Inhalt: Verwaltungsrecht, Allgemenes Staatsrecht, Bundesstaatsrecht,  Fragen und Antworten und Prüfungsfragen.

Privatrecht (Grundprinzipien  des Bürgerlichen Gesetzbuches, Verfahren bei Prüfung eines Rechtsfalles, Leistungsstörungen, Bürgerliches Gesetzbuch, Familienrecht, Abschlußprüfung).

Politische  Geschichte unter besonderer Berücksichtigung der Verfassungsgeschichte.

Ordnungswidrigkeitenrecht ( Gesetz über Ordnung und Sicherheit).

Gewerberecht (Jugendschutzgesetz).

Wirtschaftslehre: Einkomensverteilung, Lohnquote, Umverteilung, Bruttosozialprodukt, Wohlstand, Wachstum, Wirtschaftskreislauf, Arbeitslosigkeit, Stabilitätsgesetz. 

 

 

 

Schematische Darstellungen zu den einzelnen Themen finden Sie, wenn Sie den nachfolgenden Link anklicken: 

 

        https://1drv.ms/b/s!Ak43WsGt13mFmlvBi6LAYS-c8ZL7?e=x8jYWb

 

 

 

Weitere Informationen gibt der Berufsverband der Rechtsjournalisten unter http://www.anwalt.org/staatsrecht/

 

 

 

 

Verwaltung

 

Die Datei gibt den Lernstoff für die Prüfung der Verwaltungsfachangestellten wieder. Allerdings ist es noch der Stand von 1993. Es kann also keine Garantie gegeben werden, daß alle Einzelheiten noch stimmen. Aber die wesentlichen Inhalte sind geblieben, denn das Grundgesetz wird ja nur selten verändert und dann auch nicht in den Grundzügen.

Die Datei gibt aber einen Überblick, was alles bei der Prüfung der Verwaltungsfach­ange­stell­ten verlangt wird. Die Prüfung ist so aufgebaut, daß zu den Fragen jeweils die Lösungen vorgegeben werden. Wenn auf eine Frage also sieben Antworten erwartet werden, muß man als Prüfling alle sieben Antworten geben, wenn man die Höchstpunktzahl für die Beantwortung dieser Frage erreichen will (Fünfzig Punkte erreicht man zum Beispiel bei der Frage nach dem Wahlrecht, wenn man auch die Namen der Erfinder des in Deutschland geltenden Wahlrechts angeben kann).

 

Inhaltsverzeichnis:

Verwaltungsrecht

Allgemeine Verwaltung (Definition, „Gewaltenteilung“, Privatrecht und öffentliches Recht, Grundsätze für das Verwaltungshandeln, Rechtsquellen, Träger der öffentlichen Verwaltung

Verwaltungsakt (Form, Inhalt und Bekanntgabe der Verwaltungsakte,  Nebenbestimmungen der Verwaltungsakte (§ 36 VVG), Der fehlerhafte Verwaltungsakt, Widerruf und Rücknahme von Verwaltungsakten, Ermessen, Widerspruch, Zwangsmittel.

Staatsrecht

Allgemeines Staatsrecht

Bundesstaatsrecht

Fragen und Antworten und Prüfungsfragen

Verfassungsgeschichte und Geschichte der Bundesrepublik

Französische Revolution, napoleonische Zeit, Restauration, Frühliberalismus, Paulskirche, reaktionärer Rückschlag, Deutsches Kaiserreich, Weimarer Republik, Nazi-Diktatur, Geschichte der Bundesrepublik, Nachkriegszeit, westliche Besatzungszonen, sowjetische Besatzungszone, Gründung der Bundesrepublik, Aufbaujahre, Übergang, sozial-liberale Koalition, Ära Kohl, deutsch-deutsche Entwicklung.

Bürgerliches Recht

Grundprinzipien des Bürgerlichen Gesetzbuches, Verfahren bei Prüfung eines Rechtsfalles, Leistungsstörungen, Bürgerliches Gesetzbuch, Familienrecht, Abschlußprüfung.

Ordnungsrecht

Ordnungswidrigkeitenrecht: Entstehung, Abgrenzung zum Strafrecht, Ordnungsbehörde, Begriffsbestimmungen, Verfahren der Behörde, Ermittlungsverfahren, Einstellung, Verwaltungssverfahren, Gerichtsverfahren, Rechtsfolgen der Tat, Einspruch, Vollstreckung.

Gesetz über öffentliche Sicherheit und Ordnungsaufgaben und Befugnisse,  Gefahrenabwehrverordnung.

Gewerberecht: Stehendes Gewerbe, Reisegewerbe, Marktgewerbe, Gaststättengesetz, Jugendschutzgesetz.

Wirtschaftslehre

            Inhalt: Einkommensverteilung, Lohnquote, Umverteilung, Bruttosozialprodukt,   Wohlstand, Wachstum, Wirtschaftskreislauf, Arbeitslosigkeit, Stabilitätsgesetz.

Öffentliche Finanzwirtschaft

Steuern, Einnahmen, Kommunales Abgabengesetz

Haushaltsrecht

Haushaltssatzung, Haushaltsplan, Haushaltsstelle, Verwaltungshaushalt und Vermögenshaushalt, Finanzplanung, Funktionen des Haushaltsplans, Entstehung des  Haushaltsplans, Haushaltsgrundsätze, Einnahmen, Veranschlagungsgrundsätze, Ermächtigung, Übertragbarkeit, Deckungsfähigkeit, Überplanmäßige Ausgaben,

 Nachtragshaushaltsplan, Vorläufige Haushaltsführung, Haushaltsausgleich,

 Gliederungsplan.

Kommunalrecht

 Kommunale Selbstverwaltung, Aufgaben der Bundesländer, Gemeindevertretung und Gemeindevorstand, Kommunalwahl, Terminkalender der Kommunalwahl,  Sitzverteilung, Verfahren nach der Wahl, Beschlüsse durch die Gemeindevertretung,  Ausschüsse, Bürgermeister.

Personalwesen

Beamte: Rechtsgrundlagen, Anstellung, Einstellung, Laufbahnen, einfacher Dienst, mittlerer Dienst, Besoldung, Beendigung.

Angestellte: Begründung des Arbeitsverhältnisses, Arbeitnehmerpflichten, Arbeitgeberpflichten, Beschäftigungszeit, Dienstzeit, Tarifvertragsgesetz, Bundesangestelltentarifvertrag, Krankenbezüge, Urlaubsgeld, Personalvertretung. Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Soziale Sicherung

Grundsätze, Hilfearten, Hilfe zum Lebensunterhalt, Regelsätze, Bewilligung einmaliger Leistungen,. Hilfe in besonderen Lebenslagen, Einsatz des Einkommens und  Vermögens und der Arbeitskraft, Überleitung von Ansprüchen, Darlehen, Hessisches  Ausführungsgesetz, Landeswohlfahrtsverband, Jugendhilfe, Pflegeversicherung, Falllösungen. Personalwesen

Beamte: Rechtsgrundlagen, Anstellung, Einstellung, Laufbahnen, einfacher Dienst, mittlerer Dienst, Besoldung, Beendigung.

Angestellte: Begründung des Arbeitsverhältnisses, Arbeitnehmerpflichten, Arbeitgeberpflichten, Beschäftigungszeit, Dienstzeit, Tarifvertragsgesetz, Bundesangestellentarifvertrag, Krankenbezüge, Urlaubsgeld, Personalvertretung. Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Verwaltungsorganisation

Hierarchie, Verwaltungsträger, Verwaltungsgliederung, Behördenorganisation, bürokratische und kooperative Organisation, Ablauforganisation, Organisationsstelle, mündliche und schriftliche Organisation, Einsparen von Schreibarbeit, Begriffe des Geschäftsverkehrs, Aktenordnung, Empfehlungen zur Textverarbeitung, Arbeitsorganisation, Zeiteinteilung.

Bürgerfreundlichkeit

Gruppe, Kommunikation, Körpersprache, Überzeugungskraft, Mobbing, Gesprächsführung, Rollenspiele, Übermittlung von Botschaften, Gesprächslenkungstechniken, Konflikte, Briefverkehr, Amtsdeutsch.

 

Verwaltungsrecht

 

 

Allgemeines Verwaltungsrecht

 

Definition

 

Verwaltung ist das Besorgen von Geschäften für andere. Verwaltung nimmt Aufgaben wahr für einen anderen, der sie nicht selber erfüllen kann, die aber für das Zusammenleben im Staat notwendig sind. Es gibt private und öffentliche Verwaltung. Die öffentliche Verwaltung handelt für die Bürger nach bestimmten Regeln, nämlich dem Verwaltungsrecht. Dieses hat das Volk als Auftraggeber gegeben und über dieses soll die Verwaltung auch Rechenschaft ablegen soll.

Sie erläßt durch gewählte Vertreter gewisse Rechtsvorschriften, also Gesetze und Verordnungen und Satzungen. Sie muß alles tun, was für das Zusammenleben notwendig ist, was aber keinen Gewinn bringt und deshalb  nicht von Privaten gemacht wird.

Allerdings nimmt die Verwaltung auch Aufgaben wahr, die Gewinn bringen, die aber dringend notwendig sind wie Wasserwerk oder Elektrizitätswerk. Diese sollte man nicht in Privathand geben, weil sie dann ausgenützt würden. Allerdings werden diese Aufgaben in der Regel von privat geführten Unternehmen wahrgenommen; aber die Verwaltung genehmigt die Tarife und ist selber auch vielfach Aktionär.

 

„Gewaltenteilung“

Öffentliches Handeln geschieht in Gesetzgebung (Legislative), Ausführung (Exekutive) und Rechtsprechung (Judikative). Diese stellen die drei Funktionen der Staatsgewalt dar. Schon Aristoteles (384-322vCh) hat festgestellt, daß jeder Staat nach diesem Prinzip aufgebaut ist, egal wie er konstituiert ist. Auch Montesquieu (1689-1755) forderte die Aufteilung der Staatsgewalt auf drei verschiedene Träger in der Zeit Ludwigs XIV., in der das Volk nur die Aufgabe hatte, dem König ein standesgemäßes Leben zu erhalten. Erst mit Beginn der modernen Verfassung am Ende des 19. Jahrhunderts wurde aber dieses Prinzip verwirklicht (Grundgesetz Artikel 20 „durch besondere Organe“).

Es geht nicht so sehr um eine Gewaltenteilung, sondern um drei Funktionen, die gleichberechtigt sind und sich gegenseitig kontrollieren. Öffentliche Verwaltung ist Bestandteil der Staatsgewalt und wesentlicher Bestandteil der ausführende Funktion.

Man kann die Verwaltung aber nicht nur negativ beschreiben, etwa:  „Verwaltung ist alles, was nicht Gesetzgebung und Rechtsprechung.“ Der Grundsatz der Gewaltenteilung ist nicht bis zur letzten Konsequenz verwirklicht, es gibt zahlreiche Überschneidungen:

1. Das Bundesverfassungsgericht spricht Urteile mit Gesetzeskraft, weil der Gesetzgeber unsaubere Normen gesetzt hat (andere Urteile gelten nur für den, für den sie ausgesprochen wurden, auch Grundsatzurteile)

2. Organe der ausführenden Gewalt machen Gesetze in Form der Verordnungen und Satzungen. Durch Gesetz werden ermächtigt Bundesregierung, Landesregierung und Bundesminister. Verordnungen setzen ein Gesetz voraus, gelten aber genauso wie ein Gesetz.

3. Die Rechtsprechung führt auch Gesetze aus. Das gilt auch für die Ordnungsbehörden der Verwaltung (z.B. Bußgeldbehörde), die erst nach 1960 eingerichtet wurden, um die Gerichte zu entlasten. Gegen einen Bescheid der Ordnungsbehörde kann man allerdings ein Gericht anrufen.

4. Organe der Rechtsprechung führen Verwaltungsakte aus: Grundbuchamt und Vereinsregister.

 

Privatrecht und öffentliches Recht

 

Das Privatrecht ist das Recht der Gleichrangigkeit, das öffentliche Recht ist das Recht der Überordnung und der Unterordnung.

Ausdrucksmittel des Privatrechts ist der Vertrag.

Das öffentliche Recht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen dem Staat (Verwaltung) als Hoheitsträger und dem (untergeordneten) Staatsbürger.

Das öffentliche Recht regelt auch die Beziehungen der Hoheitsträger untereinander (Kommune-Land-Bund, die aber nebengeordnet sind).

Ausdrucksmittel des Hoheitsrechts ist der Verwaltungsakt.

 

Die Verwaltung kann auf zwei Ebenen handeln, entsprechend gibt es Privatrecht und öffentliches Recht:

1. fiskalisch wie eine Privatperson, indem sie einen Vertrag abschließt oder

2. hoheitlich, ein Handeln, das nur ihr vorbehalten ist (Der Sprachgebrauch lautet dann:          

   „Wir fordern Sie auf“…oder: „Wir erlauben Ihnen, wenn Sie…“).

Diese Unterscheidung ist wichtig für den Rechtsweg, ob man zum Zivilgericht oder Ver­waltungsgericht oder Finanzgericht geht. Kommt ein privatrechtlicher Vertrag zustande und wird nicht erfüllt, geht man vor das Zivilgericht. Wird ein Verwaltungsakt nicht befolgt, hat die Verwaltung eigene Zwangsmittel.

Kennzeichen des Verwaltungsakts ist der Zwang. Er kann nur vor dem Verwaltungsgericht eingeklagt werden. Wenn die Verwaltung sich irrt, darf sich der Bürger nicht mit Selbsthilfemaßnahmen zur Wehr setzen, sondern muß den Rechtsweg beschreiten.

Kennzeichen des Privatrechts ist die Vertragsfreiheit die Inhaltsfreiheit. Er kommt zustande durch übereinstimmende Willenserklärung. Die Bürger können also willkürlich handeln. Ein Vertrag darf aber nicht gegen die Gesetze verstoßen und er darf nicht sittenwidrig sein.

 

Wenn eine Kommune privatrechtlich handelt (Kauf, Miete, Pacht, Verkauf) muß sie im Rahmen der Gesetze handeln: Gleiche Fälle sind gleich zu behandeln  (Artikel 20,3 GG). Wenn sie etwas verkauft, muß sie eine Meßlatte für alle anlegen (z.B. Verkauf nur an Familien mit zwei kleinen Kindern). Den Maßstab geben die politischen Gremien vor. Aber auch der Sachbearbeiter kann Kriterien entwickeln, die aber nachprüfbar sind.

Die Verwaltung handelt durch den Verwaltungsakt (Bescheid, Verbot), gegen den Widerspruch eingelegt werden kann vor dem Verwaltungsgericht.

 

Grundsätze für das Verwaltungshandeln

Falsche Grundsätze: „Das machen wir schon immer so!“ oder „Das hat es noch nie gegeben!“ oder „Da könnte ja jeder kommen!“

Die Verwaltung führt die Gesetze aus. Aber das ist nicht alles, denn sonst gäbe es keine Kindergärten, Museen, Schwimmbäder, usw. Sie ist dem Gemeinwohl verpflichtet. Wenn sie aber handelt, muß sie die Gesetze beachten.

 

Die Verwaltung m u ß handeln, wenn und soweit ein Gesetz es ihr vorschreibt.

Die Verwaltung k a n n handeln, solange sie das für notwendig erachtet zur Erfüllung ihres Auftrags (gesetzesfreier Raum),

muß aber die für alle geltenden Gesetze beachten (Bindung an Gesetz und Recht).

 

1. Grundsatz: Bindung an Gesetz und Recht (Artikel 20,3 GG):

(a.) Die Verwaltung muß handeln, soweit ein Gesetz es vorschreibt (s.o.)

(b.) Die Verwaltung darf niemand von Verpflichtungen freistellen, die ihm durch Gesetz auferlegt sind (einer alten alleinstehenden Frau die Hundesteuer erlassen), es sei denn, das Gesetz selbst läßt Ausnahmen zu und der zur Entscheidung stehende Fall wird von den Ausnahmetatbeständen erfaßt (Blindenhund, Wachhund).

(c.) Bei Eingriffen in die Freiheit, die Rechte  und das Eigentum der Bürger muß die Verwaltung sich immer auf eine gesetzliche Grundlage stützen können, die ihr diesen Eingriff ausdrücklich erlaubt (Wehrpflichtgesetz, Hundesteuer - aber nicht Pferdesteuer). Man bezeichnet das als „Gesetzesvorbehalt“: Nur durch Gesetze können Eingriffe in die Rechte erlaubt werden. Die gesetzlichen Grundlagen werden in der Regel im Bescheid mit genannt. Eventuell ist die Bundestagsdrucksache zu dem Gesetz zu Rate zu ziehen oder Kommentare zu dem Gesetz oder die Rechtsprechung.

 

2. Grundsatz: Verhältnismäßigkeit der Mittel (Übermaßverbot):

(a.) Wenn die die Verwaltung zur Erreichung eines rechtmäßigen Zieles mehrere Möglichkeiten zur Auswahl hat, darf sie  nur diejenigen Maßnahmen treffen, die gerade ausreichen, um das Ziel zu erreichen (besonders wichtig bei Polizei-Einsätzen).

(b.) Der von der getroffenen Maßnahme möglicherweise ausgehende Schaden darf nicht in krassem Mißverhältnis zum angestrebten Ziel stehen. Der Bürger darf in seinen Rechten nicht über Gebühr beschwert werden.

(c.) Die von der getroffenen Maßnahme möglicherweise ausgehende Beeinträchtigung Dritter (oder Unbeteiligter) darf nicht in krassem Mißverhältnis zu dem angestrebten Ziel stehen. Die Rechte Dritter dürfen nicht beeinträchtigt werden.

 

3. Grundsatz: Treu und Glauben (§ 242 BGG):

Der Bürger muß auf die Wohlanständigkeit der Verwaltung vertrauen können. Wenn ihm etwas zugesagt wird, muß es getan werden. Rechte dürfen nicht verschwiegen werden. Der Behördenvertreter sollte den Bürger so behandeln, wie er selber auch behandelt werden möchte.

 

4.  Grundsatz:

Die Verwaltung ist an ihre eigenen Entscheidungen gebunden, sie darf sich nicht zu eigenem Tun in Widerspruch setzen. Wenn etwas genehmigt wurde, kann eine andere Behörde nichts dagegen unternehmen.

 

Rechtsquellen

 

Rechtsquellen sind alle geschriebenen und ungeschriebenen Normen, nach denen sich das Rechtsleben des Staates und im Staat vollziehen und entwickeln soll.

 

Geschriebene Rechtsquellen:

Grundgesetz, Gesetze, Rechtsverordnungen, Satzungen.

Gesetze bewegen sich im Rahmen des Grundgesetzes, sind aber nicht aus ihm abgeleitet, denn sie sind vom Gesetzgeber geschaffen worden.

 

Ungeschriebene Rechtsquellen:

Gewohnheitsrecht (langdauernde gleichförmige Übung, die in der Rechtsüberzeugung aller Beteiligten als Recht angesehen wird)

 

Ursprüngliche Rechtsquellen:

Grundgesetz, Gesetze, Gewohnheitsrecht.

 

Abgeleitete Rechtsquellen:

Rechtsverordnung (abgeleitet aus einem Gesetz) und Satzung (abgleitet aus der Gemeindeordnung, in Hessen § 5). Ein Gesetz kann auch bezeichnet werden mit dem Wort  „Ordnung“ (Straßenverkehrsordnung, Bauordnung). Abgeleitete Rechtsquellen sind aber  V e r ordnungen (Speiseeis-Verordnung).

Abgeleitete Rechtsquellen sind von den ursprünglichen Rechtsquellen abgeleitet, also immer von Gesetzen. Für eine Verordnung muß immer eine Ermächtigung durch Gesetz vorliegen (Artikel 80 GG). Ermächtigt werden als ausführende Organe: Bundesregierung, Bundesminister, Landesregierung (stärkster Verstoß gegen das Gewaltenteilungsprinzip). Im Gesetz müssen bestimmt sein: Inhalt, Zweck und Ausmaß der Verordnung. Die Verordnung muß angeben, auf welches Gesetz sie sich bezieht.

 

Die Merkmale der Rechtsquellen:

Allgemeinheit: Die Rechtsquelle gilt für und gegen jedermann, auch für und gegen den Staat. Sie hat keinen bestimmten Empfänger.

Abstraktheit: Die Rechtsquelle bezeichnet abstrakte Tatbestände und knüpft Rechtsfolgen daran (kein konkreter Fall). Man kann viele Tatbestände darunter subsummieren.

Verbindlichkeit: Nur die Rechtsquellen sind Ursprung von Rechten und Pflichten.

Bindung der Gerichte: Nur die Rechtsquellen binden die Gerichte (nicht Äußerungen von  Ministern, keine staatlichen Weisungen).

Geschriebene Rechtsquellen müssen veröffentlicht werden. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist im Gesetz angegeben oder es tritt am Tag nach der Verkündigung in Kraft. Ein Termin wird in der Regel in der Zukunft liegen. Ist der Zeitpunkt zurückliegend, dann darf die Veränderung nicht zum Nachteil für den Bürger sein. Ausgenommen sind Finanzgesetze, Steuergesetze können auch rückwirkend in Kraft treten, denn die Bürger konnten sich durch die vor­hergehende Diskussion schon orientieren.

 

Die Träger der öffentlichen Verwaltung

 

Der Staat ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Sie handelt durch Organe (Behörden). Die Träger der öffentlichen Verwaltung sind die juristischen Personen des öffentlichen Rechts (es gibt auch juristische Personen des privaten Rechts).

 

1. Körperschaft:

Körperschaften sind organisierte Zusammenschlüsse einer Mehrheit von Personen, die unabhängig vom Wechsel der einzelnen Mitglieder bestehen und bei denen die Mitglieder einen Einfluß auf die Willensbildung haben. Sie können aus natürlichen Organen bestehen oder aus juristischen Mitgliedern des öffentlichen oder privaten Rechts. Sie erfüllen überwiegend öffentliche Aufgaben. Alle Körperschaften unterhalb des Staates entstehen durch einen staatlichen Hoheitsakt (d.h. durch Gesetzgebung). Sie stehen unter staatlicher Aufsicht

 

Körperschaft des öffentlichen Rechts:

Die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist eine rechtsfähige Verwaltungseinheit in verbandsmäßiger Rechtsgestalt. Das ist zum Beispiel eine Stadt  mit ihren Einwohnern („Bürger“ sind nur die Wahlberechtigten), Verbände, Vereine, Gewerkschaften, Betrieb, Religionsgemeinschaften.

Gebietskörperschaft:

Gebietskörperschaften sind Bund, Länder und Gemeinden. Zu ihnen gehört man gezwungenermaßen: Wer sich auf dem Gebiet der Körperschaft niederläßt, gehört zu ihr  (und kann seine Steuern zum Beispiel nicht woanders zahlen).

Personenkörperschaft:

Personenkörperschaften sind Handwerkskammer, Ärztekammer, Krankenkassen, Berufsgenossenschaften, Religionsgemeinschaften. Zu ihnen gehört man, wenn man bestimmte persönliche Voraussetzungen erfüllt (ein Arzt gehört zur Ärztekammer).

 

2. Anstalt:

Eine Anstalt hat keine Mitglieder, sondern Benutzer. Sie ist eine Zusammenfassung von sächlichen Mitteln (Vermögen) und persönlichen Mitteln (Verwaltungsapparat), die einem öffentlichen Zweck dienen. Es gibt selbständige und unselbständige Anstalten (die für das „Muttergemeinwesen“ handelt). Eine selbständige Anstalt sind Rundfunkanstalten, öffentliche Sparkassen oder die Bundesanstalt für Arbeit. Unselbständige Anstalten sind städtische Krankenhäuser, Schulen, Museen, Bundesanstalt für Flugsicherung (der dahinterstehende Träger muß auch für Schäden aufkommen). Wer eine Anstalt benutzt begibt sich auf ein besonderes Gewaltverhältnis, er ist der Anstaltsordnung unterworfen.

 

3. Stiftung:

Eine Stiftung ist eine Vermögensmasse, die einem bestimmten öffentlichen Zweck zur Verfügung gestellt wird. Die Zinsen aus dem Vermögen werden zweckgebunden verwendet. Die Stiftung hat Nutznießer. Es gibt selbständige und unselbständige Stiftungen.

 

4. Beliehene Personen:

Der Staat verleiht seine Hoheitsrechte an Privatpersonen, denen öffentliche Aufgaben übertragen werden. Ein Verein wie der TÜV erhält eine öffentliche Aufgabe als Gutachter. Er hat damit eine Gewalt wie ein Hoheitsträger.

 

Verwaltungsakt

 

Der Verwaltungsakt ist das Ausdrucksmittel der hoheitlich handelnden Behörde (§ 35 VVG).

Er hat fünf Merkmale:                                  (Gegenteil von Merkmalen der Rechtsquellen)

1. Kommt von einer Verwaltungsbehörde

2. Geht an den Bürger und hat einen Empfänger

3. Immer auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (hoheitliche Maßnahme)

4. Es wird etwas individuell und konkret geregelt

5. Er hat eine Rechtswirkung nach außen

 

Begriff und Abgrenzung des Verwaltungsaktes:

Das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVfG) hat den Begriff des Verwaltungsaktes gesetzlich wie folgt definiert (§ 35):

„Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.“

Von einem Verwaltungsakt sprechen wir, wenn es sich um eine Anweisung der Verwaltung an den Bürger handelt und die folgenden vier Kriterien erfüllt werden:

  • Es muß sich uni eine hoheitliche Tätigkeit  handeln. Hoheitlich ist eine Anordnung immer dann, wenn die Verwaltung erlaubt oder verbietet und der Bürger („Gewaltunterworfene“) dadurch einseitig gebunden wird. Redewendungen sind zum Beispiel „aufgegeben“ oder „sofort einzustellen“.
  • Es muß eine Verwaltungsbehörde tätig werden. Eine Verwaltungsbehörde ist jedes Verwaltungsorgan, dem die Vertretung des Staates obliegt, insbesondere bei der Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung.
  • Es muß sich um eine  Regelung eines Einzelfalls handeln, d. h. die Anordnung muß sich an eine Person oder eine genau bestimmte Personengruppe richten, nicht aber unbestimmt an die Allgemeinheit. Beispiele für Einzelverfügungen: Erteilen einer Gewerbeerlaubnis, Beförderung eines Beamten, Entzug des Führerscheins. Weiteres Beispiel:  „Bauarbeiten sofort einstellen“ (muß gesagt werden, was getan werden soll).
  • Es muß eine  nach außen gerichtete Anordnung  sein, nicht etwa eine innendienstliche Anweisung, die nur innerhalb der Behörde gilt; sie muß über die Verwaltung hinausweisen.
  • Die Anordnung muß für den Betroffenen eine direkte rechtliche Wirkung  haben. Der Bürger muß also eine unmittelbare Änderung seiner Rechtsstellung erfahren, seine Rechte oder seine Pflichten werden unmittelbar beeinflußt.
  • Die Behörde muß auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts tätig werden. Tatsächliche Verwaltungshandlungen ohne unmittelbare rechtliche Wirkungen sind keine Verwaltungsakte, zum Beispiel Ladungen, Berichte, Auskünfte, amtsärztliche Untersuchungen, Besichtigungen usw. Sie können aber zum Erlaß eines Verwaltungsaktes führen. Auch die fiskalischen Tätigkeiten gehören nicht dazu, weil sie ihre Rechtsgrundlage im Privatrecht haben, wie etwa der Abschluß eines Kauf-, Miet- und Dienstvertrages.

 

Nur dann, wenn alle Kriterien vorhanden sind, liegt ein Verwaltungsakt vor, es müssen also alle Punkte geprüft werden. Wichtig ist die Abgrenzung eines Verwaltungsakts von sonstigem Verwaltungshandeln insbesondere deswegen, weil nur gegen einen Verwaltungsakt  eine  Anfechtungslage vor einem Verwaltungsgericht erhoben werden kann.

 

Art des Zustandekommens der Verwaltungsakte:

a) Einseitige Verwaltungsakte:

Bei ihnen ist der Bürger am Zustandekommen nicht beteiligt (z. B. Polizeiverfügung).

b) Mitwirkungsbedürftige Verwaltungsakte. Sie kommen nur auf Antrag oder mit Zustimmung des Bürgers zustande. Beispiele: Beamtenernennung, Bauerlaubnis, Einbürgerung.

 

Nach der Bedeutung des Verwaltungsaktes für den Betroffenen sind zu unterscheiden:

a) Begünstigende und berechtigende Verwaltungsakte. Durch sie werden Rechte verliehen oder Begünstigungen eingeräumt. Beispiele: Erlaubnisse, gewerbliche Genehmigung.

b) Belastende und verpflichtende Verwaltungsakte. Sie legen dem Betroffenen Pflichten auf und beschweren ihn. Diese Verwaltungsakte decken sich weitgehend mit den befehlenden.

Beispiele: Polizeiverfügung, Steuerbescheid.

 

 

Form, Inhalt und Bekanntgabe der Verwaltungsakte:

1. Form des Verwaltungsakts:

Für Verwaltungsakte gilt grundsätzlich Formfreiheit, soweit nicht gesetzlich im Einzelfall etwas anderes bestimmt ist. Sie können mithin schriftlich, mündlich oder durch Zeichen ergehen. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt (§ 37,2 VwVfG). In der Praxis der Verwaltungsbehörden ist der schriftliche Verwaltungsakt der Regelfall. Häufig ist er gesetzlich zwingend vorgeschrieben. So müssen zum Beispiel Steuerbescheide und Gewerbeerlaubnisse schriftlich erteilt werden.

 

2. Inhalt des Verwaltungsakts:

Ein Verwaltungsakt muß inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Ergeht er schriftlich, so muß er die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift enthalten. Bei automatisch gefertigten Verwaltungsakten ist eine Unterschrift entbehrlich (§ 37 VwVfG).

Ein schriftlicher Verwaltungsakt ist auch zu begründen. In der Begründung sollen die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitgeteilt werden, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben (§ 39,1 VwVfG). Einer Begründung bedarf es unter anderem nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht in die Rechte eines anderen eingreift, wenn er dem Antrag des Betroffenen voll entspricht, wenn die Auffassung der Behörde bekannt ist, bei EDV-Fällen, wenn das Gesetz es nicht erfordert oder bei Allgemeinverfügungen, die öffentlich bekanntgegeben werden (§ 39,2 VwVfG). Eine Begründung muß vorhanden sein, muß aber nicht unbedingt mitgeteilt werden. Sie kann aber gegeben werden.

Im Allgemeinen hat ein schriftlicher            Verwaltungsakt folgende Bestandteile:

a) die Bezeichnung der erlassenden Behörde

b) die Bezeichnung des Adressaten

c) den Sachverhalt

d) den Ausspruch der Verwaltungsbehörde (Anordnung, Feststellung, usw.)

e) die Begründung mit Angabe der Rechtsgrundlage (der maßgeblichen Rechtsvorschrift und der in Betracht kommenden Paragraphen).

f) die Rechtsbehelfsbelehrung

g) die Unterschrift.

Die Erteilung einer Rechtsbehelfsbelehrung ist generell nicht vorgeschrieben. Sie wird nur für bestimmte Verwaltungsakte verlangt. Eine Rechtsbehelfsbelehrung sollte aber auch bei allen anderen anfechtbaren Verwaltungsakten gegeben werden, weil sonst die Rechtsbehelfsfrist von einem Monat nicht zu laufen beginnt und der Beteiligte noch innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes die Möglichkeit der Anfechtung hat (§ 58 VwGO).

 

3. Bekanntgabe des Verwaltungsakts:

Von besonderer Bedeutung ist auch die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes, weil erst mit ihr der Verwaltungsakt wirksam wird. Es gilt auch hier der Grundsatz der Formfreiheit.

  • Einzelverfügung:

Man unterscheidet hier folgende Möglichkeiten der Bekanntgabe:

Mündliche Bekanntgabe, Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde, Postabholung mit Zustellungsurkunde, Einschreibebrief, Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbescheinigung. Ein durch die Post zugestellter Verwaltungssakt gilt mit dem dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn er nicht tatsachlich zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.

 

  • Allgemeinverfügung:

Diese werden entweder durch Zeichen (Verkehrszeichen) oder durch öffentliche Bekanntmachung in einer Tageszeitung, durch Ausruf usw. bekanntgegeben. Bei öffentlichen Bekannt­machungen gilt ein Verwaltungssakt zwei Wochen nach der Bekanntgabe als bekanntgegeben.

Hier treffen nur vier Merkmale des Verwaltungsaktes zu, denn es wird nichts individuell geregelt. Der Vorgang muß nicht „Verwaltungsakt“ heißen, es kann auch eine Erlaubnis sein oder ein anderes hoheitliches Handeln.

Richtet sich an einen Personenkreis, der allgemein bestimmbar ist (ein  Polizist sagt: „Alle aus dem Wasser kommen!“) oder

Betrifft die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache (eine Fläche wird zur Straße gewidmet und erhält damit eine öffentlich-rechtliche Eigenschaft)

Regelt die Benutzung durch die Allgemeinheit.

Grundsätzlich herrscht Formfreiheit, der Verwaltungsakt kann in jeder geeigneten Form erfolgen: Schriftlich, mündlich, durch Zeichen, durch schlüssiges Verhalten („konkludentes Verhalten“, man kann aus dem Verhalten erkennen, was der andere will, z.B. der Polizist erhebt die Hand). Es hängt vom Einzelfall ab, welche Form gewählt wird. Wenn eine Form vorgeschrieben  ist, muß sie eingehalten werden (Steuerbescheid). Wenn gegen die Form verstoßen wurde, ist der Verwaltungsakt anfechtbar.

Der Gemeinte muß erkennen können, was die Verwaltung von ihm will („inhaltlich hinreichend bestimmt“,  § 37). Mündliche Verwaltungsakte können auf Verlangen schriftlich gegeben werden und eine Unterschrift muß vorhanden sein. Doch bei automatischen Bescheiden kann die Unterschrift fehlen (§ 37,4) und es können Schlüsselzahlen verwendet werden, die aber dann erklärt werden. Beispiele für Allgemeinverfügungen: Straßensperrung, Änderung des Datums für die Auszahlung der Sozialhilfe, Aufforderung der Polizei an Demonstranten, einen Platz zu räumen

 

 

Nebenbestimmungen der Verwaltungsakte (§36WG):

Einem Verwaltungsakt können über den eigentlichen Inhalt hinaus im allgemeinen Nebenbestimmungen beigefügt werden.  Nebenbestimmungen gibt es bei Ermessensfragen. Wenn ein Rechtsanspruch besteht, dürfen Nebenbestimmungen nur erlassen werden, wenn das im Gesetz ausdrücklich vorgeschrieben  ist  oder wenn sichergestellt werden soll, daß gesetzliche Vorschriften eingehalten werden.

Das Verwaltungsrecht unterscheidet vier Arten, nämlich Bedingung, Befristung, Auflage und Widerrufsvorbehalt (siehe dazu auch § 36 VwVfG). Unklarheiten gehen  zu Lasten der Behörde. Wenn schlampig formuliert wurde („unter Voraussetzung“ - es wird nicht deutlich, ob es sich um eine Bedingung oder eine Auflage handelt), nimmt der Bürger zu seinen Gunsten an, daß es sich um eine Auflage handelt.

  • Die Bedingung:

Eine Bedingung ist eine Nebenbestimmung, nach der die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes von einem zukünftigen, ungewissen Ereignis abhängig ist. Es wird etwas gefordert, das erst erfüllt sein muß. Ehe der Verwaltungsakt rechtskräftig wird (aufschiebende Bedingung). Oder es wird eine Erlaubnis erteilt bis zum ungewissen Eintritt eines Ereignisses (z.B. U-Bahn-Bau), danach wird der Verwaltungsakt unwirksam (auflösende Bedingung). Bedingung ist eine Bestimmung, wodurch der Eintritt oder Wegfall der Begünstigung oder Belastung vom ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (§ 36,2). Beispiel:  Es kann eine gewerbliche Anlage unter der Bedingung genehmigt werden, daß der Nachbar gestattet, die Abwässer über sein Grundstück abzuleiten. Der Verwaltungssakt  wird erst gültig, wenn der Nachbar zustimmt. Erst dann darf gebaut werden. Wenn ich etwas zur Bedingung mache, muß ich sie begründen. Sie darf nicht gegen die Verhältnismäßigkeit der Mittel verstoßen (Kiosk geschlossen, wenn einmal nicht die Straße rund um den Kiosk gekehrt wurde).

  • Die Befristung:

Durch die Befristung wird für die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes ein Anfangs- und Endtermin oder ein Zeitraum festgesetzt. Bei offenem Ende wird der Vorbehalt des Widerrufs gemacht. Dadurch wird der Grundsatz gebrochen, daß ein Verwaltungssakt Bestand haben  muß. Deshalb muß angegeben werden, aus welchem Grund der Widerruf erfolgen kann. Befristung und Bedingung gehören untrennbar zusammen. Deshalb kann man bei Befristung und Bedingung  nur gegen den gesamten Verwaltungsakt Einspruch e heben, der Widerspruch hat dann aufschiebende Wirkung auf alles. Beispiel: Die Genehmigung einer Kirmesveranstaltung für drei Tage, Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für Ausländer.

  • Die Auflage:

Eine Auflage liegt vor, wenn eine Verfügung gewisse zusätzliche  Leistungen verlangt, aber der Verwaltungsakt unabhängig davon gilt. Die Auflage ist im Grunde ein selbständiger Verwaltungsakt und kann selbständig angefochten werden. So kann z. B. eine Bauerlaubnis mit der Auflage erteilt werden, daß die Fassade sich der Umgebung anzupassen hat.    Die Gültigkeit der Verfügung wird nicht berührt, wenn die Auflage nicht erfüllt wird. Dadurch unterscheidet sich die Auflage von der Bedingung. Eine Auflage kann nur in eine Bedingung umgewandelt werden, in dem man den ganzen Bescheid zurückzieht. Aber die Auflage kann mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Wenn sie nicht erfüllt wird, dann wird irgendwann auch einmal der Verwaltungsakt hinfällig. Beispiel: Man darf die Auflage machen, jeden Abend einmal um den Kiosk zu kehren.

  • Der Widerrufsvorbehalt:

Beim Widerrufsvorbehalt behält sich die Behörde den Widerruf des Verwaltungsaktes ausdrücklich vor (z. B. bei der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf). Das Prinzip von Treu und Glauben gilt hier nicht. Hier muß die Behörde dann aber noch einmal tätig werden (bei Befristung und Bedingung).

 

Der fehlerhafte Verwaltungsakt

Von dem fehlerhaften Verwaltungsakt ist der unrichtige Verwaltungsakt zu unterscheiden, der unbedeutende Fehler enthält, z. B. Schreibfehler, falsche Bezeichnungen der Paragraphen, falsche Seitenangaben des Gesetzblattes usw. Solche Versehen machen den Verwaltungsakt noch nicht fehlerhaft und können jederzeit berichtigt werden (§ 42 VwVfG).

Ein Verwaltungsakt, der den Anforderungen der Rechtsordnung oder den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit nicht entspricht, ist als fehlerhaft anzusehen. Die Fehlerhaftigkeit eines Verwaltungsaktes kann aus formellen oder materiellen Gründen gegeben sein: Formell fehlerhaft ist ein Verwaltungsakt, wenn er von seinem Zustandekommen her dem geltenden Recht nicht entspricht; materiell fehlerhaft, wenn sein Inhalt den rechtlichen Anforderungen nicht genügt.

 

Je nach der Schwere der Rechtsfehler muß zwischen dem nichtigen und vernichtbaren Verwaltungsakt unterschieden werden.

1. Der nichtige Verwaltungsakt:

Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist (§ 44VwVfG). Diese Rechtsmängel müssen ihm gewissermaßen „auf die Stirn geschrieben“ sein. Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam (§ 43,3 VwVfG). Er hat von Anfang an keinerlei Rechtswirkung und braucht von niemandem beachtet zu werden, weder von der Behörde noch von dem Betroffenen. Einer besonderen Nichtigkeitserklärung bedarf es nicht. Aus Gründen der Rechtssicherheit besteht jedoch für den Beschwerten die Möglichkeit, beim Verwaltungsgericht auf Feststellung der Nichtigkeit des Verwaltungsaktes zu klagen.

2. Der vernichtbare Verwaltungsakt:

Er hat leichtere Rechtsmängel und ist - obwohl fehlerhaft - zunächst voll wirksam. Er ist von der Behörde, die ihn erlassen hat, und vom Adressaten einstweilen zu beachten. Seine Rechtsgültigkeit wird grundsätzlich vermutet. Jeder Verwaltungsakt ist ein mit staatlicher Autorität ausgestatteter Hoheitsakt, der Anspruch auf Beachtung verdient und auf dessen Gültigkeit der Bürger soll vertrauen können.

Um die Wirksamkeit eines solchen Verwaltungsaktes zu beseitigen, muß er von dem Betroffenen mit den zulässigen Rechtsbehelfen (Widerspruch, Klage beim Verwaltungsgericht) innerhalb bestimmter Fristen erfolgreich angefochten werden. Wird die Anfechtungsfrist versäumt, bleibt der Verwaltungsakt trotz seines Fehlers wirksam.

Die Anfechtung führt zur Nachprüfung des Verwaltungsaktes durch die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht und, falls sich dabei die Rechtswidrigkeit erweist, zu seiner Aufhebung. Die Verwaltungsbehörde kann aber auch von sich aus jederzeit den Verwaltungsakt zurücknehmen, auch noch nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist.

 

Widerruf und Rücknahme von Verwaltungsakten

Sieht man von dem nichtigen Verwaltungsakt einmal ab, so bleibt ein Verwaltungsakt so lange wirksam, bis er durch die erlassende Behörde widerrufen oder zurückgenommen oder durch die Widerspuchsbehörde oder das Verwaltungsgericht aufgehoben wird. Diese Wirkung des Verwaltungsaktes bezeichnet man als „Bestandskraft“.

1. Der Widerruf eines Verwaltungsaktes ist die Beseitigung eines rechtmäßigen (fehlerfreien) Verwaltungsaktes.

2. Die Rücknahme eines Verwaltungsaktes ist die Beseitigung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes.

Allgemein gilt, daß belastende Verwaltungsakt jederzeit widerrufen werden können. Dies bedeutet für den Bürger ja einen Vorteil. Begünstigende Verwaltungsakte dürfen nur in Ausnahmefällen widerrufen bzw. zurückgenommen werden.

 

Ermessen

  • Gebundene Verwaltung:

Der Gesetzgeber will in vielen Fällen erreichen, daß bei Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts seitens der zuständigen Behörde eine ganz bestimmte Handlung vorgenommen wird. Ein Gesetz wird dann zum Beispiel so formuliert: „Wenn durch Wintereinflüsse Straßen blockiert sind, muß die zuständige Behörde für entsprechende Räumung Sorge tragen.“ In diesen Fall muß also die Behörde blockierte Straßen räumen lassen. Der Behörde bleibt nichts anderes übrig, als dem Verlangen des Gesetzgebers zu folgen: die Behörde ist an die Maßnahme  gebunden. In diesen Fällen spricht man von der sogenannten „gebundenen Verwaltung“.

  • Freie Verwaltung.

Im Gegensatz hierzu gibt es Situationen, in denen es der Gesetzgeber es für sinnvoller hält, es der zuständigen Behörde vor Ort zu überlassen, ob und welche Maßnahme zu ergreifen ist, um eine Situation in den Griff zu bekommen.

In diesem Fall räumt der Gesetzgeber der Behörde einen Handlungsspielraum ein, den sogenannten „Ermessensspielraum“. Da innerhalb dieses Spielraums die Behörde frei entscheiden kann, spricht man  von der sogenannten „freien Verwaltung.

Ein Gesetz wird dann so formuliert: „Wenn durch Wintereinflüsse Straßen blockiert sind, kann die zuständige Behörde die Bürger warnen, ein Fahrverbot aussprechen oder die blockierten Straßen räumen lassen.“ In diesem Fall liegt also die Entscheidung bei der Behörde, ob und wie sie tätig wird.

Allerdings: Die Behörde darf dabei keinen Fehler machen und ist natürlich an Recht und Gesetz gebunden: Sie muß handeln unter Vermeidung von Ermessensfehlern.

 

Es gibt drei Arten von Ermessensfehlern: Unterschreitung, Überschreitung und Mißbrauch.

  • Ermessensunterschreitung:

Die Behörde macht vom Zweck der Vorschrift keinen Gebrauch, d.h. sie prüft nicht im Einzelfall, welche Maßnahme zweckmäßig ist und trifft keine Abwägung zwischen den in der Vorschrift vorgesehenen Möglichkeiten. Die Behörde handelt z.B. so, als sei sie an eine bestimmte Maßnahme gebunden. Beispiel: Die Behörde verhängt bei blockierten Straßen immer ein generelles Fahrverbot, weil sie das immer schon so gemacht hat in der Vergangenheit.

  • Ermessensüberschreitung:
    • Variante 1:

Die Behörde ordnet etwas an, was als Maßnahme gar nicht durch das Gesetz gedeckt ist oder im Gesetz gar nicht vorgesehen ist. Die Behörde verläßt die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage oder den gesetzlichen Spielraum (§ 40 VwVfG). Beispiel: Die Behörde laßt die gesamte Stadt für den Verkehr sperren, wenn Straßen blockiert sind durch Wintereinflüsse.

  • Variante 2:

Die Behörde wählt ein Mittel, das nicht im angemessenen Verhältnis zu dem beabsichtigten Zweck steht. Sie wählt nicht dasjenige Mittel, das am wenigsten die Rechte des Bürgers ein schränkt. Die Behörde verletzt den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wenn sie nicht das mildeste Mittel einsetzt zu dem beabsichtigten Zweck. Beispiel: Die Behörde verlangt die Erneuerung der Dachabdeckung, wenn nur ein paar Dachziegel defekt sind (mit Kanonen auf Spatzen schießen).

 

  • Ermessensmißbrauch:
    • Variante 1:

Die Behörde handelt unter sachfremden Erwägungen wie Mißgunst, Neid, Haß, Freundschaft. Beispiel: Der Sachbearbeiter lehnt einen Bescheid ab, weil es seinen Machbar betrifft, mit dem er verfeindet ist.

  • Variante 2:

Die Behörde handelt unter Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, der sich aus Artikel 3 GG herleitet: „Vor dem Gesetz sind alle Menschen gleich. Beispiel: Obgleich die Grundstücke an einer Straße im Neubaugebiet gleich groß sind und direkt an der Straße  liegen, werden verschiedene Erschließungsbeiträge erhoben.

Aber: Es gibt keine Gleichheit im Unrecht. Hat jemand an Unrecht eine Genehmigung erhalten, haben andere nicht das Recht, gleichfalle zu Unrecht eine Genehmigung fordern zu können.

 

Ermessensfehler machen einen Verwaltungsakt rechtswidrig und anfechtbar. Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt nicht angefochten, ist er nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bestandskräftig, also unanfechtbar (Aber eine Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes

ist nach § 48 möglich).

Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt angefochten und kommt die Sache mittels Anfechtungsklage vor das Verwaltungsgericht, hebt dieses den Verwaltungsakt auf und weist die Angelegenheit an die erlassende Behörde zurück zur erneuten Entscheidung, aber nunmehr zur ermessensfehlerfreien Entscheidung mit sachgemäßer und vollständiger Begründung.

Eine andere Situation ist gegeben, wenn ein Ermessensfehler besonders schwerwiegend ist und dies den Umständen nach offenkundig ist („der Fehler ist dem Verwaltungsakt auf die Stirn geschrieben“). Denn ist der Verwaltungsakt  nach § 44 nichtig. Als Klageart kommt dann gemäß §  43 die Feststellungsklage in Betracht.

 

Fall: Trunkenheit am Steuer

Nach dem Entzug der Fahrerlaubnis für ein Jahr wegen Trunkenheit beantragt der Fahrer nach diesem Jahr die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Die Behörde lehnt das aber ab, weil der Fahrer nicht an dem verlangten theoretischen Verkehrsunterricht teilgenommen hat, dieser Nachweis aber die übliche Praxis der Behörde sei. Laut Gesetz kann die Behörde die Fahrerlaubnis ohne Bedingungen erteilen, sie kann aber auch den Verkehrsunterricht verlangen. Der Gesetzgeber hat also einen Ermessenspielraum eingeräumt. Bei der Behörde liegt aber eine Ermessensunterschreitung vor, weil sie so getan hat, als läge kein Ermessensspielraum vor. Sie darf Ausnahme machen und den Unterricht verlangen, wenn ein schweres Vergehen oder ein Wiederholungsfall vorliegt. Das muß aber dann begründet werden. Aber es darf nichts nachgeschoben werden, das geht gegen Treu und Glauben.  Das Problem ist nur. Der Fahrerlaubnisentzug wird vom Gericht ausgesprochen, der Verkehrsunterricht wird von der Behörde verlangt, aber sie hat diesen Ermessenspielraum.

 

 

Widerspruch

Klage ist ein förmliches Rechtsmittel, Widerspruch ist ein förmlicher Rechtsbehelf. Der Widerspruch erfolgt schriftlich oder zur Niederschrift und unterliegt in der Regel einer Frist von einem Monat (§ 70 VGO). In manchen Gesetzen werden andere Fristen angegeben, dann geht die spezielle Regelung der allgemeinen vor (Verkehrsordnungswidrigkeiten zwei Wochen). Wenn keine Rechtsbehelfsbelehrung erfolgt ist, geht die Frist ein Jahr (§ 58).

Bescheide, die mit der Post zugestellt werden, gelten am dritten Tag als zugestellt: Wenn der Bescheid am 16.7. zuging, geht die Frist bis 16.8. um 24 Uhr, wenn dies ein Feiertag ist bis zum darauffolgenden Werktag. Solche Schreiben werden mit Rückschein abgesandt. Die Frist wird auch durch Einwurf in einen Fristenkasten gewahrt (in dem um Mitternacht eine Klappe fällt) oder durch einen Zeitstempel beim Pförtner.

Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, kann er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Abwesenheit durch Urlaub gilt aber nicht, weil jeder dafür sorgen muß, daß ihm Briefe nachgeschickt werden. Wurde der Antrag genehmigt, läuft erneut eine Frist von zwei Wochen (§60 VwGO). Widereinsetzung in den vorigen Stand ist nur innerhalb eines Jahres möglich. Wird sie verweigert, kann dagegen Widerspruch eingelegt werden. Das Widerspruchsverfahren gibt es aber nur bei Klagen gegen die Verwaltung, in Zivilsachen geht es gleich zum Gericht

 

Widerspruchsverfahren:

Vorverfahren:

Der Widerspruch wird eingelegt bei der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat oder gleich bei der nächsthöheren Behörde, der Widerspruchsbehörde. Die Behörde prüft, ob der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt gerichtet ist, ob er fristrecht einging und ob die Ausübung des Ermessens zweckmäßig war (Rechtmäßigkeit, Fristgemäßheit, Zweckmäßigkeit).

Wenn die Behörde dem Widerspruch stattgeben will, wird sie Abhilfe schaffen, zum Beispiel indem sie einen neuen Verwaltungsakt erläßt (§72 VwGO). Lehnt die Behörde den Widerspruch ab, geht der Fall an die nächsthöhere Behörde (Widerspruchsbehörde). Diese kann abhelfen oder erläßt einen Widerspruchsbescheid. Gegen diesen kann man vor Gericht klagen. Überprüft wird dabei immer das Ermessen, ob der Lebensvorgang richtig in Recht und Gesetz eingeordnet war (siehe schematische Darstellung).

Hauptverfahren:

Wer die nächsthöhere Behörde ist, ergibt sich aus den angewendeten Gesetzen (nicht aus der Regelung der Kommunalaufsicht). Die erlassende Behörde entscheidet auch über den Widerspruch, wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Landes- oder Bundesbehörde wäre oder in  Selbstverwaltungsangelegenheiten (Bausachen, Hundesteuer).  Wurde der Bescheid von der obersten Behörde erlassen, kann dagegen gleich vor Gericht geklagt werden.

In Hessen gibt es außerdem die Widerspruchsausschüsse (§ 8, Ausführung). Sie werden nur tätig in kommunalen Angelegenheiten, allerdings auch bei Weisungsaufgaben (Bürgermeister oder Landrat als unterste Landesbehörde). In Weisungsangelegenheiten ist der Ausschuß immer zu hören, auch wenn abgeholfen werden soll. In Selbstverwaltungsangelegenheiten wird er nur gehört, wenn nicht abgeholfen werden soll.     

Der Ausschuß hat drei Mitglieder und den Schriftführer (§ 9,2). Der Vorsitzende ist der Oberbürgermeister oder Landrat, der sich aber im Einzelfall oder für ständig vertreten lassen kann. Dazu kommen zwei Beisitzer, die für die Dauer der Legislaturperiode des Kreisausschusses oder der Gemeindevertretung gewählt werden. Widerspruchsausschüsse werden also gebildet bei den Landräten und Gemeinden über 30.000 Einwohner, für kleinere Gemeinden ist der Ausschuß beim Landrat zuständig.

In Weisungsangelegenheiten muß der Beschwerdeführer gehört werden, auch wenn die Behörde dem Widerspruch abhelfen will. In Selbstverwaltungsangelegenheiten muß der Beschwerdeführer gehört werden, wenn man nicht abhelfen will, er kann aber auch gehört werden, wenn man abhelfen will. Auf die Anhörung des Beschwerdeführers kann verzichtet werden, wenn abgeholfen werden soll, wenn die Sache dringlich ist, wenn der Beschwerdeführer nicht erscheint oder verzichtet (§ 6,4).

Erarbeitet werden soll eine Empfehlung an die erlassende Behörde, also in Selbstverwaltungsangelegenheiten an die Gemeinde, in Weisungsangelegenheiten der Landrat. Es kann also ein Vergleich empfohlen werden, zum Beispiel die Herabsetzung der Strafe. Die erlassende Behörde bleibt aber frei in ihrer Entscheidung: sie kann die Empfehlung annehmen oder ablehnen, der Amtsleiter kann auch gegen den Vertreter seiner Behörde im Ausschuß entscheiden.

In der Regel wird aber der Kompromiß angenommen. Es gibt aber auch Widerspruchsführer, die nur die gerichtliche Entscheidung anstreben und nur gezwungenermaßen vor den Ausschuß müssen; sie wollen nur den Widerspruchsbescheid, um klagen zu können.

Der Beschwerdeführer erhält auf alle Fälle einen Widerspruchsbescheid.  Dieser wird erlassen in Selbstverwaltungsangelegenheiten durch die erlassende Behörde, in Weisungsangelegenheiten durch die nächsthöhere Behörde (es sei denn, diese sei eine oberste Behörde).

Der Widerspruchsbescheid muß schriftlich ergehen und eine Begründung enthalten. Außerdem enthält er eine Rechtsmittelbelehrung, daß innerhalb eines Monats Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden kann (hier heißt es „Rechtsmittel“, im Vorverfahren heißt es „Rechtsbehelfsbelehrung“). Der Instanzenzug ist: Verwaltungsgericht, Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Bundesverwaltungsgericht (nur bei Revision).

Die Frist für den Erlaß des Widerspruchsbescheids soll angemessen sein. Ist über den Widerspruch nicht innerhalb von drei Monaten entschieden, kann Untätigkeitsklage erhoben werden (es kann ja eine Erlaubnis für den Bürger davon abhängen). Das Gericht kann die Klage allerdings abweisen, wenn einsichtige und zureichende Gründe für die Verzögerung vorliegen. Das Gericht kann eine neue Frist  setzen, die auch wieder verlängert werden kann. Die Behörde kann aber auch einen  Zwischenbescheid geben oder gleich abhelfen. Deshalb kann das Gericht auch das Verfahren aussetzen in der Hoffnung, daß die Behörde abhilft.

Durch den Widerspruch wird der Verwaltungsbescheid aufgeschoben,  die Behörde kann nicht vollstrecken bzw. der Bürger braucht nicht tätig zu werden (§ 80 VwGO). Das gilt jedoch nicht bei Geldzahlungen, bei Anordnungen der Polizei, in gesetzlich vorgeschriebenen Fällen (z.B. Abschiebung) oder wenn die Behörde die sofortige Vollziehung angeordnet hat

(§ 80,4), weil eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder für die Gesundheit besteht, wenn ein öffentliches Interesse besteht oder ein überwiegendes Interesse eines Beteiligten (z.B. Baustop zugunsten des Nachbarn). Keine Aufschiebung erfolgt auch, wenn eine schriftliche Verfügung und Begründung verlangt wurde.

Gegen die Anordnung des sofortigen Vollzugs  kann man wiederum vorgehen (§ 80,5): Sind die Gründe für die sofortige Vollstreckung nicht ausreichend, so kann die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder hergestellt werden. Das Gericht entscheidet dabei nicht in

der Sache, sondern nur, ob das öffentliche Interesse größer ist als z.B. die Existenzgefährdung des Klägers, also ob vollzogen wird. Das Gericht kann auch eine Verfügung mit einer Bedingung erlassen, z.B. die Gaststätte darf wiedereröffnet werden, wenn die hygienischen Verhältnisse in Ordnung sind.

Sofortige Vollziehung wird angeordnet, wen Gefahr im Verzug ist und Nachahmung befürchtet wird. „Sofort“ heißt „unverzüglich“, der Vollzug darf nicht schuldhaft verzögert werden, aber es kann ein angemessener Zeitraum bleiben (ein Handwerker muß erst einen Termin frei haben). Die Verfügung kann zunächst mündlich erfolgen, die schriftliche Anordnung mit Begründung sollte nachfolgen, weil der Bürger das Recht hat, ein Schriftstück in die Hand zu bekommen, um es seinem Anwalt zeigen zu können.

Wenn nach einem Monat kein Widerspruch eingelegt wurde, ist der Verwaltungsakt unanfechtbar.

Siehe auch Schaubild „Widerspruch“ im Bild-Format.

 

Zwangsmittel

Der Verwaltungsakt wird durch die erlassende Behörde vollstreckt. Aber der Betroffene und die Allgemeinheit dürfen nicht unnötig belastet werden (Verhältnismäßigkeit der Mittel). Die Behörde  hat folgende Zwangsmittel:

 

•          Zwangsgeld:

Zwangsmittel der Verwaltung, kann mehrmals verhängt  und gesteigert werden, um ein Ziel zu erreichen (Bußgeld wird nur einmal verhängt für einen schon erfolgten Verstoß, auch gleichzeitig mit Zwangsgeld).

•          Ersatzvornahme:

Die Behörde erteilt einem Dritten den Auftrag, die geforderte Maßnahme auf Kosten des Betroffenen auszuführen. Das geht aber nur bei einer vertretbaren Handlung (zum Beispiel Straßenreinigung), aber nicht wenn man zum Beispiel ein Gesundheitszeugnis bringen soll. Die voraussichtlichen Kosten sind bei der Androhung der Ersatzvornahme anzugeben. Zwangsmittel müssen zunächst angedroht werden mit einem Verwaltungsakt. Wenn sie dann tatsächlich verhängt werden sollen, muß ein neuer Verwaltungsakt ergehen.

•          Anordnung der sofortigen Vollziehung:

Die Behörde hat die Möglichkeit, ihr Vorhaben sofort durchzusetzen durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Diese muß schriftlich erfolgen und eine Begründung (Gefahr für die Allgemeinheit) und eine  Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Dann aber  ist keine Aufschiebung möglich (deshalb genügt nicht ein einfacher Verwaltungsakt, denn gegen den könnte ja Widerspruch eingelegt werden).

  • Unmittelbarer Zwang:

Bei  Gefahr im Verzug kann sie die Amtshilfe der Polizei und den Einsatz körperlicher Gewalt fordern. Sie kann aber auch einen neuen Bescheid schicken mit der Androhung von Zwangsgeld. Wenn wieder keine Reaktion erfolgt, kann sie tatsächlich Zwangsgeld verhängen.

 

  • Erlaß einer einstweiligen Anordnung für einen Bürger:

Auch der Bürger hat die Möglichkeit, sein Vorhaben sofort durchzusetzen, und zwar durch den Erlaß einer einstweiligen Anordnung („Einstweilige Verfügung“ gibt es im Strafrecht). Dabei kann es um eine Veränderung gehen oder um die Erhaltung des bestehenden Zustandes. Voraussetzung ist ein Antrag. Es muß nicht unbedingt schon Klage erhoben werden. Aber durch die einstweilige Anordnung wird die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen. Es muß also auf alle Fälle auch geklagt werden. Beispiel: Abbruch eines Hauses, von dem der Mieter betroffen ist. Dieser kann eine einstweilige Anordnung beantragen, denn der Hausherr will ja den Abbruch.

 

 

 

 

 

 

 

 

       A l l g e m e i n e s  S t a a t s r e c h t

 

Inhalt: Allgemeines Staatsrecht, Bundesstaatsrecht,  Fragen und Antworten und Prüfungsfragen.

 

Der Staat:

Der Staat ist der Zusammenschluß von Menschen innerhalb eines bestimmten Gebiets  und unter einer ordnenden Macht.                                                                                          Zitat:

Man spricht von einem Staat, wenn eine Vielheit von Menschen auf einem begrenzten Teil der Erdoberfläche unter einer souveränen Gewalt zusammengeschlossen ist.

(Josef Pütz  Allgemeines Staatsrecht und Bundesstaatsrecht, Erich Schmidt Verlag, Berlin).

 

Zweck des Staates: Förderung des Gemeinwohls durch den Schutz nach außen, durch Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Inneren und durch Pflege der Wohlfahrt und Kultur.

Wesen des Staates: Er ist Träger von Rechten und Pflichten, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, eine Körperschaft. Ältere Theorien sind: Der Staat ist ein Organismus mit Haupt und Gliedern, er ist "von Gottes Gnaden", er ist Machtausübung, er ist Ergebnis eines Vertrages zwischen Volk und Herrscher.

Staaten können neu entstehen, können sich zusammenschließen (Bundesstaat, Staatenbund). sie können sich teilen und auch ganz untergehen.

 

Staatsgebiet:

  • Gebiet, das zum Staat gehört, einschließlich Raum über und unter der Erdoberfläche und Küstenstreifen
  • Gebietshoheit über jeden, der sich im Gebiet des Staates aufhält (auch Ausländer)
  • Das Gebiet muß nicht unbedingt zusammenhängend sein (Exklaven)

 

Staatsvolk:

  • Alle Mitglieder eines Staates, die mit dem Staat durch die Staatsangehörigkeit verbunden sind. Die Staatsangehörigkeit wird erworben nach dem Personalitätsprinzip (durch Abstammung) oder nach dem Territorialprinzip (Geburtsort ohne Rücksicht auf die Abstammung).oder Verleihung (Einbürgerung), aber auch Möglichkeit der Doppelstaatsbürgerschaft. Das einigende Band ist die Staatsbürgerschaft, nicht die Nation (Vielvölkerstaaten mit der Krone als Bindeglied). Nation ist das Volk im kulturellen Sinn, das durch gemeinsame Sprache, Abstammung und Vergangenheit verbunden ist. Deutschland ist ein Nationalstaat mit kleinen nationalen Minderheiten (Sorben in der Lausitz, Südschleswiger in Schleswig-Holstein, Friesen, Sinti, Roma). Staatsbürger bleibt man auch im Ausland
  • Rechte der Staatsbürger: aktives und passives Wahlrecht, Stimmrecht bei Volksentscheid, Recht zur Bekleidung öffentlicher Ämter, Grundrechte (Eingriffe nur, wenn die Rechte anderer, das Gemeinwohl oder der Bestand des Staates verletzt oder gefährdet werden).Aber natürlich hat jeder Staatsbürger auch Pflichten.

 

Staatsgewalt:

  • Herrschaft über Land und Leute, die Staatsgewalt muß sich durchsetzen können, die Art ihrer Entstehung spielt zunächst keine Rolle
  • In der Demokratie hat das Volksganze die Staatsgewalt, übt diese aber durch bestimmte
  • Organe aus.
  • Die Staatsgewalt kann wechseln, aber bei einem Umsturz zerbricht nur die Staatsform, nicht die Staatsgewalt (rechtmäßig wird sie erst durch Anerkennung des Volkes)
  • Die Staatsgewalt ist einheitlich und lediglich eingeteilt in gesetzgebende, vollziehende und rechtsprechende Gewalt (mit Überschneidungen).

 

Theorien zum Wesen des Staates

Organismustheorie:

Der Staat wird verstanden als ein  Organismus. Der Staat als Ganzes ist der Körper, die handlungsfähigen Staatsorgane sind die Glieder, die zum Staat gehörenden Menschen sind die Zellen. Hauptvertreter dieser Theorie waren Plato und später Hegel.

 

Religiöse Theorie:

Der Staat ist - wie alles - von Gott eingesetzt. Als Vertreter dieser Lehre sind vor allem Augustinus und Dante zu nennen.

 

Machttheorie:

Der Staat ist die Macht, die der Erhaltung des Gemeinwesens dient. Dabei wird Macht vollkommen wertneutral verstanden Diese Theorie geht auf Machiavelli zurück

 

Vertragstheorie:

Der Staat ist das Ergebnis eines Vertrages zwischen Volk und Herrscher Der Vertrag    

steckt die Rechte und Pflichten der Beteiligten innerhalb des Staates ab. Urheber dieser

Theorie sind insbesondere Grotius, Hobbes, Locke, Rousseau und Kant.

 

Rechtssubjektivitätstheorie:

Der Staat ist ein Rechtssubjekt, das heißt: er ist Träger von Rechten und Pflichten. Er ist eine juristische Person des öffentlichen  Rechts, und zwar eine Körperschaft. Innerhalb der Körperschaften ist er den Gebietskörperschaften zuzuordnen. Der Bürger ist u.a. Mitglied der Körperschaft Staat. Diese Theorie wird heute allgemein vertreten Begründet wurde sie durch Otto von Gierke (1841- 192.11).1. Theorien zum Zweck des Staates

Parallel zu den Theorien vom Wesen des Staates sind verschiedene Staatszwecktheorien entwickelt worden

 

 

Theorien zum Zweck des Staates

Ethische Theorie:

Es ist Aufgabe des Staates, Sitte,  Ethik und Moral zu verwirklichen. Diese Theorie geht auf Plato zurück und ist von seinem Schüler Aristoteles übernommen worden.

 

Religiöse Theorie

Aufgabe des Staates ist die Verwirklichung göttlichen Willens auf Erden vor allem Augustinus und Thomas von Aquin vertraten diese Auffassung

 

Wohlfahrtstheorie:

Die Wohlfahrtstheorie sieht die staatliche Aufgabe in der Sorge für das Glück der Staatsuntertanen. In der Neuzeit ist diese Theorie von Johann Gottfried von Herder vertreten worden. Die konsequente Praktizierung dieser Theorie führt zum Polizeistaat.

 

Liberale Rechtsstaatstheorie:

Konträr zur Wohlfahrtstheorie ist die Rechtsstaatstheorie entwickelt worden Ihr zufolge hat der Staat lediglich dafür zu sorgen, daß die die Freiheit und das Eigentum der Bürger schutzenden Gesetze eingehalten werden. Die Beschränkung auf diese kontrollierende Staatstätig­keit brachte dem diese Theorie verwirklichenden Staat die Bezeichnung „Nachtwächterstaat“ ein. Vertreter der Rechtsstaatstheorie waren u.a. Kant und Wilhelm von Humboldt.

 

Relativitätstheorie:

Während die historischen Staatszwecktheorien einen absoluten Staatszweck annahmen, ist nun heute der Auffassung, daß der Staatszweck relativ zu sehen ist  Man kann nicht von einem für alle Staaten und für alle Zeiten gültigen Zweck des Staates ausgehen. Der Zweck des Staates und damit die vorn Staat zu erfüllenden Aufgaben hängen vielmehr von einer Reihe von politischen, wirtschaftlichen, kulturellen, historischen, gesellschaftlichen und strukturellen Gegebenheiten ab. So hat ein Industriestaat andere Aufgaben als ein Agrarstaat, ein Entwicklungsstaat andere als ein hochentwickelter Staat. In Friedenszeiten wird der Staatszweck ein anderer sein als im Kriege. Schließlich werden die jeweiligen politischen Auffassungen von Einfluß auf die staatlichen Aufgaben sein

 

 

Entstehung von Staaten

I. Ursprüngliche (originäre) Staatenentstehung: Hierbei entstehen Staaten aus bisher nichtstaatlichen Gebilden bzw. aus einem bisher staatenlosen Zustand.

 

  • Vertragstheorie: Hiernach sind die Staaten entstanden durch Vertrag zwischen Volk und Obrigkeit. Hauptvertreter dieser Theorie waren Hugo Grotius, John Locke, Samuel von Pufendorf und Jean Jacques Rousseau.
  • Machttheorie: Die ursprüngliche Staatenentstehung wird nach dieser Meinung in der erzwungenen Unterwerfung einer Gruppe durch eine herrschende Clique gesehen. Vertreter dieser Auffassung waren insbesondere Karl Marx und Friedrich Engels („Staat ist die Herrschaft einer Klasse über die anderen“).
  • Wachstumstheorie: Nach dieser Theorie haben sich die Staaten dadurch entwickelt, daß sich im Laufe der Zeit mehrere Familien zu einer Sippe, mehrere Sippen zu einem Stamm, mehrere Stämme zu einer Völkerschaft unter einer ordnenden Macht in einem bestimmten Gebiet zusammengeschlossen haben. Damit waren alle drei Staatselemente gegeben und somit ein Staat entstanden. Hauptvertretet waren Gottfried Herder und Karl von Savigny.

 

II. Abgeleitete (derivative) Staatenentstehung

Bei der abgeleiteten Staatenentstehung entwickeln sich neue Staaten aus bereits bestehenden Staaten. Hierbei kann sich die Staatenentstehung vollziehen durch

  • Teilung: Der vorhandene Staat verliert seine Staatsrechtssubjektivität. Stattdessen entstehen mehrere neue Staaten. Beispiel Teilung des Römischen Reiches in das Oströmische und das Weströmische Reich (395 vCh), Auflösung der 1814 vollzogenen Vereinigung von Schweden und Norwegen unter Gründung zweier selbständiger Staaten (1905). Aufteilung der österreichisch-ungarischen Doppelmonarchie in die Staaten Österreich, Ungarn, Tschechoslowakei, Jugoslawien (1918), Auflösung des tschechoslowakischen Einheitsstaates unter Neubildung zweier Staaten (Tschechen und Slowaken), die sich dann zum Bundesstaat CSSR zusammenschlossen, später vollständige Trennung.
  • Ausgliederung: Der bisherige Staat behält seine Staatsrechtssubjektivität. allerdings wird ein Teil des Staates ausgegliedert, der als neuer Staat mit eigener Staatsrechtssubjektivität entsteht. Beispiele Ausgliederung der Niederlande und der Schweiz aus dem Deutschen Reich (1648), Trennung Belgiens von den Niederlanden (1830), Trennung Griechenlands von der Türkei (1830). Loslösung Ostpakistans von Pakistan unter Bildung des Staates Bangladesh (1971). In diese Rubrik gehört auch die Staatenentstehung durch Erklärung der Unabhängigkeit der Kolonien vom Mutterland.
  • Zusammenschluß: Durch Zusammenschluß mehrerer Staaten entsteht ein neuer Staat. Dabei können sich mehrere Staaten unter Beibehaltung ihrer Staatsrechtssubjektivität zu einem Bundesstaat zusammenschließen (zum Beispiel Bildung der USA 1787, des Norddeutschen Bundes 1867, des Deutschen Reiches 1871, der Bundesrepublik 1949). Ebenso ist Bildung eines Einheitsstaates möglich, wobei die zusammengeschlossenen Staaten ihre Staatsrechtssubjektivität verlieren (zum Beispiel Bildung des Königreichs Italien 1871, Bildung Baden-Württembergs aus den Ländern Baden, Württemberg-Baden, Württemberg-Hohenzollern).

 

Untergang von Staaten

Ein Staat geht unter, wenn die Staatselemente (Staatsvolk, Staatsgebiet, Staatsgewalt) fortfallen. Dies kann geschehen durch

I.  Fortfall einzelner Elemente          

  • Staatsvolk: Tatsächlich konnte das Staatsvolk untergehen durch Vertreibung oder Vernichtung (etwa Cimbern und Teutonen 100 vCh). Rechtlich könnte das Staatsvolk dadurch untergehen, daß es insgesamt freiwillig oder zwangsweise eine andere Staatsangehörigkeit annimmt oder staatenlos wird.
  • Staatsgebiet: Tatsächlich wäre der Untergang des Staatsgebetes durch Naturereignisse denkbar (zum Beispiel Überflutung des nur in der Sage bestehenden Staates Atlantis). Ein rechtlicher Untergang des Staatsgebietes vollzieht sich durch vertraglich vereinbarte oder kriegerisch erzwungene Annexion.
  • Staatsgewalt: Tatsächlich kann die Staatsgewalt (allein) als fiktive Größe, die unabhängig vom Wechsel der Ausüber ist, nicht untergehen. Rechtlich ist der Untergang dadurch denkbar, daß die Ausübung der Staatsgewalt (freiwillig oder zwangsweise) rechtserheblich aufgegeben wird  (Untergang des Reiches durch Niederlegung der Kaiserkrone durch Franz II.)

 

II. Fortfall aller Elemente

  • Teilung. Hier gilt das zur abgeleiteten Staatenbildung durch Teilung Gesagte.
  • Eingliederung: Ein Staat wird vollständig oder in Teilen in einen oder mehrere andere Staaten eingegliedert.
  • Auflösung: Ein Bundesstaat wird aufgelöst unter Neubildung eines Einheitsstaates durch die Mitgliedstaaten (= Zusammenschluß) oder unter Übertragung der vollen Souveränität auf die einzelnen bisherigen Mitgliedsstaaten, die als Staaten bestehenbleiben.
  • Zusammenschluß: Mehrere bisher selbständige Staaten schließen sich zu einem Einheitsstaat zusammen.

 

 

Äußere Staatsformen:

Unter Staatsform versteht man die Bestimmung darüber, wem die höchste Gewalt im Staat zusteht und in welcher Weise ein oberstes Staatsorgan oder mehrere höchste Staatsorgane die Staatsgewalt handhaben. Die äußere Staatsform ist zu beurteilen nach der Zahl der Herrschenden beim Blick von außen.

 

M o n a r c h i e:

Herrschaft eines einzelnen im Staat, der den Staat nach außen und innen vertritt und lebenslang herrscht.

Erbmonarchie      : Thronfolgeordnung in einem bestimmten Herrscherhaus (Dynastie)

Wahlmonarchie   : Besondere Wahl durch ein bestimmtes Wahlorgan.

 

Absolute Monarchie: Uneingeschränkte Herrschaft des Monarchen, auch wenn er Berater und Minister hat. Er hat alle drei Gewalten in seiner Hand, kann jederzeit in sie eingreifen. Sein Wille ist allein maßgebend, durch Beamte und Militär setzt er ihn durch. In Deutschland nach dem Dreißigjährigen Krieg, heute noch in den Scheichtümern. Die entartete Monarchie ist die Tyrannei.

 

Ständische Monarchie: Mitspracherecht des Adels, des Klerus und der (Stadt-) Bürger, die die monarchische Macht schwächen.

 

Konstitutionelle Monarchie: Der Monarch ist zwar das oberste Organ des Staates, aber in der Handhabung der Macht durch die Mitwirkung der Volksvertretung beschränkt. Er ist beistimmten, in der Verfassung ("Konstitution") festgelegten Beschränkungen unterworfen. Es gibt eine Gewaltenteilung in Staatsoberhaupt (Monarch), Regierung (Reichskanzler und Minister) und Parlament (Reichstag). Die Gesetzgebung wird gemeinsam durch den Monarchen und die Volksvertretung ausgeübt, beide müssen übereinstimmen. Alleiniges Recht des Monarchen sind Ernennung und Entlassung von Ministern, Ernennung der Beamten, militärische Kommandogewalt und Begnadigungsrecht. Er kann aber für seine Handlungen nicht verantwortlich gemacht werden, ein Minister übernimmt durch Gegenzeichnung die Verantwortung .In Deutschland von 1871 bis 1918, vorher schon teilweise.

 

Parlamentarische Monarchie: Die Volkssouveränität steht über der Macht des Monarchen. Die Minister müssen das Vertrauen der Mehrheit der Volksvertretung haben, auch der Monarch ist bei der Ernennung und Entlassung der Minister an das Parlament gebunden. Besonders typisch in Großbritannien, aber auch in Japan.

 

R e p u b l i k :

Eine Vielheit lenkt die Geschicke des Gemeinwesens, der Staatswille wird aus den Willensäußerungen dieser Vielheit gewonnen (durch Wahlen und Abstimmungen). Die obersten Ämter werden in der Regel auf Zeit durch Wahl besetzt. Es gibt eine Verfassung und eine Gewaltenteilung.

 

Aristokratische Republik: Die Herrschaft liegt bei einem kleinen Personenkreis, der durch Grundbesitz, Vermögen, Adel oder sonstige Vorzüge ausgezeichnet ist. In Deutschland vor allem in den Städten des Hochmittelalters.

 

Demokratische Republik: Die Staatsgewalt geht vom Volke aus, meist in mittelbarer ("repräsentativer") Demokratie durch gewählte Vertreter, die Willensbildung erfolgt dabei durch Parteien. In der Präsidialrepublik sind die Minister nur dem Präsidenten verantwortlich (USA), in der parlamentarischen Republik sind sie dem Parlament verantwortlich und müssen zurücktreten, wenn das Parlament ihnen das Vertrauen entzieht. Es gibt Monarchien mit parlamentarischem System wie in Großbritannien und Republiken ohne ein klassisches parlamentarisches Regierungssystem.

 

 

Innere Staatsformen:

D e m o k r a t i e :

Unmittelbare Demokratie: Diese gibt es nur noch in der Schweiz in einigen Kantonen und auf kommunalem und kantonalem Gebiet und nur durch Männer. In Hessen gab es bis 1972 noch die Gemeindeversammlung, die aber nur ja oder nein sagen konnte.

Repräsentative Demokratie: Das Volk bedient sich gewählter Organe und setzt ein Parlament ein. Dort kann sich Sachverstand sammeln, dort kann diskutiert werden und dort kann die Vielfalt des Lebens bedacht werden. Diese Form der Demokratie hat sich in der Bundesrepublik bewährt.

Plebiszitäre Demokratie: Zu wesentlichen Fragen werden Volksabstimmungen durchgeführt. Die Gefahr dabei ist nur, daß man sich zu sehr von der Tagespolitik beeinflussen läßt und daß das Volk sehr viel leichter Verführern erliegt, Im Grundgesetz gibt es dieses Element nur in Artikel 29 (Zusammenlegung von .Bundesländern).

 

D i k t a t u r :

Eine Diktatur kann in einer Monarchie wie in einer Republik herrschen. Es gibt Ein-Personen-Diktaturen (Stalin, Hitler, Ceaucescu, Kim Il Sung) und Gruppen-Diktaturen, bei denen es sich oft um entartete Republiken handelt (UdSSR, DDR).Kennzeichen der Diktatur sind:

- Das Volk hat keinerlei Einfluß auf das Handeln des Staates

- Führungspositionen werden auf unbestimmte Zeit vergeben

- Es herrscht ein Überhang an Exekutive (Polizei, Geheimpolizei, Militär)

- Die politische Richtung wird von einer Einheitspartei geprägt und beherrscht

- Der Staat beeinflußt sämtliche Bereiche des Lebens, auch den privaten Raum.

 

 

Staatenverbindungen:

V ö l k e r r e c h t l i c h e   S t a a t e n v e r b i n d u n g e n :

Bündnis (oder Allianz) ist die völkerrechtliche Verbindung mehrerer selbständiger Staaten zur Erreichung gemeinsamer Zwecke in der Außenpolitik. Ein Staatsvertrag bestimmt, wann der Bündnisfall gegeben ist (Nato).

Staatenbund ist die dauernde vertragliche Verbindung mehrerer Staaten zum Zweck des Schutzes nach außen und der friedlichen Zusammenarbeit untereinander. Die Bundesgewalt erstreckt sich nur auf die einzelnen Staaten (nicht die Staatsbürger), die ihre volle Souveränität behalten; es gibt keine eigene Staatsangehörigkeit. Beispiele: Deutscher Bund 1815 - 66, GUS, Arabische Liga, Commonwealth, Europäische Union (diese ist aber auf dem Weg zum Bundesstaat).

 

S t a a t s r e c h t l i c h e   S t a a t e n v e r b i n d u n g e n :

Bei der Personalunion haben zwei selbständige Staaten das Staatsoberhaupt gemeinsam.

Bei der Realunion gibt es eine dauernde verfassungsmäßige Verbindung mit gemeinsamem Staatsoberhaupt und bestimmten Verfassungs- und Verwaltungseinrichtungen (früher Norwegen und Schweden).

Der Bundesstaat ist die festeste Staatenverbindung, die Vereinigung mehrerer selbständiger

Staaten zu einem neuen übergeordneten Staat. Der Gesamtstaat besitzt eigene Staatsgewalt, eigene Gesetzgebung, eigene Staatsorgane und eigenes Vermögen. Bundesrecht bricht Landesrecht, aber den Gliedstaaten ist ein Einfluß auf die Leitung des Bundes eingeräumt. Die Zuständigkeiten sind durch die Bundesverfassung so abgegrenzt, daß sie sich nicht überschneiden. Die gesetzgebende Gewalt steht sowohl dem Bund als auch den Gliedstaaten zu, beide sind auch nach außen verhandlungsfähig. Die Staatsangehörigkeit ist entweder durch einen Gliedstaat vermittelt (Deutsches Reich) oder es besteht eine einheitliche Staatsangehörigkeit (Bundesrepublik Deutschland).

 

 

Europäische Einrichtungen:

Europarat:

Von 25 Mitgliedstaaten am 5.5.1949 gegründet, Sitz in Straßburg, „Europäische Versammlung“ mit 210 Abgeordneten und ein Ministerkomitee (keine gewählte Einrichtung, Zusammenschluß von Staaten). Beratungsthemen: Menschenrechte, juristische Probleme, Koordination. Besonders wichtig: der europäische Gerichtshof.

 

Europäische Union:

Vorgänger waren die 1952 gegründete "Montanunion" (gemeinsamer Kohle- und Stahlmarkt) und die europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und die Europäische Atomgemeinschaft (Euratom), die beide Anfang 1958 nach den Verträgen von Rom in Kraft traten. Ursprünglich nur sechs Mitglieder, dann Erweiterung auf zwölf, ab 1995 dann 15 Mitglieder.

Im Jahre 1979 erstmals Direktwahl der Abgeordneten zum Europäischen Parlament (Legislative), das seit 1968 für alle drei Gemeinschaften zuständig ist, meist in Straßburg tagt, immerhin 567 Abgeordnete hat und nur über begrenzte Rechte verfügt (im Vergleich zu den nationalen Parlamenten):

Zustimmungsbereich: Unionsbürgerrechte, Internationale Abkommen, Ablauf der Europawahl,, Aufgaben der Zentralbank und des Strukturfonds, Anhörung der Kandidaten und Ernennung der EU-Kommission.

Mitentscheidungsbereich: Errichtung des Binnenmarktes, Anerkennung von Diplomen, Gesundheitswesen, Kultur und Forschung, Zusammenarbeit im Bildungswesen, gesamteuropäische Verkehrsnetze, Verbraucherschutz, Umweltschutz.

Das Generalsekretariat des Europäischen Parlaments hat seinen Sitz in Luxemburg, die ständigen Ausschüsse tagen in Brüssel. Das Übergewicht in der Europäischen Union hat aber die Exekutive. Sie tagt in Brüssel und setzt sich aus drei Gremien zusammen:

  1. Europäischer Rat: Regierungschefs und Präsident der Kommission, jährlich mindestens zwei Gipfeltreffen in einer der  Hauptstädte,
  2. Ministerrat: Beratung und Beschlußfassung der Außenminister oder der jeweils zuständigen Fachminister als weisungsgebundene Vertreter der nationalen Regierungen.
  3. Kommission: Mitglieder werden von den Regierungen vorgeschlagen  (bei 12 Staaten waren es 17 Mitglieder, heute 20, Deutschland hat zwei Kommissare) und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments für fünf Jahre ernannt.

Aufgaben:

Vorschläge zur Weiterentwicklung der Europäischen Union,

Kontrolle der Einhaltung der Verträge der Europäischen Gemeinschaft

Verwaltung der Europäischen Union und Durchführung der Vorschriften

Vertretung der Europäischen Union bei internationalen Organisationen.

Es gibt auch noch die Judikative mit dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg mit sechs Kammern und sechs Generalanwälten.

 

 

                        Übersicht über das allgemeine Staatsrecht

 

Staat:   Schutz nach außen, Ordnung nach innen, Lebensstandard und Kultur

            Körperschaft öffentlichen Rechts und juristische Person

            Staatsgebiet, Staatsvolk, Staatsgewalt

 

Äußere Staatsformen:

            Monarchie ( Erbmonarchie oder Wahlmonarchie )

                        absolut, ständisch, konstitutionell, parlamentarisch

            Republik

                        aristokratisch, demokratisch (präsidial oder parlamentarisch)

 

Innere Staatsformen:

            Demokratie: direkt, repräsentativ, plebiszitär

            Diktatur      : Ein-Personen-Diktatur, Gruppendiktatur

 

Staatenverbindungen:

            völkerrechtlich: Allianz           (z.B. Nato )

                                     Staatenbund  (z.B. Commonwealth)

            staatsrechtlich : Personalunion   (Österreich- Ungarn )

                                     Sachunion

                                     Bundesstaat      (Bundesrepublik Deutschland)

 

 

Europa

 

1.  Europarat: alle europäischen Staaten, "beratende Versammlung"

 

2.  Europäische Union: nur ein Teil der europäischen Staaten

                        Legislative  :  Europaparlament

                        Exekutive   :  Europäischer Rat  (Regierungschefs)

                                               Ministerrat            (Fachminister)

                                               Kommission         (derzeit 17 Wahlbeamte)                                                            

                       Judikative   :   Europäischer Gerichtshof

 

 

 

 

 

 

 

 

                                             B u n d e s s t a a t s r e c h t

 

Grundrechte nach dem Grundgesetz

Menschenrechte sind übergeordnete Rechtsnormen, die dem geschriebenen („positiven") und dem persönlichen Recht vorgelagert sind. Diese Rechte sind dem Menschen vom Beginn seiner Existenz an mitgegeben, aus christlicher Sicht von Gott aus, aus humanistischer und aufgeklärter Sicht von Natur aus. Ausgangspunkt ist die Würde des Menschen, die jeder in Bezug auf das eigene Leben und das anderer zu achten hat.

