinarverfahren, die Vergütung im Krankheitsfall fällt weg,
Ein Minister hat ein öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis (nicht ein Dienst- und Treueverhältnis). Er hat aber nach einer gewissen Zeit einen Anspruch auf Versorgung.
Arten des Beamtenverhältnisses (§6 HBG)
1. Beamtenanwärter = Assistentenanwärter = Beamter auf Widerruf (§ 6, Absatz1, Nr. 4 HBG).
Widerruf wegen mangelnder Leistung oder Verletzung der Dienstpflicht oder dauernder Dienstunfähigkeit wegen Krankheit
2. Beamter auf Probe = Assistent zur Anstellung (z.A.) nach Bewährung und Ablegung der Laufbahnprüfung. Danach „Beamter auf Probe zur Anstellung“. Im mittleren Dienst Probezeit von einem Jahr, Beurteilung durch den Vorgesetzten, notfalls Verlängerung bis zu zwei Jahren.
3. Beamter auf Probe = Assistent unter Wegfall des „zur Anstellung“. Bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Eine Entlassung ist jetzt schwieriger, Beförderungen sind aber möglich.
Aber nach fünf Jahren muß eine Ernennung erfolgt sein, wenn das 27. Lebensjahr erreicht wurde. Aber ab 27 Jahre kann auf Lebenszeit angestellt werden.
4. Beamter auf Lebenszeit
5. Beamter auf Zeit (Wahlbeamte wie Bürgermeister)
6. Ehrenbeamter (Schiedsmänner, Ortsgerichtsvorsteher).
Rechte der Beamten
Fürsorge und Schutz §§ 92-96 HBG
Amtsbezeichnung § 97 HBG
Dienst - und Versorgungbezüge § 98 - 10 HBG
Reise- und Umzugskosten § 105 HBG
Urlaub § 106 HBG
Personalakten § 107 HBG
Dienstzeugnis § 109 HBG
(Arbeitsbescheinigung, einfaches Zeugnis, qualifiziertes Zeugnis)
Pflichten der Beamten
Treuepflicht § 67 HBG
Gehorsamspflicht. § 70 HBG
Amtsverschwiegenheit. § 75 HBG
Unparteilichkeit § 67 HBG
Uneigennützigkeit § 69 HBG
Unbestechlichkeit § 84 HBG
Dienstpflicht § 86 HBG
Rechtsgrundlagen
1. Grundgesetz:
Rechtsgrundlage für Beamte und Angestellte ist das Grundgesetz, aber für die Grundsätze auch noch das Reichsbeamtengesetz von 1873 und die Weimarer Verfassung. In § 33, Absatz 4 und 5 des Grundgesetzes heißt es: „ Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln.“ Das Grundgesetz spielt aber auch eine Rolle wenn es um Fragen geht wie Staatsbürgerschaft, Gleichberechtigung von Mann und Frau, Verschwiegenheit (Artikel 5), Postgeheimnis (Artikel 6), Streikrecht (Artikel 9), Residenzpflicht und Versetzung (Artikel 11). Wenn ein Beamter eines der Grundrechte verwirkt, endet das Beamtenverhältnis.
Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung nur für die Beamten des Bundes, hat aber Beamtenrechtsrahmengesetz und ein Gesetz über die Personalvertretung erlassen.
2. Länderverfassung:
In Artikel 29 der Hessischen Verfassung heißt es: „Für alle Angestellten, Arbeiter und Beamten ist ein einheitliches Arbeitsrecht zu schaffen.“ Diese Verfassung ist älter als das Grundgesetz (vom 1. Dezember 1946), aber Bundesrecht bricht Landesrecht. Die Länder führen die Bundesgesetze weiter aus. In Hessen wurde durch eine Ermächtigung eine Laufbahnverordnung geschaffen, aus der wiederum die Ausbildungs- und Prüfungsordnung erwachsen ist.
Auch die Rechtsprechung hat wesentlichen Anteil an der Rechtsordnung, besonders im Arbeitsrecht und Streikrecht.
Die Landesregierung ernennt die Landesbeamten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sie kann die Befugnis auf andere Stellen übertragen (Artikel 108).
3. Hessisches Beamtengesetz: (gekürzte Auswahl)
§ 5:
(1) Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung hoheitsrechtlicher Aufgaben oder solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.
(2) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe ist in der Regel Beamten zu übertragen.
§ 12:
Die Landesregierung ernennt die Landesbeamten auf Vorschlag des zuständigen Ministers, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sie kann die Befugnis auf andere Stellen übertragen. Die Landesregierung kann die Minister ermächtigen, die ihnen übertragene Befugnis, Beamte zu ernennen, auf ihnen unmittelbar nachgeordnete Behörden weiter zu übertragen.
Die Beamten der Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden von den nach Gesetz, Verordnung oder Satzung zuständigen Stellen ernannt.
§ 67:
(1) Der Beamte dient dem ganzen Volke, nicht einer Partei. Er hat seine Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und sein Amt zum Wohle der Allgemeinheit zu führen.
(2) Der Beamte muß sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung des Landes Hessens bekennen und für deren Erhaltung eintreten.
§ 68:
Der Beamte hat bei Ausübung seines Rechts auf politische Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus seiner Stellung gegenüber der Gesamtheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten seines Amts ergeben.
§ 69:
Der Beamte hat sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen. Er hat sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten. Sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muß der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert.
§70:
Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Er ist verpflichtet, die von ihnen erlassenen Anordnungen auszuführen und ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht für Beamte, die nach besonderer gesetzlicher Vorschrift an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.
§ 75:
(1) Der Beamte hat auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses über die ihm bei seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(2) Der Beamte darf ohne Genehmigung über Angelegenheiten nach Absatz 1 Satz 1 weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgebe'. Die Genehmigung erteilt der Dienstvorgesetzte oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, der letzte Dienstvorgesetzte. Hat sich der Vorgang, der den Gegenstand der Äußerung bildet, bei einem anderen Dienstherrn ereignet, so darf die Genehmigung nur mit dessen Zustimmung erteilt werden.
(3) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Verlangen des Dienstvorgesetzten oder des letzten Dienstvorgesetzten amtliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen sowie Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt, herauszugeben. Die gleiche Verpflichtung trifft seine Hinterbliebenen und seine Erben.
(4) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht des Beamten, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten.
§ 76:
(1) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.
(2) Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde.
(3) Ist der Beamte Partei oder Beschuldigter in einem gerichtlicher Verfahren oder soll sein Vorbringen der Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen dienen, so darf die Genehmigung auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatz 1 erfüllt sind, nur versagt werden, wenn die dienstlicher Rücksichten dies unabweisbar erfordern. Wird sie versagt, so ist den. Beamten der Schutz zu gewähren, den die dienstlichen Rücksichten zulassen.
(4) Über die Versagung der Genehmigung entscheidet die oberste Dienstbehörde.
§84:
Der Beamte darf, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, Belohnungen oder Geschenke' in bezug auf sein Amt nur mit Zustimmung der obersten oder der letzten obersten Dienstbehörde annehmen. Die Befugnis zur Zustimmung kann auf andere Behörden übertragen werden.
§ 86:
(1) Der Beamte darf dem Dienst nicht ohne Genehmigung seines Dienstvorgesetzten fernbleiben, es sei denn, daß er wegen Krankheit oder aus sonstigen Gründen unfähig oder auf Grund einer vorgehenden gesetzlichen Verpflichtung gehindert ist, seine Dienstpflichten zu erfüllen. Der Beamte hat seinen Dienstvorgesetzten unverzüglich von seiner Verhinderung zu unterrichten. Die auf Krankheit beruhende Unfähigkeit zur Erfüllung der Dienstpflichten ist auf Verlangen nachzuweisen.
(2) Verliert der Beamte wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst nach dem Bundesbesoldungsgesetz seinen Anspruch auf Bezüge, so wird dadurch eine disziplinarrechtliche Verfolgung nicht ausgeschlossen.
Gemeindeordnung (§ 73):
Der Gemeindevorstand stellt die Gemeindebediensteten an, er befördert und entläßt sie. Der Stellenplan und die von der Gemeindevertretung gegebenen Richtlinien sind dabei einzuhalten, Abweichungen sind nur zulässig. soweit sie auf Grund des Besoldungs- oder Tarifrechts zwingend erforderlich sind
Der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter aller Beamten. Angestellten und Arbeiter der Gemeinde mit Ausnahme der Beigeordneten. Durch Verordnung der Landesregierung wird bestimmt wer die Obliegenheiten des Dienstvorgesetzten gegenüber dem Bürgermeister und den Beigeordneten wahrnimmt, wer oberste Dienstbehörde und wer Einleitungsbehörde im Sinne des Disziplinarrechts für Gemeindebedienstete ist.
Landkreisordnung (§ 46):
Der Kreisausschuß stellt die Kreisbediensteten an, er befördert und entläßt sie. Der Stellenplan und die von dem Kreistag gegebenen Richtlinien sind dabei einzuhalten; Abweichungen sind nur zulässig, soweit sie auf Grund des Besoldungs- oder Tarifrechts zwingend erforderlich sind.
Der Landrat ist Dienstvorgesetzter aller Beamten, Angestellten und Arbeiter des Kreises mit Ausnahme der Kreisbeigeordneten. Durch Verordnung der Landesregierung wird bestimmt, wer die Obliegenheiten des Dienstvorgesetzten gegenüber dem Landrat und den Kreisbeigeordneten wahrnimmt, wer oberste Dienstbehörde und wer Einleitungsbehörde im Sinne des Disziplinarrechts für Kreisbedienstete ist.
Begründung des Beamtenverhältnisses
Einstellung:
Einstellung ist die Begründung eines Beamtenverhältnisses, Probezeit ist die Zeit, während der sich ein Beamter auf Probe nach Erwerb oder nach Feststellung der Befähigung für seine Laufbahn bewähren soll. Die Probezeit dauert im einfachen Dienst sechs Monate, im mittleren Dienst ein Jahr, im gehobenen Dienst zwei Jahre und im höheren Dienst drei Jahre (HLVO).
Vorbereitungsdienst (§ 8 (HLVO):
Die Bewerber werden als Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst der betreffenden Laufbahnen eingestellt. Die Beamten führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Anwärter“, in Laufbahnen des höheren Dienstes die Dienstbezeichnung „Referendar“. jeweils mit einem die Laufbahn oder die Fachrichtung bezeichnenden Zusatz. Die oberste Dienstbehörde kann den regelmäßigen Vorbereitungsdienst um höchstens zwei Jahre verlängern, wenn der Anwärter das Ausbildungsziel noch nicht erreicht hat oder wenn aus besonderen Gründen eine Verlängerung angebracht erscheint.
Dienstbezeichnung bis zur Anstellung
Während des Beamtenverhältnisses zur Probe bis zur Anstellung führt der Beamte als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamtes seiner Laufbahn mit dem Zusatz „zur Anstellung“ Z.A.) (§ 4 HLVO.
Laufbahnprüfung:
Die Laufbahnprüfung soll am Ende des Vorbereitungsdienstes abgelegt werden; einzelne Teile der Prüfung können vorweggenommen werden. Bis zur Prüfung dauert der Vorbereitungsdienst fort. Eine nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende Laufbahnprüfung darf frühestens nach sechs Monaten einmal wiederholt werden (§ 9 HLVO, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen in§ 10 HLVO).
Die Eignungsprüfung dient der Feststellung der Leistungsfähigkeit des Bewerbers und soll darüber hinaus einen Eindruck von der Gesamtpersönlichkeit vermitteln (§ 7 HLVO).
Anstellung
(1) Das Beamtenverhältnis kann begründet werden
1. auf Lebenszeit, wenn der Beamte dauernd für Aufgaben im Sinne des § 5 verwendet werden soll,
2. auf Zeit, wenn gesetzlich oder durch Satzung bestimmt ist, daß der Beamte auf bestimmte Dauer für Aufgaben im Sinne des § 5 verwendet werden soll,
3. auf Probe, wenn der Beamte zur späteren Verwendung auf Lebenszeit eine Probezeit zurückzulegen hat,
4. auf Widerruf (zum Beispiel Vorbereitungsdienst).
Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist die Regel.
(2) Als Ehrenbeamter kann berufen werden, wer Aufgaben im Sinne des § 5 ehrenamtlich wahrnehmen soll (§ 6 HBG).
(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer
1. Deutscher im Sinne des Artikel 116 des Grundgesetzes ist,
2. die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung des Landes Hessen eintritt,
3. die gesetzliche Altersgrenze noch nicht erreicht hat und
4. die für seine Laufbahn vorgeschriebene oder mangels solcher Vorschriften übliche Vorbildung besitzt (Laufbahnbewerber). In das Beamtenverhältnis kann auch berufen werden, wer die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat (anderer Bewerber) (§ 7 HBG).
Die Auslese der Bewerber und die Ernennung der Beamten sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht. Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen, Herkunft oder Beziehungen vorzunehmen. Für Bewerber können Eignungsprüfungen abgehalten werden. (2) Die Bewerber sollen durch Stellenausschreibungen ermittelt werden (§ 8 HBG).
Die Laufbahnvorschriften setzen Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst fest, soweit dieser nicht Voraussetzung für die Ausübung eines Berufs außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, und bestimmen, inwieweit Zeiten einer für die Ausbildung des Beamten förderlichen Tätigkeit auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden können (§ 24 HBG).
Ernennung (§ 9 HBG)
Einer Ernennung bedarf es….
„auf Widerruf“ in „auf Probe“
„ auf Probe“ in „auf Lebenszeit“
„auf Zeit“ in „auf Lebenszeit“
Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein
Die Ernennung ist ein Verwaltungsakt, der rechtsgestaltend wirkt (Verhältnis begründet oder verändert), mitwirkungsbedürftig ist (Einverständnis des Beamten, Quittung über Erhalt der Urkunde) und Formvorschriften (Behörde, Name, Amt „unter Berufung“, Unterschrift, Siegel) unterliegt.
Kann-Ernennung:
Zum Beamten auf Lebenszeit darf nur ernannt werden, wer
1. das siebenundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat und
2. sich als Laufbahnbewerber nach Ableistung des vorgeschriebenen oder üblichen Vorbereitungsdienstes und Ablegung der vorgeschriebenen oder üblichen Prüfungen oder als anderer Bewerber in einer Probezeit bewährt hat (§ 10 HBG).
Muß-Ernennung:
Ein Beamter auf Probe muß spätestens nach fünf Jahren zum Beamten auf Lebenszeit ernannt werden, wenn er die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt (§ 11 HBG).
Weitere Bestimmungen:
(1) Die Landesregierung ernennt die Landesbeamten auf Vorschlag des zuständigen Ministers. Sie kann die Befugnis auf andere Stellen übertragen. Dies gilt entsprechend für Abordnung oder Versetzung eines Beamten in den Dienst des Landes, Entlassung, Ruhestandsversetzung, Entlassung von Professoren.
Die Beamten der Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden von den nach Gesetz, Verordnung oder Satzung zuständigen Stellen ernannt.
Die Ernennung wird mit dem Tage wirksam, an dem die Ernennungsurkunde ausgehändigt wird (§ 12).
(1) Eine Ernennung ist nichtig. wenn sie von einer sachlich unzuständigen Behörde oder ohne die Mitwirkung einer nach diesem Gesetz oder einer Laufbahnverordnung zu beteiligenden Stelle ausgesprochen wurde (§ 13).
Eine Ernennung ist zurückzunehmen, wenn sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde oder wenn nicht bekannt war, daß der Ernannte ein Verbrechen oder Vergehen begangen hatte, das ihn der Berufung in das Beamtenverhältnis unwürdig erscheinen läßt und er deswegen rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt war oder wird (§ 14).
Laufbahnen
Die Landesregierung erläßt durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Laufbahnen und die für die Übertragung eines Amts erforderliche Vorbildung_ und Ausbildung der Beamten nach den Grundsätzen der §§ 18 bis 29. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen werden…. von dem Fachminister im Einvernehmen mit dem Direktor des Landespersonalamts und der Landespersonalkommission erlassen (§ 17 HBG).