Durch Übersetzung in eine Verfassung werden sie zu Grundrechten und damit zu einer für alle verbindlichen Grundlage des politischen Gemeinwesens. Das abstrakte Recht auf Freiheit und Gleichheit wird so z.B. umgesetzt in das Recht auf freie und allgemeine Wahl. Das Grundgesetz „gewährt“ keine Grundrechte, sondern „bekennt“ sich zu den unveräußerlichen Menschenrechten. Diese sind „vorstaatlich“, sie begründen und begrenzen als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft die Ausübung der Staatsgewalt Sie sind Abwehrrechte des einzelnen gegen den Staat, aber auch Leistungs- und Teilhaberechte. Die Normen des einfachen Rechts sind im Lichte der Grundrechte auszugestalten und auszulegen.

Eine besondere Ausprägung der Grundrechte sind die Bürgerrechte. Sie gelten nur für die Staatsbürger im Sinne des Artikels 116 GG. Im Wesentlichen sind dies die Artikel 8 (Versammlungsfreiheit), Artikel 9 (Vereinigungsfreiheit), Artikel 11 (Freizügigkeit) und Artikel 12 (Berufsfreiheit); aber auch das Wahlrecht und das Recht zur Übernahme von Ehrenämtern gehören dazu.

Unter den sozialen Grundrechten versteht man die Möglichkeiten zu einer menschenwürdigen Lebensweise (Wohnung, Ernährung), sowie die Möglichkeit, den Lebensunterhalt auf angemessene Weise zu erarbeiten (Arbeitsplatz, Arbeitsbedingungen, Alterssicherung).

 

 

Allgemeine Rechte und Pflichten der Staatsangehörigen

Die Angehörigen eines Staates haben aufgrund der durch die Staatsangehörigkeit begründeten engen Rechtsbeziehung zum Staat ihm gegenüber besondere öffentlich-rechtliche staatsbürgerliche

 

I. Rechte

  • Politische Rechte der Bürger: Zu den sogenannten politischen Rechten gehören in erster Linie das aktive und das passive Wahlrecht  Ebenso ist dazu das Recht auf Beteiligung bei Volksbegehren und Volksentscheid zu zählen, soweit die jeweilige Staatsverfassung oder entsprechende Einzelgesetze diese Instrumentarien unmittelbarer Ausübung der Staatsgewalt vorsehen. Auch die Übernahme von Ehrenämtern als Form der Mitwirkung bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben ist zu den politischen Mitwirkungsrechten zu zählen, wenngleich solche Tätigkeiten nach spezialgesetzlichen Regelungen auch erzwingbar sind und sich dann eher als Pflicht darstellen (zum Beispiel § 20 GO NW).
  • Grundrechte der Einwohner: Grundsätzlich stehen allen Menschen diejenigen Grundrechte zu, die naturrechtlich oder vorstaatlich sind. Darüber hinaus gewähren zumindest Rechtsstaaten ihren Bürgern weitere Grundrechte, die ihnen einen Freiheitsraum und rechtliche Garantien gegenüber dem Staat sichern. In der Regel sind die Grundrechte in der Verfassung garantiert. auch wenn dies wegen des zum Teil vorstaatlichen Charakters der Grundrechte insoweit nur deklaratorische Bedeutung haben kann. In Rechtsstaaten stehen dem Grundrechtsträger insbesondere bei Grundrechtsbeeinträchtigungen besondere Rechtsschutzmöglichkeiten zu (Verfassungsgerichte, Verwaltungsgerichte).
  • Leistungsansprüche: Die Staatsangehörigkeit verleiht dem Staatsangehörigen auch gewisse rechtliche und soziale Sicherheit, die sich in Ansprüchen auf bestimmte Leistungen durch den Staat oder die ihm eingegliederten sonstigen öffentlich-rechtlichen Rechtssubjekte (Gemeinden. Kreise und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts) darstellen. Zu diesen Leistungsansprüchen zählen zum Beispiel Ansprüche auf gerichtlichen Schutz, polizeirechtlichen Schutz, verwaltungsrechtlichen Schutz, diplomatischen Schutz im Ausland, militärischer Schutz gegen äußere Angreifer, finanzielle Leistungen im Rahmen der Sozialversicherung (Alters-, Kranken- Arbeitslosenversicherung) und der Sozialhilfe sowie der Kriegsopferversorgung

 

II. Pflichten

  • Allgemeine Treuepflicht: Der Staatsangehörige hat sich verfassungsgemäß und gemeinschaftsfreundlich zu verhalten. Wer den Bestand des Staates oder die staatliche oder verfassungsmäßige Ordnung gefährdet, muß mit öffentlichen (insbesondere strafrechtlichen) Sanktionen rechnen. Im Prinzip stellen die weiteren Pflichten eine Konkretisierung der allgemeinen Treuepflicht dar
  • Gehorsamspflicht: Der Staatsangehörige ist verpflichtet, die Gesetze und die rechtmäßigen Verwaltungsentscheidungen sowie die Urteile der Gerichte zu beachten. Bei   Miß­achtung durch den Staatsangehörigen besteht für den Staat (und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts) die Möglichkeit, die Regelverstöße nach allgemeinen Strafgesetzen zu bestrafen oder mit verwaltungsrechtlichen Sühnemitteln zu ahnden (zum Beispiel Geldbuße). Ebenfalls haben Staat und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts die rechtliche Befugnis, Gerichtsentscheidungen und Anordnungen der Verwaltungsbehörden zwangsweise durchzusetzen.
  • Leistungspflichten: Aufgrund einer Vielzahl der Gesetzen ergeben sich konkrete Leistungspflichten für den Staatsangehörigen. Zu nennen sind hier beispielsweise allgemeine Abgabepflicht, Hilfeleistungspflicht bei öffentlichen Notständen, Pflicht zur Übernahme von Ehrenämtern und ehrenamtlichen Tätigkeiten, Schulpflicht, Impfpflicht (inzwischen weggefallen), Wehrpflicht (inzwischen weggefallen).

 

Arten der Grundrechte

Die Grundrechte und Schutzrechte des einzelnen gegenüber der öffentlichen Gewalt

  • Vorstaatliche Grundrechte: Diese Rechte stehen jedem Menschen von Natur aus zu. Der Staat kann sie weder verleihen noch entziehen. Soweit Verfassungen diese Grundrechte ausdrücklich formulieren, kann das nur von deklaratorischer Bedeutung sein. Auch das Grundgesetz enthält solche vorstaatlichen Grundrechte (Unverletzlichkeit der Menschenwürde, freie Entfaltung der Persönlichkeit, Glaubens- und Gewissensfreiheit).
  • Staatsgesetzliche Grundrechte: Diese Rechte werden vom Staat verliehen. Er bestimmt ob und in welchem Umfang und welchen Inhalts sie gewahrt werden (Versammlungsfreiheit, Vereinigungsfreiheit, Briefgeheimnis, Freizügigkeit, Eigentumsgarantie).
  • Menschenrechte: Menschenrechte stehen jedem Menschen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit zu. Alle vorstaatlichen Grundrechte sind Menschenrechte. Darüber hinaus können auch die staatsgesetzlichen Grundrechte als Menschenrechte formuliert werden. Im Grundgesetz erkennt man diese Rechte an Formulierungen  wie „jeder“ oder „alle Menschen=“ oder „niemand“.
  • Bürgerrechte: Diese Grundrechte stehen nur den Staatsbürgern zu. Daher kann es sich nur um staatsgesetzliche Grundrechte handeln. Das Grundgesetz verleiht diese Grundrechte „allen Deutschen“.
    Einzelnutzbare Grundrechte: Jeder kann diese Grundrechte für sich allein in Anspruch nehmen. Es entspricht dem Wesen der Grundrechte, daß sie zum überwiegenden Teil einzeln nutzbar sind.
  • Gemeinschaftlich nutzbare Grundrecht: Diese Grundrechte kann man nur in der Gemeinschaft mit anderen Menschen in Anspruch nehmen Ihr Rechte stehen zwar jedem einzelnen zu, lassen sich aber nur gemeinschaftlich nutzen (Versammlungsfreiheit, Vereinigungsfreiheit).
  • Uneinschränkbare Grundrechte: Selbst im Wege der Verfassungsänderung sind diese Grundrechte nicht einschränkbar. Das muß dem Grunde nach für alle vorstaatlichen Grundrechte gelten. Außerdem kann der Staat auch andere Grundrechte für unabdingbar erklären. Nach Artikel 79, Absatz 3, dürfen die in Artikel 1 niedergelegten Grundrechte selbst durch Verfassungsäderung nicht berührt werden. Damit sind insbesondere die Unantastbarkeit der Menschenwürde und die sich daraus ergebenden Folgerechte unantastbar.
  • Einschränkbare Grundrechte:
  • Durch Verfassungsänderung: In diesen Fällen bedarf es zur Grundrechtsbeeinträchtigung eines verfassungsändernden Gesetzes. Immer wenn das Grundgesetz keine Beeinträchtigung des Grundrechts durch oder aufgrund „einfachen“ Gesetzes zuläßt, ist für eine Einschränkung eine Verfassungsänderung erforderlich.
  • Durch „einfaches“ Gesetz: Bestimmte Grundrechte  können durch Gesetzt im formellem Sinne eingeschränkt werden,  wenn dies das Grundgesetz ausdrücklich zuläßt (Gesetzesvorbehalt).
  • Aufgrund eines Gesetzes: Eine Einschränkung ist durch Richterspruch oder Verwaltungsakt zulässig. Auch diese Möglichkeit muß im Grundgesetz ausdrücklich vorgesehen sein.

Das Grundgesetz  enthält außer den Grundrechten noch grundrechtsgleiche Rechte, und zwar in den Artikeln 20, Absatz  4 (Widerstandsrecht, Artikel 33 (staatbürgerliche Gleichstellung aller Deutschen, gleicher Zugang zu öffentlichen Ämtern, Berufsbeamtentum), Artikel18 ((Wahlrecht), Artikel 101 (Verbot von Ausnahmegerichten, Anspruch auf den gesetzlichen Richter), Artikel 103 (Anspruch auf rechtliches Gehör, Verbot rückwirkender Strafgesetze. Verbot der Doppelbestrafung), Artikel 104 (Rechtsgarantien bei Freiheitsentzug).

Bei Verletzung dieser Rechte durch die öffentliche Gewalt berechtigt den einzelnen genauso zur Verfassungsbeschwerdewie entsprechende Verletzungen seiner Grundrechte (Art 93 Absatz1).

 

Die Grundrechte;  das Fundament unseres Staates

Der erste Artikel unseres Grundgesetzes stellt feierlich und bindend für alle fest:

Artikel 1. Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen Ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Das deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt. Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

 

Das sind unsere Grundrechte:

  • Freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2)
  • Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art.2)
  • Freiheit der Person (Art. 2 und Art. 104)
  • Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 3)
  • Gleichberechtigung von Mann und Frau (Art. 3)
  • Freiheit des Glaubens und des Gewissens (Art. 4)
  • Kriegsdienstverweigerungsrecht (Art. 4)
  • Recht der freien Meinungsäußerung (Art. 5)
  • Informationsfreiheit (Art. 5)
  • Pressefreiheit (Art. 5)
  • Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film (Art. 5)
  • Freiheit der Kunst und Wissenschaft, der Forschung und Lehre (Art. 5)
  • Schutz von Ehe und Familie (Art. 6)
  • Recht und Pflicht der Eltern zur Erziehung der Kinder (Art. 6)
  • Schutz der Mutter (Art. 6)
  • Gleichberechtigung des unehelichen Kindes (Art. 6)
  • Recht zur Errichtung von privaten Schulen (Art. 7)
  • Entscheidungsrecht der Eltern über die Teilnahme am Religionsunterricht (Art. 7)
  • Versammlungsfreiheit (Art. 8)
  • Vereinigungsfreiheit (Art. 9)
  • Koalitionsfreiheit (Art. 9)
  • Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10)
  • Freizügigkeit (Art. 11)
  • Freiheit der Berufswahl (Art. 12)
  • Verbot des Waffendienstes von Frauen (Art. 12)[aufgehoben]
  • Verbot der Zwangsarbeit (Art. 12)
  • Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13)
  • Eigentum und Erbrecht (Art. 14)
  • Verbot der entschädigungslosen Enteignung (Art. 14)
  • Verbot des Entzugs der Staatsangehörigkeit (Art. 16)
  • Auslieferungsverbot und Asylrecht (Art. 16)
  • Petitionsrecht (Art. 17)
  • Widerstandsrecht (Art. 20)
  • Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101)
  • Verbot von Ausnahmegerichten (Art. 101)
  • Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103)
  • — Rechtsweggarantie (Art. 19): Garantie für Jedermann, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, sich an das zuständige Gericht wenden zu können.

Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Absatz 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Absatz 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10). das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16 Absatz 2) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen. (Art. 18 GG).

 

 

Das Grundgesetz

Die Präambel des Grundgesetzes ist nach der deutschen Einheit umformuliert worden, weil ja die Einheit und Freiheit Deutschlands nun vollendet ist. Auch der Artikel 23, der den Beitritt zum Bundesgebiet behandelte, wurde ersetzt durch einen Text über internationale Zusammenarbeit. Auch die Präambel spricht davon, daß Deutschland ein gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa ist.

Umstritten dürfte aber der erste Satz sein, der von der Verantwortung vor Gott und den Menschen spricht. Er erinnert an den Deutschen Kaiser, der sein Amt "von Gottes Gnaden" erhalten hatte und in der Verantwortung vor Gott handeln wollte. Heute will die Mehrheit des Deutschen Volkes sein Leben aber gar nicht mehr in der Verantwortung vor Gott leben. Wäre es da nicht ehrlicher, diesen Satz zu streichen?

Die Formulierung stammt von Theodor Heuß, dem ersten Bundespräsidenten. Er wollte damit klarstellen, daß der Mensch nicht das Maß aller Dinge ist, sondern sein Tun vor einer höheren Instanz verantworten muß. Die Anrufung Gottes sollte den Menschen binden und vor Selbstüberhebung bewahren. Gegner dieses Satzes verweisen dagegen auf das Prinzip der Trennung von Staat und Kirche.

Doch wir haben eher ein Zuwenig als ein Zuviel an Bindungen. Viel zu oft wird dem Zeitgeist nachgegeben, wo Standhaftigkeit geboten wäre. Weil man Gesetze nicht mehr durchsetzen kann, paßt man sie einfach den Verhältnissen an. Da ist es vielleicht hilfreich, wenn das Gewissen immer wieder geschärft wird durch einen, der die Grundlage aller Gesetze ist. Gottes Gebot läßt sich nicht so leicht beiseite schieben. Besäße die Bindung an Gott größere Kraft, hätten wir nicht dieses Ausmaß an Gewalt und Ellenbogen-Einsatz, an Ichsucht und Kriminalität, an Raffsucht und Zukunftsangst. Vielleicht brauchen unser Volk und unsre Politiker gerade diesen Halt in unsicheren Zeiten. So hat dieser Satz am Beginn des Grundgesetzes vielleicht doch seinen Sinn.

 

Der erste Abschnitt des Grundgesetzes behandelt in 19 Artikeln die Grundrechte. Sie wurden im Gegensatz zur Weimarer Verfassung bewußt an den Anfang gestellt, um das Wesen dieses Grundgesetzes deutlich zu machen. Sie sind vor- und überstaatliche Rechte, naturgegebene und unveräußerliche Rechte. Sie sind nicht nur Rechtsgrundsätze, sondern unmittelbar geltendes Recht und binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung (Art. 1, 3). Sie haben aber auch eine Drittwirkung, weil sie Richtmaß sind für das Verhältnis zwischen Privatpersonen (z.B. Musik in Häusern mit mehreren Mietern) und weil sie in einem Fall auch in den außerstaatlichen Bereich wirken, indem sie Abreden gegen die Koalitionsfreiheit für nichtig erklären (Art. 9,3, Satz 2). Aber in den Rechtsbeziehungen untereinander kann sich niemand unmittelbar auf die Grundrechte berufen.

 

Würde des Menschen                                                                       Art. 1

Die Menschenwürde ist der oberste Wert in der Wertordnung des Grundgesetzes. Das ist die eindeutigste Antwort auf die Menschenverachtung des Nationalsozialismus. Das Recht schützt die Würde des Menschen und begründet das Staatsverständnis des deutschen Volkes. Dennoch hat es Konflikte gegeben um dieses Grundrecht. Hier sind zu nennen: Befehl und Gehorsam in der Bundeswehr, Kontaktsperre für Strafgefangene, Genforschung, maschinenlesbarer Personalausweis, Buchungssystem der Fluggesellschaften, automatische Mautabbuchungen und das Volkszählungsgesetz von 1983 (Notwendigkeit des Zweckes muß dargelegt werden, z.B. zur Wahrung des Sozialstaatprinzips).

 

Recht auf Leben und Freiheit der Person                                         Art. 2

Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung und gegen das Sittengesetz verstößt. Das Recht auf Leben schließt die Freiheit mit ein, über die Gedankenfreiheit hinaus muß auch ein Handlungsspielraum gegeben sein.

Neben dem Recht auf Leben (Abschaffung der Todesstrafe, Art. 102) ist auch das Recht auf körperliche Unversehrtheit gewährleistet. Heute denken wir dabei auch an Eingriffe in die Gesundheit durch die Entwicklung der Industrie, Produktion hochgiftiger Chemikalien und Zunahme des Straßenverkehrs.

Eine der schwierigsten Fragen ist der Schwangerschaftsabbruch: Auf der einen Seite ist das Recht des ungeborenen Kindes auf Leben, zu dessen Beendigung das Grundgesetz keine Erlaubnis gibt. Auf der anderen Seite ist das Recht der Mutter auf ein menschenwürdiges Leben und auf ihre Handlungsfreiheit. Der Schutz des Lebens wird aber weniger durch gesetzliche Regelungen gewährleistet als durch gesellschaftliche Einstellungen.

Weitere Probleme sind der "Gurtzwang" (das Recht, das eigene Leben aufs Spiel zu setzen), der "Haar-Erlaß" der Bundeswehr, Zwangsernährung von Strafgefangenen im Hungerstreik (Einsatz des Lebens als politische Waffe) und Sterbehilfe.

Die Freiheit darf auch nicht durch willkürliche Festnahme und überlange Untersuchungshaft beschränkt werden. Jeder Angeklagte hat bestimmte Rechte (Art. 101 - 104 GG).

 

Gleichheit vor dem Gesetz                                                               Art. 3

Gegenüber dem liberalen Artikel 2, der die Freiheit hervorhebt, ist dieses ein demokratischer Artikel, der die Gleichheit betont. Ließe man nur der Freiheit ihren Lauf, förderte man damit die Ungleichheit. Wollte man aber die Gleichheit allein verwirklichen, so ginge das nur mit Zwangsmaßnahmen.

Gleichheit bedeutet aber nicht, daß z.B. auf der Autobahn alle Fahrzeuge mit der gleichen Geschwindigkeit fahren müssen. Aber wenn die Geschwindigkeit beschränkt werden soll, dann muß sie für jede Fahrzeuggruppe gleich beschränkt werden.

Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Niemand darf bevorzugt oder benachteiligt werden wegen Geschlecht, Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat, Herkunft, Glauben, religiöser Anschauung, politischer Anschauung.

Schwerpunkt der Anwendung sind die Chancengleichheit im Bildungswesen und das Arbeitsrecht (gleicher Lohn für Mann und Frau). Aber es geht z.B. auch um Parteispenden, die eine Partei bevorzugen könnten.

 

Diese drei Artikel sind die zentralen Grundrechte, alle weiteren Artikel sind Konkretisierungen. Die durch sie begründete politische Ordnung wird in Artikel 20 zusammengefaßt. Nach Artikel 20,4 gibt es sogar ein Widerstandsrecht, das erst mit den Notstandsgesetzen in das Grundgesetz aufgenommen wurde. Nach Artikel 79,3 sind sie dem Zugriff auch des Gesetzgebers entzogen.

 

Glaubens- und Gewissensfreiheit                                                     Art. 4

Die Freiheit des Glaubens und Gewissens ist unverletzlich, ebenso die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses. Die ungestörte Ausübung der Religion wird gewährleistet. Niemand hat die Pflicht, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Behörden dürfen nach Religionszugehörigkeit nur fragen, wenn davon Rechte und Pflichten abhängen oder bei einer statistischen Erhebung. Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Benutzung einer religiösen Eidesformel gezwungen werden.

Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgemeinschaften ist gewährleistet. Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, dürfen entsprechend den landesrechtlichen Bestimmungen Steuern erheben und diese gegen Kostenerstattung durch das Finanzamt einziehen lassen. Die Sonntage und staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der "seelischen Erhebung" gesetzlich geschützt.

Als der größte Teil der Bevölkerung noch an die christlichen Konfessionen gebunden war, nahm man die Privilegierung der Amtskirchen noch hin, auch die Gestaltung innerkirchlicher Arbeitsverhältnisse, die Benachteiligung der Frau bei der Berufswahl und der Einzug der Steuer durch staatliche Einrichtungen. Inzwischen ist aber die Bevölkerung säkularisiert und der Islam ist die drittgrößte Religionsgemeinschaft und verlangt zum Beispiel auch den Bau einer Moschee in einer bisher christlich geprägten Gemeinde.

Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden, heißt es dann weiter. Doch man muß auch sehen, daß in Zeiten größeren Personalbedarfs die Anforderungen an die Gewissensentscheidung höher wurden. Schwierig ist auch, eine gefühlsmäßige Entscheidung juristisch überprüfen zu wollen, zumal dabei die rednerisch gut Geschulten Vorteile haben.

 

Freiheit der Meinungsäußerung                                                      Art. 5

Jedem steht das Recht zu, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk, Fernsehen und Film werden gewährleistet. Es gibt allerdings auch Grenzen der Meinungsfreiheit: Gesetze, Jugendschutz, persönliche Ehre, religiöse Gefühle, Aufruf zu Straftaten. Dennoch findet eine Zensur nicht statt. Aber es gibt eine Pressekonzentration und Abhängigkeit von Anzeigenkunden und (zu Recht oder zu Unrecht) Selbstbeschränkung in der Berichterstattung. Allerdings muß man auch fragen, ob man über alles berichten darf, über das man berichten kann (Geiseldrama, Privatleben Prominenter)

Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei, die Hochschulen verwalten sich selber. Aber das entbindet den Lehrenden nicht von der Treue zur Verfassung. Doch aus ethischen Gründen ist eine Selbstbeschränkung des wissenschaftlichen Fortschritts vielleicht doch angezeigt (Genmanipulation, künstliche Lebensverlängerung).

 

Schutz der Ehe und der Familie                                                        Art. 6

Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz des Staates. Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern, aber auch ihre Pflicht. Wenn die Erziehungsberechtigten versagen, dürfen die Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden. Jede Mutter (und jeder Vater) hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

Nichtehelichen ("unehelichen") Kindern sind die gleichen Bedingungen für die leibliche und seelische Entwicklung zu schaffen wie ehelichen. Allerdings hat die Bevorzugung der ehelichen Gemeinschaft angesichts der Zunahme anderer Lebensformen an Eindeutigkeit verloren. Eine völlige Gleichbehandlung z.B. gleichgeschlechtlicher Paare würde dem Schutz der Ehe widersprechen; aber sie dürfen auch nicht diskriminiert werden.

 

Schulwesen                                                                                       Art. 7

Das Schulwesen untersteht der staatlichen Aufsicht. Religionsunterricht ist an öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach (außer an bekenntnisfreien Schulen). Die Erziehungsberechtigten können ihren Kindern eine Ausbildung nach den eigenen Vorstellungen vermitteln und entscheiden über die Teilnahme ihres Kindes am Religionsunterricht. Private Schulen dürfen errichtet werden, bedürfen aber der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen.

 

Versammlungsfreiheit,  Koalitionsfreiheit                                       Art. 8 und 9

Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und unbewaffnet zu versammeln. Sie dürfen Vereine und Gesellschaften bilden, die sich aber nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richten dürfen. Vereine von Ausländern werden stillschweigend geduldet und sind unumstritten. Demonstrationen sind Ausdruck eines erwünschten Einsatzes für unterprivilegierte und vernachlässigte Gruppen. Es hat allerdings auch schon nicht zu duldende Auswüchse gegeben (Blockade, Aufruf zu strafbaren Handlungen, Vermummungen). Hier kann man den Versammlungsleiter aber nicht verantwortlich machen für Gewalttäter, die sich an eine Demonstration anhängen, oder solche Demonstrationen gar nicht erlauben.

Das Versammlungsgesetz schränkt dieses Grundrecht ein, weil es die Anmeldung einer Versammlung unter freiem Himmel verlangt und die zuständige Behörde ermächtigt, Auflagen zu erteilen oder sogar die Demonstration zu verbieten, wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet sind. Der Einsatz der Polizei soll den ungestörten Ablauf einer rechtmäßigen Demonstration gewährleisten. Zugleich soll sie verhindern, daß sich aus der Demonstration heraus Gefährdungen ergeben.

Arbeitskämpfe dürfen nur die Verbesserung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zum Ziel haben, politische oder "wilde" Streiks sind nicht zulässig, also Streiks, die nicht von den Gewerkschaften verantwortet werden. Die Ergebnisse der organisierten Tarifkämpfe kommen an sich nur den Gewerkschaftsmitgliedern zugute, werden aber von den Ministerien auf alle Arbeitnehmer ausgedehnt und auch von den Arbeitgebern akzeptiert, um die Arbeitnehmer nicht den Gewerkschaften in die Arme zu treiben.

 

Unverletzlichkeit des Postgeheimnisses                                           Art. 10

Das Briefgeheimnis, Postgeheimnis und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich. Beschränkungen können nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Da Kommunikation aber bei der Vorbereitung von Straftaten eine Rolle spielt, wurde dieses Grundrecht immer wieder einmal begrenzt. Probleme sind der mangelnde Geheimnisschutz bei Faxgeräten, die Ersatzzustellung bei Abwesenheit des Empfängers, die Speicherung von Telefongesprächen und die Beförderung von Briefen mit politischen Aufdrucken. Durch die modernen Medien ist das Postgeheimnis besonders in Gefahr (Fax, „Hacker“, Kontaktprofile).

Freizügigkeit                                                                                     Art. 11

Alle Deutschen besitzen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet. Sie dürfen überall ihren Wohnsitz nehmen und jederzeit nach Deutschland einreisen. Dieses Recht auf Freizügigkeit darf nur durch Gesetz eingeschränkt werden und nur für Fälle, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist. Über Ausreise ist nichts gesagt, sie könnte beschränkt werden bei Verbrechern und bei Seuchengefahr. Eltern haben das Recht zur Aufenthaltsbestimmung für ihre Kinder.

 

Recht der freien Berufswahl                                                            Art. 12

Alle Deutschen haben das Recht der freien Wahl des Berufes, des Arbeitsplatzes und der Ausbildungsstätte. Ein Arbeitszwang ist unzulässig, außer im Rahmen der öffentlichen Dienstleistungspflicht und im Verteidigungsfall. Umstritten ist, wie weit der Staat verpflichtet ist, die Ausbildungsstätten in ausreichender Zahl zur Verfügung zu stellen. Sie dürfen nicht nur nach dem zu erwartenden Bedarf bereitgestellt werden (wie in der Planwirtschaft), sie dürfen aber auch nicht eine voraussehbare Arbeitslosigkeit schaffen.

Gleichheit bei der Vergabe von Studienplätzen ist nicht möglich, wohl aber Gerechtigkeit beim Verteilungsverfahren.

 

Wehrdienst und andere Dienstverpflichtungen                               Art. 12a

Männer können vom vollendeten 18. Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden. Wer den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zum Ersatzdienst verpflichtet werden.

 

Unverletzlichkeit der Wohnung                                                        Art. 13

Die Wohnung ist unverletzlich, in der Wohnung soll der Bürger in Ruhe gelassen werden. Durchsuchungen dürfen nur durch einen Richter angeordnet werden. Nur bei Gefahr im Verzug darf die Polizei sofort handeln. Eingriffe und Beschränkungen dürfen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr, aufgrund eines Gesetzes und zur Verhütung dringender Gefahren durchgeführt werden.

Bei Katastrophen könnte es allerdings sein, daß auch zwangsweise Unterbringungsmöglichkeiten geschaffen werden müssen. Auch die Beschlagnahme ungenutzten oder zweckentfremdeten Wohnraums ist auch möglich.

Der Artikel handelt aber nur von Verletzungen durch den Staat. Bei Übergriffen durch Privatpersonen gibt es nur den strafrechtlichen oder zivilrechtlichen Schutz.

 

Unverletzlichkeit des Eigentums und des Erbrechts                        Art. 14 - 15

Der Schutz des persönlichen Eigentums ist die Grundlage für die freie Entfaltung des Bürgers. Durch eine zu große Ausdehnung und Nutzung des Eigentums aber wird die soziale Gleichheit gefährdet. Eine Enteignung darf nur zum Wohle der Allgemeinheit vorgenommen werden. Sie darf nur durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, eine Entschädigung unter gerechter Abwägung der Interessen muß erfolgen. Grund und Boden sowie Naturschätze und Produktionsmittel könnten in Gemeineigentum überführt werden.

 

Recht auf Staatsangehörigkeit                                                         Art. 16

Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden, der Verlust der Staatsangehörigkeit ist nur auf Grund eines Gesetzes möglich. Gegen den Willen des Betroffenen darf der Verlust der Staatsangehörigkeit nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird. In der Bundesrepublik war das auch nie ein Problem, im Gegensatz zur DDR, wo es mehrfach Zwangsausbürgerung gab, um politisch unliebsame Meinungen zu Unterdrücken. Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden (vgl. Art. 116).

Politisch Verfolgte genießen Asylrecht. Dieses ist das einzige Grundrecht, das nur für Ausländer gültig ist. Es wurde hier erstmals in eine deutsche Verfassung aufgenommen unter dem

Eindruck der Hilfe, die Deutsche in der Nazizeit im Ausland erfahren haben. Allerdings dachte man bei der Verabschiedung des Grundgesetzes nur an Verfolgte aus europäischen Ländern, vor allem aus dem Ostblock.

Das Recht kann nur bei politischer Verfolgung in Anspruch genommen werden. Ob diese vorliegt, wird in einem mehr oder weniger rechtsstaatlichen Verfahren geprüft. Das Asylrecht ist eine ungeeignete Antwort auf die weltweiten Armutsprobleme. Aber aus Artikel 1 ergibt sich die Verpflichtung, auch denen zu helfen, die aus anderen Notlagen ins Land kommen.

Durch die rot-grüne Regierung soll 1999 der Zugang zur deutschen Staatsbürgerschaft noch mehr erleichtert werden. Dabei soll nicht mehr gefordert werden, die alte Staatsbürgerschaft aufzugeben. Der Doppelpaß wird also geduldet, damit ungehindertes Reisen ins Geburtsland oder der Antritt eines Erbes möglich bleiben.

 

Petitionsfreiheit                                                                                Art. 17

Jedem steht das Recht zu, sich schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden (Petitionsausschuß).

 

Verwirkung von Grundrechten                                                         Art. 18

Wer Grundrechte zum Kampf gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Insbesondere gilt das für die freie Meinungsäußerung, Lehrfreiheit, Versammlungsfreiheit, Vereinigungsfreiheit, Briefgeheimnis, Recht auf Eigentum und Asylrecht. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen

 

Einschränkung von Grundrechten                                                    Art. 19

Falls ein Grundrecht eingeschränkt wird, kann dies nur aufgrund eines allgemeinen Gesetzes und unter Angabe des eingeschränkten Artikels geschehen. Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, steht ihm der Rechtsweg offen (Generalklausel für die Rechtsweggarantie).

 

Weitere Grundrechte:

Widerstandsrecht (Art. 20) und die Rechte eines Angeklagten (vgl. Grundlagen des Staates Bundesrepublik Deutschland).

Wichtig ist, daß die Bürger hinter den Grundrechten stehen. Die Zukunft des ganzen Gemeinwesens wird davon abhängen, ob der Rechtsstaat als erhaltenswerte Ordnung im Bewußtsein der Bürger verankert bleibt. Die Geltung rechtsstaatlicher Grundsätze gilt auch für den Umgang mit Minderheiten und sogar Gegnern. Der Rechtsfriede wird um so eher erhalten werden können, je glaubwürdiger die Rechtsordnung gesellschaftlichen Wandlungen Rechnung trägt und unterschiedliche Schutzbedürfnisse miteinander in Einklang bringt.

Voraussetzung des Rechtsfriedens ist die Einhaltung rechtstaatlicher Regeln. Gewalt zerstört Freiheit. Gewaltfreie Veränderungen von Politik und Gesellschaft müssen im Rahmen der Verfassung möglich bleiben. Ein freies und demokratisches politisches Leben ist die sicherste Garantie des Rechtsstaats.

Durch den europäischen Einigungsprozeß sind die Behörden und Fachgerichte der Bundesrepublik nicht mehr befugt, die Akte der Organe der Europäischen Gemeinschaft auf ihre Grundrechtsübereinstimmung zu überprüfen. Das Bundesverfassungsgericht ist zu der Ansicht gekommen, daß es die (innerstaatlichen) Grundrechte nicht mehr überprüfen wird, weil der in der Gemeinschaft gewährte Grundrechtsschutz dem deutschen im Wesentlichen entspreche.

 

 

 

 

Die Grundlagen des Staates Bundesrepublik Deutschland

(Artikel 20 - 37 des Grundgesetzes)

 

Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. Alle Staats­gewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt. (Demokratie).

Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden (Rechtsstaat). Die Parteien wirken an der politischen Willensbildung des Volkes mit (Art. 20 und 21).

 

Nicht geändert werden dürfen die Artikel 1 - 20 des Grundgesetzes und der Föderalismus, also der Rechtsstaat. Eine Änderung des Grundgesetzes ist nur durch ein Gesetz möglich, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt (Artikel 79,3).

 

Grundsätze:

  • Demokratie:

Verantwortung der Regierenden gegenüber der Volksvertretung

            Das Volk ist Träger der Staatsgewalt, mittelbar oder unmittelbar

            Meinungsfreiheit, Pressefreiheit, Versammlungsfreiheit, Vereinigungsfreiheit

            Das Bildungswesen ist allen gleich zugänglich (Chancengleichheit)

            Unabhängiges Informationssystem und freie Meinungsbildung

            Die parlamentarische Opposition ist zugelassen und geschützt (Chancengleichheit)

            Freie Parteienbildung ist gewährleistet im Rahmen der Gesetze (Mehrparteien­-

             prinzip)

            Die Parlamentarier genießen besondere Schutzrechte bei ihrer Arbeit

            Wahlen kehren periodisch wieder, Wahlgerechtigkeit ist gesichert.

 

Die Gewaltenteilung

L   Legislative

G   Gesetzgebung

     Exekutive

V   Vollziehende Gewalt

  J  Judikative

R   Rechtsprechung

B   Bundestag

B   Bundesrat

L   Landtage

      Kreistage

G   Gemeindevertretungen

B   Bundesregierung

B   Bundesverwaltung

L   Länderregierungen

K   Kreisverwaltungen

K   Kreistage

G   Gerichte des Bundes (z.B.

B   Bundesverfassungsgericht)

O   Oberlandesgerichte

L   Landgerichte

A   Amtsgerichte

     Die Gesetzgebung ist

     an die verfassungsmäßige

O   Ordnung gebunden

     Die vollziehende Gewalt ist

 a   an Gesetz und Recht

      gebunden

     Die Rechtsprechung ist

     an Gesetz und Recht

     gebunden

  • Unabhängigkeit der Rechtsprechung

 

1.) Unabhängiger Richter: Voraussetzung für ein rechtsstaatliches Verfahren ist ein unabhängiger Richter (Art. 97). Richter sind sachlich unabhängig und unterliegen bei ihrer Tätigkeit keinen Weisungen, sondern sind nur dem Gesetz unterworfen.

Sie sind aber auch persönlich unabhängig und dürfen nicht abgesetzt oder versetzt werden. Es darf keine Ausnahmegerichte geben (z. B. für politische Strafsachen), wohl aber Spezialge­richte (z.B. Arbeitsgericht) und Spezialkammern an den Gerichten (z.B. Familienrecht). Die personelle Zusammensetzung des Gerichts und die Zuständigkeit (Geschäftsverteilung) werden v 0 r der konkreten Rechtsangelegenheit festgelegt (Prinzip des gesetzlichen Rich­ters).

 

2.) Rechte des Angeklagten:

  • Recht auf den gesetzlichen Richter und Verbot von Ausnahmegerichten (Art. 101).
  • Anspruch auf rechtliches Gehör (d.h. Recht, überhaupt einen Richter anrufen zu dürfen).
  • Die Strafbarkeit muß vor Begehung der Tat bestimmt sein, keine mehrfache Strafe für die gleiche Tat (Art. 103).
  • Entscheidungen über einen Freiheitsentzug darf nur ein Richter treffen aufgrund eines Geset­zes.
  • Körperliche oder seelische Mißhandlungen sind verboten.
  • Vorführung vor einem Richter spätestens am Tage nach der Festnahme.
  • Nachricht an eine Person des Vertrauens (Art. 104).

 

Seit Auftreten des Terrorismus wurden in den Jahren 1975 und 1976 folgende Tatbestände in das Strafgesetzbuch aufgenommen: Verteidiger können von Strafverfahren ausgeschlossen werden, wenn sie an der Straftat beteiligt waren. Der Schriftverkehr darf überwacht werden. Eine auf 30 Tage befristete Kontaktsperre darf verhängt werden. Eine Trennscheibe zwischen Verteidiger und Mandant ist zugelassen. Als neue Straftatbestände wurden eingeführt: Bildung und Unterstützung einer terroristischen Vereinigung, Befürwortung von Straftaten und Anlei­tung zu Gewalttaten. Die Herstellung und Verbreitung von Schriften, in denen Verbrechen befürwortet werden oder die Anleitungen zu Verbrechen geben, waren nur von 1976 - 1981 ver­boten.

 

  • Sozialstaat:

Höchstmaß sozialer Gerechtigkeit, Sorge um menschenwürdige Bedingungen z.B. Schutz für Ehe und Familie, Schulwesen, Sozialbindung des Eigentums. Der Grundrechtskatalog soll nach Meinung vieler erweitert werden, so daß es nicht nur ein Recht auf Unverletzlichkeit der Woh­nung gibt, sondern auch ein Recht auf Wohnraum. Entsprechend sollte es ein Recht auf Arbeit, angemessene Versorgung im Krankheitsfall und auf eine saubere Umwelt geben.

Doch hier kann nichts Vorhandenes geschützt werden, sondern hier muß erst etwas hergestellt werden. Diese Grundrechte sind auf staatliche Leistungen gerichtet, und deshalb sollen sie nicht festge­schrieben werden. Sie müßten auch sehr viel konkreter ausgestaltet werden.

Was die Unver­letzlichkeit der Wohnung bedeutet, kann man leichter umschreiben als das Recht auf Wohn­raum und wie es verwirklicht werden soll (sozialer Wohnungsbau, Förderung des privaten Wohnungsbaus, Mietkostenzuschuß, zustehende Wohnfläche, Einkommen). Es kann auch zu Widersprüchen kommen: Das Recht auf Arbeit läßt sich nicht verwirklichen ohne Lenkung der Berufswahl und Verwaltung der Arbeitsplätze.

Aber die Frage bleibt, ob der Bürger nicht nur einen ,,negativen" Anspruch auf Freiheit von staatlichen Eingriffen in die Freiheit hat oder ob er auch einen mehr ,,positiven" Anspruch auf wirtschaftliche Förderung und sozialen Schutz hat. Die Verwirklichung solcher Rechte ist von der Verfügbarkeit finanzieller Mitte abhängig.

 

Grundordnung:

Die gesellschaftlichen Verhältnisse in der Bundesrepublik wird in der Regel gern und zu recht bezeichnet als ,,F r e i h e i t 1 i c h - d e m o k r a t i s c h e G r u n d o r d n u n g". Sie stellt unter Aus­schluß jeglicher Gewalt und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung dar auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit (Bundesverfassungsgericht 1952 und 1956).

 

 

Verwaltung.

Die Verwaltung gehört zur vollziehenden Gewalt. Jeder Beamte und Angestellte muß sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Hessischen Verfassung bekennen und für deren Erhaltung eintreten (§ 67 HBG, § 8 Abs. 1 BAT, § 9 Abs. 9 MTL II).

Die Verwaltung muß gesetzmäßig handeln, nicht nur nach den geschriebenen Gesetzen und Verordnungen, sondern auch unter Beachtung allgemeiner Rechtsgrundsätze, z.B. das Verbot der Willkür. Das gilt besonders für Maßnahmen, die in den Freiheitsraum des Bürgers eingrei­fen.

Alle Maßnahmen müssen eine gesetzliche Grundlage haben (Gesetzesvorbehalt). Es gilt das Übermaßverbot (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit), und zwar nicht nur für die Eingriffsverwaltung (Polizei, Steuern), sondern auch für die Leistungsverwaltung (Energie, Müll, Nahverkehr, Sozialfürsorge).

 

Gewalt und Widerstand:

Um Anarchie zu verhindern, hat der Staat das Gewaltmonopol. Er kann die Regeln des menschlichen Zusammenlebens auch gegen Widerstände durchsetzen. Die rechtmäßige Aus­übung hoheitlicher Macht liegt allein in den Händen der Staatsgewalt, deren zuständige Organe für die Errichtung und Aufrechterhaltung der Rechtsordnung verantwortlich sind. Allein der Staat hat die Befugnis, unter rechtlich geordneten Voraussetzungen Zwangsgewalt einzuset­zen.

Aber die Erfahrung der Hitlerdiktatur hat die Frage verschärft aufgeworfen, inwieweit der Bürger das Recht auf Widerstand gegen einen Staat hat, in dem es keine legale Opposition (im Rahmen der Gesetze) geben darf und keine Chancen auf einen friedlichen Machtwechsel bei­stehen.

Das Grundgesetz gewährt in Artikel 20 nicht nur das Recht auf Widerstand gegen eine Dikta­tur von oben oder von unten, sondern auch schon bei einer Gefährdung des freiheitlichen Ver­fassungsstaates und bei Gewalt des Staates gegen seine Bürger, wie sie die Judenverfolgung dargestellt hat.

Der Artikel 20, Absatz 4, wurde in das Grundgesetz eingefügt als Gegengewicht gegen mögli­che Grundrechtsbeschränkungen durch die Notstandsgesetze. Das Widerstandsrecht ist aber nur ein letztes Mittel, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Kommunisten oder Terroristen haben also nicht das Recht, mit Gewalt die eigenen Vorstellun­gen durchsetzen zu wollen. In der Demokratie muß man sich bei den vielfältigen Interessen erst durchsetzen und eine Mehrheit gewinnen. Jeder muß das Risiko tragen, sich in einer Vielfalt widerstreitender Interessen nicht durchsetzen zu können. Wer sich dennoch berechtigt glaubt, zur Gewalt zu greifen, verwechselt wiederum Demokratie mit Anarchie.

Wer zu Protest und zivilem Ungehorsam auffordert, wird allerdings immer behaupten, er han­dele gewaltfrei, während die Gegenseite darin eine verschleierte Gewaltanwendung sieht. Ist eine befristete Blockade einer militärischen Anlage durch eine Massenansammlung eine ge­waltfreie Aktion oder eine verschleierte Gewaltanwendung? Darf ein besetztes Haus polizeilich geräumt werden, obwohl der Eigentümer es gesetzwidrig hat leer stehen lassen? Gilt der Haus­frieden auch für ein Haus, das bewußt dem Verfall preisgegeben wird?

 

 

Artikel 23-37:

Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit Neufassung des Artikels 23, der sich früher mit dem Beitritt zum Bundesgebiet befaßte). Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischen­staatliche Einrichtungen übertragen. Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem Sy­stem gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen (Art.24).

Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesge­biets (Art. 25)

Handlungen, die geeignet sind,... das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören  sind verfassungswidrig. Zur Kriegführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden (Art. 26).

 

Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus Wahlen her­vorgegangen ist.

Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln (Art. 28).

Das Bundesgebiet kann neu gegliedert werden, um zu gewährleisten, daß die Länder nach Größe und Leistungsfähigkeit die ihnen obliegenden Aufgaben wirksam erfüllen können. Dabei sind die landsmannschaftliche Verbundenheit, die geschichtlichen und kulturellen Zusammen­hänge, die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit sowie die Erfordernisse der Raumordnung und der Landesplanung zu berücksichtigen. Maßnahmen zur Neugliederung des Bundesgebietes erge­hen durch Bundesgesetz, das der Bestätigung durch Volksentscheid bedarf Die betroffenen Länder sind zu hören (Art. 29).

Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder (Art. 30). Bundesrecht bricht Landesrecht (Art. 31). Die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten ist Sache des Bundes (Art. 32).

 

Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnis oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen (Art. 33,1-3).

 

Die Ausübung hoheitlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treuever­hältnis stehen. Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrach­ten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln (Art. 33, 4-5).

Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe (Art. 35).

Wenn ein Land die ihm nach dem Grundgesetz oder einem anderen Bundesgesetze obliegenden Bundespflichten nicht erfüllt, kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die notwendigen Maßnahmen treffen, um das Land im Wege des Bundeszwanges zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten (Art. 37).

 

 

Oberste Bundesorgane

                                                              

Bundesvolk

Alle Staatsgewalt geht gemäß Artikel 20 GG vom Volk aus. Durch Wahlen und Abstimmungen kann das Volk die Staatsgewalt ausüben, wobei nicht das ganze Volk, sondern nur die Wahlberechtigten beteiligt sind. Das Volk ist (abgesehen von Artikel 29 GG) Kreationsorgan, indem es nach Artikel 18 GG die Abgeordneten wählt.

 

Bundestag

Entsprechend dem Grundsatz der mittelbaren Demokratie wählt das Volk eine Volksvertretung, den Bundestag. Es besteht allerdings kein Vertretungsverhältnis im Rechtssinne zwischen Bundesvolk und Bundestag. Das bedeutet, daß der Bundestagsabgeordnete auch nicht an Weisungen des Bundesvolkes gebunden ist (freies Mandat). Der Bundestag ist im Zu­sam­menwirken mit dem Bundesrat der Gesetzgeber. Hauptorgan der Legislative aber ist das Parlament (Artikel 38 GG).

 

Bundesrat

Durch den Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes mit (Artikel 50 GG). Er setzt sich aus Mitgliedern der Länderregierungen zusammen.

 

Bundesversammlung


Einzige Aufgabe der Bundesversammlung ist die Wahl des Bundespräsidenten. Die Bundesversammlung besteht  aus den Mitgliedern des Bundestages und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden.

 

Bundespräsident

Der Bundespräsident ist das Staatsoberhaupt. Er wird durch die Bundesversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.

 

Bundesregierung

Die Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler und den Bundesministern. Der Bundeskanzler wird vom Bundestag gewählt und vom Bundespräsidenten ernannt. Die Bundes­minister ernennt und entläßt der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers. Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik. Die Bundesregieru8g ist aber abhängig vom Vertrauen  des Bundestages. Wenn der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen neuen Bundeskanzler wählt, muß der Bundespräsident diesen ernennen und den bisherigen Bundeskanzler entlassen.

 

Bundesverfassungsgericht

Das Bundesverfassungsgericht ist ein besonderes Verfassungsorgan, das nicht wie die anderen obersten Gerichtshöfe die Spitze eines Instanzenzuges einer Gerichtsbarkeit ist. Das Bundesverfassungsgericht besteht aus zwei Senaten mit je acht Richtern. Die Richter werden zur Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat gewählt.

 

 

Bundesregierung

Die Bundesregierung ist ein Organ der Exekutive. Sie besteht aus dem Bundeskanzler und den Bundesministern (Artikel 62 GG). Die die Vorschriften des Grundgesetzes ergänzenden Regelungen über die Rechtsstellung des Bundeskanzlers und der Bundesminister enthält das Gesetz aber die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung. Die Geschäftsordnung für die Bundesregierung enthält Regelungen für die Arbeitsweise der Bundesregierung

 

                       

 B u n d e s k a n z l e r                     

                       

Wahl

Der Kanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestag gewählt (Artikel 63, Absatz 1 GG). Die Wahl erfolgt ohne Aussprache. Dadurch sollen das Amt des Bundeskanzlers und die Person des Kanzlers vor Mißkreditierung geschützt werden. Der Bundestag ist im ersten Wahlgang an den Vorschlag des Bundespräsidenten gebunden Erhalt der Vorgeschlagene nicht die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, so geht das Vorschlagsrecht an den Bundestag über Er kann innerhalb von 14 Tagen nach dem ersten Wahlgang einen anderen Kandidaten zum Bundeskanzler wählen. Dieser braucht nicht dem Bundestag anzugehören. Entsprechende Vorschläge bedürfen der Unterstützung eines Viertels der Mitglieder des Bundestages. Der Bundestag kann innerhalb dieser l4 Tage beliebig viele Wahlgange durchführen. Wenn der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder (absolute Mehrheit, Artikel 121 GG) einen Kandidaten wählt, so muß ihn der Bundespräsident zum Kanzler ernennen.  Gelingt dem Bundestag eine solche  Wahl nicht, so hat unverzüglich ein neuer Wahlgang stattzufinden (Art 63, Absatz 4, Satz 1 GG). Sollte in diesem Wahlgang der Gewählte die absolute Mehrheit erreichen, so ist der Bundespräsident verpflichtet, ihn zum Kanzler zu ernennen. Hat die Wahl für einen Bewerber nur die relative Mehrheit er­bracht, so hat der  Bundespräsident innerhalb von sieben Tagen entweder ihn zu ernennen oder den Bundestag aufzulösen.

 

Entlassung

Grundsätzlich wird der Bundeskanzler nicht auf eine bestimmte Zeit gewählt. Nach Artikel 69 Absatz 2  ist das Amt des Kanzlers auf jeden Fall mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages beendet. Abgesehen von der jederzeitigen Rücktrittsmöglichkeit (Kanzler wird auf eigenen Antrag vom Bundespräsidenten entlassen), ist in zwei Fällen ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Amt des Kanzlers möglich.

1. Fall: Nach Artikel 67, Absatz 1 GG kann der Bundestag jederzeit mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen neuen Bundeskanzler wählen (konstruktives Mißtrauensvotum). Der Bundes­präsident muß dann auf Antrag des Bundestages den bis bisherigen Kanzler entlassen und den Gewählten ernennen.

2.  Fall: Der Bundeskanzler kann nach Artikel 68, Absatz 1 GG beim Bundestag beantragen, ihm das Vertrauen auszusprechen (Vertrauensfrage). Wenn dieser Antrag nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages findet, k a n n der Bundeskanzler beim Bundespräsidenten die Auflösung des Bundestages innerhalb von 21 Tagen beantragen. Ob der Bundestag aufgelöst wird, steht im Ermessen des Bundespräsidenten. Im Falle der Auflösung ist mit Zusammentritt des neu gewählten Bundestages  die Amtszeit des Kanzlers beendet. Im Übrigen muß der Kanzler nicht den Auflösungsantrag stellen. Abgesehen davon, daß er den Antrag einfach unterläßt, kann er versuchen, den Gesetzgebungsnotstand  gemäß Artikel 81  GG zu beantragen. Der Bundestag kann einer drohenden Auflösung dadurch entgehen, daß er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen neuen Kanzler wählt.

 

Zuständigkeiten

Der Kanzler hat ein Vorschlagsrecht bei der Ernennung und Entlassung der Bundesminister. Er  bestimmt die Richtlinien der Politik.

 

Er leitet die Geschäfte  der Bundesregierung auf der Grundlage der von der Bundesregierung beschlossenen und vom Bundespräsidenten genehmigten Geschäftsordnung. Er besitzt im Verteidigungsfall die Kommandogewalt über die Streitkräfte.

 

Inkompatibilität (gilt für Kanzler und Minister)

Nach Artikel 66 GG dürfen der Bundeskanzler und die Bundesminister kein anderes  besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben. Sie dürfen auch nicht der Leitung eines wirtschaftlichen Unternehmens an gehören. Mitglied des Aufsichtsrates eines solchen Unternehmens duften sie nur mit Zustimmung des Bundestages sein.

Darüber hinaus dürfen sie gemäß § 5 Absatz 1 Bundeministergesetz nicht außergerichtliche Gutachten abgeben oder entgeltlich Schiedsrichter sein, sollen während Ihrer Amtszeit kein öffentliches  Ehrenamt bekleiden, müssen der Bundesregierung Mitteilung über Geschenke machen, die sie in bezug auf ihr Amt erhalten haben und dürfen nicht zugleich Mitglied einer Landesregierung sein. Dagegen Ist die gleichzeitige Mitgliedschaft in den Volksvertretungen aller Ebenen  (Bund, Land, Kreis. Gemeinde) zulässig.

 

B u n d e s m i n i s t e r

Ernennung

Die Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers von Bundespräsidenten ernannt (Art 64 Abs. 1 GG). Der Bundespräsident muß regelmäßig die Vorgeschlagenen ernennen. Er kann allenfalls eine Ernennung ablehnen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind. Eine politische Entscheidung kommt dem Bundespräsidenten aber nicht zu

Wenn das Grundgesetz in Artikel 65 Satz 1 dem Kanzler die Befugnis zugesteht, die Richtlinien der Politik zu bestimmen, dann muß ihm auch zugebilligt werden, seine „Mannschaft“ auszusuchen, die diese Richtlinien verwirklichen soll.

 

Entlassung

Der Bundeskanzler kann jederzeit beim Bundespräsidenten die Entlassung einzelner Bundesminister verlangen (Artikel 64 Absatz 1 GG). Auch hier muß der Bundespräsident dem Vorschlag des Kanzlers folgen. Die Minister können jederzeit ihre Entlassung verlangen. Nach § 1 Bundesministergesetz stehen die Minister (und ebenfalls der Kanzler) zum Bund in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. Sie sind keine Beamten. Ein Disziplinarverfahren,

dessen Ergebnis die Entlassung sein könnte, findet nicht statt.

Das Amt eines Bundesministers endet jedenfalls mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages  Es endet auch mit jeder Erledigung des Amts des Bundeskanzlers. Damit wirkt das unmittelbar gegen den Kanzler gerichtete Mißtrauensvotum gemäß Artikel 67 Absatz 1GG mittelbar auch gegen die Bundesminister.

Zuständigkeiten

Innerhalb der Richtlinien der Politik leitet jeder Bundesminister

seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung (Ressortprinzip) Dadurch entsteht allerdings keine selbständige Verantwortung gegenüber dem Bundestag in der Weise, daß  der Bundestag einen Minister abberufen konnte. Die Selbständigkeit bezieht sich vielmehr darauf, daß der Kanzler nicht befugt ist. Einzelanweisungen  oder Anordnungen an einen Minister zu erteilen, solange dieser sich innerhalb der vom Kanzler bestimmten Richtlinien der Politik bewegt. Einige Minister sind vom Grundgesetz bzw. durch die Geschäftsordnung der Bundesregierung mit besonderen Kompetenzen ausgestattet worden Gemäß Artikel 65 a GG obliegt dem Bundesminister für Verteidigung die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte (Einschränkung Artikel 115 GG).

Überplanmäßige  und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des  Bundesministers der Finanzen (Artikel 112 GG). Nach § 26 Absatz 1 der Geschäftsordnung der Bundesregierung kann der Finanzminister Widerspruch gegen einen Kabinettsbeschluß in einer Frage von finanzieller Bedeutung erheben, wenn dieser Beschluß gegen oder ohne seine Stimme zustande kam. Folge dieses Widerspruchs ist eine erneute Abstimmung in einer weiteren Sitzung der Bundesregierung. Gemäß § 26 Absatz 2 der Geschäftsordnung der Bundesregierung

gilt Entsprechendes, wenn der Bundesjustizminister oder der Bundesinnenminister gegen einen Gesetz- oder Verordnungsentwurf oder eine andere Maßnahme der Regierung wegen ihrer Rechtswidrigkeit Widerspruch erhebt.

 

Bundesregierung als K o l l e g i a l o r g a n

Die Bundesregierung als  Kollegialorgan ist nach dem Grundgesetz insbesondere zuständig für -  Genehmigung der Herstellung von Kriegswaffen

-  Zustimmung zu einem Staatsvertrag zwischen Bundesland und ausländischem Staat

-  Sondermaßnahmen bei innerem Notstand und im Verteidigungsfall

-  Festsetzung des  Bundeszwangs gegenüber einem  Bundesland

-  Verlangen auf Einberufung des Bundesrates

-  Einbringung von Gesetzesvorlagen

-  Verlangen auf Einberufung des Vermittlungsausschusses bei Zustimmungsgesetzen

 

-  Erlaß von Rechtsverordnungen nach besonderer gesetzliche Ermächtigung

-  Beantragung des Gesetzgebungsnotstandes

-  Erlaß allgemeiner Verwaltungsvorschriften zur Ausführung von Bundesgesetzen

-  Erlaß zur Anordnung von Einzelmaßnahmen bei der Ausführung der Bundesgesetze

-  Führung der vorläufigen Haushaltwirtschaft

-  Zustimmung zu ausgabe-erhöhenden oder einnahme-vermindernden Gesetzen.

 

 

Wahlen:

Der Staatsbürger überträgt seine Souveränität durch Wahlen auf die gewählten Volksvertreter.

Er kann aber auch noch auf andere Art und Weise Einfluß nehmen auf die Politik Mitarbeit in Beiräten und anderen öffentlichen Ämtern, in Verbänden und Interessengruppen und Bürgerinitiativen, Demonstrationen, Besuch von Sprechstunden der Abgeordneten und Amtsträger, Petitionen (Art.17 GG), Unterschriftenaktionen, Leserbriefe, usw. Vor allem aber hat er Einfluß durch Eintritt in eine Partei und Stellen von Anträgen, Aufstellung der Kandidatenliste oder  Bewerbung um ein Mandat.

Das Grundgesetz ist ablehnend gegenüber sogenannten „plebiszitären“ Elementen (Währungsunion, Bundeswehreinsatz außerhalb der Nato, Deutsche Einheit).Volksabstimmungen gibt es laut Grundgesetz  nur bei einer Länderneugliederung (Art 20 II und 29 GG).

In der Hessischen Verfassung gibt es aber noch weitere Mitwirkungsmöglichkeiten für Bürger 

1. Volksbegehren und Volksentscheid. (auch Änderung der Verfassung)

2.. Bürgerbegehren und Bürgerentscheid auf kommunaler Ebene

3. Direktwahl der Bürgermeister und Landräte.

 

Wahlrechtsgrundsätze:                                                                                Art. 38

a l l g e m e i n:                                                                                               Art. 28

Jeder Staatsbürger hat grundsätzlich das Recht, zu wählen oder selbst gewählt zu werden.

Keine Einschränkung nach Vermögen, Stellung, Herkunft, Bildung, Geschlecht, Anschauung.

Mindestanforderungen: Vollendung des 18. Jahres, drei Monate Aufenthalt im Wahlgebiet.

Ausschluß z.B. wegen Geisteskrankheit, Verlust des Wahlrechts durch Gerichtsbeschluß.

Formale Voraussetzung: Eintragung in die Wählerliste des Wahllokals oder Wahlschein.

Aktives Wahlrecht : Recht auf Beteiligung an der Wahl als Wähler

Passives Wahlrecht: Recht auf Wählbarkeit in ein Amt. Voraussetzung: Mindestens ein Jahr Deutscher im Sinne von Art. 116 GG, und das Recht zur Bekleidung öffentlicher Ämter darf nicht durch Richterspruch  abgesprochen sein. (in Hessen und Bayern ab 21. Lebensjahr).

u n m i t t e l b a r:

Der Wahlberechtigte kann ohne Einschaltung einer Zwischeninstanz (z.B. Wahlmänner) den Kandidaten oder die Liste einer Partei wählen. In der Bundesrepublik wird in jedem Wahlkreis ein Abgeordneter direkt gewählt. Außerdem wird mit einer Zweitstimme die Liste einer Partei gewählt, deren Reihenfolge von der Partei nicht nachträglich geändert werden darf.

f r e i:

Der Wähler ist keinem Zwang von öffentlicher oder privater Seite zu einer bestimmten Stimmenabgabe unterworfen. Der Wähler muß frei sein, ob er wählen will und wen er wählen will. Bei einem Wahlzwang könnte man zwar theoretisch die Meinung des ganzen Volkes erfragen und die Wähler würden vielleicht politisch bewußter. Aber die Politikverdrossenheit würde größer, bisherige Nichtwähler würden zu Protestwählern, man würde nur das kleinste Übel wählen Aber Parteien und gesellschaftliche Gruppen (z.B. Kirchen, Gewerkschaften, Automobilclubs) dürfen Wahlempfehlungen geben.

g e h e i m

Weder bei der Stimmabgabe noch bei der Auszählung kann festgestellt werden, wie der einzelne Wähler gewählt hat. Die Wahlkabine muß aufgesucht werden, in der Regel allein. Behinderte Personen dürfen sich bei der Stimmabgabe einer Vertrauensperson bedienen.

Der Wähler darf selber seine Entscheidung offenbaren. Die Briefwahl widerspricht nicht dem Grundsatz der geheimen Wahl.

g l e i c h

Alle Kandidaten und Parteien haben die gleichen Wahlchancen, die Wahlkreise müssen ungefähr die gleiche Größe haben. Jede Stimme eines jeden Wählers hat den gleichen Zählwert, jeder Wähler hat die gleiche Stimmenzahl. Die Fünf-Prozent-Klausel ist ein Abweichen vom Grundsatz des gleichen Erfolgswerts der Stimme beim Verhältniswahlrecht.

 

Wahlsysteme:

Das Ergebnis der Wahl hängt nicht allein vom Stimmverhalten ab, sondern auch vom Wahlsystem. Man kann ein Mehrheitswahlsystem oder Verhältniswahlsystem anwenden oder eine Kombination beider Verfahren.

Bei der Mehrheitswahl gewinnt, wer die meisten Stimmen erhält, entweder die absolute Mehrheit (eine Stimme mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen) oder die relative Mehrheit (Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, d.h. eine Stimme mehr als

der Nächste). (In Frankreich gilt im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, im zweiten die relative, in Großbritannien gilt gleich die relative Mehrheit, es gibt also keine Stichwahl).

Bei der Verhältniswahl werden die Sitze entsprechend den errungenen Anteilen zugeteilt,

in Deutschland unter Berücksichtigung der Fünf-Prozent-Klausel.

 

M e h r h e i t s w a h l ( = Personenwahl)

Vorteile:   Bildung einer klaren Mehrheit für die Regierung, die dadurch sehr stark wird

                 Starke Persönlichkeiten bilden sich heraus durch den Bekanntheitsgrad

                 Enge Persönlichkeitsbindung zwischen Wähler und Gewählten

                 Der Wähler entscheidet direkt über Personen, nicht über Parteien.

Nachteile: Ungerechtigkeit, weil viele Stimmen nicht berücksichtigt werden

                 Die politische Richtung ist unbedeutend gegenüber der Persönlichkeit.

                 Neue und kleine Parteien haben kaum eine Chance, nur durch Direktmandate.

 

V e r h ä l t n i s w a h l ( = Listenwahl, Parteienwahl)

 Vorteile:  Keine Stimme geht verloren, es geht relativ gerecht zu, Chance für kleine Parteien

                 Das Parlament ist ein relativ gutes Spiegelbild der Volksmeinung

                 Die Wähler werden politisiert, weil sie eine Richtung wählen.

Nachteile: Klare Mehrheiten sind selten, die Parteien sind oft zersplittert

                 Die Regierungsbildung wird erschwert, Koalitionen können leicht zerbrechen

                 Splitterparteien können ins Parlament kommen, evtl. nur ein Abgeordneter

                 Die Abgeordneten werden von den Parteien bestimmt, nicht vom Wähler

                 (bei der Aufstellung der Liste geht man nach folgenden Gesichtspunkten     

                 Sympathieträger, regionale Verteilung, Geschlechterquote, Verdienste für Partei,

                 Parteiflügel, Lebensalter, Sachverstand).

 

Die Abgeordneten des Bundestages werden von den wahlberechtigten Deutschen nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl  verbundenen Verhältniswahl gewählt (Mischwahlsystem). Die eine Hälfte nach dem Mehrheitswahlprinzip in Wahlkreisen und die andere Hälfte nach Grundsätzen der Verhältniswahl über die Landeslisten gewählt. Jeder Wähler hat zwei Stimmen, die unabhängig voneinander abgegeben werden können: Mit der Erststimme wird ein Wahlkreisabgeordneter gewählt, die Zweitstimme wird für eine Landesliste  abgegeben.

 

Wahl in den Wahlkreisen

Das Bundesgebiet wird in 299 Wahlkreise (Stand 2014) eingeteilt. In jedem Wahlkreis kandidieren mehrere Bewerber Nach dem Prinzip der relativen Mehrheitswahl ist der Kandidat gewählt, der die meisten der gültig abgegebenen Erststimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

 

Wahl nach Landeslisten

Für die Verteilung der nach Landeslisten zu besetzenden Sitze werden die für jede Landesliste abgegeben Zweitstimmen zusammengezählt. Von der Gesamtzahl der Abgeordneten wird die Zahl der erfolgreichen Wahlkreisbewerber abgezogen. Die verbleibenden Sitze werden nach dem Proportionalverfahren (Hare / Niemeyer) auf die Landeslisten im Verhältnis der Zweitstimmen verteilt. Von der so für jede Landesliste ermittelten Abgeordnetenzahl wird die Zahl der von der jeweiligen Partei durch Wahlkreisbewerber errungenen Sitze abgerechnet. Die restlichen Sitze werden aus der Landesliste in der dort numerierten Reihenfolge besetzt. Bei der Sitzverteilung auf Landeslisten werden nur die Parteien berücksichtigt, die mindestens fünf Prozent der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten oder in mindestens drei Wahlkreisen einen Sitz (Direktmandat) errungen haben.

 

In der Weimarer Republik (1919-33) hatte man ein reine Verhältniswahlrecht und deshalb viele Parteien. In der Bundesrepublik versucht man die Vorteile beider Systeme zu vereinen durch eine mit einer Personenwahl verbundene Verhältniswahl ("personalisierte Verhältniswahl").

Jeder Wähler hat zwei Stimmen, die unabhängig voneinander abgegeben werden können. Mit der Erststimme wird der Wahlkreiskandidat gewählt, mit der Zweitstimme wird die Landesliste gewählt (keine Bundesliste!). Den Ausschlag gibt die Zweitstimme, denn es gelten die errungenen Prozente der Wählerstimmen. Auf diese werden die im Wahlkreis gewählten Kandidaten verrechnet. Hat eine Partei mehr Direktmandate, als ihr nach dem  Verhältniswahlrecht zusteht, so erhält sie Überhangmandate (im Bund ohne Ausgleichsmandate). Die Fünf-Prozent-Klausel  gilt nicht, wenn eine Partei drei Direktmandate erringt (dann erhält sie die ihr nach den Prozenten zustehende Sitzzahl).

Die Bundesrepublik gab es einmal  328 Wahlkreise. Hier wurde je ein Abgeordneter gewählt.

Dazu kommen 328 Abgeordnete aus den Landeslisten. Außerdem gibt es in der Wahlperiode

1994 - 1998 noch 14 Überhangmandate, so daß der Bundestag  672 Abgeordnete hatte.

Bei der Wahl im Jahr 1998 errang die SPD 14 Überhangmandate, so daß der Bundestag 670 Abgeordnete hat. Ab dem Jahr 2002 soll der Bundestag verkleinert werden.

Die Ermittlung der nach Landelisten zuzuteilenden Sitze erfolgt nach dem von Hare und Niemeyer entwickelten Berechnungssystem nach folgender Formel:

 

       Stimmenzahl der jeweiligen Partei       mal        Zahl der Parlamentssitze

       geteilt durch die Gesamtzahl der Stimmen der Parteien über der Fünf-Prozent-Klausel.

 

Die Parteien erhalten zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich für sie bei der Berechnung ganze Zahlen ergeben (vor dem Komma). Wenn dadurch noch nicht alle Sitze verteilt sind, werden die restlichen Sitze nach der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile vergeben (hinter dem Komma). Erhält eine Partei mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, muß ihr auch die Mehrheit der Sitze zufallen ("Bonusmandat").

 

Beispiel

In einer Gemeinde mit 37.000 Einwohnern sind 45 Stadtverordnete zu wählen (§ 38 HGO) Die CDU hat 12 Sitze errungen, die Wählergemeinschaft (WG) 11,  die SPD 13, die REP 5 und die Grünen 4 Sitze. CDU und WG haben sich zu einer Fraktionsgemeinschaft zusammengeschlossen und gemeinsam den Stadtverordnetenvorsteher gewählt (entgegen den parlamentarischen Gepflogenheiten, der stärksten Fraktion dieses Amt zu belassen). Auch  bei der Wahl der Ausschüsse halten sie zusammen. So ergibt sich folgende Situation:

 

CDU/WG            23 x 9  45 = 4,60 = 4 + 0 = 4 Sitze + 1 Sitz = 5 Sitze

SPD                     13 x 9  45 = 2,60 = 2 + 0 = 2 Sitze               = 2 Sitze

REP                       5 x 9  45 = 1,00 = 1 + 0 = 1 Sitz                 = 1 Sitz

Grüne                   4 x 9  45 = 0,80 = 0 + 1 = 1 Sitz                 = 1 Sitz

 

Bei der knappen Mehrheit der Listenverbindung CDU/WG  kommt die Regel zur Anwendung, wonach die an Stimmen stärkste Partei auch die absolute Mehrheit der Sitze haben muß ("Bonusmandat"). Da aber CDU/WG  und SPD exakt die gleichen Zahlenbruchteile nach dem Komma haben, muß  über den neunten Sitz zunächst das Los entscheiden. Fällt dieses auf CDU/WG so ist die Sache klar, denn damit haben sie die absolute Mehrheit der Sitze in der Gemeindevertretung.

Fällt das Los auf die SPD, tritt nunmehr die Bonusregelung in Kraft. Dadurch erhalten CDU/WG  5 Sitze, die SPD erhält die 2 Sitze, die sich aus den ganzen Zahlen ergeben, ebenso behalten die REP ihren Sitz. Der neunte Sitz wird nach dem höchsten Zahlenbruchteil nach dem Komma vergeben und geht an die Grünen (auf Kosten der SPD, die also keinen Vorteil durch das Los hat). Somit spiegelt sich aber das Zahlenverhältnis im Parlament auch in den Ausschüssen.

Bestünden die Ausschüsse aber nur aus acht Mitgliedern, erhielten zunächst CDU/WG  vier Sitze, SPD zwei Sitze und REP und Grüne wegen der Zahlenbruchteile nach dem Komma je einen Sitz. Da die Listenverbindung wegen der Bonusregelung aber fünf Sitze bekommen muß, verlieren die Grünen ihren Sitz, weil sie den niedrigeren Zahlenbruchteil nach dem Komma hatten (Reihenfolge bei acht Sitzen:   4,088,   2,311,  0,888,  0,711). Die Zahl der zu vergebenden Sitze kann also die Wahl entscheidend beeinflussen.

 

Seit 2013 hat der Bundestag 631 Mitglieder. Davon wurden 299 direkt in den Wahlkreisen gewählt, weitere 332 kamen über die Landeslisten dazu. Darunter sind aber 29 Ausgleichsmandate. Als Verfahren für die Berechnung wird. Seit 2009 das Verfahren „Sainte-Lague / Schepers“ verwendet

 

 

Überhangmandate bei der Bundestagswahl

Bei der Bundestagswahl wird in jedem Wahlkreis nach dem Mehrheitswahlsystem ein Kandidat direkt in den Bundestag gewählt. Eine entsprechende Anzahl von Mitgliedern wird nach dem Verhältniswahlsystem über Landeslisten gewählt. In der Bundesrepublik gibt es ein Mischsystem zwischen Mehrheitswahl und Verhältniswahl, zwischen der Wahl einer Person und einer Partei. Entscheidend für das Stärkeverhältnis im Bundestag ist aber die Zweitstimme, denn mit ihr wird die Prozentzahl für die Partei festgelegt. So haben wir ein durch ein Mehrheitswahlrecht ergänztes Verhältniswahlrecht.

[Vielen Wählern scheint dies System aber nicht bewußt zu sein: Sie wollen eine Koalition von CDU und FDP und wählen deshalb mit der Erststimme die CDU und mit der Zweitstimme die FDP. Dabei bedenken  sie aber nicht, daß sie nur die FDP gewählt haben. Nur dadurch haben die kleineren Parteien eine höhere Chance, in den Bundestag zu kommen. Die Sache sähe sofort anders aus, wenn die Erststimme die Stimme für die Partei wäre. Aber eine Klage vor dem Bundesverfassungsgericht würde nichts bringen, weil dieses dann immer auf den „mündigen Wähler“ verweisen würde].

 

Bei diesem Wahlsystem kann es aber vorkommen, daß eine Partei mehr Wahlkreise erringt, als ihr nach dem Verhältniswahlrecht zustünden (Zweitstimme). Bei der Kombination von Direktmandaten und Landeslistenmandaten ergibt sich somit eine Erhöhung des Prozentanteils für die Partei, die unverhältnismäßig viele Wahlkreise direkt errungen hat.

Diesen Vorteil darf man ihr nicht wieder dadurch nehmen, daß man die zusätzlichen Mandate mit den Listenmandaten verrechnet. Man kann auch nicht die Zahl der Sitze für alle Parteien anteilmäßig kürzen, weil dann die Zahl der Bundestagsabgeordneten geringer würde.

Deshalb gibt es die Überhangmandate: die betreffende Partei behält ihre Listenmandate und die Wahlkreismandate einschließlich der Überhangmandate, die über die Zahl der nach Prozenten errungenen Mandate hinausgeht.

Das bringt aber wieder die Ungerechtigkeit mit sich, daß die Partei mit dem großen Vorsprung einen noch größeren Vorsprung hat und die andern Parteien weniger Sitze

haben, als es ihnen nach dem Verhältniswahlrecht zusteht. Das hätte man aber ausgleichen können, in dem man von den Landeslisten weniger Abgeordnete nimmt. Der Bundestag hat aber anders entschieden: Für die andere Parteien werden weitere Sitze vergeben, bis das Prozentverhältnis wieder stimmt.

 

Neues Kommunalwahlrecht in Hessen

Nach dem Willen der damaligen neuen Hessischen Landesregierung sollen die Wähler in Hessen ab März 2001 nach einem für sie völlig ungewohnten Wahlrecht über ihre Gemeinde- und Kreisparlamente bestimmen. Der Hessische Ministerpräsident Koch hat dieses Wahlverfahren 1991 noch abgelehnt, weil es der Profilierung Einzelner auf Kosten der Gesamtheit diene. Nichtsdestotrotz wurde es mit der neuen Mehrheit durch den Landtag gedrückt.

Jeder Wähler hat künftig eine Menge von Stimmen, um einzelne Kandidaten gezielt fördern zu können oder andere zu bremsen. Dieses System gibt es bisher schon in den südlichen Bundesländern Bayern, Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz. Dort kommt es besonders den bürgerlichen Parteien und den freien Wählergemeinschaften zugute. Auch in Norddeutschland hat man teilweise ein ähnliches System, nur hat dort jeder Wähler nur insgesamt drei Stimmen (nicht so viele Stimmen, wie Abgeordnete zu wählen sind).

Außerdem soll in Hessen das Mindestwahlalter wieder von 16 auf 18 Jahre angehoben werden, die Wahlperiode soll von vier auf fünf Jahre verlängert werden, die Fünfprozenthürde für den Einzug ins Parlament soll auf drei Prozent gesenkt werden und die direkt gewählten Land­räte und Bürgermeister sollen mehr Rechte und Machtbefugnisse erhalten.

Nach dem für Hessen neuen Wahlsystem hat jeder Wahlberechtigte soviel Stimmen, wie Abgeordnete in das jeweilige Parlament zu wählen sind. Die Parteien dürfen allerdings auch nur so viele Kandidaten auflisten, wie es Parlamentssitze gibt. Aber die Stimmzettel erreichen folglich teilweise die Größe von Plakaten. Muster sollen dem Wähler schon vor der Wahl ausgehändigt werden (evtl. durch Veröffentlichung in der Zeitung), aber in der Wahlkabine muß der offizielle Stimmzettel ausgefüllt werden. Das Wählen ist dadurch nicht einfacher geworden, aber - wie man sagt - demokratischer.

Der Wähler kann „kumulieren“: Bis zu drei Stimmen kann er auf einen Bewerber abgeben, auch wenn dieser weit hinten auf der Liste einer Partei. Der Wähler kann aber auch „panaschieren“: Er kann Kandidaten auf verschiedenen Listen ankreuzen und damit zum Beispiel Frauen oder Vertreter seines Stadtteils fördern. Außerdem kann er sicherheitshalber eine Partei ankreuzen, die sein generelles Vertrauen hat. Kreuzt er aber eine Liste an, so kann er wiederum einzelne Kandidaten auf dieser Liste streichen

Wer will, kann sein Kreuz auch wie gewohnt bei einer Partei machen, so daß die von dieser Partei vorgegebene Reihenfolge gewahrt bleibt. In Baden-Württemberg genügt es dabei, nur die Liste der gewünschten Partei in die Wahlurne zu stecken.

Man kann auch die Stimmabgabemöglichkeiten miteinander kombinieren: Der Wähler kann eine Liste ankreuzen, innerhalb dieser Liste einen Teil seiner Stimmen einzeln oder kumuliert an Bewerber vergeben, er kann Bewerber streichen und Bewerbern aus einer anderen Liste eine Einzelstimme zuteilen. In Baden-Württemberg kann der Wähler sogar unter eine Liste noch handschriftlich die Namen anderer Bewerber auf anderen Listen schreiben (dazu muß er allerdings entsprechend viele Namen auf seiner Basisliste streichen).

Die Parteien haben zusätzlich die Möglichkeit des „Vorkumulierens“: Sie können einen Kandidaten bis zu dreimal auf den Stimmzettel setzen, damit er drei Stimmen von den Wählern erhält, die nur die Liste ankreuzen. Wer jedoch kumuliert muß darauf achten, daß er auch den dreimal aufgeführten Kandidaten nicht mehr als drei Stimmen gibt.

Dieses neue System bringt Gefahren mit sich: Die Wähler werden sich vielleicht mehr von der Berufsbezeichnung des Kandidaten leiten lassen („Frauen werden heruntergewählt, Frauenärzte werden hochgewählt, gefolgt von den Metzgermeistern“). Nur wenn Frauen wirklich prominent sind, haben sie eine Chance. Kandidaten mit Titeln und schillernde Einzelpersönlichkeiten haben eine bessere Chance. Mehr sachorientierte Parteienvertreter können gegenüber mehr medienwirksamen Vertretern („Platzhirsche, die sich gut in Szene setzen können“) benachteiligt werden.

Wer also wiedergewählt werden will, muß sich einen Namen machen, muß Erfolge vorweisen können und sich um die Menschen bemühen. Das muß nicht unbedingt schlecht sein, verführt aber zu Populismus. Ein Beispiel für die Auswirkungen dieses Systems sind die Kirchenvorstandswahlen, die ja ausschließlich Persönlichkeitswahlen sind: Da wird der bekannte Geschäftsinhaber gewählt und nicht der treue Gottesdienstbesucher.

Das neue Wahlrecht beseitigt allerdings eine Systemwidrigkeit: Bisher konnten die direkt gewählten Landräte und Bürgermeister behaupten, sie hätten eine höhere demokratische Rechtfertigung („Legitimation") als die Mitglieder der Vertretungskörperschaften (Kreistag, Stadtverordnetenversammlung). Jetzt sind auch diese persönlich von den Bürgern berufen und nicht nur von ihren Parteien ausgewählt.

 

Die Auswertung des Stimmzettels nach der Wahl geht dann so vor sich: Zunächst werden die an Bewerber vergebenen Einzelstimmen gezählt. Liegt die Summe unter der zulässigen Gesamtstimmenzahl, werden die Reststimmen für die gekennzeichnete Liste verwertet: Jeder, der noch nicht über drei Stimmen verfügt, erhält von oben nach unten eine der Reststimmen, bis das Kontingent erschöpft ist (gestrichene Bewerber gehen aber leer aus).

Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß Wähler unbeabsichtigt Fehler machen und zum Beispiel bei den Personenstimmen die Summe ihres Kontingents überschreiten. Diese Stimmabgabe wird jedoch nicht ungültig, sondern es gibt Auslegungs- und Heilungsbestimmungen, die doch noch den Wählerwillen feststellen lassen:

  • Werden einem Kandidaten mehr als drei Stimmen gegeben, so werden nur drei gezählt.
  • Wird innerhalb desselben Wahlvorschlags das Stimmenkontingent überschritten, werden die Mehrstimmen in umgekehrter Reihenfolge nicht gewertet (zunächst bleiben die Bewerber mit nur einer Stimme außer Betracht).
  • Hat ein Wähler mehrere Wahlvorschläge gekennzeichnet, bei der Personenwahl aber nicht mehr Stimmen vergeben als ihn zustehen, dann wird die Listenkennzeichnung nicht beachtet (wenn allerdings zwei Listen gekennzeichnet wurden, ohne daß Personenstimmen verteilt wurden, ist die Stimme ungültig).

Nach dieser Übersicht über die vielfältigen Möglichkeiten sind sicher alle Klarheiten beseitigt. Das Wahlergebnis wird in Zukunft nicht so schnell feststehen. Die Gemeinden müssen zusätzlich zu den bisher üblichen Wahlvorständen noch Auszählungswahlvorstände berufen und diesen die weitere Ermittlung der Ergebnisse einschließlich der Briefwahl übertragen. Dazu werden die Gemeinden das eigene Personal nehmen. Das macht dann keine zusätzlichen Kosten. Aber an den Tagen nach der Wahl ist die ganze Kommunalverwaltung mit der Ergebnisermittlung beschäftigt. Eine Kontrolle der Auszählung durch Vertreter aller Parteien (wie bisher) ist dann natürlich auch nicht so leicht möglich, aber auch diese Auszählung ist öffentlich

Die Zahl der ungültig abgegebenen oder ungültig gemachten Stimmen hat sich durch dieses Wahlverfahren nicht erhöht (in Rheinland-Pfalz ist sie sogar zurückgegangen). Im Jahre 1994 haben in Baden-Württemberg 90 Prozent der Wähler von ihren Eingriffsmöglichkeiten Gebrauch gemacht (selbst in Stuttgart immerhin 45 Prozent). Die Wahlbeteiligung war allerdings auch nicht höher als in anderen Bundesländern.

Bei einer Kommunalwahl in Maintal  (47 Sitze) gab es durch das Kumulieren und Panaschieren nur drei Änderungen: Bei der CDU wurde ein Geschäftsmann nach oben gewählt. Ebenso bei der SPD. Aber abgewählt wurde ein junger Mann mit einem ausländisch klingenden Namen.

 

 

 

Rechtsstellung der Abgeordneten des Deutschen Bundestages

 

Entscheidungsunabhängigkeit

Nach Artikel 38, Satz 2 GG,  sind die Abgeordneten Vertreter des ganzen Volkes. Sie sind bei ihren Entscheidungen nur ihrem Gewissen unterworfen und nicht an Weisungen oder Aufträge gebunden (freies Mandat). Der einzelne Abgeordnete ist weder Vertreter seiner Wähler im Wahlkreis noch Vertreter seiner Partei. Dementsprechend kann ein Wechsel der Parteizugehörigkeit des Abgeordneten auch nicht seine Zugehörigkeit zum Bundestag beeinträchtigen. Allerdings verliert ein Abgeordneter gemäß § 46 Bundeswahlgesetz seinen  Sitz im Bundestag, wenn die Partei, der er angehört, durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt wird. Aus der Entscheidungsunabhängigkeit des Abgeordneten einerseits und der Ver­pflichtung  gegenüber seiner Partei andererseits können sich Konflikte ergeben Nach Artikel 21 GG ist es Recht und Aufgabe der Parteien, an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken. Diesem durch die Verfassung erteilten Auftrag kommen die Parteien auch dadurch nach, indem die ihnen zugehörenden Abgeordneten an der parlamentarischen Willensfindung und Willensbildung teilnehmen. Die in Artikel 38, Absatz 1 GG, garantierte Unabhängigkeit des einzelnen Abgeordneten setzt allerdings dem Beteiligungsrecht der Parteien Schranken. Ein Fraktionszwang, der einen Abgeordneten zu einer bestimmten Mandatsausübung verpflichten wollte, wäre wegen Verstoßes gegen Artikel 38, Absatz 1, Satz 2, verfassungswidrig.

 

Indemnität  (Artikel 46 Absatz 1 GG)

Wegen einer Abstimmung oder Äußerung im Bundestag oder in einem Bundestagsauschuß darf ein Abgeordneter  zu keiner Zeit gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden  Die Indemnität (Verantwortungsfreiheit)I soll die Redefreiheit bei der parlamentarischen Willensbildung ermöglichen. Sie erstreckt sich auf alle Äußerungen und Abstimmungen im Bundestag und seiner Ausschüsse.  Der Indemnitätsschutz gilt auch für Fraktionssitzungen, nicht aber für Parteiversammlungen. Der Schutz der Indemnität beginnt mit der Annahme der Wahl, jedoch nicht vor Ablauf der Wahlperiode des letzten Bundestags.

Der von der Indemnität ausgehende Schutz ist nur gegenüber der öffentlichen Gewalt gegeben. Maßnahmen einer Partei oder Gruppe (Fraktions-, Partei- und Gewerkschaftsausschluß, förmliche Rügen wegen eines nicht genehmen Abstimmungsverhaltens eines ihrer Mitglieder sind nicht schon wegen Artikel 40 Absatz 1 GG unzulässig. Die Grenze der Indemnität hat das Grundgesetz bei verleumderischen Beleidigungen gezogen (§ 187 StGB).

 

Immunität (Artikel 46, Absatz 2 und 3 GG)

Die Immunität (Verfolgungsfreiheit) bietet dem Abgeordneten Schutz vor Strafverfolgung und Freiheitseinschränkung. Sinn dieser Vorschrift ist es, für alle Fälle die Funktionsfähigkeit des Parlaments zu sichern. Vermieden werden kann dadurch, daß etwa die Exekutive eine Abstimmung dadurch zu beeinflussen sucht, daß sie eine hemmende Gruppe von Abgeordneten unter irgendwelchen Vorwänden verhaftet.

Der Immunitätsschutz ist auf die Mandatszeit begrenzt, dies gilt insbesondere auch für die während der Mandatszeit begangenen Straftaten. Die Immunität schützt den Abgeordneten vor jeder strafrechtlichen und disziplinarrechtlichen Verfolgung sowie jeder Ahndungsabsicht aufgrund des Ordnungswidrigkeitengesetzes, ferner auch vor jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit und vor der  Einleitung eines Grundrechtsverwirkungsverfahrens. Allerdings ist der Abgeordnete nicht geschützt, wenn er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird

Die Aufhebung der Scbutzwirkungen des Artikels 40 GG für den einzelnen Abgeordneten ist nur durch Mehrheitsbeschluß des Bundestages gemäß Artikel 42, Absatz 2, Satz 1 GG möglich. Durch diese Entscheidung wird die Immunität des Abgeordneten nicht schlechthin aufgehoben, sondern es wird nur die Genehmigung zu einem bestimmten Verfahren erteilt. Der Bundestag hat die Möglichkeit der Aussetzung eines Strafverfahrens, eines Verfahrens nach Artikel 18 GG, einer Haft und jeder sonstigen Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Abgeordneten zu verlangen.

 

Zeugnisverweigerungsrecht

Nach Artikel 47, Satz 1 GG hat der Abgeordnete das Recht über Personen, die ihm in seiner Abgegordneteneigenschaft Tatsachen anvertraut haben, das Zeugnis zu verweigern. Das Recht erstreckt sich ebenfalls auf die anvertrauten Tatsachen. Wenn gleich dieses Zeugnis­verweigerungsrecht sich nur auf Mitteilungen während der Abgeordnetenzeit bezieht, währt es doch über die Mandatszeit hinaus. Das bedeutet, daß der ehemalige Abgeordnete sich nach Ablauf seiner Wahlzeit noch auf das Zeugnisverweigerungsrecht hinsichtlich der vertraulichen Mitteilungen während seiner Mandatszeit berufen kann. Andererseits hat der Abgeordnete jederzeit die Möglichkeit, auf sein Zeugnisverweigerungsrecht zu verzichten und auszusagen. Gemäß Artikel 47, Absatz 2 GG, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken in dem Umfang unzulässig, wie das Zeugnisverweigerungsrecht des Abgeordneten reicht. Ohne dieses Beschlagnahmeverbot wären Einbrüche in das Zeugnisverweigerungsrecht möglich.

 

Wahlvorbereitungsurlaub

Einem Bewerber um einen Sitz im Bundestag ist zur Vorbereitung seiner Wahl innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag auf Antrag Urlaub zu gewähren. Die Urlaubsdauer kann bis zu zwei Monate betragen. Damit wird dem Kandidaten die für die Wahlvorbereitung erforderliche freie Zeit zugesichert. Daher besteht nur Anspruch auf „unbezahlten Urlaub“.

Da Artikel 48, Absatz 1 GG, jedem Bewerber um einen Sitz im Bundestag den Wahlvor­bereitungssurlaub zugestehen, muß er grundsätzlich neben den Direktkandidaten auch den Listenbewerbern zugebilligt werden.

 

Freie Mandatsausübung

Jedwede Behinderung eines Kandidaten bzw. Abgeordneten bei der Übernahme und Ausübung eines Mandats ist unzulässig. Arbeitsrechtliche Sanktionen aus diesem Grunde sind verboten. Insbesondere sind Kündigung oder Entlassung wegen der Annahme oder der Ausübung des Mandats untersagt. Während der Mandatszeit ist im Übrigen eine Kündigung nur aus wichtigem Grunde rechtmäßig. Dieser besondere Kündigungsschutz beginnt mit der Aufstellung eines Bewerbers und endet erst ein Jahr nach Beendigung des Mandats. Auf eine Berufs- oder Betriebszugehörigkeit ist die Zeit der Mitgliedschaft im Bundestag anzurechnen. Rechte und Pflichten eines in den Bundestag gewählten Beamten ruhen während der Mandatszeit. Ausgenommen sind die Amtsverschwiegenheitspflicht und das Verbot der Annahme von Belohnungen. Nach Beendigung des Mandats hat der Beamte einen Anspruch auf Wiederverwendung im früheren Dienstverhältnis.

 

Leistungsansprüche

Der Abgeordnete hat Anspruch auf

-  eine monatliche Entschädigung

-  eine Amtssausstattung in Form von Geld und Sachleistungen

-  eine Kostenpauschale

-  Ersatz der Aufwendungen für die Beschäftigung von Mitarbeitern

-  Freifahrtberechtigung

-  Nebengebührnisse  wie Reisekosten bei Auslandsaufenthalt, Zuschuß zu Kosten von Krankheiten, Geburten und Todesfällen und Unterstützung in besonderen Fällen.  

Ein ausgeschiedenes Mitglied des Bundestages erhält Übergangsgeld.

Abgeordnete, die mindestens sechs Jahre Mitglied des Bundestages waren, haben Anspruch auf Altersentschädigung in Höhe von 25 Prozent der monatlichen Entschädigung. Sie erhöht sich mit jedem weiteren Jahr der Mitgliedschaft vom 7. bis 16. Jahr um 5 Prozent bis zum Höchstsatz von 75 Prozent. Allerdings erhält der Abgeordnete die Altersentschädigung erst nach Ausscheiden aus dem Bundestag und nach Vollendung des 65. Lebensjahrs.

 

 

Gesetzgebung im Bund                                                                               Artikel 70 - 82

 

Zuständigkeit:

Zuständig für die Gesetzgebung sind Bund und Länder, also der Bundestag und die jeweiligen Landtage. Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung, soweit der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht keinen Gebrauch macht. Der Bund hat das Gesetzgebungsrecht, soweit ein Bedürfnis nach bundesgesetzlicher Regelung besteht. Dieses ist regelmäßig gegeben, wenn die Angelegenheit durch die Länder nicht wirksam geregelt werden kann, die Regelung durch ein einzelnes Land die Interessen anderer Länder beeinträchtigt oder zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit und der Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse. Wenn der Bund die Sache regelt, fallen die Ländergesetze weg. Der Bund versucht, immer mehr Angelegenheiten an sich zu ziehen.

 

1. Ausschließliche Gesetzgebung (Artikel 73)

Auswärtige Angelegenheiten Freizügigkeit, Paßwesen, Handelseinheit, Statistik, Währung, Maße, Gewichte, Eisenbahnen, Post, Beamtenrecht (Bundesbeamte), Urheberrecht, Verfassungsschutz, Bundeskriminalamt

Weitere Aufgaben des Bundes nach dem Grundgesetz: Kriegsdienstverweigerung, Parteien, zwischenstaatliche Einrichtungen, Neugliederung des Bundesgebietes, Bundestagswahl, Bundespräsidentenwahl, Bundesverwaltung, Bundesverfassungsgericht, Bundesfinanzbehörden, Entscheidung über den Friedensschluß.

 

2. Konkurrierende Gesetzgebung (Artikel 74)

Sache der Länder sind vor allem die Kultur (mit Schulwesen), das Kommunalrecht, das Polizeirecht und Teile des Umweltschutzes (Abfallrecht, Luftreinhaltung, Lärmbekämpfung). Aber laut Grundgesetz gehören dazu auch: Strafrecht, Privatrecht, Personenstandsrecht, Ausländerrecht, Sozialgesetz, Vertriebenengesetz, Wiedergutmachung, Arbeitsrecht, Wirtschaftsrecht, Atomgesetz, Vereinsrecht, Versammlungsrecht, Bodenrecht, Wohnungswesen, Seuchengesetz, Straßenverkehr, Schiffahrt, Besoldung des öffentlichen Dienstes (Art. 74 a).

 

3. Rahmengesetzgebung (Artikel 75)

Unter der Voraussetzung der konkurrierenden Gesetzgebung erläßt der Bund für die Länder Rahmengesetze, zum Beispiel auf den Gebieten Beamtenrecht, Universitäten (Hochschulrahmengesetz), Presse, Jagd, Naturschutz und Landschaftspflege, Raumordnung und Wasserhaushalt, Melde- und Ausweiswesen.

 

Weg der Gesetzgebung:

Die Gesetzesinitiative (Vorlage von Gesetzen) kann von drei Bundesorganen ausgehen:

  • Regierung: Die Vorlagen werden zunächst dem Bundesrat vorgelegt, der innerhalb von sechs Wochen (bei Eilbedürftigkeit drei Wochen) Stellung nehmen muß, ehe sie dem Bundestag zugeleitet werden. Dieser Weg wird vor allem von den Regierungsparteien gewählt. Sie verlassen sich auf die Ministerien, die den Sachverstand und die entsprechenden Leute dafür haben. Sie prüfen auch, ob die Sache schon geregelt ist, erfragen die politischen Vorgaben, stimmen sich mit anderen Ministerien ab (immer gefragt werden müssen Finanzministerium und Justizministerium).
  • Bundesrat: Die Vorlagen sind innerhalb von drei Monaten durch die Bundesregierung (mit Stellungnahme) dem Bundestag zuzuleiten. Eine der Landesregierungen übernimmt dabei die Federführung.
  • Bundestag: Hauptorgan der Gesetzgebung ist der Bundestag. Diesen Weg wählt vor allem die Opposition. Es gibt auch interfraktionelle Gesetzesinitiativen. Aber 65 % der Gesetzesvorlagen kommen von der Regierung. Hat der Bundestag ein Gesetz beschlossen, leitet es der Bundestagspräsident an den Bundesrat. Sind Bundestag und Bundesrat einverstanden, ist das Gesetz zustande gekommen.

 

Nicht-zustimmungsbedürftige Gesetze:

Ist der Bundesrat nicht einverstanden, ruft er den Vermittlungsausschuß an. Dieser setzt sich zusammen aus je 16 Mitgliedern des Bundesrats und Bundestags. Bei zustimmungsbedürftigen Gesetzen haben Regierung und Bundestag ein Interesse am Vermittlungsausschuß, weil man auf den Bundesrat angewiesen ist. Bei einfachen Gesetzen hat der Bundesrat ein Interesse am Vermittlungsausschuß, weil er sonst nichts zu melden hat.

Der Bundesrat kann immer Einspruch erheben, auch bei einfachen Gesetzen. Weist er ein Gesetz zum Beispiel mit absoluter Mehrheit ab, muß der Bundestag den Einspruch ebenso mit absoluter Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl zurückweisen. Bei Zurückweisung mit einer Zweidrittelmehrheit muß der Bundestag mit mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder zurückweisen, die aber mindestens die Hälfte der gesetzlichen Mitglieder sein müssen (Periode 1994-98: Eine Zurückweisung mit 35 Stimmen im Bundesrat erfordert mindestens 337 Bundestagsstimmen).

 

Zustimmungsbedürftigen Gesetze (föderative Gesetze):

1. Verfassungsänderungen (jeweils Zweidrittelmehrheit von Bundestag und Bundesrat)

2. Finanz- und Steuergesetze (Steuern für die Länder müssen sichergestellt sein)

3. Errichtung neuer Mittel- und Unterbehörden des Bundes (Artikel 87)

4. Andere Gesetze, bei denen die Mitwirkung des Bundesrats im Grundgesetz festgelegt ist (Artikel 37 Bundeszwang, Artikel 96,5 Gerichtsbarkeit).

Stimmt bei einem zustimmungsbedürftigen Gesetz der Bundesrat trotz Kompromißvorschlag des Vermittlungsausschusses nicht zu, kommt das Gesetz nicht zustande. Bei Streitigkeiten kann man das Bundesverfassungsgericht (Artikel 93) anrufen. Aber in der Praxis einigt man sich eher politisch. Die Masse der Gesetze läuft glatt durch Bundestag und Bundesrat hindurch. Zustimmungsbedürftige Gesetze erkennt man an der Eingangsformel: „Mit Zustimmung des Bundesrats“. Bei nicht zustimmungsbedürftigen Gesetzen lautet entsprechend die Schlußformel. „Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates wurden gewahrt“ (Zustimmung zur Vorlage des Bundestags, Anrufung des Vermittlungsausschusses, Ablehnung durch den Bundesrat, die aber durch den Bundestag überstimmt werden kann).

 

Ausfertigung:

Gesetze müssen dann noch durch den Bundespräsidenten ausgefertigt werden. Der Bundeskanzler oder der Fachminister müssen gegenzeichnen. Die Unterschrift des Bundespräsidenten bestätigt, daß das Gesetz verfassungsmäßig zustande gekommen ist und nicht dem Grundgesetz widerspricht. Der Bundespräsident kann auch Bedenken haben und das Gesetz anhalten und mit Verfassungsrichtern besprechen (Beispiel: Schwangerschaftsabbruch). Mit Verkündigung im Bundesgesetzblatt tritt das Gesetz zu dem im Gesetz angegebenen Zeitpunkt in Kraft (Art. 82 und 58).

Der Erlaß von Rechtsverordnungen ist nur möglich, wenn ein Gesetz hierzu die Ermächtigung erteilt. Inhalt, Zweck und Ausmaß der Verordnung müssen bestimmt sein. Ermächtigt werden können die Bundesregierung, einzelne Bundesminister oder Landesregierungen. Eine Verordnung darf das im Gesetz Geregelte aber nur verdeutlichen und konkretisieren, nicht aber verändern oder ergänzen (Artikel 80).

 

Gesetzgebungsnotstand:

Ein Gesetzgebungsnotstand könnte eintreten, wenn eine negative Oppositionspartei sämtliche Gesetzesvorlagen blockiert und die Arbeit der Regierung unmöglich macht. Hat der Bundeskanzler eine allgemeine Vertrauensabstimmung verloren, ohne daß der Bundespräsident den Bundestag auflöst, kann der Bundespräsident auf Antrag der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates den Gesetzgebungsnotstand erklären. Das Gleiche gilt für eine Gesetzesvorlage, die abgelehnt wurde, obwohl der Bundeskanzler mit ihr die Vertrauensfrage verbunden und die Regierung sie als dringlich bezeichnet hat. Lehnt der Bundestag trotz Gesetzgebungsnotstand wiederum ab, gilt das Gesetz als zustande gekommen, wenn der Bundesrat ihm zustimmt. Ist der Gesetzgebungsnotstand erst einmal erklärt, kann auch jede andere Vorlage nach diesen Bestimmungen innerhalb von sechs Monaten verabschiedet werden, aber danach ist eine weitere Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes während der Amtszeit des gleichen Bundeskanzlers unzulässig (Artikel 81).

Der Verteidigungsfall ist gegeben, wenn das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht. Die Feststellung des Verteidigungsfalles trifft auf Antrag der Bundesregierung der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates mit je Zweidrittelmehrheit, mindestens jedoch mit der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl.

Wenn der Bundestag nicht handlungsfähig ist, trifft der „Gemeinsame Ausschuß“ (zwei Drittel Bundestag, ein Drittel Bundesrat, „Notparlament“) die Feststellung des Verteidigungsfalles.

Die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte geht dann auf den Bundeskanzler über. Für die Gesetzgebung gilt ein abgekürztes Verfahren (gemeinsame Beratung von

Bundestag und Bundesrat). Die Bundesregierung kann den Landesbehörden Weisungen erteilen, der Bundesgrenzschutz kann im ganzen Bundesgebiet eingesetzt werden, ungediente Wehrpflichtige können in Arbeitsverhältnisse

verpflichtet werden, Frauen können im Sanitätswesen zu Dienstleistungen herangezogen werden (Artikel 80 a).

 

 

 

Fragen und Antwortenbersicht über das Thema „Staat und Politik“

(nach den Fragen aus dem Buch: Die Prüfung der Verwaltungsangestellten“)

 

Allgemeines Staatsrecht:

1.      Welche Elemente müssen vorliegen, um von einem Staat sprechen zu können?

Kennzeichen: Volk, Gebiet, Macht

4.      Welcher Grundsatz gilt für den Erwerb der deutschen Staats­bürgerschaft?

 Personalitätsprinzip (Abstammung), und Territorialprinzip (Geburtsland).

            In Deutschland jetzt eine Mischung beider Prinzipien

5.      Wie kann die deutsche Staatsbürgerschaft erworben werden?

 Erwerb durch Geburt, Einbürgerung, (Verleihung)

8.      Welche Hauptarten der Monarchien werden unterschieden und wie grenzen sie sich

 ab?

            (Wahlmonarchie, Erbmonarchie) Absolute Monarchie, Macht wird eingeschränkt

            durch ständische, konstitutionelle, parlamentarische Monarchie

9.      Was versteht man unter unmittelbarer und mittelbarer Demo­kratie?

 Unmittelbar: Jeder stimmt mit ab. Mittelbar: Abstimmung über Abgeordnete

10.    Was ist unter den Begriffen Bundesstaat und Einheitsstaat zu verstehen?

Bundesstaat: Rechte der Länder und Kommunen gewahrt (Selbstbestimmung)

            Einheitsstaat: Zentrale Verwaltung durch die Regierung und ihre Ministerien

11.    Was ist unter dem Begriff Föderalismus zu verstehen?

12.    Welche Arten den Staatengemeinschaften unterscheidet man?

Staatenbund (EU), Allianz (Nato), Internationale Staatengemeinschaft (UNO)

 

Grundrechte:

  1. Welche Bedeutung hat Artikel 20 des Grundgesetzes für die Staatsform der

Bundesrepublik Deutschland?

  Grundlegende Beschreibung des Staates als demokratischer und sozialer Bundesstaat sowie Rechtsstaat

14.       Welche Grundrechte enthält das Grundgesetz und was sagen sie aus?

   Würde des Menschen, Freiheit, Gleichheit (Erziehungsrecht, Meinungsäußerung)

16.       Können Grundrechte eingeschränkt werden?

   Einschränkung bei Militär und im Kriegsfall und durch richterliche Anordnung

17.       Was versteht man unter Gewaltenteilung und welchen Sinn hat sie?

   Gesetzgebung, Regierung, Justiz sollen sich gegenseitig kontrollieren

19.       Unter welchen Voraussetzungen kann das Grundgesetz geändert werden?

   Zweidrittelmehrheit in Bundestag und Bundesrat

20.       Was ist unter einem Sozialstaat zu verstehen?

  „Wohlfahrt“: Förderung von Essen - Trinken, Wohnung - Kleidung, Bildung –

   Kultur, Vorsorge bei Krankheit - Arbeitslosigkeit -  Alter - Pflegebedürftigkeit.

 

Bundestag:

 

  1. Wer kann zum Abgeordneten des Bundestags gewählt werden?

   Gewählt werden kann: 18 Jahre, Deutscher, bürgerliche Rechte

  1. Was ist ein Überhangmandat?

Überhangmandate: Zahl der Direktmandate (Erststimmen) einer Partei übersteigt die  nach  Prozenten errungenen Sitze (Zweitstimmen)

27.       Aus wieviel Abgeordneten besteht in der Regel der Bundestag?

              Regelzahl derzeit 598 (+ Überhangmandate)

728.     Welches Verfahren wird für die Ermittlung der Sitze angewandt?

  Hare-Niemeyer: Zahl der erhaltenen Stimmen mal Zahl der Sitze geteilt durch die

              Gesamtzahl der Stimmen über 5 Prozent

31.       Welche wesentlichen Zuständigkeiten hat der Bundestag?

 Gesetzgebung, Haushaltsplan, Regierungskontrolle. Wahl des Kanzlers und Richter

  des BVG (zur Hälfte)

33.       Welche Rechte haben die Abgeordneten des Bundestags?

Freies Mandat (nur Gewissen), Immunität (Schutz vor Strafverfolgung), Indemnität

(freie Meinungsäußerung), Kündigungsschutz, Wahlkampfurlaub, Versorgung.

34.       Wann ist der Bundestag beschlußfähig?

   Beschlußfähig bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder

35.       Mit welcher Mehrheit faßt der Bundestag seine Beschlüsse?

   Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, es sei denn Kanzlerwahl, Grundgesetzänderung,

               Überstimmung des Einspruchs des Bundesrats

36.       Welche wesentlichen Abstimmungsformen gibt es im Bundestag?

   Abstimmung namentlich, schriftlich (geheim), Handzeichen, „Hammelsprung“

37.       Welche Aufgaben haben die Bundestagsausschüsse?

   Beratung der Gesetze, Expertenanhörung, Vorschläge.

 

Bundesrat:

40.       Mit welcher Mehrheit faßt der Bundesrat seine Beschlüsse

  Abstimmung mit einfacher Mehrheit, einheitliche Stimmabgabe

              Bei Ablehnung von Gesetzen des Bundestags: Gleiche Mehrheit wie Bundestag

              Stimmberechtigt: Ministerpräsident, Minister, Staatssekretäre im Ministerrang

 

41.       Welche wesentlichen Aufgaben und Zuständigkeiten hat der Bundesrat?

   Mitwirkung bei der Gesetzgebung (Vermittlungsausschuß), Vertretung der Länder

 

42.       Wie setzt sich der  ,,Gemeinsame Ausschuß“ zusammen und welche Aufgabe hat er?

   Gemeinsamer Ausschuß: Notparlament bei Verhinderung des Bundestags.

 

Bundespräsident/Bundesversammlung

43.       Wie setzt sich die Bundesversammlung zusammen und welche Aufgabe hat sie?

   Alle Bundestagsabgeordneten und gleiche Anzahl von Vertretern aus den Ländern

               wählen den Bundespräsidenten

44.       Wie wird der Bundespräsident gewählt

  Bis zu drei Wahlgänge (im dritten einfache Mehrheit), ohne Aussprache

 

45.       Welche Rechtsstellung hat der Bundespräsident?

  Staatspräsident, Repräsentant des Landes, überparteilich, ausgleichend

46.       Welche wesentlichen Aufgaben und Zuständigkeiten hat der Bundespräsident?

Staatsbesuche, Ausfertigung und Verkündigung von Gesetzen, richtungsweisende

Reden

47.       Wie kann die Amtszeit des Bundespräsidenten enden?

Ende nach 5 oder 10 Jahren, Rücktritt, Tod, Absetzung durch Bundesverfassungsgericht

48.       Durch wen wird der Bundespräsident vertreten?

   Vertretung: Bundesratspräsident

 

Bundesregierung:

49.       Wie setzt sich die Bundesregierung zusammen?

   Bundeskanzler und Bundesminister

50.       Wie wird der Bundeskanzler gewählt?

   Nur der Kanzler wird vom Bundestag gewählt

               1. Vorschlag des Bundespräsidenten, „Kanzlermehrheit“

               2. Vorschlag des Bundestags, „Kanzlermehrheit“

               3. Vorschlag des Bundestags: Wenn absolute Mehrheit ist er gewählt,

                   bei einfacher Mehrheit Ernennung durch Bundespräsident oder Neuwahl des Bundestags

51.       Welche wesentlichen Aufgaben hat der Bundeskanzler?

   Bestimmt Richtlinien der Politik (Kanzlerprinzip), aber Ressortprinzip (selbständige

               Minister)

54.       Wie endet im Regelfall die Amtszeit des Bundeskanzlers und der Bundesminister?

  Bundeskanzler: Konstruktives Mißtrauensvotum, Ende der Amtszeit nach vier Jahren             

              (Wiederwahl möglich), Rücktritt, Tod

              Minister: Ausscheiden des Kanzlers, Entlassung, eigener Rücktritt, Tod.

55.       Auf welche Weise kann der Bundestag dem Bundeskanzler das Mißtrauen aussprechen?

   Mißtrauen durch „Konstruktives Mißtrauensvotum“

56.       Welche wesentlichen Zuständigkeiten hat die Bundesregierung

Gesetzesvorlagen ausarbeiten, Ausführung der Gesetze (Verordnungen), Ausgaben

laut Haushaltsplan.

 

Bundesverfassungsgericht:

57.  Welches sind die wesentlichen Aufgaben und Zuständigkeiten des Bundes­verfassungsgerichts?

Aufgaben: Schlichtung bei Streit zwischen Verfassungsorganen, Überprüfung der Gesetze (Normenkontrollklage), Klage von     Einzelpersonen, Anklage des Bundespräsidenten.

58. Wie setzt sich. das Bundesverfassungsgericht und zusammen und wer wählt seine Richter?

   Zusammensetzung: Zwei Senate mit je acht Mitgliedern,

  Wahl durch Bundestag (Richterwahlausschuß) und Bundesrat

 

Gesetzgebung:

60.       Wie ist die Gesetzgebungsbefugnis nach dem Grundgesetz geregelt?

   Gesetzgebung durch Bundestag unter Mitwirkung des Bundesrats

61.       Welche Arten der Gesetzgebungsbefugnisse des Bundes unterscheidet man?

   Alleinige Gesetzgebung, konkurrierende Gesetzgebung, Rahmengesetzgebung

62.       Wer besitzt das Recht der Gesetzesinitiative?

   Bundestag (auch einzelne Abgeordnete), Bundesregierung, Bundesrat

63.       Wie ist das Gesetzgebungsverfahren im Bundestag geregelt?

   Drei Lesungen: Einbringung, Ausschußberatung, Abstimmung

64.       Wie äußert sich das Mitwirkungsrecht des Bundesrats bei einfachen Gesetzen und bei zustimmungsbedürftigen Gesetzen?

   Einfaches Gesetz: nicht zustimmungsbedürftig

               Zustimmungsbedürftiges Gesetz: Zustimmung oder Vermittlungsausschuß

   Bei zustimmungsbedürftigen Gesetzen Zurückweisung durch den Bundesrat nur mit

  der gleichen Mehrheit wie Bundestag

65.       Wer fertigt die Bundesgesetze aus und wo werden sie verkündet?

   Ausfertigung: Bundespräsident, Bundesgesetzblatt

66.       Was versteht man unter ,,Gesetzgebungsnotstand“ und wann liegen seine Voraussetzungen vor?

   Bundestag verweigert wichtiges Gesetz (Erlaß durch Regierung).

 

 

Abschlußprüfung im Ausbildungsberuf „Verwaltungsfachangestellter“

Teilgebiet Staatsrecht

 

Welches Grundrecht ist in den nachfolgenden Beispielen jeweils angesprochen?

 

1. Der Schüler Wolfgang Schlau bewirbt sich zum fünften Male um eine Ausbildungsstelle als Verwaltungsfachangestellter. Bislang hat er nur Absagen erhalten. Enttäuscht darüber weist er im Unterricht darauf hin und sagt: „Die Grundrechtsartikel des Grundgesetzes sollte man besser streichen. In der Wirklichkeit treffen sie ohnehin nicht zu!“                                                           Artikel  12 GG: freie Berufswahl                                                                                                                                   6 Punkte

 

2. Wegen anstehender gesellschaftlicher Probleme kam es in der vergangenen Zeit häufiger zu Demonstrationen, bei denen auch zum Teil erheblicher Sachschaden angerichtet wurde. Deshalb forderten einige der Geschädigten, in Zukunft solche Versammlungen zu verbieten.

Artikel 8 und 14 GG: Versammlungsfreiheit                        6 Punkte

            (falls nur Artikel 14 erwähnt wird, gilt dies als halbe Punktzahl).

 

Warum läßt sich der Anspruch auf das jeweilige Grundrecht nicht immer voll verwirklichen? Erläutern Sie je zwei Argumente!   

-   geburtenstarke Jahrgänge

-  Strukturwandel in Wirtschaft und Verwaltung

-  liberale Grundrechteordnung (kein Zwang)

Zwei Nennungen:                                                                        6 Punkte

 -  Gewalttätigkeit     

-  Rechte Dritter        

-  Bedrohung der freiheitlichen Grundordnung                                   6 Punkte

 

 

Nennen Sie je einen Fall, der vor folgenden Gerichten verhandelt wird:

a) Verwaltungsgericht                                                                               3 Punkte

b) Sozialgericht                                                                                           3 Punkte

c.) Arbeitsgericht                                                                                        3 Punkte

 

Nennen Sie Hauptaufgaben der folgenden Verfassungsorgane! (Die Zahlen in Klammern geben die Zahl der notwendigen Antworten an!)

a)  Bundestag (2)                                                                 

Gesetzgebung, Wahl des Bundeskanzlers                                3 Punkte

b)  Bundesrat (2)                                                                  

Gesetzgebung, Interessenvertretung der Länder                    3 Punkte         

c)  Bundespräsident (1)                                                                   

Repräsentation des Staates, Gesetzesausfertigung                 3 Punkte         

d)  Bundesregierung (1)                                                       

Festlegung der Richtlinien der Politik, Gesetzesinitiative       3 Punkte

 

Welches auch Staatsgewalt ausübende Bundesorgan fehlt bei der vorhergehenden Frage?

Beschreiben Sie die Grundaufgabe dieses Verfassungsorgans!

Belegen Sie Ihre Antwort aus dem Grundgesetz!

Bundesverfassungsgericht und Bundesversammlung                         9 Punkte

 

Beschreiben Sie mit wenigen Worten das Zustandekommen von Bundesrat und Bundesversammlung!

Bundesrat: Mitglieder der Regierungen der Länder (Bevollmächtigte), die durch deren Regierungen berufen werden. Zahl der Ländervertreter richtet sich nach der Einwohnerzahl jedes Landes.

Bundesversammlung: Mitglieder des Bundestages und eine gleich große Zahl von Mitgliedern, die von den Landesparlamenten entsprechend ihrer Parteienstruktur gewählt werden.

12 Punkte

 

Nennen Sie drei wesentliche Aufgaben des Bundestages! Belegen Sie Ihre Antworten aus dem Grundgesetz! 

-           Gesetzgebung (Artikel 76 ff GG)

            -           Wahl des Bundeskanzlers (Artikel 63 GG)

            -           Kontrolle der Bundesregierung (z.B. Artikel 43, 45a, 45b GG)

            -           Feststellung des Haushaltsplanes (Artikel 110 GG).

            -           Feststellung des Verteidigungsfalles (Artikel 115a)              6 Punkte

Nach welchen Wahlgrundsätzen werden die Abgeordneten des Bundestages gewählt? 

Wahlgrundsätze nach Art. 38 GG mit Definition                             10 Punkte

Nach welchem Wahlsystem erfolgt die Wahl zum Bundestag?     

Kombination aus Mehrheits- und Verhältniswahl                             2 Punkte

Erklären Sie die Begriffe „Indemnität“ und „Immunität“! 

Artikel 46 GG                                                                                           4 Punkte

Nennen Sie die zwei Aufgaben des Bundestagspräsidenten!         

Artikel 39 und 40 GG                                                                                           4 Punkte

 

Ein Mieter hängt an die Außenwand seiner Wohnung: „Atomkraft - nein, danke!“ Der Eigentümer fordert die Entfernung.

a) Auf welche Grundrechte können sich die Parteien berufen?     

b) Welchem Grundrecht geben Sie den Vorrang?  

Artikel 5 und 15 GG                                                                                 7 Punkte

 

Sehen Sie sich bitte die folgende Liste von Aussagen an und überlegen Sie, was davon unbedingt zu der demokratischen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland gehört:

Suchen Sie drei Ihrer Meinung nach wichtige Aussagen heraus und führen Sie den dazugehörigen Grundgesetzartikel an:                                             

-           daß jeder seine politischen Ansichten frei äußern kann                             X         

-           daß die Einkommensunterschiede nicht sehr groß sind                                         

-           daß das ganze Volk die Herrschaft ausübt

-           daß alle Bürger vor dem Gesetz gleich sind                                                  X

-           daß die Arbeiter in ihrem Betrieb mitbestimmen dürfen

-           unabhängige Gerichte, die nur nach dem Gesetz urteilen                         X

-           daß der Schulleiter gemeinsam von den Lehrern, Eltern und Schülern gewählt wird

-           daß sich die Gewerkschaften für die Interessen der Arbeiter einsetzen dürfen,

-           daß man zwischen mehreren Parteien wählen kann

-           daß die Kinder über die Verwendung des Familieneinkommens mitbestimmen

-           daß man keine Angst vor ungerechter Behandlung zu haben braucht

-           daß auch das ungeborene Leben geschützt ist

-           daß die Gewählten nicht machen können, was sie wollen

-           daß alle Bürger die Gesetze achten

-           daß niemand Not leiden muß

-           daß auch Mitglieder extremer Parteien in den Staatsdienst eingestellt werden

-           eine starke Opposition, die die Regierung kontrolliert                               6 Punkte

Stellen Sie beispielhaft dar, welche Bedeutung die von Ihnen gewählten Aussagen für Ihr Leben in der Bundesrepublik Deutschland haben!

Es soll der Bezug der ausgewählten Aussagen zur eigenen Lebenssituation hergestellt werden (Die Beantwortung soll nicht zu knapp - möglichst in ganzen Sätzen - erfolgen)                                                                                               9 Punkte

 

Stellen Sie sich vor, der Gesetzgeber beschließt, die Geschwindigkeit auf allen Autobahnen auf 100 km/h zu begrenzen.

a) Geben Sie an, zwischen welchen Grundrechten der Gesetzgeber abzuwägen hat!

b) Erörtern Sie das Pro und Contra (mit mindestens zwei Argumenten) dieser Entscheidung und geben Sie eine begründete Stellungnahme ab!

Artikel 2, Absatz 1 GG:           Freie Entfaltung der Persönlichkeit

Artikel  2, Absatz 2 GG:          Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit

          6 Punkte

Pro:

-  Verringerung der Unfallzahlen

-   Schutz der Umwelt (Waldsterben, Luftverschmutzung ...)

Contra:

-   besserer Verkehrsfluß       12 Punkte

-   Interesse der Automobilindustrie ((Verkauf schneller Pkw's, ...)                        12 Punkte

(Die ausführliche Erörterung von je zwei Argumenten soll genügen. Es soll eine eigene Entscheidung getroffen werden, die sinnvoll begründet und nicht zu knapp bemessen ist).           

                   

 Zunehmend werden Stimmen laut, daß 16 Bundesländer im vereinten Deutschland zuviel seien. Nennen und erläutern Sie zwei Argumente, die für eine Verringerung der Zahl der Bundesländer sprechen!          

-   hohe Kosten -

-  ständiger Wahlkampf

-  Unübersichtlichkeit

-  Ungleichheit der Länder                            Je Argument und je Erläuterung           2 Punkte   

 

Nennen und erläutern Sie zwei Vorteile eines förderalistischen Systems des Staatsaufbaues!

-  mehr Demokratie

-  Berücksichtigung regionaler Besonderheiten

-  vertikale Gewaltenteilung                         Je Vorteil und je Erläuterung                2 Punkte

 

Prüfen Sie, ob es nach dem Grundgesetz möglich wäre, die Zahl der Bundesländer zu verringern bzw. die Bundesländer ganz aufzulösen und einen Einheitsstaat zu errichten und geben Sie die entsprechenden Artikel des Grundgesetzes an!

Eine Verringerung der Zahl der Bundesländer ist möglich. Die Auflösung des Bundesstaates und die Bildung eines Einheitsstaates sind nicht möglich. Artikel 20 (1), 79 (3) GG, (Artikel 29 GG)                                             8 Punkte

 

Welches im Grundgesetz festgelegte Organ stellt die Interessenvertretung der Länder auf Bundesebene dar?

Bundesrat                                                                                                                  3 Punkte

Wie setzt sich dieses Organ zusammen?     

Mitglieder der Regierungen der Länder                                                              3 Punkte

Wodurch können sich die Mehrheitsverhältnisse in diesem Organ verändern?   

Regierungswechsel nach Landtagswahlen                                                          3 Punkte

 

Wachsende Wahlenthaltung und der Anstieg von Stimmen, die für Protestparteien abgegeben wurden, haben bei der vergangenen Kommunalwahl in Hessen auf eine Unzufriedenheit der Bürger mit dem Parteiensystem in der Bundesrepublik Deutschland hingewiesen.

Welche Aussagen enthält das Grundgesetz über die Existenz von Parteien?             4 Punkte

Erläutern Sie an drei von Ihnen zu wählenden Beispielen die Aufgaben der politischen 

Parteien!                                                                                                                                  9  Punkte

Es wird die Möglichkeit diskutiert, durch ein reines Mehrheitswahlrecht die Anzahl der im

Parlament vertretenen Parteien zu verändern. Erläutern Sie diesen Gedanken und die möglichen Folgen für die Demokratie!                                                                                                                         10 Punkte

Besteht nach dem Grundgesetz die Möglichkeit, Parteien zu verbieten? Begründen Sie Ihre

Antwort!                                                                                                                                4 Punkte           

In einigen Staaten Europas besteht eine Wahlpflicht.

Welchem bei uns geltenden Wahlgrundsatz widerspricht diese Regelung?             2 Punkte

Nennen Sie ein Argument für und ein Argument gegen die Einführung einer Wahlpflicht!                                                                                                                                                                                4 Punkte.

 

 

 

 

 

 

 

 

Bürgerliches Recht (Privatrecht))

 

 

Inhalt: Grundprinzipien  des Bürgerlichen Gesetzbuches, Verfahren bei Prüfung eines Rechtsfalles, Leistungsstörungen, Bürgerliches Gesetzbuch, Familienrecht, Abschlußprüfung.

 

Das Privatrecht findet sich vor allem im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), aber auch im Handelsgesetz, Wechselrecht, Gmbh-Recht und anderen Gesetzen. Inhalt des Bürgerlichen Gesetzbuches sind: Allgemeiner Teil, Recht der Schuldverhältnisse, Sachenrecht, Familienrecht, Erbrecht.

Vieles ist auch Gewohnheitsrecht („Richterrecht“) oder es gehört in den vorvertraglichen Bereich (Körperschaden vor Kauf eines Gegenstandes, Verletzung der Sorgfaltspflicht des Verkäufers durch Verletzung des Käufers in Verkaufsräumen).

 

Strafrecht- Zivilrecht:

Im Zivilrecht entsteht Schuld, wenn Fahrlässigkeit vorliegt. Im Strafrecht kommt es allein auf den Vorsatz an. Der Staat hat in der Regel nur einen Strafanspruch, wenn Vorsatz vorliegt. Bei Mord besteht Vorsatz, bei fahrlässiger Tötung nur Fahrlässigkeit (fahrlässige Sachbeschädigung gibt es nicht). Im Zivilrecht kann man Schadensersatz nur geltend machen, wenn Verschulden vorliegt, also Vorsatz oder Fahrlässigkeit.

 

Grundprinzipien des Bürgerlichen Gesetzbuches

1.  Vertragsfreiheit (eingeschränkt durch gesetzliches Verbot §134, Sittenwidrigkeit §138),

2. Eigentum und

3. Abstraktionsprinzip.

 

Abstraktionsprinzip:

Ein Kaufvertrag beinhaltet eigentlich drei Verträge:

1. Kaufvertrag durch übereinstimmende Willenserklärung  § 433 (Verpflichtungsgeschäft)

2. Verschaffung des Eigentums an der Sache                          § 929

3. Verschaffung des Eigentums am Geld                                  § 433 II (Verfügungsgeschäft).

 

Grundvertrag ist der Kaufvertrag. Aber aus dem Grundgeschäft „Kaufvertrag ergibt sich nur ein Anspruch auf Übereignung. Nach § 929 muß erst die Einigung über die Übergabe geschehen und diese muß auch erfolgen, ehe der Vorgang abgeschlossen ist. Folgeverträge sind also die Übereignungsverträge. Eigentümer wird man erst, wenn Ware und Geld übertragen sind. In der Praxis liegt das näher beieinander, aber rechtlich wird das getrennt, „es wird abstrahiert“. Das Eigentum bleibt also, wenn sich nachher herausstellt, daß der Vertrag nichtig war. Und bei Ratenkäufen bleibt der Verkäufer Eigentümer bis zur Bezahlung (§ 455).

Einen Kaufvertrag kann man anfechten, wenn man sich über die Qualität der Ware getäuscht hat. Aber die Übereignung ist damit noch nicht rückgängig gemacht, hier muß extra angefochten werden. Das geht nur über § 812: Es muß geprüft werden, ob ein Rechtsgrund vorlag. Gibt es diesen nicht mehr, weil der Kaufvertrag nichtig war, so besteht die Verpflichtung zur Herausgabe bzw. zur Rückübertragung von Ware und Geld (Weil beide etwas erlangt haben, geben auch beide etwas zurück). Aber das ist ein neues Geschäft unabhängig vom Kaufvertrag. So durchbricht der § 812 das Abstraktionsprinzip.

 

Verfahren bei Prüfung eines Rechtsfalles 

Grundfrage: Wer….will was….von wem….    woraus (= Rechtsvorschrift)

Zuerst sucht man die  Rechtsfolgenseite (z.B. Nichtigkeit, Schadensersatz). Danach wird der Tatbestand geprüft (Wer ist Eigentümer oder Besitzer?). Oft muß dabei erst der Sachverhalt ausgelegt werden (z.B. daß eine stillschweigende Willenserklärung vorliegt). Die Tatbestandsmerkmale führen dann zur Rechtsfolgenseite (Beispiel § 823).

Fall 1: In den Geschäftsräumen des Kartenverkäufers Otto Teuer erwarb der italienische Gastarbeiter Alberto Pasta bereits im Mai drei Eintrittskarten für das Endspiel der Fußball-Weltmeisterschaft im Juli  zum Stückpreis von 3.250 Euro. Übergabe und Zahlung sollten kurz vor dem Endspiel erfolgen. Als sich ergab, daß Italien überraschend das Endspiel nicht erreicht hatte, lehnte Pasta die Zahlung und Entgegennahme der Karten ab. Nunmehr klagt Teuer gegen Pasta auf Zahlung von 9.750 Euro.

Lösung: Ein Anspruch besteht aufgrund des Kaufvertrags  (§ 433). Es bestanden zwei übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme sind geregelt). Der Kaufpreisanspruch könnte nur untergehen, wenn eine Willenserklärung anfechtbar ist. Das ist aber nicht der Fall, weder ein Inhaltsirrtum noch Eigenschaftsirrtum liegen vor, weder Täuschung noch Drohung. Eine Möglichkeit wäre der sittenwidrige Wucherpreis (§ 138(), da braucht man keine Anfechtung zu machen (§ 242).  In Frage kommt aber nur ein Mißverhältnis zwischen Preis und Leistung (nicht: Ausnutzung einer Notlage). Ob dieses vorliegt, entscheiden Gerichte unterschiedlich. In diesem Fall entschied das OLG Köln, daß Teuer das Geld zurückgeben muß.

 

Fall 2: Das junge Studentenehepaar Schmidt hat eine unmöblierte Mansardenwohnung gemietet. Man inseriert: „Wer überläßt mittellosem Studentenehepaar Möbel zur Einrichtung einer Mansarde?“ Der Junggeselle Albert, der vor kurzem im Erbgang eine Menge gebrauchter Möbel erworben hatte, teilte Schmidt seine Adresse mit und erklärt, sie sollten sich auf seinem Dachboden die Möbel aussuchen. Schmidts suchen sich eine Wohnzimmereinrichtung, Betten und eine alte Kommode aus und transportieren sie in ihre Wohnung. Einige Wochen später erhalten sie von Albert eine Rechnung über 350 Euro. Die Eheleute sind empört und fragen nach der Rechtslage.

Lösung: Der Käufer ist verpflichtet, die Ware zum vereinbarten Preis abzunehmen (§ 433,2). Dazu müssen aber zwei übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen. Das Inserat ist nur die Einladung zu einem Vertragsangebot, nicht aber schon ein Angebot. Eine Rolle spielt dabei der „objektive Empfängerhorizont“, also wie der Empfänger nach Treu und Glauben die Sache aufnehmen mußte (§ 133 und 157). In diesem Falle mußte das Studentenehepaar annehmen, daß es sich nicht um ein Kaufvertragsangebot  handelt; allerdings war es auch nicht automatisch eine Schenkung. Aber weder das Inserat noch ein Anruf noch die Abholung sind ein Kaufvertragsangebot, ein Kaufvertrag ist nicht zustande gekommen, zumindest aus Sicht des objektiven Betrachters.

Es handelt sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung unter Abwesenden (§ 130). Diese muß in den Machtbereich des anderen gelangen und dieser muß unter normalen Umständen die Möglichkeit der Kenntnisnahme haben. Das ist hier der Fall: Albert hat wirksam übereignet, er ist kein Eigentümer mehr und hat keinen Anspruch auf die Herausgabe.

Albert hat etwas geleistet, aber nicht durch Kaufvertrag. Im objektiven Empfängerhorizont ist der Sachverhalt als Schenkung auszulegen, das Studentenehepaar hat die Leistung mit Rechtsgrund erlangt.

Albert könnte nur die Willenserklärung anfechten, nämlich die Einigungserklärung zur Übereignung. Er kann nur behaupten, es hätte kein Rechtsgrund vorgelegen (§ 119). Objektiv war aber der Rechtsgrund einer Schenkung da. Das zeigen die Umstände: Mittelloses Studentenehepaar und Mansardenwohnung. Der Anruf war Angebot zum Abschluß eines Schenkungsvertrags. Spätestens hier hätte Albert von Geld reden müssen. So aber war es eine stillschweigende Willenserklärung zur Schenkung.

Durch Anfechtung (§ 142) - ein  einseitiges Rechtsgeschäft - will Albert den Rechtsgrund beseitigen. Wenn eine Willenserklärung nichtig wäre, dann fiele auch der Rechtsgrund weg. Albert kann nur sagen: Das subjektiv Gewollte (der Kaufvertrag) stimmt nicht überein mit dem objektiven Empfängerhorizont (Schenkung).

Die Anfechtungsgründe könnten sein: Inhaltsirrtum (§ 119,1), Erklärungsirrtum (§ 119 1 i.V. m. § 120) und Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaft  (§ 1198,2). In diesem Fall könnte Inhaltsirrtum in Frage kommen. Dann ist zu prüfen: Objektiv Erklärtes (Schenkung), subjektiv Gewolltes (Kaufvertrag), Auseinaderfallen von Wille und Erklärung (ist hier der Fall) oder Erheblichkeit (wenn es ums Geld geht, ist es immer erheblich).

Die Studenten aber verlangen Schadensersatz (§ 122). Sie hatten einen „Vertrauensschaden“, denn es sind ihnen Transportkosten  entstanden. Vor Gericht würde Albert allerdings gefragt werden: „Warum haben Sie nicht gleich gesagt, daß Sie Geld wollen?“ Er käme schon in Schwierigkeiten zu beweisen, daß er sich geirrt hat.

 

Fall 3: Konrad geht in das Elektrogeschäft des Volker, um dort ein im Schaufenster für 2.000 Euro ausgezeichnetes HDTV- Fernsehgerät zu kaufen. Volker sagt Konrad, das Gerät koste entgegen der 2.500 Euro, die Auszeichnung im Schaufenster sei ein Versehen. Konrad möchte das Gerät dennoch kaufen, zu Hause stellt er fest, daß es nur nach dem alten Standard sendet.

Lösung: Volker hat Anspruch auf eine Geldzahlung, Konrad hat einen Anspruch auf Übergabe der Kaufsache. Es kommen zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande, Geld und Gerät werden getauscht. Später stellt sich ein Mangel heraus (§ 459 folgende).

Der Käufer möchte eine Wandlung (§ 462) und verlangt den Kaufpreis zurück und will das Gerät zurückgeben: Wandlung ist die Rückgängigmachung des Kaufs, Minderung bedeutet die Herabsetzung des Kaufpreises, Schadensersatz ist möglich, wenn eine Eigenschaft fehlt oder ein Fehler verschwiegen wurde. Der Verkäufer hat das Recht, zweimal eine Reparatur vorzunehmen. Man muß sich nicht auf eine Garantiereparatur einlassen, man kann auch Wandlung verlangen.

Wenn der Käufer eine Kenntnis von dem Anfechtungsgrund hat, muß er ohne schuldhaftes Zögern („sofort“) anfechten. Der Käufer wird also Wandlung verlangen, hat aber auch die Möglichkeit der Anfechtung.

Aber es gibt auch das Spezialgesetz des Gewährleistungsrechts (§ 477). Die Anfechtung (§ 119) ist an sich das allgemeinere Recht, hat aber größere Risiken für den Käufer. Es muß aber auch einmal Ruhe und Rechtssicherheit geben. Deshalb gibt es das Spezialgesetz: Nach sechs Monaten kann keine Forderung mehr erhoben werden (Garantierecht ist etwas anders, hat nichts mit dem BGB zu tun, sondern ist frei vereinbart). Aber das Gewährleistungsecht geht der Anfechtung voran, wer einen Gewährleistungsanspruch hat, kann nicht anfechten.

Wenn aber ein Mangel erst nach der Gewährleistungspflicht von sechs Monaten bekannt wird, kann man anfechten. Anfechtung ist also nur bis zur Übergabe der Sache und nach sechs Monaten  möglich, dazwischen greift das Spezialgesetz.

 

Fall 4: Ein Käufer kauft vom Verkäufer dessen Grundstück ohne notarielle Beurkundung und zahlt den vereinbarten Kaufpreis noch vor der Übereignung.

Lösung. Der Kaufvertrag ist an sich gültig, weil übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen. Aber bei Grundstückskäufen  ist nach § 313 BGB eine notarielle Beurkundung nötig. Grundstücke werden verkauft nach § 433 und § 313, die Übergabe erfolgt nach § 873 und § 925 (bewegliche Sachen werden verkauft nach§ 433 und § 929). Wenn diese Norm aber nicht erfüllt ist, dann ist der Vertrag nichtig (§ 313 i.V. §125).

Der Mangel ist heilbar, wenn die Übereignung im Grundbuch eingetragen wird. Es muß also nicht das Geld zurückgefordert werden (§ 812). Mit der „Auflassung“ (Einigungserklärung über Eigentumsübertragung an einem Grundstück vor dem Notar, § 925) und der Eintragung in das Grundbuch ist der Schaden geheilt. Die fehlende Form kann geheilt werden, der Kaufvertrag muß nicht noch einmal neu geschlossen werden.

 

Fall 5: Bei einem Grundstückskauf sind sich Verkäufer und Käufer einig über den Kaufpreis von 150.000 Euro.  Im notariellen Kaufvertrag geben sie aber 100.000 Euro an, um Notar- und Grundbuchgebühren und Grunderwerbssteuern zu sparen.

Lösung. Der notariell beglaubigte Kaufvertrag ist nichtig, weil die Willenserklärungen nur zum Schein abgegeben wurden. Auch wenn sich beide über das verdeckte Geschäft einig sind, ist das Geschäft nichtig (§ 117). Der Verkäufer hat keinen Anspruch, nicht einmal auf die 100.000 Euro. Eine Anfechtung ist gar nicht nötig, weil alles sittenwidrig war

 

Leistungsstörungen  (Unmöglichkeit einer im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Leistungspflicht) sind: Unmöglichkeit, Verzug, positive Vertragsverletzung (PVV), vorvertraglicher Schaden „culpa in contrahendo“ (CIC).

Schema für Leistungsstörungen

1. Nichtigkeit von Anfang an: Anfechtungserklärung und - gründe

§ 119 - 123 Inhaltsirrtum, Eigenschaftsirrtum, Täuschung, Drohung

§ 125   Formvorschriften

§ 138   Sittenwidriges Rechtsgeschäft

Wenn die Übergabe schon erfolgt ist, dann Rückgabe nach §812

 

 

2. Unmöglichkeit: Wenn Leistung erfolgt, dann keine Unmöglichkeit

§ 275 Einseitiger Vertrag , Rechtsfolge in § 280

§ 323 Zweiseitiger Vertrag, Rechtsfolge in § 440.325.

Nicht zu vertretende Unmöglichkeit ,Schadensersatz bei zu vertretender Unmöglichkeit.

 

3. Verzug: Nicht bei Erfüllung des Vertrags  i

a. Schuldnerverzug:

§ 284/285 Verzug nach Mahnung

Rechtsfolge:    § 286 I Verzugsschaden

§ 286 II Nichterfüllungsschaden

bei zweiseitigem Vertrag: § 326 Nichterfüllungsschaden

b. Gläubigerverzug, Annahmeverzug:

§ 293 Nichtannahme der Leistung

Rechtsfolge:    § 324 II  i.V. mit § 324 I

4. Gewährleistung:

459 Allgemeine Bestimmung

§ 462 Wandlung, Minderung

§ 463 Schadensersatz wegen Nichterfüllung bei zugesicherter Eigenschaft

§ 476 a Nachbesserung        

§ 480 Gattungsschuld (Neulieferung)

5. Positive Vertragsverletzung bei Mangelfolgeschaden aufgrund Pflichtverletzung

 

6.  Vorvertraglicher Schaden („culpa in contrahendo)

 

Unmöglichkeit (§ 362):

Fall: Der Großindustrielle Harry Bonzo liest in einer Zeitung die Anzeige des Sportwagenhändlers Fritz Hurtig, der darin einen roten Ferrari, Modell „Amore“, Baujahr 1967 zum Preis von 100.00 Euro anbietet. Bonzo, der schon als Kind von diesem Auto geträumt hat, begibt sich am 1. Juni zu Hurtig, macht zusammen mit dessen Verkaufsleiter James Lässig eine Probefahrt und erklärt diesem, er sei begeistert und wolle den Wagen kaufen. Bonzo und Lässig werden sich zum Preis von 95.000 Euro handelseinig. Da noch einige kleine Lackschäden zu beseitigen sind, bietet Lässig dem Bonzo an, den Ferrari am 8. Juni in die Firma des Bonzo zu bringen und sofort zu übergeben. Bonzo stellt einen Scheck in Höhe von 15.000 Euro aus, der noch am selben Tag dem Konto des Hurtig guteschrieben wird.

Am 8. Juni. fährt Lässig den Ferrari vereinbarungsgemäß zur Firma des Bonzo, parkt den Wagen vor dem dortigen Bürogebäude und begibt sich in das Büro des bereits ungeduldig wartenden Bonzo. Währenddessen überrollt ein riesiger Gabelstapler den Ferrari. Der Fahrer Fred Sorglos, ein Angestellter des Bonzo, hatte zuvor auf einer Jubiläumsfeier mehrere Gläser Sekt getrunken und war mit überhöhter Geschwindigkeit beim Rangieren in Rückwärtsfahrt auf den Ferrari getroffen. An dem Ferrari entsteht Totalschaden.

Welche Ansprüche kann Hurtig gegen Bonzo geltend machen, welche Ansprüche bestehen zwischen Hurtig und Bonzo, wenn Lässig den Ferrari aufgrund eines von ihm fahrlässig verursachten Unfalls auf der Fahrt zu Bonzo zerstört?

 

Lösung:

1. Frage: Welche Ansprüche kann Hurtig gegen Bonzo geltend machen?

Es sind zwei Schuldverhältnisse  entstanden: einer muß leisten, einer muß Geld geben (§ 241). Ein Schuldverhältnis erlischt durch Übereignung (§ 362). Es wurden 15.000 Euro gezahlt, also ist für diesen Betrag das Schuldverhältnis erloschen. Es bleiben 80.000 Euro. Hurtig klagt also gegen Bonzo auf Zahlung von 80.000 Euro (aus § 433,3).

Um überhaupt einen Anspruch gegen Bonzo zu erhalten, muß das Verhältnis von Hurtig zu Lässig geklärt werden. Hier handelt es sich um Stellvertretung. Lässig gibt die Willenserklärung für Hurtig ab. Zu einer Stellvertretung gehören drei Punkte (§ 164):

1. Abgabe einer eigenen Willenserklärung des Stellvertreters Lässig (er ist nicht Bote, der eine fremde Willenserklärung übermittelt).

2. „Im Namen des Vertretenen“ (Offenkundigkeitsprinzip): Aus den Umständen ist zu entnehmen, daß Lässig der Verkaufsleiter ist; er gibt eine eigene Willenserklärung ab, aber für einen anderen

3. „Im Rahmen der Vertretungsmacht“ (vertragliche Vertretungsmacht = Vollmacht nach § 167, im Gegensatz zur gesetzlichen Vertretung wie beim Erziehungsrecht): Aus den Umständen ergibt sich, daß Lässig der Verkaufsleiter ist.

Ergebnis: Lässig darf Hurtig vertreten bei der Abgabe der Willenserklärung zum Abschluß des Kaufvertrags (nicht bei der Übereignung). Zwischen Hurtig und Bonzo ist ein Kaufvertrag zustande gekommen, weil Lässig zur Vertretung berechtigt war.

Es ist ein gegenseitiger Vertrag nach § 323 zustande gekommen (ein einseitiger Vertrag ist zum Beispiel eine Schenkung). Dabei leisten beide Seiten etwas, und zwar leistet einer nur, wenn der andere auch leistet (oft Zug um Zug, möglich ist aber auch eine Zahlung erst bei Lieferung). Typisches Beispiel dafür ist der Kaufvertrag.

Nun ist aber das Auto vernichtet und die Übereignung unmöglich. Dadurch erlischt aber nicht der Kaufpreisanspruch. Er könnte aber untergegangen sein wegen Unmöglichkeit Der Umstand, der zur Unmöglichkeit geführt hat, ist zunächst von keiner Seite zu vertreten, keiner hat es so gewollt.

Anfängliche Unmöglichkeit liegt nicht vor, weil der Kaufvertrag ja rechtens zustande gekommen ist. Es besteht eine nachträgliche objektive Unmöglichkeit, denn das Auto ist ja zerstört, der Wunsch des Käufers hatte sich auf eine Stückschuld konzentriert.

Das Verschulden des Sorglos könnte aber dem Bonzo zuzurechnen sein. Bonzo ist an sich weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit vorzuwerfen (§ 276). Aber Sorglos ist der Erfüllungsgehilfe des Bonzo. Sorglos handelt fahrlässig, sogar grob fahrlässig (Alkohol, Rückwärtsfahrt, überhöhte Geschwindigkeit).

Bonzo hat eine doppelte Sorgfaltspflicht: Er muß seine Arbeitnehmer anhalten, daß sie Dritten keinen Schaden zufügen. Er muß aber auch darauf achten, daß Dritten auf seinem Firmengelände kein Schaden entsteht. Diese allgemeine Sorgfaltspflicht hat Bonzo verletzt. Er allein hat den Umstand zu vertreten, daß die Übereignung unmöglich wurde, der Anspruch auf Kaufpreiszahlung besteht weiter (die Voraussetzungen des § 323 sind nicht erfüllt, weil nunmehr einer den Schaden zu vertreten hat).

Diese Frage war allein zu beantworten. Eine andere Frage ist, ob Bonzo sich bei Sorglos schadlos halten kann. Die Versicherung würde zum Beispiel wegen grober Fahrlässigkeit nicht zahlen.

Ein Schuldverhältnis erlischt durch  Leistung, d.h. durch Übereignung. Zu klären ist noch, ob eine Stückschuld oder eine Gattungsschuld  vorliegt (§ 243); Möchte ein Käufer irgendein Auto einer bestimmten Marke oder auch irgendein Modell, dann ist er mit einer Gattung einverstanden und der Verkäufer hat noch die Auswahl, welches Modell er verkauft (Gattungsschuld). Wenn sich der Wunsch des Käufers aber auf eine bestimmte Sache konzentriert hat (zum Beispiel ein bestimmten Ferrari, der auf dem Hof steht) und der Verkäufer ist mit der Lieferung dieses bestimmten Autos einverstanden, ist eine Stückschuld entstanden. Bestand jedoch nur eine Gattungsschuld und die Kaufsache wurde zerstört, kann dennoch ohne großen Aufwand ein Ersatz beschafft werden, so daß der Vertrag weitergilt. Bei einer Stückschuld jedoch ist die Erfüllung unmöglich.

 

Unmöglichkeit:

 

objektiv

subjektiv

anfänglich

§ 306

§ 275 (analog)

nachträglich

§ 275 I

§ 275 II

 

verbrannt

gestohlen

 

Die Bezeichnung „anfänglich“ oder „nachträglich“ richtet sich nach dem Zeitpunkt, zu dem das Schuldverhältnis entstand, „objektiv“ oder „subjektiv“ richtet sich danach, ob nur der Schuldner die Leistung nicht erbringen kann (subjektiv) oder ob überhaupt niemand die Leistung erbringen kann (objektiv).

Mit der Entstehung des Schuldverhältnisses ist eine Leistung zu erbringen, und zwar sofort. Dieses Schuldverhältnis besteht auch fort, wenn die Sache nicht übergeben werden kann, weil das unmöglich geworden ist (§ 241).

Eine Leistung ist anfänglich objektiv unmöglich (§ 306), wenn vor der Entstehung eines Schuldverhältnisses ein Umstand eintritt, der die Leistung unmöglich macht.  Objektiv  unmöglich ist sie, wenn kein Mensch die Leistung erbringen kann, z.B. wenn die Sache schon am Vortag zerstört wurde, ohne daß die Vertragschließenden davon wußten. Es ist dann zwar ein Anspruch entstanden, aber der Vertrag war von Anfang an nichtig, weil der Verkäufer nicht übereignen kann.

Eine Leistung ist nachträglich unmöglich, wenn der Umstand erst nach dem Vertragsschluß eintritt (§ 275). Objektiv nachträglich unmöglich ist die Leistung, wenn die Kaufsache nachträglich zerstört wurde (§ 275 I). Subjektiv nachträglich unmöglich ist die Leistung, wenn zwar der Verkäufer die Leistung nicht erbringen kann, wohl aber ein anderer, der z.B. die Sache nur gestohlen hat (275 II).

Der § 275 bezieht sich aber nicht auf die Zahlung des Kaufpreises, denn diese muß immer möglich sein („Geld hat man zu haben“), sondern auf die Übereignung der Kaufsache, die untergegangen sein könnte. Es geht dabei um die Leistung, nicht um die Gegenleistung (dafür gibt es den § 323).

 Weitere Ansprüche Hurtigs gegenüber Bonzo: Bonzo kann sich schuldlos machen („excul­pie­ren“) unter Hinweis auf § 831 „Haftung für den Verrichtungsgehilfen“ (§ 278 Erfüllungsgehilfe) und hat somit keine Haftung zu tragen.

 

2. Frage: Welche Ansprüche bestehen zwischen Hurtig und Bonzo, wenn Lässig den Ferrari aufgrund eines von ihm fahrlässig verursachten Unfalls auf der Fahrt zu Bonzo zerstört?

Lässig hat den Schaden fahrlässig herbeigeführt (§ 276). Die Schuld ist aber Hurtig zuzurechnen (§ 2 278).

Hurtig hat die Übereignungspflicht und bedient sich dabei des Lässig als Erfüllungsgehilfen. Die Schuld hat also Hurtig zu vertreten, aber der Kaufpreisanspruch ist damit nicht untergegangen. Dieses Ergebnis ist aber unbefriedigend, weil ja der Verkäufer zu vertreten hat, daß die Übereignung unmöglich wurde. Deshalb muß der Übereignungsanspruch des Bonzo gegenüber Hurtig geprüft werden.

Der Anspruch Bonzos ist nach § 275 I untergegangen, denn Hurtig kann nicht liefern. Wenn aber ein Erfüllungsanspruch untergeht, entsteht ein Schadensersatzanspruch.

 

III. Schadensersatzanspruch nach 440 I in Verbindung mit § 325:

Schadensersatz kann ein Gläubiger erlangen über § 307: Er ging davon aus, daß der Schuldner leisten kann. Er hat Ausgaben gemacht im Blick auf das künftige Geschäft, das aber nun nicht zustande gekommen ist. Ein Schadensersatzanspruch nach § 280 kann nur eintreten, wenn der Anspruch auf Übereignung weggefallen ist.

Die Rechtsfolge bei anfänglich-subjektiver Unmöglichkeit läßt sich nur analog aus § 275 erschließen, weil eine vergleichbare Interessenlage vorliegt. So wird auch hier der Schuldner frei, denn auf seine Schuld kommt es dabei nicht an.

Gegeben sein müssen:

a) Kaufvertrag           

b) Nichterfüllung einer Verkäuferpflicht

- Unmöglichkeit einer im gegenseitigen Verhältnis stehenden Leistungspflicht

- Verschulden (§ 276 (vom Schuldner Hurtig zu vertreten)

- Schaden § 249 (hier: 95.000 Euro, davon 15.000 Euro gezahlt)

- Kausalität (Ursächlichkeit), Zusammenhang zwischen Umstand und eingetretenem Schaden.

Da all das gegeben ist, besteht ein Schadensersatzanspruch (gesetzliches Schuldverhältnis).

 

Verzug (§ 284 - 288):

1. Fall: Verkäufer verkauft Käufer am 1. März ein Auto. Am 3. März soll bei dem Käufer die Übereignung erfolgen. Der Verkäufer vergißt diesen Liefertermin. Doch der Käufer muß sich für eine dringende Geschäftsreise am 4. März einen Mietwagen nehmen, der 150 Euro kostet. Als der Verkäufer am 6. März verspätet liefert, verlangt der Käufer vom Verkäufer den Ersatz der Mietwagenkosten.

Lösung: Der Käufer hat einen Anspruch gegenüber dem Verkäufer auf Ersatz der Mietwagenkosten aus § 286 I. Aus dem Kaufvertrag ergibt sich kein Anspruch nach § 433. Hier

geht es um einen Fall von Schadensersatz. d.h  (Ersatz der Mietwagenkosten.

Das Schuldverhältnis ist entstanden aus dem Kaufvertrag. Der „Verzug“ ist die schuldhafte Nichtleistung trotz Möglichkeit, Fälligkeit, Mahnung. Verzug gibt es aber nicht bei Unmöglichkeit, diese geht dem Verzug vor.

a) Nichtleistung

b) Möglichkeit der Leistung (liefert ja später)

c) Fälligkeit (§271): Leistung sofort fällig    

d) Mahnung: Diese ist nicht erforderlich bei kalendermäßiger Bestimmtheit der Leistung, also bei einer Fristvereinbarung. Mahnung ist ein ernsthaftes Erfüllungsbegehren: Dem Schuldner muß klar werden, daß Rechtsfolgen eintreten („trete sonst zurück“)

e) Verschulden wird vermutet (Ausnahmen muß der Schuldner beweisen).

Schaden: Die Mietwagenkosten sind ein Verzögerungsschaden (§ 286 I (es gibt auch Schadensersatz wegen Nichterfüllung)

Kausalität: Der Schaden hängt mit der Verzögerung zusammen.

Ergebnis: Der Käufer hat einen Anspruch auf Ersatz des Mietpreises aus „ 286 I, die Mietwagenkosten sind zu erstatten.

 

2. Fall: Ein Student der Wirtschaftswissenschaften leiht am 1. März einen großen Kommentar von seinem Freund Richard. Das Buch ist allerdings veraltet und hat nur einen Wert von 90 Euro. Am 30. Juni will der Student das Buch zurückgeben, weil Richard das Buch für eine Prüfung braucht. Der Student vergißt aber den Termin und fährt für drei Wochen in den Urlaub. Richard kauft sich für 100 Euro einen gebrauchten Kommentar gleicher Auflage. Als der Student am 22. Juli das Buch zurückbringt, lehnt Richard die Rücknahme ab und verlangt Erstattung von 100 Euro aus § 286 II.

1.) Schuldverhältnis (d.h. Rückgabepflicht)

2.) Verzug: Keine Leistung trotz Möglichkeit, Mahnung nicht erforderlich wegen Termin, Verschulden ist zu vermuten

3.) Interessenfortfall des Gläubigers an der Erfüllung

4.) Schaden wegen Nichterfüllung

5.) Kausalität.

Ergebnis: Es ist Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu leisten. Es können 100 Euro verlangt werden, weil der Schaden nur durch diesen Betrag wieder gutgemacht werden kann.

 

3. Fall:

Ein Vermieter wollte in seinem Haus ein möbliertes Zimmer an den Mieter zum Mietzins von 300 Euro monatlich vermieten. Er erklärte gegenüber dem Verkäufer des Einrichtungshauses,  er wolle die von ihm ausgesuchten Möbel zum im Prospekt angebotenen Preis von 6.000 Euro erwerben. Der Verkäufer notierte auf dem „Auftragsformular“: „Bett Liebesnest“ 2500 Euro,  „Schrank Otto“ 1000 Euro, „Tisch Nierendesign“ 500 Euro, „Sessel Oma'“1500, Euro, zwei Stühle „Classic“ 500 Euro, zu liefern den Vermieter bis spätestens 30. Juni. Nachdem die Möbel im Juli  noch immer nicht eingetroffen waren, setzte der Vermieter mit Schrei­ben vom 3. August der Firma eine Lieferfrist bis zum 31. August und erklärte, er werde nach diesem Zeitpunkt die Möbel nicht mehr abnehmen und vom Vertrag zurücktreten. Als die Firma die Möbel am 5. September liefern wollte, verweigerte der Vermieter die Abnahme und Bezahlung. Am 2. September hatte  er bereits in einem anderen Einrichtungshaus die gleichen Möbel zum Preis von 6500 Euro gekauft. Die Möbel wurden Ende November  geliefert.

a) Kann die Firma gegenüber dem Vermieter auf Abnahme und Bezahlung der Möbel bestehen?

b) Kann der Vermieter von der Firma den Mehrpreis in Höhe von 500 Euro verlangen?

c) Kann der Vermieter von der Firma den Mietausfall vom 1. Juli bis 30. November (5 Monate zu je 300 Euro) oder für einen kürzeren Zeitraum fordern?

 

Ansprüche der Firma gegenüber dem Vermieter:

Ein Kaufvertrag ist zustande gekommen. Das Inserat war zwar nur ein Angebot an eine unbestimmte Menge, aber es ist die Willenserklärung der Firma durch einen Vertreter erfolgt  und der Vermieter hat sich mit der Firma geeinigt. Ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises und Abnahme der Möbel ist gegeben, eine Unmöglichkeit ist nicht gegeben.

Wegfall durch Rücktritt:

Der Vermieter hat eine Rücktrittserklärung gegeben. Ein Rücktrittsgrund lag nach § 326 vor: Die Firma ist in Verzug (Schuldnerverzug § 284) und es gab eine angemessene Nachfristsetzung mit Androhung des Rücktritts (§ 326), der Rücktrittsgrund ist auch gegeben, denn es wurde kein Schadensersatz verlangt.

Der Vermieter ist wirksam vom Vertrag zurückgetreten, der Anspruch der Firma auf Zahlung des Kaufpreises ist erloschen. Wenn der Vermieter schon gezahlt hätte, könnte er den Kaufpreis zurückfordern. Für das gesetzliche Rücktrittsrecht (§ 325) gelten die Bestimmungen des vertraglichen Rücktrittsrechts (§ 346 folgende) laut § 327.

Ansprüche des Vermieters gegenüber der Firma auf Mehrpreiszahlung aus § 326,1:

Der Vermieter hat sich für Rücktritt entschieden, er kann nicht gleichzeitig Schadensersatz fordern  (den Rücktritt hat er gefordert, weil er nicht zweimal Möbel haben wollte). Damit besteht ein Anspruch auf Schadensersatz. Aber ein Verzugsschaden nach § 286,1 ist nicht gegeben. Dazu hätte er sich Möbel leihen müssen. Der § 286 gilt nur, wenn man sich ersatzweise zum Beispiel einen Mietwagen leiht oder Aufwendungen treibt, die man sonst nicht gemacht hätte.

Ansprüche des Vermieters gegen die Firma auf Mietausfall aus § 286,1 (Verzugsschaden):

Ein Verzugsschaden ist gegeben, der Rücktritt nach § 286 schließt nicht den Verzugsschaden nach § 286, 1 aus. Es besteht ein Anspruch auf zweimal 300 Euro.

 

4. Fall:

Am 25. Februar verkauft ein Verkäufer dem Käufer seinen acht Jahre alten Golf für 4.800 Euro. Der Käufer zahlt sofort in bar. Die Übereignung soll am 1. Juni erfolgen. Aber der Verkäufer verpaßt den Liefertermin. Deshalb muß sich der Käufer für eine wichtige Fahrt am 2. März einen Mietwagen für 150 Euro leihen. Am 3. März fordert der Käufer den Verkäufer zur Lieferung auf und setzt eine Frist bis zum 10. März mit dem Hinweis, daß er danach die Übereignung des Autos ablehne. Als der Verkäufer am 11. März immer noch nicht geliefert hat, kauft der Käufer sich einen anderen Golf, muß dafür aber 5.000 Euro zahlen.

Lösung:  Der Schaden beträgt zunächst nur 150 Euro. Nach dem weiteren Verzug aber sind es  4.800 oder sogar 5.000Euro.Der Käufer könnte nun vom Vertrag zurücktreten. Dann erhielte er aber nur 4.800 Euro zurück. Deshalb verlangt er Schadensersatz nach § 326, weil dieser alles einschließt und für ihn günstiger ist (der Verzugsschaden entsteht nicht erst aus § 286,1, sondern schon aus § 326). Der Verkäufer muß also 5.150 Euro an ihn zahlen.

 

Vertragliche Ansprüche (Kauf, Miete, Pacht) gehen vor. Nur wenn der Erfüllungsanspruch untergegangen ist (wegen Unmöglichkeit, Verzug, usw.) gibt es den gesetzlichen Anspruch auf Schadensersatz.

Bei einseitigem Vertrag (z.B. Leihe) gelten § 280 und 286 und Schadensersatz wegen Nichterfüllung gibt es aus § 286,1.

Bei zweiseitigem Vertrag  (z.B. Kauf) gelten § 325 und 326 und Schadensersatz wegen Nichterfüllung gibt es aus § 325 und 326.

Bei einem Rücktritt nach § 326 bleibt dennoch die Möglichkeit des Verzugsschadens nach § 285,1 (nicht aber auf vollen Ersatz der Mehraufwendungen wegen Nichterfüllung).

 

Gläubigerverzug (Annahmeverzug):

Fall: Der Verkäufer wollte den Fernsehapparat ins Haus bringen, aber der Käufer ( = Gläubiger) war nicht da. Auf der Rückfahrt geht der Apparat kaputt.

Lösung: Hier liegt keine Gattungsschuld (§ 243 I), sondern Stückschuld (§ 243 II) vor, die Leistung ist unmöglich geworden. Es ist zwar ein Schuldverhältnis nach§ 241 entstanden, die Leistung ist unmöglich geworden. Aber es liegt nicht Unmöglichkeit nach § 275 vor, der Kaufpreisanspruch ist nicht untergegangen. Um Leistung und Gegenleistung geht es aber in § 323.

Prüfung des § 323:

a.) Gegenseitiger Vertrag, Kaufpreiszahlungspflicht

b.) Unmöglichkeit

c.) Hier hat keiner Vorsatz oder Fahrlässigkeit zu vertreten, da auch der Käufer an dem Unfall nicht schuld ist. Beide verlieren die Ansprüche gegeneinander, nach § 323 wäre der Kaufpreisanspruch untergegangen.

Hier liegt aber Gläubigerverzug vor: Ein tatsächliches Angebot wurde zur rechten Zeit am rechten Ort gemacht, wie die Parteien es vereinbart haben. Der Verkäufer will den Kaufpreis (die Primärleistungspflicht) oder Schadensersatz. Über § 440 kommt man zu den §§ 320 ff, vor allem zu § 324, der speziellen Regelung, die auch eine Rechtsfolge enthält.

Doch in Frage kommt nicht § 324 I, weil der Gläubiger (in diesem Fall der Käufer) den Umstand zu vertreten hat. Doch er hat nicht den Untergang der Sache zu vertreten (dafür können Verkäufer und Käufer an sich nichts). Es liegt hier an dem Annahmeverzug.

Was Annahmeverzug ist, wird in § 293  folgende geregelt. Die Rechtsfolge ist in § 324 II (spezieller Annahmeverzug) geregelt. Dieser Paragraph verweist aber wieder auf § 324 I (allgemeines Verschulden des Gläubigers) mit der Rechtsfolge „Anspruch auf Gegenleistung“. Nur weil Verzug des Gläubigers vorliegt, kann der Verkäufer die Kaufpreiszahlung verlangen.

 

Gefahrenübergang:

Der Grundsatz steht in § 446: Die Gefahr geht über ab der Übergabe (auch bei Abnahme von Werkleistungen bei Gebäuden).  Bei Versendungskauf (bei dem immer gleich eine Stückschuld entsteht), gilt der Zeitpunkt der Auslieferung nach § 447. Weil auf Verlangen des Käufers diese Art der Beförderung vereinbart wurde (Vertragsfreiheit), trägt der Käufer die Gefahr. Allerdings hat der Käufer keinen direkten Anspruch gegenüber dem Spediteur, sondern hier muß man sich helfen mit der „Drittschadenliquidation“.

 

Gewährleistungsrechte:

Fall: Der Käufer hat von einem Autohändler ein als „fabrikneu“ ausgestellte Auto gegen Barzahlung gekauft. Auf einer längeren Fahrt, die er am nächsten Tag unternahm, hatte der Käufer mit dem Wagen Schwierigkeiten und mußte zu einer Reparaturwerkstatt. Dort wurde festgestellt, daß der Motor einen schweren Schaden hatte und zudem zwei Reifen auf den Innenseiten stark abgefahren waren. Der Motorschaden wurde behelfsmäßig behoben, damit der Käufer nach Hause fahren konnte. Der Käufer schrieb daraufhin an den Verkäufer, daß er wegen des Mangels den Wagen zur Verfügung stelle und um Rückzahlung des Kaufpreises sowie um Erstattung der in der Reparaturwerkstatt entstandenen Kosten bitte.

 

Lösung:

Zuerst muß immer geprüft werden, ob ein Kaufvertrag vorliegt, denn es könnte ja Nichtigkeit vorliegen. Bei Gattungskauf gilt ist auch § 480 zu prüfen.

 

I. Wandlung (Rückentwicklung des Kaufvertrags) aus § 459.462.433.346:

Ein Fehler ist eine nicht unwesentliche Abweichung der Istbeschaffenheit von der Sollbeschaffenheit (hier: fabrikneues Auto, Normalzustand ist, daß ein Auto gut fährt). Außerdem fehlt auch die ausdrücklich zugesicherte Eigenschaft: Der Verkäufer hat noch etwas über das Normalmaß hinaus zugesichert, so daß es zu einer wesentlichen Abweichung kommt.

Ausschlußgründe für den Anspruch auf Wandlung  sind nicht gegeben, wenn der Käufer den Mangel kannte (§ 460-461), aber das war hier nicht der Fall.

Ergebnis: Es besteht ein Anspruch auf Wandlung oder auf Minderung. Bei Wandlung wird der Kaufvertrag rückgängig gemacht, bei Minderung will der Käufer die Sache behalten. Der Käufer kann entscheiden, was er haben will. Der Verkäufer kann die Wandlung nicht ablehnen. Wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt, kann aber auch Schadensersatz verlangt werden.

 

II. Schadensersatz (Erstattung der Werkstattkosten) aus § 463:

Es sind alle Ansprüche durchzuprüfen und dem Käufer die für ihn günstigste Lösung zu raten. Ungünstig ist zum Beispiel ein Rücktritt nach § 346, weil da nur gegenseitig alles zurückgegeben wird, aber kein Schadensersatz erfolgt. Will der Käufer das Auto behalten und verlangt nur Minderung, erhält er nur den „kleinen  Schadensersatz“, das heißt die Werkstattkosten (+ Minderung). Verzichtet er aber auf Wandlung und Minderung, erhält er den „großen Schadensersatz, das heißt Kaufpreis und Werkstattkosten. Wenn Werkstattkosten entstehen, verlangt man also Schadensersatz (beachte: Rückgabe des Autos ist nicht Antrag auf Wandlung, Schadensersatz ist dennoch möglich).

 

Positive Vertragsverletzung (pVV):

Der Ausdruck steht nicht im Gesetz, sondern es handelt sich um ein Gewohnheitsrecht. Was im Gesetz steht, geht deshalb immer vor (Unmöglichkeit, Verzug, Schadensersatz). Eine Rechtsgrundlage ergibt sich nur aus Analogie, also aus §§ 280.325.286.326.

Fall: Kasimir ist Katzenliebhaber und kauft sich seine 28. Katze. Infolge leichter Fahrlässigkeit hatte der Verkäufer bei dem Kätzchen eine ansteckende Seuche nicht bemerkt. Sämtliche 27 Katzen werden infiziert und gehen ein, auch die neue Katze. Welche Ansprüche hat der Käufer gegen den Verkäufer?

Lösung: Zunächst ist die Anwendbarkeit der positiven Vertragsverletzung zu prüfen: Der Kaufvertrag ist gültig und wurde sogar erfüllt. Unmöglichkeit, Verzug und Schadensersatz liegen nicht vor (bei Erfüllung gibt es weder Unmöglichkeit noch Verzug).

Einen Schadensersatzanspruch ergibt sich aus § 463 Gewährleistung:

„Zugesicherte Eigenschaf“: Es wurde nichts ausdrücklich zugesichert, also gibt es hieraus keinen Schadensersatz.

Pflichtverletzung: Die Pflicht zur Übereignung wurde erfüllt, aber aus dem Kaufvertrag ergeben sich noch mehr Pflichten, z.B. die Pflicht, ordnungsgemäße Ware zu liefern:

4.) „Vertreten müssen“: Hier muß nur Fahrlässigkeit vertreten werden (§ 276), der Verkäufer hat die erforderliche Sorgfalt verletzt.

Schaden: Der Schaden, der an der Kaufsache eintritt, richtet sich nach § 463. Eine Nachlieferung ist nicht möglich, weil eine Stückschuld entstanden ist (nicht § 480). Der Käufer fordert Wandlung und erhält den Kaufpreis für die eine Katze zurück (nach § 462).

Es ist aber noch ein größerer Schaden entstanden, nämlich ein Mangelschaden. Der Käufer fordert also nicht von vornherein Schadensersatz für 28 Katzen, sondern Wandlung für die eine Katze und Schadensersatz für die 27.

Der Mangelfolgeschaden ist aber nirgends im Gesetz geregelt. Hier tritt die „positive Vertragsverletzung“ ein. Ein vetraglicher Schadensersatz für Mangelfolgeschaden steht nicht im Gesetz.

Doch es gibt die Anspruchsgrundlage der „positiven Vertragsverletzung“ in Analogie zu Unmöglichkeit, Verzug, Gewährleistung. Das Wort „positiv“ meint in diesem Zusammenhang: Einer hat etwas getan (= positiv) und dadurch ist die Verletzung entstanden.

Eine Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden ist gegeben.

Ergebnis: Ein Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung ist gegeben, aber nicht aus einer Gesetzesbestimmung, sondern aus dem Gewohnheitsrecht.

 

Vorvertragliche Schuld ( CIC):

Fall: Der Käufer will vom Verkäufer ein Haus kaufen, das er natürlich vorher besichtigen will. Da der Verkäufer keine Zeit hat, gibt er dem Käufer den Hausschlüssel, damit dieser die Besichtigung allein vornehmen kann.  Der Verkäufer vergißt dem Käufer zu sagen, daß das Haus baufällig ist. Bei der Besichtigung bricht ein Stück aus der Decke, der Käufer wird erheblich verletzt.

Es ist kein Vertrag zustande gekommen. Aber im vorvertraglichen Bereich ist Schuld entstanden, genannt „culpa in contrahendo“ (CIC). Damit wird wieder eine Gesetzeslücke geschlossen.

Anwendung prüfen:

1.) Wenn Vertrag vorliegt, keine CIC

2.) Vorvertragliches Schuldverhältnis, aber Sorgfaltspflicht

3.) Pflichtverletzung

4.) „Vertreten müssen“: Fahrlässigkeit nach            § 276

5.) Schaden: Körperverletzung

6.) Kausalität

Die vorvertragliche Schuld wird begründet durch die Analogie zu § 122 und 307. Anfechtung wird besonders in § 122 behandelt.

Es gibt zwei Formen des Schadensersatzes:

Schadensersatz wegen Nichterfüllung - Erfüllungsinteresse -positive Tat

Vertrauensschaden- Nichterfüllung - negative Tat.

Positives Interesse meint den Schadensersatz wegen Nichterfüllung: Der Geschädigte soll so gestellt werden, als ob ordnungsgemäß erfüllt worden wäre.

Negatives Interesse: Der Geschädigte soll so gestellt werden, wie er gestanden hätte, wenn er nicht auf das ordnungsgemäße Zustandekommen des Vertrages vertraut hätte (immer geringer als der Nichterfüllungsschaden).

Die Höhe des Schadensersatzes regelt § 249.  Grundsatz ist die Naturalrestitution, also die Herstellung des ursprünglichen Zustandes. Wenn dies nicht möglich ist, bildet Geld die Ersatzleistung (nach § 251).