Eine Laufbahn umfaßt alle Ämter derselben Fachrichtung, die eine gleiche Vorbildung und Ausbildung voraussetzen…. Die Laufbahnen gehören zu den Laufbahngruppen des einfachen, des mittleren, des gehobenen oder des höheren Dienstes. Die Zugehörigkeit zu einer Laufbahngruppe bestimmt sich nach dem Eingangsamt (§ 18 HBG).
a..) Laufbahnbewerber
Für die Zulassung zu den Laufbahnen werden die Bildungsgänge den Laufbahnen in Übereinstimmung mit dem beamtenrechtlichen Grundsatz der funktionsbezogenen Bewertung zugeordnet (§ 19a).
Für die Laufbahnen des einfachen Dienstes sind mindestens zu fordern der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und ein Vorbereitungsdienst von in der Regel sechs Monate (§ 20).
Für die Laufbahn des mittleren Dienstes sind mindestens zu fordern, der Abschluß einer Realschule oder der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand sowie ein Vorbereitungsdienst von eineinhalb Jahren und die Ablegung der Laufbahnprüfung (§ 21).
Für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes sind zu fordern eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand, ein Vorbereitungsdienst von drei Jahren und die Ablegung der Laufbahnprüfung. Der Vorbereitungsdienst vermittelt in einem Studiengang einer Fachhochschule oder in einem gleichstehenden Studiengang den Beamten die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn erforderlich sind (§ 22).
Für die Laufbahnen des höheren Dienstes sind zu fordern ein geeignetes, mindestens dreijähriges mit einer Prüfung abgeschlossenes Studium an einer Hochschule, ein Vorbereitungsdienst von mindestens zwei Jahren und die Ablegung der Laufbahnprüfung oder einer die Befähigung für die Laufbahn vermittelnden zweiten Prüfung (§ 23).
b.) Andere Bewerber
Die Befähigung der Bewerber ist durch den Direktor des Landespersonalamts im Einvernehmen mit dem Fachminister und im Benehmen mit der Landespersonalkommission festzustellen (§ 26 HBG).
Der Bewerber darf bei der Begründung des Beamtenverhältnisses das fünfzigste Lebensjahr nicht überschritten haben (§ 27).
Abordnung und Versetzung
(1) Der Beamte kann, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht, vorübergehend zu einer seinem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle, auch zu einem anderen Dienstherrn, abgeordnet werden. Die Abordnung bedarf der Zustimmung des Beamten, wenn sie die Dauer eines Jahres übersteigt. Im Bereich der Schulverwaltung gelten Schulen innerhalb einer Gemeinde als eine Dienststelle (§ 28 HBG).
Der Beamte kann in ein anderes Amt einer Laufbahn, für die er die Befähigung besitzt, versetzt werden, wenn er es beantragt oder ein dienstliches Bedürfnis besteht. Ohne seine Zustimmung ist eine Versetzung nur zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört und derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist. Mit schriftlicher Zustimmung des Beamten ist seine Versetzung auch in ein Amt eines anderen Dienstherrn zulässig (§ 29).
Abordnung: Wechsel der Dienststelle
Versetzung: Wechsel des Dienstortes
Umsetzung. Innerhalb der Gehaltsgruppe oder Wechsel auf eine Außenstelle.
Beförderung
Beförderung ist die Verleihung eines anderen Amts mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung (HLVO). Die Anstellung des Beamten ist nur in dem Eingangsamt seiner Laufbahn zulässig. Im Falle der Wiederbegründung eines Beamtenverhältnisses kann der Beamte in dem Amt angestellt werden, dessen Übertragung im früheren Beamtenverhältnis zulässig gewesen wäre.
Während der Probezeit, vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung oder der letzten Beförderung im einfachen und mittleren Dienst, vor Ablauf von zwei Jahren nach der Anstellung oder der letzten Beförderung im gehobenen und höheren Dienst und innerhalb von zwei Jahren vor Erreichen der Altersgrenze darf der Beamte nicht befördert werden (§ 19 HBG).
Im mittleren Dienst ist eine Beförderung nach einem Jahr möglich, im gehobenen und höheren Dienst erst nach zwei Jahren; das ist eine Mindestzeit, aber die Beförderung muß nicht erfolgen.
Es gibt auch eine Rangherabsetzung: Verleihung eines anderen Amtes mit niedrigerem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung
Einfacher Dienst
Vorbereitungsdienst
In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des einfachen Dienstes kann eingestellt werden, wer höchstens vierzig Jahre alt ist (§ 12 HBG). Satz 1 gilt nicht, soweit der Vorbereitungsdienst Voraussetzung für die Ausübung eines Beruft außerhalb des öffentlichen Dienstes ist.
Angestellte, die sich mindestens drei Jahre im öffentlichen Dienst bewährt haben, sowie Schwerbehinderte können bis zum vierzigsten Lebensjahr in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden. Nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen können Bewerber zu einem Praktikum zugelassen werden.
Der Vorbereitungsdienst kann auf eine Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben beschränkt werden, wenn der Erwerb der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind. durch eine insoweit geeignete Prüfung als Abschluß eines Studienganges einer Hochschule nachgewiesen worden ist. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung bestimmt, welche Prüfungen geeignet sind. Der Vorbereitungsdienst nach Satz 1 dauert mindestens ein Jahr und höchstens ein Jahr und sechs Monate. Eine entsprechende hauptberufliche Tätigkeit von mindestens drei Jahren ist nachzuweisen. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen können höhere Anforderungen festlegen, soweit die besonderen Verhältnisse einer Laufbahn es erfordern.
Mittlerer Dienst
Die Dauer des Vorbereitungsdienstes ist mindestens ein Jahr sechs Monate (§ 29 HBG)
Im allgemeinen Verwaltungsdienst dauert er in der Regel zwei Jahre (§ 13 HLVO)
Ablegung der Laufbahnprüfung (§ 21,1-2 HBG) möglichst mit „sehr gut“ (§ 10 HLVO)
Ernennung „zur Anstellung“ als Assistent oder Inspektor (§ 9,1-2 HBG).
„Beamtenverhältnis auf Widerruf“ wird umgewandelt in „Beamtenverhältnis auf Probe“
Probezeit nach Erwerb oder Feststellung der Befähigung (§6,1-3 HBG und §3 HLVO)
Bei besserer oder befriedigender Leistung (2,99) wird die Probezeit verkürzt (§ 25 HBG) oder Verdienstzeiten werden angerechnet. Bei mangelnden Leistungen gibt es eine einmalige Verlängerung der Probezeit, sonst erfolgt die Entlassung (§ 42 HBG), aber es gibt nicht unbedingt eine Weiterbeschäftigung im Angestelltenverhältnis.
Werdegang eines Beamten des mittleren Dienstes:
1. Schulabschluß: Realschulabschluß § 21 HBG
2. Stellenausschreibung (Tagespresse, Fachliteratur) . § 8 Absatz 2 HBG
3. Bewerbung
4. Erfüllung persönlicher Einstellungsvoraussetzungen_ § 7 HBG
- Deutscher im Sinne des Artikel 116 GG
- Verfassungstreue (siehe Urteil des BVG))
- Altersgrenze nicht überschritten
- Vorbildung vorhanden
- Dienstfähigkeit (Gesundheit)
- Keine Vorstrafen oder Entmündigung
- Recht zur Bekleidung öffentlicher Ämter
- geordnete wirtschaftliche Verhältnisse (hohe Wettschulden).
5. Dienstherr muß sachliche Voraussetzungen erfüllen:
- Dienstherrnfähigkeit muß gegeben sein
- Beamter muß künftig hoheitsrechtliche Aufgaben erfüllen
- Planstelle muß vorhanden sein
- Sekundäre Dienstherrenfähigkeit bei Köperschaften, Anstalten, Stiftungen
6. Auslese der Bewerber § 8, Absatz 1 HBG
7. Eignungsprüfung § 7 HLVO
8. Ernennung
- Einstellung ist die Begründung eines Beamtenverhältnisses § 1 HLVO
- zur Begründung eines Beamtenverhältnisses bedarf es einer Ernennung § 9
- die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde § 9
- Formvorschriften der Urkunde sind zu beachten § 9
- Beamtenverhältnis auf Widerruf, da Vorbereitungsdienst § 6, Absatz 1 HBG
9. Beginn des Vorbereitungsdienstes § 8 HLVO
10. Dauer des Vorbereitungsdienstes:
- im mittleren Dienst mindestens 1 Jahr 6 Monate § 21 HBG
- im allgemeinen Verwaltungsdienst zwei Jahre § 13 HLVO
- Anrechnungsmöglichkeiten von förderlichen Tätigkeiten
- Verlängerungsmöglichkeit um höchstens zwei Jahre, wenn das Ausbildungsziel
nicht erreicht ist (zum Beispiel mangelnde Leistung).
11. Ernennung zum Assistenten (z.A.) nach erfolgreicher Ablegung der Verwaltungsprüfung
12. Beamtenverhältnis auf Probe § 6, Absatz 1
13. Beginn der Probezeit § 3 HLVO
14. Dauer der Probezeit im mittleren Dienst ein Jahr § 3 Absatz 2
- Möglichkeit der Anrechnung von Vordienstzeiten § 3, Absatz 5
- Abkürzungsmöglichkeit aufgrund guter Leistungen § 3 HLVO
- Verlängerungsmöglichkeit der Probezeit § 3, Absatz 5 HLVO
16. Beamtenverhältnis auf Probe
- Prüfung, in welchem Lebensalter befindet sich der Beamte
- eventuell Kann-Ernennung zum Lebenszeitbeamten
- Prüfung, ob Muß-Ernennung” erforderlich.
Aufstiegsbeamte (§ 14-19 HBG)
Beamte des einfachen Dienstes können zu einer Laufbahn des mittleren Dienstes zugelassen werden, wenn sie unter Berücksichtigung ihrer Bewährung in ihrer gegenwärtigen Laufbahn dafür geeignet erscheinen. In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des gehobenen Dienstes kann eingestellt werden, wer höchstens fünfunddreißig Jahre alt ist.
(1) Beamte des mittleren Dienstes, die unter Berücksichtigung ihrer Bewährung in der bisherigen Laufbahn für den gehobenen Dienst geeignet erscheinen, können zu einer Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden (Zeitraum je nach Prüfungsnoten). In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des höheren Dienstes kann eingestellt werden, wer höchstens fünfunddreißig Jahre alt ist.
(1) Der Direktor des Landespersonalamts kann im Einvernehmen mit dem Fachminister den Aufstieg eines Beamten des gehobenen Dienstes in den höheren Dienst zulassen, wenn dieser sich mindestens ein Jahr in einer Tätigkeit des höheren Dienstes seiner Fachrichtung bewährt hat.
Beamtenbesoldungsgesetz (BBesG)
Geltungsbereich:
(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der
- Bundesbeamten, der Beamten der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände
sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen sind die Ehren-
beamten und die Beamten auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden,
- Richter des Bundes und der Länder; ausgenommen sind die ehrenamtlichen Richter,
- Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.
(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:
- Grundgehalt,
- Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen,
- Zulagen,
- Vergütungen,
- Auslandsdienstbezüge.
(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge (kein Kindergeld):
- Anwärterbezüge,
- jährliche Sonderzuwendungen,
- vermögenswirksame Leistungen,
Besoldungsdienstalter:
(1) Das Besoldungsdienstalter beginnt am Ersten des Monats, in dem der Beamte oder Soldat das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.
(2) Der Beginn des Besoldungsdienstalters nach Absatz 1 wird um Zeiten nach Vollendung des einunddreißigsten Lebensjahres, in denen kein Anspruch auf Besoldung bestand, hinausgeschoben, und zwar um ein Viertel der Zeit bis zum vollendeten fünfunddreißigsten Lebensjahr und um die Hälfte der weiteren Zeit. Bei Beamten und Soldaten in Laufbahnen mit einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13 oder A 14 tritt an die Stelle des einunddreißigsten das fünfunddreißigste Lebensjahr. Die Zeiten werden auf volle Monate abgerundet. Der Besoldung im Sinne des Satzes 1 stehen Bezüge aus einer hauptberuflichen Tätigkeit im Dienst eines öffentlich- rechtlichen Dienstherrn sowie eines sonstigen Arbeitgebers, der die im öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhalts anwendet, gleich.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind und für Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich anerkannt hat, daß der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient.
(4) Hat der Beamte oder Soldat an dem Tage, von dem an er nach § 3 Dienstbezüge zu erhalten hat, das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet, erhält er das Anfangsgrundgehalt seiner Besoldungsgruppe (§ 2 HBG).
Bei der Errechnung der Vergütung eines Beamten spielen Besoldungsgruppe, Geburtsdatum und Zeitpunkt der Ernennung eine Rolle. Zum Grundgehalt gehörten früher auch Ortszuschlag und Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Diese wurden jedoch 1997 abgeschafft und in das Grundgehalt eingebaut. Verheiratete Beamte erhalten aber einen Verheiratetenzuschlag und Beamte mit Kindern erhalten einen Familienzuschlag. Es gibt auch noch Zulagen und Beiträge zur Vermögensbildung.
Beendigung des Beamtenverhältnisses (§ 38 - 49):
Das Beamtenverhältnis endet außer durch Tod durch…
1. Entlassung:
Der Beamte ist entlassen kraft Gesetz, wenn er ……
- die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikel 116 des Grundgesetzes verliert
- den Wohnsitz ohne Zustimmung ins Ausland verlegt
- zum Beamten auf Zeit beim gleichen Dienstherrn ernannt wird (Politiker wird)
- als Beamter auf Zeit im Anschluß an seine Amtszeit weder erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen wird noch in den Ruhestand tritt.
- in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder in ein Richterverhältnis zum gleichen Dienstherrn tritt, sofern im Gesetz nichts anderes bestimmt ist; dies gilt nicht für den Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf, als Ehrenbeamter oder in ein ehrenamtliches Richterverhältnis
- zum Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit, berufsmäßigen Angehörigen oder Angehörigen auf Zeit des Zivilschutzkorps ernannt wird; die Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag
Der Beamte ist entlassen kraft Verfügung….
- bei Weigerung, den Diensteid abzulegen
- als Beamter auf Probe oder Widerruf bei Dienstunfähigkeit (Gesundheit)
- als Beamter auf Probe bei Nichtversetzung in den Ruhestand
- bei einem Beamte auf Probe bei Erreichen der Altersgrenze (Ende des Monats).
Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen des Absatz 1 vorliegen und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest. In den Fällen des Absatz 1 Nr. 3 kann sie im Einvernehmen mit dem Direktor des Landespersonalamts und dem neuen Dienstherrn die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem neuen Dienstoder Amtsverhältnis anordnen.
Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden, Beamte auf Probe bei einem förmlichen Disziplinarverfahren oder wenn keine Bewährung in der Probezeit erfolgte.
2. Verlust der Beamtenrechte bei…..
- ordentlichem Strafverfahren mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe
- Vorsatz wie Hochverrat, Landesverrat, Gefährdung des Rechtsstaats
- Verlust der Befähigung zur Bekleidung öffentlicher Ämter
- Urteil des Bundesverfassungsgerichts.
3. Entfernung nach d r Hessischen Disziplinarordnung bei Rechtskraft des Urteils
4. Eintritt des Ruhestandes:
- Erreichung der Altersgrenze
- Dienstunfähigkeit: Ohne Nachweis eventuell mit Abschlag auf die Pension oder
Schwerbehinderung ab 60 Jahre.
- in den einstweiligen Ruhestand können versetzt werden Staatssekretäre,
Regierungspräsidenten und Polizeipräsidenten
5. Auf eigenen Antrag, dem nach drei Monaten stattgegeben werden muß.
Fälle
(1.) Otto Strebsam, geboren am 4. März 1991, beendet am 31.Juli 2012 seine Schulausbildung mit der mittleren Reife. Er beabsichtigt, als Beamter im allgemeinen Verwaltungsdienst schnell Karriere zu machen. Er schreibt den Regierungspräsidenten in Darmstadt an und bittet um Auskunft, unter welchen Voraussetzungen er als Beamter eingestellt werden kann, in welcher Position er sich dann befindet und um Schilderung seines künftigen Berufswerdegangs.