 

 

Bürgerliches Gesetzbuch

104 ff  Geschäftsfähigkeit

117 ff Scheingeschäft

119 I    Anfechtung wegen Inhaltsirrtum

119 II   Fehlen einer verkehrswesentlichen Eigenschaft

120      Erklärungsirrtum

122      Schadensersatz bei Vertrauen auf Gültigkeit der Erklärung

125 ff  Formvorschriften für Verträge

130      Willenserklärung gegenüber einem Abwesenden

138      Gute Sitten, Wucher

142      Anfechtung

157      Treu und Glauben, Verkehrssitte

158      Bedingung: auflösend, aufschiebend

164      Stellvertretung (eigene Erklärung, Vertretungsmacht, im Namen)

4,         167      Vertragliche Vertretungsmacht ( = Vollmacht)

194 f    Verjährung 30 Jahre

202      Hemmung

211      Unterbrechung

 

Einseitiger Vertrag

241      Schuldverhältnis (bewirkt Leistungspflicht oder Unterlassen)

243      I Gattungsschuld, II Stückschuld

249      Umfang des Schadensersatzes

271      Leistung sofort fällig

275      Leistungspflicht geht unter ...      (aber § 323)

275 I    anfänglich subjektive Unmöglichkeit (analog)

I. nachträglich objektive Unmöglichkeit

II. nachträglich subjektive Unmöglichkeit

276      Haftung für eigenes Verschulden: Vorsatz und Fahrlässigkeit

278      Verschulden des Erfüllungsgehilfen

280      Haftung bei zu vertretender Unmöglichkeit

284      Schuldnerverzug durch Mahnung (Fristsetzung)

285      Kein Verzug, wenn kein Verschulden

286 I    Verzugsschaden bei Schuldnerverzug

II Leistung kein Interesse für Gläubiger

293      Gläubigerverzug, Annahmeverzug

306      Leistung ist unmöglich anfänglich objektiv

307      Vertrauensschutz, negatives Interesse

313      Notarielle Beurkundung von Grundstücksverkäufen

 

Zweiseitiger Vertrag

320      Nichtleistung bei Fehlen der Gegenleistung (Geldleistung geht unter)

323      Nicht zu vertretende Unmöglichkeit

324 I    Vom Gläubiger zu vertretende Unmöglichkeit

II Annahmeverzug des Gläubigers

325      Vom Schuldner zu vertretende Unmöglichkeit, Schadensersatz wegen

Nichterfüllung

326      Verzug : Fristsetzung mit Ablehnungsdrohung

327      Gesetzliches Rücktrittsrecht

346      Vertragliches Rücktrittsrecht

362      Erlöschen des Schuldverhältnisses durch Leistung

433      I Kaufvertrag: Übergabe der Kaufsache

II Kaufvertrag: Gegenleistung (Kaufpreis

440      Nichterfüllen des Verkäufers: nach § 323 - 327

446      Gefahrenübergang auf den Käufer

447      Gefahrenübergang bei Versandgeschäft

455      Ratenkauf

459      Haftung des Verkäufers für Sachmängel (Stückschuld):

I Fehler, II Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft

462      Wandlung und Minderung

463      Schadensersatz wegen Nichterfüllung

476a Nachbesserung

477      Verjährung der Gewährleistungsansprüche: 6 Monate

480      Gattungskauf

812      Herausgabe bei fehlendem Rechtsgrund, z.B. § 119 Bereicherung

873      Einigung über Grundstücksübertragung

925      Auflassung vor dem Notar

929      Übergabe des Eigentums an einer beweglichen Sache (Verschaffung

des Eigentums)

985      Herausgabeanspruch des Eigentümers       

 

Weitere Themen aus dem Lehrplan:

„Nicht empfangsbedürftige Willenserklärung“: Testament, Eigentumsaufgabe (Sperrmüll).

„Empfangsbedürftige Willenserklärung“ ist eine Kaufvertragserklärung.

 

„Bedingung“: eine Willenserklärung kann man mit einer Bedingung versehen, so daß sie nur Rechtswirkung erlangt, wenn die Bedingung erfüllt ist. Es gibt auflösende und aufschiebende Bedingungen (§ 158). Bedingungsfeindlich sind Kündigung, Wandlung, Minderung, Eheschließung, Auflassung (Einigung über Eigentumsübertragung an einem Grundstück), also alle Gestaltungsrechte; hier muß Rechtssicherheit herrschen.

Eine aufschiebende Bedingung ist zum Beispiel der Eigentumsvorbehalt bei einem Ratenkauf (§ 455 und 158 I).

 

„Fristen“ bestimmen die Fälligkeit: Bei einer Verjährung besteht der Anspruch, aber es kann die Einrede der Verjährung erfolgen. Ansprüche verjähren nach 30 Jahren, aber bei Wandlung, Minderung und Schadensersatz schon nach 6 Monaten (§ 477).

Bei einer Ausschlußfrist ist der Anspruch untergegangen unabhängig von der Verjährung. Die Fristen sind unterschiedlich, zum Beispiel kann es heißen „unverzüglich“, sonst ist ein Anfechtungsgrund gegeben. Bei einer Hemmung endet die Frist mit Beginn der Hemmung und läuft nach Ende der Hemmung weiter. Bei einer Unterbrechung beginnt die Frist nach der Unterbrechung neu zu laufe (§ 194ff, bes. 205.202.217.209).

 

„Allgemeine Geschäftsbedingungen“: Steht in einem Vertrag „Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen“, so ist das nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unwirksam. Besonders wichtig sind in diesem Gesetz die §10 und 11.

 

„Gefahrenübergang“:

Die Sachgefahr geht auf den Käufer über (§ 446f)

Übereignungspflicht geht unter (Leistung) § 275

Geldleistung geht unter     (Gegenleistung) § 323

Leistungsort, Gerichtsstand: § 269

 

Dingliche Rechte an beweglichen Sachen: Eigentum, Besitz, Pfandrecht, Nießbrauch.

Dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen: Eigentum, Besitz, Nießbrauch, Hypothek, Grundschuld (= alle Reallasten).

Hypothek: Grundstück kann verwendet werden zur Befriedigung einer Forderung (kann also verkauft werden) (§ 1113)

Grundschuld: die allgemeinere Bestimmung, eine Forderung kann nicht abgeleitet werden (§ 1191).

(Miete und Pacht können nur aus einem schuldrechtlichen Vertrag kommen!).

 

 

Familienrecht

Verwandtschaft in gerader Linie oder in Seitenlinie (§ 1589) spielt eine Rolle beim Unterhaltsrecht (§ 1601) (Unterhaltspflicht nur in gerader Linie) und im Erbrecht.

Zum Familienrecht gehört auch das  Eherecht, das im Ehegesetz geregelt ist, aber auch in § 1353 BGB. Die Eheliche Gemeinschaft ist ein Recht im Sinne von § 823 und 1004: Wurde das Recht der ehelichen Lebensgemeinschaft verletzt, kann die Beseitigung der Störung verlangt werden, besteht ein Schadensersatzanspruch.

§ 1360 Ehegatten sind gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet

§ 1355 Namensrecht 

§ 1357 „Schlüsselgewalt“: Keine Vertretung im Sinne von § 164 (dort rechtsgeschäftliche Vertretung = Vollmacht), sondern gesetzliche Vertretung: Der andere Ehepartner kann zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs herangezogen werden.

Scheidung (§ 1363): Gesetzlicher Güterstand als Zugewinngemeinschaft (hat aber nur Rechtsfolge bei der Scheidung), aber auch gemeinsamer Erwerb.

Vertraglicher Güterstand (§ 1408-1415) in Form des Ehevertrags (kein Ausgleich bei der Scheidung).

Bei einer Scheidung im gesetzlichen Güterstand erfolgt der Zugewinnausgleich (§ 1371), es geht aber nicht mehr nach dem Schuldprinzip, sondern nach dem Zerrüttungsprinzip (§ 1565).

Geregelt werden Zugewinnausgleich, § 1372), Versorgungsausgleich (§1587ff) und Sorgerecht für die Kinder (§ 1626ff).

§ 1626 Elterliche Sorge

§ 1773 Vormundschaft

§ 1909 Pflegschaft: Für bestimmte Geschäfte braucht ein Mündel einen Pfleger, z.B. bei Grundstücksgeschäften.

 

Bei der  Erbfolge unterscheidet man die gesetzliche Erbfolge und die rechtsgeschäftliche Erbfolge. Es besteht der Grundsatz der Testierfähigkeit. Liegt aber kein Testament vor, so gilt die gesetzliche Erbfolge. Es gibt nur eine Gesamt-Rechtsnachfolge: Der Erbe tritt in alle Rechte §

1942 Annahme, Ausschlagung

§ 2147 Vermächtnis (auch § 2174)

§ 2192 Auflage

§ 2303 Pflichtteil der gesetzlichen Erben beim Testament

§ 2274 Erbvertrag

Es gibt ein öffentliches, eigenhändiges und gemeinschaftliches Testament.

Eine Katze kann nicht erben, sondern nur eine Person. Aber der Erblasser kann eine Person zum Erben einsetzen und ihm eine Auflage machen oder ein Vermächtnis aussetzen.

 

 

 

 

 

Abschlußprüfung im Ausbildungsberuf „Verwaltungsfachangestellter“

im Teilgebiet 1 Bürgerliches Recht

 

Um einmal darzustellen, wie schwer eine Prüfung ist, werden hier Fallbeispiele vorgestellt.

Beigefügt sind immer die Lösungen, wie sie vom Ministerium verlangt werden. Nur wenn man alle Punkte der Lösung nennt, erhält man auch die volle Punktzahl (diese wird mit angegeben).

 

 

(1) Geschäftsfähigkeit:

Der 17-jährige Franz bestellt bei der Firma Schneider einen Computer für 1.07 Euro. Herr Schneider, Inhaber der Firma Schneider, verspricht Franz, daß er ihm bei Barzahlung 3drei Prozent Skonto gewährt. Eine Woche später will der Vater von Franz den Computer abholen und auch gleich bar bezahlen. Herr Schneider weigert sich, das versprochene Skonto zu gewähren. Er behauptet, da Franz noch nicht voll geschäftsfähig sei, sei gar kein gültiger Vertrag zustande gekommen. Wie ist die Rechtslage?                   10 Punkte

 

Lösung:

- beschränkte Geschäftsfähigkeit von Franz (§§ 107, 108 BGB)                             2 Punkte

- Vertrag ist bis zur Genehmigung durch gesetzlichen Vertreter schwebend unwirksam                                                                                                                                  3 Punkte

- durch Genehmigung des Vaters kommt ein rechtswirksamer Kaufvertrag zustande

   (Abholung des Computers durch den Vater)                                                         3 Punkte

- es besteht Anspruch auf Lieferung zu den vereinbarten Bedingungen             2 Punkte

 

 

(2) Übergabe:

Der Hundezüchter Flick hat aus einem Wurf rassereiner Schäferhunde den Rüden „Ando von der Moorbach“ an Amberger für 500 Euro verkauft. Amberger läßt den Hund noch bei Flick mit dem Hinweis, daß der Zwinger noch nicht ganz fertiggestellt sei, er wolle den Hund spätestens in drei Tagen abholen. Am nächsten Tag werden Flick vom Züchter Hartmann für „Ando von der Moorbach“ 800 Euro geboten. Flick nimmt sofort das Geld und gibt Hartmann den Hund gleich mit.                                                           10 Punkte

 

a) Ist der Kaufvertrag mit Amberger rechtsgültig?                                                        2 Punkte

Zwischen Flick und Amberger kam ein rechtsgültiger Kaufvertrag zustande

b) Ist    der Kaufvertrag mit Hartmann rechtsgültig?                                                    2 Punkte

 Zwischen Flick und Hartmann kam ebenfalls ein rechtsgültiger Kaufvertrag zustande

 

c) Wer ist Eigentümer, wer Besitzer,            solange sich der Hund noch bei Flick befindet? 2 Punkte

Flick ist Eigentümer und Besitzer, weil der Hund noch nicht übergeben wurde (§ 929 BGB)

d) Wer ist Eigentümer nach der Übergabe des Hundes an Hartmann?                     2 Punkte

Hartmann durch Einigung und Übergabe

e) Kann Amberger von Hartmann die Herausgabe des Hundes fordern?                 2 Punkte

Nein, da Hartmann Eigentümer geworden ist

 

(3) Erbrecht:                                                                                                                       13 Punkte

a) Was versteht man unter dem Erbfall und welche erbrechtliche Bedeutung kommt ihm zu? Den Zeitpunkt des Todes einer Person, also den Zeitpunkt des Überganges des Vermögens und der Schulden, bezeichnet man als Erbfall.              2 Punkte

           

b) Wer besitzt die Erbfähigkeit?       

Die Erbfähigkeit ist Teil der Rechtsfähigkeit einer (natürlichen oder juristischen) Person. Eine Sonderregelung enthält § 1923 BG, wonach neben lebenden Personen auch die ungeborenen, aber bereits gezeugten Personen erbfähig sind.             2 Punkte

 

c) Welche erbrechtliche Bedeutung hat der Totenschein? 

Durch den Totenschein wird der Tod eines Menschen (Erblassers) nachgewiesen. Der Tod des Erblassers ist Voraussetzung für den Erbfall.                                                                                                                                            2 Punkte

 

d) Nennen Sie die zwei Formen der Erbfolge!                    

Gewillkürte und  gesetzliche Erbfälle                                                                         2 Punkte

 

e) Welcher der beiden möglichen Erbfolgen gebührt der Vorrang?                     2 Punkte         

Vorrang hat die gewillkürte Erbfolge; die gesetzliche Erbfolge tritt nur ein, wenn kein Testament vorliegt oder ein bestehendes Testament nicht vollständig ist.                                                                                                                2 Punkte         

f) Wer fällt unter den Begriff „gesetzliche“ Erben?           

Gesetzliche Erben sind zum Beispiel Verwandte des Erblassers, Ehegatte des Erblasse, vom Erblasser adoptierte Kinder, der Fiskus.                                                                                                                             3 Punkte                    

                       

(4) Taschengeld:                                                                                                          12 Punkte

Anton ist 16 Jahre alt und bekommt von seinen Eltern ein monatliches Taschengeld von 30 Euro. Wie ist es rechtlich zu beurteilen, wenn Anton mit diesem Geld

a) ein Buch zum Preis von 30Euro kauft?                                        

Der Vertrag wirksam, §§ 110, 106 BGB                                                                  4 Punkte

b) einen Fernseher für 240 Euro kaufen will und deshalb einen Kaufvertrag mit monatlicher Ratenzahlung von 60 Euro vereinbart?                                                                                                                 4 Punkte

Der  Vertrag nicht wirksam im Rahmen der §§ 110. 106 BGB, da kein Barkauf vorliegt. Selbst wenn man die Literaturmeinung vertritt, wonach § 110 BGB auch Ratenkäufe deckt, so ist doch zu fordern, daß die einzelne Rate das monatliche Taschengeld nicht übersteigt. Somit ist es auch nach dieser Auffassung kein wirksamer Vertrag.                                                           4 Punkte

c) am 2. Mai ein Fahrrad für 300 Euro kauft und 50 Euro anzahlt. Drei Tage später fordert der Fahrradhändler mit Brief die Eltern Antons zur Genehmigung auf. Diese wollen genehmigen, vergessen die Sache aber wieder und reisen für drei Wochen in Urlaub?   

Der Vertrag nicht wirksam gemäß §§ 108 Abs. 2, 106 BGB. Die Wirksamkeit hängt von Genehmigung des gesetzlichen Vertreters ab (§ 108 Abs. 1 BGB). Schweigen nach Aufforderung des Fahrradhändlers ist rechtlich als Ablehnung zu werten (§ 108 Abs. 2 BGB). Unbeachtlich ist, daß gesetzlicher Vertreter eigentlich die Genehmigung erteilen wollte.

4 Punkte.

 

(5) Verjährung:                                                                                                         12 Punkte

Der Käufer hat beim Verkäufer im Mai  einen Rasenmäher gekauft. Im gleichen Monat wurde er geliefert und der Kaufbreis in Rechnung gestellt. In der Folgezeit bezahlt der Käufer die Rechnung nicht. Beim Verkäufer gerät die Sache in Vergessenheit. Im Januar nach drei Jahren stellte der Verkäufer fest, daß die Rechnung noch immer nicht bezahlt ist. Der Käufer beruft sich nunmehr auf Verjährung. Der Verkäufer verlangt Bezahlung des Kaufpreises.

 

a) Was versteht man unter Verjährung?     

Leistungsverweigerungsrecht; Einrede, die nur wirkt, wenn sie vom Verpflichteten geltend gemacht wird.  Der Anspruch erlischt nicht.                                                                                                                             4 Punkte

b) Ist der Kaufpreisanspruch des Verkäufers verjährt?

Die Kaufpreisforderung verjährt nach § 198 Abs. 1 Nr. 1 in zwei Jahren. Verjährungsbeginn ist der 31. Dezember, die Verjährung tritt zwei Jahre später am 31. Dezember 24.00 Uhr ein. Folglich ist die Einrede der Verjährung im Januar drei Jahre später möglich.    

                                                                                                                                       4 Punkte

 

Könnte der Verkäufer vom Käufer im Februar des nächsten Jahres des Rasenmähers verlangen, wenn sich der Verkäufer bei Abschluß des Kaufvertrages das Eigentum am Rasenmäher bis zu dessen vollständiger Bezahlung vorbehalten hat                                            

Bei der Bewertung der Antwort kommt es nicht auf das richtige Ergebnis an. Der Prüfling  soll lediglich den Konflikt erkennen, der sich daraus ergibt, daß einerseits die Kaufpreisforderung verjährt ist, andererseits dem Herausgabeanspruch des Verkäufers aus Eigentum gemäß963 BGB die Einrede der Verjährung nicht entgegengehalten werden kann. Der Käufer kann den Herausgabeanspruch nur abwenden, wenn er den Kaufpreis zahlt.                                                                                                                                    4 Punkte

 

(6) Rechtsgeschäfte:

Erläutern Sie, was man unter ….                                                                                      8 Punkte

a) einseitigen Rechtsgeschäften versteht und nennen Sie jeweils ein Beispiel

Nur e i n e Willenserklärung (z.B. Anfechtung)                                                            2 Punkte

b) zweiseitigen Rechtsgeschäften versteht und nennen Sie jeweils ein Beispiel

Zwei aufeinander bezogene Willenserklärungen (z.B. Kaufvertrag)                           2 Punkte

c) anfechtbaren Rechtsgeschäften versteht und nennen Sie jeweils ein Beispiel

2 Punkte

d) nichtigen Rechtsgeschäften versteht und nennen Sie jeweils ein Beispiel

Das Rechtsgeschäft war von Anfang an unwirksam(z.B. Sittenwidrigkeit)                2 Punkte

 

 

(7) Mangel an einer Sache                                                                                                10 Punkte

Eine Frau hat einen Bestsellerroman in einer Frankfurter Buchhandlung gekauft. Zu Hause stellt sie beim Lesen dieses Romanes fest, daß einige Seiten beim Binden des Buches vertauscht wurden. Daraufhin bringt sie etwa neun Tage nach dem Kauf das Buch in die Buchhandlung zurück und verlangt Umtausch.

a) Ist der Buchhändler verpflichtet, den Umtausch vorzunehmen?

Ja, sie kann verlangen, daß ihr statt einer mangelhaften Sache eine mängelfreie Sache gegeben wird (§ 460 BGB, Gattungskauf). Nach neun Tagen sind die Ansprüche auf Umtausch, Wandelung oder Minderung auch noch nicht verjährt, sondern erst nach sechs Monaten (§ 477 BGB, Verjährung der Gewährleistungsansprüche).                                                               5 Punkte

b) Angenommen, der Bestsellerroman sei nicht mehr vorrätig, müßte dann die Frau einen anderen Roman akzeptieren oder einen Gutschein annehmen?                                                                                                                        5 Punkte

Außer diesem Umtausch könnte sie auch noch Wandelung oder Minderung verlangen (vgl. § 462 BGB, Wandelung, Minderung). Sie kann selbstverständlich, wenn der Umtausch nicht mehr möglich ist (der Bestsellerroman ist vergriffen), den bezahlten Kaufpreis für das Buch zurückverlangen. Einen Gutschein braucht sie nicht anzunehmen.                          5 Punkte

 

(8) Eigentumsübergang:                                                                                                   10 Punkte

Da Herr Maier seinen Wohnsitz wechselt, verkauft er deshalb seinem Nachmieter einen Teil seiner Wohnungseinrichtung, darunter auch einen Computer und einen Fernseher

Den Computer hatte Herr Maier vor einem Jahr von seiner ehemaligen Freundin geliehen.

Das Fernsehgerät hatte Maier angeblich von Unbekannt gekauft. Doch war dieses Fernseher- wie sich herausstellte - vor 13 Monaten dem Eigentümer E gestohlen worden.

a) Wer ist jetzt Eigentümer und Besitzer des Computers? 

Eigentümer und Besitzer des Computers ist der Nachmieter  (§ 932 BGB gutgläubiger Erwerb).                                                                                                                                                                    4 Punkte

b) Wer ist jetzt Eigentümer und Besitzer des Fernsehgerätes?

Eigentümer des Fernsehgerätes ist der ursprüngliche Eigentümer, da kein gutgläubiger Erwerb bei abhanden gekommenen Sachen möglich ist (§ 933.985 BGB).                                                                                                                   4 Punkte

c) Können die ehemalige Freundin und der Eigentümer des gestohlenen Fernsehgerätes

ihr Eigentum vom Nachmieter zurückverlangen?

Die ehemalige Freundin kann vom Nachmieter ihre Schreibmaschine nicht mehr zurückverlangen, da sie nicht mehr Eigentümerin dieser Sache ist.                                                                                                                                     4 Punkte

 

(9) Verzug:                                                                                                                    12 Punkte

Ein Weinladen hat bei einer Firma 120 Flaschen Weiß- und Rotwein bestellt. Die Lieferung des Weines wurde „alsbald“ zugesagt. Vier Tage nach Vertragsabschluß ist der Wein noch nicht im Weinladen eingetroffen. Deshalb deckt sich die Weinhandlung anderweitig mit Wein ein. Doch eine Woche nach Vertragsabschluß erscheint nun auch ein Lieferwagen der Firma  mit den 120 Flaschen Wein. Der Weinladen will jetzt die 120 Flaschen nicht mehr annehmen.

 

a) Befindet sich die Firma im Lieferungsverzug?

Die Firma befindet sich nicht im Lieferungsverzug, da mindestens eine Mahnung mit Fristsetzung vom Weinladen hätte vorliegen müssen. Die Lieferung des Weines wurde „alsbald“ zugesagt, d.h. es wurde kein genaues Datum für die Weinlieferung der Firma

vereinbart.                                                                                                                  6 Punkte

b) Befindet sich der Weinladen im Annahmeverzug?         

Der Weinladen befindet sich im Annahmeverzug, weil er die ordnungsgemäß angebotene Ware nicht mehr annehmen will.                                                                                                                               6 Punkte

 

(10) Fristsetzung:                                                                                                      15 Punkte

Herr G hat bei einer Firma 4 500 Liter Heizöl auf Abruf bestellt. Weil Herr G wegen der schlechten Witterung das Heizöl dringend benötigt, ruft er es in seinem Schreiben vom 25. Oktober zum 2.November ab. Doch das Heizöl trifft nicht am 2. November bei Herrn G ein, der noch bis zum 5. November wartet (immer noch keine Lieferung) und schließlich verärgert der Firma schreibt: „Wenn ihr Heizöl nicht bis zum 11. November geliefert wird, nehme ich es nicht mehr an und werde mir das Heizöl von einem anderen Händler beschaffen“. Die Firma liefert endlich am 13. November, aber Herr G verweigert die Annahme und verlangt die Bezahlung der Mehrkosten, da die Heizölpreise inzwischen gestiegen sind. Die Firma jedoch besteht auf Abnahme und Bezahlung der 4.500 Liter Heizöl.

 

a) Muß Herr G das Heizöl der Firma annehmen und bezahlen?    

Nein, Herr G muß nicht mehr das Heizöl der Firma annehmen und bezahlen, da sich die Firma in Lieferungsverzug befindet. Die Firma hat nicht zum Fälligkeitszeitpunkt geliefert, obwohl zu diesem Datum die Forderung fällig gewesen wäre. Außerdem hat Herr G noch eine Nachfrist gesetzt und gedroht, das Heizöl später nicht mehr abzunehmen (§ 326 BGS) 

8 Punkte

b) Kann sich Herr G die Mehrkosten (gestiegene Heizölpreise) von der Firma ersetzen lassen?

Ja, Herr G kann sich die Mehrkosten von der Firma ersetzen lassen, da die Voraussetzungen für Schadenersatz wegen Nichterfüllung vorliegen, nämlich: Nachfristsetzung und Ablehnungsandrohung.                                              7 Punkte

 

(11) Erwerb:                                                                                                                       12 Punkte

Eine Frau  hat beim letzten Betriebsausflug ihre goldene Armbanduhr verloren. Eine andere Teilnehmerin findet diese teure Armbanduhr, behält sie nur kurze Zeit und veräußert schließlich die Uhr an ihre gutgläubige Freundin.

a) Wer ist nunmehr Eigentümer und Besitzer der Armbanduhr?

Eigentümer ist die ursprüngliche Eigentümerin, denn sie hat die rechtliche Sachherrschaft. Besitzer ist aber die Freundin, denn sie hat die tatsächliche Sachherrschaft.                                                                                            6 Punkte

b) Nehmen Sie an, die verlorengegangene Armbanduhr hat die Freundin nicht von der Frau gekauft, sondern bei einer öffentlichen Versteigerung erworben. Wer ist jetzt Eigentümer und Besitzer der Armbanduhr? 

Eigentümerin ist die Freundin, gleichzeitig aber auch die Besitzerin (rechtliche und tatsächliche Sachherrschaft).                                                                                                                                              6 Punkte

 

(12) Unterscheiden Sie die Begriffe „Miete“, „Leihe“ und „Pacht“!                        6 Punkte

Miete ist die entgeltliche Überlassung von Sachen zum Gebrauch (§ 535 BGB). Ein Mietzins ist erforderlich.                                                                                                                                                2 Punkte

Leihe ist die unentgeltliche Überlassung von Sachen zum Gebrauch§ 598 BGB)  2 Punkte

Pacht ist die entgeltliche Überlassung von Sachen und Rechten zum Gebrauch und Genuß der Früchte (§ 581). Ein Pachtzins muß gezahlt werden.                                                                                                                              2 Punkte         

(13) Zugesicherte Eigenschaft:                                                                                      15 Punkte

Der Käufer kauft im Geschäft des Verkäufers fünf Handtücher zum Preis, von je zwölf Euro. Da es dem Käufer auf bestimmte Eigenschaften der Handtücher ankommt, erklärt der Verkäufer auf entsprechende Fragen des Käufers, daß die Handtücher farbecht und kochfest sind.  Nach dem ersten Kochwaschgang nach einer Woche stellt sich heraus, daß die Handtücher die übrige Wäsche völlig verfärbt haben und auch nicht kochfest sind, sondern zerfasern.

Legen Sie dar, welche Ansprüche der Käufer gegen den Verkäufer geltend machen kann und welche Frist er hierbei beachten muß!                                                                    

Die Handtücher sind mangelhaft i.S.d. § 459 BGB, da sie jedenfalls nicht die nach dem Vertrag vorausgesetzte Tauglichkeit aufweisen. Es fehlt der Ware auch die zugesicherte Eigenschaft der Farbechtheit und der Kochfestigkeit, denn für den Verkäufer war anläßlich seiner Erklärungen klar, daß der Käufer hierauf besonderen Wert legt.                              

Der Käufer hat somit folgende Ansprüche:                         

• Wandlung,         § 462 BGB                                                                             3 Punkte

• Minderung,       § 462 BGB                                                                             3 Punkte

•  Neulieferung einer mangelfreien Ware § 480 BGB                                  3 Punkte

 • Schadenersatz wegen Nichterfüllung § 463                                              3 Punkte         

Die Verjährungsfrist von 6 Monaten ist zu beachten (vgl.   § 477   BGB)        3 Punkte.

 

 

(14) Allgemeine Geschäftsbedingungen:                                                              6 Punkte

Nennen Sie die drei Voraussetzungen, unter denen Allgemeine Geschäftsbedingungen Vertragsbestandteil werden                                                                                  

-   ausdrücklicher oder deutlich sichtbarer Hinweis                                             2 Punkte

-  Kenntnisnahme in zumutbarer Weise                                                                 2 Punkte

 -  Einverständniserklärung des Käufers (vgl. § 2 AGB-Gesetz)                           2 Punkte

                                                                                 

(15) Erbrecht:                                                                                                             12 Punkte

Eine Oma ist verstorben. Sie hinterläßt zwei Kinder  (Kind 1 und Kind 2) und zwei Enkelkinder (Enkel 1 und Enkel 2), die von ihrem vorverstorbenen Kind (Kind 3) abstammen. Die Oma hat ein von ihr unterschriebenes Blatt Papier in ihrem Wäscheschrank aufbewahrt. Auf diesem Papier hat sie sorgfältig mit Schreibmaschine angeordnet, daß nach ihrem Tod Kind 1 alles erben soll. Kind 2, Enkel 1 und Enkel 2 sind empört.

 

a) Ist das Testament der Oma wirksam?     

Das Testament ist unwirksam, da nach § 2221. 2247 BGB eigenhändige Abfassung der Testamentsurkunde notwendig gewesen wäre.                                                                                                                                         6 Punkte

b) Wer erbt zu welchen Bruchteilen, wenn das Testament unwirksam ist?          

Es tritt gesetzliche Erbfolge ein. Kind 1 und Kind 2 erben je ein Drittel (§ 1924 (1) i.V.m. § 1924 (4). Enkel 1 und Enkel 2 je ein Sechstel (§ 1924 (3)                                                                                                                                   6 Punkte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

P o l i t i s  c h e  G e s c h i c h t e

 

unter besonderer Berücksichtigung der Verfassungsgeschichte

 

 

Die Französische Revolution 1789 - 1795

Das vorrevolutionäre Frankreich ist das klassische Beispiel fair eine absolutistische Monarchie. Der König ist unumschränkter Herrscher, das Volk hat im Grunde nur die eine Aufgabe, den König standesgemäß zu ernähren. Aber irgendwann geht jede Einzelherrschaft einmal zu Ende.

In England und beim amerikanischen Unabhängigkeitskampf kommt es zur Revolution, weil bisher geltendes Recht durch den Inhaber der Staatsgewalt gebrochen wird; diese Revolutionen sind rückwärtsgewandt. Die Französische Revolution dagegen ist nicht konservativ. sondern fortschrittlich. Das geltende Recht erweist sich als unzulänglich und es kommt zu einem richtigen Erdrutsch. Es ist jedoch nicht die Lage der Bauern, die zur Revolution führt. Vielmehr ist das Bürgertum mündig geworden und hat die Ideen der Aufklärung übernommen, ebenso Montesquieus Grundsatz von der Gewaltenteilung und Rousseaus Ideen von Freiheit und Gleichheit in einem natürlichen Staat.

Konkreter Anlaß für die Revolution sind die Staatsschulden, die ihre tiefere Ursache in dem ganzen politischen System haben, weil die Lasten nicht gleichmäßig verteilt sind. Vor allem der Adel lehnt eine Besteuerung wie bei den anderen Ständen ab. Doch König Ludwig XVI. macht einen entscheidenden Fehler, als er erstmals seit 1614 wieder die Generalstände zu­sammenruft. Am 5. Mai 1789 kommen sie in Versailles zusammen und fordern sofort das Steuerbewilligungsrecht zurück.

Zunächst kommt es zum Streit, ob nach Ständen abgestimmt werden soll (Adel, Geistlichkeit und Bürger je eine Stimme) oder nach Köpfen. In diesem Fall hätten die Bürger mit ihren

600 Stimmen zumindest das gleiche Gewicht gehabt wie die beiden privilegierten Stände mit ihren je 300 Stimmen. Hier kommt es zu einem ersten revolutionären Akt, indem der dritte Stand sich zur Nationalversammlung erklärt und das Recht der Steuerbewilligung für sich in Anspruch nimmt.

Daraufhin sperrt man ihnen den Versammlungssaal. Da gehen sie einfach in ein nahegelegenes Ballhaus und begehen den zweiten revolutionären Akt: Sie beschließen, sich nicht eher zu trennen, als bis sie Frankreich eine neue Verfassung gegeben haben („Wir werden nur der Gewalt der Bajonette weichen“). Der König beugt sich und fordert die beiden anderen Stände auf, sich der Nationalversammlung des „Dritten Standes“ anzuschließen.

Neben diesen mehr besonnenen Volksvertretern gibt es aber noch eine viel unberechenbarere Unterströmung: Die Masse des Bauerntums und des Proletariats in den Städten, die den Umsturz sofort will und meint, damit sei auch der Neubau schon da. Und so kommen Revolutionen oft ganz woanders an, als es ursprünglich vorgesehen war.

So greift die „Masse“ am 14. Juli 1789 zu den Waffen und stürmt die „Bastille“, das Staatsgefängnis. Das wird zum Signal für einen allgemeinen Aufstand in ganz Frankreich: Kasernen und Zollhäuser werden gestürmt, unliebsame Beamte verjagt, Gutsherren gehenkt und Klöster angezündet. In der Nacht des 4. August beschließt die Nationalversammlung die Aufhebung aller Privilegien des Adels und macht die Revolution zum geltenden Recht.

Am 26. August erfolgt in der Nationalversammlung die Erklärung der Menschenrechte:

  • Die Menschen werden frei und mit gleichen Rechten geboren und bleiben es auch. Diese Rechte sind: Die Freiheit, das Eigentum, die Sicherheit und der Widerstand gegen Unterdrückung.
  • Der Ursprung jeder Herrschaft ruht in der Nation. Keine Körperschaft und kein Individuum kann eine Autorität ausüben, welche nicht ausdrücklich von der Nation ausgeht.
  • Die Freiheit besteht darin, alles tun zu können, was einem anderen nicht schadet. Die Grenzen der Freiheit werden vom Gesetz bestimmt.
  • Alle Staatsbürger sind vor den Augen des Gesetzes gleich. Kein Mensch kann weder angeklagt noch verhaftet oder gefangengehalten werden als in dem vom Gesetz bestimmten Fall. Niemand kann kraft eines Gesetzes bestraft werden, welches nicht vorher aufgestellt worden ist.
  • Die freie Mitteilung der Gedanken und Meinungen ist eines der kostbarsten Rechte des Menschen. Jeder Staatsbürger kann frei sprechen, schreiben, drucken.
  • Das Eigentum ist ein unverletzbares und heiliges Recht. Es kann nicht entzogen werden, wenn es nicht die allgemeine, gesetzliche erwiesene Notwendigkeit erfordert, und nur unter der Bedingung einer Entschädigung.

 

Gleichzeitig wird auch eine neue Verfassung aufgestellt. Die Monarchie wird konstitutionell. Die ausführende Gewalt bleibt dem König und seinen Ministern, erstreckt sich aber fast nur auf die Außenpolitik. Die Gesetze schafft die Nationalversammlung. Das Wahlrecht ist allerdings noch gebunden an die Zahlung einer bestimmten Steuer. Der König hat noch ein aufschiebendes Veto, aber nach vier Jahren kann die Nationalversammlung das Gesetz noch ein­mal und endgültig beschließen.

In die neue Nationalversammlung von 1791 darf auf Antrag von Robespierre kein bisheriges Mitglied wiedergewählt werden. Es kommt zu einer Radikalisierung und Parteienbildung:

Es gibt Anhänger der konstitutionellen Monarchie, es gibt die Unabhängigen und es gibt die

Linken, die sich Republikaner nennen und aus den gemäßigten Girondisten und den radikalen Jakobinern (unter ihnen die Demagogen der „Masse“ von Paris) bestehen.

Gegen diese Gefahr verbünden sich die Fürsten Europas. Nach mehreren drohenden diplomatischen Noten Österreichs erklärt Frankreich im April 1792 den Krieg. Doch innenpolitisch führt das am 10. August 1792 zum Sturm auf den Regierungssitz des Königs (die Tuilerien) und zu seiner Absetzung. Auf Grund allgemeiner Wahlen ohne Berücksichtigung der Steuer kommt ein neuer Nationalkonvent zustande, der sofort die Abschaffung der Monarchie und die Errichtung der Republik beschließt und folgerichtig den König am 21. Januar 1793 hinrichten läßt.

Das Land erlebt einen gewaltigen nationalen Aufschwung. Die Losung ist: „Krieg den Palästen, Friede den Hütten!“ In der Kanonade von Valmy wird der Vormarsch der deutschen Truppen gehemmt. Goethe spricht dabei das hellsichtige Wort: „Von hier und von heute geht eine neue Epoche der Weltgeschichte aus, und ihr könnt sagen, ihr seid dabeigewesen!“ Bis zum Spätherbst erobern die Franzosen Mainz und die Niederlande. Nach Bildung einer Koalition, an der sich nun auch England beteiligt, gehen diese Gebiete zunächst zwar wieder verloren. Aber nach Einführung der allgemeinen Wehrpflicht („levee en masse“) wächst der Glaube an die revolutionäre Sendung Frankreichs; alle linksrheinischen Gebiete einschließlich Belgiens und Hollands werden wieder erobert.

Aus der Volkssouveränität hat sich zunehmend eine Diktatur entwickelt. Die Verfassung wird verkündet und gleich wieder ausgesetzt, um einer „provisorischen“ Regierung bis zum Frieden Platz zu machen. Die ausführende Gewalt wird dem in jeden Monat neu zu wählenden Wohl­fahrtsausschuß des Nationalkonvents übertragen. Es kommt zum Terror von oben durch die Jakobinerherrschaft. Es wird jeder verdächtigt, der politisch anders denkt.

Die neuen Parteien sind: die Gemäßigten unter Danton, die Ultrarevolutionären unter Hebert und die Gruppe um Robespierre. Dieser leitet von Mitte 1793 bis Mitte 1794 den Wohlfahrtsausschuß und läßt im März 1794 Hebert hinrichten, im April die Dantonisten. Jetzt regiert Robespierre diktatorisch und maßt sich auch höchste religiöse Macht an, indem er ein „Fest des höchsten Wesens“ feiern läßt.

 

Der Bürger wird mehr entrechtet als im absolutistischen Staat. Vor dem Revolutionstribunal gibt es kein Zeugenverhör und keine Verteidigung mehr. Das Gewissen der Geschworenen soll zur Fällung eines Todesurteils ausreichen. In Paris gibt es täglich 40 bis 60 Hinrichtungen. Aber schließlich klagt der Nationalkonvent Robespierre an, er strebe die Diktatur an, und läßt ihn unter dem Jubel der Massen im Juli hinrichten. Die Revolution frißt ihre eigenen Kinder.

Im Jahre 1795 wird die Direktorialverfassung eingeführt, die dritte Verfassung der Revolution nach konstitutioneller Monarchie und Konventsverfassung. Die Teilung der Gewalten wird wieder eingeführt, ein Direktorium von fünf Männern bildet die Exekutive. Die Legislative besteht aus einem „Rat der Alten“ (250 Mitglieder über 40 Jahre) und einem „Rat der Fünfhundert“. Die Wahl ist indirekt und an die Steuer geknüpft. Staat und Kirche werden völlig getrennt.

 

Die napoleonische Zeit / Befreiungskriege 1796 - 1815

Inzwischen wird aber in der Gestalt des Korsen Napoleon Bonaparte eine Imperatorgestalt sichtbar, die dann die Revolution beerben wird. Nach seinen militärischen Erfolgen in Italien wächst im Volk die Bereitschaft für den starken Mann. Österreich muß auf die linksrheinischen Gebiete verzichten, in Oberitalien werden französische Tochter-Republiken gegründet. Von nun an wird die Idee der Revolution mit Gewalt über Europa verbreitet.

Napoleon macht mit einem Teil der Direktorialregierung 1799 einen Staatsstreich, der Rat der Fünfhundert wird verjagt und die exekutive Gewalt drei Konsuln übertragen. Erster Konsul ist natürlich Napoleon, die beiden anderen haben nur beratenden Charakter. Die Volksvertretung besteht aus dem Tribunat und dem gesetzgebenden Körper, die sich dann aber gegenseitig

blockieren.

Daneben gibt es noch einen Senat, dessen Mitglieder aber der Erste Konsul ernennt. Der Senat aber bestimmt, wer Volksvertreter sein kann. Die neue Verfassung wird einstimmig beschlossen, aber Napoleon hat sie schon vorher in Kraft gesetzt. So bleiben die republikanischen Formen zwar bestehen, aber in ihnen hat sich eine Diktatur eingerichtet. Ganz Frankreich wird zentralisiert, jeder Beamter bis zum Bürgermeister von der Regierung ernannt und an ihre Weisungen gebunden. Die Steuern gehen jetzt pünktlich ein, die Geldentwertung

wird aufgehalten.      

Napoleon hat aber auch durchaus positive Seiten. Er hat die Revolution gebändigt, daß sie sich nicht in Anarchie verliert. Die Kräfte der Massen werden in das Strombett des nationalen Willens umgelenkt. Unter Napoleon läßt es sich besser leben als vorher, denn die persönlichen Rechte (Freiheit, Gleichheit, Eigentum) bleiben gesichert. Es gibt keine Standesunterschiede mehr, Nichtkatholiken und Juden werden gleichberechtigt. Zivilgesetzbuch und Strafgesetzbuch stellen eine fortschrittliche Leistung dar.

Im Jahre 1802 wird die Militärdiktatur vollendet. Napoleon legt den Bürgern die Frage vor: „Soll Napoleon Bonaparte auf Lebenszeit Konsul sein?“ Nur wenige stimmen dagegen. Und 1804 wird Napoleon durch Volksabstimmung zum Kaiser gewählt. Die Krönung findet am

2. Dezember in Gegenwart des Papstes in Notre Dame statt. Napoleon setzt sich selber die

Krone auf. Aber er läßt sich auch vom Papst salben, um sich an die anderen Herrscherhäuser Europas anzugleichen.

Durch die Dreikaiserschlacht von Austerlitz (Slowakei) wird Österreich gezwungen, im Jahre 1805 den Frieden von Preßburg zu schließen. Bayern und Württemberg werden Königreiche, Baden wird Großherzogtum. In der Schlacht von Trafalgar aber wird die französische Flotte durch Nelson geschlagen, so daß England die Seeherrschaft hat.

Deutschland besteht weiterhin aus den Fürsten und ihren absolutistisch regierten Untertanen Es gibt rund 1790 selbständige Herrschaftsgebiete, denen oft noch die staatliche Geschlossenheit fehlt. Nur Preußen und Österreich besitzen ein umfangreiches Gebiet, das sich aber weit über die Reichsgrenze hinaus erstreckt.

Zentrale Einrichtung des Reichs und äußerer Ausdruck seiner Einheit ist das Kaisertum. Doch die Macht des Kaisers beruht nur noch auf seiner

Stellung in den habsburgischen Erblanden, auch wenn er in Frankfurt mit den alten Reichsinsignien feierlich gekrönt wird.

Seit 1663 tagt in Regensburg ein „immerwährender Reichstag“ unter dem nominellen Vorsitz des Kaisers. Er ist eine Versammlung der Gesandten der drei Reichsstände, die jetzt aus Kurfürsten, Fürsten und Reichsstädten bestehen. Doch der Reichstag arbeitet sehr schwerfällig, weil die Gesandten immer erst die Anweisungen ihrer Herren einholen müssen. Es gibt keine Exekutivbehörden, keine Reichssteuer und kein ständiges Reichsheer. Die rechtliche Reichseinheit wird durch die beiden Reichsgerichte verkörpert, durch den Reichshofrat in Wien und durch das Reichskammergericht in Wetzlar, an dem schon der junge Goethe über die oft mehr als 100 Jahre dauernden Prozesse klagt. Allein die Reichspost funktioniert noch so einigermaßen.

Doch innerlich ist das Reich längst zerfallen. Preußen wartet immer noch auf eine Entschädigung für den Verlust der linksrheinischen Gebiete. Im „Reichsdeputationshauptschluß“ werden die geistlichen Fürstentümer bis auf eins aufgehoben und den Ländern der Fürsten eingegliedert. Nach und nach verschwinden die kleinen gräflichen reichsritterlichen Herrschaf­ten. Unter Führung des Reichskanzlers Dalberg treten 16 Fürsten aus dem Reich aus und bilden den Rheinbund unter dem Protektorat Napoleons (unter anderen Bayern, Württemberg, Baden, Hessen-Darmstadt und Nassau). Sie bilden ein drittes Deutschland neben Preußen und Österreich. Kaiser Franz II. legt folgerichtig am 6. August 1806 die Krone nieder und ist nur noch Kaiser von Österreich.

Als Napoleon das schon zugesagte Hannover von Preußen wiederhaben will als Friedenspreis für England, fordert Preußen die Auflösung des Rheinbundes und die Zurückziehung der fran­zösischen Truppen auf die linksrheinischen Gebiete. In der Schlacht von Jena und Auerstedt im Oktober 1806 wird Preußen vernichtend geschlagen und muß im Frieden von Tilsit seine Gebiete westlich der Elbe und seine Erwerbungen in Polen abgeben. Aus den westlichen Gebieten und Hessen-Kassel schafft Napoleon das Königreich Westfalen.

Eine erste Erhebung gegen Napoleon erfolgt 1809 in Österreich, bei der auch Tirol mitmacht (Andreas Hofer). Die Wende kommt, als Napoleon auch noch Rußland niederwerfen will, um die Kontinentalsperre gegen England zu vollenden. Er kommt zwar bis Moskau, aber er scheitert an der Weite des russischen Raums, am Winter und der Zerstörung des eigenen Landes durch die russischen Truppen.

Der preußische General Yorck schließt am 30. Dezember 18I2 bei Tauroggen einen Neutra­litäts­vertrag mit Rußland ab. Der Minister Freiherr vom Stein macht einen zweiten revolutionären Schritt, indem er Zar Alexander die Grenze nach Preußen überschreiten läßt. Nach der Schlacht von Leipzig im Oktober 1813 löst sich der Rheinbund auf, seine Fürsten suchen schnell noch Anschluß an die Verbündeten (zum Beispiel Vertrag von Dörnigheim mit Hessen-Darmstadt). Napoleon wird vom französischen Senat abgesetzt und erhält die Insel Elba als Fürstentum und darf den Titel Kaiser behalten.

Doch er kehrt noch einmal nach Frankreich zurück und muß bei Waterloo von den Engländern unter Wellington und den Preußen unter Blücher endgültig besiegt werden („Ich wollte es wäre Nacht und die Preußen kämen“). Als Gefangener stirbt Napoleon auf St. Helena. Frankreich wird endgültig auf die Grenzen vor 1792 zurückgedrängt und muß auch das Saarland hergeben und eine Entschädigung zahlen.

Doch einige Wirkungen der französischen Revolution auf Deutschland sind über die Zeiten bestehengeblieben:

  • Die territoriale Ordnung Deutschlands wird von Grund auf umgestaltet.
  • Umfangreiche Verwaltungs- und Sozialreformen werden eingeleitet
  • Freiheit und Sicherheit der Person, Gleichheit vor dem Gesetz werden gewährleistet
  • Eigentum wird sicher und unverletzlich, Grundstücksverkehr möglich
  • Staat und Kirche werden getrennt
  • Justiz und Verwaltung werden getrennt
  • Die Bauern werden aus der Gutsuntertänigkeit befreit
  • Die Gewerbefreiheit wird in den Städten eingeführt
  • Die allgemeine Wehrpflicht wird eingeführt und ein Volksheer geschaffen.
  • Von diesen Errungenschaften zehren wir noch heute.

 

Das Zeitalter der Restauration 1815 - 1848

Auf Vorschlag des Zaren Alexander I. wird 1815 die „Heilige Allianz“ gegründet zwischen Rußland, Preußen und Österreich. Sie verpflichten sich, ihr Amt nach den Geboten der christlichen Religion zu führen, sich bei jeder Gelegenheit und an jedem Ort zu unterstützen und ihre Völker patriarchalisch zu regieren wie Familienväter ihre Familien.

Der führende Staatsmann der Zeit ist der österreichische Kanzler Fürst Metternich. Er ist der Meinung, daß es allein den Fürsten zustehe, die Geschicke der Völker zu leiten. Es geht ihm darum, das Bestehende zu erhalten (konservative Auffassung) und die Rechte der Fürsten zu wahren.

Von 1814-15 tagt der Wiener Kongreß, der das alte Europa wiederherstellen und Ruhe und Ordnung schaffen will. Eine dauernde Neuordnung Europas und Deutschlands und ein Gleich­gewicht der Mächte soll geschaffen werden. Das Drängen der Völker nach nationaler Einheit und nach einer Verfassung wird unterdrückt. Freilich sollen nicht alle von Napoleon durch- geführten Änderungen rückgängig gemacht werden.

Die Grundsätze des Wiener Kongresses kann man mit drei Schlagworten  zusammenfassen

  • Restauration: Die durch die Revolution gestürzten Königshäuser sollen wiederhergestellt werden, die neu entstandenen wieder beseitigt werden. Über die Wünsche        kleinerer Fürstentümer geht man hinweg, sie bleiben den Großstaaten einverleibt. Der nördliche Teil Sachsens kommt an Preußen, das auch das Rheinland, Westfalen, Pommern und Westpreußen zugesprochen erhält (dazwischen liegen Hannover und Kurhessen).
  • Legitimität: Der Monarch soll seine Macht als „von Gottes Gnaden“ verstehen und für die Untertanen gibt es nur den unbedingten Gehorsam. Es soll nur die Autorität von oben geben, wenn auch die Monarchen ihre Macht nicht mißbrauchen sollen.
  • Solidarität: Die Staaten wollen zusammenarbeiten in der Abwehr aller revolutionären Bestrebungen. Die Geschichte soll gewissermaßen stillstehen.

In Deutschland wünscht man die Erneuerung des Kaiserreiches, aber der Gegensatz zwischen Preußen und Österreich und das Streben nach Selbständigkeit der Mittelstaaten vor allem in Süddeutschland, läßt das nicht zu. So kommt es nur zur Bildung des Deutschen Bundes durch 35 Fürsten und vier freie Städte (Bremen, Hamburg, Lübeck, Frankfurt am Main). Er ist ein Gesandtenkongreß der deutschen Fürsten und freien Städte, dessen einziges Organ der Bun­des­tag ist, der in Frankfurt zusammentritt. Den Vorsitz hat der österreichische Gesandte. Mitglieder sind auch der König von England (für Hannover), und der König von Dänemark (für Holstein und Lauenburg), der König der Niederlande (für Luxemburg). Preußen und Österreich sind nur für ihre zum früheren Reich gehörenden Gebiete im Bund.

Deutschland ist ein Staatenbund ohne Oberhaupt. Er soll die Unabhängigkeit der souveränen Einzelstaaten sichern und die neuen politischen und sozialen Kräfte (die „Demagogen“) nie­derhalten. Der Bund funktioniert aber nur solange, wie die beiden Großmächte Preußen und Österreich zusammenwirken. Aber auch die aus dem Rheinbund hervorgegangenen Mittelstaaten wachen eifersüchtig über ihre Selbständigkeit. Da für wichtige Entscheidungen Einstimmigkeit verlangt wird, kann der Bund weder militärisch noch außenpolitisch groß in Erscheinung treten.

In der Bundesakte steht, daß Verfassungen „gewährt“ werden sollen. In Preußen werden doch 1823 lediglich acht Provinziallandtage zugelassen, die ständisch gegliedert sind und nur das Recht der Beratung haben. Immerhin kommt es 1818 zur Aufhebung der Binnenzölle in Preußen. Im Jahr darauf wird in Frankfurt der „Allgemeine deutsche Handels- und Gewerbeverein“ gegründet. Und 1833 kommt der Deutsche Zollverein zustande. Der Bau neuer Eisenbahnen, Straßen und Kanäle schafft die Voraussetzungen für ein einheitliches Wirtschaftsgebiet.

Das Versprechen, eine Verfassung zu schaffen, wird nur in einer Reihe kleinerer Staaten eingelöst (Nassau, Sachsen -Weimar, Bayern, Baden, Württemberg, Hessen-Darmstadt). Die nationale Reformbewegung erhält fortan aus diesen kleinen Staaten Süddeutschlands ihre stärksten Impulse.

Der Nationalstaat wird nicht als politischer Machtfaktor verstanden. Nur in der gemeinsamen Spra­che und Kultur sieht man Antriebskräfte für einen modernen Nationalgedanken (siehe das „Deutsch­­­landlied“). Vor allem sollten die wirtschaftlichen, politischen und sozialen Mißstände beseitigt werden. Man sieht mehrere Wege, wie die Zukunft gestaltet werden soll:

  • Viele Deutsche hängen durchaus der Parole „Ruhe und Ordnung“ an. Sie wollen im Kreis der Familie zusammen mit gleichgesinnten Freunden eine bürgerliche Kultur pflegen. Hausmusik und Dichtkunst, aber auch einmal herzhafte Genüsse sind das Lebensziel dieser „Biedermeier“
  • Die Gebildeten schaffen sich ein Nationalgefühl, das zurückgeht auf Friedrich den Großen, das Ritterdrama, die literarische Richtung des „Sturm und Drang“, Herders Erforschung fremder Völker, auch auf die deutsche Klassik („Wilhelm Teil“). Noch mehr pflegt die Romantik den nationalen Gedanken. Nach der romantischen Staatsidee entfaltet sich das Volk in Staat wie ein pflanzlicher Organismus, es gliedert sich in Stände und schafft sich Recht und Gesetz in langer geschichtlicher Erfahrung (die Französische Revolution verachtete die geschichtliche Entwicklung).
  • Die Vertreter des politischen Liberalismus versuchen in der Politik auf legalem Weg ihr Ziel zu erreichen. Als Verfassungsform schwebt den Liberalen die konstitutionelle Monarchie vor. Auch sie betrachten den Staat als eine natürliche Ordnung, in die man von Geburt an hineingestellt ist. Der Staat braucht nur organisch weiterentwickelt zu werden. Es muß eine gewählte Volksvertretung geben und auf vielen Gebieten eine Selbstverwaltung. Die unveräußerlichen Rechte des Individuums sind Gewissensfreiheit, Pressefreiheit, Redefreiheit, Versammlungsfreiheit und Mitbestimmung. Man folgt der Lehre des Franzosen Rousseau, wonach der Staat aus einem „contract social“ (einem Sozialvertrag) entstanden ist: Die Einzelnen haben freiwillig einen Teil ihrer Rechte an die Staatsgewalt abgetreten und können diese jederzeit wieder zurückfordern.
  • Die fortschrittlichen Antriebskräfte kommen aus der Tradition der Freiheitskriege, die besonders unter den Studenten lebendig ist. Schon im Juni 1815 wird in Jena die erste deutsche „Burschenschaft“ gegründet („Bursche“ = Student). Ihr Wahlspruch ist „Ehre, Freiheit, Vaterland“, ihre Farben sind schwarz-rot-gold, die sie von den Farben des Lützowschen Freikorps übernommen haben. Auf dem Wartburgfest am 18.Oktober 1817 kommen Studenten aus ganz Deutschland zusammen, um sich an das 300-jährige Jubiläum der Reformation zu erinnern. Sie fordern die Einheit des Vaterlandes und die Einführung der versprochenen Verfassungen Dabei werden Symbole und Schriften der Reaktion verbrannt, aber auch Schriften der Aufklärung und angeblich auch die Bundesakte. In Jena wird 1818 unter Beteiligung von 14 Universitäten die „Allgemeine Deutsche Burschenschaft“ gegründet.      Die radikale Richtung verkörpern die „Gießener Schwarzen“, die einen gewaltsamen Sturz der Fürsten und die Errichtung einer deutschen Einheitsrepublik anstreben Der Jenaer Theologiestudent Karl Sand versucht diese Lehre umzusetzen: Er ermordet 1819 in Mannheim den Dichter Kotzebue, der russischer Staatsrat ist und als russischer Spion verdächtigt wird.

Nunmehr schreiten die Regierungen ein. Metternich setzt die Karlsbader Beschlüsse durch die Burschenschaften werden verboten, die Universitäten unter landesherrliche Aufsicht gestellt, Hunderte von Studenten aus der Universität verwiesen oder verhaftet, Bücher und Zeitschriften der Zensur unterworfen. Turnvater Jahn wird auf eine Festung gebracht, Ernst Moritz Arndt seines Bonner Lehramtes enthoben.

Der Wiener Kongreß enttäuschte die Hoffnungen auf ein künftig geeintes Deutschland. So waren 1813 die Freiwilligen in die Befreiungskriege gegen Napoleon mit dem Ziel gegangen, das deutsche Kaiserreich wieder herzustellen. Tatsächlich wurde 1815 unter der Führung Metternichs aber lediglich ein Bund souveräner Staaten geschaffen. Dieser Deutsche Bund erschien in Anbetracht der Ausgangslage als das einzig Machbare: Schließlich war eine volle staatliche Einheit nicht vorstellbar in einem Gebilde. in dem neben den Mächten Preußen und Österreich auch England in Personalunion mit Hannover vertreten war und gleichzeitig die süddeutschen Mittelstaaten ihre neuerworbene Souveränität nicht verlieren wollten.

In der Folgezeit verband sich die nationale Bewegung, die zunächst vor allem von den Burschenschaften getragen wurde, mit der liberalen Bewegung. So war der Ruf nach einem geeinten Deutschland zugleich auch die Forderung nach einem Staat, der in seiner Verfassung die Grundrechte des Volkes verankern sollte.

Dennoch gibt es auch Fortschritte in der Verfassungsentwicklung. Freiherr vom Stein ist nur gut ein Jahr Minister in Preußen. aber er schuf 1808 in allen Städten eine Stadtverordnetenversammlung und einen Magistrat mit dem Bürgermeister an der Spitze. Das Generaldirektorium wird ersetzt durch fünf Fachminister für Inneres, Finanzen, Äußeres, Krieg und Justiz. Das Land wird in drei Provinzen eingeteilt, die von Oberpräsidenten geleitet werden. Unter ihnen stehen die Regierungspräsidenten und Landräte.

Steins Werk wird fortgesetzt von Hardenberg. Er will dasselbe von oben her machen, was die Franzosen von unten her gemacht haben. Er führt die Gewerbefreiheit ein und die Gleichberechtigung der Juden. Die Bauern erhalten das Recht der Freizügigkeit. Sie sind nicht mehr als Person an den Grundherrn gebunden, sondern nur noch durch den Boden. Sie können das volle Eigentum am Boden erhalten.

Doch die Stein-Hardenbergische Reform bleibt unvollendet. Nur die größeren Bauern dürfen ihre Verpflichtungen gegenüber dem Grundherrn ablösen, müssen dafür aber Land abgeben, so daß die Großen noch größer werden. Die kleinen Bauern sinken zu Landarbeitern herab, weil sie nur durch ihren Lohn die Verpflichtungen ablösen können. Die Bauernbefreiung wird zum „Bauernlegen“.

Es regt sich aber auch Widerstand. Höhepunkt zahlreicher Versammlungen in Süddeutschland, die als Volksfest getarnt sind, ist 1832 das Hambacher Fest auf einer Burg nahe von Neu­stadt an der Weinstraße. Etwa 30.000 Vertreter des Mittelstandes (Handwerker, Studenten, Bauern) demonstrieren fair Einheit und Freiheit.

Im Jahre 1833 beteiligen sich Burschenschaftler an einem dilettantischen Putschversuch zur Beseitigung des Bundestages: Sie stürmen die Frankfurter Hauptwache, um dadurch das Signal zum allgemeinen Aufstand zu geben. Doch sie scheitern natürlich und eine neue Welle von Verhaftungen ist die Folge. Fritz Reuter wird damals zu 30 Jahren Festungshaft verurteilt, Ludwig Uhland verliert seine Tübinger Professur.

Als 1837 Viktoria von England den Thron besteigt, kann sie nicht mehr Regentin von Hannover sein, weil dort nur Männer zugelassen sind. Ernst August, der neue König, hebt aber eigen­mächtig die Verfassung auf. Als er von den Beamten einen Diensteid verlangt, weigern sich sieben Göttinger Professoren. Sie fühlen sich durch ihren früheren Eid an die Verfassung gebunden und wollen nicht „vor der studierenden Jugend als Männer erscheinen, die mit Eiden ein leichtfertiges Spiel treiben“. Unter diesen „Göttinger Sieben“ sind der Geschichtsschreiber Dahlmann und die Brüder Grimm. Sie werden sofort entlassen. Aber die einmal entzündete Flamme kann nicht so leicht ausgetreten werden.

 

Frühliberalismus und Vormärz

Der Liberalismus vor 1848 war nicht radikal. Seine Träger, eine akademische Honoratiorenschicht, traten für Verfassung, Rechtsstaatlichkeit, Ministerverantwortlichkeit, Pressefreiheit, unabhängige Gerichte sowie für die Errichtung gewählter Volksvertretungen ein. Gleichzeitig bejahten sie aber die Existenz der Monarchie und wollten die politischen Mitwirkungsrechte von Bildung und Besitz abhängig machen. Der persönliche Freiheitsbereich des einzelnen sollte durch die Begrenzung staatlicher Macht erhalten werden.

Obwohl der bürgerliche Liberalismus demnach wesentliche Forderungen vorbrachte, die den Weg zur Demokratie mit bereiteten, war er nicht eigentlich demokratisch. Er vertrat vielmehr die Idee einer „bürgerlichen Ordnung“, also einer Herrschaft derjenigen, die sich durch Besitz und Bildung auszeichneten.

Als wichtigste Garanten der bürgerlichen Freiheit sahen die Vertreter des Frühliberalismus die Grundrechte an. Diese sollten die Privatsphäre vor staatlichen Eingriffen schützen. Wichtige Grundrechte wie Freiheit, Gleichheit, Redefreiheit, Pressefreiheit sowie Berufs- und Gewerbefreiheit wurden in die von den Fürsten freiwillig gewährten Verfassungen einiger Einzelstaaten aufgenommen: Königreich Bayern (Mai 1818), Großherzogtum Baden (August 1818). Königreich Württemberg (September 1819), Kurfürstentum Hessen (Januar 1831) und Königreich Sachsen (September 1831).

Bei der Bewertung des damit gewährten Grundrechtsschutzes muß man aber den wesentlichen Unterschied zu den Grundrechtskatalogen der amerikanischen und französischen Verfassung berücksichtigen. In diesen waren die Grundrechte vorstaatlich begründet und damit als Menschenrechte formuliert. Gleichzeitig hatte gerade die französische Menschenrechtserklärung auch eine sozialgestaltende Funktion, indem sie nämlich den Weg für die Umgestaltung der bisher ständischen Ordnung in einen bürgerlich-liberalen Staat vorzeichnete. Diese Funktion erfüllten die Grundrechte der deutschen Einzelstaaten nicht. Sie grenzten lediglich den Bereich ab, in dem der Staat in Zukunft seine Einwirkung vom Zugeständnis der Volksvertretung abhängig machen wollte.

 

Trotz dieser Zugeständnisse und der damit verbundenen Selbstbindung des Monarchen tasteten die deutschen Verfassungen die Legitimation der Herrschaft nicht an. Sie bestätigten stattdessen das vorkonstitutionelle Herrschaftsrecht der Dynastie. Der Fürst war demnach alleiniger Träger aller Staatsgewalt, lediglich bei deren Ausübung war er aus freien Stücken bereit. seine ansonsten absolute Herrschaft zu begrenzen und von der Zustimmung der als „Landstände bezeichneten Volksvertretung abhängig zu machen. Diese bestanden in der Regel aus zwei Kammern. Die Mitglieder der ersten wurden entweder durch Erbfolge oder durch Ernennung eingesetzt. Die zweite Kammer bestand aus direkt und indirekt nach Klassenwahlrecht gewählten Abgeordneten.

Dieses Verhältnis zwischen Monarch und Ständen war demnach immer noch eine Übergangsphase auf dem Weg zum Parlamentarismus. Aus diesem Grund sind alle deutschen Verfassungen bis 1918 Ausdruck des geltenden monarchischen Prinzips. Sie besaßen „.... keine herrschaftskonstituierende, sondern nur herrschaftsmodifizierende Bedeutung“.  Die Verfassung und die darin verankerten Grundrechte begrenzten zwar die Handlungsfähigkeit des Staates und gewährten bestimmte Mitwirkungsrechte; sie änderten aber nichts an seiner Struktur als Obrigkeitsstaat.

Bis 1830 hatte der Liberalismus in Deutschland geringe Bedeutung. Obwohl er die frühkonstitutionellen Verfassungen beeinflußte und vor allem in den süddeutschen Staaten auch über die Volksvertretungen Einfluß auf die Gestaltung des politischen Lebens nahm, verhinderte die Orientierung auf das Private in dieser sogenannten Biedermeierzeit, daß aus den Forderungen seiner Repräsentanten tatsächlich auf breiter Ebene politische Impulse folgten.

Erst durch die Vorbildwirkung der französischen Julirevolution von 1830 erhielt der Liberalismus in Deutsch­land Durchschlagskraft und entwickelte sich vor dem Hintergrund weitreichender sozialer und wirtschaftlicher Veränderungen zu einer Volksbewegung. Obwohl diese Bewegung vor allem im Hinblick auf die Verfassungsordnungen der Einzelstaaten Zugeständnisse durchsetzen konnte, besänftigten diese die Forderungen nicht. Vielmehr führten die konstitutionellen Teilzugeständnisse vor allem in den süddeutschen Staaten zu weitergehenden Ansprüchen, die sich darauf richteten, ein reines Repräsentativsystem durchzusetzen.

 

In der Revolution von 1848 mündete das ungestillte Verlangen der Deutschen nach nationaler Einheit und Freiheit. Dazu trat die soziale Frage in Form der Existenznöte der unteren Klasse, die durch Agrarkrisen verursacht wurden. Die französische Februar­revolution griff im März 1848 unmittelbar auf Süddeutschland über mit den sozialen Forderungen von Bauern und Arbeitern. Ihr Protest galt den ungelösten Problemen dieser Zeit: den Folgen der Agrarkrisen, der Hungersnot, dem Verlust sozialer Bindung sowie der Häufung von Arbeitslosigkeit in Folge der Gewerbefreiheit, der Last der Abgaben sowie der Aufrechterhaltung der Adelsprivilegien.      

 

 

Die Frankfurter Paulskirchenverfassung und der Fehlschlag der Reichsgründung

Zu Beginn der bürgerlichen 1848er-Revolution überwog noch das sozialrevolutionäre Element. Dadurch aber, daß sich die bürgerlichen Schichten mit dem Ziel beteiligten, ihre eigene Position zu schützen, setzte sich im weiteren Verlauf die gemäßigte Richtung durch. Da sich gleichzeitig die großen bürgerlichen Parteien mit ihren im Vormärz entwickelten programmatischen Forderungen einschalteten, erhielt die deutsche Revolution im Vergleich zur französischen eine ganz andere Ausprägung: Die Wirtschaftskrise von 1846/47 hat Frankreich eine Hungersnot gebracht. In der Februar-Revolution muß der „Bürgerkönig“ Louis Philippe abdanken und die Republik wird erneut ausgerufen. Sie hat ein allgemeines, geheimes und unmittelbares Wahlrecht, aber sie entwickelt sich immer mehr zu einer Republik ohne Republikaner, weil sie in viele Parteien zerstritten ist. Im Juni 1848 wird die erste große Arbeiterrevolution von der bürgerlichen National­versammlung niedergeschlagen.

Während in Frankreich das Ziel der Revolution von Anfang an die Beseitigung der Staatsform war, beschränkte sich die Bewegung in Deutschland auf die Forderung nach einer Änderung der Regierungsform. Alarmiert durch den schnellen Sturz der französischen Monarchie, gingen die deutschen Fürsten überraschend schnell auf die sogenannten Märzforderungen nach liberaler Regierung, Pressefreiheit sowie der Einberufung eines deutschen Nationalparlamentes ein.     

Unter dem Eindruck der Pariser Februar-Ereignisse kommt es 1848 auch in den deutschen Staaten zu einer Kette von Revolutionen. In Wien bricht die Revolution am 13. März aus, Metternich muß nach England fliehen. In Berlin schlägt die politische Unruhe am 18. März in den offenen Aufstand um, das Schloß wird belagert. Der König beugt sich und setzt ein liberales Ministerium ein. Preußen soll konstitutionelle Monarchie werden. Der König muß vor den Leichen der gefallenen Barrikadenkämpfer das Haupt entblößen. Er verspricht, die deutsche Frage in die Hand zu nehmen („Preußen geht fortan in Deutschland auf“'). Der Bruder des Königs, der spätere Kaiser Wilhelm I., flieht nach England.

 

Am 5. März 1848 treffen sich 51 Abgeordnete der süddeutschen Landtage in Heidelberg und beschließen, eine größere Zahl von Vertrauensmännern nach Frankfurt einzuberufen, um über die Wahl eines Deutschen Parlaments zu beraten. Am 30. März ziehen über 500 Männer des sogenannten „Vorparlaments“ in die Paulskirche ein. Die Mehrheit will aber eine Neuordnung durch eine Vereinbarung mit den Fürsten erreichen, die Radikalen verlassen die Versammlung. Ein Fünfzigerausschuß arbeitet mit dem Bundestag und den Regierungen der Einzelstaaten zusammen. Nur sechs Staaten gestatten die direkte Wahl. Politische Parteien existieren nicht. Politische Klubs und schnell organisierte Wahlkomitees wählen fast überall bürgerliche Liberale.

Am 18. Mai tritt die aus allgemeinen und gleichen Wahlen hervorgegangene Nationalversammlung in der Frankfurter Paulskirche zusammen. Sie besteht aus fast 600 überwiegend monarchistisch gesinnten Abgeordneten, darunter viele Gelehrte. Es bilden sich Parteien, die nach ihren Versammlungsorten benannt werden. Die stärkte Gruppe ist die „Casinopartei“, die mit Heinrich von Gagern auch den Präsidenten stellt. Die vollziehende Gewalt erhält provisorisch als Reichsverweser der österreichische Erzherzog Johann. Er ernennt eine Regierung, der Bundestag löst sich auf.

Zwei Aufgaben sind zu lösen: die Feststellung der Grundrechte des deutschen Volkes und eine für ganz Deutschland gültige Verfassung. Die Grundrechte werden im Dezember 1948 verkündet. Man lehnt sich dabei an die „Menschenrechte“ an, die in der amerikanischen Un­abhängigkeitserklärung 1776 und in der französischen Verfassung von 1789/91 formuliert worden sind. Die wesentlichen Bestimmungen lauten:

  • Alle Deutschen sind vor dem Gesetz gleich, öffentliche Ämter sind für alle frei zugänglich. Alle Standesvorrechte sind abgeschafft, die Wehrpflicht ist für alle gleich.
  • Die Freiheit der Person ist unverletzlich, eine Verhaftung bedarf eines richterlichen Befehls. Die Wohnung ist unverletzlich, das Briefgeheimnis ist gewährleistet.
  • Jeder Deutsche hat das Recht, seine Meinung frei zu äußern (Wort, Schrift, Druck, Bild). Jeder Deutsche hat volle Glaubens- und Gewissensfreiheit, Forschung und Lehre sind frei.
  • Für die Bildung der deutschen Jugend soll durch öffentliche Schulen gesorgt werden.
  • Es steht jedem frei, seinen Beruf zu wählen und sich für ihn ausbilden zu lassen.
  • Das Eigentum ist unverletzlich, alle Untertänigkeit und Hörigkeit hört für immer auf Die richterliche Gewalt wird selbständig von staatlichen Gerichten ausgeübt.
  • Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden, es gibt keine Ausnahmegerichte. Jeder deutsche Staat soll eine Verfassung mit Volksvertretung haben.
  • Die Minister sind der Volksvertretung verantwortlich.
  • Eingeführt wird auch ein einheitliches Reichsbürgerrecht für alle Deutschen.
  • Alle Vorrechte des Adels werden abgeschafft.
  • Die Zivilehe wird gefordert
  • Die Schule soll von der kirchlichen Aufsicht gelöst werden.

Der Grundrechtskatalog der Paulskirchenverfassung ging deutlich weiter als der bisheriger deutscher Verfassungen. Obwohl sie anders als die Menschenrechtserklärungen westlicher Verfassungen Grundrechte nicht als vorstaatlich interpretierte, erreichte die Paulskirchen­verfassung inhaltlich deren Niveau. Noch vorhandene Feudalstrukturen bzw. Standesvorrechte wurden abgeschafft, gewährleistet wurden die Freiheit der Person, Rechtsgleichheit, Briefgeheimnis, Meinung- und Pressefreiheit, Glaubens- und Gewissensfreiheit, Freiheit der Religionsausübung. Freiheit von Wissenschaft und Lehre, Freiheit der Berufswahl sowie Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit.

Neben diesen individuellen Freiheitsverbürgungen enthielten die Grundrechte auch institutionelle Garantien wie die Unabhängigkeit der Rechtspflege. das Recht der Selbstverwaltung für Gemeinden sowie Mindestgewährleistungen der Landesverfassungen (z.B. Rechte der Volksvertretungen). Dagegen bestand ein deutlicher Mangel der Frankfurter Grundrechte darin, daß sie keine sozialstaatlich motivierten Rechte begründeten. Lediglich die Unterrichtsfreiheit für „Unbemittelte“ war garantiert. Weitergehende Gewährleistungen scheiterten aber an der Auffassung der liberalen Verfasser, daß Gewerbe- und Wettbewerbsfreiheit ausreichend seien, um auch den unteren Schichten Aufstiegschancen zu bieten. An dieser mangelnden Einsicht in die sozialen Realitäten zeigt sich eine Schwäche der Revolution von 1848, die schließlich zu ihrem Scheitern beitrug. Die liberalen und sozialen Verfassungskräfte stimmten zwar darin überein. daß die überkommene Ordnung überwunden werden mußte, sie konnten sich aber nicht auf ein gemeinsames Konzept für eine künftige Staats- und Gesellschaftsordnung einigen.

 

Die Verfassungsfrage ist schwieriger zu lösen: Wie werden die Rechte zwischen den Einzelstaaten und dem Gesamtstaat aufgeteilt (nationale Frage)? Wer von den zwei konfessionell unterschiedlichen Großmächten soll den Gesamtstaat fuhren (machtpolitische Frage)? Wie sollen die Hoheitsrechte zwischen Krone und Volk verteilt werden (demokratische Frage)? Besonders umstritten ist die Einbeziehung Österreich - Ungarns. Hätte man die ganze Donau­monarchie aufgenommen, wäre es kein nationales Reich mehr gewesen. Hätte man nur die

deutschsprachigen Teile aufgenommen, hätte man den Habsburgerstaat zerrissen. So siegt

schließlich die kleindeutsche Partei und Österreich bleiben draußen.

Man will nicht mehr einen Staatenbund, sondern einen Bundesstaat. Das Reich vertritt Deutschland und seine Einzelstaaten nach außen, es entscheidet allein über Krieg und Frieden, das Reich ist ein einheitliches Zoll- und Handelsgebiet, Sache des Reiches sind Eisenbahnen und Post sowie die Seemacht.

Die ausführende Gewalt soll ein (Erb-) Kaiser haben, der sie durch verantwortliche und von ihm ernannte Minister ausübt. Die gesetzgebende Gewalt hat der Reichstag, der besteht aus dem Staatenhaus (je zur Hälfte aus Vertretern der Regierungen und der Parlamente der Einzelstaaten) und dem Volkshaus (den gewählten Abgeordneten des deutschen Volkes). Der Kaiser soll ein aufschiebendes Veto haben.

Nach Annahme der Verfassung wird König Friedrich Wilhelm IV. von Preußen am 28. März 1849 zum Kaiser der Deutschen gewählt. Doch er lehnt den Beschluß der auf revolutionärem Wege zustande gekommenen Volksvertretung ab. Die deutsche Einheit soll nicht das Werk einer vom Volk gewählten Nationalversammlung sein, sondern durch eine Vereinbarung der Fürsten geschaffen werden. Der König hängt national-romantischen Gedanken nach und hält am Gottesgnadentum fest. So spricht er sich auch gegen die Reichsverfassung aus, die inzwischen von 28 Regierungen anerkannt ist.

Ein anderer Grund für das Scheitern der Paulskirchenversammlung ist die Frage des Landes Schleswig-Holstein. Die Herzogtümer haben sich der Revolution angeschlossen. Deshalb will der dänische König sich Schleswig ganz einverleiben. Die provisorische Regierung der Herzogtümer wendet sich an den Bundestag. Die Bundestruppen kämpfen zunächst erfolgreich. Aber Preußen muß auf Druck des Auslandes einem Waffenstillstand zustimmen. Die Nationalversammlung lehnt diesen ab, akzeptiert ihn am 16. September 1848 aber doch und beugt sich damit der nationalen Politik Preußens.

Arbeiter- und Demokratenvereine lehnen den Waffenstillstand aber weiter ab und verlangen die Auflösung der Nationalversammlung. Diese fordert Militär an, das den Aufstand niederschlägt. so verbündet sich die Zentralgewalt zunehmend mit den alten Dynastien und leitet gegenrevolutionäre Maßnahmen ein.

Die Revolution hat keine Machtmittel geschaffen, die den neuen Staat gegen die Widerstände im Inneren hätte schützen können. Sie verfügt über keinen eigenen Beamtenapparat und über kein Heer (Preußen lehnt es ab, sein Heer dem Reichsverweser huldigen zu lassen). Bei den europäischen Mächten findet sie keinen Rückhalt, weil ein Nationalstaat in der Mitte Europas die überkommene Ordnung gefährdet. All das sind Gründe, die schließlich zum Scheitern der

Paulskirchenversammlung führen müssen.

Neben der vergleichsweise weitreichenden Ausstattung der Grundrechte zeichnete sich die Abkehr von der bisherigen Verfassungstradition vor allem am Legitimationsprinzip ab. Obwohl die Paulskirchenverfassung noch an der Monarchie festhielt, verstand sie sich doch als Ergebnis der Volkssouveränität. Der Monarch sollte nur noch Organ des Staates sein, wenn er auch nach wie vor über weitreichende Rechte (alleinige Exekutivgewalt, Regierung nur von seinem Vertrauen und nicht von dem des Parlamentes abhängig, aufschiebendes Veto in der Gesetzgebung) verfügte. Nach schwierigen Kompromissen innerhalb der Nationalversammlung wurde die Reichsverfassung am 27. März 1849 angenommen.

Aufgrund der langwierigen Beratungen vor allem der Grundrechte, deren Dauer es den monarchischen Kräften in den Einzelstaaten ermöglichte, wieder die Initiative zu ergreifen, war die Paulskirchenversammlung in ihrem Geltungsanspruch aber längst nicht mehr unangefochten. Obwohl 28 deutsche Regierungen bereit waren, die Verfassung vorbehaltlos zu akzeptieren, war ihr Wirksamwerden dadurch zum Scheitern verurteilt, daß der preußische König nicht nur die Annahme der Kaiserkrone verweigerte, sondern auch die Verfassung insgesamt ablehnte. Schließlich erklärten im Gefolge Preußens auch andere Staaten die Mandate ihrer Abgeordneten für erloschen. Damit war die Spaltung der Nationalversammlung endgültig: Die Mehrzahl der linksgerichteten Abgeordneten verlegte die Sitzungen nach Süddeutschland (Stuttgarter Rumpfparlament). während der Rest der Konservativen und Liberalen in Frankfurt zurückblieben.

Trotz der damit besiegelten Niederlage der bürgerlichen Nationalbewegung ist die Frankfurter Paulskirchenverfassung unter mehreren Aspekten für die Entwicklung der Demokratie in Deutschland von größter Bedeutung gewesen. Obwohl sich die obrigkeitlichen Kräfte gegenüber der demokratischen Bewegung durchsetzten, war nun der Verfassungsstaat in Deutschland endgültig etabliert. In den Einzelstaaten. die bisher noch autoritär regiert worden waren, traten Verfassungen in Kraft. Andere erhielten zusätzliche Sicherungen, so daß insgesamt ein deutlich höheres Verfassungsniveau entstand als im Konstitutionalismus des Vormärz. Obwohl damit die Epoche der Restauration überwunden schien, war das monarchische Prinzip nach wie vor unangefochten und keine der Verfassungen verwirklichte die Volkssouveränität. Tatsächlich wurde nicht einmal mehr die Forderung nach ihr erhoben. Das Scheitern der deutschen Revolution schwächte einerseits den Glauben an die Fähigkeit des Bürgertums, Veränderungen wie den Nationalstaat selbst herbeizuführen und schürte gleichzeitig seine Angst vor einem Erstarken der unteren sozialen Schichten. Beides veranlaßte das Bürgertum, verstärkt auf den Staat und damit die Obrigkeit zu setzen. In der Folge traten Demokratie und Rechtsstaat auseinander. Man widmete sich hauptsächlich der Sicherung der bürgerlichen Freiheiten, bezog diese aber nicht auf den staatlichen, sondern nur auf den privaten Bereich.        

 

Die hier ausgearbeitete Verfassung stellte einen Kompromiß zwischen bürgerlichen Liberalen und bürgerlichen Demokraten dar: Sie erreichte sowohl unter formalen als auch unter inhaltlichen Aspekten ein bis dahin unbekanntes demokratisches Niveau. Sie war die erste deutsche Verfassung, die durch ein im Namen des Volkes beschlossenes Gesetz angenommen wurde und überschritt den bis dahin in Deutschland erlangten Standard der vorkonstitutionellen Verfassungen deutlich.

Die Frankfurter Nationalversammlung stellte der Reichsverfassung ein Gesetz über die Grundrechte des deutschen Volkes voran. Auch wenn diese nie in Kraft getreten sind, so waren sie dennoch relevant. Sie wurden zum Großteil in die Verfassungen der Einzelstaaten übernommen und schufen gleichzeitig einen Standard. Dieser wurde erst einhundert Jahre später mit dem Grundrechtsteil des Grundgesetzes wieder erreicht: Die  Paulskirchen­verfassung war der - wenn auch gescheiterte - Versuch, Deutschland national zu einigen. Gleichzeitig sollte sie alle Elemente einer demokratisch-rechtsstaatlichen Verfassung - also Demokratie, Gewaltenteilung und Grundrechte - umfassen und damit Deutschland auf das Verfassungsniveau bringen. das Frankreich bereits ein halbes Jahrhundert vorher durch seine Revolution erreicht hatte.

Wenn die Paulskirchenverfassung auch keine Geltung erlangte, war sie die erste deutsche Verfassung, die weder von einem Fürsten aufgezwungen noch das Ergebnis einer Vereinbarung zwischen Monarch und Volksvertretung war.    

 

 

Reaktionärer Rückschlag 1849 - 1870

Im Frühjahr 1849 kommt es zu Aufständen, die die Reichsverfassung durch Druck von unten durchsetzen wollen. Sie werden jedoch niedergeschlagen. Die Liberalen ziehen aus der Nationalversammlung aus, ein Rumpfparlament tagt in Stuttgart weiter, wird aber von württembergischem Militär auseinandergejagt. Direkt nach dem Scheitern der 1848er-Revolution kam es zu einem deutlichen restaurativen Rückschritt, indem der wiedereingesetzte Bundestag des Deutschen Bundes die Grundrechte und das Gesetz über die Pressefreiheit wieder außer Kraft setzte.

In allen deutschen Ländern werden konservative Ministerien eingesetzt. Viele Parlamente wer­den aufgelöst, die Verfassungen geändert. Die Monarchen regieren wieder ohne Kontrolle durch das Volk. Meinungs- und Pressefreiheit werden durch Zensur und Polizeispitzel eingeschränkt. Der Deutsche Bund wird wieder eingesetzt und hebt 1851 die „Grundrechte des Deutschen Volkes“ wieder auf. Alle verdächtigen politischen Vereine werden vorsichtshalber verboten.

In Preußen zwingt der König dem Land eine Verfassung auf, die er 1850 beschwört. Die ausführende Gewalt übt der König aus durch die ihm allein verantwortlichen Minister. Das sogenannte „Herrenhaus“ besteht aus Adligen und besonderen Vertrauensmännern, das Abgeordnetenhaus kommt durch geheime und mittelbare Wahl zustande, allerdings nach dem Dreiklassenwahlrecht, bei dem es nach der Höhe der gezahlten Steuern geht. In Wien kommt es zu einem Aufstand, der von Fürst Windischgrätz niedergeschlagen wird. Der Anführer des Aufstands, Robert Blum, ein Abgeordneter der Nationalversammlung, wird standrechtlich erschossen. Auch in Wien ist somit die Revolution gescheitert.

Aber inzwischen setzt eine neu Entwicklung ein. Die von der industriellen Entwicklung bedrohten sozialen Gruppen schließen sich zu Selbsthilfeorganisationen zusammen: Raiffeisenkassen, Konsumvereine, Innere Mission (Wiehern, Fliedner, Bodelschwingh), Kolpingwerk. All diese Versuche beschränken sich aber auf Verbesserungsvorschläge im Rahmen der bestehenden Ordnung.

Karl Marx und Friedrich Engels aber wollen das System der kapitalistischen Ausbeutung ganz abschaffen. Im „Manifest der Kommunistischen Partei“ schreiben sie: „Proletarier haben nichts zu verlieren als ihre Ketten. Sie haben eine Welt zu gewinnen. Proletarier aller Länder vereinigt euch!“

Ferdinand Lasalle gründet 1863 in Leipzig den „Allgemeinen Deutschen Arbeiterverein“, August Bebel und Wilhelm Liebknecht gründen 1869 in Eisenach die „Sozialdemokratische Arbeiterpartei“. Beide Richtungen vereinigen sich 1875 in Gotha zu einer einheitlichen „Sozialistischen Arbeiterpartei Deutschlands“, der späteren Sozialdemokratischen Partei. Deutschlands.

In Frankreich ist die Abdankung des „Bürgerkönigs“ Louis Philippe 1848 auch die Stunde der

Entwicklung einer neuen Diktatur. Am 20. Dezember 1848 wird Louis Napoleon Bonaparte, der Sohn des Königs von Holland, zum Präsidenten der Republik gewählt. Als die Nationalversammlung die Arbeiter von den Wahlen ausschließen will, gehen die Scharen zu Napoleon über. Am 2. Dezember 1851, dem Jahrestag von Austerlitz, wagt er den Staatsstreich und löst die Nationalversammlung auf und läßt sich mit einer neuen Verfassung alle Vollmachten übertragen.

Die konstitutionelle Verfassung besteht aber nur zum Schein. Wie bei Napoleon I. wird ein Kollegium durch das andere unwirksam gemacht: ein Staatsrat berät, eine gesetzgebende Versammlung beschließt, ein vom Präsidenten ernannter Senat untersucht die Verfassungsmäßigkeit. Nach einer erneuten Volksabstimmung zieht der neue Machthaber Napoleon III. „als Kaiser der Franzosen durch die Gnade Gottes und den Willen der Nation“ am 2. Dezember den Jahres 1852 in Paris in die Tuilerien ein.

Das zweite französische Kaiserreich ist ein demokratischer Cäsarismus auf der Grundlage des Plebiszits. Der Kaiser herrscht zwar uneingeschränkt ohne Gewaltenteilung. Aber er versucht auch, über den Klassengegensätzen zu stehen und auch für die Armen etwa zu tun. Er versucht, die Massen zufriedenzustellen und außenpolitische Erfolge zu erringen. So tritt er im Krimkrieg 1854 - 56 an die Seite Englands gegen Rußland, der Friedenskongreß wird in Paris abgehalten.

In Preußen wird der geisteskranke Friedrich Wilhelm IV. 1861 endgültig durch den Prinzen Wilhelm, den späteren Kaiser, abgelöst. Bei den nicht von der Regierung kontrollierten Wahlen gewinnen die Liberalen eine überwältigende Mehrheit, ein liberal-konservatives Ministerium wird berufen. Mit seiner Regierungserklärung weckt er bei den Liberalen nicht nur in Preußen, sondern in ganz Deutschland große Erwartungen.

Doch die neue Mehrheit im Abgeordnetenhaus bewilligt nicht die Mittel zur Reorganisation des Heeres. Die Zahl der Soldaten war seit 1814 gleich geblieben, obwohl die Bevölkerung gewachsen ist. Die Zahl der Soldaten müßte vergrößert werden, um Gerechtigkeit herzustellen.

Regierung und Monarch wollen aber die bei den Bürgern populäre Landwehr abschaffen und eine dreijährige Wehrpflicht mit anschließendem Reservistendienst einführen und so das Heer zu einem ergebenen Instrument der Krone machen. So wird der Heereskonflikt zum Verfassungskonflikt.

Hier schlägt jetzt die Stunde Bismarcks. Dieser preußische Junker ist Gesandter beim Deutschen Bund in Frankfurt gewesen, danach Gesandter in Sankt Petersburg und Paris. Aber er fiebert größeren Aufgaben entgegen. Am 22. September 1862 wird er zum preußischen Ministerpräsidenten ernannt. Er erklärt sich bereit, die Heeresreform auch gegen die Mehrheit

des Abgeordnetenhauses durchzusetzen. Er treibt den Kampf auf die Spitze, um sich der Krone unentbehrlich zu machen.

Bismarck regiert von 1862 - 67 ohne Parlament. Er bricht die Verfassung und erhebt die für

die Heeresreform nötigen Steuern ohne Zustimmung des Abgeordnetenhauses. Allerdings

eilte er dazu seine berühmte „Lückentheorie“ auf: die preußische Verfassung habe eine Lücke, weil sie den Fall nicht vorsehe, daß Monarch, Regierung und Abgeordnetenhaus nicht übereinstimmen. Da aber die Staatsmaschine nicht stillstehen kann, müsse der Ministerpräsident bis zur Einigung die Lücke überbrücken.

Im Jahre 1863 stellt Österreich ein Reformprogramm für den Deutschen Bund auf und ruft zu einer Beratung nach Frankfurt zusammen. Bismarck hält den König von diesem „Frankfurter Fürstentag“ nur unter Androhung seines Rücktritts ab. Die anderen Fürsten aber wollen sich nicht allein Österreich ausliefern. So scheitert die neue großdeutsche Initiative.

Im Krieg gegen Dänemark 1864 wegen Schleswig-Holstein muß Österreich wohl oder übel mitmachen, um nicht Preußen allein die Führung zu überlassen. Im Vertrag von Gastein wird Schleswig dann preußischer Verwaltung unterstellt und Holstein soll von Österreich verwaltet werden.

Der Konflikt um die Vorherrschaft in Deutschland spitzt sich zu. Nunmehr macht Preußen

einen Vorschlag zur Reform der Bundesverfassung: ein neues Parlament soll nach dem allgemeinen, gleichen und geheimen Wahlrecht gewählt werden. Das hätte zu einer kleindeutschen Lösung unter Führung Preußens geführt. Die Mittelstaaten stellen sich auf die Seite Österreichs. Wien geht in die Offensive und ruft die Entscheidung des Bundestages über die Zukunft Schleswig-Holsteins an. Preußen sieht darin einen Bruch des Gasteiner Vertrags und rückt in Holstein ein. Der Bundestag beschließt die Mobilmachung gegen Preußen. Dieses tritt aus dem Bund aus, es kommt 1866 zum Krieg. Der preußische General Moltke („getrennt marschieren, vereint schlagen“) besiegt Österreich bei Königgrätz in Böhmen.

Preußen erhält ganz Norddeutschland bis zum Main (also auch Frankfurt), auch wenn dadurch Dynastien entmachtet werden. Doch Bismarck setzt das gegen seinen König durch, weil er an die Einheit Deutschlands denkt. Sachsen und die süddeutschen Staaten bleiben erhalten. Bismarck schließt sogar mit süddeutschen Staaten ein Schutz- und Trutzbündnis gegen Frankreich ab. Auch im Inneren reicht Bismarck der Opposition die Hand: Er erkennt das Budgetrecht des Parlaments an. Es stimmt nunmehr nachträglich den Staatsausgaben zu und damit auch den Ausgaben für die jahrelang umstrittene Heeresreform. Damit ist auch dieser Konflikt ausgeräumt.

Alle selbständig gebliebenen Staaten nördlich des Mains bilden mit Preußen den Norddeutschen Bund, dessen Verfassung Bismarck selbst entworfen hat und der am 16. April 1867 gegründet wird. Er ist ein Bundesstaat mit einem Bundespräsidenten an der Spitze in Person des jeweiligen Königs von Preußen. Der Bundeskanzler wird von ihm ernannt und ist nur ihm gegenüber verantwortlich, Im Bundesrat (der Vertretung der Einzelstaaten) hat auch Preußen das entscheidende Gewicht.

Errungenschaften der Paulskirchenverfassung wie die Gründung eines deutschen Nationalstaates bzw. das allgemeine Wahlrecht wurden aber zumindest auf Reichsebene beibehalten: Sowohl der Reichstag von 1866 als auch der Reichstag des Deutschen Reichs von 1871 gingen aus Wahlen hervor, für die das allgemeine, direkte, gleiche und geheime Männerwahlrecht mit absoluter Mehrheitswahl in Einmann-Wahlkreisen galt. Dagegen hielt Preußen am Dreiklassen bzw. Zensuswahlrecht fest.

Der Reichstag bleibt in seinen Rechten beschränkt. Er ist ein Zugeständnis an die Revolution von 1848. Aber Gesetze kommen nur zustande, wenn Reichstag und Bundesrat übereinstimmen; sie können sich also gegenseitig blockieren. Die allgemeinen, gleichen, direkten und geheimen Wahlen bedeuten deshalb wenig.

Die Verfassung ist an sich föderalistisch. Aber der neue Staat ist ein Bund monarchischer Obrigkeiten. Bundesrecht bricht Landesrecht. Bundessache sind Heer, Handel, Zoll, Verkehr, Mün­ze, Maße und Gewichte. Den Einzelstaaten unterstehen innere Verwaltung, Recht, Kirche und Schule. Es gibt kein dem Parlament verantwortliches Ministerium.

Der Kanzler wird zwar für „verantwortlich“ erklärt, aber ohne nähere Kennzeichnung, so daß sich Bismarck nur seinem Gewissen verantwortlich fühlt. Er vereint in seiner Person eine Fülle von Funktionen: Er ist Vorsitzender des Bundesrats und Bundeskanzler, aber auch Preußens Vertreter im Bundesrat und preußischer Ministerpräsident. Solange ein Mann wie Bismarck diese Machtfülle hat, mag es noch angehen. Aber problematisch wird es, wenn die falsche Person in diese Stellung kommt.

Ein wesentlicher Schritt auf dem Weg zur Demokratie im heutigen Verständnis des pluralistischen Verfassungsstaates fand in der Zeit des Deutschen Reiches in Form der wachsenden Bedeutung von Parteien statt. Im Kaiserreich wurden die Wahlen zu Parteiwahlen, und auch die Arbeit des Parlamentes wurde von den Parteien geprägt. So formierten sich die großen Parteigruppierungen, die sich bereits während des Vormärzes gebildet hatten und welche nach dem Scheitern der Paulskirche zunächst ihre Bedeutung verloren hatten, in den sechziger und siebziger Jahren unter veränderten Namen neu: Deutsche Fortschrittspartei (1861, linksliberal), Nationalliberale Partei (1867, rechtsliberal), Zentrumspartei (1871. katholisch). Sozialistische Arbeiterpartei (1875, ab 1890 Sozialdemokratische Partei), Deutschkonservative Partei (1876) und Freikonservative Partei (1871)16.

Die mit dem Bedeutungszuwachs der Parteien verbundene Organisation des Reichstages in Fraktionen machte ihn handlungsfähiger und erlaubte die gezielte Beeinflussung zum Beispiel der Gesetzgebung im Kaiserreich. Trotz dieses Fortschritts in der praktischen Politik sollte aber nicht übersehen werden, daß die staatsrechtliche Stellung des Parlaments vom Recht her („de jure“) nach wie vor schwach war. So wie das Parlament keine Staatsgewalt ausübte, sondern lediglich den Monarchen sowie den Bundesrat (Vertretung der Mitgliedstaaten unter dem Vorsitz des Reichskanzlers) in der Ausübung der Staatsgewalt einschränkte, so verharrten auch die Parteien an der Schwelle des Staates.

Obwohl die Parlamentarisierung der Regierung im Sinne einer Abhängigkeit vom Vertrauen der Mehrheit des Parlaments erst kurz vor dem Ende des Deutschen Reiches eingeführt wurde, war der Reichskanzler in der Regel gezwungen, sich um parlamentarische Mehrheiten für seine Gesetzesvorlagen zu bemühen. Der Bedeutungszuwachs des Reichstages zeigte sich auch darin, daß die Kontrolle der Reichsexekutive (vor allem Haushaltsdebatte und parlamentarische Anfragen) immer weitgehender und intensiver wurde. Sowohl die Zunahme formeller parlamentarischer Kontrollbefugnisse als auch die immer stärker zutage tretende kritische Position des Parlamentes - vor allem der Sozialdemokraten - gegenüber dem Reichskanzler aber auch dem Kaiser machen deutlich, daß die Auflösung des konstitutionell-monarchischen Regierungssystems lange vor dessen faktischem Ende begann“.    

 

Das Deutsche Kaiserreich 1871 - 1918

Der erste einheitliche deutsche Staat wird als Folge eines Krieges gegründet. Anlaß ist die Kandidatur des (katholischen) Prinzen Leopold von Hohenzollern-Sigmaringen für den spanischen Thron im Jahr 1870. Dadurch fühlt sich Frankreich umklammert und verlangt vom preußischen König Wilhelm, daß er die Kandidatur des Prinzen widerrufe. Wilhelm, der sich gerade in Bad Ems an der Lahn zur Kur befindet, lehnt das Verlangen des französischen Botschafters Benedetti ab. Leopold verzichtet dennoch auf die Kandidatur. Die französische Regierung fordert aber von Wilhelm, er solle den Verzicht gutheißen und jede künftige Kandidatur des Prinzen verhindern und sogar schriftlich um Entschuldigung bitten. Doch Wilhelm empfängt den französischen Botschafter nicht mehr.

Wilhelm läßt die Vorgänge in seiner „Emser Depesche“ an Bismarck telegraphieren. Der veröffentlicht sie in verkürzter und damit verschärfter Form. Die Abweisung des französischen Botschafters wird in Frankreich als diplomatische Niederlage empfunden. Am 19. Juli erklärt Frankreich den Krieg und will die Waffen entscheiden lassen. Die süddeutschen Staaten schließen sich entsprechend den Bündnissen von 1866 sofort dem Norddeutschen Bund an, dessen Verfassung schon auf einen möglichen Beitritt der süddeutschen Staaten hin angelegt ist.

Der Krieg ist bald zünde. Ein Teil der französischen Armee wird in Metz eingeschlossen, ein zweites Heer wird am 2. September bei Sedan geschlagen. Auch Napoleon III. wird gefangengenommen. Doch in Paris wird eine republikanische Regierung der nationalen Verteidigung gebildet, die keine Zollbreit Landes abgeben will und eine Massenerhebung hervorruft. Dennoch erliegt Paris einer Hungersnot. Frankreich kapituliert am 28. Januar 1871. Es muß das Elsaß und einen Teil Lothringens (mit Metz) abtreten und 4 Milliarden Mark Kriegsentschädigung zahlen. Am 10. Mai 1871 wird der Frieden von Frankfurt geschlossen.

Die Errichtung eines Deutschen Reiches ist allerdings nicht so einfach. Die süddeutschen Staaten wollen gern ihre Souveränität behalten, doch die Volksstimmung wünscht nach den großen Siegen den Anschluß. Die preußischen Konservativen aber wollen vorerst gern noch beim Norddeutschen Bund stehenbleiben. So beruht das neue Reich auf einem Kompromiß: Es gehen zwar wesentliche Rechte der Einzelstaaten auf die Zentralgewalt über, aber der innerstaatlichen Entwicklung wird weitgehend Rechnung getragen.

Bismarck erreicht sogar, daß nicht nur der Norddeutsche Bund dem König von Preußen die Kaiserkrone anbietet, sondern auch der König von Bayern. Wilhelm wehrt sich zunächst, die „Schmutzkrone" anzunehmen. Auch will er nicht „Deutscher Kaiser“, sondern „Kaiser von Deutschland“ heißen (nachher heißt er aber doch „Deutscher Kaiser“). Die Frage ist noch ungeklärt, als am 18. Januar 1871 der Großherzog von Baden, ein Schwiegersohn des preußischen Königs, im Spiegelsaal von Versailles das Hoch auf „Kaiser“ Wilhelm ausbringt und somit das deutsche Kaiserreich an einem Ort im Ausland begründet.

 

Doch es ist nicht ein Einheitsstaat mit verantwortlichen Regierung und Oberhaus, sondern ein Zusammenschluß monarchischer Regierungen (22 Monarchien, 3 Städte, dazu das „Reichsland“ Elsaß-Lothingen). Vertreter des Bürgertums sind nicht dabei. Aber die Reichsgründung entspricht dem Willen der meisten Deutschen.

Die Reichsverfassung von 1871 ist in allen wesentlichen Zügen die auf ganz Deutschland übertragene Verfassung des Norddeutschen Bundes, verändert lediglich durch die Bayern und Württemberg eingeräumten Sonderrechte. Selbst die Farben schwarz-weiß-rot werden vom Norddeutschen Bund übernommen. Das Reich wird eine konstitutionelle Monarchie mit einer Volksvertretung.

Staatsoberhaupt ist der Kaiser, der auch oberster Kriegsherr ist und das Reich nach außen vertritt. Er kann Bündnisse und Verträge mit anderen Staaten eingehen, Gesandte beglaubigen und Reichsbeamte ernennen. Regierungschef ist der Reichskanzler, der zugleich Ministerpräsident in Preußen ist. Er muß Regierungshandlungen des Kaisers gegenzeichnen und ist damit der eigentlich führende Mann im Staat. Er hat nicht Minister an seiner Seite, sondern nur Staatssekretäre fair  einzelne Fachrichtungen.

Neben Kaiser und Reichskanzler steht der Bundesrat. Preußen hat in ihm 17 Stimmen, die anderen Staaten 41. Das Übergewicht Preußens ist immer noch erheblich, da es den Kaiser stellt. Dieser ernennt den Reichskanzler, der nur ihm verantwortlich ist. Aber der Staat ist doch föderalistisch, weil der Bundesrat allen Reichsgesetzen zustimmen muß.

Der nach allgemeinem, gleichem, direktem und geheimem Wahlrecht gewählte Reichstag mit 397 Mitgliedern ist die Vertretung des Volkes. In Verbindung mit dem Bundesrat hat er das Recht der Gesetzgebung und der Genehmigung des Reichshaushalts. Aber auf die Politik hat er keinerlei Einfluß.

Auch nach innen wird das Reich immer mehr ausgebaut. Durch die Gerichtsverfassung von 1879 wird ein Instanzenweg festgelegt und das oberste Reichsgericht in Leipzig geschaffen. Neben das Handelsgesetzbuch von 1861 tritt 1872 das Strafgesetzbuch und 1900 das Bürgerliche Gesetzbuch. Maße und Gewichte werden vereinheitlicht, die Reichsmark wird schon 1871 zur einheitlichen Währung. Die Post wird Reichseigentum (außer in Bayern und Württemberg), die privaten Eisenbahnen gehen in den Besitz der einzelnen Staaten über, eine Übernahme durch das Reich gelingt Bismarck nicht.

Man hat das Kaiserreich einen unvollendeten Verfassungsstaat genannt. Es wird nicht parlamentarisch auf breiter Basis regiert, sondern in Wirklichkeit wird es regiert von einem einzigen Mann, der allein vom Vertrauen des Kaisers abhängt. Die Verfassung ist ganz auf die starke Persönlichkeit Bismarcks zugeschnitten, der Reichskanzler und preußischer Ministerpräsident ist und auch den Vorsitz im preußischen Staatsministerium hat. Die Regierung will über den Parteien stehen. Schon damals kommt das Schlagwort von der „Kanzlerdiktatur“ auf. Das Reich ist im Grunde ein nationalmonarchischer Obrigkeitsstaat, der sich aber etwas demokratisch gibt.

Dazu kommt die Ungerechtigkeit, daß man die Wahlkreise nicht den Bevölkerungswanderungen anpaßt, so daß die SPD erst 1912 zur stärksten Partei wird. Bismarck versucht, durch seine Sozialgesetzgebung der Sozialdemokratie das Wasser abzugraben. Beschlossen wurde 1883 das Krankenversicherungsgesetz, 1884 das Unfallversicherungsgesetz, 1889 das Invali­ditäts- und Alterssicherungsgesetz. Beiträge müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufbringen, der Staat gibt Zuschüsse.

.Aber Bismarck legt sich auch mit den Kirchen an. In Preußen werden durch die Maigesetze von 1873 die Schulräte eingeführt. Im Reich wird 1875 die Zivilehe samt den Standesämtern eingerichtet. In das Strafgesetzbuch wird ein Kanzelparagraph eingefügt, der den Geistlichen die Erörterung von Angelegenheiten des Staates verbietet. Doch die katholische Zentrumspartei wächst trotz aller Kampfmaßnahmen. Bismarck ist Realpolitiker genug, daß er sich nicht mit den Kirchen anlegen kann. So baut er die Kampfgesetze nach und nach wieder ab.

 

Auch außenpolitisch ist Bismarck auf Ausgleich und ein funktionierendes Bündnissystem bedacht. Auf dem Berliner Kongreß von 1878 will er als „ehrlicher Makler“ die Balkanfrage lösen (Rumänien, Serbien und Montenegro selbständige Staaten, Bosnien und Herzegowina unter österreichischer Verwaltung).

Mit Österreich kommt 1879 ein Zweibund gegen Rußland zustande. Aber schon 1881 schließt man ein Drei-Kaiser-Bündnis unter Einschluß Rußlands, von dem 1887 nur ein Rückversicherungsvertrag mit Rußland bleibt. Durch das immer verwickelter werdende Vertragswerk (auch mit Frankreich, Italien und England) wird aber der Friede erhalten, solange Bismarck der

Steuermann ist.

Doch 1888 stirbt Kaiser Wilhelm I. und 100 Tage später sein Sohn Friedrich III. Mit dessen Sohn Wilhelm kommt Bismarck aber nicht zurecht, weil dieser zu sehr in die Regierungsgeschäfte eingreift. Zum Bruch kommt es, als Bismarck die Einschränkung seiner Befugnisse als Ministerpräsident ablehnt. Bismarck hat den Ministern den unmittelbaren Vortrag beim Kaiser verboten. Dieser verbietet dem Kanzler seinerseits, unmittelbar mit den Parteiführern zu verhandeln. Schließlich muß Bismarck am 17. März 1890 seinen Abschied einreichen. In einer Zeitung erscheint eine Karikatur: „Der Lotse geht von Bord“.

Wilhelm II. ist erst 19 Jahre alt und voller Unrast. Er versucht sich planlos an den verschiedensten Aufgaben, bricht eine hoffnungsvolle Entwicklung nach dem ersten kleinen Hindernis unmutig ab oder hält an verderblichen Einflüssen eigensinnig fest. Sein Gottesgnadentum hindert ihn an der richtigen Einschätzung der Wünsche und Bedürfnisse seines Landes und der anderen Völker. Der Kaiser ist Beispiel für die Nachteile der Monarchie.

Der Rückversicherungsvertrag wird nicht erneuert, der Schlußstein in Bismarcks kunstvollem Bauwerk von Verträgen fehlt. Rußland und Frankreich nähern sich wieder an und schließen 1894 einen Zweibund. Dennoch kommt es 1899 zum Haager Friedenskongreß, auf dem das Lazarettpersonal für neutral erklärt wird und die Verwendung von Giftgasen und Dumdum-Geschossen verboten wird(Geschosse, die nach dem Eindringen in den Körper noch einmal explodieren).

Nach einer Revolution in der Türkei im Jahre 1908 erklärt der Fürst von Bulgarien sein Land für unabhängig und Österreich verbleibt sich Bosnien und Herzegowina ein. Serbiens Träume von einem Großserbien werden gefährdet, das Berliner Abkommen von 1878 ist gebrochen Der Balkan bleibt ein Unruheherd.

Am 28. Juni 1914 werden in Sarajewo der Erzherzog Franz Ferdinand und seine Frau von Serben ermordet. Am 23. Juli schickt Österreich ein Ultimatum an Serbien, es solle mit der Untersuchung des Attentats durch österreichische Beamte einverstanden sein. Der Außenminister Österreichs verläßt sich auf die zugesagte deutsche Unterstützung und erklärt am 28. Juli den Krieg. Das deutsche Militär rechnet von vornherein mit einem langen Krieg und

einem Zweifrontenkrieg. Die Politiker aber rechnen mit einem Blitzkrieg nach dem sogenannten „Schlieffenplan“, der einen Angriff über Belgien vorsieht. Damit ist aber England mit hineingezogen. So ist man sehenden Auges in diesen Weltkrieg „hineingeschliddert“, weil man eine Entscheidung nur auf dem Schlachtfeld sucht.

Bald kommt es zum Stellungskrieg. Die Revolution in Rußland bringt zwar Entlastung. Aber durch den Einsatz der U-Boot-Flotte kommt es zum Eintritt der USA in den Krieg. So wird das Jahr 1917 zum Schicksalsjahr des Jahrhunderts: In Rußland kommt der Kommunismus an die Macht und macht sein Herrschaftsgebiet zu einer Großmacht. Und die andere Großmacht USA wird in die europäischen Angelegenheiten mit hineingezogen. Auch Japan ist auf dem Weg zur Großmacht.

Im September drängt die Heeresleitung auf einen Waffenstillstand. Man bildet noch schnell die Regierung um und nimmt in die Verfassung Bestimmungen auf, die eine Verantwortung der Minister gegenüber dem Reichstag vorsehen. Deutschland wird noch schnell eine parlamentarische Monarchie, und Preußen erhält das allgemeine und gleiche Wahlrecht.

Aber die Forderungen des amerikanischen Präsidenten Wilson sind zu hart, der Krieg geht vorerst noch weiter.

Aber als im November die deutsche Schlachtflotte endlich einmal gegen England eingesetzt werden soll, meu­tern die Matrosen in Kiel und verbünden sich mit den Bürgern. In vielen Städten werden Arbeiter- und Soldatenräte gebildet. In München wird zuerst die Republik ausgerufen. Reichskanzler Max von Baden bewegt den Kaiser, am 9. November abzudanken und nach Holland ins Exil zu gehen, und übergibt selber das Amt des Reichskanzlers an den Sozialdemokraten Friedrich Ebert.

Am 9. November um 14 Uhr ruft der sozialdemokratische Staatssekretär Scheidemann an einem Fenster des Reichstags die „Deutsche Republik“ aus, kurz vor der Ausrufung einer „freien sozialistischen Republik“ durch den Kommunisten Liebknecht von einem Balkon des Berliner Schlosses aus. Mehrheitssozialdemokraten und Unabhängige Sozialdemokraten bilden die Regierung mit dem Namen „Rat der Volksbeauftragten“.

Der monarchische Obrigkeitsstaat auf der Basis des gewonnenen Krieges von 1871 ist zu Ende. Die Sozialdemokraten werden zur politisch führenden Kraft. Sie streben Reformen an, wollen aber eine Radikalisierung der Revolution wie in Rußland unter allen Umständen verhindern. Deshalb arbeiten sie mit dem alten Militärapparat und der alten Verwaltung zusammen und entfernen sich so von ihren Idealen.

Die Regierung muß aber den harten Bedingungen des Waffenstillstandes im Wald von Com­piegne und des Friedensvertrags in Versailles zustimmen: Sie muß die Schuld am Krieg übernehmen, Gebietsabtretungen (Elsaß-Lothringen, Posen, Westpreußen, Danzig, Memel) schwächen die Wirtschaftskraft, die Wiedergutmachungsforderungen bringen unerträgliche finanzielle Belastungen. Der Westen des Reiches wird von den Franzosen besetzt. Das Heer wird auf 100.000 Berufssoldaten beschränkt.

Die nationalistische Rechte verbreitet die „Dolchstoßlegende“, wonach die jetzt herrschenden Parteien schon 1917 durch ihr Eintreten für einen Verständigungsfrieden das „im Felde unbesiegte Heer“ verraten habe. Auch die radikale Linke (Unabhängige Sozialisten und Kommunistische Partei) schürt überall Unruhen, um nach dem Vorbild des russischen Rätessystems eine Diktatur des Proletariats zu errichten. Im Januar 1919 muß der Mehrheitssozialist Noske mit Hilfe heimgekehrter Soldaten einen Aufstand in Berlin niederschlagen. Schon am Anfang ist durch den Druck von rechts und links das Scheitern der Weimarer Republik angelegt.

 

Die Weimarer Republik 1919 - 1933

Der Versuch. mit Hilfe eines verfassungsändernden Reichsgesetzes vom 28. Oktober 1918 eine parlamentarische Monarchie zu bilden, die Verantwortlichkeit der Regierung gegenüber dem Parlament durchzusetzen und ein neues Wahlrecht einzuführen, scheiterte an den revolutionären Ereignissen vom November 1918.

In der Umbruchsituation von 1918 war der Übergang zum demokratischen Verfassungsstaat in Anbetracht der Spaltung der regierungstragenden Sozialdemokraten in radikale Sozialisten und die der parlamentarischen Demokratie zugeneigten Mehrheitssozialisten zunächst nicht sicher. Zwar war die Ersetzung des monarchischen Prinzips durch die Volkssouveränität unumstritten. Offen war aber, ob sich das revolutionäre Konzept einer Rätedemokratie nach sowjetischem Muster oder die parlamentarische Demokratie durchsetzen würde. Eine Vorentscheidung zugunsten der gemäßigten Lösung einer parlamentarischen Demokratie wurde bereits im November 1918 durch Absprachen zwischen dem SPD-Vorsitzenden Ebert und der Obersten Heeresleitung sowie Gewerkschaften und Arbeitgebern getroffen. Bestandssicher wurde dies, als sich auch der Berliner Kongreß der Arbeiter- und Soldatenräte für die Wahl einer verfassunggebenden Nationalversammlung entschied und es damit möglich wurde, zum Januar 1919 Wahlen für eine Nationalversammlung auszuschreiben.

 

Bereits die Begleitumstände der Wahlen sowie des Prozesses der Verfassungsgebung - die Nationalversammlung mußte sich vor den Unruhen in Berlin nach Weimar zurückziehen - machten die Zerrissenheit der Gesellschaft sowie die fehlende Bereitschaft zur Übernahme von etwas Neuem sichtbar, die schließlich mit zum Scheitern der Weimarer Demokratie beitrugen. Diesen Unruhen verdankten es die Konservativen, die mit dem Ende des Kaiserreiches zunächst in den Hintergrund getreten waren, daß sie auch in der neuen Ordnung -  der ersten Demokratie auf deutschem Boden - starkes Gewicht erhielten. Gleichzeitig wurde das Ansehen der Sozialdemokraten gemindert, da diese mit den antidemokratischen und antirepublikanischen Repräsentanten des alten Obrigkeitsstaates Kompromisse schlossen, um einen revolutionären Umsturz der Anhänger eines Rätesystems zu verhindern. Die neue Reichsverfassung trat am 11. August 1919 in Kraft. Trotz einiger Besonderheiten entsprach sie - dadurch, daß sie durch folgende grundlegende Ordnungsprinzipien gekennzeichnet war - dem Modell des westeuropäischen demokratischen Verfassungsstaates: Republik, parlamentarische Demokratie, sozialer Rechtsstaat und unitarischer Bundesstaat.

Erster Reichspräsident wird am 6. Februar 1919 der Sozialdemokrat Friedrich Ebert. Er wird noch von der Nationalversammlung gewählt, danach wird der Reichspräsident laut Verfassung vom Volk auf sieben Jahre gewählt. Die Nationalversammlung zieht aus dem unruhigen Berlin in das beschauliche Weimar. Dort arbeitet sie von Februar bis August 1919 eine Verfassung aus. Am 11. August 1919 tritt sie mit der Unterzeichnung durch den Reichspräsidenten in Kraft. Die Republik ist ein Bundesstaat, in dem Reichsrecht das Landesrecht bricht. Sache des Reiches sind: Außenpolitik, Reichswehr, Verkehr, Steuern, Sozialgesetzgebung.

Der Reichstag ist das Organ der Volksvertretung und wird nach allgemeinem, freiem und geheimem Wahlrecht auf vier Jahre gewählt. Das aktive Wahlrecht wird auf das vollendete

20. Lebensjahr festgelegt, das passive auf das 25. Lebensjahr. Ab 1919 dürfen auch die Frauen wählen.

Der Reichstag hat Gesetzgebung, Finanzen und den Abschluß von Verträgen in Händen. Aber ein Volksentscheid kann vom Reichstag beschlossene Gesetze aufheben, durch ein Volksbegehren können Gesetze unabhängig vom Reichstag eingebracht werden.

Der Reichsrat ist die Vertretung der Länder, die ein beschränktes Mitwirkungsrecht bei Gesetzgebung und Verwaltung hat: Er kann Einspruch erheben gegen vom Reichstag erlassene Gesetze, er muß von den Ministern über die Führung der Reichsgeschäfte auf dem laufenden gehalten werden. Die Flagge des Reiches ist schwarz-rot-gold, ein Rückgriff auf die Tradition von 1848.

An der Spitze der Regierung steht der Reichspräsident. Zwar übt er die Regierung nicht selber aus. Aber er ist doch mehr als eine den Staat lediglich repräsentierende Persönlichkeit. Er ver­tritt das Reich völkerrechtlich, er ernennt und entläßt Reichsbeamte, hat den Oberbefehl über die Wehrmacht, kann den Reichstag auflösen und über ein vom Reichstag beschlossenes Gesetz einen Volksentscheid zu veranlassen.

Der Artikel 48 gibt dem Reichspräsidenten außerdem das Recht, gegen die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung mit besonderen Verordnungen und mit Hilfe der Wehrmacht einzuschreiten. Dieses Notverordnungsrecht wird im Laufe der Zeit immer mehr in Anspruch genommen. Zuletzt wird nur noch mit diesem Artikel regiert.

Die praktische Regierungsarbeit liegt in den Händen von Reichskanzler und Reichsministern.

Sie werden vom Reichspräsidenten ernannt und entlassen, bedürfen jedoch des Vertrauens des Reichstags. Damit entsteht ein echtes parlamentarisches System. Neben der Gesetzgebungsgewalt hat der Reichstag somit auch einen Einfluß auf die ausführende Gewalt. Erster Reichskanzler wird Philipp Scheidemann, der die Republik ausgerufen hatte. Seine Regierung besteht aus Sozialdemokraten, Demokraten (linker Flügel der früheren Liberalen) und dem Zentrum.

Der zweite Teil der Verfassung regelt das Verhältnis des Einzelnen zum Staat. Grundrechte sind Gleichheit vor dem Gesetz, Glaubens- und Gewissensfreiheit, Freiheit der Wissenschaft, der Meinungsäußerung, Schutz der Ehe und Familie. Außerdem geht es um die Kultusgesetzgebung (Schule, Kirche) und um die Wirtschaftsordnung. Schließlich werden auch soziale Rechte festgehalten: Einführung des Achtstundentages, Arbeitsvertrag, Betriebsräte und Reichswirtschaftsrat (Unternehmer, Arbeitnehmer, Verbraucher).

Es kommt jedoch nicht zu einer Neuordnung der Länder, die starke Stellung Preußens bleibt erhalten. Das Verhältniswahlrecht fördert die Zersplitterung in viele Parteien. Immer wieder muß um die Gewinnung von Mehrheiten verhandelt werden, ohne daß dabei eine sachlich

begründete Koalition zustande kommt. Die Regierungen können sich zuweilen nur auf Minderheiten stützen und wechseln deshalb rasch.

 

Durch die Verankerung dieser Prinzipien fand ein zweifacher Bruch mit der Verfassungstradition der konstitutionellen Monarchie statt. Den ersten Bruch stellte die Ersetzung des monarchischen Prinzips durch das demokratische dar. Die Legitimationsgrundlage der politischen Herrschaft wurde also radikal verändert. Gleichzeitig schloß das im Weimarer Verfassungskompromiß zwischen gemäßigten Sozialisten und bürgerlichen Parteien zum Ausdruck kommende Bekenntnis zur Republik und zum Prinzip der Volkssouveränität radikaldemokratische Konzepte wie das eines Rätesystems aus.

Entsprechend dem demokratischen Prinzip leiteten alle staatlichen Amtsträger ihre Legitimation direkt oder indirekt vom Volk ab. Zu den hervorstechenden Eigenschaften der Weimarer Demokratie gehörte dabei, daß sie zwar das Prinzip der parlamentarischen Demokratie übernahm, es zugleich aber in verschiedener Hinsicht einschränkte. Da man eine Übermacht des Parlamentes verhindern wollte und befürchtete, daß sich die Abgeordneten während der Legislaturperiode vom Wähler entfernen könnten, sah man Möglichkeiten vor, durch Volksbegehren und Volksentscheid Gesetze auf außerparlamentarischem Wege aufzuheben oder zu beschließen. Die Angst vor der Verselbständigung des Parlamentes trug auch dazu bei, daß die aus der Monarchie gewohnte Konzeption einer starken Reichsspitze in der Weimarer Demokratie übernommen wurde. Durch die Vermischung von Elementen parlamentarischer Demokratie und der Monarchie wurde die Position der Reichsregierung aber sehr schwach: Sie war einerseits vom direkt gewählten Reichspräsidenten abhängig, der sie einsetzte, und andererseits vom Parlament, das ihr das Mißtrauen aussprechen, sie also stürzen konnte. Diese in der Weimarer Verfassung angelegte Polarisierung zwischen Reichstag und Reichspräsident wurde für die fatale verfassungspolitische Entwicklung in der Spätphase der Weimarer Republik bestimmend'.

Eine weitere verfassungsrechtliche Vorkehrung, die Befugnis des Reichspräsidenten, den Reichstag aufzulösen, diente ebenfalls dem Zweck, eine Übermacht des Parlamentes zu verhindern. Verlor eine Reichsregierung ihre parlamentarische Mehrheit, so konnte der Reichspräsident dadurch, daß er den Reichstag auflöste, den Sturz der Regierung durch Mißtrauensvotum verhindern. Auch in dieser Situation hielt der Reichspräsident wieder eine Schlüsselstellung, da es seiner Entscheidung oblag, welches von beiden Organen aus einem (Verfassungs-) Konflikt gestärkt bzw. geschwächt hervorging.

Den zweiten Bruch mit der Verfassungstradition der konstitutionellen Monarchie stellte die Weimarer Verfassung dadurch her, daß sie die bisherige bürgerlich-liberale Basis der Grundrechte veränderte, indem sie diese auch mit einer sozialen Komponente versah. Die Einbeziehung sozialer Aspekte bedeutete aber nicht die Abkehr vom klassischen Verständnis der Grundrechte als Abwehrrechte. Die Weimarer Verfassung hielt vielmehr an einer durch die Grundrechte begrenzten Staatsgewalt fest und ergänzte diese durch  „Handlungsaufträge an den Staat im Grundrechtsrang“.

Bereits durch die Rangordnung des Grundrechtskatalogs als zweitem Teil der Verfassung (Artikel 109-165) zeigte sich, daß die Grundrechte der Weimarer Verfassung im Gegensatz zum Verständnis des Grundgesetzes nicht als überpositive, vorstaatliche Rechte, sondern nur als staatliche Gewährleistungen verstanden wurden.

Dieses Verständnis der Grundrechte, das sich deutlich von dem des Grundgesetzes unterscheidet, wurde maßgeblich von der Interpretation des Rechtsstaates durch die Staatsrechtslehre mitgeprägt. Allgemein verstand sie Rechtsstaat zwar als Bindung der staatlichen Gewalt an das Gesetz; an den Inhalt der Gesetze wurden aber keine Anforderungen gestellt, solange sie zumindest-formal richtig zustande gekommen waren (Rechtspositivismus). Obwohl die Weimarer Verfassung materielle Prinzipien in Gestalt der Grundrechte enthielt. wurden auch diese von der Staatsrechtslehre weiterhin formal gedeutet. Seit dem Ende des 19. Jahrhunderts wurde die Auffassung vertreten, daß die Grundrechte den Gesetzgeber selbst nicht binden. dieser sie also nach Gutdünken einschränken könnte. Vor dem Hintergrund eines solchermaßen eingeschränkten Grundrechtsverständnisses handelte es sich bei den neu aufgenommenen Grundrechten lediglich um unverbindliche Programmsätze. Sie gewährten keinen verbindlichen Anspruch, ihre Realisierung blieb dem Ermessen der jeweiligen Gesetzgebungsmehrheit überlassen.

 

Doch die Masse des Volkes merkt mehr von den Auswirkungen des Versailler Vertrages als von der Verfassung. Wirtschaftliche und soziale Not schreibt man der demokratischen Staatsform zu anstatt der Last der Wiedergutmachungsforderungen. Die junge Demokratie wird nie richtig volkstümlich. Viele erhoffen sich schließlich alles von einem starken Mann, der das Diktat von Versailles beseitigt und Deutschland zu neuer Größe führt.

Neben den USA und Japan tritt nach und nach immer mehr die Sowjetunion als Großmacht in Erscheinung. Durch die Oktoberrevolution 1917 hat eine Minderheitspartei die Herrschaft an sich gerissen und das gesamte Bürgertum ausgeschaltet. Es gibt dem Namen nach ein parlamentarisches System mit allgemeinem, gleichem und ab 1939 auch geheimem Wahlrecht. In Wirklichkeit liegt die Macht aber beim Politbüro der Kommunistischen Partei, der Oberste Sowjet (Unionsrat und Nationalitätenrat) hat nur zuzustimmen. Nach Lenin kann Stalin zum uneingeschränkten Herrscher aufsteigen.

Auch in anderen Staaten kommen Diktatoren an die Macht. Meist geschieht das ganz legal. Aber schnell wird der Staat zum Einparteienstaat umgebaut, jeder Widerstand im Inneren brutal unterdrückt und der Rechtsstaat beseitigt.

Es zeigen sich zwar erste Erfolge, indem Deutschland die Wiedergutmachungsleistungen erlassen werden. Auch wirtschaftlich und innenpolitisch geht es unter Brüning schon etwas besser. Aber all das kommt nicht mehr Brüning zugute, sondern die Früchte seiner Arbeit ernten die Nationalsozialisten.

Aber mit dem Sturz des Reichskanzlers Brüning Ende Mai 1932 beginnt das Ende der Weimarer Republik. Der neue Reichskanzler von Papen und General Schleicher versuchen sich mit den Nationalsozialisten gut zu stellen (Auflösung des Reichs­tags, Aufhebung des SA-Verbots, Absetzung der sozialdemokratischen Regierung in Preußen). Aber Hitler fordert kompromißlos die ganze Macht. Zwar unterliegt er Hindenburg bei der Wahl des Reichspräsidenten 1932, aber seine Partei steigt im Juli mit 230 Sitzen zur stärksten Partei auf. Schließlich wird Schleicher selber Reichskanzler, wird aber durch eine Intrige Papens beim Reichspräsidenten wieder aus dem Sattel gehoben.

Viele Arbeiter halten zwar der Sozialdemokratie die Treue. Aber ein Teil wandert auch zu den Kommunisten und besonders zu den Nationalsozialisten ab. Die Weimarer Demokratie ist nie populär gewesen. Viele Deutsche sind auf einmal bereit, sie gegen eine nationalsozialistische Diktatur einzutauschen, die wirtschaftliche und soziale Besserung verspricht. Die Sicherheit der eigenen Existenz erscheint ihnen wichtiger als die persönliche Freiheit, die nur durch die

Demokratie gewährleistet ist.

Im Reichstag geht die Mitte immer mehr verloren. Von Papen bedrängt Hindenburg, nun Hitler zum Reichskanzler zu ernennen. Papen will in der Regierung gleichberechtigt neben Hitler stehen. Zweimal lehnt Hindenburg die Ernennung Hitlers ab, gibt dann aber doch nach und beruft am 30. Januar 1933 widerwillig den „böhmischen Gefreiten“ Adolf Hitler zum Reichskanzler.

 

Das Scheitern der Weimarer Demokratie ist mit darauf zurückzuführen, daß die gesellschaftlichen Verhältnisse, in denen sie hätte wirksam werden sollen, hinter der Verfassung zurückblieben. Die Mehrzahl der Bürger und der Beamtenschaft lehnte sie ab. Viele, weil sie eine sozialistische Republik anstrebten, die meisten, weil sie nach wie vor an den Ordnungsvorstellungen der Monarchie festhielten.

Nur die republikanischen Parteien - SPD, Zentrum und liberale Deutsche Demokratische Partei  standen zum Verfassungssystem der Weimarer Demokratie. Nachdem diese Parteien - die sogenannte Weimarer Koalition - bereits bei der ersten Reichstagswahl am 6. Juni 1920 für immer ihre parlamentarische Mehrheit verloren, waren stabile Mehrheitsverhältnisse nicht mehr möglich. Da sich die Gegner der Weimarer Republik aufgrund ihrer ideologisch bedingten Verfeindetheit nicht auf eine Alternative einigten, blieb die Weimarer Verfassung - von der Mehrheit abgelehnt - in Kraft. In Anbetracht dieser fatalen Konstellation konnte sie aber nicht den Zweck erfüllen, den Verfassungen ansonsten haben: konsensual akzeptierte Grundlage des Konfliktaustrags zu sein. Statt die Spielregeln für eine politische Konkurrenz zu bilden, war die Weimarer Verfassung selbst Gegenstand des politischen Streits.

Gleichzeitig wurden ständig neue Krisen von außen an das System herangetragen: die innenpolitischen Unruhen, die zunehmenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die drückenden Auflagen des Versailler Friedensvertrages, die gleichzeitig von der antirepublikanischen Propaganda ausgeschlachtet wurden. Die Weimarer Verfassung scheiterte, weil sie auf eine demokratische politische Kultur angewiesen gewesen wäre, die in Deutschland aufgrund der historischen Vorbelastung nicht ausreichend vorhanden war. Ihr fehlte es an einem Grundkonsens über zentrale Grundwerte in Staat und Gesellschaft. So wirkten sich die Probleme, die bereits im 19. Jahrhundert das Entstehen demokratischer Strukturen verhindert hatten, auch in der Weimarer Republik wieder aus.

Zu diesen Vorbelastungen gehören folgende Faktoren:

  • Die Demokratie konnte sich im 19. Jahrhundert gegen den durch eine außergewöhnlich etablierte Bürokratie abgesicherten Militärstaat nicht durchsetzen. Die nationale Einigung des Deutschen Reichs 1871 war nicht das Ergebnis eines demokratischen Prozesses, sondern wurde mit staatlicher Macht durchgesetzt.
  • Die politischen Parteien sowie das durch sie konstituierte Parlament hatten keine politische Verantwortung und waren in ihren Rechten beschränkt. Da ihnen im Kaiserreich keine verantwortliche Tätigkeit erlaubt war, war es ihnen nicht möglich, sich in demokratischer Streitkultur und demokratischem Konfliktaustrag zu üben. Stattdessen verhärteten sich ihre politischen Positionen und damit die ideologisch abgegrenzten Lager. Der politische Gegner galt auch als existentieller Gegner.
  • Anders als etwa in England wurde in Deutschland nicht zuerst ein parlamentarisches System ausgebildet, sondern es etablierte sich zunächst eine außerordentlich starke und effiziente bürokratische Struktur. Diesem bereits verfestigten bürokratischen Regime wurde erst im 19. Jahrhundert ein Parlament übergestülpt.

 

In Folge dieser Fehlentwicklungen mangelte es an der notwendigen politischen Reife zum Umgang und Interessenausgleich mit dem politischen Kontrahenten. Gerade in der Weimarer Republik fehlte es fast völlig an einer positiven Einstellung zum demokratischen Pluralismus. Da die Konkurrenz der Meinungen und die gleichzeitige Suche nach Gemeinsamkeiten nicht praktiziert wurden, verhärteten sich die Gegensätze immer mehr. Die Unfähigkeit, im demokratischen Prozeß Kompromisse zu suchen und diese auch zu akzeptieren, verleitete sowohl die demokratischen Parteien als auch die Bevölkerung, die der politischen Unruhen überdrüssig war, dazu, das Präsidialregime als das vermeintlich kleinere Übel zu dulden.

Angesichts dieses Wunsches nach einer Führungsfigur, die aus dem politischen und wirtschaftlichen Chaos herausführen sollte, sowie eines nur formalen Rechts- und Verfassungsverständnisses fiel es den Nationalsozialisten leicht, ihre Ankündigung wahrzumachen, die Demokratie mit ihren eigenen Waffen zu schlagen.

 

 

Die nationalsozialistische Diktatur 1933 - 1945

Man hofft, daß sich Hitler durch die Einbindung in die Verantwortung und durch eine Koalition mit den Deutschnationalen schon mäßigen werde. Doch nachdem die Partei erst einmal als regierungsfähig anerkannt ist, gibt es keine Hoffnung mehr, die Demokratie zu erhalten. Es sieht zwar zunächst alles noch demokratisch aus. Doch kaum ist Hitler an der Macht, spielt er sie auch für seine Ziele aus.

Hitlers Regierungsübernahme unterschied sich nur wenig von den vielen in der Weimarer Republik vorangegangenen. Die Mittel, derer er sich bediente, waren anfangs die gleichen: Parlamentsauflösung, Notverordnungen, Ermächtigungen. Aber der Zweck, den er mit ihnen verfolgte, war ein anderer als der seiner Vorgänger im Amt des Reichskanzlers. Hitlers Ziel war es, den demokratischen Verfassungsstaat mit seinen gewaltenhemmenden Komponenten und seinen grundrechtlichen Absicherungen völlig zu beseitigen. Die präsidiale Republik gestaltete er um in einen autoritären Führerstaat, der sich von da an konsequent zum totalitären Staat weiterentwickelte.

 

Schritte der „Machtergreifung“:

  • Zwar wird der 30. Januar 1933 meist als Tag der „Machtergreifung“ Hitlers bezeichnet, die entscheidende Phase des Kampfes um die Macht begann aber bereits früher und dauerte auch länger an. An diesem Tag wurde aber die Ausgangsposition der NSDAP durch die Bildung eines Koalitionskabinetts (der „nationalen Konzentration“) aus NSDAP, Deutschnationalen und konservativen Parteilosen wesentlich gefestigt.
  • Anläßlich des Reichstagsbrandes vom 27. Februar 1933 erließ der Reichspräsident von Hindenburg auf Kabinettsbeschluß die „Verordnung zum Schutz von Volk und Staat“. Damit waren die politischen Grundrechte der Weimarer Verfassung außer Kraft gesetzt und der permanente Ausnahmezustand erklärt.
  • Sehr schnell werden alle Parteien ausgeschaltet. Die Kommunisten werden einfach verboten, nachdem man ihnen den von Göring inszenierten Reichstagsbrand in die Schuhe geschoben hat. In der Zeit bis zu den von Hitler erzwungenen Reichstagsneuwahlen am 5. März 1933 herrschte staatlich gedeckter Terror der Nationalsozialisten gegen politische Gegner. der dadurch, daß die Nationalsozialisten im Reich und in Preußen das Innenministerium kontrollierten und damit über Polizeigewalt verfügten, noch wesentlich effektiver wurde.
  • Bei den letzten noch bedingt als frei zu bezeichnenden Reichstagswahlen am 5. März 1933 - an denen die KPD und SPD bereits nicht mehr regulär teilnehmen durften - erzielte die NSDAP 43,9 Prozent der Stimmen bekommen die Nationalsozialisten und die Deutschnationalen die Mehrheit im Reichstag.
  • Am 21. März aber beschwört Hitler bei der Eröffnung des neugewählten Reichstags in der Potsdamer Garnisonskirche den „Geist von Potsdam“ und gibt sich als preußisch und bürgerlich.
  • Doch mit dem „Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich“ vom 24. März 1933 befreit sich Hitler von allen Bindungen an die Verfassung und von der parlamentarischen Kontrolle. Obwohl die Koalitionsregierung aus den Wahlen mit Mehrheit hervorging, strebte Hitler im Folgenden danach, mittels „Ermächtigungsgesetz“ das Parlament und alle verfassungsmäßigen Kontrollinstanzen endgültig auszuschalten. Nur die Sozialdemokratische Partei widersetzt sich noch dem „Ermächtigungsgesetz“. Das Gesetz sah vor, der Regierung vier Jahre lang das Recht einzuräumen, Gesetze ohne Mitwirkung von Reichstag und Reichsrat zu erlassen. Der Reichstag beschloß das „Ermächtigungsgesetz“ mit der notwendigen Zweidrittelmehrheit. Die Deutschnationalen und vor allem das Zentrum hatten zwar Bedenken, hielten eine Ablehnung aber angesichts des nationalsozialistischen Drucks für unmöglich und hofften, durch ihre Zustimmung und Mitwirkung soviel Einfluß behalten zu können, daß sie Schlimmeres verhüten könnten.
  • Doch prompt werden alle Parteien verboten oder müssen sich selbst auflösen, Neugründungen werden ausgeschlossen. Die NSDAP wird zur Staatspartei des sogenannten „Dritten Reiches“. Der Reichstag tritt nur noch zusammen, um Regierungserklärungen Hitlers entgegen zunehmen. Die NSDAP wurde als einzige bestehende Partei anerkannt und durch das „Gesetz zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat“ am 1. Dezember 1933 zur Körperschaft des öffentlichen Rechts.
  • Durch auf Artikel 48 der Weimarer Verfassung gegründete Notverordnungen wurden die Grundrechte (zunächst vor allem die Pressefreiheit) eingeschränkt, politische Gegner behindert sowie die Beamtenschaft „gesäubert“. Letzteres mündete am 7. April 1933 in das „Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums“.
  • Die nächste Stufe im Prozeß des ständigen Machtausbaus  - der sogenannten „Gleichschaltung“ - war die Ausschaltung der Landtage. Diese wurden entsprechend den Ergebnissen der Reichstagswahl umgebildet; in den Ländern, die noch keine NSDAP-Regierung hatten, wurden Reichskommißare eingesetzt. Dadurch wurden die meisten Landesregierungen faktisch abgesetzt. Ein zweites Gleichschaltungsgesetz vom 7. April 1933 wandelte die Stellung des Reichskommissars in das Amt eines ständigen Reichstatthalters um.
  • Abgeschlossen wurde die Beseitigung des föderativen Systems - gegen den Widerstand der meisten Länder - schließlich durch ein „Gesetz über den Neuaufbau des Reiches“ vom 30. Januar 1934, das die Hoheitsrechte der Länder auf den Bund übertrug, und die Aufhebung des Reichsrates, der bisherigen föderativen Kammer, am 14. Februar 1934. In den Ländern sind die Regierungen einem „Reichsstatthalter“ verantwortlich, die Länderparlamente werden aufgelöst. In Preußen wird Hermann Göring Ministerpräsident. Auch die Selbst­verwaltung der Gemeinden wird aufgelöst. Ein „Ministerium für Volksaufklärung und Propaganda“ unter Josef Goebbels wird geschaffen. Die Beamten werden gleichgeschaltet und in national-sozialistischen Berufsverbänden zusammengeschlossen. Deutschland wird zu einem Einheitsstaat.
  • Die NSDAP und ihre Organisationen bestimmen und überwachen das gesamte politische, wirtschaftliche und kulturelle Leben. Alle wirtschaftlichen und kulturellen Organisationen werden „gleichgeschaltet“. Die Gewerkschaften werden zerschlagen und Unternehmer und Arbeiter zu einer „Deutschen Arbeitsfront“ zusammengeführt. In den Betrieben wird das „Führerprinzip“ eingeführt, die Produktion weitgehend staatlich gelenkt.
  • Es gibt einen „Reichsnährstand“ (Landwirtschaft) und eine „Reichskulturkammer“ (freie Berufe). Die „Nationalsozialistische Volkswohlfahrt“ zieht die Kindergärten an sich. Die Jugendlichen kommen in die „Hitlerjugend“ und in den „Bund Deutscher Mädel“. In einem „Reichsarbeitsdienst“ werden auch die letzten jungen Männer „erfaßt“ und weltanschaulich geschult.
  • Die Polizei kommt unter nationalsozialistische Kontrolle, der „Reichsführer SS“ Heinrich Himmler wird ihr Chef und gleichzeitig Leiter der gefürchteten „Geheimen Staatspolizei“ (Gestapo). Durch SA (Sturmabteilung) und SS (Schutzstaffel) sichert die Partei ihre Herrschaft (die SA wird allerdings 1934 nach dem Röhm-Putsch ausgeschaltet). Erste Konzentrationslager für politische Gefangen entstehen schon im Februar 1933.
  • Im Zuge der Gleichschaltung wurden bis Anfang 1934 fast alle staatlichen Kompetenzen strikt der Reichsregierung zugeordnet. Lediglich die Justiz und der Reichspräsident bestanden noch als eigenständige Institutionen. Die Gleichschaltung der Justiz wurde über die Personalpolitik vorgenommen, gleichzeitig wurde das für die NSDAP besonders wichtige Gebiet des politischen Strafrechts durch Sondergerichte vertreten.
  • Die Gleichschaltung der Wehrmacht macht etwas mehr Mühe. Die allgemeine Wehrpflicht wird 1935 eingeführt. Die Wehrmacht wird auf den „Führer“ vereidigt. Schamlose Verleumdungen werden erfunden, um den Oberbefehlshaber des Heeres abzusetzen. Ein Oberkommando der Wehrmacht wird einfach neu geschaffen und natürlich von Hitler übernommen, später übernimmt er auch den Oberbefehl über das Heer.
  • Der Reichspräsident war zwar durch das Ermächtigungsgesetz wesentlich geschwächt. da es auf sein Notverordnungsrecht nach Artikel 48 nun nicht mehr ankam: Er hatte aber nach wie vor den Oberbefehl über die Reichswehr und das Recht zur Entlassung des Reichskanzlers. Kurz vor dem Tod Hindenburgs am 2. August 1934 erging das „Gesetz über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reichs“. Dadurch wurde das Amt des Reichspräsidenten mit dem des Reichskanzlers vereinigt. Als Hindenburg 1934 stirbt, wird kein neuer Reichspräsident gewählt. Hitler wird „Führer des Deutschen Reiches und Volkes“. Er läßt Beamte und Soldaten auf seine Person vereidigen Damit ist die Diktatur vollendet. Das Ende der Weimarer Republik als demokratische Staatsform war besiegelt. Das Deutsche Reich war nun ein Führerstaat.
  • Dieser Führerstaat setzte seine Machtmittel unter anderem dazu ein. Andersdenkende und vor allem jüdische Bürger auszugrenzen, zu verfolgen und schließlich zu vernichten. Die systematische nationalsozialistische „Judenpolitik“ begann mit dem „Reichsbürgergesetz“ und dem „Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre“ vom 15. September 1935. Diese Gesetzgebung verstieß fundamental gegen den Kerngehalt jedes Rechtsstaates, den Gedanken der Menschenwürde. - Jeder totale Staat hat aber Angst vor möglichen und eingebildeten Gegnern. Die Nationalsozialisten haben sich die Juden als „Weltfeind Nr. 1“ ausgesucht. Im September 1935 werden die Nürnberger Gesetze erlassen, die die Juden staatsbürgerlich rechtlos machen. Das Gefühl des Ausgeliefertseins an anonyme gesellschaftliche Kräfte und die Existenzunsicherheit während der Weltwirtschaftskrise wird umgemünzt in eine Aggression gegen die „Weltverschwörung der Juden und Bolschewisten“. - Durch die Einführung des „Arierparagraphen“ werden jüdische Beamte entlassen, aber später auch Angehörige freier Berufe. Der Zugang zu Schulen und Universitäten wird immer mehr eingeschränkt. Juden werden von Ehrenämtern, Steuerermäßigungen, Sozialleistungen ausgeschlossen, aber auch vom Wehrdienst und von Vereinen. Werke von Juden werden aus Galerien und Bibliotheken entfernt, Straßen umbenannt, der Zutritt zu Wirtshäusern verboten. Schließlich wird sogar die Benutzung von Bädern und Parkbänken untersagt. Durch das „Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre“ vom September 1935 werden Eheschließungen zwischen Juden und „Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes“ verboten.
  • Im November 1938 wird das Attentat eines 17jährigen Juden auf einen deutschen Diplomaten in Paris zum Anlaß für die „Reichspogromnacht“, in der Synagogen niedergebrannt und jüdische Geschäfte verwüstet werden und viele Juden in Konzentrationslager verschleppt werden.

 

Die Zerstörung von Demokratie und Rechtsstaat durch die Nationalsozialisten war dadurch begünstigt worden, daß sich auch in der Weimarer Republik lediglich ein formelles Rechtsstaatsverständnis herausgebildet hatte. Dieses ließ im Gegensatz zum heutigen materiellen Rechtsstaat des Grundgesetzes zwei wesentliche Prinzipien außer acht: den Grundsatz, daß alles staatliche Handeln an der Leitnorm der personalen Freiheit ausgerichtet sein muß sowie die für jeden gewaltenteiligen Staat konstituierende Auffassung der Bindung und Beschränkung staatlichen Handelns. Die Aushöhlung der Rechtsstaatlichkeit im nationalsozialistischen Staat war dadurch erleichtert worden, daß das herrschende formale Rechtsstaatsdenken das Verfahren des Zustandekommens und die Form der Gesetzgebung in den Vordergrund stellte, ohne Anforderungen an deren Inhalt zu erheben.

Da die Mehrheit der Staatsrechtslehrer die Auffassung vertrat, daß die Verfassung nicht über der gesetzgebenden Gewalt, sondern vielmehr zu deren Disposition stünde, ist nachvollziehbar, daß die Abgeordneten des Reichstages des naiven Glaubens sein konnten, mit dem Ermächtigungsgesetz würde die Weimarer Verfassung lediglich vorübergehend ausgesetzt. Ihnen war nicht bewußt, daß sie damit den Weg für deren faktische Abschaffung ebneten.

Hitlers politische Fähigkeiten werden lange unterschätzt. Doch sein Erfolg bei den notleidenden Deutschen übertrifft alle Erwartungen seiner Gegner. Die meisten Deutschen fallen ihm zu, weil er der drohenden kommunistischen Gefahr entgegentritt, weil er die Arbeitslosigkeit beseitigt und weil er die Fesseln des Versailler Vertrags sprengt. Die wirtschaftlichen Erfolge führen allerdings mehr zu einer Scheinblüte, denn die Arbeits­beschaffungsmaßnahmen und der Arbeitsdienst dienen im Wesentlichen der Rüstung und dem Ziel, Deutschland so weit wie möglich vom Ausland unabhängig zu machen. Aber der Aufschwung ist durch Inflation finanziert und läßt sich nur halten durch eine Ausweitung in Richtung Osten.

Nur einen Bereich kann Hitler nicht ganz in seine Gewalt bekommen: die Kirchen. Die evangelischen Kirchen kann er nicht mit Hilfe der „Deutschen Christen“ gleichschalten, und auch die Einsetzung eines dem Führer verantwortlichen Reichsbischofs bringt nichts. In der sogenannten „Bekennenden Kirche“ sammelt sich der Widerstand, in der „Barmer Erklärung“ grenzt man sich entschieden vom Nationalsozialismus ab. Auch in der katholischen Kirche warnen mutige Männer wie der Bischof von Münster vor den weltanschaulichen Gefahren des Nationalsozialismus.

 

Außenpolitik:

Außenpolitisch sieht es zunächst so aus, als habe Hitler nur Erfolge. Als man ihm die Aufrüstung nur etappenweise zugestehen will, tritt er am 14. Oktober 1933 aus dem Völkerbund aus. Mit Polen schließt er im Januar 1934 einen Nichtangriffspakt. Das Saarland kehrt nach einer Volksabstimmung 1935 ins Reich zurück. Mit England wird 1935 ein Flottenabkommen geschlossen. Am 7. März 1936 wird das Rheinland von deutschen Truppen besetzt. Im November 1936 schließt Hitler mit Japan den „Antikominternpakt“ gegen den Bolschewismus. Im gleichen Monat spricht der italienische Diktator Mussolini von der „Achse Berlin - Rom“. Es entsteht der Eindruck: „Dem Führer gelingt alles!“ Bei den Olympischen Spielen 1936 in Berlin wird das Bild eines friedliebenden Deutschland präsentiert, obwohl Deutschland gleichzeitig die Faschisten in Spanien im Bürgerkrieg unterstützt.

Doch nun geht es an die Eroberung von „Lebensraum im Osten“ und Errichtung eines „Groß-

germanischen Reiches“. Zunächst zieht Hitler im März 1938 in Österreich ein und schließt es damit Deutschland an. Ähnliches hat er mit der Tschechoslowakei vor. Im Münchener Abkom­men vom September 1938 stimmen England und Frankreich der Abtretung der Randgebiete der Tschechei an Deutschland zu, wo viele Deutsche wohnen. Man hofft, damit den Frieden gerettet zu haben.

Doch schon im März 1939 läßt Hitler seine Truppen in die Tschechoslowakei einmarschieren, die Tschechei wird zum Protektorat erklärt und die Slowakei zu einem Satellitenstaat gemacht. Litauen tritt das Memelgebiet ab. Mit der Sowjetunion wird ein am 24. August ein Nichtangriffspakt abgeschlossen, in dem schon die Aufteilung Polens und die Besetzung der baltischen Staaten vereinbart wird. Doch nunmehr sind England und Frankreich fest entschlossen, jeder weiteren Eroberung entgegenzutreten. Hitler fordert nämlich die Rückgabe Danzigs und eine exterritoriale Straßen- und Eisenbahnverbindung durch Polen. Aber er hat sich verkalkuliert, als er am 1. September 1939 auch Polen überfällt: Am 3. September erklären England und Frankreich den Krieg, der Zweite Weltkrieg beginnt. Er endet mit der bedingungslosen Kapitulation Deutschlands am 7. Mai 1945 und dem „Tag der Befreiung“ am 8. bzw. 9. Mai (Unterzeichnung der Urkunde über die Kapitulation gegenüber der Sowjetunion in Berlin-Karlshorst).

 

Widerstand:

Leider hat sich Deutschland nicht selber von der Diktatur befreien können. Aber es hat doch

auch Widerstand gegen die Hitlerherrschaft gegeben. Zu nennen sind Studenten wie die Geschwister Scholl, der kirchliche Widerstand (Paul Schneider, Dietrich Bonhoeffer), auch der kommunistische Widerstand, und schließlich das Attentat auf Hitler am 20. Juli 1944 durch Offiziere und Politiker. Doch die Bombe, die Graf Stauffenberg im Führerhauptquartier in Ostpreußen zündet, tötet Hitler nicht. Deshalb folgen die Offiziere der Wehrmacht den Verschwörern nicht, weil sie sich an ihren Eid auf Hitler gebunden fühlen. Es geht viel zu viel Zeit verloren, so daß die nazitreuen Militärs die Oberhand erlangen und die Verschwörer noch am gleichen Tag standrechtlich erschossen werden.

Der Versuch, das Steuer noch in letzter Minute herumzureißen und den Krieg zu beenden, ist mißlungen. Aber vielleicht mußte Deutschland erst ganz am Boden zerstört sein, damit nicht eine neue Dolchstoßlegende entsteht und ein wirklicher demokratischer Neuanfang möglich war.

 

Weltanschauung:

Der Nationalsozialismus ist ohne die Hintergründe der von ihm vertretenen Weltanschauung nicht verständlich. Diese Weltanschauung gab sich als neuer Glaube, der alle Bereiche des Lebens erfassen und auch dem angeblich überholten christlichen Glauben ersetzen sollte. Hitler war eine Art Erlösergestalt, als Übermensch im Sinne Nietzsches verstanden, dem man bedingungslos folgte. Der heroische Mensch wurde das Ideal, der aus den Antrieben der Leidenschaft und eines leidenschaftlichen Machtwillens handelte, jedoch sich dem „Führer“ bedingungslos anvertraute und unterwarf.

Die nationalsozialistische Rassenlehre teilte die Menschheit in ihrem Werten nach ungleichen Rassen ein. Wirklich wertvoll erschien nur die nordische Rasse, deren Bluterbe angeblich vor allem im deutschen Volke weiterlebte. Deshalb war das deutsche Volk zur Herrschaft berufen. Um aber dazu fähig zu sein, mußte es sowohl seine völkische Substanz als auch seine Kultur von allen fremdrassigen Elementen reinigen und sich nach den heroischen Werten, wie sie der nordischen Rasse eigen waren, ausrichten. Als Angehörige einer angeblich minderwertigen Rasse wurden die Juden vielfach zum Urheber alles Unheils gestempelt, das über das Deutsche Reich insbesondere seit der Revolution hereingebrochen war. Dieser Antisemitismus war schon vor dem Kriege in nationalistischen Kreisen verbreitet.

In religiöser Hinsicht erschien die Bekehrung der deutschen Vorfahren zum Christentum, das vor allem wegen seines geschichtlichen Zusammenhangs mit dem Judentum und unter Nietzsches Einfluß als minderwertige Religion angesehen wurde, als ein Irrtum, der nur durch eine Abkehr vom christlichen Dogma und eine Hinwendung zu den heroischen Werten wieder gut­zumachen war. Der Nationalsozialismus forderte die Revolution auf allen Gebieten des Lebens. Freilich waren diese weltanschaulichen Grundsätze zunächst nur einem engeren Kreis der Partei vertraut. Nach außen wurde den Massen der nationalsozialistischen Wählerschaft gegenüber lediglich von einer politischen, wirtschaftlichen und sozialen Neuordnung gesprochen.

Der Nationalsozialismus ist ähnlich wie der italienische Faschismus ohne die Hintergründe der von ihm vertretenen Weltanschauung nicht verständlich. Diese Weltanschauung gab sich ähnlich wie die des Bolschewismus als ein neuer Glaube, der alle Bereiche des Lebens erfassen und auch den angeblich überholten christlichen Glauben ersetzen sollte. Hitler war gebürtiger Österreicher und als abenteuerlich veranlagter Außenseiter der Gesellschaft aufgewachsen. Er wurde in den engeren Parteikreisen als eine Art Erlösergestalt, als Übermensch im Sinne Nietzsches verstanden, dem man bedingungslos folgte. Der heroische Mensch wurde Ideal, der aus den Antrieben der Leidenschaft und eines leidenschaftlichen Machtwillens handelte, jedoch sich dem „Führer“ bedingungslos anvertraute und unterwarf.

Die nationalsozialistische Rassenlehre teilte die Menschheit in ihrem Werte nach ungleichen Rassen ein. Wirklich wertvoll erschien nur die nordische Rasse, deren Bluterbe angeblich vor allem im deutschen Volke weiterlebte. Deshalb war das deutsche Volk zur Herrschaft berufen. Um aber dazu fähig zu sein, mußte es sowohl seine völkische Substanz als auch seine Kultur  von allen fremdrassischen Elementen reinigen und sich nach den heroischen Werten, wie sie der nordischen Rasse eigen waren, ausrichten.

Deshalb sollten die Juden unterdrückt oder ausgerottet werden; als Angehörige einer angeblich minderwertigen Rasse wurden sie vielfach zum Urheber alles Unheils gestempelt, das über das Deutsche Reich insbesondere seit der Revolution hereingebrochen war. Dieser Antisemitismus war schon vor dem Kriege in nationalistischen Kreisen verbreitet. Das Gedankengut der Alldeutschen lebte. im Nationalsozialismus fort. In religiöser Hinsicht erschien die Bekehrung der deutschen Vorfahren zum Christenturn, das vor allem wegen seines geschichtlichen Zusammenhangs mit dem Judentum und unter Nietzsches .Einfluß als minderwertige Religion angesehen wurde, als ein Irrtum, der nur durch eine Abkehr vom christlichen Dogma und eine Hinwendung zu den heroischen Werten wiedergutzumachen war.

Der Nationalsozialismus forderte, in dieser Hinsicht dem Jakobinerturn und dem Bolschewismus ähnlich, die totale Revolution, das heißt die Revolution auf allen Gebieten des Lebens. Freilich waren diese radikalen weltanschaulichen Grundsätze zunächst nur einem engeren Kreis der Partei vertraut. Nach außen wurde den Massen der nationalsozialistischen Wählerschaft gegenüber-lediglich von einer politischen, wirtschaftlichen und sozialen Neuordnung gesprochen.

 

 

 

 

G e s c h i c h t e  d e r  B u n d e s r e p u b l i k  D e u t s c h l a n d

 

Die Nachkriegszeit 1945 - 1949

Schaffung einer neuen Ordnung:

Schon auf der Konferenz von Casablanca im Januar 1943 fordern der amerikanische Präsident Roosevelt und der britische Premierminister Churchill von Deutschland die bedingungslose Kapitulation. Auf den Konferenzen von Teheran (November 1943) von Jalta (Februar 1944) einigt man sich auf die Wiederherstellung Österreichs und der Tschechoslowakei, auf die Auf­teilung Deutschlands und Berlins in Besatzungszonen und die Einrichtung eines Alliierten Kontrollrates für die Deutschland als Ganzes betreffenden Entscheidungen. In Jalta wird dann noch Frankreich als vierte Besatzungsmacht aufgenommen.

Stalin fordert die Beibehaltung der im Hitler-Stalin-Pakt vom 23. August 1939 festgelegten sowjetisch-polnischen Grenze (der sogenannten Curzon-Linie). Die Sowjetunion ist endgültig zur Weltmacht aufgestiegen. Sie schafft an ihrem westlichen Rand eine Reihe von Satellitenstaaten und besetzt die Hälfte der Mitte Europas. In Deutschland wird die Oder-Neiße-Linie praktisch zur Ostgrenze. Die Gebiete östlich davon kommen unter sowjetische und polnische Verwaltung. Die Deutschen werden weitgehend vertrieben, und ebenfalls vertriebene Polen werden dort angesiedelt.

England und Frankreich müssen sich an die westliche Vormacht Amerika anschließen. Die Welt wird in zwei Lager gespalten. Beide Supermächte sind aber in den am 26. Juni 1945 in San Francisco von 50 Staaten neu gegründeten Vereinten Nationen vertreten. In der jährlich tagenden Vollversammlung hat jeder Staat eine Stimme (aber bis zu fünf Delegierte). Das entscheidende Organ ist allerdings der Sicherheitsrat, in dem die fünf ständigen Mitglieder ein Vetorecht haben. Ziel ist es, weltweit Frieden zu bewahren und Rüstungsbeschränkungen zu kontrollieren. Der oberste Beamte ist der Generalsekretär.

 

Nach der Kapitulation der deutschen Wehrmacht übernahmen die vier Siegermächte die höchste Regierungsgewalt sowie die gesamte Verwaltung Deutschlands. Der deutsche Staat ging aber nicht unter, deutsche Gerichte sprachen weiter Recht nach deutschen Gesetzen. Der Alliierte Kontrollrat mit Sitz in Berlin war das oberste Gesetzgebungs- und Regierungsorgan in Gesamtdeutschland (Berliner Deklaration am 5. Juni1945).

Die Potsdamer Konferenz vom 17.Juli bis 2. August 1945 beschloß (wie schon in London und Jalta) die Aufteilung Deutschlands in Besatzungszonen und die Einteilung Berlins in vier Sektoren. Die Gebiete östlich der Oder und Neiße wurden polnischer und sowjetischer Verwaltung unterstellt. Aber Deutschland sollte eine wirtschaftliche Einheit bleiben und wieder eine Zentralverwaltung erhalten. Frankreich wurde erst später als Siegermacht anerkannt und ist dem Potsdamer Abkommen später beigetreten.

Bei dieser letzten der drei alliierten Konferenzen einigten sich die Regierungschefs der USA, der UdSSR sowie Großbritanniens auf das gemeinsame Ziel der Besatzungspolitik: dem deutschen Volk sollte die Möglichkeit gegeben werden, „... sich darauf vorzubereiten, sein Leben auf einer demokratischen und friedlichen Grundlage von neuem wiederaufzubauen“. Obwohl eine gemeinsame Zielformulierung noch möglich war, wirkten die Absichtserklärungen der Siegermächte nicht einigend. Die Vorstellungen, die die USA und Großbritannien einerseits sowie die UdSSR andererseits vor allem mit dem Begriff „Demokratie“ verbanden, waren zu unterschiedlich.

Die sogenannte westliche Demokratievorstellung orientiert sich im Wesentlichen am Modell der liberalen und pluralistischen Demokratie. Die Kernhypothese der pluralistischen Demokratietheorie besagt, daß optimale Freiheit und soziale Gerechtigkeit für alle nur im Rahmen eines politischen Gemeinwesens human vollzogen werden kann, das sowohl Sonderinteressen berücksichtigt als auch die Idee des Gemeinwohls respektiert.

Das bedeutet:

-  Anerkennung einer heterogenen Gesellschaftsstruktur und damit Anerkennung von Interessenvielfalt, Interessenkonflikten und der Möglichkeit der freien Interessenwahrnehmung.

-  Forderung nach Organisationsfreiheit und nach einem autonomen politischen Willensbildungs- und Entscheidungsprozeß.

-  Das Gemeinwohl ist lediglich das Ergebnis eines komplizierten und konfliktreichen Prozesses des Interessenausgleichs.

-  Daraus folgt des Weiteren die prinzipielle Legitimität einer Opposition, deren Ziel es ist, ein anderes generelles Gemeinwohlkonzept durchzusetzen.

-  die Notwendigkeit eines allgemeinen Konsenses, der sich auf einen allgemeinen Wertkodex und auf die demokratischen Spielregeln bezieht.

Das Modell der pluralistischen Demokratie unterscheidet sich sowohl von den Vorstellungen der traditionellen deutschen Staatstheorie, die obrigkeitsstaatlich orientiert den gesellschaftlichen Pluralismus negativ bewertet und den starken Staat fordert.

Es unterscheidet sich aber auch von der klassischen Demokratietheorie, die auf Jean-Jacques Rousseau zurückgeht und von einer Identität von Regierenden und Regierten ausgeht, bei der die Existenz von Sonderorganisationen zwischen dem einzelnen Bürger und dem Staat verneint wird.

Das Modell der sozialistischen Demokratie, das dem politischen System der DDR zugrundelag, definierte sich als eine gegenüber der „bürgerlichen“ (pluralistischen Demokratie) fortgeschrittene Phase der historischen Entwicklung, in der die kapitalistische Ausbeutung beseitigt ist und die politische Macht der Arbeiterklasse und ihrer Partei sich ständig  festigt. „Sozialistische Demokratie“ ist die politische Machtausübung der von der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei geführten werktätigen Massen des Volkes, die mit der Errichtung der Diktatur des Proletariats die formale bürgerliche Demokratie überwindet und ablöst. Die führende Rolle der Arbeiterklasse ist das politische Fundament der sozialistischen Demokratie, das sozialistische gesellschaftliche Eigentum an den Hauptproduktionsmitteln ihr ökonomisches. Im Mittelpunkt standen demnach auch nicht der Pluralismus der Interessen und der Interessenkonflikt, sondern die Einheitlichkeit und die Übereinstimmung der Interessen.

Daraus ergab sich die Verankerung der führenden Rolle der SED, die sich nicht wie in westlichen politischen Systemen immer wieder neu der Zustimmung der Wähler aussetzen mußte und die generelle Ablehnung jeglicher Opposition. Die Parteien und Massenorganisationen waren zusammengefaßt in der „Nationalen Front der DDR“, die Wahlen erfolgten nach Einheitslisten, die Besetzung des Ministerrats erfolgte nach den in der Volkskammer mit festem Schlüssel der Mandate vertretenen Parteien und Organisationen.

Dieser kurze Überblick über die verschiedenen Demokratiekonzeptionen und ihre theoretische Herleitung macht deutlich, daß die Auffassungen der UdSSR bzw. der USA und Großbritanniens als Besatzungsmächte sehr unterschiedlich waren. Beide betrieben demzufolge in ihren Zonen auch eine sehr unterschiedliche Politik der Demokratisierung. Die folgende Übersicht über die Politik der Siegermächte in den Westzonen und der Ostzone soll aufzeigen, wie der Aufbau demokratischer Strukturen diesem Verständnis entsprechend vonstatten ging.

 

Am 30. August 1945 nimmt der Alliierte Kontrollrat seine Arbeit auf. Die Regierungen der vier Siegermächte übernehmen die oberste Regierungsgewalt in Deutschland. Die Entscheidungen über konkrete Maßnahmen werden aber vor allem von den Oberbefehlshabern und Militärregierungen in den Besatzungszonen getroffen. Die Besatzungsmächte unterbinden zunächst alle politische Betätigung. Sie setzen aber immerhin Bürgermeister und Landräte ein und beginnen den demokratischen Aufbau von unten nach oben. Jede Besatzungsmacht formt aber ihre Zone nach ihrem eigenen politischen System.

 

Entwicklung in den westlichen Besatzungszonen:

Die Westmächte machten gleich zu Beginn ihrer Besatzungspolitik deutlich, daß sie nicht als Befreier,  sondern in erster Linie als Besatzer eines besiegten Feindstaates gekommen waren. Dementsprechend waren sie gegenüber allen Bestrebungen, gleich nach Beginn der Besatzung politische Parteien zu gründen, skeptisch. Nachdem die westlichen Siegermächte zunächst jegliche politische Betätigung der Deutschen verboten hatten, kam es erst in Folge eines entsprechenden Passus im Potsdamer Abkommen zu einem Umschwung. Dabei wurden die westlichen Alliierten durch die Haltung der Sowjetunion gegenüber der Parteienzulassung in Zugzwang gesetzt.

Die amerikanischen Besatzungsbehörden gestatteten im August, die britischen im September 1945, die Gründung politischer Parteien. Frankreich, das in Potsdam nicht beteiligt war, schloß sich erst im Dezember an. Alle Besatzungsmächte, sowohl die westlichen als auch die Sowjetunion, ließen Parteigründungen keinesfalls nur aus demokratischen Beweggründen zu. Vielmehr sahen sie die Entwicklung der deutschen Parteien in direktem Zusammenhang zu ihrer jeweils eigenen Deutschlandpolitik.

In der US-Zone vollzog sich auch der weitere demokratische Wiederaufbau relativ zügig. Entsprechend dem Verwaltungs(wieder)aufbau, beginnend auf der Ebene der Kreis- und Gemeindeverwaltungen, nahm die Demokratisierung auf unterster Ebene ihren Anfang. Steuerungsinstrument der westlichen Besatzungsmächte war ihr Recht, die Gründung einzelner Parteien zu verbieten und auf die Organisation der zu gründenden Parteien Einfluß zu nehmen. Auch die Parlamentarismus-Entwicklung war von den politischen Zielen der Westmächte geleitet. Der sich immer mehr verschärfende Ost-West-Konflikt auf internationaler Ebene beschleunigte den Entwicklungsprozeß eines demokratischen Repräsentativsystems.

 

Die ersten Landesregierungen und Landesparlamente wurden noch eingesetzt: Die Amerikaner setzen in Bayern, Württemberg-Baden und Hessen schon seit Mai 1945 Ministerpräsidenten ein, die ab Oktober 1945 einen Länderrat bilden. Auch die Briten bilden einen Zonenbeirat.

Vor allem in der US-Zone vollzog sich die stufenweise Demokratisierung im Jahr 1946 sehr rasch: Januar 1946 Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen in kleineren Gemeinden, April Kreistagswahlen. Mai Kommunalwahlen in größeren Städten. Im Frühjahr 1946 wurden Verfassungsausschüsse gebildet, die Vorentwürfe für Landesverfassungen erarbeiteten. Diese Arbeit führten verfassunggebende Landesversammlungen im Juni 1946 weiter; der Prozeß der Landesverfassung­gebung war am Jahresende mit den Volksentscheidungen über ihre Annahme abgeschlossen. Gleichzeitig wurden Landtage gewählt, aus denen dann entsprechend den Regeln des parlamentarischen Regierungssystems demokratisch legitimierte Regierungen hervorgingen. In Hessen wird am 1. Dezember 1946 ein Landtag gewählt und die Verfassung in Kraft gesetzt.

Wesentlich für die weitere Entwicklung zur Bundesrepublik Deutschland war, daß parallel zum demokratischen Aufbau der Länder ebenfalls vor allem die Amerikaner bemüht waren. deutsche Einrichtungen auf Zonenebene zu schaffen, um so länderübergreifende Aufgaben einheitlich regeln zu können. Damit wurde gleichzeitig ein wesentliches Fundament für den späteren Bundesstaat geschaffen.

Dagegen dauerte der demokratische Neuaufbau der Länder in der britischen und vor allem der französischen Zone wesentlich länger. Dies hatte verschiedene Gründe: einerseits die unterschiedlichen vorgefundenen Strukturen, andererseits die gemäß den verschiedenen politischen Traditionen unterschiedlichen Ordnungsvorstellungen und damit verbunden die deutlich anderen deutschlandpolitischen Konzeptionen gerade Frankreichs. In der britischen und französischen Zone fanden  Gemeindewahlen erst im September 1946 statt. Neben  der Sowjetunion widersetzt sich auch Frankreich jeder Zentralverwaltung in Deutschland. Es kapselt seine Zone von den anderen ab und gliedert das Saargebiet in sein Wirtschafts- und Währungsgebiet ein.

 

Entnazifizierung:

Um Nationalsozialismus und Militarismus auszurotten, gehen die Siegermächte an die sogenannte „Entnazifizierung“: Parteimitglieder und Soldaten müssen 131 Fragen beantworten und werden dann vor eine „Spruchkammer“ gestellt und je nach Belastung bestraft (z. B. mit einer Geldstrafe). Die Kennkarten werden so gelocht, daß man den Grad der Belastung sofort erkennen kann. Der der demokratischen Erziehung hat dieses Verfahren wohl kaum gedient. Bei der Beschaffung sogenannter „Persilscheine“ sind manche geschickter. Je mehr Zeit verstreicht, desto milder werden die Urteile. In der sowjetischen Besatzungszone genügt für die Entnazifizierung das Bekenntnis zur neuen Macht.

Auch herrscht die Meinung, für die Verbrechen seien nur „die da oben“ verantwortlich. Man selbst habe nichts gewußt und habe äußerstenfalls unter Zwang Befehle befolgen müssen. Was nicht eindeutig beweisen werden kann, wird geleugnet. Das Bewiesene aber wird in seiner Bedeutung abgeschwächt oder als ein taktisches Verhalten erklärt, mit dem man noch Schlimmeres verhindern wollte. Es entsteht der Eindruck, eigentlich habe es gar keine Hitler-Anhänger oder NSDAP-Wähler gegeben. Einige der schlimmsten Kriegsverbrecher werden in Nürnberg verurteilt wegen Verschwörung, Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Über 5.000 Personen werden verurteilt und 486 hingerichtet.

Presse und Rundfunk:

Erst allmählich werden unter strenger Aufsicht deutsche Zeitungen und Rundfunkanstalten zugelassen. Jetzt werden Nachricht und Kommentar getrennt, die freiheitliche Staatsform wird positiv dargestellt und es darf auch Kritik geäußert werden (außer an den Besatzungsmächten). Werke ausländischer Autoren und deutscher Emigranten werden gedruckt (Brecht, Mann, Werfel, Seghers), die Geschehnisse der Kriegs- und Nachkriegszeit werden literarisch aufgearbeitet (Böll, Borchert, Zuckmayer).

 

Parteien:

Vier Parteien werden schließlich in allen Zonen lizenziert: SPD und KPD werden wiedergegründet, die Liberalen schließen sich unter verschiedenen Namen zusammen (FDP, LDP, DVP) und gründen im Dezember 1948 in Heppenheim die Freie Demokratische Partei, und als neue Volkspartei evangelischer und katholischer Christen entsteht 1950 die CDU, die CSU in Bayern bleibt selbständig.

 

Zusammenarbeit der Länder:

Die Länder werden abgegrenzt. Preußen wird aufgelöst. Im Südwesten kommt es 1952 zu ei­nem Zusammenschluß zum Land Baden-Württemberg. Während einer Tagung in Paris von April bis Juli 1946 ergreift der amerikanische Vertreter im Kontrollrat, General Clay, die Initiative. Er verfügt einen Demontagestop für die amerikanische Zone und schlägt am 25. Mai die wirtschaftliche Vereinigung der amerikanischen und britischen Zone vor.

Bis September 1946 werden zentrale Verwaltungsämter (aber in unterschiedlichen Städten) eingerichtet. Die Verteilung der eingeführten Hilfsgüter kann nun überregional organisiert werden. Am 5. September 1946 wird aus der amerikanischen und britischen Zone die sogenannte „Bi-Zone“ gebildet. In Frankfurt wurde die „Verwaltung des vereinigten Wirtschaftsgebiets“ errichtet. Am 1. Januar 1947 tritt dann das Abkommen über das Vereinigte Wirtschaftsgebiet in Kraft. Im Juni 1947 wird ein „Wirtschaftsrat für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet“ gebildet.

Außerdem werden gebildet ein Länderrat mit 24 Mitgliedern, ein Amt für Arbeit, die Bank Deutscher Länder, ein Obergericht und ein Oberdirektor mit Koordinierungsaufgaben. Im März 1949 entschließt sich Frankreich zum Anschluß seiner Zone, so daß eine „Trizone“ entsteht. Hier werden schon erste Umrisse eines künftigen westdeutschen Staatsgebildes sichtbar.