Insbesondere bittet er noch um Auskunft, zu welchem Zeitpunkt er sich in einer gesicherten Position als Beamter befindet.
Lösung:
Er befindet sich zunächst in der Position § 6, Absatz 1, Nummer (Vorbereitungsdienst, Beamtenverhältnis auf Widerruf). Die entsprechenden Gesetzesparagraphen sind zu zitieren wegen der Widerspruchsmöglichkeit. Zeugnisse des Bewerbers sind vorzulegen.
(2) Der Kreisausschuß des Wetteraukreises stellte am 1.September 2010 Herrn Martin Oberländer, geboren am 20. August 993, als Assistentenbewerber ein.
Lösung:
Persönliche und laufbahnrechtliche Voraussetzungen: Zehnklassenabschluß, Vorbereitungsdienst, Laufbahnprüfung.
Unter den vielen Arten des Beamtenverhältnisses wird er als „Beamter auf Widerruf“ eingestellt.
Die Einzelnen Arten der Ernennung sind zu schildern und eine Ernennungsurkunde zu entwerfen (Ernennung am 1.September 2010).
Der Wetteraukreis hat sachliche Voraussetzungen zu erfüllen.
(3.) Obersekretär Bodo Bleifuß, geboren am 20. Februar 1987, beschäftigt bei der Stadtverwaltung, hat vom 1.September 2004 bis 31. August 2006 seinen Vorbereitungsdienst abgeleistet (Ausbildungszeit, Beamter auf Widerruf). Seit dem 1. September 2006 ist er ins Beamtenverhältnis auf Probe. Er bittet seinen Vorgesetzten, ihn zum Beamten auf Lebenszeit zu ernennen, schließlich ist er schon über sechs Jahre ein Beamter.
Lösung:
Über seine Ernennung entscheidet der Gemeindevorstand (§ 12 HBG) 5 Punkte
Sein Dienstvorgesetzter ist der Oberbürgermeister 5 Punkte
Er ist aber noch keine 27 Jahre alt (§ 10 und 11 HBG). Zwar hat er fünf Jahre Probezeit, aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet. Sowie er dieses erreicht, muß er ernannt werden.
10 Punkte
Ernennungsurkunden hat er bekommen (jeweils im September):
2004 Einstellung als Beamter auf Widerruf (Assistentenanwärter)
2006 Assistent Zur Anstellung (Beamter auf Probe)
2007 Assistent (erste Verleihung eines Amtes)
2008 Sekretär
2009 Obersekretär 35 Punkte
(4.) Assistentenanwärter Schlitzohr wird nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes zum Sekretär zur Anstellung ernannt. Richtig wäre gewesen, ihn erst zum Assistenten zur Anstellung zu ernennen. Die Ernennung ist aber wirksam, auch wenn die ernennende Stelle einen Fehler gemacht hat. Eine Rücknahme ist nur aus Gründen des § 13 und 14 möglich, aber aus dem Sachverhalt gehen solche Gründe nicht hervor.
(5.) Der am 18. Oktober 1983 geborene Ingo Bauer legte im Sommer 2002 die Reifeprüfung ab. Anschließend leistete er vom 1. Oktober 2002 bis 31. März 2003 seinen Grundwehrdienst. Auf seine Bewerbung vom Januar 2004 wurde er mit Wirkung vom 1. April 2004 als Inspektoranwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf eingestellt. Seine Ernennung zum Inspektor zur Anstellung erfolgte mit Wirkung vom 1. April 2007. Herr Bauer wartet auf seine Ernennung zum Inspektor und dann Oberinspektor und als Beamter auf Lebenszeit.
Lösung: Jeweils am 1. April
Inspektorenanwärter (Beamter auf Wiederruf) 2004 = 20 Jahre alt
Inspektor zur Anstellung (Beamter auf Probe) 1987 = 23 Jahre alt
Inspektor (Beamter auf Probe) = 25 Jahre alt.
Am 17. Oktober 2010 Vollendung des 27. Lebensjahrs:
Entweder „Kann-Ernennung“ oder „Muß-Ernennung“ am 1.April 20128
Oberinspektor 20111, Beamter auf Lebenszeit voraussichtlich am 17. Oktober 2010, spätestens am 1. April 2012.
A n g e s t e l l t e
Arbeitsrecht ist teils Privatrecht, teils öffentliches Recht: Im Arbeitsvertrag verspricht einer eine Dienstleistung und einer verspricht Bezahlung. Das öffentliche Recht regelt Jugendschutz, Mutterschutz, Sozialversicherung.
Begründung eines Arbeitsverhältnisses
1. Einstellungsverhandlungen:
Pflichten des Arbeitgebers
- Unterrichtung über die Anforderungen des vorgesehenen Arbeitsplatzes
(großer Arbeitsanfall, Wochenendarbeit, Spitzenzeiten, Gesundheitsrisiken)
- überdurchschnittliche Anforderungen
- besondere gesundheitliche Anforderungen
- Keine falschen Erwartungen erwecken
- Bewerbungsunterlagen sorgfältig behandeln und aufbewahren
- Wenn kein Vertrag, sind diese dem Arbeitnehmer wieder auszuhändigen
- Stillschweigen über den Inhalt der Bewerbungsunterlagen bewahren
- eventuell entstandene Vorstellungskosten ersetzen
Pflichten des Arbeitnehmers
- Offenbarungspflichten des Arbeitnehmers
- Unterrichtung über Hindernisse ( länger fehlende Berufspraxis)
- zum vorgesehenen Anstellungstermin Arbeitsaufnahme nicht möglich (Kur)
- wahrheitsgemäße Antwort auf die Fragen
- rechtliche Hinderung der Arbeitsaufnahme (zum Beispiel Wettbewerbsverbot Innerhalb einer bestimmten Frist darf man nicht bei einer Konkurrenzfirma arbeiten).
Fragerecht des Arbeitgebers:
In geziemender Weise mündlich oder durch den Personalfragebogen, jedoch Beachtung des „Persönlichkeitsrechts“, nur solche Fragen, die mit dem Arbeitsplatz oder der zu leistenden Arbeit im Zusammenhang stehen. Zum beruflichen Werdegang besteht ein uneingeschränktes Fragerecht, weil so die Auswahl unter mehreren Bewerbern möglich ist.
Zur Gewerkschaftszugehörigkeit eventuell nach Einstellung wegen der Tarifgebundenheit
Unzulässig: Fragen zu einer beabsichtigten Heirat, Familienplanung, usw.
Fragen zu Vorstrafen sind zulässig, wenn die künftige Tätigkeit dies erfordert (zum Beispiel Einstellung als Leiter einer Stadtkasse). Das polizeiliche Führungszeugnis gibt nur Auskunft über „vorbestraft“ oder „nicht vorbestraft“-
Schwerbehindertengenschaft muß auf Befragen offenbart werden. Ohne Befragen nur, wenn der Arbeitnehmer erkennen muß, daß er auf Grund der Behinderung die vorgesehen Arbeit nicht leisten kann.
Ärztliche Untersuchung:
Der Angestellte hat auf Verlangen des Arbeitgebers vor seiner Einstellung seine körperliche Eignung (Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit) durch das Zeugnis eines vom Arbeitgeber bestimmten Arztes nachzuweisen. (2) Der Arbeitgeber kann bei gegebener Veranlassung durch einen Vertrauensarzt oder das Gesundheitsamt feststellen lassen, ob der Angestellte dienstfähig oder frei von ansteckenden oder ekelerregenden Krankheiten ist. Von der Befugnis darf nicht willkürlich Gebrauch gemacht werden. Angestellte, die besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt oder in gesundheitsgefährdenden Betrieben beschäftigt oder mit der Zubereitung von Speisen beauftragt sind, sind in regelmäßigen Zeitabständen ärztlich zu untersuchen. Die Kosten der Untersuchung trägt der Arbeitgeber (§ 7).
2. Abschluß eines Arbeitsvertrages (Abschlußfreiheit und die Einschränkungen)
Grundsätzlich steht es im Ermessen der Parteien, ob sie überhaupt einen Arbeitsvertrag abschließen wollen. Aber es gilt § 611 BGB: „Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.“
Arbeitnehmer:
Für alle Deutsche ist die freie Wahl des Arbeitsplatzes als Grundrecht garantiert (Artikel 12 Grundgesetzes). Deshalb ist der Arbeitnehmer frei, ein Arbeitsverhältnis einzugehen oder nicht.
Einschränkung:
- Im Spannungs- und Verteidigungsfall kann durch Arbeitssicherstellungsgesetz eine Verpflichtung in ein Arbeitsverhältnis erfolgen.
- Bei Arbeitslosigkeit ist der Arbeitnehmer gehalten, jede ihm von der Arbeitsverwaltung nachgewiesene zumutbare Beschäftigung aufzunehmen (Arbeitsförderungsgesetz).
Arbeitgeber:
In der Regel ist auch der Arbeitsgeber in der Entscheidung frei, ob er ein Arbeitsverhältnis begründen will oder nicht. Der Arbeitgeber kann es in der Regel sowohl aus….
- sachlichen Gründen (zum Beispiel mangelnde Fähigkeit oder Erfahrung des Bewerbers)
- unsachlichen Gründen (zum Beispiel Haarfarbe oder mangelnde Sympathie)
…….ablehnen, einen Bewerber einzustellen.
Anders im öffentlichen Dienst. Nach Artikel 33 Grundgesetz hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung einen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Dies gilt auch für Bewerber um eine Stelle als Arbeitnehmer einer Behörde.
Für den Arbeitsgeber ergibt sich die Abschlußfreiheit aus der allgemeinen Handlungsfreiheit des Artikel 2 Grundgesetz.
Einschränkung:
- Bei mehr als 16 Arbeitsplätzen ist der Arbeitgeber verpflichtet, auf wenigstens sechs Prozent dieser Arbeitsplätze Schwerbehindert zu beschäftigen. Der einzelne Schwerbehinderte hat jedoch keinen individuellen Einstellungsanspruch gegen den Arbeitgeber. Bei Nichtbeschäftigung von Schwerbehinderte ist eine Ausgleichsabgabe zu zahlen. Das ist manchen Firmen lieber als die Anstellung eines Schwerbehinderten. In manchen Firmen ist wegen der besonderen Gefahren (Chemie!) die Anstellung eines Schwerbeschädigten nicht möglich.
Jährlich muß eine Meldung an das Gewerbeaufsichtsamt zu machen, wie viele Arbeitsplätze die Firma hat und wie viele Schwerbeschädigte sie angestellt hat. Im öffentlichen Dienst gibt es einen Erlaß über die Fürsorge von Schwerbehinderte.
- Mit Kindern dürfen in keine Arbeitsverträge geschlossen werden, Geschäftsfähigkeit ist zu beachten. Solange die Zustimmung des Erziehungsberechtigten fehlt, ist de r Vertrag schwebend unwirksam. Für einen Berufsausbildungsplan gibt es einen Katalog der Punkte, die geregelt werden müssen.
- Ausländer bedürfen zur Arbeitsaufnahme grundsätzlich einen gültigen Paß oder Paßersatz, eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung. Ausnahmen: Angehörige von EG-Staaten bedürfen keiner Arbeitserlaubnis (seit 1. April 2014 ist das auch für Rumänen und Bulgaren möglich).
3. Formen eines Arbeitsvertrages (zur Formfreiheit und die Einschränkungen):
In der Regel unterliegt ein Arbeitsvertrag keinen Formvorschriften. Er kann also rechtsgültig auch mündlich, telefonisch, stillschweigend abgeschlossen werden. Ausnahmen gelten für sogenannte Dienstordnungs-Angestellte der gesetzlichen Krankenkassen und der Berufsgenossenschaften. Allerdings empfiehlt sich die Schriftform um bei etwaigen Meinungsverschiedenheiten Beweisschwierigkeiten zu vermeiden.
Der Vertrag muß schriftlich geschlossen werden, wenn gesetzliche Vorschriften die Schriftform vorsehen oder der Tarifvertrag. Fehlt die vorgeschriebene oder vorgesehene Form bedeutet dies die Nichtigkeit
4. Gestaltung eines Arbeitsvertrages (Gestaltungsfreiheit und die Einschränkungen)
Grundsätzlich sind die Vertragspartner des Arbeitsverhältnisses frei, welchen Inhalt sie dem Arbeitsvertrag geben. Insbesondere hinsichtlich der Vereinbarung über Lohn, Urlaub, Arbeitszeit usw.
Es liegt jedoch im Wesen des Arbeitsrechts und ist sein Zweck diese Vertragsfreiheit zum Schutz des Arbeitnehmers einzuschränken. Denn die geschichtliche Erfahrung lehrt, daß ohne Schutz durch Arbeitsgesetzgebung und Tarifverträge der einzelne Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unterlegen und oft unfairen und inhumanen Arbeitsbedingungen, unzureichenden Schutz vor Arbeitsunfällen, überlangen Arbeitszeiten usw. ausgesetzt war.
Heute ist die freie Gestaltung des Arbeitsvertrages eingeschränkt durch Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen. Widersprechen sich diese Rechtsquellen so geht die höhere der niedrigen und im Allgemeinen die dem Arbeitnehmer günstigeren der ungünstigeren vor.
5. Anhörung des Schwerbeschädigtenobmanns
6. Anhörung des Personalrats (Mitbestimmung)
7. Soldaten auf Zeit haben einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst, jede zehnte Stelle muß dafür freigehalten werden.
Musterarbeitsvertrag für den öffentlichen Dienst: (auswendig lernen]
§ 1: Regelt die Einstellung
§ 2: Gibt den Tarifvertrag an, nach dem sich das Arbeitsverhältnis regelt
§ 3: Probezeit (Kündigungsmöglichkeit ohne Angabe von Gründen)
§ 4: Vergütung (notfalls muß man sich über diesen Punkt informieren)
§ 5: Nebenabreden (zum Beispiel zweites Arbeitsverhältnis)
§ 6: Nur schriftliche Änderungen (§ 4,2 BAT)
Unterschrift: Im Kommunalbereich zwei, im Staatsbereich eine.
Arbeitnehmerpflichten (§ 611 BGB, § 86 HBG, §15 BAT)
Der Angestellte hat sich so zu verhalten, wie es von den Angehörigen des öffentlichen Dienstes erwartet wird. Er muß sich durch sein gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen. Der Angestellte ist verpflichtet, den dienstlichen Anordnungen nachzukommen. Beim Vollzug einer dienstlichen Anordnung trifft die Verantwortung denjenigen, der die Anordnung gegeben hat. Der Angestellte hat Anordnungen, deren Ausführungen - ihm erkennbar - den Strafgesetzen zuwiderlaufen würde, nicht zu befolgen. Die Vorschrift gilt auch für das Verhalten des Angestellten außerhalb des Dienstes (§ 8).
Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste verpflichtet. Die Dienstpflicht hat höchstpersönlichen Charakter, das heißt der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste höchstpersönlich zu leisten. Er kann also keinen Ersatzmann stellen, der für ihn die Dienste erfüllen soll. Ein Arbeitnehmer braucht im Falle einer Arbeitsunfähigkeit aber auch keine Ersatzkraft stellen.
Es ist die Pflicht des Arbeitnehmers, den Dienstanweisungen des Arbeitgebers schlechthin nachzukommen. Die Gehorsamspflicht erstreckt sich aber grundsätzlich nur auf das Arbeitsverhältnis, dagegen nicht auf das außerbetriebliche Verhalten.
Der Arbeitgeber kann bestimmen, welche Arbeiten der Arbeitnehmer an welchem Ort zu verrichten hat (Betrieb, Behörde). Sie dürfen nicht vertragswidrig, schikanös, unsittlich, strafbar oder gesundheitsschädlich sein (Weisungsrecht des Arbeitgebers).
Im öffentlichen Dienst hat auch der Angestellte hat sich so zu verhalten, wie es von Angehörigen des öffentlichen Dienstes erwartet wird (Beachtung der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen, zum Beispiel kein Alkoholgenuß beim Führen eines Kraftfahrzeuges). Er muß sich durch sein gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen (§ 8 BAT).
Diese Pflicht ergibt sich aus dem personenrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Sie kann heute so verstanden werden, daß der Arbeitnehmer seine Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag so zu erfüllen, seine Rechte so ausüben und die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitgebers so zu wahren hat, wie dies von ihm auf Grund des Arbeitsvertrages und seiner Stellung im Betrieb billigerweise von ihm erwartet werden kann. Die Bedeutung der Treuepflicht richtet sich besonders nach den Bindungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Je näher die persönliche Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist, umso ausgeprägter wird auch die Treuepflicht sein.
Verboten sind zum Beispiel Schwarzarbeit oder der Verrat von Betriebsgeheimnissen.
Inhalt der Treuepflicht:
- Unterlassungspflichten (Verschwiegenheit, Unbestechlichkeit, unlauterer Wettbewerb)
- Verhaltenspflichten (Offenbarungs- und Auskunftspflicht bei Vorverhandlungen, Meldung von drohenden Schäden oder Störungen oder bereits eingetretener Schäden, Verfehlungen von Arbeitskollegen werden nur gemeldet werden müssen von „Aufsichtspersonen“).
Das Dienst- und Treueverhältnis gilt beim Angestellten wie beim Beamten, doch er ist nach dem Bundesangestelltentarif mit einem privatrechtlichen Arbeitsvertrag angestellt.
Der Angestellte hat dem Arbeitgeber die gewissenhafte Diensterfüllung und die Wahrung der Gesetze zu geloben. Das Gelöbnis wird durch Nachsprechen der folgenden Worte abgelegt und durch Handschlag bekräftigt: „Ich gelobe: Ich werde meine Dienstobliegenheiten gewissenhaft erfüllen und das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland sowie die Gesetze wahren“. Über das Gelöbnis ist eine von dem Angestellten mitzuunterzeichnende Niederschrift zu fertigen (§ 6).
Ohne Genehmigung des Arbeitgebers darf der Angestellte von dienstlichen Schriftstücken, Formeln, Zeichnungen, bildlichen Darstellungen, chemischen Stoffen oder Werkstoffen, Herstellungsverfahren, Maschinenteilen oder anderen geformten Körpern zu außerdienstlichen Zwecken weder sich noch einem anderen Kenntnis, Abschriften, Ab- oder Nachbildungen, Proben oder Probestücke verschaffen. Diesem Verbot unterliegen die Angestellten bezüglich der sie persönlich betreffenden Vorgänge nicht, es sei denn, daß deren Geheimhaltung durch Gesetz oder dienstliche Anordnung vorgeschrieben ist. Der Angestellte hat auf Verlangen des Arbeitgebers dienstliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen usw. sowie Aufzeichnungen über Vorgänge der Verwaltung oder des Betriebes herauszugeben.
Arbeitgeberpflichten
Die Entlohnungspflicht legt dem Arbeitgeber auf, den vereinbarten oder tarifmäßigen Lohn oder die Vergütung dem Arbeitnehmer zu zahlen. Heute wird in der Regel nur noch Geldlohn gezahlt Naturallohn (Sachlohn) kommt nur noch selten vor (zum Beispiel bei landwirtschaftlichen Arbeitern). Höhe und Art des Lohnes, Vergütung ergeben sich heute weitgehend aus den Tarifverträgen. Die Tarifverträge regeln auch weitgehend den Lohnvergütungszahlungszeitpunkt. Auch ein Umzug im Interesse des Arbeitgebers ist zu bezahlen. Auch die Dienstwohnung gehört zur Entlohnung und ist als geldwerter Vorteil zu versteuern.
Der Arbeitsvertrag ist ein „personenrechtliches Gemeinschaftsverhältnis“. Die Fürsorgepflicht beruht auf dem öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz und auf dem Arbeitsverhältnis als soziale Grundlage. Die Fürsorgepflicht beruht auf dem Grundsatz von Treu und Glauben (jeder steht in Treue zu seinem gegebenen Wort und darf das Vertrauen nicht enttäuschen oder mißbrauchen, er hat sich also so zu verhalten, wie das unter redlich denkenden Verkehrsteilnehmer billigerweise erwartet werden kann).
Im Rahmen der Fürsorgepflicht hat der Arbeitgeber besonders auf Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers zu achten (menschenwürdiger Arbeitsplatz, gute Geräte, Sicherheitsvorrichtungen).
Alle Arbeitnehmer sind gleich zu behandeln, vor allem auch Mann und Frau
Urlaub ist die Freistellung von der Arbeit zum Zwecke der Erholung unter Fortzahlung Der Arbeitnehmer darf daher während des Urlaubes keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgehen, da der Urlaub vornehmlich der Erholung und Entspannung dienen soll. Schwerbehinderte erhalten Zusatzurlaub von fünf Arbeitstagen jährlich. Jugendliche erhalten Urlaub nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz.
Erteilung eines Zeugnisses nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Arbeitsbescheinigung oder qualifiziertes Zeugnis), Herausgabe der Arbeitspapiere.
Beschäftigungszeit und Dienstzeit
Der Umfang bestimmter Tarifansprüche der öffentlichen Angestellten wird von der Länge abgeleisteter Beschäftigungs- oder Dienstzeiten abhängig gemacht.
Im öffentlichen Dienst sind Arbeitgeber alle Arbeitgeber im öffentlichen Dienst. Doch Bund, Länder (Tarifgemeinschaft der Länder) und Gemeinden (Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände) sind jeweils andere Arbeitgeber. Wehrdienst wird gerechnet, wenn der Arbeitnehmer vorher und nachher bei demselben Arbeitgeber beschäftigt war.
Anzurechnen sind die Zeiten einer nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres beruflich im Beamten-, Angestellten- oder Arbeiterverhältnis verbrachten Tätigkeit
Die Zeiten werden aber nicht angerechnet, wenn der Angestellte das Arbeitsverhältnis gekündigt oder vorzeitig aufgelöst hat, oder wenn es aus einem von ihm verschuldeten Grunde beendet worden ist. Dies gilt nicht, wenn der Angestellte im Anschluß an das bisherige Arbeitsverhältnis zu einer anderen Dienststelle desselben Arbeitgebers oder zu einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes übergetreten ist oder wenn er das Arbeitsverhältnis wegen eines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaues oder wegen Unfähigkeit zur Fortsetzung der Arbeit infolge einer Körperbeschädigung oder einer in Ausübung oder infolge seiner Arbeit erlittenen Gesundheitsschädigung aufgelöst hat oder die Nichtanrechnung eine unbillige Härte darstellen würde.
Übernimmt ein Arbeitgeber eine Dienststelle oder geschlossene Teile einer solchen von einem Arbeitgeber, der von diesem Tarifvertrag erfaßt wird oder diesen oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet, so werden die bei der Dienststelle bis zur Übernahme zurückgelegten Zeiten nach Maßgabe der vorstehenden Sätze als Beschäftigungszeit angerechnet (Diese Zeiten werden gerechnet, wenn der Angestellte im Anschluß an das bisherige Arbeitsverhältnis zu einer anderen Dienststelle desselben Arbeitgebers oder zu einem anderen Arbeitgeber des öffentliche Dienstes gewechselt ist).
Von der Dienstzeit hängt zunächst die Fortdauer der Zahlung von Krankenbezügen ab: Sechs Wochen sind immer zu zahlen. Aber bei längerer Dienstzeit gelten längere Fristen. Besteht jedoch in drei Jahren in 78 Wochen eine Krankheit, dann muß Rente gezahlt werden (es muß sich aber immer um die gleiche Krankheit handeln). Bei einem Arbeitsversuch nach einer Krankheit müssen Arbeiten von wirtschaftlicher Bedeutung geleistet werden (nicht nur Kopieren, um den neuesten Wissensstand zu erreichen).
Weiterhin hängen von der Dienstzeit ab Übergangsgeld, Rentenbezug und der Zeitpunkt von Jubiläen. In Hessen gilt jedoch die Dienstjubiläumsverordnung, die schon vor dem BAT bestand Danach zählen alle Zeiten im öffentliche Dienst - auch wenn dabei unterbrochen wurde - und auch die Ausbildungszeit.
Tarifvertragsgesetz
Basis für die Arbeit der Tarifvertragsparteien ist das Tarifvertragsgesetz (TVG). Auf dieser Rechtsgrundlage sind die Tarifvertragsparteien (Gewerkschaften, einzelne Arbeitgeber sowie Vereinigungen von Arbeitgebern und Zusammenschlüsse von Gewerkschaften) aufgerufen, Rechtsnormen zu vereinbaren, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen können. Diese Rechtsnormen nennt man Tarifverträge. Sie bedürfen der Schriftform und binden die Mitglieder der Tarifvertragsparteien, bis der Tarifvertrag endet.
Die Rechtsnormen des Tarifvertrages gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich eines Tarifvertrages fallen. Die tariflichen Regelungen sind Mindestbedingungen. Abweichende Abmachungen im Arbeitsvertrag sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung zugunsten des Arbeitnehmers enthalten. Es ist danach also nicht möglich, daß ein tarifgebundener Arbeitgeber mit einem tarifgebundenen Arbeitnehmer eine arbeitsvertragliche Vereinbarung trifft, wonach der Arbeitnehmer eine niedrigere als die tariflich zustehende Vergütung erhalten soll. Eine solche Vereinbarung wäre nichtig.
Tarifvertragliche Vereinbarungen sind nach den Grundsätzen über die Auslegung von Rechtsnormen auszulegen. Gibt der Wortlaut keinen eindeutigen Aufschluß und fehlt es an einer gesetzlichen Bestimmung des in Frage stehenden Begriffs, ist für die Auslegung von dem Sinn und Zweck des Tarifvertrages auszugehen, also der wirkliche Wille der Tarifpartner, insbesondere der wirtschaftliche und soziale Zweck der getroffenen Regelung ist zu erforschen.
Beim Abschluß von tariflichen Vereinbarungen haben die Tarifvertragsparteien selbstverständlich die geltenden gesetzlichen Regelungen, die zum Schutz der Arbeitnehmer erlassen sind, zu beachten. Hingewiesen sei zum Beispiel auf das Kündigungsschutzgesetz, Schwerbehindertengesetz, Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer, Mutterschutzgesetz.
Nach Ablauf des Tarifvertrages gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch andere Abmachungen ersetzt werden. Kommt eine solche neue Abmachung nicht zustande und werden die Tarifverhandlungen von mindestens einer Tarifvertragspartei für gescheitert erklärt, sind die Tarifpartner des öffentlichen Dienstes gehalten, die bestehenden Meinungsverschiedenheiten mit Hilfe eines Schlichtungsverfahrens auszuräumen.
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann einen Tarifvertrag im Einvernehmen mit einem aus je drei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestehenden Ausschuß auf Antrag einer Tarifvertragspartei für allgemeinverbindlich erklären, wenn die taufgebundenen Arbeitgeber nicht weniger als 50 vom Hundert der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Arbeitnehmer beschäftigen und die Allgemeinverbindlicherklärung im öffentlichen Interesse geboten erscheint.
Bundesangestelltentarifvertrag (BAT)
Abschnitt I: Geltungsbereich
§ 1 Allgemeiner Geltungsbereich
§ 2 Sonderregelungen
§ 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich
Abschnitt II: Arbeitsvertrag
§ 4 Schriftform, Nebenabreden
§ 5 Probezeit
Abschnitt III: Allgemeine Arbeitsbedingungen
§ 6 Gelöbnis
§ 7 Ärztliche Untersuchung
§ 8 Allgemeine Pflichten
§ 9 Schweigepflicht
§ 10 Belohnungen und Geschenke
§ 11 Nebentätigkeit
§ 12 Versetzung und Abordnung
§ 13 Personalakten
§ 14 Haftung
Abschnitt IV: Arbeitszeit
§ 15 Regelmäßige Arbeitszeit
§ 15a Arbeitszeitverkürzung durch freie Tage
§ 16 Arbeitszeit an Samstagen und Vorfesttagen
§ 16a Nichtdienstplanmäßige Arbeit
§ 17 Überstunden
§ 18 Arbeitsversäumnis
Abschnitt V: Beschäftigungszeit, Dienstzeit
§ 19 Beschäftigungszeit
§ 20 Dienstzeit
§ 21 Ausschlußfrist
Abschnitt VI: Eingruppierung
§ 22 Eingruppierung
§ 23 Eingruppierung in besonderen Fällen
§ 23a Bewährungsaufstieg im Bereich des Bundes und der Länder
§ 23b Fallgruppenaufstieg
§ 24 Vorübergehende Ausübung einer höherwertige Tätigkeit
§ 25 Prüfungserfordernis
Abschnitt VII: Vergütung
§ 26 Bestandteile der Vergütung
§ 26a Bemessungsgrundsätze für die Grundvergütungen
im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände
§ 27 Grundvergütung
§ 28 Grundvergütung der Angestellt zwischen 18 und 21 bzw. 23 Jahren
§ 29 Ortszuschlag
§ 31 aufgehoben
§ 32 aufgehoben
§ 33 Zulagen
§ 34 Vergütung Nichtvollbeschäftigter
§ 35 Zeitzuschläge, Überstundenvergütung
§ 36 Berechnung und Auszahlung der Bezüge, Vorschüsse
Abschnitt VIII: Sozialbezüge
§ 37 Krankenbezüge
§ 38 Krankenbezüge bei Schadensersatzansprüchen gegen Dritte
§ 39 Jubiläumszuwendungen
§ 40 Beihilfen bei Geburts-, Krankheits- und Todesfällen, Unterstützungen
§ 41 Sterbegeld
Abschnitt IX: Reisekostenvergütung, Umzugskostenvergütung, Trennungsentschädigung
§ 42 Reisekostenvergütung
§ 43 Besondere Entschädigung bei Dienstreisen an Sonn- und Feiertagen
§ 44 Umzugskostenvergütung, Trennungsentschädigung (Trennungsgeld)
§ 45 aufgehoben
Abschnitt X: Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung
§ 46 Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung
Abschnitt XI: Urlaub, Arbeitsbefreiung
§ 47 Erholungsurlaub
§ 48 Dauer des Erholungsurlaubs
§ 48a Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit, Schichtarbeit und Nachtarbeit
§ 49 Zusatzurlaub
§ 50 Sonderurlaub
§ 51 Urlaubsabgeltung
§ 52 Arbeitsbefreiung
§ 52a Fortzahlung der Vergütung bei Arbeitsausfall in besonderen Fällen
Abschnitt III: Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 53 Ordentliche Kündigung
§ 54 Außerordentliche Kündigung
§ 55 Unkündbare Angestellte
§ 56 Ausgleichszulage bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit
§ 57 Schriftform der Kündigung
§ 58 Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Vereinbarung
§ 59 Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit
§ 60 Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Erreichung der Altersgrenze, Weiterbeschäftigung
§ 61 Zeugnisse und Arbeitsbescheinigungen
Abschnitt XIII: Übergangsgeld
§ 62 Voraussetzungen für die Zahlung des Übergangsgeldes
§ 63 Bemessung des Übergangsgeldes
§ 64 Auszahlung des Übergangsgeldes
Abschnitt XIV: Besondere Vorschriften
§ 65 Dienstwohnungen (Werksdienstwohnungen)
§ 66 Schutzkleidung
§ 67 Dienstkleidung
§ 68 Sachleistungen
§ 69 Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände
§ 70 Ausschlußfristen
Abschnitt XV: Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 71 Besitzstandswahrung
§ 72 Übergangsregelungen
§ 73 Schlußvorschriften
§ 74 Inkrafttreten und Laufzeit des Tarifvertrages
Grundvergütung in den Gemeinden Hessens
1. Bei Einstellung ist das 21. Lebensjahr nicht überschritten:
Der Angestellte wird der ersten Stufe der Grundvergütung seiner Vergütungsgruppe zugeordnet.
2. Bei Einstellung nach Vollendung des 21. Lebensjahres: Ermittlung des Lebensalters.
3. Ablesen der Grundvergütung der entsprechenden Stufe in der nächstniedrigeren Vergütungsgruppe: Im Alter von 21. Jahren Stufe 1, dann alle zwei Jahre einen Stufe höher.