Der bayrische Ministerpräsident lädt am 7. Mai 1947 zu einer Konferenz aller deutschen Länderchefs nach München ein. Doch die Ostvertreter reisen ab, weil die Bildung einer Zentralverwaltung und ihre Unterstellung unter den Kontrollrat abgelehnt wird. Was weiß nicht so recht, ob sie dadurch ganz Deutschland in ihre Gewalt bekommen wollten oder durch Maxi­malforderungen die Sache scheitern lassen wollten.

 

Überstaatliche Organisationen:

Im März 1948 schließen England, Frankreich, Belgien, Niederlande und Luxemburg den sogenannten „Brüsseler Pakt“. Im April 1949 wird daraus der „Nordatlantikpakt“ (Nato), zu dem 20 Staaten gehören und in den 1950 auch Griechenland und die Türkei und 1953 die Bun­desrepublik aufgenommen werden. Am 5. Mai 1949 wird der Europarat gegründet. Er hat einen Ministerausschuß der Außenminister und eine Beratende Versammlung und ein Sekretariat mit Sitz in Straßburg. Vom 23. Februar bis 6. März und vom 20. April bis 2. Juni 1948 finden in London zwei Konferenzserien statt, die über die Einbindung der westlichen drei Besatzungszonen in ein europäisch-atlantisches Bündnis beraten.

Wirtschaftlicher Aufschwung:

Wirtschaftlich geht es nur langsam aufwärts. Bei Kriegsende wurden noch 2.000 Kalorien täglich garantiert. Doch nun kommt es zu einer Verschlechterung bis auf rund 900 Kalorien. Das liegt daran, daß man die eroberten Gebiete nicht mehr ausbeuten kann, daß Flüchtlinge und Vertriebene versorgt werden müssen, daß der alte Verteilungsapparat seine Arbeit einstellt, daß der Warenaustausch erschwert ist und daß es Zusammenballungen in den Großstädten und Zustromgebieten (Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen) gibt.

Bauern gelten als „Selbstversorger“. Alle anderen müssen „organisieren“, also auf dem schwarzen Markt kaufen oder Hamsterfahrten aufs Land unternehmen oder einfach und schlicht stehlen. Als der Kölner Kardinal Frings den Kohlendiebstahl als Notstand rechtfertigt, spricht man sogleich vom „fringsen“. Durch den kalten Winter und trocknen Sommer 1947 verschärft sich die Versorgungskrise weiter. Die Care-Pakete aus den USA und die tägliche Schulspeisung stellen da eine große Hilfe dar.

Der Ankurbelung der Wirtschaft dient auch der Marshallplan, den der amerikanische Außenminister 1948 ins Leben ruft. Er wird auch auf die westlichen Besatzungszonen Deutschlands ausgedehnt, während Polen und die Tschechoslowakei ablehnen müssen.

 

Währungsreform und Marktwirtschaft:

In den westlichen Zonen wird am 20. Juni 1948 eine Währungsreform eingeführt. Jeder Bürger erhält ein „Kopfgeld“ von 40 Deutsche Mark und einen Monat später noch einmal 20 DM. Altgeldbestände werden im Verhältnis 10 : 1 umgestellt. Doch das bedeutet längst nicht, daß nun alle gleich geworden sind: Die Abwertung triff vor allem die kleinen Sparer, doch für die großen bleibt immer noch genug übrig.

Vor allem aber bleiben Sachwerte und Aktien unberührt und Schulden werden auch auf ein Zehntel gekürzt. So können die Besitzenden bald wieder einen großen Vorsprung vor den abhängig Beschäftigten erreichen. Von einem Tag auf den anderen sind die Geschäfte und Schaufenster gefüllt, weil die Produktion im Blick auf die erwartete Währungsreform längst lief und die Waren nur gehortet wurden.

Die Lebenshaltungskosten steigen allerdings an. Das „Wirtschaftswunder“ kommt nicht schlagartig, die Marktelemente setzen sich erst nach und nach durch. Aber die aus Krieg und Vertreibung entstandenen Probleme werden doch allmählich gelöst. Nach den Sozialisierungsplänen der Nachkriegszeit setzen sich immer mehr die Befürworter einer Marktwirtschaft durch, die von staatlichen Eingriffen möglichst frei bleiben soll. Das von Ludwig Erhard vertretene Konzept will die Ziele Freiheit und Gerechtigkeit miteinander kombinieren. Seine Grundprinzipien sind:

  • Konsumfreiheit: Jeder Verbraucher kann Güter beliebiger Wahl kaufen
  • Gewerbefreiheit: Freie Wahl des Berufs und des Arbeitsplatzes
  • Freie Nutzung des Eigentums
  •  Produktions- und Handelsfreiheit: eigenständige Entscheidung des Unternehmers
  • Wettbewerbsfreiheit: jeder darf möglichst günstig kaufen oder verkaufen.

Die Marktwirtschaft soll allerdings auch sozial sein und möglichst großen „Wohlstand für alle“ bewirken. Monopole und Kartelle werden unterbunden. Wer keine Arbeit findet, muß finanzielle Hilfen erhalten. Die besonders schwer vom Krieg Betroffenen erhalten einen sogenannten „Lastenausgleich“.

 

 

Entwicklung in der sowjetischen Besatzungszone

Anders war die Situation im Osten Deutschlands. Geschichtsverständnis und Traditionsbekenntnis waren in hohem Maße unterschiedlich und folgten den beiden Klassenlinien - hier Bourgeoisie, dort Proletariat. Otto Grotewohl, der spätere Ministerpräsident der DDR, faßte diese Haltung 1946 in die Worte: „Die bürgerliche Demokratie“ ist „mit der Niederlage 1848 untergegangen. Ihre besten Vertreter und ihre besten Traditionen waren auf die Arbeiterschaft übergegangen. Nur hier waren noch die Ideale und Ziele lebendig, für die die Demokraten gekämpft hatten…“. Diese Einseitigkeiten in der Geschichtsbetrachtung der DDR, in deren Mittelpunkt die Vorstellung stand, daß die eigentliche deutsche Geschichte erst mit der Herausbildung der Arbeiterklasse und der Etablierung des Sozialismus auf deutschem Boden begonnen habe, hatten viele „weiße Flecken“ im Geschichtsbild der DDR zur Folge und werden die Einstellung der Ostdeutschen zur deutschen Geschichte noch lange belasten.

Die Sowjetunion durchsetzt die Verwaltung sofort mit Exilkommunisten und hat in ihrer Sow­jetischen Militäradministration (SMAD) allein 60.000 Mitarbeiter. Bereits im Juli 1945 werden fünf Länder gebildet sowie eine Zentralverwaltung eingerichtet. Während Amerikaner und Briten in ihren Zonen erst im August bzw. September 1945 offiziell die Bildung von Parteien genehmigten, handelten die sowjetischen Besatzer schneller und setzten damit gleichzeitig die Westalliierten unter Druck. Sie hofften, alle antifaschistischen Kräfte unter der Führung der KPD bündeln zu können und ermunterten deshalb zu parteipolitischen Initiativen. Die sowjetische Besatzungspolitik wollte durch die frühe Zulassung von Parteien erreichen. daß die Parteizentralen direkt in Berlin gegründet würden. Die Ausprägung eines Parteiensystems sollte auch der KPD einen Rahmen schaffen, in dem diese gemäß den Zielen sowjetischer Deutschlandpolitik vorgehen konnte.

Politische Parteien werden schon im Juni 1945 zugelassen. Es kommt zunächst zu einer antifaschistischen Zusammenarbeit. Einen Monat nach der Kapitulation wurde. Anfang Juni 1945, bereits die Bildung antifaschistischer Parteien genehmigt. Daraufhin veröffentlichte die Berliner KPD ihren im Moskauer Exil formulierten Aufruf, einen eigenen deutschen Weg zum Sozialismus zu beschreiten. Dabei forderte sie noch eine parlamentarische Demokratie sowie den Schutz des Eigentums. In der Folgezeit trat auch die SPD wieder auf, die CDU sowie eine Liberal-Demokratische-Partei Deutschlands wurden gegründet. Die Sowjetunion zielte auf eine enge Kooperation dieser vier Parteien (zwei Arbeiterparteien und zwei bürgerliche Parteien) ab.

Wie die westlichen Besatzungsmächte betrachtete auch die sowjetische die Parteientwicklung in ihrer Zone vor allem unter den Gesichtspunkten ihrer Deutschlandpolitik. So zeigten die ab Ende 1945 immer zahlreicher erfolgenden Eingriffe der sowjetischen Besatzungsmacht, daß die Sowjetunion nicht aufgrund demokratietheoretischer Überlegungen an der Etablierung eines Parteiensystems in Deutschland interessiert war.

Sobald sie feststellte, daß ihre oben genannten ursprünglichen Vorstellungen nicht realisiert werden konnten, beendete sie die Förderung demokratischer Parteien. Bereits im Juli 1945 schlossen sich auf Anregung des Zentralkomitees der KPD die vier Parteien zum „Einheitsblock der antifaschistisch-demokratischen Parteien“ zusammen. Damit wurde ihre Zulassung vom Willen zur Mitarbeit in dieser Einheitsfront abhängig gemacht. Innerhalb der Einheitsfront dominierte die KPD. deren Politik sich mit der sowjetischen Besatzungspolitik deckte. Koalitionen der bürgerlichen Parteien und der SPD gegen die KPD waren nicht zulässig. Vielmehr konnte die KPD mit ihrem Veto, das die anderen nominell auch hatten, Initiativen der anderen Parteien stoppen.

Die am 20. und 21. April 1946 auf Druck der Sowjets durchgeführte Zwangsvereinigung von KPD und SPD zur SED war eine Reaktion auf zwei Entwicklungen. Einerseits sah die KPD mit Argwohn, daß die SPD immer offener einen Führungsanspruch in ganz Deutschland erhob. Andererseits befürchtete vor allem die Sowjetische Militäradministration in Deutschland (SMAD) in Anbetracht der Niederlagen der Kommunisten bei den Parlamentswahlen in Ungarn und Osterreich (November 1945). daß die KPD in die politische Isolation geraten könnte.

Nachdem in der Sowjetischen Besatzungszone der Aufbau neuer Verwaltungsorgane auf der Ebene der Kreise und Kommunen bereits im Juni 1945 weitgehend abgeschlossen war, setzte die SMAD im Juli 1945 Landes- bzw. Provinzialverwaltungen ein. Obwohl sie bei deren personeller Besetzung das Vierparteienspektrum zu beachten schien, blieben die „bürgerlichen“ Richtungen aufgrund der Abhängigkeit der Landesverwaltung von den ebenfalls im Juli durch die SMAD eingesetzten deutschen Zentralverwaltungen ohne Einfluß. Die SMAD hatte die alleinige Entscheidungsgewalt und übte, indem sie mittels der Zentralverwaltungen direkt in die Kompetenz der Landesbehörden hineinregierte, einen stark zentralisierenden Einfluß aus.

Aber zunehmend wird eine von den Kommunisten beherrschte politische Ordnung aufgebaut. Das Wirtschaftssystem wird durch Kollektivierung von Grund und Boden und Vergesellschaftung der Banken und Schlüsselindustrien im Sinne einer sozialistischen Planwirtschaft umgestaltet. Am 21./22. April 1946 werden SPD und KPD zwangsweise zur SED zusammengeschlossen.

Die Landtage und damit die Landesregierungen wurden durch die im Herbst 1946 stattfindenden Landtagswahlen legitimiert. Da die SED in den Landtagen kein ausreichendes Mandat besaß, ging sie dazu über, mit Hilfe der SMAD die Rolle der Zentralinstanzen gegenüber den Ländern zu stärken. Ende 1946/Anfang 1947 berieten und verabschiedeten die Landtage in der Sowjetischen Besatzungszone Landesverfassungen, die alle auf einen einheitlichen Verfassungsentwurf der SED zurückgingen und entsprechend ähnliche Strukturen aufwiesen. So zeichnete sich zum Beispiel in der Abkehr vom Prinzip der Gewaltenteilung bereits die künftige Entwicklung hin zum Typ einer Volksdemokratie ab.

Die Gründung der DDR und das Inkrafttreten ihrer ersten Verfassung 1949 bildeten den Abschluß der schon 1947 von der SED ins Leben gerufenen „Volkskongreß-Bewegung“. Der „3. Deutsche Volkskongreß“, der im Mai 1949 in der Sowjetischen Besatzungszone erstmals nach einer Einheitsliste des „Demokratischen Blocks“ gewählt worden war, bestätigte die vom „1. Deutschen Volksrat“ im März 1949 beschlossene Verfassung (bei der Volksabstimmung fand der Entwurf nur eine knappe Mehrheit). Sie erhebt Anspruch auf Geltung in ganz Deutschland.

Der 1.Volksat wählte aus seinen Reihen den „2. Deutschen Volksrat“. Dieser erklärte sich am 7. Oktober 1949 zur „Provisorischen Volkskammer“, setzte die Verfassung in Kraft und konstituierte damit die „Deutsche Demokratische Republik“. Sie hatte zwar eine scheindemokratische Verfassung, war aber eine fast vollkommene Diktatur und konnte sich nur durch die Unterstützung der Besatzungsmacht halten. Die Sowjetunion beantwortet die Errichtung der Bundesrepublik Deutschland also mit der Bildung der „Deutschen Demokratischen Republik“. Erster Präsident wird Wilhelm Pieck, erster Ministerpräsident Otto Grotewohl. Die wahre Macht aber liegt bei Walter Ulbricht, dem Parteichef der SED.

 

Diese erste Verfassung der DDR vom 7. Oktober1949 lehnte sich in einer Reihe von Aussagen an die Weimarer Verfassung an. Grundrechte der Bürger wie Rede-, Presse-, Versammlungs- und Religionsfreiheit waren ebenso enthalten wie Schutz des Eigentums und das Streikrecht. Tatsächlich wurden die Verhältnisse in der DDR aber selten durch die Verfassung, sondern in erster Linie durch die Entscheidungen der SED bestimmt. Gleichzeitig war es durch Artikel 6 der DDR-Verfassung („Boykotthetze gegen demokratische Einrichtungen und Organisationen“) möglich, jeden demokratischen Widerstand gegen den sich entwickelnden totalitären Staat zu unterdrücken.           

Artikel 1 der DDR-Verfassung „Deutschland ist eine unteilbare Republik; sie baut sich auf den deutschen Ländern auf“ war eine Grundaussage, die die deutsche Einheit noch zur Grundlage nahm und dem föderalen Gedanken - wenn auch nur als Fassade - folgte. 

In der neuen Verfassung vom 6. April 1968 und in ihrer Ergänzung vom 7. Oktober1974 wurden diese Grundsätze mit der Begründung, sie seien historisch überholt, gestrichen. Der Artikel 48 Absatz 2 verkündete den „Grundsatz der Einheit von Beschlußfassung und Durchführung“ in der Tätigkeit der Volkskammer. In Wirklichkeit wurde die Aufhebung der Gewaltenteilung nun auch formal vollzogen und eine Gewaltenkonzentration verfassungsrechtlich sank­tioniert, die die SED zum ausschließlich politischen Machtfaktor erhob. Wenn es in der DDR auch ein Mehrparteiensystem mit der SED und den anderen Blockparteien gab, waren diese doch ideologisch und politisch durch ihr Bekenntnis zum Sozialismus wesentlich gleichgeschaltet. Ein politischer und ein Ideenpluralismus war nur formal vorhanden, und er wurde inhaltlich und im politischen Sprachgebrauch der DDR abgelehnt.    

 

Berlin:

Nach der Währungsreform in den Westzonen kündigt die Sowjetunion für ihre Zone und ganz Berlin eine neue Währung an (damit nicht alte Reichsmarkbestände noch dort ausgegeben wer­den können). Die Westmächte lassen es aber auf eine Machtprobe ankommen und setzen die Deutsche Mark am 25. Juni 1948 als Währung für die Westsektoren Berlins fest. Die Sowjetunion antwortet darauf mit der vollständigen Blockade Berlins, nachdem sie schon seit März den Verkehr behindert hat. Die Westmächte versorgen die Stadt über eine Luftbrücke (277.000 Flüge mit 1,8 Millionen Tonnen Fracht, täglich 8.000 Tonnen, alle 62 Sekunden eine Landung), bis die Sowjetunion im Mai 1949 die Blockade aufhebt.

Im September verlegt die Mehrheit des Magistrats und der Stadtverordnetenversammlung nach Störungen durch kommunistische Demonstranten ihre Sitzungen in das Schöneberger Rathaus im Westen Berlins. Damit ist auch diese Stadt geteilt.

 

Trennung Deutschlands:

Die Wirtschaftseinheit Deutschlands geht schließlich verloren, auch weil man sich über die Wiedergutmachungsleistungen nicht einigen kann. Jede Besatzungsmacht sollte Wiedergutmachungsleistungen aus ihrer Zone entnehmen können. Aber ein Viertel der in den Westzonen demontierten Industrieanlagen soll zusätzlich in die Sowjetunion geliefert werden.

So entstehen zwei Reparationsgebiete, die schon die Aufteilung Deutschlands in zwei Wirtschaftsgebiete einleiten. In der französischen und sowjetischen Zone wird vorsätzlich, in den beiden anderen Zonen zwangsläufig nicht im Sinne einer deutschen Wirtschaftseinheit gehandelt. Die am 17. Juli 1945 beginnende Konferenz von Potsdam kann weitgehend nur die schon vollendeten Tatsachen bestätigen. Als schließlich die Westmächte die Lieferungen in die Sowjetunion nicht mehr zulassen, ist die Trennung besiegelt.

Das schon frühzeitige Scheitern einer gemeinsamen Besatzungspolitik auf der Ebene der Außenministerkonferenzen und die in der Folge eintretende Differenzierung von Zone zu Zone offenbarte die bevorstehende Teilung Deutschlands. Die Einrichtung eines gemeinsamen Wirtschaftsgebietes in Form der Bizone bzw. Trizone mit ihren Institutionen war eine Vorstufe bei der Bildung der Bundesrepublik Deutschland. Deren künftige Gestalt wurde nach dem Scheitern der Londoner Außenministerkonferenz auf der Sechs-Mächte-Konferenz (USA, Großbritannien, Frankreich, Belgien, Luxemburg, Niederlande) ebenfalls in London im Frühjahr 1948 vorentschieden. Die Ergebnisse der Konferenz wurden in drei Dokumenten am 1. Juli 1948 in Frankfurt am Main den Ministerpräsidenten der Länder durch die drei Militärgouverneure übergeben.

 

 

Gründung der Bundesrepublik 1949

Die Demokratie hat sich in Deutschland deutlich später durchgesetzt als in Ländern von vergleichbarem wirtschaftlichem Entwicklungsstand. Erst am Ende des Kaiserreiches, mit der Oktoberverfassung vom 28. Oktober 1918, wurde mit Blick auf die Siegermächte und die Waffenstillstandsverhandlungen das parlamentarische System eingeführt, das erstmals den Reichskanzler vom Vertrauen des Reichtages abhängig machte.

Als Staatsform wurde die Demokratie durch die Weimarer Verfassung etabliert. Sowohl an ihrem als auch am Anfang der Demokratie in den Ländern der Westzone bzw. der Bundesrepublik Deutschland standen ein verlorener Krieg und die damit verbundenen Weisungen der Siegermächte über die künftige Ordnung. Trotzdem wäre es irreführend, Demokratie in Deutschland lediglich als aufgezwungene Errungenschaft zu interpretieren. Auch wenn sicherlich zutrifft, daß sich die parlamentarische Demokratie ohne Krieg und Niederlage in Deutschland nicht oder zumindest wesentlich später durchgesetzt hätte, muß man sich gleichzeitig vor Augen halten, daß demokratische Traditionen auch in der deutschen Geschichte weit zurückreichende Wurzeln haben.

Am 1. Juni (oder Juli?) 1948 übergeben die drei westlichen Militärgouverneure den Ministerpräsidenten der elf westdeutschen Länder in Frankfurt drei Dokumente und fordern sie auf, eine verfassungsgebende Versammlung aus Abgeordneten der Länderparlamente einzuberufen und eine demokratische Verfassung für eine demokratischen und föderalistischen Bundesstaat auszuarbeiten und über die Neugliederung der Länder zu beraten. Der Kernsatz für die Errichtung eines neuen westdeutschen Staates steht im ersten der drei sogenannten „Frankfurter Dokumente“: „Die Verfassunggebende Versammlung wird eine demokratische Verfassung ausarbeiten, die für die beteiligten Länder eine Regierungsform des föderalistischen Typs schafft, die am besten geeignet ist, die gegenwärtig zerrissene deutsche Einheit schließlich wieder herzustellen und die Rechte der beteiligten Länder schützt, eine angemessene Zentralinstanz schafft und Garantien der individuellen Rechte und Freiheiten enthält“.

Im dritten Dokument werden die Grundzüge eines Besatzungsstatuts skizziert und die Vorbehaltsrechte der Alliierten genannt (Auswärtige Beziehungen werden durch die Alliierten wahrgenommen, Kontrolle über den Außenhandel und innenpolitische Maßnahmen und Industrie sowie Schutz des Ansehens der Besatzungsstreitkräfte).

Die Ministerpräsidenten tagten vom 8. - 10. Juli 1948 auf dem Hotel „Rittersturz“ bei Koblenz. Sie stellen die Einberufung einer Nationalversammlung und die Ausarbeitung einer Verfassung zurück, bis die Voraussetzungen für eine gesamtdeutsche Regierung gegeben sind. Sie begrüßen es aber, daß die den westlichen Besatzungsmächten unterstehenden Gebietsteile Deutschlands zu einem einheitlichen Gebiet zusammengefaßt werden sollen. Nach einer erneuten Versammlung im Jagdschloß Niederwald bei Rüdesheim erklären sie sich aber bereit, nicht eine Verfassung, sondern ein „Grundgesetz“ für eine Übergangszeit in Auftrag zu geben. Auf eine Volksabstimmung soll verzichtet werden, nur die Länderparlamente sollen zustimmen. Das zu schaffende Gebilde soll ein Provisorium bleiben und nicht den Charakter eines Staates annehmen. Ein  „Parlamentarischer Rat“ sollte lediglich eine vorläufige Verfassung mit dem Namen „Grundgesetz“ ausarbeiten.

Eine von den Ministerpräsidenten einberufene Sachverständigenausschuß erarbeitet vom 10. -. 23. August 1948 auf der Insel Herrenchiemsee einen Entwurf des Grundgesetzes aus, zum Teil mit nebeneinanderstehenden Vorschlägen.

Ab 1. September 1948 tagte in Bonn in den Räumen des Naturhistorischen Museums König der Parlamentarische Rat, dessen 65 Abgeordnete  durch die Landtage gewählt worden waren.  Zum Präsidenten des parlamentarischen Rates wird Konrad Adenauer von der CDU gewählt.

Schon im Vorfeld gibt es Streit über die Finanzverwaltung und die Repräsentation der Länder. Jetzt geht es um die Verteilung der Kompetenzen zwischen Zentralgewalt und Ländern. Die SPD und die CDU der britischen Zone setzen sich für die Senatsform ein, also für eine zweite Kammer neben der Volksvertretung, und für den Vorrang der Bundesgewalt. Die CDU setzt sich für eine Gleichberechtigung der Länder ein, die CSU erhebt sogar die Forderung nach einer eigenen Staatlichkeit der Länder. Die Liberalen warnen vor einer Überspitzung des föderalen Prinzips.

Aus der Bevölkerung werden bis Mitte Dezember 1948 über 600 Eingaben an die Abgeordneten herangetragen. Der Deutsche Gewerkschaftsbund setzt sich für die Verankerung der sozialen Grundrechte ein (Streikrecht, Mitbestimmung). Man verzichtet auf die Festlegung einer bestimmten Wirtschaftsverfassung. Die Kirchen wollen als unabhängige öffentlich-rechtliche Einrichtungen anerkannt werden und fordern Glaubensfreiheit, Lebensrecht für die Ungeborenen, elterliches Erziehungsrecht und Konfessionsschule. Die Beamtenverbände wollen die traditionelle Struktur des öffentlichen Dienstes wiederhergestellt haben.

Vom 8. bis 12. Februar 1949 verabschiedet der Parlamentarische Rat den Grundgesetzentwurf. Ende April 1949 ist die Arbeit abgeschlossen und das „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland“ fertiggestellt. Am 8. Mai wird es endgültig vom Parlamentarischen Rat verabschiedet mit 53 gegen 12 Stimmen (davon sechs von der CSU).

 Am 8. Mai 1949 wurde das Grundgesetz verabschiedet mit 53 zu 12 Stimmen (Gegenstimmen durch KPD, Zentrum und Bayernpartei). Am 12. Mai 1949 genehmigten die Militärgouverneure das Grundgesetz mit einigen Vorbehalten. In der Zeit vom 18.5. - 21. Mai stimmten die Volksvertretungen der elf westlichen Länder zu; nur Bayern lehnte ab, schließt sich aber nach Zustimmung der anderen nicht aus (bei Zustimmung von zwei Dritteln der Länder will man das Grundgesetz akzeptieren).

Das Staatsgebilde erhält die Bezeichnung „Bundesrepublik Deutschland“, wodurch die Begriffe „Reich“ und „Bund“ vermieden und die Worte „Republik“ und „Deutschland“ betont werden. Mit den Staatsfarben Schwarz-Rot-Gold greift man auf die Tradition von 1848 (Paulskirche) zurück. Auf die Festlegung einer Nationalhymne wird zunächst verzichtet (erst 1952 nimmt man dafür die dritte Strophe des „Deutschlandliedes“).

Am 23. Mai 1949 wurde das Grundgesetz durch den Parlamentarischen Rat angenommen und in feierlicher Sitzung festgestellt und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Es wurde von den Mitgliedern des Parlamentarischen Rates unterzeichnet und trat um Mitternacht in Kraft.

Am 14. August 1949 wurde der erste Bundestag gewählt, am 7. September 1949 traten Bundestag und Bundesrat zu ihrer konstituierenden Sitzung zusammen. Der erste Bundespräsident Theodor Heuß wurde am 12. September von der Bundesversammlung gewählt, am 15. September der erste Bundeskanzler Konrad Adenauer vom Bundestag. Die Entscheidung für Bonn als provisorische Hauptstadt fällt schon am 10. Mai mit 33 : 29 Stimmen im Parlamentarischen Rat. Der erste Bundestag bestätigt das noch einmal mit knapper Mehrheit (200 : 176). Man sagte damals, hinter dem Rhein habe man sich sicherer gefühlt vor einem sowjetischen Angriff, außerdem wohnte Adenauer in Rhöndorf bei Bonn und wollte nicht einen so weiten Weg haben.

Die Militärregierungen werden aufgelöst. Es wird eine „Alliierte Hohe Kommission“ gegründet, in deren Hand noch solche Bereiche bleiben wie Außenpolitik, Außenhandel, Devisenwirtschaft, Abrüstung, Wiedergutmachungsleistungen, Auflösung der Kartelle und anderes mehr.

Nach dem Grundgesetz ist die Bundesrepublik ein demokratischer und sozialer Bundesstaat mit unabhängiger Gerichtsbarkeit. Seine Organe sind Bundestag, Bundesrat, Bundespräsident, Bundesregierung mit Bundeskanzler, Bundesverfassungsgericht. Die Grundrechte werden ausdrücklich aufgeführt und sind unmittelbar geltendes Recht. Die vier Grundprinzipien Rechts­staat, Demokratie, soziale Gerechtigkeit und Föderalismus werden in Artikel 79 ausdrücklich für unabänderlich erklärt, ebenso die ersten Artikel des Grundrechtskatalogs. Die plebiszitären Elemente werden zurückgedrängt.

Das Staatsoberhaupt wird nicht vom Volk, sondern von der Bundesversammlung gewählt, ist nur einmal wiederwählbar, besitzt nicht den militärischen Oberbefehl, kann nicht den Ausnahmezustand verhängen, kann den Bundestag nicht jederzeit auflösen und kann den Kanzler nicht selbständig ernennen und entlassen.

Der Bundeskanzler dagegen hat eine starke Stellung und kann nur durch einen neugewählten Nachfolger abgelöst werden. Es ist nicht mehr möglich, einzelne Minister durch ein Mißtrauensvotum aus ihrem Amt zu entfernen, sondern es kann immer nur der Kanzler gestürzt werden. Erster Bundespräsident wird Theodor Heuß von der FDP, erster Bundeskanzler Konrad Adenauer von der CDU.

 

Für die Verfasser des Grundgesetzes gab es keinen Zweifel, daß die „Gründung der Bundesrepublik ... innerhalb der deutschen sozialen und politischen Tradition“ stand. Aber dieses Grundgesetz entstand unter komplizierten inneren Bedingungen:

  • Zum einen sollten die Erfahrungen der Weimarer Republik, der ersten, aber mit vielen Mängeln behafteten Demokratie in Deutschland, berücksichtigt werden. Das bedeutete vor allem, daß die neu entstehende Demokratie in der Bundesrepublik handlungsfähiger werden sollte.
  • Zum anderen hatten Bestimmungen der Weimarer Verfassung die Möglichkeit gegeben, auf ihrer Grundlage zur Diktatur des Nazi-Regimes überzugehen und damit die Rechtsstaatlichkeit zu beenden. Dies hieß für das Grundgesetz, daß Positionen ausgearbeitet werden mußten, die die Demokratie einschränkten, um die Demokratie zu schützen (Artikel 79 GG).
  • Zum dritten sollte das Grundgesetz einen Gegenpol zur sich etablierenden Einparteien­herrschaft stalinistischer Prägung im Osten Deutschlands bilden und den Werten der freiheitlich-demokratischen Grundordnung verpflichtet sein.

„Lernen aus Weimar“ oder „Bonn ist nicht Weimar“ sind zwei bekannte Begriffe, die verdeutlichen, daß die Fehler von Weimar nicht wiederholt werden sollten. Sie signalisieren aber auch Ängstlichkeiten im Umgang mit der Demokratie.

 

Was ist gegenüber der Weimarer Verfassung im Grundgesetz anders?

  • Plebiszitäre Elemente der Weimarer Verfassung mit Ausnahme des Artikel 29 GG (der die mögliche Neugliederung des Bundesgebietes regelt)wurden nicht wieder aufgenommen.
  • Der Bundespräsident hat im Gegensatz zum Reichspräsidenten vor allem repräsentative Aufgaben zu erfüllen. Das Präsidentenamt in der Weimarer Republik hatte weitgehende Vollmachten wie den Oberbefehl über die Reichswehr und das Regieren mit Notverordnungen (Artikel 48 WV).
  • Der Bundeskanzler wird entgegen den Weimarer Bestimmungen zum Amt des Reichskanzlers durch das Parlament gewählt.
  • Während der Reichskanzler durch eine Mehrheit des Reichstages, die sich lediglich in seiner Ablehnung, nicht aber in der Wahl eines Nachfolgers einig sein mußte, abgewählt werden konnte, kann der Bundeskanzler nur durch konstruktives Mißtrauensvotum gestürzt werden. Das heißt, seine Abwahl ist nur bei gleichzeitiger Neuwahl eines Nachfolgers möglich (bei Brandt gescheitert, bei Kohl erfolgreich)
  • Im Gegensatz zur Weimarer Verfassung enthält das Grundgesetz eine Vielzahl von Grundsätzen zur Sicherung der Demokratie im Allgemeinen sowie der Verfassung im Besonderen. Verfassungsänderungen sind dadurch erschwert, daß anders als unter der Weimarer Verfassung keine verfassungsdurchbrechenden Gesetze möglich sind: vielmehr muß der Wortlaut des Gesetzes ausdrücklich geändert werden (Art. 79 Absatz 1 Satz 1 GG). Bestimmte Grundsätze sind nach Artikel 79 Abs. 3 GG überhaupt unveränderbar: Bundesstaatlichkeit, Grundsätze von Artikel 1 GG (Würde des Menschen, Bindung aller drei staatlichen Gewalten an die Grundrechte) und Artikel 20 GG (demokratischer und sozialer Bundesstaat. Volkssouveränität, Widerstandsrecht).  
  • Das Grundgesetz ist im Gegensatz zur Weimarer Verfassung, die wertneutral war, eine wertgebundene Verfassung. Das heißt, entsprechend dem Prinzip der streitbaren Demokratie soll verhindert werden, daß die Feinde der Demokratie deren Offenheit dazu benützen, um sie von innen her zu zerstören. Dies soll unter anderem dadurch verhindert werden, daß verfassungswidrige Parteien auf Antrag von Bundestag, Bundesrat oder Bundesregierung vom Bundesverfassungsgericht verboten werden können. Auch die Möglichkeit, daß das Bundesverfassungsgericht die Verwirkung von Grundrechten dann ausspricht, wenn diese zum Kampf gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung mißbraucht werden (Artikel 18 GG), entspricht diesem Prinzip.

           

 

Die Aufbaujahre 1950 - 1962

Die breite Zustimmung der Bevölkerung zum politischen und gesellschaftlichen System der Bundesrepublik zeigt sich in der zunehmenden Konzentration der Wählerstimmen auf wenige Parteien. Führende Kraft ist zunächst die Koalition aus CDU und FDP. Während die Sozialdemokraten mehr das Ziel der nationalen Einheit im Auge haben, entscheidet sich die CDU für eine West-Orientierung und Wiederbewaffnung Deutschlands. So wird der deutsche Handlungsspielraum immer mehr ausgeweitet bis zur vollen Souveränität innerhalb der westlichen Staatengemeinschaft. Die Spaltung Deutschlands aber wird immer mehr vertieft. In der DDR kommt es am 17. Juni 1953 zu einem Volksaufstand, der von den Sowjets niedergeworfen wird.

Nach und nach werden eine deutsche Außenpolitik und der Aufbau eines diplomatischen Dien­stes wieder zugelassen. Im Jahre 1950 werden deutsche Vertreter in den Europarat in Straßburg aufgenommen. Die Westmächte gewähren mit dem „Deutschlandvertrag“ vom 26. Mai 1952 mehr Souveränität und verpflichten sich, auch weiter politisch für die Wiedervereinigung einzutreten.

Im Jahre 1952 will man eine europäische Verteidigungsgemeinschaft schaffen, um der Aufrüstung des Ostens etwas entgegenzusetzen und deutsche Streitkräfte mit einzubeziehen (vor allem soll Deutschland sich auch finanziell an den Verteidigungslasten beteiligen). Deutschland stimmt der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft zu. Aber nachdem am 12. August 1953 die erste sowjetische Wasserstoffbombe explodiert ist und ein „Gleichgewicht des Schreckens“ entstanden ist, halten die Franzosen die EVG für nicht mehr so wichtig und lehnen am 30. August 1954 die Ratifizierung des Vertrags ab. Als Ersatz wird im Oktober 1954 die Westeuropäische Union gegründet.

Am 18. April 1954 schließen Deutschland, Frankreich, Italien, Belgien, Holland und Luxemburg den „Montanvertrag“ und unterstellen die Kohle- und Stahlproduktion ihrer Länder einer Hohen Behörde. Ziel ist die Verschmelzung der nationalen Wirtschaften zu einem gemeinsamen europäischen Markt. Dieses Ziel wird 1957 angegangen, als die sechs Länder in Rom

eine „Europäische Wirtschaftsgemeinschaft“ (EWG) gründen. Gleichzeitig wird die Europäische Atomgemeinschaft (Euratom) zur gemeinsamen Erforschung und friedlichen Nutzung der Atomkraft geschaffen. So beginnt die Europäische Gemeinschaft nicht militärisch, sondern auf wirtschaftlichem Gebiet.

Am 5. Mai 1955 wird die Bundesrepublik in den Brüsseler Pakt und in den Nordatlantikpakt aufgenommen. Gleichzeitig wird durch den leicht geänderten „Deutschlandvertrag“ die volle Souveränität (West-) Deutschlands hergestellt. Nur noch für Deutschland als Ganzes und für Berlin behalten sich die Alliierten besondere Rechte vor. Im Oktober 1955 entscheidet sich die Bevölkerung des Saarlandes gegen das zwischen Deutschland und Frankreich ausgehandelte „Europäische Statut“ über das Saarland und damit für die Wiedervereinigung mit Deutschland zum 1. Januar 1957.

Die Politik dieser Jahre ist geprägt vom Alleinvertretungsanspruch der Bundesrepublik. Von den Teilen des Deutschen Reiches ist sie allein handlungsfähig, umfaßt aber nur einen Teil des Staatsgebietes. Aber sie ist allein Vertreterin der Interessen des Deutschen Reiches und des deutschen Volkes. Die Bundesregierung sieht es als „unfreundlichen Akt“ an, wenn ein Staat diplomatische Beziehungen zur DDR aufnehmen will, weil diese dadurch als zweiter deutscher Staat anerkannt würde. Dieser Grundsatz wird später nach dem Staatssekretär im Auswärtigen Amt als „Hallstein-Doktrin“ bekannt. Nur mit der Sowjetunion nimmt man 1955 diplomatische Beziehungen auf, weil diese zu den Siegermächten gehört und für Deutschland als Ganzes verantwortlich ist. Bundeskanzler Adenauer reist 1955 nach Moskau, um die letzten deutschen Kriegsgefangenen freikommen. Der Preis dafür ist auch die Aufnahme diplomatischer Beziehungen. Aber bei den anderen Staaten ist man streng. Bis 1966 werden wegen der Hallstein-Doktrin die diplomatischen Beziehungen mit Jugoslawien, Kuba und Sansibar abgebrochen.

Wegen des Wiedervereinigungsgebots des Grundgesetzes darf es keinen Verzicht auf Rechtspositionen geben, durch den die Wiedervereinigung behindert werden könnte. Das Bundesverfassungsgericht läßt 1956 jedoch offen, welchen Weg die Politiker zur Erreichung dieses Zieles als politisch richtig und zweckmäßig ansehen. Die deutsche Frage ist solange als ungelöst zu betrachten, wie dem deutschen Volk das elementare Recht auf Selbstbestimmung verwehrt wird.

Die Vier-Mächte-Verantwortung für den Abschluß eines Friedensvertrages und die Wieder­herstellung der deutschen Einheit bleibt bestehen. Die Westalliierten haben sich ihre Rechte und Verantwortlichkeiten im Deutschlandvertrag von 1955 auch ausdrücklich vorbehalten. Auch für ganz Berlin soll der Viermächtestatus erhalten bleiben.

Die Bundesregierung bemüht sich allerdings, Westberlin als Bundesland in die Bundesrepublik zu integrieren. Laut damaligem Artikel 23 des Grundgesetzes gehört es auch zum Geltungsbereich des Grundgesetzes. Doch auch die Westalliierten legen Wert darauf, daß die Westberliner Abgeordneten nicht direkt gewählt werden dürfen und nur ein eingeschränktes Stimmrecht haben und Westberlin nicht vom Bund regiert wird.

Bundesgesetze werden mit einer „Berlin-Klausel“ versehen und im Rahmen einer sogenannten „Mantelgesetzgebung“ und nach Genehmigung durch die Alliierten für Berlin übernommen. Gerichte und Verwaltungsbehörden des Bundes werden grundsätzlich auch in Berlin tätig. Zahlreiche Bundesdienststellen haben ihren Sitz in Berlin (Bundesverwaltungsgericht, Bundeskartellamt).

Von 1954 bis 1969 findet die Wahl des Bundespräsidenten in Berlin statt und der Bundespräsident hat dort einen Amtssitz. Bundestag und Bundesrat und vor allem ihre Ausschüsse halten dort Sitzungen ab (in späteren Jahren nur noch, wenn „Deutschlandfragen“ behandelt werden). Westberlin wird in internationale Verträge und Verpflichtungen des Bundes einbezogen und unterhält keine selbständigen Beziehungen zu auswärtigen Staaten. Die Lebensfähigkeit der Stadt soll erhalten bleiben. Ein Berlinförderungsgesetz bringt steuerliche Erleichterungen für Investitoren und direkte Subventionen. Es gibt keinen Wehrdienst.

Die Bundesrepublik soll ja 500.000 Mann als Teil der Nato-Armee aufstellen. In kürzester Zeit werden westdeutsche Streitkräfte aufgebaut. Bereits im November 1955 rücken die ersten Freiwilligen in die Kasernen ein. Die allgemeine Wehrpflicht wird am 6. März 1956 zusammen mit der Wehrgesetzgebung eingeführt (Art. 12 a GG).

Die Soldaten sollen allerdings „Staatsbürger in Uniform“ sein, eingebunden in die freiheitlich-demokratische Grundordnung. Ein Wehrbeauftragter wird berufen. Doch schon im Oktober fordert der neue Verteidigungsminister Franz Josef Strauß die atomare Bewaffnung der Bundeswehr, weil das Rüstungsgefälle zum Angriff einlade. Dagegen sprachen sich viele Bürger aus, darunter auch 18 Atomwissenschaftler im „Göttinger Manifest“ (April 1957), ähnlich wie die „Göttinger Sieben“ im 19. Jahrhundert.

Die Sowjetunion strebt eine Neutralisierung Deutschlands an. Doch es gelingt Adenauer im Vorfeld der Genfer Gipfelkonferenz im Juli 1955, daß die Westmächte die Pläne für ein europäisches Sicherheitssystem nur in Verbindung mit der Wiedervereinigung Deutschlands diskutieren und eine Neutralisierung von vornherein ablehnen wollen.

Die Niederschlagung der Aufstände in Polen und Ungarn macht deutlich, daß die Sowjetunion nicht zum Rückzug aus Mitteleuropa bereit ist. Am 31. Dezember 1956 schlägt Ulbricht eine Zwischenlösung in Form einer Konföderation der deutschen Staaten vor. Man will eine europäische Verdünnungszone schaffen. Der polnische Außenminister Rapacki schlägt dafür am

2. Oktober 1957 eine atomwaffenfreie Zone in Mitteleuropa vor.

Die Wahl am 15. September 1957 bringt der CDU/CSU mit dem Schlagworten „Keine Experimente“ und „Wohlstand für alle“ die absolute Mehrheit. Doch Adenauer ist inzwischen 81 Jahre alt. Jetzt strebt er das Amt des Bundespräsidenten an und meint, es gäbe ihm weit mehr Befugnisse, als sie von Bundespräsident Heuß ausgeübt wurden.

Doch Adenauer muß schließlich einsehen, daß seine Auslegung unrealistisch ist und der Bundespräsident nicht die erhoffte Macht hat. Adenauer widerruft seine Kandidatur und bleibt weiter Bundeskanzler. So wird 1959 Heinrich Lübke, der frühere Ernährungsminister, zum zweiten Bundespräsidenten gewählt. Er ist mehr ein Verlegenheitskandidat und hat mehr auf Auslandsreisen Anerkennung gesucht als Zuhause gefunden.

Die SPD stellt sich 1959 mit dem „Godesberger Programm“ auf die neuen gesellschaftlichen Verhältnisse ein und wird von einer Arbeiterpartei zu einer Volkspartei. Sie unterstützt zwar die Bewegung „Kampf gegen den Atomtod“ und will eine Volksabstimmung durchsetzen (die vom Bundesverfassungsgericht verhindert wird). Aber sie nimmt dann doch Kontakte zur Bun­deswehr auf und schwenkt auf die Linie der Regierung ein, wonach die Sicherheit vor Wiedervereinigung geht und das europäische und atlantische Bündnissystem den Rahmen der deut­schen Außenpolitik bildet. Am 25. Oktober 1960 wird Willy Brandt zum Kanzlerkandidaten gewählt. Doch bei der Wahl am 17. September 1961 bleibt die CDU/CSU stärkste Partei, verliert aber die absolute Mehrheit.

Am 4. September 1958 schlägt die DDR eine Viermächte-Kommission und eine Kommission aus Vertretern der beiden deutschen Staaten zur Vorbereitung eines Friedensvertrages vor. Berlin wird durch eine Note vom 27. November1958 bedroht durch ein Ultimatum des sowjetischen Präsidenten Chruschtschow: Die Westmächte hätten das Potsdamer Abkommen gebrochen, Westberlin müsse eine entmilitarisierte freie Stadt werden und dürfe keine Bindungen mehr an die Bundesrepublik haben.

Bei der Konferenz im Mai 1959 in Genf sind auch zwei deutsche Delegationen gleichberechtigt anwesend. Doch der westliche Plan, durch einen Ausschuß aus 25 westdeutschen und 10 ostdeutschen Vertretern gesamtdeutsche Wahlen vorbereiten zu lassen, wird von den östlichen Gesprächspartnern abgelehnt.

Die Sowjetunion droht damit, einseitig mit der DDR einen Friedensvertrag abzuschließen. Der amerikanische Präsident Kennedy erklärt am 27. Juli 1961, daß man notfalls für die amerikanische Anwesenheit in Berlin kämpfen werde, die US-Streitkräfte in Europa werden erhöht und das Lufttransportsystem wird ausgeweitet.

Inzwischen wächst der Flüchtlingsstrom aus der DDR in den Westen an. Von 1945 bis Mitte 1961 haben 2,7 Millionen Menschen die DDR verlassen, das sind über 15 Prozent der Bevölkerung. Im Juli 1961 sind es allein 30.000, die im Notaufnahmelager in Berlin-Marienfelde Zuflucht suchen. Da baut die DDR in der Nacht zum 13. August 1961 eine Mauer rund um Westberlin und sperrt ihre Bevölkerung damit ein.

Die Westmächte haben wohl eher mit einer Mauer zwischen der DDR und Ostberlin gerechnet. Jetzt werten sie die Absperrung als einen Vorgang innerhalb des sowjetischem Machtbereichs, der ihren freien Zugang nach ganz Berlin und ihre Rechte in Westberlin nicht behindere. Sie bekräftigen aber die drei unabdingbaren Erfordernisse („essentials“): Recht auf Anwesenheit in Berlin, freier Zugang vom Bundesgebiet aus und wirtschaftliche Verflechtung der drei Westsektoren Berlins mit der Bundesrepublik zur Sicherung ihrer Lebensfähigkeit. Doch diese „Berlin-Garantie“ macht auch deutlich, daß die Wiedervereinigungspolitik nunmehr auf unabsehbare Zeit zum Stillstand verurteilt ist.

Alle Tagungen von Körperschaften des Bundes in Berlin werden von heftigen Protesten der DDR begleitet. Sowjetische Militärmaschinen fliegen im Tiefflug über Westberlin, die Zugangswege werden gesperrt oder die Abfertigung an den Kontrollpunkten erfolgt nur mit erheblicher Verzögerung.

Andererseits kann sich die DDR zunächst ein wenig stabilisieren. Dazu ist aber ein rigoroser Schußwaffengebrauch an der Grenze nötig. Die Unmenschlichkeit der Situation an der Berliner Mauer wird besonders drastisch sichtbar am 17. August 1962. An diesem Tag klettert der erst 18 Jahre alte Ostberliner Bauarbeiter Peter Fechter in der Nähe der Friedrichstraße auf die Mauer, um in den Westen zu fliehen.

Er wird angeschossen, fällt auf östliches Gebiet zurück und verblutet langsam, weil ihm keine Hilfe geleistet wird (vom Westen aus kann man ihm ja nicht helfen).

Dennoch propagiert die Sowjetunion im Januar 1963 eine „friedliche Koexistenz der beiden deutschen Staaten“. Ziel der Deutschlandpolitik im Westen ist es nun, durch eine Annäherung an die osteuropäischen Staaten einen Wandel des bestehenden Zustandes („status quo“) zu erreichen. Am 15. Juli 1963 fordert Egon Bahr, der Leiter des Berliner Presseamtes, in einem Vortrag in der Evangelischen Akademie Tutzing, die Politik des „Alles oder Nichts“ aufzugeben und einen „Wandel durch Annäherung“ herbeizuführen.

Aber auch in Richtung Westen werden die Beziehungen ausgebaut. am 22. Januar 1963 wird mit Frankreich der Vertrag über die Zusammenarbeit beider Länder abgeschlossen. Darin wird festgelegt, daß die Regierungschefs sich wenigstens zweimal im Jahr treffen, die Außenminister alle drei Monate. Die beiden Regierungen konsultieren sich in wichtigen Fragen der Außenpolitik. Ein Deutsch-französisches Jugendwerk wird eingerichtet.

Damit geht aber auch die „Ära Adenauer“ zünde. Nach dynamischen Anfangsjahren verfällt alles immer mehr in Erstarrung. Die Bewahrung des Erreichten tritt immer mehr in den Vordergrund. Der Kanzler dominiert zu sehr. Sein Antikommunismus und seine Neigung, die Vergangenheit ruhen zu lassen, werden von vielen als lähmend empfunden.

Das Ende wird eingeleitet mit der „Spiegel-Affäre“ im Oktober 1962. Adenauer wirft dem Magazin „Der Spiegel“ Landesverrat vor, weil es Einzelheiten über ein Nato-Manöver veröffentlicht hat. Die Redaktionsräume werden durchsucht und der Militärexperte Conrad Ahlers und der Herausgeber Augstein in Spanien verhaftet. Es kommt zu einer Regierungskrise, fünf FDP-Minister treten zurück. Verteidigungsminister Strauß wird durch Kai-Uwe von Hassel ersetzt. Vor allem die FDP drängt auf einen Wechsel im Kanzleramt. Am 11. Oktober 1963 erklärt Adenauer seinen Rücktritt. Am 16. Oktober wird Ludwig Erhard zum Bundeskanzler gewählt.

 

Jahre des Übergangs 1963 - 1969

Mitte der sechziger Jahre geht der Nachkriegsboom zünde. Die traditionellen Instrumente der Marktpolitik Ludwig Ehrhardts greifen nicht mehr. Wahlerfolge der neonazistischen NPD bringen Zweifel an der Krisenfestigkeit des politischen Systems. Zwar werden 1964 noch einmal hohe Zuwachsraten erreicht und die Zahl der ausländischen Arbeitnehmer überschreitet erstmals die Millionengrenze. Doch erste Krisenzeichen sind nicht zu übersehen. Der Ruhr­bergbau ist gegenüber Erdöl und Importkohle nicht mehr konkurrenzfähig. Ende 1965 schlägt die Konjunktur um. Doch der Bundeskanzler Erhard beschränkt sich weitgehend auf Maßhalte-Appelle.

Innenpolitisch wird die Regierungszeit Erhards vor allem geprägt von der Diskussion um die Notstandsgesetze, die schon im Deutschlandvertrag von 1955 gefordert wurden, um die alliierten Vorbehaltsrechte abzulösen. Doch der Entwurf von Innenminister Höcherl wird 1965 abgelehnt. (Zitat Höcherls in anderem Zusammenhang: „Ich kann nicht jeden Tag mit dem Grundgesetz unter dem Arm herumlaufen“).

Auch die Frage der „Vergangenheitsbewältigung“ geht weiter. Die Verjährungsfrist für die nationalsozialistische Verbrechen wird verlängert (Beginn der Laufzeit erst ab Gründung der Bundesrepublik). Im August 1965 endet der Frankfurter „Auschwitzprozeß“. Manche halten die Urteile für zu mild, andere sprechen von Nestbeschmutzung

Nach der Wahl am 19. September 1965 ist die Regierungsbildung schwierig. Erst als Strauß auf ein Ministeramt verzichtet, kommt man mit der FDP überein. Doch bei den Beratungen über den Haushalt 1967 widerspricht die FDP den geplanten Steuererhöhungen und verlangt Ausgabensenkungen zu Lasten des Verteidigungshaushalts. Schließlich treten die vier Minister der FDP am 27. Oktober 1966 zurück.

Am 1. Dezember 1966 schließen die Unionsparteien und die Sozialdemokraten eine große Koalition auf Zeit, um die wirtschaftliche Krisensituation zu bewältigen und die Notstandsgesetzgebung über die Bühne zu bringen. Außerdem ist man erschreckt über die Erfolge der rechtsradikalen NPD in Hessen und Bayern.

Bundeskanzler wird Kurt-Georg Kiesinger von der CDU, der bisher Ministerpräsident in Baden-Württemberg war. Vizekanzler und Außenminister wird Willy Brandt von der SPD, die damit erstmals in die Regierungsverantwortung kommt und ihre Regierungsfähigkeit unter Beweis stellt. Man erwägt auch die Einführung eines Mehrheitswahlrechts, um derartige Koalitionen in Zukunft überflüssig zu machen. Dazu kommt es nicht. Aber in den Jahren der Großen Koalition wird das Grundgesetz häufiger geändert als während jeder anderen Regierungsperiode.

Es wird jedoch auch das wirtschaftspolitische Instrumentarium durchgreifend reformiert, vor allem durch das „Stabilitätsgesetz“ vom 14. Juni 1967. Die Finanzverfassung wird so umgeformt, daß sie den Erfordernissen moderner Konjunktursteuerung gerecht wird. Das Verhältnis von Bund und Ländern wird neu geordnet im Bildungsbereich, bei der Krankenhausfinanzierung und bei der Wirtschaftsstrukturpolitik.

Vertreter des Staates, der Tarifpartner und der Wissenschaft kommen auf Einladung des Wirtschaftsministers am 14. Februar 1967 zu einer „konzertierten Aktion“ zusammen, um über die mittelfristige Finanzplanung zu beraten. Die Löhne steigen an. Durch all das wird die Wirtschaft an die Bedürfnisse einer hochindustrialisierten Gesellschaft angepaßt. Das ist die eigentliche Leistung der Großen Koalition. Nicht einigen kann man sich dagegen über die Aufwertung der D-Mark, die wegen des Verfalls der französischen Währung zum Spekulationsobjekt wird. Schiller befürwortet die Aufwertung, Strauß ist dagegen. Der Wahlkampf wird von dieser Frage sehr stark geprägt.

In der Deutschlandpolitik gibt es zunächst keine Fortschritte. Trotz Gewaltverzicht der Bundesrepublik und einer ausgedehnten Briefdiplomatie, trotz eines Vertragsentwurfs der DDR, wird der Berlinverkehr durch Schikanen erschwert: Ab April 1968 dürfen Mitglieder und Beamte der Bundesregierung die Transitwege nicht mehr benutzen, im Juni wird ein Paß- und Visumzwang und der Mindestumtausch eingeführt. Die Bundesregierung erstattet die Kosten, um den Berlinverkehr nicht scheitern zu lassen.

Das zentrale Thema der innenpolitischen Auseinandersetzung ist die Notstandsgesetzgebung. Am 30. Mai 1968 werden die Änderungen und Ergänzungen des Grundgesetzes mit Zweidrittelmehrheit gegen starke öffentliche Proteste angenommen. Nunmehr kann ein „Notparlament“ in Form des „Gemeinsamen Ausschusses“ gebildet werden, Männer und Frauen können dienstverpflichtet und Grundrechte können eingeschränkt werden. Danach werden weitere Gesetze zur Sicherstellung der Ernährung, des Verkehrs, des Wassers und der Arbeitsleistung erlassen.

Die Bildung der Großen Koalition und das Fehlen einer starken Opposition führen dazu, daß eine weltweite studentische Protestbewegung auch nach Deutschland überschwappt. Sie geht von hochschulpolitischen Reformforderungen aus („Unter den Talaren der Muff von tausend Jahren“), steigert sich aber bald zu dem Verlangen nach Demokratisierung aller Lebensbereiche. In den Protesten kommt eine weltweite Krise der parlamentarischen Demokratie zum

Ausdruck. Man richtet sich gegen das militärische Eingreifen der Amerikaner in Vietnam, gegen die Konsumgesellschaft und gegen jede Form von Autorität. Ideologische Grundlage ist die „Kritische Theorie“ der „Frankfurter Schule“ (Horkheimer, Herbert Marcuse, Theodor W. Adorno).

Doch zu dem erhofften großen Aufbruch kommt es nicht, weil letztlich nur Minderheiten mit­machen. Aber die Bewegung hat weitreichende Nachwirkungen. Zum Teil gleitet die außerparlamentarische Opposition in den Terrorismus ab. Zum Teil aber wird sie auch kanalisiert in der ökologischen Bewegung der „Grünen“, die mit der Zeit zu einer Partei werden und auch in den Bundestag kommen.

Die rechtsradikale NPD ist immer noch stark. Die Deutsche Kommunistische Partei (DKP) wird am 27. Oktober 1968 als Ersatz für die verbotene KPD gegründet. Die FDP wählt im Januar 1968 Walter Scheel zu ihrem Vorsitzenden, der einen „Ruck nach vorn“ will und den SPD-Kandidaten für die Wahl zum Bundespräsidenten unterstützt.

 

Die sozial-liberale Koalition 1969 - 1982

Für die Wahl des Bundespräsidenten im März 1969 kann sich die Koalition nicht auf einen gemeinsamen Kandidaten einigen. Im dritten Wahlgang wird der SPD-Kandidat Gustav Heinemann mit den Stimmen der SPD und FDP gewählt. Das wird allgemein als Signal für eine sozial-liberale Koalition angesehen. Aber bei der Bundestagswahl am 28. September 1969 verliert die FDP viele Stimmen. Dennoch verständigen sich Brandt (SPD) und Scheel (FDP) noch in der Wahlnacht auf eine Koalition. Am 21. Oktober 1969 wird Willy Brandt mit der knappen Mehrheit von 251 Stimmen (von 500) zum Bundeskanzler gewählt.

Damit übernimmt erstmals seit 20 Jahren unionsgeführter Regierungen ein Sozialdemokrat das Amt des Bundeskanzlers. Vor allem die Gruppe der 15 - 40 Jährigen erwartet einen Umbruch auf allen Gebieten, auch im innenpolitischen Bereich. Der „Adenauer-Staat“ soll abgelöst werden durch eine Gesellschaft mit einem erweiterten Verständnis von Demokratie. Die Parole Willy Brandts lautet: „Mehr Demokratie wagen!“

Im Jahre 1970 wird das aktive Wahlalter auf 18 Jahre und das passive auf 21 Jahre herabgesetzt. Demonstrationstäter gehen straffrei aus. Viele Bürgerinitiativen entstehen. Sie richten sich gegen Straßenplanungen, Bauvorhaben, militärische Anlagen und vor allem gegen Kernkraftwerke; sie setzen sich ein für Spielstraßen, Schulen und Erholungseinrichtungen. Die Betriebsräte erhalten größere Befugnisse. Durch ein Raumordnungsprogramm kommt es zu einer Verwaltungsreform mit der Schaffung größerer Gemeinden.

Doch in der Regierungszeit des ersten Kabinetts Brandt / Scheel kann nur ein kleiner Teil der geplanten Gesetze verabschiedet werden, weil die Auseinandersetzung um die Ostverträge im Vordergrund steht. Erst in den beiden folgenden Legislaturperioden kann das 1969 formulierte Programm teilweise durchgesetzt werden.

Eine schwere Bedrohung ist der Terrorismus in Gestalt der „Rote Armee Fraktion“ und der „Bewegung 2. Juni“ (Todestag des Studenten Benno Ohnesorg). Durch Überfälle werden Geld und Ausweise besorgt, danach Anschläge zunächst gegen Sachen und dann auch gegen Menschen begangen. Während der Olympischen Sommerspiele in München kommt es zu einem Anschlag palästinensischer Terroristen gegen die israelische Mannschaft.

Als der Studentenführer Rudi Dutschke zum „langen Marsch durch die Institutionen“ auffordert, also zur Übernahme offizieller Funktionen in der Gesellschaft, antwortet der Staat mit dem „Extremistenbeschluß“. Danach darf ein Bewerber nur in den öffentlichen Dienst eingestellt werden, wenn er jederzeit die Gewähr bietet, für die freiheitlich demokratische Grundordnung einzutreten; doch „Beweise“ dafür sind natürlich schwer zu führen.

Außenpolitisch konzentriert sich die sozial-liberale Regierung auf den Versuch, auch mit den osteuropäischen Staaten zu einem Ausgleich zu gelangen. Die Regierung ist bereit, die in Europa entstandenen Grenzen anzuerkennen und den Alleinvertretungsanspruch der Bundesrepublik aufzugeben. Nachdem Irak, Kambodscha und der Sudan offizielle Beziehungen zur DDR aufgenommen haben, wird die Hallstein-Doktrin so geändert, daß man nur noch von Fall zu Fall entscheiden will.

Eine neue Ostpolitik beginnt. Am 28. November 1969 unterzeichnet die Bundesrepublik den Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen. Seit Ende Januar 1970 führt Staatssekretär Bahr Verhandlungen in Moskau, am 12. August wird der Moskauer Vertrag unterzeichnet. In ihm erklären beide Seiten einen Gewaltverzicht und die „Unantastbarkeit“ der

Grenzen. Außenminister Scheel schreibt zur Klarstellung einen „Brief zur deutschen Einheit“ an den sowjetischen Außenminister, in dem er an dem Ziel der Wiedervereinigung festhält; der Brief wird stillschweigend akzeptiert.

Der Besuch des Bundeskanzlers am 19. März 1970 in Erfurt weckt große Hoffnungen. Brandt will das Trennende zurückstellen und das Verbindende suchen. Auch wenn zwei Staaten in Deutschland existierten, seien sie doch nicht füreinander Ausland. Von der Bevölkerung in Erfurt wird Brandt stürmisch begrüßt.

Beim Gegenbesuch Stophs in Kassel am 21. Mai schlägt Brandt den Austausch von „Bevollmächtigten“ vor. Doch die DDR verlangt die Herstellung voller diplomatischer Beziehungen.

Im Dezember 1970 wird ein Vertrag mit Polen geschlossen, der die Ausreise Deutschstämmiger aus Polen erleichtert. Bei seinem Besuch in Warschau aus Anlaß der Unterzeichnung des Vertrages kniet Willy Brandt vor dem Denkmal der Gefallenen des Ghetto-Aufstandes von 1943 in Warschau nieder. Diese Geste der Versöhnungsbereitschaft wird aber von manchen Leuten in Deutschland als unangebrachte Erniedrigung angesehen. Doch Brandt erhält im Jahr 1970 den Friedensnobelpreis für seine ostpolitischen Aktivitäten und die Förderung der Entspannung. in Europa.

Am 3. September 1971 wird das Vier-Mächte-Abkommen über Berlin geschlossen. Die Sowjets behaupten später, es sei nur über Westberlin geschlossen worden. Es bestätigt vor allem die Bindungen der Westsektoren Berlins an den Bund (nicht nur „Verbindungen“, wie die Sowjets später auslegen wollen).

Verhandlungen zwischen dem Berliner Senat und der DDR führen dann anschließend zu einer Besucherregelung für Westberliner, die nun auch den Ostteil der Stadt besuchen dürfen, und zu einem Gebietsaustausch am Rande der Stadt. Durch das Transitabkommen wird der Verkehr nach Berlin erleichtert, „damit er in der einfachsten Weise vor sich geht“ (Verplombung der Gütertransporte, Gebührenpauschale, Beschränkung der Kontrolle auf Identitätsfeststellung).

In einem Notenwechsel mit den Westmächten wird festgehalten, daß auch die bisherige Vier-Mächte-Verantwortung in bezug auf Deutschland als Ganzes und Berlin durch die Verträge nicht berührt werden. Die christdemokratische Opposition aber will keine „Rechtspositionen“ aufgeben. Sie ist auch gegen das schnelle Tempo der Verhandlungen.

Die Debatten werden dadurch verschärft, daß einige Abgeordnete der Regierungsparteien ins Lager der Opposition überwechseln, weil sie die Ostpolitik nicht mittragen wollen. Die Kritik gipfelt am 27. April 1972 in dem gescheiterten Versuch, Bundeskanzler Brandt durch ein kon­struktives Mißtrauensvotum zu stürzen. Gegenkandidat ist Rainer Barzel, der rein rechnerisch die Mehrheit hat. Heute weiß man, daß der CSU-Abgeordnete Julius Steiner vom Staats­sicher­­heitsdienst der DDR gekauft war und für Brandt stimmte.

Schließlich findet sich die Mehrheit der Union bereit, sich bei der Abstimmung über die Ostverträge der Stimme zu enthalten und ihnen damit am 17. Mai 1972 zur Annahme im Bundestag zu verhelfen. Hilfreich ist auch eine „Gemeinsame Entschließung“, die den Anspruch auf das Selbstbestimmungsrecht und nationale Einheit hervorhebt. Die Kritik verstummt erst mit der vorgezogenen Bundestagswahl 1972.

Bundeskanzler Brandt stellt am 20. September 1972 die Vertrauensfrage, um eine Auflösung des Bundestags zu erreichen. Die Wahlbeteiligung bei der Bundestagswahl liegt bei 91,1  Prozent, so hoch wie nachher nie mehr. Die sozial-liberale Koalition erreicht eine Mehrheit von 46 Mandaten und wird damit auch in ihrer Ostpolitik bestätigt.

Im Oktober 1972 wird ein Verkehrsvertrag zwischen den beiden deutschen Staaten geschlossen. Die Verhandlungen sind sehr knifflig, weil jede Seite ihre Rechtspositionen durchsetzen will. Da geht es dann auch schon einmal um ein Komma. In der Präambel ist nämlich die Rede davon, daß man „normale gutnachbarliche Beziehungen“ entwickeln will. Hätte man aber geschrieben „normale, gutnachbarliche Beziehungen“, dann hätte das bedeutet, daß normale völkerrechtliche Beziehungen hergestellt worden wären.

 

Jetzt darf mehrmals im Jahr in die DDR eingereist werden, bis zu dreißig Tage im Jahr. Die Bundesbürger dürfen auch zu touristischen Zwecken und mit dem Auto kommen. Auch DDR- Deutsche dürfen „in dringenden Familienangelegenheiten“ nach Genehmigung im Einzelfall in den Westen reisen. Im Grundlagenvertrag nehmen die beiden deutschen Staaten schließlich gleichberechtigte Beziehungen zueinander auf und tauschen „Ständige Vertretungen“ aus. Durch einen Notenwechsel wird der Vertrag am 21. Juni 1973 in Kraft gesetzt.

An diesem Tag will der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen schon über die Aufnahme beide; Staaten entscheiden. Einige Tage später soll in Helsinki die „Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa“ beginnen. Man steht unter Termindruck. Doch Bayern ruft das Bundesverfassungsgericht an. Dieses erklärt aber den Vertrag aber als vereinbar mit dem Grundgesetz.

Außenpolitisch kann das System der Ostverträge im Juni 1973 abgeschlossen werden durch einen Vertrag mit der Tschechoslowakei. Darin wird das Münchener Abkommen von 1938 als nichtig bezeichnet (nicht „von Anfang an nichtig“, weil dadurch alle staatlichen Maßnahmen nach 1938 nichtig gewesen wären).

Doch 1973 häufen sich die innenpolitischen und innerparteilichen Schwierigkeiten der sozialliberalen Regierung. Nicht nur der Koalitionspartner FDP macht Schwierigkeiten, sondern auch der von den unionsregierten Ländern beherrschte Bundesrat. Einige wichtige Reformgesetze werden vom Bundesverfassungsgericht ganz oder teilweise aufgehoben (Fristenlösung beim Schwangerschaftsabbruch). Auch zwingt der wirtschaftliche Umschwung im Gefolge der Ölkrise 1973 zu einer Einschränkung der Leistungsgesetze.

Als Kanzleramtsreferent Günter Guillaume wegen Spionage für die DDR verhaftet wird, tritt Bundeskanzler Brandt am 6. Mai 1974 zurück. Offiziell übernimmt er damit die politische Verantwortung dafür, daß der Spion nicht schon eher enttarnt wurde, aber sicher spielt auch die Enttäuschung über fehlende politische Möglichkeiten eine Rolle. Außenminister Scheel hat schon vorher seine Kandidatur für das Amt des Bundespräsidenten angekündigt und wird am 15. Mai 1974 auch gewählt.

Die sozial-liberale Regierung wird nahtlos fortgeführt von dem bisherigen Finanzminister Helmut Schmidt und von dem neuen FDP-Vorsitzenden Hans-Dietrich Genscher. Es kommt aber zu einer „Tendenzwende“, wie man schon damals sagt. An die Stelle des Reformwillens und der Erwartung, die Zukunft gezielt und planmäßig bewältigen zu können, treten Klagen über die Unregierbarkeit und die Sachzwänge, die jeden politischen Gestaltungswillen einschränken.

Der Terrorismus bedroht zeitweise die westlichen Demokratien bis in ihre Grundlagen. Die Gefahren einer zunehmenden Umweltzerstörung und die Risiken der Nutzung der Kern-Energie werden stark empfunden. Durch die Kostenexplosion auf dem Energiesektor und technologische Veränderungen gehen Arbeitsplätze verloren und das weltwirtschaftliche Gleichgewicht wird gestört. Das wirtschaftliche Wachstum bleibt aus, die Arbeitslosigkeit erreicht ein in der Nachkriegszeit nicht erreichtes Niveau und die Staatsverschuldung steigt. Als Folge dieser Veränderungen treten die „Grünen“ als neue politische Kraft auf und dringen seit 1969 in die Landesparlamente vor.

Außenpolitisch erreicht der allgemeine Entspannungsprozeß zunächst einen Höhepunkt mit der „Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa“ (KSZE) in Helsinki. Doch danach verhärtet sich das Ost-West-Verhältnis wieder. Die Sowjetunion marschiert in Afghanistan ein, in Polen übernimmt eine Militärregierung die Macht, die Sowjetunion rüstet verstärkt auf, vor allem im atomaren Bereich. Der Nato-Nachrüstungsbeschluß vom Dezember 1979 sieht die Stationierung amerikanischer Mittelstreckenwaffen in Europa vor, falls sich die Sowjetunion nicht zum Abbau ihrer Raketen bereit findet.

 

 

Die Ära Helmut Kohl 1982 - 1990 (1998)

Innenpolitisch kommt es am 1. Oktober 1982 zu einem Regierungswechsel. Nach einem kon­struktiven Mißtrauensvotum übernimmt eine Koalition aus Christdemokraten und Freidemokraten unter Bundeskanzler Helmut Kohl die Regierungsverantwortung Man hält die Bemühungen für vergeblich, mit staatlichen Konjunkturprogrammen das Wirtschaftswachstum zu erhalten und die Massenarbeitslosigkeit zu verhindern. Durch eine Konsolidierung der öffentlichen Haushalte, durch teilweise Kürzungen bei den Sozialausgaben und Sanierung der Rentenfinanzen sowie steuerliche Erleichterungen für die Unternehmer versucht man die Rahmenbedingungen für die wirtschaftliche Entwicklung zu verbessern.

Die Bereitschaft, neue Mittelstreckenwaffen auf deutschem Boden stationieren zu lassen, führt zu heftigen Demonstrationen und innenpolitischen Auseinandersetzungen. Im Dezember 1985 werden die Römischen Verträge geändert. Dadurch wird ein weitergehender der Ausbau der Wirtschafts- und Währungsunion ermöglicht und Spanien und Portugal werden am 1. Januar 1986 in die Europäische Gemeinschaft aufgenommen.

Bei der Bundestagswahl am 25. Januar 1987 verliert die Union zwar, aber die FDP gewinnt hinzu (wohl ein Verdienst von Außenminister Genscher). In der Opposition aber wachsen die „Grünen“, aber auch Parteien im rechten Spektrum verbuchen erste Erfolge; die Parteienlandschaft kommt in Bewegung.

Im Sommer und Herbst 1989 wird die Lage für die SED-Führung der DDR immer schwieriger. Der Staat ist wirtschaftlich praktisch pleite. Immer mehr Einwohner verlassen ihn über Ungarn und die Tschechoslowakei. Die Oppositionsbewegung schwillt von Tag zu Tag an. Nur wenige Tage nach dem Staatsjubiläum am 40. Jahrestag protestieren Hunderttausende friedlich gegen die kommunistische Unterdrückung. Am 18. Oktober 1989 wird der Generalsekretär Erich Honecker abgelöst und durch Egon Krenz ersetzt. Aber mit der Öffnung der Grenzen in der Nacht des 9. November 1989 wird der Weg zu einer demokratischen Umgestaltung und zur deutschen Einheit freigegeben.

Die Sowjetunion unter Michael Gorbatschow zeigt ein überraschend hohes Maß an Entgegenkommen. Es kommt zum Einvernehmen zwischen den Siegermächten des Zweiten Weltkriegs und den beiden deutschen Staaten, auch über die Frage einer Nato-Mitgliedschaft Gesamtdeutschlands.

In der DDR kommt es zu wirklichen freien Volkskammerwahlen. In zwei Verträgen einigen sich die beiden Staaten über die konkreten Schritte zur Einheit: Am 21. Juni 1990 wird der Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion geschlossen und tritt am 1. Juli 1990 in Kraft. Am 31. August 1990 wird der Vertrag über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag) unterzeichnet. Am 23. August beschließt die Volkskammer mit mehr als Zweidrittelmehrheit den Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland.

Die äußeren Aspekte der Vereinigung Deutschlands sind in dem zwischen den beiden deutschen Staaten und den vier Siegermächten des Zweiten Weltkriegs abgeschlossenen Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland am 12. September 1990 geregelt (sogenannter „2 + 4 Vertrag“). Er enthält die Regelung der Grenzen des vereinten Deutschlands (mit Polen wird am 17. Juni 1991 der Vertrag über gute Nachbarschaft und freundliche Zusammenarbeit geschlossen),den Verzicht auf Erhebung von Gebietsansprüchen und auf Anwendung kriegerischer Gewalt, Verzicht auf Massenvernichtungswaffen und Abrüstung der konventionellen Streitkräfte, Abzug der Sowjettruppen und freie Bündniszugehörigkeit für das vereinte Deutschland, Beendigung des Viermächtestatus und Herstellung der vollen Souveränität Deutschlands. Am 3. Oktober 1990 wird die Vereinigung Deutschlands vollzogen, der Tag wird gesetzlicher Feiertag.

Inzwischen zeigen sich aber auch die Probleme, die es mit dieser Einigung zu lösen gilt. Große finanzielle Mittel werden erforderlich sein, die ökonomischen und ökologischen Probleme in den neuen Bundesländern zu bewältigen.

Ähnliche Anstrengungen sind bei der rechtspolitischen Aufarbeitung der Jahre der Diktatur erforderlich. Aber auch der Reformprozeß in Ost­europa soll unterstützt werden. Über ein künftiges politisches und militärisches Engagement Deutschlands in der Welt wird diskutiert. Schon am Golfkrieg mußte sich Deutschland mit erheblichen Beträgen beteiligen. Aber auch die Europäische Einigung steht als große Aufgabe noch bevor. Deutschland wird seine neue Rolle in der Welt noch finden müssen.

 

Deutsch-Deutsche Entwicklung

Die deutsche Nachkriegsentwicklung war von den konträren politischen Machtinteressen und sich feindlich gegenüberstehenden Ideologien und Wertesystemen der Siegermächte geprägt. Diese Verschiedenartigkeiten verhinderten eine einheitliche freie und demokratische Entwicklung. So bildete sich auf der einen Seite eine parlamentarische Demokratie mit marktwirtschaftlichem System heraus, während sich im Osten Deutschlands der stalinistische Sozialismus mit seinem Zwangsapparat und seiner Zentralverwaltungswirtschaft etablierte. Bedingt durch die Verankerung in entgegengesetzten politischen, ökonomischen und militärischen Bündnissystemen wurde die deutsch-deutsche Entwicklung von allen wesentlichen Ereignissen des politischen Weltgeschehens beeinflußt.

Der Bau der Mauer am 13. August 1961 um Berlin (West) wurde ein Symbol der Trennung von Völkern, von Kulturen und gemeinsamer Geschichte. Sie war ein Kind des „Kalten Krieges“. Die Öffnung der Mauer am 9. November 1989 wurde von der Weltöffentlichkeit als ein Zeichen auf dem Weg zu einer neuen europäischen Friedensordnung verstanden: Eines der letzten Relikte der vergangen Zeit wurde endgültig beseitigt.

Die DDR-Führung tat Anfang der achtziger Jahre viel, um eine neue Gefahr der außenpolitischen Isolierung der DDR abzubauen und die staatlichen Beziehungen zur Bundesrepublik offen zu halten. Auf dem Höhepunkt der militärischen Konfrontation durch die Stationierung atomarer Mittelstreckenraketen in beiden deutschen Staaten im Jahre 1983 forderte die DDR eine Fortsetzung der Verhandlungsbereitschaft zu diesen und anderen wichtigen internationalen Fragen von der UdSSR. Mit Beginn des Reformkurses in der Sowjetunion und der Änderung ihres außenpolitischen Anspruchs Mitte der achtziger Jahre unter dem neuen Generalsekretär Gorbatschow wurde die Breshnew-Doktrin beseitigt, die den Völkern das Recht auf freie Selbstbestimmung absprach.

 

Diese Prozesse hatten einen nachhaltigen Einfluß auf die innere Entwicklung der DDR, vor allem auf die verstärkte Aktivität oppositioneller Gruppen. Zunehmende außenpolitische Aktivitäten -  so besuchte der Staatsratsvorsitzende Erich Honecker vom 7.bis zum 11. September 1987 die Bundesrepublik Deutschland - gerieten immer mehr in Gegensatz zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten der DDR, zu den stärker werdenden Unterdrückungsmaßnahmen des Staates gegen die eigene Bevölkerung, zur zunehmenden Unfähigkeit der politischen Führung, eine flexible Politik des inneren Wandels zu gestalten.

Das Aufbrechen dieser Konflikte in den politischen Prozessen führte letztlich zu den gewaltigen Massendemonstrationen im Herbst 1989. Das scheinbar festgefügte sozialistische System, das man noch am 7. Oktober 1989, dem 40. Jahrestag der DDR, der Weltöffentlichkeit demonstrieren wollte, brach wie ein Kartenhaus zusammen. Diese Konflikte hatten eine systemimmanente Verwurzelung. Die Führung der DDR unterstellte allerdings immer wieder, daß Schwierigkeiten der DDR-Entwicklung im Wesentlichen von außen hereingetragen worden seien.

Zu diesem Konfliktpotential können gerechnet werden:

  • einerseits der Anspruch auf Teilhabe am europäischen Entspannungsprozeß und andererseits der zunehmende politische Druck auf die Bevölkerung der DDR
  •  einerseits die öffentliche Zustimmung der SED und der Staatsführung zum Reformkurs Gorbatschows und andererseits das kleinliche Vermeiden von Diskussionen und Standpunktbildung zu diesen Prozessen unter den SED-Mitgliedern und in der Bevölkerung
  • einerseits der ideologisch geprägte Anspruch einer „guten Politik“ zum Wohle der Werktätigen und andererseits die Erstarrung des Systems, der ökonomische, politische und geistige Niedergang der sozialistischen Gesellschaft.

Aus dieser skizzierten Situation ergibt sich auch für gegenwärtige politische Prozesse ein Problem. Die Menschen in der ehemaligen DDR haben es in ihrer Gesamtheit kaum gelernt, mit diesen Konflikten und Konfliktsituationen offen umzugehen. Unterschiedliche Interessen und Anschauungen wurden nicht öffentlich gemacht, und argumentative Auseinandersetzungen zu entgegengesetzten Bewertungen politischer Prozesse fanden kaum statt. Intoleranz ist die Folge. Mit den Nachwirkungen dieses Zustandes wird die heutige deutsche Politik zu rechnen haben. Eine zunehmende Verflechtung und gegenseitige Beeinflussung nationaler und internationaler Entwicklungsprozesse wird auch künftig stattfinden. Die Politik im geeinten Deutschland muß diesem Faktum verstärkt Rechnung tragen.

Die politische. ökonomische, soziale und kulturelle Entwicklung im Innern Deutschlands, die Fähigkeit, Konflikte auszutragen und die Art und Weise ihrer Lösung, die politische Bewältigung historisch einmaliger und komplizierter vielschichtiger Prozesse der Wandlung eines totalitären Herrschaftssystems in einem bürgerlichen Rechtsstaat sind enorme Herausforderungen, vor denen nicht nur die Politiker stehen.

Die Menschen im geeinten Deutschland, die Kirchen und Verbände, Parteien und Gewerkschaften, im besonderen Maße die politische Bildung im Schul-, im Jugend- und im Erwachsenenbereich sind in die Pflicht genommen, sich dieser historischen Verantwortung als politisch Denkende und politisch Handelnde zu stellen. Erinnerungswissen zur eigenen Vergangenheit und Verantwortlichkeit, die Aufarbeitung historischer Prozesse und die Neubestimmung politischer Positionen sind nunmehr gesamtdeutsche Aufgaben, wenn auch ihre Gewichtung unterschiedlich sein mag.

Wir müssen begreifen, daß die Einheit Deutschlands ein Gemeinschaftswerk ist. Im Westen war dieser Anspruch immer Verfassungsgrundsatz. daß „das gesamte deutsche Volk ... aufgefordert (bleibt), in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands zu vollenden“ (Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, ehemalige Präambel). Die Einlösung dieser Verpflichtung ist wesentlicher Verdienst der Menschen im Osten Deutschlands. Diese Selbsterkenntnis sollte Grund genug sein, daß die Deutschen im Umgang mit ihrer Geschichte, mit der Gegenwart und mit ihrer gemeinsamen Zukunft dieses Gemeinsame als Konsens der Politik über das vorhandene Trennende stellen. Für Deutschland. für den europäischen Einigungsprozeß und die Fortführung der Wandlungsprozesse im Osten Europas wäre dies gleichermaßen von Nutzen.

Der Beitritt der DDR zur Bundesrepublik am 3. Oktober 1990 hat nicht nur ein neues Staatsgebilde geschaffen, sondern auch einen großen Einfluß auf den Zustand der politischen Kultur in den alten und den neuen Bundesländern genommen. Die Menschen im Osten Deutschlands werden erstmals offiziell mit der Tatsache konfrontiert, zu politischen Tagesereignissen eine Fülle von Standpunkten und unterschiedlichen Meinungsäußerungen zu erhalten. Sie waren daran gewöhnt - oft mit zeitlicher Verzögerung - durch die Medien nur die regierungsamtliche Meinung, d.h. den Standpunkt der SED, zu erfahren. Die Einstellungen. das Verhalten zu politischen Grundfragen ist stärker zu einer veränderbaren Größe geworden.

Hinzu kommt, daß ein scheinbar festgefügtes Wertesystem und individuelle Wertvorstellungen der Menschen zusammengebrochen sind. Dadurch entsteht eine unterschiedliche Betroffenheit, die quer durch die Familien, durch Freundeskreise, Arbeitskollektive und soziale Schichtungen geht. Die Frage nach Mitschuld, nach Anteil und Verantwortung im alten System, nach Irrtümern und nicht mehr tragfähigen Wertmaßstäben, aber auch Fragen nach Besinnung und Neuorientierung werden noch lange Zeit wirksam sein.

Bietet die Gesellschaft nicht genügend Chancengleichheit, versagt die Politik in der Aufklärung. in der geistig-kulturellen Begleitung von neuer Politik und der gemeinsamen Aufarbeitung von Geschichte. dann wachsen Gefahren des politischen Extremismus linker und rechter Prägung. Die Zeichen von zunehmender Verrohung und Gewalt, von Ausländerhaß, von Renaissance faschistoider Ideen bei jungen Menschen in den neuen Bundesländern haben sicher eine wesentliche Ursache darin, daß in der DDR-Vergangenheit solche Themen weitgehend tabu waren.

Das allein reicht als Erklärungsmuster jedoch nicht aus. Ursachen liegen auch in der heutigen Zeit. Die großen politischen Veränderungen haben die Lebensumstände in den neuen Bundesländern schlagartig geändert. Abenteuerlust, der Reiz des Unbekannten, aber auch Unvermögen. mit der neuen Ordnung umzugehen, Orientierungslosigkeit oder das Bestreben, andersartigen. bisher unbekannten Protest anzumelden, mögen weitere Ursachen sein. Tatsächlich findet in der Gesellschaft nur eine geringe Sensibilisierung für diese Erscheinungen statt. Die sich neu entwickelnde politische Kultur in Deutschland wird sich auch daran messen, wie sie mit diesen Erscheinungen als streitbare Demokratie fertig wird.

Die künftige Entwicklung der politischen Kultur im geeinten Deutschland wird voraussichtlich davon geprägt sein, daß die Bürger der neuen Bundesländer einerseits den tiefgreifenden Einstellungswandel nachvollziehen, den die Westdeutschen bereits in den letzten Jahren erlebt haben. Andererseits werden sie diesen Prozeß nicht nur nachahmen, sondern ihn durch ihre eigenen Erfahrungen bedingt aktiv mitgestalten und auf diese Weise etwas Neues gestalten. das wiederum auf die Einstellungen der Bürger der alten Bundesländer einwirken wird.

 

Der Einstellungswandel, den die Westdeutschen in verschiedenen gesellschaftlichen und politischen Bereichen erfahren haben, läßt sich durch Stichworte wie „Wertepluralismus, Individualisierung, Selbstverwirklichung und Postmaterialismus ausdrücken“. Die gewandelten Wertevorstellungen kommen unter anderem darin zum Ausdruck, daß sich Erziehungsziele deutlich gewandelt haben: Nicht mehr die Erziehung zu Gehorsam, Unterordnung und Ordnungsliebe stehen im Vordergrund, sondern mehrheitlich das Ziel, Kinder zu Selbständigkeit und freiem Willen anzuleiten. Das heißt. im Vergleich zu den fünfziger und sechziger Jahren fand eine deutliche Abkehr von Autoritäten statt zugunsten einer kulturellen Pluralisierung. Mit dem Bedeutungsschwund traditioneller Autoritäten - wie dem Wunsch nach einer starken politischen Führungsfigur oder auch der Akzeptanz kirchlicher Leitbilder - setzte sich gleichzeitig die Idee der Demokratie durch.

Diese insgesamt positive Entwicklung sollte aber nicht darüber hinwegtäuschen, daß in der westdeutschen Bevölkerung Widersprüche und Ambivalenzen bestehen, die die Stabilität der demokratischen Einstellungen und Verhaltenspotentiale schwer kalkulierbar machen. Das heißt, in ökonomischen oder politischen Krisensituationen kann der scheinbar stabile Bestand an demokratischen Einstellungen und Werten durchaus bei einem signifikanten Teil der Bevölkerung ins Wanken geraten. Von einer derartigen Abhängigkeit demokratischer Einstellungen von äußeren Einflüssen ist aber nicht nur die Bundesrepublik, sondern sind alle demokratischen Systeme betroffen.