3. Ermittlung des Unterschiedsbetrages zwischen der Vergütungsgruppe VII und VIII in der 1. Stufe (sogenannter Garantiebetrag)
4. Addition der Grundvergütung und des Garantiebetrages
5. Bei der Einstellungsgruppe (BAT VII soll eingestellt werden), welcher Tabellenbetrag dem Betrag von 4. am nächsten kommt, bzw. diesen beinhaltet = Stufe 6.
6. Der nächstniedrigere Tabellenbetrag in BAT VII (Einstellungsgruppe) wird als Grundvergütung gewährt.
Krankenbezüge
Dem Angestellten werden im Falle einer durch Unfall, durch Krankheit, durch nicht rechtswidrige Sterilisation oder durch nicht rechtswidrigen Abbruch der Schwangerschaft verursachten Arbeitsunfähigkeit Krankenbezüge gezahlt, es sei denn, daß er sich den Unfall oder die Krankheit vorsätzlich, grob fahrlässig oder bei einer nicht genehmigten Nebentätigkeit zugezogen hat.
Krankenbezüge werden bis zur Dauer von sechs Wochen gezahlt. Sie werden nach einer Dienstzeit von mindestens
zwei Jahren bis zum Ende der 9. Woche,
drei Jahren bis zum Ende der 12. Woche,
fünf Jahren bis zum Ende der 15. Woche,
acht Jahren bis zum Ende der 18. Woche,
zehn Jahren bis zum Ende der 26. Woche
seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit gezahlt.
Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen bei dem Arbeitgeber erlittenen Arbeitsunfall oder durch eine bei dem Arbeitgeber zugezogene Berufskrankheit verursacht ist, werden die Krankenbezüge ohne Rücksicht auf die Dienstzeit bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit gezahlt, wenn der zuständige Unfallversicherungsträger den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit anerkennt.
Krankenbezüge werden nicht gezahlt über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus und über den Zeitpunkt hinaus, von dem an der Angestellte Bezüge - ausgenommen eine Hinterbliebenenrente - aus der gesetzlichen Rentenversicherung- oder aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung erhält.
Urlaub
Beim Bund richtet sich der Urlaubsanspruch nach § 48 BAT. Beim Land und den Gemeinden geht es nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen, die bei dem jeweiligen Arbeitgeber gelten. Bei teilweiser Beschäftigung wird pro Monat ein Zwölftel gerechnet, Bruchteile werden nach oben aufgerundet. In der Probezeit besteht kein Anspruch auf Urlaub zu einem bestimmten Termin (auch nicht bei gebuchtem Urlaubsplatz).
Fälle
(1.) Herr Michael Marbach, geboren am 30. Januar 1960 in Fulda soll ab 1.Oktober 2012 als Verwaltungsangestellter bei der Stadtverwaltung Bad Homburg v.d.H. eingestellt werden. Herr Marbach ist verheiratet und hat ein Kind. Die Vergütung soll nach der Vergütungsgruppe VII BAT erfolgen. Seine Ehefrau ist beim Landratsamt Bad Homburg v.d.H. halbtags als Sekretärin tätig. Das Kindergeld soll der Ehemann beziehen. Sein bisheriger beruflicher Werdegang gestaltet sich nach den Bewerbungsunterlagen wie folgt:
01.09.1976 - 31.08.1979: Auszubildender für den Beruf eines kaufmännischen
Angestellten bei Firma Müller, Bad Homburg v.d.H.
(kein Arbeitsverhältnis, weil keine 18 Jahre)
01.09.19 - 30.09.1979: Kaufmännischer Angestellter bei der Firma Müller
01.10.1979 - 31.03.1982: Ableistung der Wehrpflicht bei der Bundeswehr
01.04.1981 - 31.12.1990: Verwaltungsangestellter bei der Stadtverwaltung Frankfurt
(Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Verbesserung bei einem neuen Arbeitgeber).
01.011991 . 30.06.1999: Versicherungssachbearbeiter bei der LV-Sorgenfrei in
Frankfurt (Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen
Zunehmender Verschlechterung des Betriebsklimas).
01.01.199 - 31.12.2005: Verwaltungsangestellter beim Landratsamt in Friedberg
(Kündigung wegen vermehrtem EDV-Einsatz und damit
verbundenem Personalabbaues).
01.01.2006 - 30.09.2012: Angestellter bei der LV-Sorgenfrei in Frankfurt am Main
(Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Verbesse-
rung der Arbeitsbedingungen. Kein öffentlicher Arbeitgeber).
Lösung: Keine Beschäftigungszeit, Dienstzeit: Bundeswehr und Landratsamt Friedberg.
Berechnung der Bruttovergütung: Alter 52 Jahre, BAT VIII, Stufe 11. Garantiebetrag: Differenz zwischen Stufe 1 der Anstellungsgruppe VII und Stufe 1 der nächstniedrigeren Vergütungsgruppe.
(2) Aufgabe „Neu-Isenburg“:
Bei der Gemeinde Neu-Isenburg wird zum 1. Juni dieses Jahres eine 25-jährige Stenosekretärin, Frau Mopp, eingestellt. Sie soll Vergütungsgruppe VII BAT erhalten. Aus den Bewerbungsunterlagen geht hervor, daß Frau Mopp nach einer Scheidung vor fünf Jahren bei der Firma Kohlstruck AG beschäftigt war. Inzwischen ist sie wieder verheiratet und Hausfrau. Außerdem ist sie Mutter von Zwillingen. Da ihr Ehemann zur Zeit arbeitslos ist, hat sich Frau Mopp bei der Gemeinde beworben. Wie hoch wird ihre Brutto-Vergütung ab 1. Juni sein?
Lösung: Nach Vollendung des 21. Lebensjahr, nämlich 25 Jahre. Stufe III, BAT VIII,
zum Beispiel 1.631 Euro, Differenz Stufe VII und VIIII 121 Euro, also insgesamt 1752 Euro.
Nächster Tabellenbetrag 1.777 Euro, nächstniedrigere Tabellenbetrag 1.703.
Höhergruppierung
Grundvergütung nach BAT plus Garantiebetrag plus Aufstockung bis zur nächsthöheren Stufe in der neuen Vergütungsgruppe (die Summe ist enthalten in der nächsthöheren Stufe).
BAT § 27: „in der Aufrückungsgruppe die Grundvergütung der Stufe, deren Satz mindestens um den Garantiebetrag höher ist als seine bisherige Grundvergütung“. „Mindestens“ heißt: höher als Grundvergütung der vorhergehende Stufe plus Garantiebetrag.
Urlaubsgeld
Der Angestellte erhält in jedem Kalenderjahr ein Urlaubsgeld, wenn er
Ist nur wegen des Bezugs von Mutterschaftsgeld oder wegen der Inanspruchnahme des Erziehungsurlaubs nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz auch die Voraussetzung des Unterabsatzes 2 nicht erfüllt, ist dies unschädlich, wenn die Arbeit in unmittelbarem Anschluß an den Ablauf der Schutzfristen bzw. an den Erziehungsurlaub - oder lediglich wegen Arbeitsunfähigkeit oder Erholungsurlaubs später als am ersten Arbeitstag nach Ablauf der Schutzfristen bzw. des Erziehungsurlaubs - in diesem Kalenderjahr wieder aufgenommen wird.
Personalvertretung
Das Personalvertretungsgesetz regelt das Recht der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber. Seit März 1992 gilt eine Neufassung des Gesetzes (größere Beteiligung der Frauen). Das Gesetz gilt auch für Beamte. Die Vertretung erfolgt durch gewählte Vertreter, den „Personalrat“. Die Anzahl der Vertreter richtet sich nach der Zahl der Beschäftigten in der Dienststelle.
§ 41:
Der Personalrat kann Sprechstunden während der Arbeitszeit einrichten. Zeit und Ort bestimmt er im Einvernehmen mit lern Leiter der Dienststelle.
§ 45:
Der Personalrat hat mindestens einmal im Kalenderjahr in einer Personalversammlung einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. Der Personalrat ist berechtigt und auf Wunsch des Leiters der Dienststelle oder eines Viertels der wahlberechtigten Beschäftigten verpflichtet, eine Personalversammlung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen.
§ 47:
Die Personalversammlung kann dem Personalrat Anträge unterbreiten und zu seinen Beschlüssen Stellung nehmen. Sie darf alle Angelegenheiten behandeln, die die Dienststelle oder ihre Beschäftigten betreffen, insbesondere die aktuelle Entwicklung von Tarif, Besoldungs- und Sozialangelegenheiten sowie Fragen der Gleichstellung von Frau und Mann.
§ 62:
Der Personalrat hat folgende allgemeine Aufgaben:
§ 63:
Der Personalrat hat mitzubestimmen, wenn eine Dienststelle die Verwaltungsanordnungen für die innerdienstlichen sozialen und personellen Angelegenheiten der Beschäftigten ihres Geschäftsbereichs erlassen will.
§ 69:
Der Personalrat kann in allen Angelegenheiten, die seiner Mitbestimmung unterliegen, Maßnahmen beantragen. Der Personalrat hat seine Anträge dem Leiter der Dienststelle schriftlich zu unterbreiten. Der Leiter der Dienststelle hat dem Personalrat eine Entscheidung innerhalb von vier Wochen nach Abschluß der Erörterung schriftlich mitzuteilen.
§ 71:
Der Personalrat hat mitzubestimmen bei Einführung neuer Arbeitsmethoden, Aufstellung von allgemeinen Grundsätzen für die Bemessung des Personalbedarfs, Einführung von technischen Rationalisierungsmaßnahmen und Einführung automatisierter Verarbeitung personbezogener Daten der Beschäftigten
§ 74:
Der Personalrat hat, soweit nicht eine Regelung durch Gesetz oder Tarif erfolgt, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen in sozialen Angelegenheiten mitzubestimmen, insbesondere über
§ 77: Der Personalrat bestimmt mit
1. in Personalangelegenheiten der Beamten bei Einstellung, Anstellung, Beförderung, Übertragung eines höheren Amtes oder einer anderen Tätigkeit, Versetzung, Umsetzung, Abordnung, vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand, Entlassung, sowie
in Personalangelegenheiten der Angestellten und Arbeiter bei Einstellung, Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit, Höher- oder Rückgruppierung, Eingruppierung, Versetzung zu einer anderen Dienststelle, Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist, Abordnung zu einer anderen Dienststelle für eine Dauer von mehr als drei Monaten, Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung, Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus, ordentlicher Kündigung.
(2) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über
1. Inhalt von Personalfragebogen,
2. Beurteilungsrichtlinien.
3. Erlaß von Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Beförderungen, Umgruppierungen und Kündigungen.
(3) Vor fristlosen Entlassungen. außerordentlichen Kündigungen und vor Kündigungen während der Probezeit ist der Personalrat anzuhören. Der Dienststellenleiter hat die beabsichtigte Maßnahme zu begründen. Hat der Personalrat Bedenken, so hat er sie unter Angabe der Gründe dem Dienststellenleiter unverzüglich spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen schriftlich mitzuteilen.
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Automatische Beendigung:
Beendigung durch Kündigung:
Bei der ordentlichen Kündigung gibt es eine Kündigungsfrist:
Innerhalb der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen zum Monatsschluß.
Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit
bis zu 1 Jahr 1 Monat zum Monatsschluß,
nach einer Beschäftigungszeit von mehr als 1 Jahr 6 Wochen,
von mindestens 5 Jahren 3 Monate,
von mindestens 8 Jahren 4 Monate,
von mindestens 10 Jahren 5 Monate,
von mindestens 12 Jahren 6 Monate.
zum Schluß eines Kalendervierteljahres.
Die Kündigungsfristen gelten auch für den Arbeitnehmer, es sei denn, der Arbeitgeber stimmt einem Auflösungsvertrag zu oder der Arbeitnehmer kündigt außerordentlich bei Vorliegen wichtiger Gründe, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar erscheinen lassen.
Die Angabe von Gründen ist bei der ordentlichen Kündigung gesetzlich nicht vorgeschrieben. Das Unterlassen kann jedoch zum Schadensersatz verpflichten. Ein Schaden kann dem Arbeitnehmer: aus dem Unterlassen der Angabe des Kündigungsgrundes zum Beispiel dadurch entstehen, daß er gegen die Kündigung erfolglos Klage erhebt, die er bei Kenntnis des Grundes und verständiger Würdigung nicht erhoben hätte.
Abgesehen vom Berufsausbildungsverhältnis bedarf die Kündigung keiner Form, kann also auch mündlich erfolgen. Allerdings kann durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelvertrag Schriftform oder eine andere Form für die Kündigung vereinbart sein.
Angabe der Kündigungsgründe: Die Angabe von Gründen ist bei der ordentlichen Kündigung gesetzlich nicht vorgeschrieben. Das Unterlassen kann jedoch zum Schadensersatz verpflichten. Ein Schaden kann dem Arbeitnehmer: aus dem Unterlassen der Angabe des Kündigungsgrundes zum Beispiel dadurch entstehen, daß er gegen die Kündigung erfolglos Klage erhebt, die er bei Kenntnis des Grundes und verständiger Würdigung nicht erhoben hätte.
Für die Wirksamkeit der außerordentlichen (fristlosen) Kündigung ist gesetzlich nicht die Angabe von Gründen vorgeschrieben. Jedoch muß der Kündigende dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, schriftlich mitteilen. Unterläßt er das, so ist zwar die Kündigung nicht nichtig, aber der Kündigende ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der sich daraus ergibt.
Inhalt des Kündigungsschreibens:
1. Absender (Vertragspartner)
2. Datum
3. Kündigungsfrist
4. Angabe des Grundes (Abmahnung mit Schreiben vom…)
5. Zustimmung des Personalrats
6. Unterschrift (nur eine Unterschrift, weil laufendes Geschäft).
Zustellung gegen Empfangsbestätigung durch Boten oder Postzustellungsurkunde.
Arbeitsgericht:
- Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers innerhalb von drei Wochen
- Güteverhandlung vor einem Berufsrichter
- Kammergericht (mit zwei ehrenamtlichen Richtern beider Seiten)
- Urteil (falls nicht vorher eine Einigung erfolgte)
- Berufung vor dem Landesarbeitsgericht (ein Berufsrichter, zwei ehrenamtliche)
- Revision vor dem Bundesarbeitsgericht in Erfurt.
Übersicht:
Ordentliche Kündigung |
Außerordentliche Kündigung |
Beachtung der Kündigungsfrist Angabe von Gründen Zustimmung des Personalrats Kündigungsschutz: Sozial gerechtfertigt Personenbezogen (keine Arbeitsfähigkeit) Verhaltensbedingt (Fehlzeiten) Betriebsbedingt (Rationalisierung) |
Vorzeitig ohne Beachtung der Fristen Angabe von wichtigen Gründen (unzumutbar, alle Mittel erschöpft)) Sofortige Wirkung Anhörung des Personalrats |
Klagemöglichkeit in allen Fällen |
Fälle
(1.) Beispiel für die Kündigung eines Arbeitsvertrags:
Wir kündigen Ihnen den Arbeitsvertrag zum 31. März, nachdem Sie wiederholt zu spät gekommen sind und die Mittagspause überzogen haben. Vorausgegangen sind Abmahnungen am…. und ….. mit der Drohung einer Kündigung im Wiederholungsfall. Nachdem im November wieder Fehlzeiten vorkamen, kündigen wir mit sofortiger Wirkung den Arbeitsvertrag. Der Personalrat ist dazu gehört worden und hat zugestimmt, weil durch Ihr Verhalten und eine Störung des Betriebsablaufs erfolgte und die Kollegen einspringen mußten. Rückständiger Lohn wird noch ausgezahlt, eine Arbeitsbescheinigung wird ausgehändigt.
(2) Herr Volker Schmidt, geboren am 15. Januar 1980, wird mit Wirkung vom 1. März 2013 als Verwaltungsangestellter in den öffentlichen Dienst eingestellt. Die Vergütung richtet sich nach Vergütungsgruppe VII Bundes-Angestelltentarifvertrag. Herr Schmidt hat bereits vor seiner Einstellung für die Zeit vom 2. August bis 20. Juni 2013 eine Urlaubsreise gebucht. Von seinem letzten privaten Arbeitgeber hat Herr S. für die Monate Januar und Februar 2013 keinen anteiligen Erholungsurlaub erhalten.
Lösung:
Die Stufe der Grundvergütung bei Einstellung: 31 Jahre, also 5. Stufe.
In der Probezeit hat er keinen Anspruch auf Urlaub.
Da er erst am 1.März angestellt wurde (und nicht am 1. Januar) hat er keinen Anspruch auf Urlaubsgeld.
3.) Der Büroangestellte Meier wird am 1. Januar 2013 in den Dienst der Stadtverwaltung Wiesbaden eingestellt. Seine wahrzunehmende Aufgaben entsprechen den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe IV b BAT. Sein Arbeitsvertrag lautet auch auf IV b BAT.
Am 1. Januar 2015 stellt der Gehaltssachbearbeiter mit Entsetzen fest, daß dem Angestellten versehentlich seit zwei Jahren Grundgehalt nach Vergütungsgruppe IV a BAT gezahlt wird. Das gesamte Gehalt hat der Mitarbeiter inzwischen ausgegeben.
Lösung
Ein Anspruch besteht nur entsprechend den Tätigkeitsmerkmalen = Vergütungsgruppe IV b
Es handelt sich um eine ungerechtfertigte Bereicherung gemäß §§ 812 ff. BGB
Aber aus Billigkeitsgründen kann von der Rückforderung abgesehen werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde (bei Bund und Ländern das Ministerium)
In Hessen erfolgt keine Rückforderung, wenn Überzahlungsbetrag pro Monat nicht mehr als zehn Prozent oder insgesamt nicht mehr als 100 Euro ausmacht.
Bei einer Rückforderung ist die Ausschlußfrist ist (§ 70 BAT) zu beachten, im vorliegenden Fall also sechs Monate rückwirkend, wenn nicht die Entreicherung (§ 813 Absatz 3 BGB) geltend gemacht wird.
(4.) Angestellter Schulz ist nach Vergütungsgruppe VI b BAT bezahlt. Ab 1. Januar 2012 übernimmt er die Krankheitsvertretung des nach Vergütungsgruppe V c BAT bezahlten Büroangestellten Konrad. Am 1. Dezember 2012 fragt er an, ob eine vorübergehende Bezahlung nach Vergütungsgruppe V c BAT möglich ist.
Lösung:
Gemäß § 24 Absatz 2 BAT ist ab dem dritten. Monat eine persönliche Zulage in Höhe des maßgebenden Unterschiedsbetrages zu gewähren, wenn die Vertretung länger als drei Monate dauert. Der Mitarbeiter hätte unter Beachtung der Ausschlußfrist den Anspruch innerhalb von sechs Monaten geltend machen müssen. Demnach gibt es eine Nachzahlung nur ab 1. Juni 2012.
(5.) Der Leiter des Versorgungsamtes Frankfurt sucht zur Erledigung der ihm obliegenden Aufgaben noch Arbeitskräfte. Auf dem Weg zum Dienst spricht er an der U-Bahn-Haltestelle die siebzehnjährige Maria Fleißig an, ob sie an einem dauerhaften Arbeitsplatz interessiert sei. Frau Fleißig bejaht dies.
Bei dem anschließenden Vorstellungsgespräch bittet sie der dynamische Verwaltungsleiter, sofort mit der Arbeit zu beginnen und bemerkt: „Die Formalitäten holen wir in den nächsten Tagen nach“. Frau Fleißig nimmt daraufhin - ohne daß weiteres vereinbart wird - ihre Tätigkeit auf.
Lösung:
Folgende „Formalitäten“ sind noch nachzuholen: Arbeitsvertrag, persönliche Unterlagen, Führungszeugnis, betriebsärztliche Untersuchung, Informationen über den Arbeitsplatz, Arbeitsanweisung, Zustimmung des Personalrats, Arbeitsschutz (Jugendarbeitsschutz), Anmeldung bei der Sozialversicherung, Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, Gelöbnis.
Der Arbeitsvertrag ist schon rechtsgültig abgeschlossen, allerdings nur befristet. Es empfiehlt sich aber die Schriftform, bzw. im öffentlichen Dienst ist sie sogar vorgeschrieben.
Inhalt: Hierarchie, Verwaltungsträger, Verwaltungsgliederung, Behördenorganisation, bürokratische und kooperative Organisation, Ablauforganisation, Organisationsstelle, mündliche und schriftliche Organisation, Einsparen von Schreibarbeit, Begriffe des Geschäftsverkehrs, Aktenordnung, Empfehlungen zur Textverarbeitung, Arbeitsorganisation, Zeiteinteilung.
Verwaltungsorganisation
Organisation muß auch in der Arbeitswelt sein. Mit einem Minimum kann man zum Erfolg kommen, aber auch mit einem Maximum. Aber auch mit beidem kann man Mißerfolg haben.
Definition
Verwaltung ist ein System, in dem Menschen, Aufgaben und Sachmittel zur Erreichung eines Zwecks zusammengeführt werden.
Jede Verwaltung ist ein System. Dieses kommt in Gang durch eine Eingabe (Anruf, schriftlicher Auftrag). Dadurch wird ein Ablauf in Gang gesetzt. Aufgaben, Menschen und Sachmittel werden zusammengebracht. Am Ende steht die Ausgabe.
Zu beachten sind dabei aber auch die Rahmenbedingungen und die gesellschaftliche Umwelt (Parteien, Personen, Bürgerinitiative)
Aus den Zielen einer Organisation erwachsen Hauptaufgaben, die so weit in Aufgaben, Teilaufgaben und Tätigkeiten untergliedert werden, bis jedem Mitarbeiter eine bestimmte Arbeit zugeteilt ist.
Hierarchie der Verwaltung
Jeder Sachgebietsleiter sollte nur vier bis acht nachgeordnete Angestellte betreuen, je nach Technik, Routine, Ausbildung. Grundsatz ist aber: Möglichst wenig Stufen, wenig Zwischeninstanzen. Wenn aber die Aufgaben zwischen den Fachleuten nicht gut aufgeteilt sind, entstehen Schwierigkeiten. Jurist, Ingenieur, Verwaltungsangestellter und Sozialarbeiter müssen gut zusammenarbeiten.
Ein besonderes Problem ist die Unterschriftbefugnis: Kann die Entscheidungsbefugnis delegiert werden auf den Sachbearbeiter? Bringt die Kontrolle durch d en Vorgesetzten wirklich etwas? Geht es wirklich darum, daß der Brief juristisch exakt abgefaßt ist, oder geht es nur um-Stilfragen („Verbal-Erotiker“).
Abgeordnete lösen oft viel Arbeit aus, wenn sie Anfragen stellen. Aber das hat politisch einen hohen Wert.
Welche Sachverhalte beeinflussen das Verhalten von Mitarbeitern?
- Hierarchie, Kompetenzen, Begründung der angeordneten Maßnahme.
- Informationen sollten automatisch gegeben werden, aber man kann auch fragen.
- Man braucht eine Organisationsplan und eine allgemeine Geschäftsanweisung.
- Prestigedenken: Der Amtsleiter möchte gern gut dastehen
- Büroumgebung: Bilder, Pflanzen, gute Möbel
- Kantine (es gibt immer noch Beispiele für schlimme Zustände)
Verwaltungsträger
Verwaltungsaufbau:
Der Verwaltungsaufbau richtet sich nach dem Territorialsystem:
Bundesverwaltung
Landesverwaltung (Flächenstaaten,. Stadtstaaten)
Bezirksverwaltung (Regierungspräsident)
Umlandverband
Kreisverwaltung
Gemeindeverwaltung
Juristische Personen des öffentlichen Rechts (Verwaltungsträger):
Körperschaften |
Anstalten |
Stiftungen |
|
Personenvereinigung Mitglieder |
Verwaltungseinrichtung Benutzer |
Vermögensmasse Nutznießer |
|
Gebietskörperschaften |
Personalkörperschaften |
|
|
Allmitgliedschaft Allzuständigkeit
|
Einzelmitgliedschaft Einzelzuständigkeit |
|
|
Bund Länder Gemeinden |
Ärztekammer Krankenkassen Berufsgenossenschaften |
Rundfunkanstalten Städt. Sparkassen Kliniken Deutsche Bundesbank |
Stiftung preußischer Kulturbesitz Stiftung Volkswagenwerk |
Finanzierung: Steuern |
|
Finanzierung: Gebühren |
Auch Privat |
Auch privatrechtlich geformte Verwaltungsträger (zum Beispiel Vereine) können tätig werden, wenn sie mit hoheitlicher Verwaltungsbefugnis beliehen sind (sogenannte „beliehene öffentliche Unternehmer“), zum Beispiel: Schornsteinfeger, Schiffs- und Flugkapitäne, Notare, Jagdaufseher, Fleischbeschauer, technische Überwachungsvereine.
2. Grundsätze der äußeren Verwaltungsgliederung
Unitarismus -Föderalismus:
a) Unitarismus = das Schwergewicht der staatlichen Aufgaben liegt bei den Organen des Gesamtstaates (zum Beispiel Eisenbahn, Post, Luftverkehr)
b) Föderalismus = das Schwergewicht der staatlichen Aufgaben liegt bei den Organen der Gliedstaaten (zum Beispiel Schulverwaltung, Gewerbeaufsicht, Forstverwaltung). Besonders in der Sozialverwaltung gibt es aber auch Mischformen.
Zentralisation - Dezentralisation:
a) Zentralisation = Erledigung einzelner Verwaltungsaufgaben durch staatliche obere und mittlere Behörden (zum Beispiel Landesversorgungsamt, Regierungs-Präsident)
b) Dezentralisation = Erledigung der Verwaltungsaufgaben untere staatliche Behörden oder Selbstverwaltungsträger zum Beispiel Sozialamt,).
Konzentration - Dekonzentration:
a) Konzentration = Zusammenfassen möglichst vieler Aufgaben in einem Bezirk bei einer Behörde der „allgemeinen inneren Verwaltung“ (zum Beispiel Gemeinde-/Stadt-/Kreisverwaltung)
b) Dekonzentration = Bildung von Sonderbehörden in einem Bezirk für verschiedene fachliche Aufgabe (zum Beispiel Arbeitsamt, Finanzamt, Versorgungsamt).
Die Aufteilung in Bezirke ((Meldestellen, Sozialämter) ist keine Dekonzentration, denn es handelt sich nur um e i n Amt, das nur in verschiedenen Gebäuden untergebracht ist.
Ordnungsverwaltung - Leistungsverwaltung - Planende Verwaltung:
a) Ordnungsverwaltung = dient der Gefahrenabwehr und der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung (zum Beispiel Gesundheitsverwaltung, Polizeiverwaltung, Gewerbeaufsichtsverwaltung, Bauaufsicht). Meist Pflichtaufgabe.
b) Leistungsverwaltung = dient der allgemeinen Daseinsvorsorge und gewährt Leistungen
(zum Beispiel Straßenbau, Mütterberatung, Theater, Grünanalgenbau). Meist freiwillige Aufgaben.
c) planende Verwaltung = bereitet Maßnahmen der Zukunftssicherung vor (zum Beispiel Stadtplanungsamt, Umlandverband).
Territorialsystem - Realsystem:
a) Territorialsystem = Aufgabenverteilung nach Bezirken (/regionalen Aspekten)
b) Realsystem = Aufgabenverteilung nach Fachgebieten
Monokratische Leitung - kollegiale Leitung:
a) monokratische Leitung = als verantwortliche Behördenleitung fungiert eine Einzelperson (zum Beispiel Ministerium, Regierungspräsident)
b) kollegiale Leitung = als verantwortliche Behördenleitung fungiert eine Mehrheit von Personen (Fachleute und Laien bzw. hauptamtlich und ehrenamtlich).
Freie Verwaltung - gebundene Verwaltung:
Die freie Verwaltung kann tätig werden, die gebundene muß tätig werden.
Allgemeine innere Verwaltung - Sonderverwaltung:
Hoheitliche Verwaltung - fiskalische Verwaltung.
An sich ist die Gemeindeverwaltung für alles zuständig, soweit nicht andere Gebietskörperschaften zuständig sind. Bis in die sechziger Jahre überwog die Ordnungsverwaltung. Heute überwiegt die Leistungsverwaltung (80 : 20Prozent). In Zukunft wird die planende Verwaltung größere Bedeutung erlangen.
Im Bund gibt es fünf klassische Aufgaben der Verwaltung: Inneres, Finanzen, Äußeres, Justiz, Militär. Heute ist der Hauptteil der Verwaltung aus der inneren Verwaltung erwachsen.
Verwaltungsgliederungsplan
1. Allgemeine Verwaltung
01 Büro der Stadtverordnetenversammlung
02 Büro des Oberbürgermeisters
10 Hauptamt
11 Personal- und Organisationsamt
11/D Referat Datenschutz
11/F Frauenreferat
11 /P Personalberatungsstelle
11/1 Amt für Aus- und Fortbildung
11/2 Zusatzversorgungskasse
12 Amt für Statistik, Wahlen und Einwohnerwesen
13 Presse- und Informationsamt
14 Revisionsamt
15 Amt für Beschaffungs- und Vergabewesen
16 Amt für Informations- und Kommunikationstechnik
19 Referat zur Betreuung ausländischer Institutionen
2. Finanzverwaltung
20 Stadtkämmerei
21 Stadtkasse
22 Stadtsteueramt
23 Liegenschaftsamt
29 Referat Beteiligungen
3. Rechts-, Sicherheits- und Ordnungsverwaltung
30 Rechtsamt
32 Ordnungsamt
34 Standesamt
35 Versicherungsamt
36 Verkehrsüberwachung und -regelung
37 Branddirektion
4. Schul- und Kulturverwaltung
40 Stadtschulamt
- Schulen
- Kindertagesstätten
- Amt für Ausbildungsförderung
41 Amt für Wissenschaft und Kunst
42 Stadt- und Universitätsbibliothek
43 Amt für Volksbildung/Volkshochschule
44 Stadtbücherei
45 Museen
46 Schauspiel und Oper
5. Sozial-, Jugend- und Gesundheitsverwaltung
56 Dezernatsverwaltungsamt Soziales, Jugend und Wohnungswesen
50 Sozialamt
51 Jugendamt
52 Sport- und Badeamt
53 Stadtgesundheitsamt
54 Städtische Kliniken
55 Ausgleichsamt
6 . Bauverwaltung
60 Dezernatsamt Planung
60/1 Erschließungsamt
60/D Denkmalamt
60/2 Bauverwaltungsamt
61 Amt für kommunale Gesamtentwicklung und Stadtplanung
62 Stadtvermessungsamt
63 Bauaufsichtsbehörde
64 Amt für Wohnungswesen
65 Hochbauamt
66 Straßenbauamt
67 Garten- und Friedhofsamt
68 Stadtentwässerungsamt
69 Stadtbahnbauamt
7. Verwaltung für öffentliche Einrichtungen
70 Amt für Abfallwirtschaft und Stadtreinigung
71 Städtisches Fleischhygieneamt
76 Städtische Küchenbetriebe
77 Zoologischer Garten
78 Palmengarten
79 Umweltamt
8. Verwaltung für Wirtschaft und Verkehr
80 Verkehrsamt
81 Stadtwerke
- Strom und Wärme
- Wasser
- Nahverkehr
82 Forstamt
83 Hafenbetriebe
84 Marktbetriebe
85 Städtisches Weingut
87 Referat Wirtschaft
Organisationsbegriff im engeren Sinne:
Organisation ist die dauerhaft wirksame Ordnung des Systems „Verwaltung“.
oder:
Organisation ist die dauerhaft wirksame Struktur (= Zustand, Aufbauorganisation, institutionelle Organisation).
Organisieren heißt das Anordnen von Regeln für die Beziehungen zwischen den Elementen: Aufgaben, Mensch, Mitte.
oder:
Organisation ist dauerhaft wirksames Strukturieren (= Tätigkeit, Ablauforganisation, funktionelle Organisation).
Hartmut Kübler:
Die Behörde i s t eine Organisation
Die Behörde h a t ein Organisation
Organisation ist gestaltendes Handeln.
Organisation ist Gestalten des Handelns.