 

So ist weniger die Frage nach der Stabilität als nach dem Fundament der Demokratie eine Frage, die spezifisch deutsche Aspekte berührt. Auch wenn die Berechenbarkeit der Bundesrepublik als Demokratie außer Zweifel steht, ist ungeklärt, oh die demokratischen Einstellungen und die Akzeptanz des pluralistischen Systems das Ergebnis einer bewußten Auseinandersetzung mit der deutschen Vergangenheit sind, oder ob sie sich in der gewohnheitsmäßigen Anlehnung an die Demokratievorstellungen der Siegermächte entwickelten. An dieser Stelle ergibt sich für die künftige politische Kultur des geeinten Deutschlands die Chance. den derzeitigen Prozeß der Aufarbeitung deutscher Vergangenheit gerade nicht nur unter dem Aspekt des Schuldigwerdens der Ostdeutschen zu thematisieren. Vielmehr sollten die Schwierigkeiten bei der Aufarbeitung von Schuld und Verantwortung in der DDR-Geschichte auch den Westdeutschen die eigene Gefährdetheit sichtbar machen. An die Stelle der moralischen Verurteilung der Mitläufer im SED-Staat sollte die gemeinsame Auseinandersetzung mit den Entwicklungen sowohl der gemeinsamen als auch der getrennten deutschen Geschichte treten.

 

Die aktuellen Schwierigkeiten und Probleme, die das Verhältnis von Ostdeutschen und Westdeutschen belasten, lassen sich unter anderem darauf zurückführen, daß es nur unvollkommen gelungen ist, nach der äußeren Einheit auch die innere Einheit zu realisieren. Während sich für zahlreiche Ostdeutsche die Vereinigung vor allem als Verlust an vertrauten, wenn auch selten geliebten Strukturen darstellt, bewerten viele Westdeutsche sie immer stärker unter dem Aspekt der Verknappung von Mitteln zum Leben („Ressourcen“). Die innere Einheit würde jedoch voraussetzen, daß sich die Menschen in Ost und West vor allem als Partner verstehen, die eine der wichtigsten Aufgaben ihrer Geschichte lösen müssen und daran nur wachsen können.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

O r d n u n g s r e c h t

Inhalt:  Ordnungswidrigkeitenrecht, Gesetz über Ordnung und Sicherheit, Gewerberecht,

Jugendschutzgesetz

 

 

O r d n u n g w i d r i g k e i t e n r e c h t

 

Entstehung

Durch das Ordnungswidrigkeitengesetz  werden Vergehen geahndet oder können geahndet werden, die keine Straftaten sind. Früher gab es nur das Strafrecht, alle Taten wurden durch Richter geahndet. Im Jahre 1871 ahndete das Reichsstrafgesetzbuch Verstöße gegen Ordnungsvorschriften der Verwaltung als sogenannte „Übertretungen“. Die hieran geknüpften Rechtsfolgen, nämlich Geldstrafe oder Haft, waren echte Kriminalstrafen.

Das Ordnungswidrigkeitenrecht hat sich in seiner jetzigen Form erst nach 1945  entwickelt.

Die Durchsetzung von Geboten und Verboten wurde in immer weiteren Bereichen nötig: Der Staat war nicht mehr beschränkt auf bloße Ordnungsfunktionen (Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung),  sondern auch zuständig für eine geregelte Zuteilung von sozialen Leistungen.

Zur Durchsetzung der entsprechenden Regelungen konnten die Behörden aber nicht mehr auf die Normen des Strafrechts zurückgreifen, da  fast jeder Gefahr lief, straffällig zu werden (zum Beispiel im Verkehrsstrafrecht). Die Gerichte waren nicht mehr in der Lage, mit der Vielzahl der Fälle fertig zu werden. Somit wurde den Verwaltungsbehörden eine Möglichkeit gegeben, in geringfügigen Fällen eine Ordnungsstrafe festzusetzen, wenn an einer gerichtlichen Entscheidung kein öffentliches Interesse bestand,

Im Jahre 1949 wurden deshalb Vergehen gegen das Verwaltungsrecht aus dem Strafrecht herausgenommen. Im Jahre 1952 wurde das Ordnungswidrigkeitengesetz geschaffen. Dadurch wurde die Bevölkerung entkriminalisiert und aus „Straftaten“ wurden „Strafhandlungen“. Man begeht zwar weiterhin vorwerfbare Handlungen, aber sie werden nicht mehr als „Schuld“ bezeichnet.

Man kann natürlich sagen, hier hätte man vor der Masse der Taten kapituliert. Aber man kann es auch so sehen, daß der Staat nicht mehr jeden Täter gleich  zum Verbrecher macht. Der Staat behält sein Gewaltmonopol auch mit dem Ordnungswidrigkeitenrecht. Die allgemeinen Anschauungen haben sich eben gewandelt.

Bei Ordnungswidrigkeiten muß man nicht vor Gericht erscheinen, man muß keinen Anwalt nehmen (kann es aber) und ist nachher nicht vorbestraft. Der Vorteil für die Gerichte ist die Entlastung und die Kostenersparnis.

 

Abgrenzung zum Strafrecht

Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines  Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung  mit einer Geldbuße zuläßt (§ 1 OwiG). Der Unterschied zur Straftat liegt also in der Rechtsfolge. Das Strafgesetzbuch spricht von Geld- oder Haftstrafe, das Ordnungswidrigkeitengesetz  von  Geldbuße.

Aber auch im Bereich der Ordnungswidrigkeiten geht es teilweise um den Schutz hochwertiger, gesetzlich geschützter Rechtsgüter, so zum Beispiel im Bereich der Straßenverkehrsordnung, die nicht nur den Verkehrsfluß. sondern auch Leib und Leben  der Verkehrsteilnehmer schützen will.

Das Ordnungswidrigkeitenrecht  ist von den Aufgaben der  Gefahrenabwehr zu trennen. In diesem Bereich geht es um die verschuldungsunabhängige Beseitigung von Störungen für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, während das Ordnungswidrigkeitenrecht die Ahndung  von Gesetzesverstößen bezweckt. Die Trennung wird zum Beispiel deutlich beim verkehrswidrigen Abstellen von Kraftfahrzeugen. Die Abschleppmaßnahme erfolgt auf der Grundlage

des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts, das Ordnungswidrigkeitenrecht regelt die Ahndung des Verstoßes. Der Rechtsweg zeigt den Unterschied deutlich: Gegen die Kostenrechnung des  Abschleppvorganges ist letztlich Klage beim Verwaltungsgericht möglich; die Buß­geldsache kann nach Einspruch vor dem  Amtsgericht verhandelt werden.

Aus einer Ordnungswidrigkeit kann nicht eine Straftat werden, denn das Vergehen war schon immer eine Straftat, sie wurde nur nicht gleich als solche erkannt. Wenn etwa ein Kraftfahrer in einer Ortschaft zu schnell fährt und ein Kind anfährt, geht das Verfahren vom Ordnungsamt zum Staatsanwalt. Dann wird nur das Strafverfahren durchgeführt, das Bußgeld wird aber auf die Strafe angerechnet. Umweltvergehen können sowohl Straftat als auch Ordnungswidrigkeit sein.

 

Ordnungsbehörde

Die Aufgabe der Ordnungsbehörde regelt in Hessen das Hessische Gesetz für öffentliche Ordnung und Sicherheit (HSOG). Durch eine Zuweisungsverordnung kann man feststellen, wer zuständig ist für insgesamt zehn Bereiche, zum Beispiel Paßwesen, Gaststätten, Waffen, usw. Hier handelt der Oberbürgermeister oder Landrat als Ordnungsbehörde. Außerdem kann die Ordnungsbehörde tätig werden in Fällen, in denen die Verwaltungsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig  tätig werden kann (Zuständigkeitsvermutung).

Ordnungsbehörde und Verwaltungsbehörde arbeiten aber zusammen: Wird eine hilflose Person aufgegriffen, so wird sie von der Ordnungsbehörde dem Amtsarzt vorgestellt, der die Person einweisen kann. Aber innerhalb von 24 Stunden muß die Verwaltungsbehörde tätig werden  und eine richterliche Einweisung erwirken (die Arbeit kann sogar vom gleichen Sachbearbeiter getan werden, aber die Briefköpfe sind dann anders).

Handelt die Ordnungsbehörde aber in einem Fall, in dem die Verwaltungsbehörde zuständig ist, so ist der Verwaltungsakt nichtig: Auch wenn zum Bespiel der Antrag auf Maulkorbzwang schon ein Dreivierteljahr bei der Verwaltungsbehörde lag, kann nicht die Ordnungsbehörde eine Sofortmaßnahme ergreifen.

Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit liegt vor: Öffentliche Sicherheit umfaßt den Schutz des Staates und seiner Einrichtungen, den Schutz der gesamten geschriebene Rechtsordnung, insbesondere den Schutz der Individualrechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Vermögen, Eigentum. Öffentlich meint dabei, daß eine größere Zahl von Menschen ein Interesse an der Verfolgung hat, auch wenn tatsächlich niemand gefährdet wird.

Öffentliche Ordnung umfaßt das ungeschriebene Gesetz: Öffentliche Ordnung umfaßt alle ungeschriebenen Normen, die nach der herrschenden allgemeinen Auffassung zu den unerläßlichen Voraussetzungen gedeihlichen menschlichen Zusammenlebens gehören. Diese sind nicht statisch, sondern unterliegen einem örtlichen und zeitlichen Wandel. Jede Gesellschaftsform hat sich Regeln auferlegt und nimmt an, daß diese so einleuchtend sind, daß jeder sich daran hält, ohne daß sie festgeschrieben sind, also Sitte, Moral, Anstand. Diese Ansichten ändern sich aber, zum Beispiel nach Religionszugehörigkeit und Land.

 

Begriffsbestimmungen

 

Tatbestandsmäßigkeit (§ 1 OwiG):

Um eine Ordnungswidrigkeit ahnden zu können muß eine tatbestandsmäßigen Handlung vorliegen. Der Tatbestand ist ein Denkschema, welches menschliche Handlungen in abstrakten  Begriffen beschreibt. Darunter soll ein Lebenssachverhalt eingeordnet werden („Subsumption“). Diese Unterordnung ist Aufgabe des Rechtsanwenders.

Es  müssen drei Schritte unternommen werden:

1. Feststellung der Lebensumstände durch genaue Ermittlung des Sachverhalts.

2. Ermittlung der zutreffenden Rechtsvorschriften (Gesetze, Paragraphen).

3. Feststellung der Übereinstimmung von Rechtsnorm und Sachverhalt („Subsumption“).Ein  Lebenssachverhalt wird also unter einen Gesetzessachverhalt eingeordnet. Wenn beide Tatbestände übereinstimmen, ist das Gesetz verletzt. Der Tatbestand bestimmt somit genau, welches Handeln geahndet werden kann. Nicht jede moralisch vorwerfbare Handlung ist strafbar bzw. ordnungswidrig.

 

Fall „Ungedeckter Scheck“: Anton  kauft einen Teppich. Der von ihm zur Zahlung abgegebene Scheck ist aber ungedeckt, weil er sich über seinen Kontostand geirrt  hat. Da er auch keine weiteren Zahlungseingänge zu erwarten hat, bezahlt er die Rechnung vorerst nicht und behält den Teppich. Ein Betrug liegt hier nicht vor, da er den Verkäufer nicht  täuschen wollte. Die Nichtzahlung von Schulden ist ein rein zivilrechtliches Problem und keineswegs strafbar.

 

Fall „Privatgäste“: Am Dienstag, den 17.09. um 2.30 Uhr geht beim ersten Polizeirevier ein anonymer Anruf ein. Es wird behauptet (angezeigt), daß in der Gaststätte „Zum letzten Tröpfchen“ noch Gäste bewirtet werden. Die Polizei geht dem sofort nach und fährt zu der Gaststätte hin. Vor allen Türen sind die Rolläden heruntergelassen. Durch einen Spalt sehen die Polizisten, wie sechs Personen am Tresen sitzen und gefüllte Gläser vor sich haben. Drei Personen führen eine angeregte Unterhaltung mit dem Wirt, die anderen spielen Skat.

Nach mehrmaliger Aufforderung der Polizei, die Tür zu öffnen, schickt der Wirt die Gäste aus dem Wirtschaftsraum, entleert die Gläser und öffnet schließlich. Auf das Vorhalten der Polizisten, er hätte die Sperrstunde überschritten, bestritt er dies zunächst. Als die sechs Gäste dann zur Sprache kamen, holte er diese wieder in den Gastraum zurück. Nach Befragung gaben alle Gäste zu Protokoll, daß es sich hier nur um eine reine Privatfeier handele und die Getränke kostenlos seien.

Im Gaststättengesetz steht, daß die Sperrstunde einzuhalten ist. Diese ist im Regelfall um ein Uhr (Sperrzeitverordnung). Es ist eine Schutzbehauptung, wenn eine Privatfeier behauptet wird. Die Polizei wird eine Ordnungswidrigkeitenanzeige machen. Der Gastwirt kann Einspruch erheben. Aber für die Polizei liegt Grund genug für eine Ordnungswidrigkeitsanzeige vor, weil der Tatbestand mit der allgemeinen Lebenserfahrung übereinstimmt. Die Polizei fordert zum Heimgehen auf und kontrolliert später noch einmal. Ausnahmen gibt es bei Festen und bei Nachtkonzessionen, die aber eine Ausnahme darstellen. Verdächtig gemacht hat sich der Gastwirt auch, weil er eine Vorgang vertuschen wollte: Wäre es wirklich eine Privatfeier gewesen, hätte man nicht erst verschwinden müssen. Der Tatbestand läßt sich also ermitteln.

 

Bei den Erfolgsdelikten muß nicht nur die beschriebene Tätigkeit vorliegen, sondern auch eine besondere Folgewirkung eintreten sein .Diese liegt häufig im Eintritt einer Verletzung oder Gefährdung (Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer). Die abstrakte Gefahr für die öffentliche Sicherheit hat, muß sich nicht im konkreten Fall verwirklicht haben. Es reicht in der Regel eine bloße Tätigkeit wie das zu schnelle Fahren, um den Tatbestand der meisten Ordnungswidrigkeiten-Vorschriften zu verwirklichen.

 

Es gibt echte und unechte Unterlassungsdelikte. Handlung kann grundsätzlich auch ein Unterlassen sein. Die reine Untätigkeit wird aber nur dann geahndet, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln bestand. Bei den sogenannten „echten Unterlassungsdelikten“ ergibt sich diese Pflicht unmittelbar aus dem Gesetz (Keine Mitteilung des Wohnungswechsels).

Sofern aber das Gesetz nur eine bestimmte Tätigkeit verbietet, kann ein Unterlassen nicht tatbestandsmäßig sein. Anders ist das aber, wenn ein - vom Gesetz unerwünschter - Erfolg  eintritt, zum Beispiel eine Gefährdung. Dann stellt sich die Frage, ob der bloße Zuschauer verpflichtet war, diesen Erfolg zu verhindern.

Fall „Ruhestörender Lärm“: Ein Gastwirt  betreibt in den Sommermonaten ein Straßencafè, welches sehr lange geöffnet bleibt. Die Gäste werden nicht nur immer lustiger, sondern auch immer lauter. Der Gastwirt greift nicht ein, sondern freut sich über den guten Umsatz.

Hier ist ein Einzelnachweis schwierig, zumal der Kundenkreis vieler Wirte häufiger wechselt. Deshalb wird die Ordnungsbehörde hier gegen den Gastwirt vorgehen, der es unterlassen hat, in seinem Lokal für Ordnung zu sorgen. Hierzu ist er verpflichtet, da er als Inhaber der tatsächlichen Gewalt eine sogenannte „Garantenstellung“  hat. Diese kann sich ergeben aus Gesetz,  tatsächlicher Übernahme der Verantwortung, vorausgegangenem Tun, Sachherrschaft (z. B. Pächter der Gastwirtschaft) oder Gefahrengemeinschaft. Sofern keiner dieser Fälle gegeben ist. sin somit niemand für bloßes Zuschauen bestraft werden.

 

Täterschaft(§ 9):

1. Einheitstäter:

Das Ordnungswidrigkeitenrecht unterscheidet nicht zwischen Tätern, Anstiftern und Personen. die Beihilfe leisten, sondern vom Modell des Einheitstäters aus. Für alle Beteiligen gilt

derselbe Strafrahmen, eine verpflichtende Minderung der Strafe für den Gehilfen gibt es hier nicht. Dennoch ist natürlich bei der Ahndung der Tat die Bedeutung des Tatbeitrages zu berücksichtigen.

Eine Beteiligung setzt nach der herrschenden Meinung ein bewußtes und gewolltes Mitwirken an der vorsätzlichen Handlung eines anderen voraus. Die Mitwirkung kann sowohl in der Veranlassung zur Tat als auch in der Unterstützung durch physische oder psychische Hilfe liegen. Der Tatbeitrag muß zur Tat förderlich sein, er kann in nahezu beliebiger Form geleistet werden.

Beispiel: Ein Vater überläßt seinem Sohn sein Auto zur wöchentlichen Fahrt zur Disco, wo der Sohn regelmäßig falsch parkt. Er hält das Verhalten von S aber für richtig bzw. billigt es als unumgänglich. Der Vater kann neben dem Sohn als Täter des Parkverstoßes belangt werden.  Weil er dem Sohn den Wagen überlassen hat, hat er die Tat erst ermöglicht. Dies geschah auch zumindest bedingt vorsätzlich.

 

2. Handeln für einen anderen:

Die Vorschrift von § 9 greift ein, wenn der Normadressat nicht selbst gehandelt hat, sondern ein Vertreter tätig wurde. Beispiel: Dem Betriebsleiter des Fuhrparks einer großen Firma wird das Unterlassen  der rechtzeitigen Anmeldung zur Hauptuntersuchung angelastet. Zunächst werden vertretungsberechtigte Organe einer juristischen  Person angesprochen. Gleichgestellt werden diesen die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft.

Sofern mehrere Vertreter bestellt sind, wird zwar prinzipiell keine Rücksicht auf die interne Geschäftsverteilung genommen, alle bleiben Normadressaten. Die Frage der Möglichkeit des Eingreifens und der Zumutbarkeit werden aber berücksichtigt, so daß ein Versäumnis nur vorwerfbar ist, wenn  eine Möglichkeit zum Eingreifen bestand und dies zumindest fahrlässig nicht geschehen  ist.

In Absatz 2 werden auch die „gewillkürten Vertreter“ angesprochen. Erforderlich ist  hier ein ausdrücklicher Auftrag, der einen  klar umrissenen Umfang der Kompetenz  vorgibt. Im obigen Beispiel wird dem A somit als Vertreter des Halters die vom Gesetz geforderte Haltereigenschaft zugerechnet, so daß er als Täter in Betracht kommt. Hierzu ist aber ein gewisses Maß an Selbständigkeit und Möglichkeit der eigenen Entscheidung erforderlich. Der Disponent einer Spedition, der durch seine Planung Lenkzeitverstöße der Fahrer verursacht, wird auch in der Eigenschaft als „Arbeitgeber“ zur Verantwortung gezogen.

 

Irrtum (§ 11):

1. Tatbestandsirrtum: Man wußte nicht, daß die Tat strafbar ist, handelt aber fahrlässig und kann dafür belangt werden.

Beispiel

Fall: „Die helmlose Fahrt“: Karl K. fuhr mit dem Motorrad auf der Landesstraße L 4711. Von dort aus bog er in einen kleinen Seitenweg ein, der K. als Privatstraße bekannt war. K. setzte dort sogleich seinen Helm ab, da er wußte, daß die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung nur für öffentliche Straßen gelten. Kurz darauf wurde K. von einem Hilfspolizisten erwischt. Dieser klärte ihn auf, daß es sich bei der befahrenen Straße keineswegs um einen Privatweg, sondern um eine öffentliche Straße handelt. Ihm wurde daher ein Verwarnungsgeld in Höhe von 20 Euro angeboten. K. lehnte dieses Angebot ab. Es wurde daher gegen ihn ein Bußgeldbescheid erlassen. K. legt gegen diesen Bescheid Einspruch ein und beruft sich auf seinen Irrtum.

Der Täter befand sich im Irrtum, er hat nicht vorsätzlich gehandelt, aber fahrlässig. Nach § 10  kann bei fahrlässigem Handeln nur durch Gesetz eine Geldbuße verhängt werden. Ist vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten beides bedroht, so können bei einer Strafe von 100 Euro für fahrlässiges Handeln nur 500 Euro bei vorsätzlichem Handeln verhängt werden.

Verbotsirrtum (11,2): Wer ein Fahrzeug fährt, muß sich informieren. Er muß auch auf Gesetzesveränderungen achten. Er kann sich nicht auf einen Verbotsirrtum berufen. Wer aber nur Fußgänger ist, muß nicht alle Verkehrsvorschriften kennen, aber alle Vorschriften in seinem Lebensbereich. Man handelt nicht vorwerfbar, wenn man den Irrtum nicht vermeiden konnte, denn dann handelt  man nur fahrlässig.

 

Versuch (§ 13):

Ein Versuch erfolgt zwischen Vorbereitung und Tat und kann nur geahndet werden, wenn ein Gesetz es bestimmt.  Die reinen Vorbereitungshandlungen sind straffrei. Bei einem untauglichen Versuch setzt der Täter ein falsches Mittel ein oder wendet sich gegen ein falsches Objekt. Dadurch führt die Tat nicht zur ursprünglichen Ordnungswidrigkeit, aber oft hat der Täter eine andere Ordnungswidrigkeit an einem anderen Ort begangen. - Es gibt auch noch irreal, abergläubische Versuche: Der Täter will eine Strafe provozieren, setzt aber untaugliche Mittel ein.

 

Rechtswidrigkeit (§ 16):

Rechtswidrig sind alle Handlungen, die in  irgendeiner Form gegen Rechtsnormen oder Rechtsvorschriften verstoßen. Solche ordnungswidrigen Handlungen  können mit einer Geldbuße geahndet werden. Zu prüfen ist dabei das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen. Bekanntester Rechtfertigungsgrund ist sicherlich die Notwehr,  im Ordnungswidrigkeitenrecht am wichtigsten ist aber der rechtfertigende Notstand.

1.) Notwehr: Abwehr eines Angriffs oder Nothilfe für eine anderen (§ 15). Gerechtfertigt wird die erforderliche Verteidigung gegen einen gegenwärtigen. rechtswidrigen Angriff, also die drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen durch einen Menschen. Geschützt werden sowohl eigene Interessen (= Rechtsgüter) als auch fremde (sogenannte „Nothilfe“). Nothilfe für Staat ist grundsätzlich kein Rechtfertigungsgrund, niemand darf sich zum „Hilfspolizisten“ machen und seine Vorstellung von öffentlicher Sicherheit schützen. Der Angriff ist gegenwärtig, wenn er unmittelbar droht. gerade stattfindet oder fortdauert. Sobald  der Angriff beendet ist, ist keine Notwehr mehr möglich. Die Verteidigung darf nur gegenüber dem Angreifer erfolgen,  Dritte dürfen nicht beeinträchtigt werden. Außerdem muß das Abwehrmittel sowohl objektiv geeignet als auch das mildeste mögliche Mittel darstellen.

2.) Rechtfertigender Notstand: Beeinträchtigung eines Rechtsguts als letze Möglichkeit zur Erhaltung eines anderen Rechtsguts (§ 16), wenn bei einer Gefahrenabwehr fremde Rechtsgüter verletzt werden. Voraussetzung ist zum einen, daß eine gegenwärtige,  nicht anders abwendbare Gefahr durch eine Handlung abgewehrt wird, die zwar  eine Bußgeldvorschrift verletzt, aber das  einzige Mittel zur Abwendung war. Wie bei der Notwehr muß auch hier die Handlung vom Rettungswillen getragen sein, wobei aber das Wissen um die Gefahr reicht. Wichtigster Bestandteil dieser Vorschrift ist die geforderte Abwägung  zwischen den Interessen der Allgemeinheit (öffentliche Sicherheit!) und dem geschützten Rechtsgut. Es darf aber dadurch nur die Gefahrenlage abgewendet werden. Zu berücksichtigen sind das Ausmaß des drohenden Schadens und die Wahrscheinlichkeit der Abwendung.

 

Fall: „Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit“: Ein Kraftfahrer wird von der Polizei angehalten, weil er die zugelassene Höchstgeschwindigkeit erheblich überschritten hat. Er gibt an, daß sein Wellensittich im Koma liege und deshalb so schnell wie möglich zum Arzt müsse.

Abzuwägen sind hier das geschützte Rechtsgut (das Leben des Vogels), der Grad der Gefahr (offenbar hoch) und das Interesse der Allgemeinheit (Einhaltung der Normen der Straßenverkehrsordnung). Auch unter Berücksichtigung der Novelle zur Stellung des Tiers im Recht muß doch festgestellt werden, daß der Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer hier vorrangig ist. Anders können die Dinge beim Transport eines Schwerverletzten zum Krankenhaus liegen.

Fall „Die Eilgeburt“: Karin M. ist im 8. Monat schwanger. Ihr Arzt hat ihr eine schwierige und risikoreiche Geburt vorausgesagt. Beim Waldspaziergang setzen plötzlich und sehr heftig die Geburtswehen ein. Da weit und breit kein Telefon vorhanden ist, um einen Krankenwagen zu verständigen, entschließt sich ihr Ehemann Egon M. seine Frau selbst in die Klinik zu bringen. Er fährt daher mit stark überhöhter Geschwindigkeit und unter Mißachtung der Verkehrsregeln zur Klinik.

Dort angekommen können die Ärzte gerade noch rechtzeitig die notwendigen Schritte einleiten. Mutter und Kind sind wohlauf. Nach einiger Zeit erhält er einen Bußgeldbescheid in dem ihm mehrere Verkehrsordnungswidrigkeiten zur Last gelegt werden. Er legt form- und fristgerecht Einspruch ein, indem er den obengenannten Sachverhalt eingehend schildert.

Das Leben ist höher einzuschätzen als die Verkehrsvorschriften. Der Bußgeldbescheid ist zwar rechtmäßig gefertigt, er ist aber noch nicht rechtskräftig, weil Einspruch eingelegt wurde. Man wird dann berücksichtigen, ob der Ehemann andere  Verkehrsteilnehmer gefährdet hat oder eine Ampel nicht beachtet hat, wenn gar kein anderer Verkehrsteilnehmer zu sehen war. Hier ist eine klare Güterabwägung  notwendig. Manche Ordnungswidrigkeiten wird man dann fallen lassen, andere werden bestehenbleiben. Eine Rolle wird auch spielen, ob etwas passiert ist.

 

Vorwerfbarkeit  (§ 12):

Vorwerfbar ist, was vorsätzlich oder fahrlässig ist. Der Begriff der Vorwerfbarkeit entspricht ungefähr dem strafrechtlichen Begriff der „Schuld“.  Aber ein Ordnungsverstoß  belastet den Täter nicht mit einem Makel. Kern der Vorwerfbarkeit ist die Feststellung. daß der Täter rechtswidrig handelte, obwohl er fähig und imstande war, rechtmäßig zu handeln. Zunächst muß daher die Verantwortlichkeit vorliegen, also die Fähigkeit, Unrecht einzusehen.  Diese fehlt bei Kindern unter 14 Jahren völlig. Bei Jugendlichen (Personen zwischen 14 und 18 Jahren kommt es auf die nötige Reife an, die im Einzelfall festgestellt werden muß. Es kann auch die Zurechnungsfähigkeit fehlen, d.h. der Täter kann aufgrund seiner Verfassung das Unrecht der Tat nicht einsehen (krankhafte Störungen). Außerdem werden tiefgreifende Bewußtseinsstörungen genannt, die zum Beispiel auf Trunkenheit oder Übermüdung beruhen können.

 

Fall „Ruhestörung“: Nach der Disco geht ein junger Mann zu Fuß nach Hause, singt aber laut. Der Blutalkoholwert beträgt 3.3 Promille. Eine Geldbuße kommt wegen mangelnder Zurechnungsfähigkeit nicht in Betracht. Jedoch hat A zumindest eine mit Geldbuße bedrohte Handlung (begangen, für die er nur wegen der mangelnden Vorwerfbarkeit nicht bestraft werden kann. Eine Ahndung kann aber hier gemäß § 122 OWiG erfolgen. Eine geminderte Vorwerfbarkeit kann bei der Bemessung der Geldbuße berücksichtigt werden. Da es keine Mindestgeldbußen vergleichbar den Mindeststrafen mit Strafgesetzbuch gibt, ist eine ausdrückliche Milderungsvorschrift nicht erforderlich.

 

Vorsatz und Fahrlässigkeit:

1.) Vorsatz ist das volle Wissen und Wollen der Tat: Bedingter Vorsatz, wenn das volle Einverständnis mit dem Eintritt der Rechtsfolgen besteht oder das billigende Inkaufnehmen.

Kein  Vorsatz liegt vor, wenn man bei Begehung der Handlung einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört. Schwierigkeiten kann zuweilen die Abgrenzung zwischen sogenanntem „bedingtem Vorsatz“ (dem Täter sind die Folgen seiner Handlung gleichgültig) und sogenannter „bewußter Fahrlässigkeit (der Täter hofft darauf,  es werde schon gut gehen).

Pflichtwidrig handelt auch derjenige, der sich auf Handlungen einläßt, die er voraussehbar nicht beherrschen kann. Beispiel: Ein Fahranfänger fährt sofort in die Großstadt. Auch wenn er nach seinen persönlichen Fähigkeiten tatsächlich dem Großstadtverkehr nicht gewachsen ist, so kann er sich doch hierauf nicht erfolgreich berufen.

2.) Fahrlässigkeit ist:

a. Unbewußte Fahrlässigkeit: Ungewollte oder unbewußte, aber pflichtwidrige Handlung und das pflichtwidrige Nichtkennen.

b. Bewußte Fahrlässigkeit: Unbewußte oder ungewollte, aber pflichtwidrige Handlung, unter  Voraussehen der Folgen der Tat, aber Vertrauen auf den Nichteintritt der bösen Folgen (zum Beispiel Nichtabschließen eines Autos).

 

Handlung:

Eine Handlung ist eine gewollte körperliche Bewegung, ein aktives Tun oder Unterlassen (keine Ummeldung nach Wohnungswechsel).

Fall „Mehrfachanzeige“: Der Handlungsreisende August Klink ist Halter und Führer eines Autos, bei dem die vorgeschriebene Hauptuntersuchung (TÜV, TÜH, etc.) nicht wie vorgeschrieben vor drei Monaten durchgeführt wurde. §  24 Straßenverkehrsgesetz in Verbindung mit § 29 Abs. 1, 69 a Abs. 1 Nr. 14 Straßenverkehrszulassungsordnung begangen.

Bei der einwöchigen Tour durch Hessen wird diese Ordnungswidrigkeit mehrfach von Hilfspolizisten in verschiedenen Städten bemerkt, die dies auch zur Anzeige bringen. Es folgen mehrere Bußgeldbescheide. K. bezahlt daraufhin den Bußgeldbescheid der niedrigsten Geldbuße. Gleichzeitig legt er gegen andere Bußgeldbescheide form- und fristgerecht Einspruch ein, mit der Begründung, er habe einmal gezahlt und das reiche. Handelt es sich im vorliegenden Fall um eine oder um mehrere Taten?

Der gleiche Tatbestand kann mit Bußen durch verschiedene Gesetze bedroht sein, zum Beispiel Straßenverkehrsgesetz und Zulassungsordnung. Die Buße richtet sich nach dem Gesetz, das die höchste Buße androht (§ 19,1). Die Behörde wird also immer den Strafrahmen des Straßenverkehrsgesetzes anwenden, wenn dieses eine Handlung bedroht (es gibt auch Tatbestände, die das Gesetz nicht bedroht, wohl aber die Zulassungsordnung). Für den gleiche Tatbestand kann man nur einmal bestraft werden (§ 103 GG).

Die Frage ist nur, welcher Bußgeldbescheid bezahlt werden muß: Der Täter kann sich den niedrigsten Betrag aussuchen. Wenn er bezahlt hat, dann hat er auch die Tat gesühnt, der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig, eine andere Behörde kann keine Doppelbestrafung verhängen. Natürlich kann man nicht unbegrenzt warten, ob  noch billigere Bescheide kommen, weil der erste Bescheid nach Ablauf der Einspruchsfrist rechtskräftig ist (also nach 14 Tagen). Wenn die Bescheide aber wegen unterschiedlicher Mängel ausgestellt sind, dann sind alle zu zahlen. Das sind dann einzelne Handlungen, die nach verschiedenen Vorschriften geahndet werden (wer zweimal die gleiche Ampel überfährt, zahlt zweimal).

Eine Ordnungswidrigkeit kann zur Straftat werden, wenn es sich um einen Dauertäter handelt. Hartnäckige Täter sind schwerer zu bestrafen  (§ 184 StGHB). Wenn das aber nicht ausdrücklich im Gesetz drinsteht, sind das aber immer nur Ordnungswidrigkeiten.

Es gibt aber auch noch Vergehen mit Nebenfolgen, bei denen außer Bußgeld andere Strafen verhängt werden, zum Beispiel zwei Punkte in der Verkehrssünderkartei und Führerscheinentzug oder bei Parken im Halteverbot gibt es Bußgeld und Abschleppkosten (beides hat nichts miteinander zu tun).

Die Verfolgungsbehörde muß die Tat nachweisen. Die Verjährungsfrist beträgt drei Monate ab Zeitpunkt der Tat. Dann muß der Täter ermittelt sein, sonst muß das Verfahren eingestellt werden. Der Halter des Fahrzeugs  kann Einspruch einlegen, wenn er nicht gefahren ist. Er braucht den Namen des Fahrers nicht anzugeben und hat vor allem bei Familienangehörigen ein Zeugnisverweigerungsrecht. Angehörige lassen sich aber leicht feststellen. Deshalb sagen viele, sie würden die Person nicht kennen. Bei häufig von verschiedenen Personen genutzten Fahrzeugen kann eine Fahrtenbuchauflage gemacht werden. Eine Erinnerungspflicht hat der Halter aber nur elf Tage lang: Wenn der Anhörungsbogen erst nach dieser Frist eintrifft, kann keine Fahrtenbuchauflage verhängt werden. Dann muß man nur noch über die Drei-Monate-Frist hinauskommen. Eine Verwaltungsgebühr muß der Halter auf alle Fälle zahlen. Bei Verstößen im  ruhenden Verkehr gilt allerdings die Halterhaftung

Man kann auch behaupten, man habe den Anhörungsbogen nicht erhalten, weil keine förmliche Zustellung durch Postzustellungsurkunde erfolgte. Dann kommt aber der Bußgeldbescheid, gegen den man aber Widerspruch einlegen kann. Einsprüche müssen fristgerecht sein und eine Begründung enthalten.

 

 

Verfahren der Behörden (§ 35 folgende):

1. Zuständige Behörden:

 Zuständig ist grundsätzlich „die  Verwaltungsbehörde“.  „Verfolgung“ bedeutet die eigenver­antwortliche Ermittlung bis zur Entscheidung über eine Ahndung. „Ahndung“ umfaßt die Entscheidung über die Rechtsfolgen des Ermittlungsergebnisses, insbesondere die Festsetzung der Geldbuße und der Nebenfolgen.

 

a.) Sachliche Zuständigkeit:

Die Zuständigkeit im Bereich der Versordnungswidrigkeiten wurde durch Gesetz auf eine Behörde oder Dienststelle der Polizei übertragen.  Die nähere Bestimmung wird der Landesregierung überlassen. Sie kann aber nicht zum Beispiel das Einwohnermeldeamt beauftragen.

Bei einem Verstoß gegen die sachliche Zuständigkeit ist der Bußgeldbescheid nur unwirksam, wenn eine offensichtlich falsche Behörde gehandelt hat.  Eine mehrfache sachliche Zuständigkeit  für eine Tat ist möglich, wenn mehrere  Bußgeldvorschriften durch eine Tat verletzt sind.

 

b.) Örtliche Zuständigkeit:

Unter allen Behörden mit gleicher sachlicher Zuständigkeit wird die jeweils örtlich zuständige Behörde tätig. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich sowohl nach dem Tatort als auch nach dem Wohnsitz des Betroffenen. Auch hier können somit mehrere Behörden zuständig sein.

Entscheidend ist der Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens. Hierfür bedarf es keiner bestimmten Form, alle Maßnahmen der Behörde zur Verfolgung reichen (z.B. Anhörung, Befragung von Zeugen). Wie bei der sachlichen Zuständigkeit berühren auch hier Fehler die Wirksamkeit des Bußgeldbescheides nicht, sofern sie nicht offensichtlich sind.

Die Zuständigkeit der Behörde des Wohnsitzes gilt für das gesamte Verfahren. Bei einem Umzug nach Einleitung des Verfahrens sind somit mehrere Behörden nebeneinander zuständig. Ein rechtlicher Vorrang für die Behörde des Tatortes besteht nicht; in der Praxis wird diese aber häufig die ersten Maßnahmen treffen und so zunächst zuständig.

 

c.) Zusammenhängende  Ordnungswidrigkeiten

Ein Zusammenhang zwischen mehreren Taten besteht. wenn jemand mehrerer Ordnungswidrigkeiten beschuldigt wird oder hinsichtlich derselben Tat mehrere Personen  beschuldigt werden. Die Tat darf nur einmal geahndet werden: daher muß eine Behörde notfalls auch fachfremde Verstöße verfolgen (§ 39).

 

d.) Mehrfache Zuständigkeit:

Sofern mehrere Behörden zuständig sind, muß entschieden werden, welche die Tat verfolgt und ahndet. Dies betrifft sowohl die örtliche als auch die sachliche Zuständigkeit. Wie dargestellt, kann auch eine sachlich eigentlich unzuständige Behörde die Verfolgung übernehmen, wenn es sich um eine Tat handelt, die mehrere Bußgeldvorschriften verletzt. Eine mehrfache örtliche Zuständigkeit ist zum Beispiel immer dann gegeben. wenn jemand außerhalb des Bezirks seines Wohnortes eine Tat begeht.

Wesentlich für die Entscheidung ist, welche Behörde die erste Vernehmung des Betroffenen durchgeführt hat. Das Verfahren bleibt aber nicht zwingend dort angesiedelt. Die Behörden können sich untereinander einigen, wenn ihnen dies zweckmäßig erscheint.

 

2. Stellung der Polizei:

Die Polizei ist in manchen Bereichen Verwaltungsbehörde. Sie hat dann die Befugnisse, die der Verwaltungsbehörde nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz zustehen. In allen anderen Fällen richtet sich die 7uständigkeit der Polizei nach § 53 Ordnungswidrigkeitengesetz. Die Polizei handelt hier als Ermittlungsbehörde. In dieser Eigenschaft kann sie alle Eilmaßnahmen treffen, die zur Vermeidung der Verdunkelung der Sache erforderlich sind. Hierzu gehören insbesondere die Identitätsfeststellung  und die erste Vernehmung.

Sofern die Polizei eine Anzeige aufgenommen hat. entscheidet sie zunächst selbst, ob sie der Angelegenheit nachgeht. Falls sie dies nicht vorhat, der Anzeigende aber auf Verfolgung besteht. muß die Verwaltungsbehörde entscheiden. Gleiches gilt. wenn die Polizei aktenkundige Ermittlungen (zum Beispiel eine protokollierte Vernehmung) durchgeführt hat. Eine Einstellung ist dann nur noch durch die Verwaltungsbehörde möglich.

Die vorgesetzten Behörden können den Polizeidienststellen und auch den einzelnen Beamten allerdings Weisungen erteilen, bestimmte Schwerpunkte bei der Verfolgung der Taten zu bilden und somit intern das Ermessen einschränken. Im Rahmen des weiteren Verfahrens wird die Polizei häufig Ermittlungsmaßnahmen im Auftrag der Verwaltungsbehörde durchführen. Die Polizei kann hier allerdings prüfen, ob nicht die Erfüllung ihrer sonstigen Aufgaben gefährdet wird, insbesondere von Gefahrenabwehr und Strafverfolgung. Da die Verwaltungsbehörde auch über eigenes Personal verfügt, hat die Polizei bei der Erfüllung dieser Aufträge ein gewisses Ermessen. Grundsätzlich ist sie allerdings verpflichtet, durch geeignete organisatorische Maßnahmen diese Aufgaben  zu erfüllen. Im Rahmen der Verfolgung geringfügiger Ordnungswidrigkeiten haben die Polizeibeamten auch die Möglichkeit. Verwarnungen auszusprechen.

Gegen einzelne Maßnahmen der Polizei ist als Rechtsbehelf nur die Dienst- oder Fachaufsichtsbeschwerde möglich. Im Übrigen erfolgt die abschließende Entscheidung über das Verfahren im Bußgeldbescheid. So kann zum Beispiel die Verwendung unerlaubter Vernehmungsmethoden nicht isoliert bei Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde gerügt werden. Bei der Entscheidung über die Ahndung der Tat ist dieses (angegriffene) Beweismittel aber dann entsprechend zu würdigen.

 

Gefahrenabwehrbehörden:

Es gibt verschiedene Gefahrenabwehrbehörden, die Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abwehren sollen:

- Verwaltungsbehörde (Gemeindevorstand, Magistrat)

- Ordnungsbehörde (Oberbürgermeister bzw. Landrat, Regierungspräsident, Innenminister)

- Polizeibehörde (Vollzugspolizei, Schutzpolizei, Bereitschaftspolizei, Wasserschutzpolizei)

- Sonderpolizeibehörde (Bundeskriminalamt, Landeskriminalamt, Bundesgrenzschutz)

- Sondeordnungsämter (Eichämter, Bergämter).

Die Polizei hat den Erstzugriff. Sie überwacht, nimmt Anzeigen auf, vollzieht Amtshandlungen, verfolgt und ahndet Ordnungswidrigkeiten, soweit sie dazu befugt ist, zum Beispiel im Verkehr. Die Sonderpolizei hat länderübergreifende Aufgaben oder ganz spezielle Aufgaben (Eichämter, Bergämter). Die Bahnpolizei hat der Bundesgrenzschutz übernommen.

 

3.  Aufgaben der Staatsanwaltschaft:

Aus dem Verhältnis von Ordnungswidrigkeiten zu Straftaten ergibt sich, daß bei Zusammentreffen derartiger Taten die Verfolgung der Straftaten den Vorrang hat.

Übernimmt die Staatsanwaltschaft auch die Verfolgung der Tat als Ordnungswidrigkeit (§ 40).  Sofern die Strafverfolgung eingestellt wird, gibt die Staatsanwaltschaft die Sache allerdings wieder an die Verwaltungsbehörde ab. Umgekehrt muß die Verwaltungsbehörde die Sache an die Staatsanwaltschaft abgeben, wenn die Tat eine Strafsache ist (§ 41).

 

Fall „Widerstand gegen die Staatsgewalt“: Anton fährt trotz eines Blutalkoholgehalts von 0.9 Promille mit seinem Auto. Als die Polizei dies durch ein Atemalkoholgerät feststellt und ihn zur Blutprobe mitnimmt, fängt er auf einmal an zu randalieren. Er versucht zu entkommen und schlägt um sich, um die Polizisten abzuschütteln.

Hier liegen sowohl eine Ordnungswidrigkeit (Fahren unter Alkoholeinfluß, § 24a StVG) als auch eine Straftat (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, § 113 StGB) vor.

 

 

Das Ermittlungsverfahren

1.). Verfahrensgrundsätze:

Für das Bußgeldverfahren sind die Vorschriften über  das Strafverfahren sinngemäß anwendbar. Die Verfolgungsbehörde hat (soweit das Ordnungswidrigkeitengesetz nichts anderes bestimmt) dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.

Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit kommt hier deutlich zum Ausdruck und hat den Gesetzgeber veranlaßt, einige Maßnahmen der Strafprozeßordnung für das Ordnungswidrigkeits-Verfahren auszuschließen oder einzuschränken: Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme sowie Eingriffe in das  Post- und Fernmeldegeheimnis sind unzulässig. Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten ist auf Blutproben und  andere geringfügige Eingriffe beschränkt. Die Anordnung der Vorführung von Betroffenen und Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter  vorbehalten.

Auch im Rahmen der weiteren Ermittlungsmaßnahmen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Dieser korrespondiert eng mit dem Opportunitätsprinzip als  einem der wesentlichen Unterschiede  zum Strafverfahren.  Von den Strafverfolgungsbehörden wird verlangt, daß sie jeder Straftat nachgehen. Der § 47 des Ordnungswidrigkeitengesetzes stellt die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten hingegen in das „pflichtgemäße Ermessen“ der Verfolgungsbehörde. Diese kann somit abwägen, ob sie überhaupt ermittelt, welche Maßnahmen sie anwendet (im Rahmen der Verhältnismäßigkeit) und wie sie mit dem Ergebnis verfährt. Auch bei erwiesener Tat besteht keine Verpflichtung, eine Geldbuße zu verhängen. Die Behörde kann das Verfahren jederzeit einstellen.

Nach § 47 liegt eine Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im pflichtgemäßen Ermessen, es gilt also das Opportunitätsprinzip. Es gibt das Entscheidungsermessen (schreite ich ein oder nicht)  und ein Auswahl-Ermessen (bei verschiedenen Möglichkeiten). Es geht dabei nur nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten, es darf aber keine Willkür geübt werden (Gleichbehandlungsgrundsatz): Wenn fünf Falschparker da sind, müssen alle bestraft werden oder keiner.

Im Ordnungswidrigkeitsverfahren hat man jederzeit die Möglichkeit vor Gericht zu gehen, indem man Widerspruch einlegt gegen den Verwaltungsakt.

Anzeigen muß die Behörde nachgehen. Nur bei eigenen Ermittlungen gilt das Opportunitätsprinzip, kann die Behörde also entscheiden, ob sie der Sache nachgeht oder nicht. Aber auch bei Anzeigen muß die Behörde klären, ob die Anzeige zu recht besteht. Der Anzeigende wird am Ende eine eidesstattliche Versicherung abgeben. Der Beschuldigte kann sich nur retten,

wenn er zum Beispiel nachweisen kann, daß das Auto zur fraglichen Zeit woanders stand.

Wie im Strafverfahren gilt auch hier der Untersuchungsgrundsatz. Die Behörde muß daher alle Gesichtspunkte - auch die  entlastende - ermitteln. Sofern dies zu aufwendig erscheint, besteht hier allerdings die Möglichkeit der Einstellung (§ 47).

2.) Verfolgungs- und  Vollstreckungshindernisse:

Sofern der Einleitung oder Fortführung des Verfahrens ein Umstand entgegensteht, spricht man von Verfolgungs- oder auch von Vollstreckungshindernissen. Die Tat kann von der Verwaltungsbehörde nicht mehr verfolgt werden, wenn die Staatsanwaltschaft dieselbe Tat im Rahmen  einer Straftat  verfolgt oder wenn sie bereits bei Gericht rechtshängig  ist. Dauernde Verhandlungsunfähigkeit des  Betroffenen oder sein Tod  stellen ebenfalls ein Hindernis für weitere Maßnahmen der Behörden dar. Die Immunität eines Abgeordneten stellt kein Hindernis dar,  da es sich nicht um eine mit Strafe bedrohte Handlung handelt. Botschaftsangehörige  unterliegen jedoch nicht der deutschen Gerichtsbarkeit.

Verfolgungsverjährung  kann eintreten, solange der Fall nicht  rechtskräftig entschieden ist. die Vollstreckungsverjährung beginnt erst in diesem Zeitpunkt. Die Länge der Verjährungsfrist nach der Bußgelddrohung der verletzten Vorschrift, nicht nach der für die konkrete Tat zu erwartenden Buße. Bei Tateinheit laufen somit zwar unterschiedliche Fristen. Unterbrechungsgründe gelten aber für die gesamte Verfolgung. Bei der Berechnung ist erster Tag der Frist der Tag, an dem das letzte „nötige“ Ereignis eintritt (d.h. die letzte tatbestandsmäßige Handlung des Täters, der Eintritt des Erfolges). Letzter  Tag der Frist ist der im Kalender vorhergehende Tag nach Ablauf der entsprechenden Monate oder Jahre. Dies gilt auch, wenn es sich um einen Sonn- oder Feiertag handelt.

Die relativ kurzen Verjährungsfristen zwingen aber nicht die Behörden und Gerichte, das gesamte Verfahren in diesem Zeitraum abgewickelt zu haben. Die Vorschriften über das Ruhen und die Unterbrechung der Verjährung gewähren hier einen gewissen Aufschub. Solange die Verfolgung aus Rechtsgründen nicht weitergeführt werden kann, ruht auch der Lauf der Verjährungsfrist. Bei mehreren Tätern wird jeweils getrennt berechnet.

Die Vollstreckungsverjährung (§ 34) beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung. Ihre Dauer richtet sich nach der Höhe der im Einzelfall festgesetzten Geldbuße. Eine Unterbrechung ist hier nicht vorgesehen: ein Ruhen ist aber in den Fällen des Absatz 4 möglich, insbesondere Gewährung einer Zahlungserleichterung. Nach Ablauf der Frist darf nicht mehr vollstreckt werden.

 

3.)  Einzelne Verfahrensmaßnahmen:

 a) Identitätsfeststellung:

Berechtigt zur Indentitätsfestsellung sind sowohl die Polizei als auch die Verwaltungsbehörde. Es handelt sich hier nicht um einen Fall der Gefahrenabwehr. sondern uni die Aufklärung einer Ordnungswidrigkeit. Demgemäß muß ein entsprechender Verdacht gegeben sein. Die Feststellung der Identität ist zur Aufklärung nicht nur beim (vermutlichen) Täter, sondern auch bei möglichen Zeugen von Interesse. Hier unterscheidet das Gesetz jedoch hinsichtlich der Voraussetzungen. Beim Verdächtigen genügt der „Anfangsverdacht“, der sich aus dem äußeren Tatgeschehen ergeben haben kann. Es muß somit nicht festgestellt werden, ob die Ermittlung der Identität den weiteren Ermittlungen dienlich ist. Dem Betroffenen ist aber zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird.

Bei sonstigen Personen, insbesondere Zeugen, ist eine Identitätsfeststellung nur zulässig, wenn dies zur Aufklärung geboten ist. Sofern ein Zeuge allerdings rechtswidrig die Angabe seiner Personalien verweigert. begeht er selbst eine Ordnungswidrigkeit (§ 111). Er wird damit zum Verdächtigen dieser Tat und kann dann unter den Voraussetzungen des § 163b Abs. 1 Strafprozeßordnung befragt werden.

Fall „Falsche Namensangabe“(§ 111 OwiG): Der Hilfspolizist erwischt Otto Hastig bei der Begehung einer Ordnungswidrigkeit. Da er Anzeige zwecks Erlaß eines Bußgeldbescheides beim Ordnungsamt machen will, fordert er den Täter zur Angabe seines Namens und seiner Adresse auf. Dieser verweigert jedoch kategorisch. In diesem Moment kommt Otto Glasig vorbei, der einen guten Eindruck macht. Glasig und der Täter sind offenbar gut miteinander bekannt. Nachdem sich Glasig ausgewiesen hat, gibt er bereitwillig Auskunft über Name und Anschrift des Täters. Er bekräftigt dies sogar mit einer eidesstattlichen Versicherung. Der Täter wird daraufhin sehr sauer. Der Hilfspolizist läßt beide gehen. Bei Zustellung des Bußgeldbescheides stellt sich jedoch heraus, daß die Namensangaben falsch waren.

Glasig hat falsche Angaben über Hastig gegenüber einer Amtsperson  gemacht. Wenn man die Angaben zur Person verweigert, ist der Tatbestand der Ordnungswidrigkeit erfüllt. Es kann eine Geldbuße verhängt werden, aber sie muß es nicht. - Glasig hat zwar seinen Namen wahrheitsgemäß (und unaufgefordert) genannt. Er hätte keine  Angaben zu machen brauchen. So aber beteiligt er sich an der Ordnungswidrigkeit. Bei beiden geht es um den gleichen Sachverhalt: Hastig begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 111, Glasig nach § 14 in Verbindung mit § 111.

 

Der Zeuge ist über die Person des Verdächtigen zu informieren, damit er von einem möglichen Recht auf Verweigerung der Aussage Gebrauch machen kann. Ein Festhalten zur Feststellung der Personalien ist nur in besonderen Fällen gerechtfertigt, da selbst für Straftaten schon besonders auf die Verhältnismäßigkeit hingewiesen wird. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt ein stufenweises Vorgehen, denn Festhalten ist Freiheitsentziehung. Als erste Stufe kommt ein bloßer Hinweis auf die Möglichkeit des Festhaltens in Betracht.

Das Festhalten ist das letzte Mittel zur  Identitätsfeststellung. Vorher wäre als Alternative und milderes Mittel zum Beispiel möglich, das Kennzeichen des Autos zu notieren. wenn so die Personenfeststellung möglich ist. Schwere Eingriffe wie Fesseln und ähnliches sind bei Ordnungswidrigkeiten immer unzulässig. Eine Durchsuchung ist bei bedeutsamen Ordnungswidrigkeiten möglich, wenn die Identität des Täters sonst nicht feststellbar ist. Dies betrifft die Kleidung und mitgeführte Gegenstände. Bei Unverdächtigen ist dies grundsätzlich nicht möglich: Das Gesetz erlaubt dies zwar mit Einverständnis dieser Personen. Doch erscheint dies wenig sinnvoll, wenn sie ja schon offensichtlich ihre Namen nicht angeben wollten. Sofern die angetroffene Person bekannt ist, dürfen entsprechende Maßnahmen nicht durchgeführt werden. Es ist also unzulässig, diese Vorschriften als Ausrede für die Suche nach sonstigen Gegenständen zu mißbrauchen. Bei längerem Festhalten ist eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. wenn dies nicht länger datiert als die Feststellung selbst.

 

b) Vorführung:

Zeugen sind zum Erscheinen vor der Verwaltungsbehörde verpflichtet. Eine zwangsweise Vorführung kann nur durch den Richter angeordnet werden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwingt aber zum Verzicht auf diese Möglichkeit, wenn offensichtlich ohnehin keine Aussage zu erwarten ist.

 

c) Beschlagnahme:

Ziel einer Beschlagnahme kann sowohl die Sicherstellung von Beweismaterial als auch von  Einziehungsgegenständen sein, soweit sie nicht freiwillig herausgegeben werden. Im Ordnungswidrigkeits-Verfahren kommt die Beschlagnahme nur bei schwerwiegenden Taten in Betracht, wenn das Beweismaterial unbedingt nötig ist und ein hinreichender Verdacht gegeben ist. Die Anordnung erfolgt grundsätzlich durch den Richter, bei Gefahr im Verzug aber auch durch die Verwaltungsbehörde. Praktische Anwendung findet die Beschlagnahme zum Beispiel bei der Probeentnahme (Transport von Flüssigkeiten in falschen Behältern, Heizöl statt Diesel usw.).

Im Ordnungswidrigkeits-Verfahren kommt die Beschlagnahme nur in den Fällen zum Tragen. in denen das Gesetz überhaupt eine Einziehung als Nebenfolge vorsieht. Es gilt nicht für einen Führerschein beim bloßen Verdacht einer Ordnungswidrigkeit. Die Herausgabe kann auch durch Ordnungsgeld erreicht werden. Die Beschlagnahme ist verboten in den Fällen wie Schriftstücken zwischen Betroffenen und Zeugnisverweigerungsberechtigten.

 

d) Durchsuchung:

Es gibt die Möglichkeit, die Person, die Wohnung, andere Räume und Sachen zu durchsuchen. Zweck dieser Maßnahme kann allerdings nicht die „Ergreifung“ des Betroffenen sein, sein, da Verhaftung und vorläufige Festnahme nicht zulässig sind. Das Finden von Beweismitteln kommt als Anlaß in Betracht, jedoch nur bei der Suche nach bestimmten Sachen, nicht auf bloßes Gefühl der Ermittlungsbeamten. Angesichts des hohen Stellenwertes der geschützten Rechtsgüter (Schutz der Wohnung und Intimsphäre) wird dieses Mittel nur in seltenen Ausnahmefällen zur Anwendung kommen. Zumeist dürfte dies bei schweren Wirtschaftsdelikten der Fall sein. Außerdem muß ein erheblicher Tatverdacht gegeben sein.

Bei anderen Personen ist gern. § 103 StPO eine Durchsuchung nur zur Verfolgung der Spuren einer Tat oder zur Beschlagnahme von Beweismitteln möglich. Die Anordnung der Durchsuchung erfolgt durch den Richter, bei Gefahr im Verzug durch die Verwaltungsbehörde.

e) Körperliche Untersuchung:

Rechtsgrundlage für eine körperliche Untersuchung bietet § 46 Absatz des Ordnungswidrig­keitengesetzes. Es besteht kein Zwang zur aktiven Mitwirkung des Betroffenen. Er kann notfalls nur zur Duldung der Untersuchung gezwungen  werden. Hauptanwendungsfall sind die Blutproben  zur Feststellung der Zurechnungsfähigkeit bzw. zur Bestimmung der Blutalkoholkonzentration bei Trunkenheitsfahrten. Auch hier erfolgt die Anordnung grundsätzlich durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Verwaltungsbehörde und Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft. Bei Zeugen wäre eine Untersuchung zwar ebenfalls denkbar, kommt aber praktisch kaum vor, da dies zumeist nicht im richtigen Verhältnis zur Bedeutung der Tat steht.

 

f) Erkennungsdienstliche Behandlung:

Die erkennungsdienstliche Behandlung kommt bei Ordnungswidrigkeiten nicht vor. Denkbar ist eventuell die Aufnahme eines Lichtbildes  zur Feststellung der Person in bedeutenden Sachen.

 

e) Sicherheitsleistung:

Sie hat besondere Bedeutung in Bußgeldverfahren gegen Ausländer. Voraussetzung ist nämlich, daß

1. kein Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland gegeben ist,

2. dringender Verdacht vorliegt,

3. Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde,

4. eine zumindest mündliche Anordnen erfolgt ist.

Die Anordnung obliegt in der Regel dem Richter, kann aber auch hier im Eilfall ersetzt werden. Eine schriftliche Bestätigung der mündlichen Anordnung ist sinnvoll. Eine Quittung über die Hinterlegung sollte ausgestellt werden. Die Sicherheit wird durch Hinterlegung in barem Geld, in Wertpapieren, durch Pfandbestellung oder durch Bürgschaft geleistet. Sie wird im Falle einer rechtskräftigen Geldbuße mit dieser verrechnet, bei einem Freispruch bzw. der Einstellung des Verfahrens zurückgezahlt. Die Behörde hat so die Sicherheit, die Ermittlungen nicht vergeblich durchzuführen, weil der Betroffene so auch im Ausland ein Interesse am Ausgang des Verfahrens hat. Er kann auch aufgefordert werden, einen Zustellungsbevollmächtigten im Bezirk des zuständigen Gerichts benennen. Falls der Betroffene der Anordnung nicht nachkommt, ist eine Beschlagnahme von Beförderungsmitteln und anderer mitgeführter Sachen zulässig. Eine Beschlagnahme ist nicht möglich, soweit die Gegenstände nicht pfändbar oder nicht Eigentum des Betroffenen sind.

 

4. Anhörung:

Der Betroffene muß zum Tatvorwurf angehört werden, bevor die Ermittlungen abgeschlossen werden. Es genügt allerdings, wenn er Gelegenheit zur Äußerung hatte. Hierbei ist er auf die einschlägige Bußgeldnormen hinzuweisen. Ein Protokoll  hierüber ist allerdings ratsam. Zur Belehrung gehört auch der Hinweis darauf, daß keine Pflicht zur Aussage zur  Sache besteht. Die Personalien müssen allerdings angegeben werden. Eine Verteidigung durch einen Rechtsanwalt ist  in jeder Lage zulässig. Dem Verteidiger ist die Anwesenheit bei Vernehmungen des Betroffenen gestattet, er ist deshalb von den Terminen zu unterrichten. Dies gilt strenggenommen nur bei Vernehmungen durch die Verwaltungsbehörde, nicht bei solchen durch die Polizei.

 

5. Beweismittel:

Hinsichtlich der Beweismittel kann zwischen persönlichen und sachlichen unterschieden werden. Persönliche Beweismittel sind Aussagen von Zeugen und Sachverständigen sowie die Einlassungen des Betroffenen. Sachliche  Beweismittel sind Urkunden, Schriftstücke sowie der Zustand einer Sache, der durch Augenschein feststellbar ist. Jede Beweiserhebung ist aktenkundig zu machen. Die Art des Beweismittels muß im Bußgeldbescheid genannt werden.

Im Einzelnen ist folgendes zu beachten: Die Anhörung des Betroffenen stellt einerseits eine Form des rechtlichen Gehörs dar, andererseits dient sie als Beweismittel, wenn der Betroffene sich zur Sache äußert. Der Zeitpunkt der Anhörung liegt im Ermessen der Verwaltungsbehörde, kann also auch nach ermittlungs­taktischen Gesichtspunkten gewählt werden.

Eines der häufigsten, aber auch unzuverlässigsten Beweismittel ist die Zeugenaussage. Die Regelungen der Strafprozeßordnung sind entsprechend anwendbar. Zeugen können Aussagen über Tatsachen inklusive einfacher Schlußfolgerungen, zum Beispiel über den Zustand eines anderen (Übermüdung). Trunkenheit u.ä.) abgeben. Nicht gefragt sind jedoch Meinungen, auch wenn insbesondere Opfer von Verkehrsdelikten häufiger sofort die rechtliche Bewertung der beobachteten Vorgänge mitliefern. Die Bewertung ist Sache der Behörden und der Gerichte.

Zeugen haben die Pflicht zum Erscheinen und zur Aussage, sofern sie kein Verweigerungsrecht geltend machen können. Diese Pflichten treffen alle Personen, die sich in der Bundesrepublik aufhalten, also auch Ausländer. Soweit sinnvoll, können auch Kinder befragt werden. Die Vernehmung kann auch schriftlich erfolgen. Die Behörden sind hinsichtlich der Ladung von Zeugen nicht auf ihren Bezirk beschränkt. Üblich und auch zweckmäßig ist aber das Ersuchen an die jeweilige Verwaltungsbehörde oder Polizei des Wohnortes des Zeugen. Die Zeugen sind bereits bei der Ladung auf die möglichen Folgen des Ausbleibens hinzuweisen. Sofern der Zeuge trotz Ordnungsgeld nicht erscheint, kann durch den Richter die Vorführung angeordnet werden.

Vor Beginn der Vernehmung erfolgt die Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht. Angehörige haben das Verweigerungsrecht wegen der gesamten Tat, nicht nur hinsichtlich des möglichen Tatbeitrages ihres Angehörigen. Zur Geheimhaltung Verpflichtete sind berechtigt, über alles zu schweigen, was ihnen in dieser besonderen Eigenschaft

anvertraut oder bekanntgeworden ist. Dies gilt allerdings nicht, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind. Personen im öffentlichen Dienst (nicht nur Beamte) benötigen die Aussagegenehmigung des augenblicklichen Dienstvorgesetzten, sofern sie über Umstände aussagen sollen, auf die sich die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezieht.

Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn oder Angehörige in die Gefahr der Verfolgung durch Staatsanwaltschaft oder Verwaltungsbehörde bringen würde. Aus dieser Verweigerung darf kein unmittelbarer negativer Schluß gezogen werden, dieser darf auch nicht angedroht werden.

Das Verweigerungsrecht besieht nicht mehr, wenn der Verfolgung ein endgültiges Hindernis (zum BeispielVerjährung) entgegensteht. Die bloße Einstellung des Verfahrens gegen einen Beteiligten einer Tat führt dagegen noch nicht zu dessen Zeugnispflicht gegen die Mittäter, da bis zum Ende der Verjährungsfrist auch das Verfahren gegen ihn wieder aufgenommen werden könnte. Der Betroffene oder sein Verteidiger haben kein Anwesenheitsrecht bei der Vernehmung der Zeugen durch die Verwaltungsbehörde.

Sachverständige werden grundsätzlich wie Zeugen behandelt. Eine Ablehnung zum Beispiel wegen vermuteter Befangenheit. ist erst im gerichtlichen Verfahren möglich. Eine Verpflichtung, ein Gutachten zu erstellen, besteht nur bei Beauftragung durch die Verwaltungsbehörde. nicht durch die Polizei (außer diese ist selbst Verwaltungsbehörde).

 

6. Abschlußvermerk und Akteneinsicht:

Mit dem Vermerk des Abschlusses der Ermittlungen in den Akten erfolgt der Übergang von der Verfolgung zur Ahndung. Sofern allerdings vorher Akteneinsicht beantragt worden war, ist diese dem Verteidiger des Betroffenen nunmehr zu gewähren. Die Akten sind in der Regel dem Verteidiger zur Einsicht in seine  Kanzlei zu  schicken. Beweisstücke bleiben allerdings bei der Behörde. Sofern zum Beispiel die Verjährung droht, kann die Einsicht aber auch bei der Behörde selbst gewährt werden, um Verzögerungen zu vermeiden. Der Verteidiger darf anderen Personen, auch dem Betroffenen, seinerseits keine Akteneinsicht gewähren. Er darf jedoch Kopien anfertigen und den Betroffenen über den wesentlichen Inhalt der Akten informieren, sofern nicht die Gefahr besteht, daß diese Informationen mißbraucht werden.

Beispiel: Der als gewalttätig bekannte Bernd ist wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit angezeigt worden. Er fragt seinen Anwalt nach dem Namen eines Belastungszeugen, um diesen zu einer anderen Aussage zu „überreden“. Der Anwalt handelt rechtswidrig, wenn er seinen Mandanten in dieser Lage informiert. Ein Nachweis dieses Verhaltens wäre allerdings schwer zu führen. Die Verwaltungsbehörde könnte daher auch die Akten nur auszugsweise übersenden, ohne die Anschrift des Zeugen, um diese Gefahr zu vermeiden.

Unter  „Akten“ sind alle verfahrensbezogenen Unterlagen einschließlich der polizeilichen Ermittlungsvorgänge und evtl. Registerauszüge zu verstehen, nicht jedoch Handakten und innerdienstliche Vorgänge. Vorzulegen wäre somit zum Beispiel auch ein Radarfoto bei Geschwindigkeitsüberschreitungen. Amtlich verwahrte Beweisstücke können besichtigt werden. Sofern die vollständige Einsichtnahme den Verfahrenszweck gefährden könnte (s.o. Beispielsfall), ist vor einer völligen Versagung der Einsichtnahme zunächst zu prüfen, ob nicht durch eine teilweise Einsichtnahme oder Gewährung der Einsicht bei der Behörde selbst die Gefahr abgewendet werden könnte.

 

 

Einstellung des Verfahrens

1.) Allgemeines:

Die Einstellung des Verfahrens erfolgt natürlich grundsätzlich dann, wenn eine Ordnungswidrigkeit nicht nachgewiesen werden konnte. Eine Einstellung ist unter Beachtung des Oppor­tunitätsprinzips auch möglich, wenn der Betroffene die Tat begangen hat. Die Verfolgung und die Ahndung der Tat stehen im pflichtgemäßen Ermessen der Verwaltungsbehörde.  Da die Bedeutung der Verstöße im Vergleich zum Strafrecht einerseits gering ist, andererseits die Zahl der Verstöße in manchen Bereichen extrem hoch ist, hat der Gesetzgeber die Verwaltungsbehörden nicht zur Verfolgung gezwungen. Diese müssen vielmehr abwägen, ob der Zweck der Verfolgung und Ahndung in angemessenem Verhältnis zum erforderlichen Aufwand steht. Diese Entscheidung kann nicht nur dazu führen, daß Ermittlungen gar nicht erst aufgenommen werden. Sie kann auch bedeuten, daß eine Ahndung trotz erwiesener Tat und bekanntem Täter nicht erfolgt.

Die Ermessensausübung kann durch den Gleichheitsgrundsatz gebunden werden, ebenso durch entsprechende Richtlinien oder Einzelweisungen der Fachaufsicht. Einzelne Teilakte einer fortgesetzten Handlung können  abgetrennt und eingestellt werden, wenn zum Beispiel. Ermittlungen wegen Zeitablaufs schwierig wären. Die Rechtskraft der Entscheidung erfaßt aber die gesamte Tat. Die Einstellung durch die Verwaltungsbehörde hindert das Gericht nicht, das Verfahren weiter zu betreiben, da ja auch die Behörde selbst hieran nicht gebunden ist. Eine Kostenentscheidung ergeht nicht: die Staatskasse trägt immer die Kosten des  Verfahrens. 

 

2. Sonderfall: Halterhaftung:

Hier handelt es sich um eine Sonderregelung auf dem Gebiet der Kostentragung bei Einstellung des Verfahrens. Wie bereits dargestellt, trägt die Staatskasse in der Regel die Kosten des Verfahrens, wenn es nicht zu einem Bußgeldbescheid kommt bzw. wenn dieser vor Gericht keinen Bestand hat. Die Vielzahl der Fälle, in denen ein Nachweis der Täterschaft nicht geführt werden konnte, weil nur das Fahrzeugkennzeichen bekannt war, nicht jedoch die Person des Fahrers, haben jedoch den Gesetzgeber veranlaßt, den Fahrzeughalter mit diesen Kosten zu belasten. Ursprünglich war vorgesehen, diese Regelung auf alle Kennzeichenanzeigen anzuwenden. Man hat sich aber letztlich auf den ruhenden Verkehr beschränkt: Geschwindigkeits- oder Rotlichtverstöße werden somit nicht erfaßt. Die Gesetzesbegründung beruft sich auf das Veranlassungsprinzip. Der Halter soll Kosten, die der Verfolgungsbehörde durch nutzlose Ermittlungen entstehen, ersetzen. Der Halter wird wie ein Zustandsstörer zur Beseitigung einer Gefahr herangezogen.

 

Ein Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes muß eingeleitet worden sein. Es ist nicht erforderlich, daß das Verfahren gegen den Halter gerichtet ist; es genügt ein Verfahren gegen Unbekannt. In der Regel erfolgt dies bereits mit dem Anheften des „Knöllchens“ an die Windschutzscheibe. Der Empfänger ist zwar noch unbekannt (und bleibt es in der Regel in diesen Fällen auch), das Ermittlungsverfahren läuft jedoch.

Der Täter kann nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder dies würde einen zu großen Aufwand erfordern. Die Verfolgungsbehörde ist hier nicht dazu verpflichtet. alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel einzusetzen. Bei der Vielzahl der Fälle können nur der Bedeutung des Falles angemessene Maßnahmen erwartet werden.

 

Verwarnungsverfahren

Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann auf die Durchführung eines Bußgeldverfahrens verzichtet werden. Gern. § 56 kann die Verwaltungsbehörde den Betroffenen in diesen Fällen verwarnen und gegebenenfalls ein Verwarnungsgeld zwischen 5 und 75 Euro erheben. Die Verwarnung kann auch ohne Verwarnungsgeld erfolgen. Zuständig für die Verwarnung sind die Verwaltungsbehörden, in der Regel durch Außendienstmitarbeiter wie zum Beispiel sogenannte „Politessen“.

Das Verfahren bei einer Verwarnung sollte strikt eingehalten werden, da ihre Wirksamkeit davon abhängig ist. Der Betroffene ist zunächst auf den Verstoß hinzuweisen. Nachdem er darüber informiert wurde, daß  er die Annahme verweigern  kann,  erhält er das Angebot der Verwarnung. Es handelt sich um einen sogenannten „Verwaltungsakt auf Unterwerfung bzw. auf Zustimmung“. Der Betroffene kann selbst entscheiden, ob er die Verwarnung wirksam werden läßt oder nicht.

Eine Verwarnung kann auch schriftlich angeboten werden. Dies ist der Regelfall des sogenannten „Knöllchens“. Wenn der Betroffene zahlt, ist die Angelegenheit erledigt. Für den anderen Fall befindet  sich auf dem Formular regelmäßig schon die Anhörung das Bußgeldverfahren und der Hinweis für den Halter auf § 25a Strafverfolgungsgesetz. Sofern der Empfänger nicht reagiert, erhält der Halter  nach Ablauf der Zahlungsfrist einen An hörungsbogen, auf  dem er sich für das Bußgeldverfahren äußern kann. Ein verspätet gezahltes Verwarnungsgeld kann in der Regel das weitere Bußgeldverfahren nicht mehr aufhalten. Sobald der Empfänger die Verwarnung annimmt und das Verwarnungsgeld zahlt, ist sie wirksam. Die Tat kann dann nicht mehr unter den tatsächlich und rechtlichen Gesichtspunkten verfolgt werden, unter denen die Verwarnung erteilt worden ist, auch wenn sich nachträglich herausstellt, daß dies schon d er 50. derartige Verstoß war. Sinn und Zweck des Verwarnungsverfahrens ist es, daß die Behörde ohne großen Aufwand eine Vielzahl von Einzelverstößen ahnden kann. Der Betroffene hat den Vorteil. daß die Angelegenheit sofort abschließend und ohne weitere Kosten geklärt wird.

Wenn der Betroffene die Verwarnung ablehnt oder  das Verwarnungsgeld nicht rechtzeitig zahlt, erfolgt eine Anzeige bei der Verwaltungsbehörde. Diese führt dann ein Bußgeldverfahren durch. Es kommt ein Bußgeldbescheid (Wer aber auf das Verwarnungsgeld allerdings gleich mit Einspruch reagiert, hat damit zugegeben, daß er die Verwarnung erhalten hat).

Bis zur Aushändigung der Quittung bzw. bis zu Eingang der Zahlung ist ein Widerruf des Einverständnisses möglich. Es ist aber nicht möglich. zunächst zu zahlen und dann (nach anwaltlicher Beratung) das  Einverständnis zu widerrufen. Eine Anfechtung ist nur möglich, wenn beim Verwarnungsverfahren Fehler aufgetreten sind, zum Beispiel fehlende Belehrung. Eine Rücknahme der Verwarnung zugunsten des Betroffenen ist aber grundsätzlich möglich.

 

Der Bußgeldbescheid kommt nicht vom Gericht, sondern von der Behörde. Bußgeld dient nicht dazu, die Tat zu sühnen, es soll auch nicht die Kassen füllen, sondern es hat einen erzieherischen Sinn. Die Freiheitsstrafe soll ein Vergehen wieder gut machen und ist Sühne für eine Tat. Sie soll aber nicht den Täter daran erinnern, daß er es nicht mehr tut. Das ist aber der Sinn des Bußgeldes. Bußgelder sollen spürbar sein. Es geht zwar immer noch los bei 10 Euro. Normalerweise aber geht es bis 500 Euro. Aber aufgrund von Spezialgesetzen können es auch 50.000 Euro sein.

 

 

Das gerichtliche Verfahren  gemäß § 62:
Das Bußgeldverfahren geht von der Vorstellung aus, das sich der Betroffene mit dem Bescheid einverstanden erklärt. Andernfalls wird ein gerichtliches Verfahren durchgeführt. Aus diesem Grunde ist es aber auch nicht erforderlich, jede Handlung der Verwaltungsbehörde gerichtlich überprüfen zu lassen. Im Zweifelsfall wird das „Endergebnis“ der Tätigkeit der Behörde überprüft bzw. das Gericht entscheidet unabhängig über die Tat. Eine gesonderte gerichtliche Oberprüfung ist nur gegen Anordnungen, Verfügungen  und sonstige Maßnahmen der Verwaltungsbehörde mit selbständiger Bedeutung  erforderlich. Dies sind z.B. Beschlagnahme, Durchsuchung, Sicherheitsleistung, Versagung der Akteneinsicht, Verwarnung,  Ordnungsgeld gegen Zeugen.

Der Antrag ist bei der Verwaltungsbehörde. nicht beim Gericht selbst zu stellen. Nach einer Ablehnung ist eine Wiederholung unzulässig. Ein unzulässiger Antrag (z.B. falsche Form. Versäumung einer Frist, fehlende Berechtigung) wird durch die Verwaltungsbehörde verworfen. Auch hiergegen kann wieder gerichtliche Entscheidung beantragt werden, da die Behörde den Zugang zum Gericht nicht abschließend verwehren kann.

Wenn die Behörde keine Abhilfe gewährt, legt sie dem Amtsgericht den Antrag vor Ablauf von drei Tagen vor Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung, eine Aussetzung der Vollziehung ist aber möglich. Das Gericht kann die Maßnahmen der Behörde nicht nur bestätigen. sondern sogar verschärfen.

 

 

Rechtsfolgen der Tat

1. Geldbuße:

a.)  Allgemeines: Das Ordnungswidrigkeitenrecht kennt nur eine (Haupt-)Rechtsfolge. nämlich die Geldbuße. Freiheitsstrafen werden angesichts der vergleichsweise geringen Bedeutung der Taten nicht verhängt. Neben dieser Hauptfolge können in besonderen Fällen auch Nebenfolgen  verhängt werden. Die Bemessung der Buße richtet sich unter anderem nach der Bedeutung der Tat. Hierbei ist  zum Beispiel der Grad der Gefährdung von  Rechtsgütern oder die Häufigkeit derartiger Verfehlungen allgemein von Bedeutung.

Vorsätzliches Handeln  wird härter geahndet als fahrlässige Begehung, sofern diese überhaupt geahndet werden kann. In der Praxis ist allerdings häufig zu beobachten, daß bei der Zumessung von fahrlässiger Begehung ausgegangen wird, da dies den Nachweis erleichtert. Dies kommt in solchen Formulierungen zum Ausdruck wie „Hierbei handelten Sie zumindest fahrlässig“.

Bußgeldkataloge gehen regelmäßig von fahrlässiger Begehung und normalen Tatumständen aus, bei vorsätzlicher Begehung kann  die Buße durchaus mehr als doppelt so  hoch sein.

Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters können berücksichtigt werden, die Behörde muß allerdings von sich aus keine besonderen Ermittlungen darüber anstellen.

Der wirtschaftliche Vorteil, den der Täter aus der Tat gezogen hat, soll berücksichtigt werden. Die Geldbuße soll ihn übersteigen und somit abschöpfen. Ziel dieser Regelung ist es, die Geldbuße nicht nur als Kostenfaktor in wirtschaftliche Betätigung einplanen zu können.

Eine Vorgabe zur Bußgeldbemessung enthalten Bußgeldkataloge. Solange sie allerdings nicht in Verordnungsform vorliegen. binden sie nur die Behörden, nicht aber die Gerichte. Für den Bereich der Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten liegt ein entsprechender Katalog vor. Derartige Kataloge gehen von regelmäßigen Tatumständen und meistens von Fahrlässigkeit aus. Sofern keine .Abweichungen hiervon vorliegen, ist der entsprechende Betrag aus Gründen der Gleichbehandlung anzusetzen. Sofern Vortaten zu berücksichtigen sind, auf die die Behörde zum Beispiel durch einen Auszug aus dem Verkehrszentralregister aufmerksam wird, ist der Regelsatz angemessen zu erhöhen. Eine mathematische Formel (zum Beispiel. 2 Prozent Zuschlag je Vortat) ist nach .Ansicht der Rechtsprechung unzulässig; die Beachtung des Einzelfalles wird verlangt.

 

b.) Geldbußen gegen juristische Personen  und Personenvereinigungen:

Täter einer Ordnungswidrigkeit kann immer nur eine natürliche Person sein. Wie aber bereits dargestellt. können natürliche  Personen auch für andere Personen. insbesondere als Organe von Gesellschaften  handeln.  Bestimmte Eigenschaften des Vertretenen werden dem Vertreter zugerechnet, so daß eine Ahndung möglich wird. Die Geldbuße wird aber grundsätzlich gegen die tatsächlich handelnde Person, nicht gegen die vertretene Gesellschaft verhängt. Bei der Bemessung der Geldbuße werden die wirtschaftlichen Vorteile des Vertretenen berücksichtigt. So ist es möglich. den durch die Tat erzielten Gewinn dort abzuschöpfen, wo er tatsächlich anfällt.

 

2. Nebenfolgen:

a.) Einziehung: Neben einer Geldbuße können auch Nebenfolgen verhängt werden, wenn das Gesetz dies vorsieht. Die Einziehung bezieht sich vorwiegend auf Tatwerkzeuge oder Erzeugnisse der Tat (zum Beispiel Schutzwaffen oder Vermummungsmaterial).

b.) Fahrverbot: Im Straßenverkehrsrecht ist als einzige Nebenfolge das Fahrverbot vorgesehen. Bei groben oder beharrlichen Verstößen gegen die Verkehrsvorschriften kann ein Fahrverbot  von ein bis drei Monaten verhängt werden. Die Behörden haben somit auch die Möglichkeit, gegen Personen, die eine Vielzahl von unbedeutenden Verstößen vorsätzlich begehen, ein Fahrverbot auszusprechen. Regelfälle. in denen ein Fahrverbot verhängt wird, werden im Bußgeldkatalog aufgeführt. Eine Beschränkung auf einzelne Führerscheinklassen ist möglich, ebenso auf bestimmte Verwendungszwecke, sofern dies nachprüfbar bleibt. Es ist daher nicht zwingend erforderlich. daß zum Beispiel ein Berufskraftfahrer seine Stelle wegen des Fahrverbotes verliert, vom Verbot können zum Beispiel dienstliche Fahrten ausgenommen werden. Die Verbotsfrist beginnt erst mit dem Tag zu laufen. an dem der Führerschein abgeliefert wird. Notfalls wird er beschlagnahmt.

 

3. Form und Inhalt des Bußgeldbescheids:

Folgende Bestandteile sind wichtig:

-   Angaben zur Person des Betroffenen sowie etwaiger Nebenbeteiligter.

-   Name und Anschrift des Verteidigers

-  Bezeichnung der Tat, Zeit und Ort der Begehung

-  gesetzliche Merkmale der Ordnungswidrigkeit und angewendete Vorschriften.

-  Beweismittel (Radarfoto)

-  Rechtsfolgen (Angabe der Höhe der Geldbuße)

-  Rechtsbehelfsbelehrung (Möglichkeit des Einspruchs).

-  Kostenentscheidung (auch Zahlungsmodalitäten und Erzwingung).

 

4. Kosten des Verfahrens:

a.) Allgemeines:

Eine Kostenentscheidung ergeht bei jeder das Verfahren abschließenden Entscheidung. insbesondere also beim Bußgeldbescheid. Eine Auslagenentscheidung zugunsten des Betroffenen ist allerdings nur möglich,  wenn auch in der Sache zu  seinen Gunsten entschieden wurde.

b.) Kosten des Verfahrens  der Verwaltungsbehörde:

Wenn gegen den Betroffenen entschieden wurde, kann die Verwaltungsbehörde kann von ihm eine Gebühr  von generell fünf Prozent der festgesetzten Geldbuße verlangen. Daneben muß der Betroffene auch die Auslagen von Verwaltungsbehörde und Polizei im Ermittlungsverfahren tragen (Portokosten, Sachverständiger,  Blutalkoholuntersuchung).

c.)  Die Auslagenentscheidung:

Eine Entscheidung über die Auslagen des Betroffenen muß nur getroffen werden, wenn und soweit er mit seiner Verteidigung Erfolg hat. Bei einer Einstellung vor Erlaß eines Bußgeldbescheides erfolgt kein Auslagenersatz (zum Beispiel Kosten des  Anwalts). Sofern das Verfahren in Anwendung des Opportunitätsgrundsatzes  eingestellt wird,  besteht die Möglichkeit, dem  Betroffenen trotz der Einstellung das Tragen der eigenen Auslagen aufzugeben.

Notwendige Auslagen werden erstattet: Verdienstausfall für Termine bei der Verwaltungsbehörde oder der Polizei nach den Vorschriften über die Entschädigung von Zeugen. Nicht angesetzt werden Termine beim Rechtsanwalt zur Besprechung des Falles, wohl aber die Kosten eines Rechtsanwaltes.

 

 

Einspruch und gerichtliches Verfahren

1.) Das Zwischenverfahren nach Einspruch:

Gegen einen Verwaltungsakt kann man Widerspruch einlegen. Dann wird nur ein Vorverfahren durchgeführt (Frist: Ein Monat ab Bekanntgabe. Beim Bußgeldverfahren heißt der Widerspruch dann „Einspruch“ (Frist: 14 Tage). Es gibt dann kein Vorverfahren bei der Behörde, sondern nur das Gerichtsverfahren nach der Strafprozeßordnung. Beim Einspruch gehen die Akten automatisch an die Staatsanwaltschaft, falls die Behörde den Bescheid nicht zurückzieht.

Der Betroffene kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde Einspruch einlegen. Die Behörde prüft zunächst die Zuständigkeit des Einspruchs. Zu beachten ist hier, daß eine Frist nur läuft, wenn eine ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides feststeht und deren Zeitpunkt bekannt ist. Sofern Anhaltspunkte erkennbar sind. kommt auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand  von Amts wegen oder ein entsprechender Hinweis an den Betroffenen in Betracht. Der Einspruch muß schriftlich erfolgen (auch als Fax).

Der Bußgeldbescheid erlangt  Rechtskraft, wenn entweder die Einspruchsfrist ungenutzt verstreicht, ein eingelegter Einspruch zurückgenommen wird, der Betroffene ausdrücklich auf einen Einspruch verzichtet oder das Gericht endgültig die Entscheidung der Behörde über die Verwerfung als unzulässig bestätigt. Die Rechtskraft hat die Folge, daß die Tat nicht mehr als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden kann.

Sofern der Einspruch zulässig ist, erfolgt erneute materielle Prüfung durch die  Verwaltungsbehörde (weitere Ermittlungen, Beweisanträge des Betroffenen, erneute Anhörung des Betroffenen). Soweit der Einspruch begründet erscheint, nimmt die Behörde den Bescheid  zurück und stellt das Verfahren ein. Sie kann aber auch nach Rücknahme einen neuen Bescheid erlassen. sofern die Verfolgungsverjährung dies noch zuläßt. Dieser kann sowohl milder als auch schärfer  als der erste Bescheid sein. Der Betroffene muß also den zweiten. schärferen Bescheid ebensowenig akzeptieren wie den ersten: er kann innerhalb der (neuen) Frist (erneut) Einspruch einlegen.

Wenn die Behörde keine neuen Gesichtspunkte ermittelt und die Entscheidung aufrecht erhält, gibt sie den Vorgang an  die Staatsanwaltschaft weiter. Zuvor soll sie dem Betroffenen Akteneinsicht gewähren,  weil diese eventuell noch zur weiteren Aufklärung oder zur Rücknahme des Einspruchs führen kann. Die Staatsanwaltschaft die Akten dem Gericht zur Entscheidung vorlegen. Hält sie allerdings den Sachverhalt für nicht ausreichend geklärt. so kann sie die Sache auch an die Verwaltungsbehörde  zurückgeben.