Organisation muß sein, denn es geht um viele Menschen (die Stadt Frankfurt hat 20.000 Mitarbeiter ohne die Stadtwerke), es geht um viele Aufgaben (die Stadt Frankfurt hat 2.000 Aufgaben) und es geht um viele Abläufe.
Innere Behördenorganisation
Die vielfachen Aufgaben einer Behörde erfordern das Zusammenwirken vieler Mitarbeiter und bedürfen der Ordnung. Bewältigt wird diese Aufgabe mit Hilfe der Verwaltungsorganisation. Bei der Planung und Durchführung von Maßnahmen zur einfachsten, zweckmäßigsten und wirtschaftlichsten Erledigung der Aufgaben (= Organisation) wird unterschieden zwischen der Organisation des Verwaltungsablaufs (funktionale Organisation) und der Organisation des Verwaltungsaufbaus (institutionelle Organisation).
Wenn es im Inneren des Systems nicht stimmt)(zum Beispiel zu wenig Arbeitsmittel, wenig Motivation), entsteht ein ungeordneter Zustand. Ziel der Organisation ist es, einen zielstrebigen, geraden Ablauf zu erreichen, damit die Aufgaben bewältigt werden.
Ordnungsgrundlagen:
Aufbauorganisation:
Aufgabengliederungsplan
Verwaltungsgliederungsplan (Wie viele Ämter)
Dezernatsverteilungsplan (je nach der politischen Führung)
(Haushaltsplan) (aus dem Finanzwesen)
(Stellenbeschreibungen)(Arbeitsverteilungsplan)
Ablauforganisation:
Allgemeine Geschäftsanweisung AGA I
Besondere Geschäftsanweisungen AGA II und III
Arbeitsrichtlinien
Aktenordnung / Aktenpläne
Stellenbeschreibungen
(Dienstvereinbarungen).
Ziele der Organisation
- rechtlich einwandfrei
- sparsam und wirtschaftlich wirkungsvoll
- planmäßig (nach Art und Form berechenbar)
- verständlich und nachvollziehbar
- Aufgabenerfüllung in Krisenfällen
- wirksame Formen der Bürgerbeteiligung
- Aufgabenüberprüfung (kritisch, periodisch)
- neue Technologie.
Die Ziele sind alle gleichrangig.
Bürokratische Organisation und kooperative Organisation
Weder die bürokratische noch die kooperative Organisationsstruktur ist immer und überall richtig. Eine ideale, für alle Verwaltungsaufgaben effektive Organisationsform läßt sich nicht finden, weil die Aufgaben in der öffentlichen Verwaltung sehr unterschiedlich sind und zum Teil Unvereinbares erwartet wird.
Es ist eine ständig steigende Zahl umfangreicher und schwieriger Gemeinschaftsaufgaben zu erfüllen. Dabei ertönt teils der Ruf nach dem Staat, teils herrscht Angst vor der Macht der Verwaltung und vor der Abhängigkeit von Staat und Verwaltung.
Es gibt gegensätzliche Aufgabenarten: leisten, gestalten, planen, ausgleichen, überzeugen, aber auch: befehlen, eingreifen, zwingen, umverteilen.
Oft gilt es, schnell zu handeln, aber dabei alle Umstände gegeneinander abzuwägen und überlegt zu handeln. Man darf nicht parteiisch handeln, aber dennoch entgegenkommend und die Ausnahmen.
Es muß nach straffem Recht geführt werden, aber die Eigeninitiative der Beschäftigten ist zu fördern. Es muß nach dem Dienst- und Besoldungsrecht gearbeitet werden, das aber wenig Veränderungen zuläßt. Es muß nach Haushaltsvorschriften gehandelt werden, die manchmal schnellem und wirtschaftlichem Handeln entgegenstehen. Due Verwaltung soll stetig und berechenbar sein, aber doch der Forderung nach ständiger Erneuerung entsprechend berücksichtigend.
Bürokratische Organisation |
Kooperative Organisation |
Feststehende Hierarchie (Über- und Unterordnung, Befugnisse nehmen ab) |
Gleichordnung im System (kreisförmig)
|
Feste Arbeitsteilung (Spezialisierung), klare Abgrenzung gegen andere Bereiche |
Aufgabenteilung in gegenseitiger Abstimmung |
Aufsteigende und absteigende Kommunikation, Einhaltung des Dienstwegs |
netzartige Kommunikation auf dienstlichem Weg |
Schriftliche Kommunikation (Aktenmäßigkeit der Vorgänge) |
mündliche Kommunikation
|
Vernunftbetonte Einstellung zu den Weisungen von oben ohne Diskussion |
Einsicht in die Ziele der Verwaltung
|
Befehl und Rückmeldung ohne Diskussion
|
Gespräch (Rat, Gedankenaustausch, Teilhabe an der Entscheidung) |
Entscheidungszentralisation und Einzelverantwortung. Wer an der Spitze ist, kann es besser als alle Mitarbeiter zusammen, hat aber auch die Verantwortung. |
Gruppenentscheidung und Gruppenverantwortung (Delegation)
|
Fachleute als Vorgesetzte, ein guter Fachmann ist auch ein guter Vorgesetzter |
Kein Gegenstück, weil keine Vorgesetzte |
Das ursprüngliche Modell der Organisation war das bürokratische. Es herrschte bis zum Ende der sechziger Jahre. Dann wurde die kooperative Organisationsstruktur einseitig bevorzugt. Seit etwa 1980 sucht man nach einer ganzheitlichen Organisation. Aber heute gibt es auch Mischformen. Es wird heute viel beraten, aber am Ende trifft oft dann doch einer die Entscheidung. In bestimmten Fällen ist bürokratisches Handeln gut, in anderen wieder kooperatives Handeln.
Ablauforganisation
Die „allgemeine Geschäftsanweisung“ (AGA) regelt alle Rechte und Pflichten (Formen und Verfahren), für alle Mitarbeiter (vom Oberbürgermeister bis zum Mülllader), für alle Geschäftsvorfälle, die in den Ämtern vorkommen.
Sie ist eine innerdienstliche Anweisung und bindet die Mitarbeiter nur im Innenverhältnis. Besonders greift sie in Problemfällen (solange nichts passiert, wird sie nicht weiter beachtet und studiert). Zweck ist die Vereinheitlichung und Rationalisierung des Dienstablaufs.
Beispiel: Regelung von Posteingang
Die eine Möglichkeit ist, daß zunächst der Amtsleiter oder dessen Stellvertreter (das ist auch eine Frage der Größe) die Posteingänge erhält. Er sieht sie durch, bringt Verarbeitungsvermerke an und leitet sie über das Geschäftszimmer an die Sachbearbeiter weiter. Die andere Möglichkeit ist, daß die Sachbearbeiter die Posteingänge direkt von der Poststelle (des Amtes bzw. der Verwaltung erhalten). Sie informieren ihren Vorgesetzten über wichtige Angelegenheiten. Aber das ist selten. Aber an sich wäre das sinnvoll, weil ja die abgehende Post kontrolliert wird. An sich würde die Regelung zweier Punkte genügen: Wer kriegt welche Information und wer darf welche Entscheidung fällen? Die abgehende Post wird vom Sachbearbeiter vorbereitet und von einem Vorgesetzten unterschrieben. Das sichert den Sachbearbeiter ab, aber bei der Unterschrift kann sowieso nicht viel überprüft werden, wenn der Vorgesetzte alles überprüfen will, ist er überfordert.
Entscheidungsbefugnis
Beispiel: Regelung der Unterschriftsberechtigung:
Die eine Möglichkeit ist, daß die Sachbearbeiter ihre Briefentwürfe (auch Verfügung, Bescheid o.ä.) dem Vorgesetzten zur Unterzeichnung vorlegen. Die andere Möglichkeit ist,
daß die Verfasser eines Briefes (auch Verfügung, Bescheid o.ä.) die von ihnen verfaßten Texte unterzeichnen. Sie informieren den Vorgesetzten über wichtige Angelegenheiten.
AGA 2 und 3:
Besondere Geschäftsanweisungen und, Regeln für bestimmte Mitarbeitergruppen (Hilfspolizei, Schulhausmeister), bestimmte Geschäftsvorfälle (Vergaberichtlinien, öffentliche Bekanntmachungen) und bestimmte Organisationseinheiten (Rechtsamt, Kasse, Revisionsamt).
Aufgaben der Organisationsstelle
1. Organisation der Verwaltung:
- Aufgabengliederung, räumliche und sachliche Verwaltungsgliederung, Standortfestlegungen (zum Beispiel Feuerwache).)
- Regelung und Überwachung des allgemeinen Dienstbetriebes (AGA)
- Zentrale Aufgaben des Datenschutzes
- Allgemeine Regelung und Pflege der Information (zum Beispiel Zeitschriftenumlauf).
- Arbeitsorganisation und Rationalisierung: Organisationsberatung, Planung und Einführung wirtschaftlicher Arbeitstechniken und Arbeitsabläufe, auch Standardisierung, Mechanisierung und Automation, Organisationsentwicklung und -untersuchungen, Mitwirkung bei Raumprogrammen, Planung des Datenverarbeitungssystems, Betriebliches Vorschlagswesen (mit Prämiensystem)..
2. Stellenbedarf, Stellenbewertung, und Aufstellung des Stellenplans
3. Übertragung besonderer Befugnisse (Unterschriftsbefugnis)
4. Bauherrenfunktion bei Verwaltungsneubauten und Verwaltung der Gebäude
5. Bedarfsfeststellung und Beschaffung (Beschaffungsamt)
6. Regelung der Benutzung der öffentlichen und privaten Verkehrsmittel
7. Planung, Organisation und Durchführung technischer Dienste
8. Fahrdienst, Post- und Botendienst
9. Regelung der Reinigung von Dienstgebäuden
10. Herausgabe innerdienstlicher Mitteilungen
Mündliche und schriftliche Kommunikation und deren Vorteile und Nachteile
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Mündliche Kommunikation |
Schriftliche Kommunikation |
V O R T E I L E |
Zweiseitige Kommunikation möglich |
Nachlesen möglich (Gedächtnisstütze) |
Beidseitige Rückmeldung möglich |
Längere Vorbereitung möglich |
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Flexibilität durch direkte Rückmeldung |
Kontrollmöglichkeit |
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Unklarheiten lassen sich sofort klären |
Höhere Informationsdichte |
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Alles ist auf den Hörer abgestimmt |
Komprimierung |
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Neue Ideen lassen sich entwickeln |
Alles wird genau durchdacht |
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Kompromißbereitschaft wird gefördert |
Höhere Verbindlichkeit |
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Verwendung von Gesprächstechniken |
Höheres Gewicht |
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Bessere Beeinflussung des Partners |
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Richtiges Erfassen leichter überprüfbar |
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N A C H T E I L E |
Schnelles Vergessen |
Einwegkommunikation |
Keine Beweisführung möglich |
Zeitraubende Rückfragen |
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Manipulierbar, schwer nachprüfbar |
Zeit- und Arbeitsaufwand |
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Überredungstechniken |
Mißverständnis spät aufgedeckt |
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Aufmerksamkeit überstrapaziert |
Keine Flexibilität |
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Konzentration überstrapaziert |
Kein Eingegen auf spezifische Belange |
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Endgültigkeit |
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Die Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung sind aufgefordert, die zweckmäßige Form für die Abwicklung des Geschäftsverkehrs zu suchen. Sie müssen entscheiden, ob der mündliche oder schriftliche Geschäftsverkehr vorteilhafter ist.
Einsparen von Schreibarbeit
Die kurze Form verlangt einfache Wörter:
statt: besser:
aus diesem Grunde deshalb
Rückäußerung Antwort
die aufgetretene Störung Störung
der telefonische Anruf Anruf
in Erwägung ziehen erwägen
zur Auslieferung bringen ausliefern
Kostenaufwand verursachen kosten
Unterstützung gewähren unterstützen
einer Überprüfung unterziehen prüfen
der Abnutzung unterliegen sich abnutzen
in Abzug bringen abziehen
in der Anlage erhalten sie liegt bei
am gestrigen Tage gestern
bedauerlicherweise leider
Vorschriften für die Lieferung Liefervorschriften
nebensächlicher Punkt Nebenpunkt
Es ist von Ihnen angeordnet worden Sie haben angeordnet
Die Rechnung, die gestern geprüft wurde die gestern geprüfte Rechnung
Die Abbildung, die in der Anlage beigefügt ist Die Abbildung liegt bei.
Viele Briefe sind zu umfangreich. Die modernen Möglichkeiten der Textverarbeitung verführen ja auch dazu, weil man leicht einen Text kopieren kann. Die eigentliche Information oder Entscheidung steht dann erst ganz am Schluß und ist aus all dem Material gar nicht so leicht zu erkennen. Wenn jemand beim Schwarzfahren erwischt wurde, genügt der Text: „Beachten Sie bitte in Zukunft die Hinweise auf den Bahnhöfen. In Ihrem besonderen Fall verzichten wir auf die Strafe und überweisen Sie bitte nur die Gebühren von sechs Euro!“
Um weniger schreiben zu müssen (Briefe sind sehr teuer),
- erledigt man mehr mündlich oder telefonisch
- Texte sind kurz zu fassen
- der Sachbearbeiter schreibt lieber selber (statt der Schreibdienst)
- Urschriftverkehr wird genutzt (bei der E-Mail sehr erleichtert)
- Vordrucke werden verwende
- Schreibfehler werden akzeptier
- Fensterbriefumschläge werden verwendet
- Keine Verbesserung aus Stilgründen, wenn der Inhalt sachlich in Ordnung.
Begriffe des Geschäftsverkehrs
1. Bearbeitungshinweis: Rücksprache (R oder bR) Kurze Beantwortung einer Frage
2. Bearbeitungshinweis Vortrag (V oder bV) Umfassende Darstellung des Sachverhalts
3. Erlaß Äußerung von Ministerien (auch unveröffentlicht)
4. Runderlaß Äußerung von Ministerien an mehrere Empfänger
5. Verfügung (mehrere Auslegungen möglich)
Festlegung über die weitere Bearbeitung der Sache
Jede Mitteilung der Aufsichtsbehörde
Einnahmeverfügung / Aufgabeverfügung (auch „Anordnung“)
6. Bericht (mehrere Auslegungen möglich)
Schriftliche Darstellung eines Sachverhalts (Vortrag ist mündlich)
Mitteilung an übergeordnete Behörden („…berichten wir wie folgt..“)
7. Bescheid Anordnung oder Entscheidung einer Behörde
8. ZdA („zu den Akten“) Ablage nach Abschluß der Bearbeitung
9. Wegl. (Weglegesache) Schriftgut von kurzzeitiger Bedeutung
10. Zur Sammlung (zS) Zur Sammlung von Gesetzblättern usw.
Zum Vorgang (zV) Sammlung von Äußerungen und Schriftstücken
11. Wv. am…. Festlegung eines Termins bis zur letzten Bearbeitung
12. UR (Urschriftlicher Verkehr) Eingangsschreiben gleich Ausgangsschreiben (s.u.)
13. Vermerk, Aktenvermerk Schriftliche Darstellung eines Sachverhalts
14. Amtliche Bekanntmachung Behördeninformation an die Bürger
15. Beglaubigung Übereinstimmung eines Schriftstücks mit dem Original
16. Beurkundung Tatsächliches Ereignis in Form einer Niederschrift festgehalten.
Aktenordnung und Aktenplan
Die Aktenordnung enthält die Grundsätze für eine zweckmäßige Ordnung und wirtschaftliche Verwaltung des Schriftguts in der Verwaltung. Sie soll helfen, das Schriftgut schnell und sicher aufzufinden, um dadurch den Dienstbetrieb zu erleichtern und zu beschleunigen. Die Aktenordnung gilt für die gesamte Verwaltung mit Ausnahme des Archivs. Gesetzliche Vorschriften sind zu beachten (zum Beispiel Verschlußsachen).
1. Zweck und Geltungsbereich der Aktenordnung
2. Schriftgutarten
- Akten (Hauptakten, Einzelakten
- Weglegesachen (nicht dauerhaft aufzubewahren)
- Sonstiges Schriftgut (Urkunden, Verträge, Kassenbelege, Datenträger).
3. Äußere Ordnung der Akten
- Ablagesysteme (am Arbeitsplatz, zentral, dezentral)
- Aktenplan (Systematik, Aktenzeichen) nach dem Dezimalsystem
- Beschriften der Aktenbehälter
- Aktenbehälter
4. Innere Ordnung der Akten
- Auszeichnen des Schriftgutes (Personalakten nach Geburtsdatum)
- Einordnen des Schriftgutes
- Numerieren der Aktenblätter
- Inhaltsverzeichnis
5. Aktenverwaltung
- Aktenverwalter
- Wiedervorlagen
- Akteneinsicht
- Aktenausleihe, Aktenvorlage an Gerichte
- Aufbewahrungsvorschriften (Fristen, Überwachen der Fristen)
Aussondern, Prüfen der Archivwürdigkeit, Vernichten von Akten)
Empfehlungen für die Textverarbeitung (Einsparen von Schreibarbeit)
Herausgegeben vom Präsidenten des Bundesrechnungshofes als Bundesbeauftragter für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung, Nachdruck Juni 1979
1. Mitarbeit der Verwaltungskräfte:
Die Empfehlungen für die Textverarbeitung gehen davon aus, daß die „Textgestaltung“ (das Erarbeiten und Verfassen der Texte durch die Verwaltungskräfte) und die „Textverarbeitung“ (das Diktieren, Schreiben, Korrigieren und Vervielfältigen der Texte durch die Verwaltungs- und Schreibkräfte) Teile eines Arbeitsablaufes sind. Einfache, wirksame und wirtschaftliche Verfahren der Textverarbeitung können nur gefunden und in der gesamten öffentlichen Verwaltung angewandt werden, wenn alle an dem Arbeitsablauf Beteiligten verständnisvoll und sachkundig zusammenarbeiten.
Schon am Anfang des Arbeitsablaufes wird meist entschieden, welches Textverarbeitungsverfahren zur Anwendung kommt:
- ob Vorgänge mündlich, fernmündlich oder schriftlich erledigt werden
- ob Entwürfe von den Verwaltungskräften selbst geschrieben werden
- ob kostspielige Gerätevoll ausgenutzt werden.
- ob das arbeitssparende Durchschreibverfahren oder das aufwendige Entwurfsverfahren angewendet wird
3. Am Beginn der Bearbeitung zahlreicher Fälle stehen die Verwaltungskräfte vor der Frage. ob sie anstelle der arbeitsaufwendigen Textgestaltung und Textverarbeitung nicht besser den mündlichen oder fernmündlichen Geschäftsverkehr wählen.
4. Die folgenden Ausführungen sollen den Verwaltungskräften im Einzelfall die Entscheidung erleichtern helfen, welche Art des Geschäftsverkehrs und der Textgestaltung und -verarbeitung voraussichtlich für sie selbst die einfachste und für die Verwaltung die wirksamste und wirtschaftlichste ist.
Mündlicher und fernmündlicher Geschäftsverkehr:
1. Wenn es die Bearbeitung einer Sache zuläßt, ist der mündliche oder fernmündliche
der Regel nicht wichtig! Umfangreiche Schreibarbeiten können eingespart werden, besonders wenn ein Sachverhalt geklärt werden muß oder ein Gedankenaustausch notwendig ist.
2. Dies gilt auch für Ferngespräche, wenn sie nicht länger als unbedingt notwendig geführt werden. Grundsätzlich sollte man alle fernmündlichen Gespräche nach dem Leitsatz „Fasse dich kurz“ führen, besonders während der arbeitstäglichen Spitzenverkehrszeiten, um ankommende andere Gespräche nicht zu behindern.
Ein Telefongespräch hat eine Vorbereitungsphase, eine (Durch) Führungsphase und eine
Nachbereitungsphase.
Die dreigeteilte Telefonnotiz
vorher |
während |
nachher |
Was will ich erreichen? |
Zuhören: Aktives Zuhören |
Was habe ich erreicht?
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Wen will ich anrufen? |
Notieren: Alles |
Was ist zu veranlassen? von wem? warum? wo? wann? |
Wann will ich anrufen? |
Sprechen: Am Telefon „lächeln“ |
Wo lagen meine Schwachstellen |
Welche Unterlagen benötige ich? …benötigt mein Partner? |
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Wie kann ich meinen Partner motivieren? |
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Wie kann ich argumentieren? |
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Welche Einwände habe ich zu erwarten |
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Wie kann ich sie vorher entkräften? |
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Welche Kompromisse oder Zugeständnisse kann ich machen? |
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Vorbereiten eines Telefongespräches:
- Unterlagen bereit halten, die Gegenstände des Gespräches sein können.
- Vor Gesprächen, die mehrere Gegenstände betreffen, Stichwörter notieren.
- Roten Faden überlegen
- Schreibzeug bereithalten
- Nummer und Namen des Gesprächspartners ermitteln
- Telefongünstige Zeit aussuchen (10 - 11 Uhr)
- Was muß vereinbart werden?
- Was muß am Schluß klar sein?
Führen des Gespräches:
- Meldet sich der Angerufene: Vorstellung und Begrüßung (Name und Dienststelle)
- Ist der Angerufene nicht zuständig, sogleich den Namen und gegebenenfalls die Durchwahlnummer des zuständigen Bearbeiters erfragen. Erst dann Gespräch durch den Angerufenen weiterverbinden lassen oder erneut anrufen.
- Braucht der Angerufene für die Beantwortung einer Anfrage eine Vorbereitungszeit, dann neue Anrufzeit vereinbaren, gegebenenfalls Durchwahlnummer erfragen und Gespräch beenden.
- Hat man angerufen. dann sollte der Signalton viermal abgewartet werden (lange Töne mit langem Zwischenraum). Das bedeutet. daß bei dem Anzurufenden das Klingelzeichen viermal ertönt. Meldet sich hiernach der Anzurufende nicht, dann ist der Anruf sogleich zu beenden.
- Kommt mehrmals keine Verbindung zu einer Durchwahl-Nebenstelle zustande. dann kann es sich empfehlen, die Vermittlung anzurufen und - unter Hinweis auf das Nichtzustande kommen der Durchwahlverbindung - eine Verbindung mit der Nebenstelle zu erbitten.
- Telefongespräche sollten möglichst nicht während der vormittäglichen Spitzenverkehrszeit geführt werden. Das gilt auch während der Hauptmittagszeit, weil die Anzurufenden dann oft nicht an ihren Plätzen sind. Hiernach empfehlen sich für Gespräche folgende Zeiten: bis 9 Uhr, von 11.30 bis 12.15 Uhr und nach 13.30 Uhr.
- Bezug angeben
- Sachverhalt schildern
- Auf den Kern der Sache kommen
- Sachlich bleiben
- Bei Bitte um telefonischen Rückruf: Es kostet Ihre Zeit, aber schließlich ist es der andere,
der etwas will. Für ihn ist es dringend, aber nicht für Sie!
- Vor Beendigung eines Gespräches Ergebnisse nochmals kurz zusammenfassen und den Angerufenen bitten, sie zu vermerken.
Nach dem Gespräch
- Vermerk während des Gesprächs machen
- Vermerk nach dem Gespräch ausformulieren
- das Vereinbarte veranlassen
Selbstschreiben durch die Verfasser:
Texte sollen von den Verfassern nur dann selbst geschrieben werden, wenn dadurch Verwaltungsarbeit eingespart wird oder wenn es aus Gründen der Dringlichkeit notwendig ist.
Schreibarbeiten dürfen grundsätzlich nicht nur zur Entlastung des Schreibdienstes auf die Verfasser verlagert werden.
Für das Selbstschreiben durch die Verfasser kommen hiernach vor allem folgende Texte in Frage:
- kurze Vermerke auf Vorgängen oder in den Akten
- kurze Vermerke über Besprechungen oder fernmündliche Gespräche
- Texte des Urschriftverkehrs
- Eintragungen in Vordrucke, die von den Bearbeitern ausgefüllt werden.
Urschriftverkehr:
Bei Schreiben, die kurze Antworten (Sachstandsbericht. Stellungnahme) zulassen, kann für Anfrage und Antwort dasselbe Schreiben oder derselbe Vordruck benutzt werden. so daß dem Empfänger Schreibarbeit erspart wird. Hierbei wird auch der Absender zu rationeller Arbeitsweise angehalten.
Zusätzlich kann erreicht werden, daß durch die bessere Übersichtlichkeit des Schreibens (Frage und Antwort auf denselben Schriftstücken) die Beantwortung erleichtert wird. Korrespondenz (Anschrift, Betreff und Bezug).
Der Urschriftverkehr beschleunigt erheblich die Erledigung und spart Schreibarbeit ein, denn Anschriften auf der Urschrift können in abgekürzter Form geschrieben und Bezug und Betreff weggelassen werden.
Anwendungsverfahren:
- Beim Urschriftverkehr auf dem Vorgang wird der Schriftverkehr ohne Fertigung eines Entwurfs durch eine Verfügung auf dem letzten Schreiben eines Vorgangs oder aber auch auf einem zusätzlichen Blatt in Kurzform abgewickelt.
- Urschriftverkehr mittels Begleitzettel vereinfacht den Schriftverkehr, indem ein besonderer Vordruck verwendet wird, der Kästchen haben soll und auch Raum für Kurzantworten vorsehen kann.
- Beim Urschriftverkehr mit Rückantwort wird in einem Vordruck Raum für den Text des Absenders und für die Antwort des Empfängers vorgesehen. Er kann als Vordrucksatz gestaltet werden oder als Pendelbrief
Herstellen von Reinschrift und Entwurf in einem Arbeitsgang (Durchschreibverfahren)
Allgemeines
Dieses Verfahren spielt heute so gut wie keine Rolle mehr, weil am Computer leicht Kopien hergestellt werden können bzw. der ganze Schriftverkehr elektronisch durchgeführt wird.
Das Durchschreibverfahren bestand darin, Durchschriften von Reinschriften werden als Entwürfe der Schreiben, die für die eigenen Akten gebraucht werden, verwandt. Durch dieses Verfahren kann gegenüber dem Entwurfsverfahren, bei dem zunächst Entwürfe und erst hiernach Reinschriften geschrieben werden, erhebliche Schreib- und Lesearbeit eingespart werden.
Änderungen der Erstschrift können vermindert werden, wenn
- abgehende Schriftstücke auf keiner zu hohen Ebene schlußgezeichnet werden
- das Mitzeichnen von Schriftstücken auf das notwendige Ausmaß beschränkt wird
- Sachfragen möglichst im Voraus mit den Zeichnern geklärt werden
- Änderungen. die nicht aus sachlichen Gründen geboten sind, unterbleiben.
- geringfügige Änderungen in Reinschriften im Einzelfall hingenommen werden.
Verwenden von Vordrucken:
Vordrucke sind Informationsträger zur Ordnung, Vereinfachung, Steuerung und Beschleunigung von Arbeitsabläufen. Sie erleichtern das Aufnehmen, Verarbeiten und Weitergeben von Informationen bei der Bearbeitung von Regel- und Massenfällen und sichern die Vollständigkeit der benötigten Informationen. Sie ersparen Schreibarbeit.
Vordrucke erfüllen ihren Zweck, Schreibarbeit einzusparen, nur dann, wenn sie schreibgerecht sind; dazu gehört:
- Alle bei der Bearbeitung der Fälle gleichbleibenden Texte und Textteile müssen vorge
druckt sein.
- Für alternative Texte oder Textteile, die regelmäßig gebraucht werden, sind Auswahlfelder
vorzusehen. damit die zutreffenden Aussagen angekreuzt werden können.
- Die Felder zum Eintragen von Wörtern, Zahlen oder Zeichen (Schreibfelder) müssen so
groß sein, daß sie für vollständige Eintragungen in gut lesbarer Schrift ausreichen.
- Müssen in zwei oder mehr gleiche oder unterschiedliche Vordrucke gleichzeitig dieselben
Eintragungen gemacht werden, dann sind Vordrucksätze zu verwenden, wenn dies wirtschaftlicher ist.
Folgende Mängel sind besonders häufig:
- Die Vordrucke sind für die Ausfüller nicht ausreichend verständlich und werden daher un richtig oder unvollständig ausgefüllt.
- Die Vordrucke entsprechen nicht dem günstigsten Arbeitsablauf.
- Die Vordrucke führen zu Schwierigkeiten beim Gebrauch der Arbeits- und Organisations mittel oder bei der Eingangs- oder Abgangsbearbeitung.
- Die ausgefüllten Vordrucke sind für die Empfänger nicht ausreichend verständlich, so daß Rückfragen häufig sind.
Arbeitsorganisation und Selbstmanagement
Leistungskurve:
Allgemeine Kurve: Hoch um 10 Uhr, dann gegen 12 Uhr ein Abfall, langsamer Anstieg bis 14 Uhr, ab 15 Uhr abwärts, tiefster Punkt um 2 Uhr .
Morgenmensch: Ein Hoch von 8 bis 11 Uhr, aber mit einem leichten Absacken und 10 Uhr, um 13 Uhr ein starkes Nachlassen, von 18 bis 17 Uhr noch einmal hoch, aber nur die Hälfte der vollen Leistung, um 21 Uhr dann schlagkaputt, aber insgesamt drei Hochs.
„Morgen-Menschen“ sollten früh mit ihrer Arbeit anfangen (möglichst vor Eintreffen der Mitarbeiter); als erstes die wichtigste Aufgabe erledigen (was sie jetzt nicht schaffen, bleibt liegen); Routineaufgaben nachmittags erledigen.
Abendmensch: Kommt erst gegen 11-12 Uhr in Schwung, dann läßt er wieder nach, gegen 16 Uhr der absolute Höhepunkt, dann wieder weniger gegen 20 Uhr und um 22 Uhr noch einmal Höchststand. Mittags haben alle ein Tief. „Abend-Menschen“ sollten wichtige Aufgaben im Leistungshoch am Nachmittag erledigen; auf eine Balance zwischen Beruf und Feierabend achten.
Arbeiten, die die höchste Konzentration erfordern, in die Leistungsspitzen verlegen.
- Das Frühstück sollte auf alle Fälle zuhause eingenommen werden, in Ruhe und ohne Hektik, damit der Tag gut beginnt. Man ist dann gepanzert, für den ganzen Tag, es kommt nicht alles an einen ran.
- Sortierarbeiten lieber am Morgen vor der Publikumszeit machen. Wer dazu Kaffee trinken und essen will, sollte sein Brot schon zuhause zurechtgemacht haben. Nach der Mittagspause dann den Arbeitsschwerpunkt erledigen.
- Punktuelle Erlebnisse werden leicht verallgemeinert. Rückstände kommen dann angeblich daher, daß „die“ dauernd frühstücken und „die anderen“ kommen und gehen wann sie wollen. Zu solchen Meinungen sollte man keinen Anlaß geben. Einiges wird dabei allerdings leichter akzeptiert, zum Beispiel eine Raucherpause. Anderes dagegen wird nicht geduldet, zum Beispiel eine Verschnaufpause, während andere Schalterdienst haben.
Zeiteinteilung und Planung / Zeitmanagement
Zeitmanagement bedeutet eine optimale Gestaltung der zur Verfügung stehenden Zeit unter Einsatz konsequenter Planung, sinnvoller Arbeitsmethodik und erheblicher Selbstdisziplin. Zeitmanagement ist damit immer auch Selbstmanagement und läßt sich demzufolge definieren als: die konsequente-zielorientierte Anwendung von Arbeits- und Führungstechniken
auf die eigene Person.
Die meisten Menschen verplanen sämtliche Zeit, die ihnen zur Verfügung steht. Meist kommt aber etwas dazwischen und alles wird über den Haufen geworfen. Deshalb sollte man nur 60 Prozent der Zeit verplanen und den Rest zu gleichen Teilen aufteilen in Unvorhergesehenes und Spontanes. Sonst ist man enttäuscht, wenn man das geplante Pensum nicht geschafft hat. Auch privat sollte man das durchhalten.
Planung ist Strukturierung der Zeit, hat aber auch ein Ziel vor Augen. Nur wenn