 

b.) Gerichtliches Verfahren:

Für die gerichtliche Entscheidung über den Einspruch ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat. Es  überprüft zunächst die Zulässigkeit des Einspruchs. Über einen zulässigen Einspruch entscheidet  das Gericht entweder in einer Hauptverhandlung durch Urteil  oder gemäß § 72 durch Beschluß. Das Beschlußverfahren ist grundsätzlich nur zulässig, wenn der Betroffene und die Staatsanwaltschaft diesem

Verfahren nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen widersprechen. Sofern das Gericht allerdings den Betroffenen freispricht. bedarf es keiner vorherigen Abstimmung. Im Beschlußverfahren darf das Gericht nicht zum Nachteil des Betroffenen von  der Entscheidung des Bußgeldbescheides abweichen. ‚Ansonsten ist das Gericht aber in seiner Entscheidung durch die Feststellungen und Entscheidungen des Bescheides nicht gebunden. Es muß sich ein eigenes Bild von der Tat machen und kann dann auch zu einer eigenen Entscheidung gelangen.

Rechtsbeschwerde vor dem Gericht gibt es in zwei Formen:

1. Revision beim Amtsgericht mit einer Überprüfung durch eine andere Kammer ohne erneute Hauptverhandlung.

2. Berufung bei einem höheren Gericht mit neuer Hauptverhandlung.

 

 

Vollstreckung

Die Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen der Behörden und Gerichte erfolgt, wenn sie rechtskräftig geworden sind  Der Bußgeldbescheid wird rechtskräftig, wenn kein Einspruch eingelegt wurde, der Einspruch unzulässig war oder zurückgenommen wurde. Sofern das Gericht in der Sache entschieden hat, richtet sich die Vollstreckung, da der Bußgeldbescheid dann keine Wirkung mehr hat.

Zuständige Vollstreckungsbehörde ist die Verwaltungsbehörde, die den Bescheid erlassen hat. Diese ist nicht zu verwechseln mit der Vollzugsbehörde, die im Verwaltungsvollstreckungsgesetz bisweilen als Vollstreckungsbehörde bezeichnet wird.  Wenn somit die Entscheidung über Zahlungserleichterungen der „Vollstreckungsbehörde“ überläßt, so ist damit die Verwaltungsbehörde im Sinne des Ordnungswidrigkeitengesetzes gemeint. nicht etwa die Gemeinde- oder Kreiskasse, die die tatsächliche Durchführung der Vollstreckung betreibt.

Die Verwaltungsbehörde kann nach Ablauf einer Schonfrist von zwei Wochen „Erzwingungshaft“  beantragen, wenn eine Vollstreckung sonst nicht möglich erscheint. Für die Entscheidung ist das Gericht zuständig. Die Gesamtdauer der Erzwingungshaft darf sechs Wochen nicht übersteigen. Sie darf wegen eines Betrages nur einmal angeordnet werden. Es handelt sich hierbei um ein Beugemittel.  Die Zahlungsverpflichtung bleibt somit unverändert bestehen, anders als im Falle der Ersatzhaft im Strafverfahren. Die Erzwingungshaft darf nur für Geldbußen angeordnet werden, nicht für die Kosten des Verfahrens.

 

Es folgen noch zwei schematische Übersichten:

 

 

Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten

 

Prüfung, ob eine Ordnungswidrigkeit vorliegt:

Tatbestand eines Gesetzes, Rechtswidrigkeit und Vorwerfbarkeit.

 

Verschiedene Behörden zuständig

 

Verwaltungsbehörde (§ 35)                                        Polizei (§ 63)                               Gericht (§ 35-45 OwiG)                                                                                                                                                             

Verfolgung durch Ordnungsbehörde                                                                              Staatsanwaltschaft

                  

                                                                                                         

Einstellung                                         Verfolgung                               

                                                                                                             

                                                             Verwarnung                           Ermittlungsverfahren (Sachaufklärung)

                                                                                                                    ↓                                      ↓

                                                                                                     Straftat                    Keine Straftat, aber Bußgeld

          Verwarngeld bei                     Antrag auf

          Einverständnis                        gerichtlichen                               

                                                            Entscheid                                    an Staatsaanwalt        

                                                                                                                  

                                                                                                                Anhörung      

                                                      ↓                       ↓                        ↓                                    ↓

                                                    Rücknahme       Ablehnung                    beweisbar         nicht beweisbar

                                                                                              ↓                                   ↓

Bei Ablehnung durch das Gericht Antrag auf                                 Bußgeld                     Einstellung

Ermittlungsverfahren; auch bei einer Verwarnung

ohne Verwarnungsgeld kann man eine Gegen­-

darstellung an die Aufsichtsbehörde geben.

 

 

 

 

Bußgeldbescheid

 

 

Kein Einspruch                                                           Einspruch

       ↓                                                _____________________________________                                                                                                                                    ↓

Bescheid                                   rechtzeitig                                                 nicht rechtzeitig

rechtskräftig                                ↓                                                                  ↓

und                                         Nachprüfung                                                Ablehnung

vollstreckbar                                                                                     

                        _________________________                        gerichtlicher Entscheid

                        ↓                                           ↓                           ↓                    ↓

an Staatsanwalt                                 Rücknahme                   stattgegeben        abgelehnt

            ↓                                                                                          ↓                           ↓

Nachprüfung                                                                                neuer               Vollstreckung

_____________________________                                    Einspruch

   ↓                                                    ↓

Tatverdacht                ungenügende Sachaufklärung,

   ↓                             Rückgabe an Behörde

Ahndung

____________________

  ↓                                         ↓

nicht erforderlich          erforderlich

  ↓                                         ↓

Einstellung                  ans Amtsgericht

                                      

                                      Urteil (Geld)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

G e s e t z  ü b e r  d i e  ö f f e n  t l i c h e   S i c h e r h e i t  u n d  O r d n u n g

in Hessen (HSOG)

 

Aufgaben und Befugnisse

Das Gesetz ist ein Generalgesetz, wenn kein anderes spezielles Gesetz (GG, BGB, BAT, BSHG, VwvG) für einen Fall zuständig ist. Deshalb ist immer zu fragen;

1. Gibt es speziellere Rechtsnormen?                                                          Wenn nicht:

2. Erfolgt eine Standardmaßnahme nach § 12 folgende HSOG?                Wenn nicht:

3. Generalbefugnis-Maßnahme nach § 11 HSOG.

 

„§ 1 Aufgaben der Gefahrenabwehr- und der Polizeibehörden:

1.) Die Gefahrenabwehrbehörden (Verwaltungsbehörden, Ordnungsbehörden) und die Polizeibehörden haben die gemeinsame Aufgabe der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit  der Ordnung (Gefahrenabwehr), soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Sie haben im Rahmen dieser Aufgabe auch die erforderlichen Vorbereitungen für die Hilfeleistung in Gefahrenfällen zu treffen.

2.) Die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden haben ferner die ihnen durch andere Rechtsvorschriften  zugewiesenen weiten Aufgaben  zu erfüllen.

3.) Der Schutz privater Rechte obliegt den Gefahrenabwehr- und den Polizeibehörden nach diesem Gesetz nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn eine gefahrenabwehrbehördliche oder polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werd en würde.

4.) Die Polizeibehörden haben im Rahmen der Gefahrenabwehr auch zu erwartende Straftaten zu verhüten (vorbeugende Bekämpfung von Straftaten).

5.) Die Polizeibehörden leisten  anderen Behörden Vollzugshilf.

 (6.) Alle Behörden haben bei der Gefahrenabwehr zusammenzuarbeiten. Insbesondere haben sie sich unverzüglich gegenseitig über Vorgänge, deren Kenntnis für die Aufgabenerfüllung der anderen Behörde bedeutsam erscheint, zu unterrichten. Die Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.“

 

Verwaltungsbehörde

Ordnungsbehörde

Polizeibehörde

Gemeindevorstand

Magistrat

(Ober-) Bürgermeister

Landrat

Regierungspräsident

Innenminister

Schutzpolizei,

Kriminalpolizei

Bereitschaftspolizei

Wasserschutzpolizei

Alles andere, zum Beispiel:

Baugenehmigung, Steuern, Sozialhilfe

Zuweisungsverordnung

Eilfälle

Straßenverkehr

Vollzugshandlungen

Entgegennahme von Anzeigen

 

Unter den formellen Polizeibegriff fallen in Hessen nur noch die Polizeibehörden und die Polizeieinrichtungen (Polizeidienststellen, nicht dagegen die Ordnungsbehörden (bisher Polizeibehörden).  Es ist eine strikte Trennung zwischen allgemeiner Aufgabennorm (Aufgabengeneralklausel) und allgemeiner Befugnisnorm (Befugnisgeneralklausel) erfolgt. Die Aufgabennorm steht in § 1, die Befugnisnorm in § 11.

Der Begriff der „öffentlichen Sicherheit“  ist nicht gesetzlich definiert. Gemeint ist der Schutz vor Schäden, die  entweder den Bestand des Staates oder seiner Einrichtungen einschließlich deren Funktionsfähigkeit oder das Leben, die Gesundheit, Freiheit, Ehre oder das Vermögen des einzelnen bedrohen. Zum Schutzbereich der öffentlichen Sicherheit gehört mithin die Gesamtheit der Rechtsgüter der Allgemeinheit und des einzelnen. Ein Verstoß gegen die Rechtsordnung hat eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zur Folge. Der Schutz privater Rechte obliegt in erster Linie den ordentlichen Gerichten.

„Öffentliche Ordnung“ bedeutet die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Beobachtung nach den jeweils herrschenden Anschauungen als unentbehrliche Voraussetzungen eines geordneten  staatsbürgerlichen und menschlichen Zusammenlebens angesehen werden. Sozialnormen sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie der herrschenden Auffassung entsprechen.  Der Anwendungsbereich der öffentlichen Ordnung ist in den letzten Jahren deutlich geschrumpft, weil die Toleranz der Gesellschaft gegenüber dem Verhalten einzelner und von Gruppen größer geworden ist.

 

Durch eine Ordnungswidrigkeit wird wegen des darin liegenden Verstoßes gegen die Rechtsordnung auch die öffentliche Sicherheit gestört. Die Gefahrenabwehrbehörden  haben die Aufgabe, drohende Gefahren („präventiv“) abzuwehren  oder  bereits eingetretene Störungen („repressiv“) zu beseitigen. Beides fällt unter den Oberbegriff „Gefahrenabwehr“.

Unter „Gefahr“ ist eine Lage zu verstehen, in der bei ungehindertem Geschehensablauf der Eintritt eines Schadens zu erwarten  ist. Gefahr ist eine Sachlage, bei der die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, daß bei ungehindertem Geschehensablauf in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird (Vorstufe zum Schaden). Schaden ist die nicht unerhebliche Minderung eines Schutzgutes.

 

Konkrete Gefahr:

Der Begriff der Gefahrenabwehr im Sinne der Aufgabengeneralklausel umfaßt sowohl die im Einzelfall bestehende Gefahr  (konkrete Gefahr, § 11)  als auch die abstrakte Gefahr. Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn ein Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich ist. Hieran fehlt es bei der sogenannten „latenten“ oder „potentiellen“ Gefahr.

Die Gefahr steht unmittelbar bevor und es besteht eine objektiv hinreichende Wahrscheinlichkeit, daß ein Schaden eintritt. Gegenmaßnahme ist eine Verfügung, meist ein sofortiger mündlicher Verwaltungsakt.

An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts  sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise entstehende Schaden ist. Liegt ein geringes Maß an Wahrscheinlichkeit vor, so hat sich die zuständige Behörde darauf zu beschränken, das in der Entwicklung befindliche gefahrenverdächtige Geschehen einstweilen zu unterbrechen, um weitere  Feststellungen treffen zu können.

Die Aufgabenwahrnehmung ist auch bei Vorliegen  einer „Anscheinsgefahr“ gerechtfertigt. Die Anscheinsgefahr bezeichnet eine Lage, in der bei objektiver Betrachtung eine Gefahr zu bestehen scheint, ohne allerdings in Wirklichkeit vorhanden zu sein. Wer die Anscheinsgefahr hervorgerufen hat, ist Störer (Beispiel: Angetrunkene Wohnungsinhaber machen sich einen Spaß daraus, eine gefährliche Situation vorzutäuschen, und rufen um Hilfe. Polizeibeamte treten die Tür ein und finden fröhliche Zecher vor. Den Wohnungsinhabern steht kein Entschädigungsanspruch zu, weil sie die Anscheinsgefahr hervorgerufen haben).

Eine subjektiv für wahrscheinlich gehaltene, jedoch auf keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte gestützte Gefahr  („

 

Abstrakte Gefahr;

Diese liegt vor, wenn nach den Erfahrungen des täglichen  Lebens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, daß wegen bestimmter Geschehnisse, Handlungen oder Zustände ein Schaden im Einzelfall einzutreten pflegt. Das Gesetz spricht von gegenwärtiger Gefahr, erheblicher Gefahr, dringender Gefahr, Gefahr  für Leib Leben oder Freiheit und Gefahr im Verzug.  Aber es steht noch nicht fest, ob ein Schaden entstehen kann, aber eine Gefahrensituation ist gegeben, mit einem Schadenseintritt ist nur statistisch zu rechnen.

Gefahren sind sowohl von der Allgemeinheit (unbestimmte Mehrheit von Personen) als auch von dem einzelnen (jede natürliche oder juristische Person) abzuwehren, falls die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird und wenn dies im öffentlichen Interesse geboten ist. Im Falle  von Selbstgefährdung liegt im Allgemeinen keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung vor (übermäßiges Trinken, nicht aber Selbsttötungsversuch).

In der Wahrnehmung von Rechten liegt keine Bedrohung oder Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung (angemeldete Demonstration, Streikbrecher).

 

Latente Gefahr: Es wird mit Sicherheit zu einem Schaden kommen, man weiß nur noch nicht wann. Gegenmaßnahmen sind die Prüfung, Bauvorschriften oder die Auswechslung.

Anscheingefahr: An sich besteht keine Gefahr, jedoch zum Zeitpunkt der Beurteilung muß von einer Gefahrensituation ausgegangen werden, auch bei einem anderen Betrachter. Sie ist immer rechtmäßig und es gibt deshalb keinen Schadensersatz.

Putativgefahr (Scheingefahr): Es besteht keine Gefahr, aber der subjektive Betrachter vermutet sie (weil er ängstlich oder verwirrt ist). Ein anderer Betrachter würde die Gefahr nicht sehen. Maßnahmen wären rechtswidrig und dem Opfer stünde Schadensersatz zu.

 

Die Aufgabengeneralklausel ist Rechtsgrundlage für gefahrenabwehrbehördliche und polizeiliche Tätigkeiten, die nicht mit (Kontroll- und Streifengänge, Jugendverkehrsschulen, Anwesenheit von Polizeibeamten in Fußballstadien).

Die Aufgabe der Gefahrenabwehr ist eine gemeinsame Aufgabe der Gefahrenabwehr- und der Polizeibehörden (kein Kompetenzkonflikt). Die Aufgabenerfüllung hat sich im Rahmen der geltenden Gesetze zu halten. Der Rückgriff auf die Generalklauseln  ist ausgeschlossen auf den Gebieten, in denen die Materie durch spezielle Normen geregelt ist. Zu den Aufgaben der Gefahrenabwehr gehören auch die erforderlichen Vorbereitungen für die Hilfeleistung in Gefahrenfällen.

 

Als weitere Aufgaben der Gefahrenabwehr, die kraft besonderer Zuweisung durch Rechtsvorschriften von den Verwaltungsbehörden der Landkreise und Gemeinden zu erfüllen sind,  kommen insbesondere in Betracht: das Melderecht, das Gewerbe-, das Bau- und das Wasserrecht, das Seuchen- und das Tierseuchenrecht, das Lebensmittelrecht, Abfall- und das Immissionsschutzrecht, Aufgaben der Paßbehörden, Ausländerbehörden, Versammlungswesen, Transport gefährlicher Güter, Ahndung von Ordnungswidrigkeiten,  Atom- und Strahlenschutzvorsorgerechts, Beseitigung von pflanzlichen Abfällen, Sprengstoffgesetz. Hier sind die allgemeinen Ordnungsbehörden an die Stelle der allgemeinen Polizeibehörden getreten.

Den Sonderordnungsbehörden sind auf bestimmten Gebieten der Gefahrenabwehr (z. B. im Bereich des Bergwesens) Aufgaben der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung übertragen. Den allgemeinen Ordnungsbehörden und den Polizeibehörden sind durch andere Rechtsvorschriften weitere Aufgaben übertragen. Die Straßenverkehrskontrolle ist einschließlich der vorbeugenden Alkoholkontrolle die Aufgabe der Polizeibehörden.

 

Aufgaben der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung sind häufig nebeneinander in engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang wahrzunehmen. Oft herrscht eine „Gemengelage“ (Wirtshausschlägerei).

 

Bei Strafverfolgungsmaßnahmen der Polizeibehörden,  die auf Anordnung oder  Ersuchen der Staatsanwaltschaft vorgenommen werden, ist nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der Rechtsweg vor den  ordentlichen Gerichten gegeben.

 

Auch Gefahren im Bereich des Zivilrechts sind daher begrifflich Gefahren für die öffentliche Sicherheit. Jedoch ist der Privatrechtsschutz primär Sache der ordentlichen Gerichte. Sind jedoch private Rechte auch durch öffentlich-rechtliche Vorschriften - insbesondere Straf- oder Bußgeldvorschriften - geschützt, so ist die Abwehr von Gefahren für diese privaten Rechte  Aufgabe der Gefahrenabwehr- und der Polizeibehörden (Wirtshausschlägerei mit Gefahr der Körperverletzung).

Zu den Rechten im Sinne des Absatz 3 gehören nicht nur die sich gegen jedermann richtenden absoluten Recht (Eigentum, Namensrechte, Urheberrechte), sondern auch Rechtsansprüche, also  das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen. Die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden sind jedoch mit dem Schutz privater Rechte beauftragt, wenn der gerichtliche Schutz nicht rechtzeitig zu  erlangen ist und wenn ohne behördliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert würde

(säumiger Mieter will aus Wohnung flüchten).

Auch in Fällen, in denen die betroffene Person den für den gerichtlichen Schutz erforderlichen Antrag nicht stellen kann, weil sie den Sachverhalts der zur Gefährdung seines Rechts führt oder die Personalien des Schädigers nicht kennt, haben die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden den Schutz privater Rechte zu übernehmen.

Bei ihrer Aufgabenwahrnehmung haben sich die Behörden auf das zum Schutze des Rechts unbedingt Erforderliche zu beschränken und sich im Übrigen jedweden Eingriffs in privatrechtliche Angelegenheiten zu enthalten.

 

Zu Absatz 3: Dies ist eine Aufgabenzuweisungsnorm. In jedem Falle darf es sich nur um vorläufige befristete Maßnahmen handeln.  Ein subjektiv-öffentliches Recht auf Tätigwerden der Behörden zum Schutz privater Rechte besteht regelmäßig nicht, weil auch insoweit das Opportunitätsprinzip gilt.

Beispiele: Bei Hausbesetzungen, die den Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllen, ist es Aufgabe der Polizeibehörden, nach Absatz 1 gegen  die Hausbesetzer vorzugehen. -

Es ist nicht  Aufgabe der Behörden, ausgesperrten Arbeitnehmern Zugang zu den mit Aussperrung belegten Betrieben zu verschaffen.  Allgemein gilt bei Arbeitskämpfen, daß sich die Polizei der gebotenen Neutralität zu befleißigen hat. Diese endet allerdings bei der Begehung von Straftaten. 

 

Besondere Zurückhaltung der Behörden, insbesondere der Polizeibehörden, ist bei der Erteilung von Rechtsauskünften geboten, da die Behörden weder Rechtsauskunfts- noch Rechtsberatungsstellen in zivilrechtlichen Angelegenheiten sind.

 

Der geschädigte Verkehrsteilnehmer hat keinen Anspruch auf polizeiliche Hilfe bei seiner zivilrechtlichen Beweissicherung. Die Polizeibehörden haben nur Straftaten und ahndungs­bedürftige Ordnungswidrigkeiten zu erforschen. Dagegen müssen sie zivilrechtliche Beweise weder beschaffen noch sichern. Der Umfang der polizeilichen Unfallaufnahme kann nicht durch die Schadenshöhe, sondern nur durch Schwere und Bedeutung  des zugrundeliegenden Verkehrsverstoßes bestimmt werden.

Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2 vor, bedarf es keines Antrags des Betroffenen, damit die zuständigen Behörden tätig werden. Wendet sich allerdings der Betroffene wegen des Schutzes seiner privaten Rechte an die Behörden, so wird er sein Recht  nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen haben.

 

Zu Absatz  4

Die Verhütung zu erwartender Straftaten ist eine Teilaufgabe der Gefahrenabwehr. Der Grund hierfür liegt darin, daß die Polizeibehörden Straftaten zu verfolgen habe. Die Verhütung von Straftaten ist eine auf Grund der Generalklausel wahrzunehmende Polizeiaufgabe. Die zu verhütenden Straftaten müssen nicht unmittelbar bevorstehen. Vielmehr reichen das polizeiliche Erfahrungswissen und die Lebenserfahrung aus, daß mit der Begehung von Straftaten gerechnet werden muß. Das Handeln kann sich ebenso um das bloße „Vorzeigen“ eines massiven Polizeiaufgebots wie um bestimmte Einzelmaßnahmen, aber auch um die Tätigkeit von Beratungsstellen  handeln.

 

Zu Absatz 5

Die Polizeibehörden haben anderen Behörden Amtshilfe und Vollzugshilfe u leisten. Vollzugshilfe ist die anderen Behörden gegenüber zu leistende besondere Art der polizeilichen Amtshilfe. Unberührt bleibt für die Polizeibehörden die Verpflichtung, allgemeine Amtshilfe zu leisten. Diese kann in verwaltungsinternen Maßnahmen, aber auch in Handlungen und Realakten mit Außenwirkung bestehen (Transport eines in U-Haft einsitzenden Angeklagten zum Gerichtsgebäude in einem spektakulären Fall).

Die Amtshilfe der Streitkräfte (Bundeswehr) bei Polizeieinsätzen ist zwar nicht ausgeschlossen, sie ist jedoch im Hinblick auf die Stellung der Streitkräfte im gesamtstaatlichen Gefüge und die Beschränkung ihres „Einsatzes“ in der Regel auf die Leistung technischer Hilfe  beschränkt. Der Abschuß eines mit Passagieren besetzten Flugzeugs, das von Terroristen gekapert wurde, ist ausdrücklich abgelehnt worden.

 

Zu Absatz 6:

Die Vorschrift verpflichtet in Satz 1 über Artikel 35 GG hinaus alle Behörden (auch wenn sie nach Absatz 1 Satz 1 nicht zur Gefahrenabwehr berufen sind)   zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung  zusammenzuarbeiten. Im Gegensatz zur  „allgemeinen Amtshilfe“ setzt die Zusammenarbeit bei der Gefahrenabwehr kein Ersuchen voraus. Vielmehr hat jede Behörde unter Anwendung pflichtgemäßen Ermessens bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung von sich aus tätig zu werden. Die Polizeibehörden dürfen nicht von anderen Behörden und Dienststellen als „Mädchen für alles“ mißbraucht werden dürfen.

Die Zusammenarbeitspflicht erfaßt nur die Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen, der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, nicht aber die Behörden der anderen Länder und des Bundes.

Es obliegt allen Behörden, sich gegenseitig über Vorgänge, deren Kenntnis für die Aufgabenerfüllung der anderen Behörde bedeutsam erscheint, zu unterrichten. Die Kenntnis der Vorgänge muß nicht für die Aufgabenerfüllung der anderen Behörde erforderlich sein, sondern lediglich bedeutsam erscheinen. Der Grund für diese Regelung liegt darin, daß die unterrichtende Behörde überfordert wäre, wenn sie beurteilen müßte, ob die Kenntnis eines bestimmten Vorgangs für die Aufgabenerfüllung einer anderen Behörde mit anderem Aufgabenzuschnitt tatsächlich benötigt wird.

 

„§ 2  Aufgabenabgrenzung:

Die Ordnungsbehörden (allgemeine Ordnungsbehörden, Sonderordnungsbehörden) und die Polizeibehörden werden in Erfüllung der Aufgaben der Gefahrenabwehr außer in den Fällen des § 1 Absatz 1 Satz 2 nur tätig, soweit die Abwehr der Gefahr durch andere Behörden, die Aufgaben der Gefahrenabwehr zu erfüllen haben, nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint. Die sonstigen Aufgaben der Gefahrenabwehr sind allgemeine Verwaltungsaufgaben. Sie sind von den Landkreisen und Gemeinden zu erfüllen, soweit nicht die Zuständigkeit einer Behörde der Landesverwaltung durch Rechtsvorschriften begründet ist.“

Die Aufgaben der Gefahrenabwehr sind in erster Linie von den Verwaltungsbehörden zu erfüllen, es sei denn, es  liegt eine ausdrückliche Aufgabenzuweisung an die  Ordnungs- oder die Polizeibehörden vor. Für die Rechtmäßigkeit ordnungsbehördlichen oder polizeilichen Handelns reicht es aus, daß aus der Sicht der Ordnungs- oder der Polizeibehörde die Abwehr der Gefahr durch die  Verwaltungsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint. Allerdings muß eine verständige Beurteilung der Situation verlangt werden

Ist diese Voraussetzung erfüllt, so bleibt die Aufgabenerfüllung auch dann  rechtmäßig, wenn sich später herausstellt, daß die Gefahr von  der Verwaltungsbehörde hätte abgewehrt werden können. Eine Gefahr nicht abwehren können die Verwaltungsbehörden insbesondere dann, wenn ihnen die erforderlichen Befugnisse, die erforderlichen Mittel zur Durchsetzung einer Maßnahme - zum Beispiel Hilfsmittel der körperlichen Gewalt oder Waffen - oder die erforderlichen Sachkenntnisse fehlen.

Der Fall, daß die Abwehr von Gefahren durch die Verwaltungsbehörden nicht rechtzeitig möglich ist, liegt auch vor, wenn diese Behörden aus tatsächlichen Gründen nicht tätig werden können (nach Dienstschluß und am Wochenende). Ein Tätigwerden ist unaufschiebbar, wenn es nicht ohne Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zurückgestellt werden  kann. Im Übrigen gilt der Grundsatz der Erstbefassung. Die erforderlichen Vorbereitungen für die Hilfeleistung in Gefahrenfällen haben alle für  die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden (Verwaltungsbehörden, Ordnungsbehörden und Polizeibehörden) zu treffen.

 

㤠3 Geltungsbereich:

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden Anwendung bei der Erfüllung von Aufgaben der Gefahrenabwehr und weiterer Aufgaben nach § 1. Vorschriften des Bundes- oder des Landesrechts, in denen die Gefahrenabwehr und die weiteren Aufgaben besonders geregelt sind, gehen diesem Gesetz vor. Soweit die besonderen Rechtsvorschriften keine abschließenden Regelungen enthalten, ist dieses Gesetz ergänzend anzuwenden.

2) Bei der Erforschung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sind die Vorschriften des § 30 Absatz 5 über die Entschädigung von Personen und der §§ 56 bis 63 über die Art und Weise der Anwendung unmittelbaren Zwanges anzuwenden, soweit die Strafprozeßordnung keine abschließenden Regelungen enthält.“

 

Bei der Erfüllung von Aufgaben der Gefahrenabwehr nach § 1  Abs. 1, 3 und 4, zugewiesener weiterer Aufgaben nach § 1 Abs. 2 sowie sonstiger Aufgaben nach § 1 Abs. 5 und 6 finden grundsätzlich die Vorschriften des  HSOG Anwendung (Satz 1). Der in Satz 1 festgelegte Grundsatz wird durch die Sätze 2 und 3 eingeschränkt.  Besondere Vorschriften des Bundes- und des  Landesrechts, die Regelungen über die Gefahrenabwehr und die weiteren und die sonstigen Aufgaben nach § 1 enthalten, gehen  dem HSOG vor (Satz 2).

 

Die ergänzende Anwendung des HSOG in Rechtsbereichen der Gefahrenabwehr und weiterer sowie sonstiger Aufgaben nach § 1 Abs. 1 bis 6, die durch Bundes- oder Landesrecht erfaßt worden sind, kommt nur in Betracht, wenn die bundes- und landesrechtlichen Vorschriften keine abschließenden Regelungen enthalten. Bei der Prüfung, ob die Materie abschließend sondergesetzlich geregelt ist, kommt es darauf an, ob die Materie Gegenstand der ausschließlichen oder der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes ist oder ob es sich um bundesrechtliche Rahmenvorschriften handelt. Finden Vorschriften des HSOG ergänzend Anwendung, so sind 6 sie nicht entsprechend,  sondern unmittelbar anzuwenden.

Bei der Erforschung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sind die Vorschriften des HSOG über die Art und Weise der Anwendung unmittelbaren Zwanges

anzuwenden (Absatz 2).

 

„§ 4: Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

 (1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen haben die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden diejenigen Maßnahmen zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigen.

(2) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkenn­bar außer Verhältnis steht.

(3) Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, daß er nicht erreicht werden kann.“

 

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hat Verfassungsrang. Absatz 1 enthält den Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs, Absatz 2 den Grundsatz der  Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne („Übermaßverbot“). Die Frage der Verhältnismäßigkeit ist eine Rechtsfrage und keine Ermessensfrage.

Zu den Maßnahmen gehören gefahrenabwehrbehördliche und polizeiliche Verwaltungsakte, Gefahrenabwehrverordnungen, aber auch Handlungen tatsächlicher Art zur Gefahrenabwehr mit eigenen Mitteln oder  durch beauftragte Dritte sowie die Anwendung von Zwangsmitteln

Maßnahme ist jedes zweckgerichtete behördliche Handeln mit Entscheidungscharakter: gebietende, verbietende, gestaltende, feststellende oder beurkundende Verwaltungsakte, aber auch die durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen  getroffenen Anordnungen.

Die Verfügung regelt einen bestimmten Einzelfall.  Sie kann sich aber auch als  Allgemeinverfügung/Sammelverfügung an einen bestimmten oder doch bestimmbaren Personenkreis richten. Durch das Erfordernis der konkreten Gefahr (Gefahr im Einzelfall und Bestimmtheit des Adressaten) unterscheidet sich der Verwaltungsakt von der Gefahrenabwehrverordnung. Diese wendet sich an einen unbestimmten Personenkreis (zu ihrem Erlaß genügt das Vorhandensein einer abstrakten Gefahr.

Das Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit meint: Der Verwaltungsakt muß eindeutig erkennen lassen, was von dem Pflichtigen gefordert wird   Er muß eindeutig den Adressaten  und die Behörde bezeichnen, die ihn erlassen hat. Ein unbestimmter Verwaltungsakt ist zwar nicht nichtig, aber anfechtbar.

Verwaltungsakte können mündlich, schriftlich oder in anderer Weise (z. B. durch Zeichen) erlassen werden. Bei schriftlich erlassenen Verwaltungsakten müssen die Formerfordernisse

beachtet werden (die erlassende Behörde muß erkennbar sein, der Verwaltungsakt muß die Unterschrift oder die Namenswiedergabe - maschinengeschriebene, faksimilierte oder gedruckte Namenswiedergabe mit Beglaubigungsvermerk - des Behördenleiters, seines Vertreters oder Beauftragten enthalten).

 

Voraussetzung der Wirksamkeit des Verwaltungsakts, gleichgültig in welcher Form er erlassen worden ist, ist seine Bekanntgabe  gegenüber dem Adressaten.  Die Pflicht, einen Verwaltungsakt schriftlich zu begründen,  besteht nur bei schriftlich erlassenen oder schriftlich bestätigten, nicht dagegen bei mündlich oder  durch Zeichen erlassenen Verwaltungsakten. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen die für die Behörde maßgeblich waren. Bei belastenden Verwaltungsakten ist vor deren Erlaß dem Betroffenen grundsätzlich Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (Anhörung).

Bei der gebundenen Erlaubnis (zum Beispiel bei der Ausstellung eines Reisepasses oder der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung) hat der Antragsteller bei Vorliegen der gesetzlich festgelegten Voraussetzungen und dem Fehlen von Ablehnungsgründen einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis. Die Erteilung einer  freien Erlaubnis ist  dagegen in das pflichtgemäße Ermessen der Behörde gestellt (zum Beispiel Erteilung eines amtlichen Passierscheins an Presseausweisinhaber).

Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen sind diejenigen Maßnahmen zu treffen, die die Allgemeinheit und den einzelnen am wenigsten beeinträchtigen (Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs). Beispiel: Um einen betrunkenen Kraftfahrer an der Weiterfahrt zu hindern, wird zunächst ein Fahrverbot ausgesprochen; ist der Kraftfahrer uneinsichtig, wird man den Schlüssel, Fahrzeugpapiere und Führerschein, erforderlichenfalls auch das Fahrzeug sicherstellen.

Der zu erwartende Schaden für die Allgemeinheit oder den einzelnen darf nicht in einem offenbaren Mißverhältnis zu dem erwartenden Erfolg stehen. Eine Maßnahme darf nur solange dauern, bis ihr Zweck erreicht ist (Gefahr abgewehrt oder die eingetretene Störung beseitigt ist) oder die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung entfallen sind.

 

㤠5 Ermessen, Wahl der Mittel:

(1) Die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden treffen ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen.

(2) Kommen zur Abwehr einer Gefahr mehrere Mittel in Betracht,  so genügt es, wenn eines davon bestimmt wird. Der betroffenen Person ist auf Antrag zu gestatten, ein anderes, ebenso  wirksames Mittel anzuwenden, sofern die Allgemeinheit dadurch nicht stärker beeinträchtigt wird.“

 

Ob, wann und welche Maßnahmen von den Gefahrenabwehr- und den Polizeibehörden zu treffen sind, liegt in deren pflichtgemäßem Ermessen. Auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr gilt das sogenannte „Opportunitätsprinzip“ (Strafverfolgung: Legalitätsprinzip). Es steht nicht nur im Ermessen der Behörde,  ob ein Tätigwerden überhaupt erforderlich ist (Entschließungs-/Entscheidungsermessen), es steht auch in ihrem Ermessen,  welche Maßnahme zu treffen ist (Auswahlermessen). 

Die Ermessenserwägungen müssen  sachlich und zweckgerichtet sein und dürfen weder dem Gleichheitsgrundsatz  noch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit  widersprechen. Allerdings kann niemand unter Berufung auf den Gleichheitsgrundsatz verlangen, daß gegen ihn nicht eingeschritten wird, weil die  Behörde in sachfremder und rechtswidriger Weise gegen einen  anderen nicht vorgegangen ist. Eine Pflicht zum Einschreiten gibt es nur in Ausnahmefällen (Bombendrohung).

Kommen mehrere gleich  geeignete Mittel in Betracht, so soll das mildeste Mittel ausgewählt und bestimmt werden. Dem Pflichtigen ist auf Antrag zu gestatten, ein ebenso wirksames Mittel („Austauschmittel“) anzuwenden.

 

„§ 6 Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen („Verhaltensstörer“):

 (1) Verursacht eine Person eine Gefahr, so sind die Maßnahmen gegen diese Person zu richten.

(2) Ist die Person noch nicht vierzehn Jahre alt, entmündigt oder unter vorläufige Vormundschaft gestellt, so können Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die zur Aufsicht über sie verpflichtet ist.

(3) Verursacht eine Person, die zu einer Verrichtung bestellt ist, die Gefahr in Ausführung der Verrichtung, so können Maßnahmen auch gegen denjenigen gerichtet werden, der die andere Person zu der Verrichtung bestellt hat.“

 

Sofern Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bestehen, müssen diese von den  (der die Gefahr verursacht hat) zu ermitteln  und ihm gegenüber Anordnungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefahr oder die Störung zu beseitigen. Diese Personen nennt man „Störer“ im Sinne des HSOG. Hierbei verlangt die Chronologie des Gesetzes, daß die Behörden zunächst immer § 6, vor § 7, vor § 8 prüfen, bevor sie als letztes Mittel § 9 anwenden können, sofern dies aus tatsächlichen Mitteln möglich ist.

Unter einem Verhaltensstörer versteht man eine Person, die durch Ihr Verhalten (durch aktives Tun oder Unterlassen) für eine Gefahr oder Störung verantwortlich ist. Sie ist dann grundsätzlich in Anspruch zu nehmen. Dabei kommt es ausschließlich auf die Verantwortlichkeit an, und nicht etwa auf persönliche Voraussetzungen oder das Alter der Person.

Ausnahmen von diesem Grundsatz bilden die Absätze 2 und 3, wonach auch eine andere als die verursachende Person in Anspruch genommen werden kann, zum Beispiel die Eltern eines Kindes, wenn Maßnahmen gegen das Kind keinen Erfolg versprechen würden.

 

Polizeipflichtig sind natürliche Personen (auch minderjährige und geschäftsunfähige)  und juristische Personen des Privatrechts. Juristische Personen des öffentlichen  Rechts sind nur insoweit polizeipflichtig, als sie sich als Fiskus im engeren Sinne betätigen (Vorgehen gegen Glockengeläut ist zulässig, nächtliche Gleisbauarbeiten dürfen nicht untersagt werden.). Allerdings ist in jedem Falle der Einsatz von Zwangsmitteln gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ausgeschlossen.

Entscheidend für die Polizeipflichtigkeit ist das Verhalten einer Person oder der Zustand einer Sache. Dagegen kommt es auf zivil- oder strafrechtliche Verantwortlichkeit oder Schuld nicht  an. Unerheblich ist ferner, ob der Verantwortliche zurechnungsfähig ist. Auch strafunmündige Kinder, Geisteskranke und Betrunkene sind im polizeirechtlichen Sinne verantwortlich.

Das Verhalten kann in einem Tun oder Unterlasse, aber  auch in einer bloßen Reflexbewegung (etwa bei Betrunkenen oder Ohnmächtigen) bestehen. Beispiel. Versuchte Selbsttötung ist ebenso straflos wie vollendete Selbsttötung. Derjenige, der einen Selbsttötungsversuch unternimmt, stört jedoch die öffentliche Ordnung und löst polizeiliches Eingreifen aus. Auch Vorbereitungshandlungen, die strafrechtlich unerheblich sind, können sich als polizeirechtlich relevantes Verhalten darstellen.

Der Urheber mittelbarer Ursachen einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder' Ordnung (sogenannte Veranlasser) ist nicht Störer im Sinne des Absatz 1.  Der Veranlasser hat die Gefahr nicht selbst verursacht, sondern nur den Anlaß für ihre Verursachung durch andere gegeben.

Eine unmittelbare Störung verursachen dagegen auch solche Handlungen, die andere Personen gewissermaßen zwangsläufig zu einem polizeirechtlich relevanten Verhalten veranlassen (sogenannte Zweckveranlasser).

Personen, die von den ihnen eingeräumten Rechten Gebrauch  machen und dadurch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung verursachen, können nicht als  Handlungsstörer in Anspruch genommen werden  (Zwangsräumung).

Verursachen mehrere Personen eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, so können Maßnahmen gegen jeden Verhaltensstörer  gerichtet werden. Rechtlich und/oder tatsächlich objektiv Unmögliches darf von  dem Störer nicht verlangt werden (Betrunkener soll zur Polizeidienststelle laufen).

Neben dem verantwortlichen Verursacher werden Personen für polizeipflichtig erklärt, denen die Aufsicht über den Handlungsstörer obliegt (zum Beispiel  Eltern) und auch derjenige, der den anderen zu der Verrichtung bestellt hat (Zusatzhaftung des Geschäftsherrn, Dienstherrn, Auftraggebers für Verrichtungsgehilfen).

Der Geschäftsherr (Dienstherr) kann sich nicht damit entlasten, er habe bei der Auswahl des Verrichtungsgehilfen die erforderliche Sorgfalt angewandt oder habe den Verrichtungsgehilfen die erforderlichen Weisungen erteilt. Die Zusatzhaftung tritt aber nur ein, wenn sich der Verrichtungsgehilfe in Ausübung der ihm übertragenen Verrichtung polizeiwidrig verhalten hat.

 

„§ 7 Verantwortlichkeit für den Zustand von Tieren und Sachen („Zustandsstörer“):

(1) Geht von einem Tier oder einer Sache eine Gefahr aus, so sind die Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten. Die nachfolgenden für Sachen geltenden Vorschriften sind auch auf Tiere anzuwenden.

(2) Maßnahmen können auch gegen den Eigentümer oder einen anderen Berechtigten gerichtet werden. Dies gilt nicht, wenn der Inhaber der tatsächlichen Gewalt diese ohne den Willen des Eigentümers oder Berechtigten ausübt.

(3) Geht die Gefahr von einer herrenlosen Sache aus, so können die Maßnahmen gegen denjenigen gerichtet werden, der das Eigentum an der Sache aufgegeben hat.“

 

Immer dann, wenn Gefahren von Sachen oder Tieren ausgehen, muß sich die Behörde grundsätzlich an die Person halten, die  die tatsächliche Gewalt über die Sache oder  das Tier inne hat. Diese Person nennt man Zustandsstörer. Auch von diesem Grundsatz gibt es eine Ausnahme, die in Absatz 2 genannt ist. Beispiel: Der Eigentümer eines Hauses wird anstelle des Mieters gezwungen, eine baufällige Mauer zu beseitigen, damit niemand verletzt wird.

 

Die Vorschrift regelt die Verantwortlichkeit für den Zustand von Tieren und Sachen (Zustandshaftung). Es kommt auf die tatsächliche und/oder rechtliche Beziehung von Personen zu Tieren oder Sachen an, die als solche die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden.

Tiere sind keine Sachen. Auf sie sind jedoch die für  Sachen geltenden Vorschriften des HSOG anzuwenden. Zu den Sachen zählen bewegliche Gegenstände (z. B. Fahrzeuge) einschließlich Sachgesamt­heiten (zum Beispiel Warenlager) und unbewegliche Gegenstände (Grundstücke und deren Bestandteile, insbesondere Gebäude).

Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist der Besitzer, aber auch der Besitzdiener (Pächter muß umgestürzten Baum entfernen). Dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt dürfen nur solche Maßnahmen auferlegt werden, zu denen er rechtlich und tatsächlich in der Lage ist.

Bei einem Lebensvorgang können in einer Person Zustands- und Verhaltenshaftung: Eine Person kann als Zustandsstörer und eine andere Person als Handlungsstörer auftreten. Grundsätzlich ist der Verhaltensstörer vor dem Zustandsstörer in Anspruch zu nehmen.

Neben dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt  haftet grundsätzlich gleichrangig der Eigentümer (Ausnahmeregelung nach Satz 2). Die Haftung des Eigentümers entfällt in  Fällen, in denen der Gewaltinhaber die tatsächliche Gewalt ohne (oder gegen) den Willen des Eigentümers ausübt. Mit der Aufgabe des Eigentums an einer Sache wird diese herrenlos. Die Verantwortlichkeit des früheren Eigentümers wird jedoch hierdurch nicht berührt.

 

„§ 8 Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme („Kein Störer vorhanden“):

(1) Die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden können eine Maßnahme selbst oder durch einen beauftragten Dritten unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach den §§ 6 oder 7 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Die von der Maßnahme betroffene Person ist unverzüglich zu unterrichten.

 (2) Entstehen den Gefahrenabwehr- oder den Polizeibehörden durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme Kosten, so sind die nach den §§ 6 oder 7 Verantwortlichen zum Ersatz verpflichtet. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. Soweit Sachen in Verwahrung genommen werden, gelten die §§ 41 bis 43 entsprechend. Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden.“

 

Wenn weder ein Verhaltensstörer noch ein Zustandsstörer zur Verfügung steht,  kann die Behörde die Maßnahmen auch selbst durchführen  oder durch einen Dritten (zum Beispiel eine Fachfirma) durchführen lassen. Etwa anfallende Kosten haben jedoch Verhaltens- bzw. Zustandsstörer zu tragen. Diese Personen sind auch von der Behörde über die von ihr getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.

Die Vorschrift hat erhebliche praktische Bedeutung insbesondere für das Abschleppen und Umsetzen verkehrswidrig abgestellter Kraftfahrzeuge. Die  Maßnahme der Gefahrenabwehr kann selbst oder durch  einen Beauftragten ausgeführt werden. Voraussetzung der unmittelbaren Ausführung ist, daß der Zweck der Maßnahme durch die Inanspruchnahme Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Es ist also zunächst zu prüfen, ob man den  Verantwortlichen überhaupt und rechtzeitig in Anspruch nehmen kann.

Durch die unmittelbare Ausführung „ersetzt“ werden kann nur eine von den Verantwortlichen vorzunehmende vertretbare Handlung, nicht aber eine nichtvertretbare Handlung, wie etwa  eine Unterlassung. Dann sind Maßnahmen wie Ingewahrsamnahme oder

Sicherstellung zu treffen (Sicherstellung des Hundes).

Von der unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme zu unterscheiden ist die Anwendung von Verwaltungszwang (unmittelbarer Zwang oder um Ersatzvornahme). Die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme erfolgt, weil der Verantwortliche nicht oder nicht rechtzeitig handeln kann. Verwaltungszwang wird dagegen angewendet,  weil der Verantwortliche nicht handeln will (mit Ausnahme des in § 47 Absatz 2 geregelten Falles).

Die unmittelbare Ausführung eine „andere hoheitliche Maßnahme“. Die Unterrichtung hat unverzüglich zu erfolgen. Erforderlichenfalls sind Ermittlungen anzustellen. Eine bestimmte Form der Unterrichtung ist nicht vorgeschrieben.

 

§ 9: Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen („Nichtstörer“):

(1) Die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden können Maßnahmen  gegen andere Personen als die nach den §§ 6 oder 7 Verantwortlichen richten, wenn

1. eine gegenwärtige erhebliche Gefahr  abzuwehren ist,

2. Maßnahmen gegen die nach §§ 6 oder 7 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen,

3. die Gefahrenabwehr- oder die Polizeibehörden die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder durch beauftragte Dritte abwehren und

4. die Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können.

(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur aufrechterhalten werden, solange die Abwehr der Gefahr nicht auf andere Weise möglich ist.“

 

Sollte eine Gefahr oder Störung vorliegen, die umgehend beseitigt werden muß, und stehen der Behörde keine der bisher genannten Störer zu Verfügung und die Behörde selbst ist auch nicht in der Lage, die Gefahr zu beseitigen oder durch einen beauftragten Dritten beseitigen zu lassen, so kann sie als letzte Möglichkeit eine völlig unbeteiligte Person in Anspruch nehmen. Diese Person nennt man „Nichtstörer“, weil sie mit dem Sachverhalt nichts zu tun hat, und deshalb auch eigentlich nicht stört. Da die Inanspruchnahme einer solchen Person einen ganz entscheidenden Eingriff in deren Rechte darstellt, sind sehr strenge  Maßstäbe bei der Entscheidung der Behörde anzulegen.

Hier wird der sogenannte „polizeilichen Notstands“ geregelt, also die Befugnis der Gefahrenabwehr- und der Polizeibehörden, ihre Maßnahmen ausnahmsweise gegen Personen zu richten, die nicht als Handlungs- oder Zustandsverantwortliche nach §§ 6, 7 polizeipflichtig sind (Notstandshaftung). Die Abwehr der Gefahr darf nicht deshalb unterbleiben, weil ein Verantwortlicher nicht vorhanden ist (zum Beispiel bei Naturkatastrophen).

Die Inanspruchnahme eines Nichtverantwortlichen kommt nur bei gegenwärtiger erheblicher Gefahr in Betracht.  „Nicht möglich“ ist eine Maßnahme auch im Falle der rechtlichen Unmöglichkeit (Unzulässigkeit). Nicht rechtzeitig möglich ist eine Maßnahme, wenn der Ver­antwortliche nicht rechtzeitig erreichbar oder zwar erreichbar, aber nicht in der. Lage ist, die Maßnahme zu treffen, die für die Abwehr der Gefahr erforderlich ist

Der Gefahrenabwehr- oder der Polizeibehörde muß es ferner unmöglich sein, die Gefahr selbst im Wege der unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme oder  durch Beauftragung Mit der Inanspruchnahme darf keine erhebliche Eigengefährdung oder Verletzung höherwertiger Pflichten verbunden sein.

Notstandseingriffe kommen vor bei Obdachlosigkeit und bei Versammlungen unter freiem Himmel oder wenn zum Beispiel ein Passant von einem Polizeibeamten gebeten wird, einen zusammengebrochenen Passanten in ein Haus zu tragen.

Die durch die Inanspruchnahme entstehende Verpflichtung ist höchstpersönlicher Natur. Bei der Auswahl mehrerer in Betracht kommender Nichtverantwortlicher  hat die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Maßnahmen gegen Nichtverantwortliche sind auf das sachlich und zeitlich Notwendige zu beschränken. Ihre Geltung darf sich deshalb nur auf einen bestimmten Zeitpunkt erstrecken. Liegen die Voraussetzungen nicht mehr vor, so ist die Notstandsmaßnahme aufzuheben. Der in Anspruch Genommene hat Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens. Bleibt auch nach der Aufhebung eine Rechtsbeeinträchtigung bestehen, so hat der Nichtverantwortliche einen Anspruch auf Beseitigung der durch die Maßnahme herbeigeführten Folgen (Folgenbeseitigungsanspruch).

 

„§ 10 Einschränkung von Grundrechten:

Grundrechte können eingeschränkt werden, wenn das im Grundrecht sowieso vorgesehen ist, wenn ein Gesetz des ermöglicht oder wenn der betreffende Grundrechtsartikel zitiert wird. Deshalb steht der Artikel 10 im HSOG, denn er zitiert den Artikel 19 GG. Ausnahmen sind Gesetze, die älter sind als das Grundgesetz oder allgemein anerkannte Grundregeln (wie „Eigentum verpflichtet“).

Auf Grund dieses Gesetzes können die  Grundrechte auf

•  Leben und körperliche Unversehrtheit (Artikel 2, Absatz 2, Satz 1 des Grundgesetzes, Artikel 3 der Verfassung des Landes Hessen),

•  Freiheit der Person (Artikel 2, Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel  5 der Verfassung des Landes Hessen),

•  Freizügigkeit  (Artikel 11, Absatz 1 des Grundgesetzes, Artikel 6 der Verfassung des Landes Hessen),

• Unverletzlichkeit der Wohnung (Art.ikel13 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Landes Hessen)

eingeschränkt werden.“

 

Weiterhin können eingeschränkt werden:

•  das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit (Artikel 2, Absatz 1 GG)

•   die Grundrechte auf Meinungs- und Pressefreiheit (Artikel 5,  Absatz 1 GG).

•  das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Artikel 14 GG).

 

Dagegen können durch Maßnahmen auf Grund des HSOG nicht eingeschränkt werden:

•  das Grundrecht auf Menschenwürde (Artikel 1, Absatz 1 GG)

•  das Grundrecht auf Gleichbehandlung (Artikel 3 GG)

•  das  Grundrecht auf Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit (Artikel 4 GG);

•  das Grundrecht auf Freiheit der Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre (Artikel 5)

•  das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel. 8).

•  das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit (Artikel9 GG)

•  das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses  (Artikel 10 GG);

•  das Grundrecht der freien Berufswahl (Artikel 12).

Die vorgenannten Grundrechte sind in dem oben beschriebenen Umfang „polizeifest“. Ihre Wahrnehmung findet dort ihre  Schranken, wo in die Grundrechte anderer eingegriffen wird. So  kann zum Beispiel die Verletzung der Menschenwürde nicht mit dem  Recht auf Freiheit der Kunst und Wissenschaft gerechtfertigt  werden.

 

 „§ 11: Allgemeine Befugnisse (Generalklausel“):

Die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden können die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelnen alle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren, soweit nicht die folgenden Vorschriften die Befugnisse der Gefahrenabwehr- und der Polizeibehörde besonders regeln.“

 

Die gesetzliche Zuweisung einer Aufgabe  rechtfertigt nicht den  gefahrenabwehrbehördlichen oder polizeilichen Eingriff in  Rechte natürlicher oder juristischer Personen. Hierzu bedarf es  vielmehr einer ausdrücklichen Ermächtigungsgrundlage, wie sie  in § 11 (Befugnis­generalklausel) oder in anderen Rechtsvorschriften enthalten ist  (Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.  Lediglich  für sogenannte „schlichthoheitliches Handeln“  reicht die Aufgabenzuweisungsnorm aus.

Die Befugnisgeneralklausel des § 11 gilt nur, soweit nicht spezialgesetzliche Befugnisnormen vorhanden sind (Grundsatz der Spezialität). Verfügungen, die auf § 11 gestützt werden, fallen unter den Begriff der sogenannten „selbständigen Verfügung“.  „Unselbständige Verfügungen“ sind dagegen solche Anordnungen, die auf speziellen Befugnisnormen innerhalb und außerhalb des HSOG beruhen. Gegenüber unselbständigen Verfügungen ist der Gegenbeweis der „Ungefährlichkeit“ nicht zulässig.

Selbständige  Verfügung: Eine Polizeibehörde gebietet dem Eigentümer eines mit Bäumen bestandenen Grundstücks, vom angrenzenden Bürgersteig einen Baum zu entfernen, den der Sturm dorthin geworfen hatte.

Unselbständige Verfügung:  Die Hafenbehörde verbietet einemSportbegeisterten, Wasserski im Hafengebiet zu fahren.

Straf- und Bußgeldvorschriften als solche ermächtigen Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden nicht, Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu treffen. Vielmehr bedarf es  hierzu  wegen des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung einer ausdrücklichen Befugnisnorm, wie sie in  § 11 in Form der Befugnisgeneralklausel gegeben ist.

Die strafrechtlichen und zivilrechtlichen Vorschriften über Notwehrhilfe/Nothilfe sind keine Befugnisnormen für gefahrenabwehrbehördliche oder polizeiliche Maßnahme. Die Maßnahme muß erforderlich und notwendig sein.

Die „im einzelnen Falle bestehende Gefahr“ ist die „konkrete  Gefahr“ im Sinne herkömmlichen allgemeinen Polizeirechts Da die Gefahr „konkret“ sein muß, dürfen gefahrenabwehrbehördliche oder polizeiliche Maßnahmen nicht lediglich den Zweck haben, den anordnenden Behörden die  Erfüllung ihrer  Aufgaben zu erleichtern (Gastwirt soll verdächtige Personen melden).

Die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden „können“ die zur Abwehr der Gefahr erforderlichen Maßnahmen treffen (Ermessen, Opportunitätsprinzip). Es liegt mithin im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, ob und wann sie einschreitet (Entschließungsermessen/ Entscheidungsermessen) und welche Maßnahmen sie trifft (Auswahlermessen).

 

㤠12 Befragung und Auskunftspflicht:

(1) Die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden können eine Person befragen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, daß  die Person sachdienliche Angaben zur Aufklärung des Sachverhalts in einer bestimmten gefahrenabwehrbehördlichen oder polizeilichen Angelegenheit machen  kann. Im Fall der Abwehr einer Gefahr kann sie zum Zwecke der Befragung angehalten werden.

(2) Eine Auskunftspflicht besteht  für die in den §§ 6 und 7 genannten, unter den Voraussetzungen des § 9 auch für die dort genannten Personen. Unter den in den §§ 52 bis 55 der Strafprozeßordnung genannten Voraussetzungen ist die betroffene Person zur Verweigerung der Auskunft berechtigt. Dies gilt nicht, wenn die Auskunft für die Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist. Auskünfte, die gemäß Satz 3 erlangt wurden, dürfen nur zu Zwecken der Gefahrenabwehr nach § 1 Absatz 1 und 4 verwendet werden. Die betroffene Person ist über ihr Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.

(3) Werden bei der Befragung personenbezogene Daten erhoben, sind die nachfolgenden Vorschriften über die Verwendung personenbezogener Daten anzuwenden.

(4) § 136 a der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.“

 

 „§ 64 Zum Schadensausgleich verpflichtende Tatbestände:

(1) Erleidet jemand infolge einer rechtmäßigen Inanspruchnahme nach § 9 einen Schaden, so ist ihm ein angemessener Ausgleich zu gewähren. Das gleiche gilt, wenn jemand durch eine rechtswidrige Maßnahme der Gefahrenabwehr- oder der Polizeibehörden einen Schaden erleidet.

(2) Ein Ersatzanspruch besteht nicht, soweit die Maßnahme zum Schutz der Person oder des Vermögens des Geschädigten getroffen worden ist.

(3) Der Ausgleich ist auch Personen zu gewähren, die mit Zustimmung der Gefahrenabwehr- oder der Polizeibehörden bei der Wahrnehmung von Aufgaben dieser Behörden freiwillig mitgewirkt oder Sachen zur Verfügung gestellt und dadurch einen Schaden erlitten haben.

(4) Weitergehende Ersatzansprüche, insbesondere aus Amtspflichtverletzung, bleiben unberührt.“

 

Hier wird der Ausgleich geregelt für einen Schaden, der infolge rechtmäßiger Inanspruchnahme einer nicht verantwortlichen Person (Nichtstörer) nach § 9 durch eine Gefahrenabwehr- oder eine Polizeibehörde entstanden ist. Ein angemessener Ausgleich ist auch demjenigen zu gewähren, der durch eine rechtswidrige Maßnahme einer Gefahrenabwehr- oder einer Polizeibehörde einen Schaden erleidet, gleichgültig ist, ob es sich um eine verantwortliche Person,  eine nichtverantwortliche Person  oder eine andere Person handelt. Wer als Störer rechtmäßig in Anspruch genommen worden ist, bleibt ohne Entschädigung. Dies gilt auch für denjenigen, der den Anschein einer Gefahr hervorruft (Anscheinsstörer).

Der Ersatzanspruch ist ausgeschlossen, soweit (ganz oder teilweise) die schädigende Maßnahme zum  Schutz der Person oder des Vermögens des Geschädigten getroffen worden ist

(Nach einem Brandanschlag werden bei der anschließenden Verfolgung Fensterscheiben eingeschlagen und Blumenbeete zertrampelt. Es besteht kein Ersatzanspruch).

Ein Ersatzanspruch steht auch einer Person zu, die mit Zustimmung der Gefahrenabwehr- oder Polizeibehörde bei der Aufgabenerfüllung dieser Behörde freiwillig mitgewirkt hat („freiwilliger Nothelfer“).

 

§ 67: Der Ausgleichsanspruchs verjährt in drei Jahren seit Kenntnis des Schadens und der zum Ausgleich verpflichteten Körperschaft.

§ 68: Zum Ausgleich des Schadens ist die Körperschaft verpflichtet, deren Bediensteter die zum Schadensausgleich verpflichtende Maßnahme getroffen hat.

§ 69: Eine verantwortliche Person im Sinne der §§ 6 und 7 soll zum Ersatz der Aufwendungen herangezogen werden.

§ 70: Für Ansprüche auf Schadensausgleich ist der ordentliche Rechtsweg, für die Ansprüche auf Erstattung und Ersatz von Aufwendungen der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

 

Gefahrenabwehrverordnungen:

„ § 71 Allgemeines

Gefahrenabwehrverordnungen enthalten Gebote oder Verbote, die für eine unbestimmte Anzahl von Fällen an eine unbestimmte Anzahl von Personen gerichtet und die zur Gefahrenabwehr erforderlich sind.“

 

Die Gefahrenabwehrverordnung regelt Lebenssachverhalte, die nach der Lebenserfahrung geeignet sind, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit konkrete Gefahren herbeizuführen.

Für den Erlaß einer Gefahrenabwehrverordnung genügt eine abstrakte Gefahr. Die Bedeutung der Gefahrenabwehrverordnungen ist in den letzten Jahrzehnten ständig zurückgegangen. Gefahrenabwehrverordnungen sind häufig durch sondergesetzliche Regelungen ersetzt worden.

 

„§ 72 - 74: Gefahrenabwehrverordnungen  können von Regierungspräsidium, Landkreis und Gemeinden für ihr Gebiet erlassen werden.

 

§ 75 Verbot des Widerspruchs zu anderen Rechtsvorschriften: Es darf kein Verbot erlassen werden, wenn die Angelegenheit bereits durch eine Gefahrenabwehrverordnung einer höheren Stufe gertegelt ist.

 

㤠76 Inhalt:

(1) Gefahrenabwehrverordnungen müssen in ihrem Inhalt bestimmt sein. Hinweise auf Anordnungen außerhalb von Gefahrenabwehrverordnungen sind unzulässig, soweit diese Anordnungen Gebote oder Verbote von unbeschränkter Dauer enthalten.

(2) Soweit Gefahrenabwehrverordnungen, deren Geltungsbereich sich über das gesamte Gebiet des Landes erstreckt, bauliche sowie sonstige technische Anlagen oder Geräte betreffen, kann in ihnen hinsichtlich der technischen Vorschriften auf Bekanntmachungen besonderer sachverständiger Stellen verwiesen werden. Die Art der Veröffentlichung dieser Bekanntmachungen ist zu bestimmen. Auf die Art der Veröffentlichung ist im Staatsanzeiger für das Land  Hessen hinzuweisen.“

 

Die Gefahrenabwehrverordnung muß grundsätzlich  aus sich heraus verständlich sein. Die verantwortliche Person muß erkennen können, was sie zu tun oder zu lassen hat.  Ausnahmsweise sind nach Satz 2 (Umkehrschluß) Hinweise auf „Anordnungen“" gestattet, wenn deren Geltung befristet ist. Hierbei muß es sich nicht um Rechtsvorschriften handeln, wohl aber müssen die Anordnungen (Zum Beispiel Allgemeinverfügungen, die Gebote oder Verbote enthalten) veröffentlicht sein.

 

㤠77 Ordnungswidrigkeiten:

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Geboten oder Verboten einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Gefahrenabwehrverordnung zuwiderhandelt, soweit die Gefahrenabwehrverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu …..Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Kreisordnungsbehörde, bei Gefahrenabwehrverordnungen der Gemeinden mit 7.500 und mehr Einwohnern die örtliche Ordnungsbehörde. Für Gefahrenabwehrverordnungen, die der Minister des Innern oder ein anderer Minister erläßt, kann eine hiervon abweichende Zuständigkeitsregelung nach § 36 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten getroffen werden.“

 

Verstöße gegen Gefahrenabwehrverordnungen sind als Ordnungswidrigkeiten zu ahnden. Die Geldbuße ist keine Strafe. Sie dient vielmehr der Ahndung von Verwaltungsunrecht und ist dazu bestimmt, eine bestimmte Ordnung durchzusetzen.

 

㤠78 Formerfordernisse:

Gefahrenabwehrverordnungen müssen

1. eine ihren Inhalt kennzeichnende  Überschrift tragen,

2. in der Überschrift als Gefahrenabwehrverordnung bezeichnet werden,

3. sich im Eingang auf dieses Gesetz beziehen; handelt es sich um eine Gefahrenabwehrver­ordnung, die auf Grund eines besonderen Gesetzes erlassen werden darf, so ist auch auf dieses Bezug zu nehmen,

4. den örtlichen Geltungsbereich bezeichnen.

5. soweit die Zustimmung oder Anhörung anderer Stellen gesetzlich vorgeschrieben ist, die Stellen angeben, mit deren Zustimmung oder nach deren Anhörung sie erlassen sind,

6. im Falle der Androhung einer Geldbuße den Höchstbetrag an geben und auf § 77 Absatz 1 verweisen,

7. den Zeitpunkt des Erlasses und des Inkrafttretens angeben,

8. die Stelle bezeichnen, die die Verordnung erläßt. Erläuterungen:

 

㤠79 Geltungsdauer:

Gefahrenabwehrverordnungen sollen eine  Beschränkung ihrer  Geltungsdauer enthalten. Die Geltung darf nicht über dreißig Jahre hinaus erstreckt werden. Gefahrenabwehrverordnungen, die keine Beschränkung der Geltungsdauer enthalten, treten dreißig Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.“

buße, Freispruch, Einstellung).

 

 

 

 

 

 

 

 

Gewerberecht

 

Gewerbebegriff

Das Gewerberecht ist ein Teil des Wirtschaftsverwaltungsrechts. Zu ihm gehören:  Gewerbeordnung, Handwerksgesetz, Gaststättengesetz und Ladenschlußgesetz.

Der Staat verlangt die Anmeldung als Gewerbe, um Steuern erheben zu können und Auflagen machen zu können. Andererseits hat ein Gewerbetreibender auch Vorteile: Er kann Räume anmieten und steuerlich absetzen. Doch das Gewerberecht darf nicht mit  dem Steuerrecht verquickt werden: Nach dem Steuerrecht müssen Einkünfte versteuert werfen, aber nach dem Gewerberecht muß der Betrieb kein Gewerbe sein (auch wer viele Wohnungen vermietet, muß zwar Steuern dafür bezahlen, aber er braucht dazu keine Gewerbeerlaubnis, eine Vermietung von unbebauten Grundstücken ist jedoch ein Gewerbe, denn man hat dafür wenig Eigenleistung erbracht).

Der Begriff des Gewerbes hat sich aus der Rechtsprechung und Rechtslehre entwickelt. Er ist in der Gewerbeordnung wegen der Vielgestaltigkeit der gewerblichen Praxis nicht definiert.

Der unbestimmte Rechtsbegriff „Gewerbe in Sinne der Gewerbeordnung“ läßt sich nur wie folgt darstellen:

Zum Gewerbe gehören:

  • Gewinnabsicht:

Die Erwerbsabsicht fehlt unter anderem bei einer Tätigkeit, die nur Kostenminderung bezweckt (zum Beispiel Mitnahme von Personen im eigenen Auto gegen Beteiligung an den Benzinkosten, Vermietung von Zimmern durch den Wohnungsinhaber im üblichen Rahmen). Bei Einrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften fehlt es an der Gewinnerzielungsabsicht überdies dann, wenn mit der Tätigkeit ausschließlich oder vorwiegend öffentliche Aufgaben erfüllt werden (zum Beispiel gemeindliche Versorgungs- oder Verkehrsbetriebe, Theater, Museen, Kindergärten. Krankenhäuser). Bei Unternehmungen von Gesellschaften, Vereinen, Stiftungen usw. und auch von Einzelpersonen fehlt die Gewinnerzielungsabsicht, wenn sie ideale (gemeinnützige, wohltätige oder soziale) Zwecke verfolgen (zum Beispiel Altenheime, Krankenanstalten). Einnahmen nur zur Kostendeckung schaden nichts. Dagegen kommt es auf die Verwendung des Gewinnes nicht an. Entscheidend ist ausschließlich, ob überhaupt ein Gewinn erzielt werden soll. Selbst wenn der gesamte Gewinn regelmäßig gemeinnützigen Zwecken zugeführt würde, wäre die Gewerbsmäßigkeit zu bejahen.

Fortsetzungsabsicht:

Die Erwerbshandlung muß von dem Entschluß begleitet sein, sie öfters zu wiederholen. Daß dieser Wille dem Publikum gegenüber kundgegeben wird, ist nicht notwendig, er kann auch aus den Begleitumständen hervorgehen. Entscheidend ist auch nicht, ob der „Gewerbetreibende“ die Absicht hat, damit seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Auch daß ein dauernder Geschäftsbetrieb beabsichtigt ist, ist nicht erforderlich. Voraussetzung ist lediglich, daß durch planmäßige Wiederholung eine auf gewisse Dauer berechnete Einnahmequelle geschaffen werden soll. (Beispiel: ein Straßenmusikant, der wiederholt mehr als dreimal innerhalb von sechs Wochen musiziert).

  • Erlaubnis durch die Rechtsordnung:

Eine ihrer Art nach unerlaubte Erwerbsart ist kein Gewerbe

  • Sozial wertvolle Tätigkeit

Sozial unwertige Erwerbsarten, insbesondere Tätigkeiten, die gesetzlich verboten sind, können nicht als Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung betrieben werden (Beispiele:

„Gewerbsmäßige“ Unzucht, „gewerbsmäßige“ Hehlerei, Kuppelei, unerlaubtes Glücksspiel). Astrologie und Graphologie sind nicht verboten. Graphologie kann jedoch auch wissenschaftlich (höhere Berufsart) und deshalb nicht gewerbsmäßig betrieben werden.

 

Ausnahmen: Kraft Gewohnheitsrecht sind nicht Gewerbe im Sinne des Gewerberechts:

•  Urproduktion

Die Gewinnung roher Naturerzeugnisse, also Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Gartenbau (mit Ausnahme von Handels-, Landschafts-, Friedhofs- und Dekorationsgärtnereien, Kranz- und Blumenbindereien, die überwiegend Handel treiben), Weinbau, Viehzucht, Jagd. Fischerei, Bergbau. Auch der Verkauf selbstgewonnener, roher Naturerzeugnisse (Milch, Obst) ist kein Gewerbe, solange er sich in dem für den betreffenden Zweig der Urproduktion üblichen Rahmen hält. Beispielsweise ist der Verkauf von zugekauften Erzeugnissen in Gärtnereien Gewerbe, sofern dies nicht in ganz geringem Umfang geschieht (nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften bis zu etwa zehn Prozent des Gesamtumsatzes).

Wie der Hauptbetrieb ist auch der sog. landwirtschaftliche Nebenbetrieb nicht als Gewerbebetrieb anzusehen. Dieser Nebenbetrieb setzt voraus, daß der Schwerpunkt und wirtschaftliche Hauptzweck des Unternehmens beim landwirtschaftlichen Hauptbetrieb liegt, daß der Nebenbetrieb sich in den Hauptbetrieb organisch eingliedernd auf diesem aufbaut, daß Haupt- und Nebenbetrieb ein und derselben Person gehören und daß die im Nebenbetrieb vorgenommene Verarbeitung nach der Verkehrsauffassung die in der Landwirtschaft üblichen Grenzen nicht überschreitet (zum Beispiel Käserei zur Verarbeitung selbstgewonnener Milch).

 

•  Höhere Berufsarten

Die freie wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeit höherer Art zum Beispiel Kunstmaler, Architekt, Journalist). Entscheidend für die Abgrenzung vom Gewerbe ist dabei der wissenschaftliche und künstlerische Charakter der Leistung.

 

•  Persönliche Dienstleistungen höherer Art

Dienstleistungen höherer Art, die eine höhere Vorbildung erfordern, also die Tätigkeit der Rechtsanwälte und Notare, der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater und das Unterrichtswesen höherer Art (zum Beispiel private Handelsschulen. aber auch der Musikunterricht). Der sogenannte „Unterricht niederer Art“ (zum Beispiel für Bergsteigen. Schwimmen, Tanzen) fällt dagegen unter die Gewerbeordnung, soweit nicht durch Landesrecht besondere Regelungen bestehen. Die Ausübung der Heilkunde (die Tätigkeit der Ärzte, Tierärzte, Apotheker, Hebammen und Heilpraktiker) ist durch Sondergesetze geregelt.

                                              

•  Verwaltung des eigenen Vermögens

Die Verwaltung ist auch dann kein Gewerbe, wenn sie über die Kostenminderung hinausgeht (zum Beispiel Vermietung von Wohnungen durch den Hauseigentümer). In der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken durch den Grundstücksinhaber kann nur unter besonderen Umständen ein Gewerbe gesehen werden.

 

•  Öffentliche Dienste (Staats-, Gemeinde-, Kirchendienst, usw.)

•  Deckung des Eigenbedarfs (Kraftfahrzeugwerkstätte  der Gemeinde für die Bürger).

•  Hauswirtschaftliche Tätigkeit (Anfertigung von Kleidern für die eigene Familie)

•  Weitere Ausnahmen

 

 

Die drei Betriebsformen des Gewerberechts

  • Stehendes Gewerbe (Titel II)(§§ 14 mit 52)

Für den stehenden Gewerbebetrieb enthält die Gewerbeordnung keine Begriffsdefinition. Diese ist negativ zu finden. Ein stehendes Gewerbe liegt somit dann vor, wenn die gewerbliche Tätigkeit weder dem Reisegewerbe noch dem Marktgewerbe zugerechnet werden kann. Stehendes Gewerbe kann nur von Selbständigen ausgeübt werden.

 

  • Reisegewerbe (Titel III)(§§ 55 mit 63)

Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig

 -  ohne vorhergehende Bestellung

-  außerhalb einer gewerblichen Niederlassung

-  selbständig oder unselbständig in eigener Person Waren feilbietet oder Bestellungen

   aufsucht oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen auf

   sucht oder

-  selbständig unterhaltende Vorstellungen als Schausteller oder nach Schaustellerart

   ausübt.

 

  • Marktgewerbe (Titel IV) (§§ 64 mit 71 b)

Unter Marktgewerbe (Messen, Ausstellungen, Märkte) sind mit obrigkeitlicher Ermächtigung veranstaltete und mit gewissen Vergünstigungen ausgestattete Einrichtungen zu verstehen, bei denen bezweckt wird, Käufer und Verkäufer in größerer Zahl zu bestimmten Zeiten an bestimmten Orten zusammenzuführen (Handel und oder Information zum Zwecke der Absatzförderung). Um eine Einrichtung im Sinne des Marktgewerbes entstehen zu lassen, bedarf es der Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde.

 

Anwendungsbereich der Gewerbeordnung

Jede Betriebsform unterliegt grundsätzlich nur den Vorschriften des Titels, der sie betrifft. nicht aber den beiden anderen Titeln. Nur ausnahmsweise werden Vorschriften eines anderen als des einschlägigen Titels für anwendbar erklärt (vgl. z. B. § 55 c. 60 a Abs. 2. 3).

Die zweifellos stärkste Form der Gewerbebeschränkung besteht darin, daß die Ausübung bestimmter Gewerbe oder die Einrichtung bestimmter Anlagen von einer besonderen Zulassung (Erlaubnis, Genehmigung, Konzession) abhängig gemacht werden.

Darunter ist im Rahmen des Gewerberechts ein Verwaltungsakt zu verstehen, durch den die Befugnis zur Ausübung eines genehmigungspflichtigen Gewerbes eingeräumt wird. Ohne vorherige Genehmigung (nicht identisch mit „Gewerbeschein“ ist die gewerbliche Tätigkeit rechtswidrig und damit unerlaubt.

Die erteilte Zulassung ist grundsätzlich nicht übertragbar und auch nicht vererblich. Außer bei der Fortführung des Betriebes durch den überlebenden Ehegatten oder minderjährigen Erben.

 

Gewerbefreiheit

Die Gewerbefreiheit wird gesichert durch Artikel 12 des Grundgesetzes. Auch die Gewerbeordnung sagt in  § 1: „Der Betrieb eines Gewerbes ist jedermann gestattet“ (soweit es nicht Ausnahmen und Beschränkungen gibt). Man hat also das Recht,  ein Gewerbe frei zu wählen, und hat auch das Anrecht auf eine Zulassung.

 

Grenzen bei zulassungspflichtigen gewerblichen Tätigkeiten sind:

  • persönliche Zuverlässigkeit
  •  geordnete wirtschaftliche Verhältnisse
  • Eignung der Räume
  • örtliche Lage des Gewerbebetriebes

 

In der Regel sind ohne Bedeutung:

  • Lebensalter
  • Geschäftsfähigkeit
  • Staatsangehörigkeit
  • ob es sich um eine natürliche oder juristische Person handelt

 

Die Gewerbefreiheit bedeutet das Recht, ein Gewerbe frei zu wählen. Da die soziale Marktwirtschaft die Wirtschaftsordnung bestimmt, ist für das Gewerberecht das in Artikel 12 GG enthaltene Grundrecht der Berufsfreiheit von wesentlicher Bedeutung.

Die Freiheit der Berufswahl (Gewerbefreiheit) darf durch Berufszulassungsregelungen (zum Beispiel eine Zulassungspflicht) nur eingeschränkt werden, soweit der Schutz besonders wichtiger Rechtsgüter (Leben,  Gesundheit. Eigentum) es zwingend erfordert.

 

Dabei ist zwischen subjektiven und objektiven Zulassungsvoraussetzungen zu unterscheiden:

Für die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen, also dem  einzelnen Bewerber zu erfüllende Voraussetzungen (zum Beispiel Zuverlässigkeit) gilt das Prinzip der Verhältnismäßigkeit in dem Sinn, daß  sie zu dem angestrebten Zweck der ordnungsgemäßen Erfüllung der Berufstätigkeit nicht außer Verhältnis stehen dürfen. Daher wird in den gewerberechtlichen Erlaubnis- oder

Untersagungsvorschriften zum Schutze der Allgemeinheit (insbesondere der Verbraucher) oder der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer vor einer Gefährdung des Lebens, der Gesundheit oder des Vermögens vor allem auf die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellt und beispielsweise für eine Gaststättenerlaubnis keine Sachkundeprüfung, sondern nur ein Unterrichtungsnachweis gefordert.

 

Objektive Zulassungsvoraussetzungen (zum Beispiel ein Bedürfnis für die jeweilige Tätigkeit des Bewerbers oder eine Zulassungshöchstzahl für bestimmte Berufe, über die hinaus weitere Bewerber nicht zugelassen werden dürfen), deren Erfüllung dem Einfluß des einzelnen Bewerbers entzogen ist, sind allgemein nur zur  Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlich schwerer Gefahren für ein überragendes wichtiges Gemeinschaftsgut und keinesfalls etwa zum Schutze der bereits im Beruf Tätigen von Konkurrenz zulässig. 

 

Der Grundsatz der Gewerbefreiheit bezieht sich nur auf die Zulassung zum Gewerbebetrieb. Nicht auf die Art und Weise  der Ausübung.  Aber im m Interesse des allgemeinen Wohles hat der Gewerbetreibende bei der Gewerbeausübung nicht nur das Gewerberecht, sondern auch die sonstigen auf ihn anwendbaren Vorschriften des öffentlichen Rechts zu beachten (zum Beispiel die Umweltschutzvorschriften, das Verkehrsrecht, Gesundheitsrecht, das Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung).

Ausländer dürfen im Bundesgebiet ein selbständiges Gewerbe nur ausüben. wenn sie eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, die eine selbständige Gewerbeausübung nicht ausdrücklich ausschließt (Aufenthaltserlaubnis ohne einschlägige Bedingungen und Auflagen). Personen, denen der Status des heimatlosen Ausländers ausdrücklich zuerkannt wurde. brauchen keine Aufenthaltserlaubnis. Im Gegensatz zum deutschen Staatsangehörigen, dem die freie Berufswahl im Rahmen des Artikel 12 GG garantiert ist, können Zulassungsvorschriften des Gewerberechts, die eine Prüfung des Bedürfnisses vorsehen, auf Ausländer noch angewendet werden.  Aber Staatsbürger der Europäischen Union sind wie Inländer zu behandeln.

 

 

Stehendes Gewerbe  ( (Titel II der Gewerbeordnung)

1. Begriffsbestimmung:

er Begriff „stehendes Gewerbe“ ist in der Gewerbeordnung nicht definiert, er ist also nur „negativ“ zu finden. Ein stehendes Gewerbe liegt somit dann vor. wenn es sich weder um Reisegewerbe noch um Marktgewerbe handelt. Der Umkehrschluß (zum Beispiel Reisegewerbe liegt vor, weil es sich weder um stehendes Gewerbe noch um Marktgewerbe handelt), ist jedoch nicht richtig. Um Reisegewerbe handelt es sich vielfach deshalb  nicht, weil der Gewerbetreibende innerhalb  seiner gewerblichen Niederlassung (zum Beispiel Fabrik, Großhandelsgeschäft, Laden, Büro, Gaststätte, usw.) tätig wird. Im stehenden Gewerbe muß der Gewerbetreibende selbständig sein, im Gegensatz zum Angestellten im Reisegewerbe, zum unselbständigen Stellvertreter oder zum gewerblichen Arbeiter.

Selbständig ist derjenige, der einen Gewerbebetrieb

•  im eigenen Namen

•  auf eigene Rechnung

•  auf eigene Gefahr führt.

Ein Merkmal der Selbständigkeit ist, daß der Gewerbetreibende seine Tätigkeit im Wesentlichen frei gestalten und seine Arbeitszeit frei bestimmen kann. Selbständig ist demnach auch der Pächter, nicht dagegen der Stellvertreter oder der  Geschäftsführer.

Auch juristische Personen können selbständige Gewerbetreibende sein (Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung). Personengesellschaften (OHG, KG) und bürgerlich-rechtliche Gesellschaft dagegen, die keine eigene Rechtspersönlichkeit haben, können auch nicht als selbständige Gewerbetreibende angesehen werden. Hier sind die geschäftsführungsberechtigten  Gesellschafter die Gewerbetreibenden

Der Inhaber eines Gewerbebetriebes wird in der Regel eine gewerbliche Niederlassung, das heißt. einen zum dauernden Gebrauch eingerichteten, ständig oder in regelmäßiger Wiederkehr benützten Raum  für die Ausübung seines Gewerbebetriebes besitzen. Es  genügt eine räumlich bestimmte Stelle (zum Beispiel die Wohnung).

Die  gewerbliche Niederlassung ist nicht unbedingt Voraussetzung für die Zuordnung der Tätigkeit zum stehenden Gewerbe). Auch darf der Inhaber  einer gewerblichen Niederlassung sein stehendes Gewerbe außerhalb der Niederlassung ausüben:

 

2.  Anzeigepflicht und  andere allgemeine Ordnungsvorschriften:

Folgende allgemeine Ordnungsvorschriften sind von Gewerbetreibenden bei Beginn eines  stehenden Gewerbes zu beachten:

•  Anzeige bei der für den Betriebssitz zuständigen Gemeinde:

Die Gemeindebehörde muß den Empfang der Anzeige innerhalb einer Frist von drei Tagen bescheinigen („Gewerbeschein“). Die Anmeldebescheinigung ist dem Anzeigenden auch dann auszuhändigen, wenn bei  genehmigungspflichtigen Betrieben die  Erlaubnis noch  nicht erteilt ist oder mit einer Erteilung auch nicht zu  rechnen ist. Das gleiche gilt, wenn von einem Handwerker die Handwerkskarte nicht vorgelegt wird. Die Anmeldebescheinigung ist aber nicht zu verwechseln mit einer Erlaubnisurkunde.

•  Namensanbringung an Gaststätten und  Spielhallen.

Der Familienname und mindestens ein ausgeschriebener Vorname des Gewerbetreibenden sind an der Außenseite oder am Eingang in deutlich lesbarer Schrift anzubringen, und zwar an  offenen Verkaufsstellen, an Gast- oder (und) Schankwirtschaften, an sonstigen offenen Betriebsstätten, an Automaten außerhalb der Betriebsräume des Aufstellers, an Spielhallen und ähnlichen Unternehmen.

 

•  Offene Verkaufsstellen und Betriebsstätten

Offene Verkaufsstellen sind solche, die unmittelbaren Kontakt mit dem Endverbraucher (privaten Letztverbraucher) haben (Einzelhandelsgeschäfte).

Offene Betriebsstätten sind Handwerks- oder Dienstleistungsbetriebe  (Reparaturwerkstätten, Reinigungs- und Färbereibetriebe, Reisebüros, Detektive, Ehevermittler, Auskunfteien, Versteigerer, Mietbüchereien  usw.).

Keine  Namensangabe ist erforderlich bei Betrieben, die keine offenen Verkaufsstellen bzw. keine offenen Betriebsstätten unterhalten (Großhandel, Handwerksbetrieb),  die ausschließlich für andere Gewerbetreibende tätig sind. Ein Pächter ist zum Anbringen seines Namens verpflichtet, da er als selbständiger Gewerbetreibender das Gewerbe im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betreibt.

• Namensangabe auf Geschäftsbriefen                  

Gewerbetreibende, für die keine Firma im Handelsregister eingetragen ist, müssen auf allen Geschäftsbriefen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden. ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angeben.

Diese Vorschrift dient dem Schutz aller Personen, die mit einem Gewerbetreibenden in schriftlichen rechtsgeschäftlichen Verkehr treten. Dem immer stärker werdenden Hang zur Anonymität, der sich in dem Bestreben zeigt, Namen und Vornamen hinter nichtssagenden Geschäftsbezeichnungen zu verbergen, soll damit entgegengetreten werden. Durch die Wahl einer anonymen Bezeichnung können die Verbraucher über die Person des Geschäftspartners leicht getäuscht und geschädigt werden (Geschäftsübertragungen, Übergang des Geschäfts auf die Ehefrau oder nahe Verwandte).

 

Anzeigepflicht besteht für einen selbständigen stehenden Gewerbebetrieb besteht bei…..

•  Anfang des Gewerbebetriebs

 (durch Neuerrichtung, Wiedereröffnung. Kauf oder Pacht, durch Änderung der Rechtsform, Teilhabereintritt, Übernahme durch Erbfolge oder Verlegung von einer anderen Gemeinde). Der Beginn eines Gewerbebetriebs „auf Probe“ ist unzulässig.

Anmeldepflichtig sind auch Arzneimittelhandel, Lotterien, Wettannahmestellen und kommissionsweiser Verkauf. Grundsätzlich entfällt die Anzeigepflicht für das Reisegewerbe sowie für das Marktgewerbe. Wird daneben aber auch noch ein stehendes  Gewerbe betrieben, ist die Anzeigepflicht für dieses gegeben.

•  Verlegung innerhalb des Gemeindebezirkes:

•  Erweiterung: Ein weiteres Gewerbe wird hinzugenommen

•  Wechsel: Der Gegenstand des Gewerbebetriebes gewechselt.

•  Ausdehnung auf  Waren oder auf Leistungen, die nicht geschäftsüblich sind

•  Schaffung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle (Filiale)

•  Aufgabe oder Verlegung in eine andere Gemeinde oder Ausscheiden eines Teilhabers.

 

Die nur teilweise Aufgabe eines Gewerbebetriebes ist nicht anzeigepflichtig, Nichtanmeldung bedeutet unter bestimmten Voraussetzungen eine Schwarzarbeit, die nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Rechtswidrig ist dann aber nicht die unangemeldete  gewerbliche Tätigkeit, sondern allein die Unterlassung der Anzeigepflicht. Die Anzeige bei der Gemeinde ersetzt nicht eine etwa erforderliche Zulassung.

 

Zulassungspflichtiges Gewerbe:

Es besteht grundsätzlich Zulassungsfreiheit (Gewerbefreiheit), es gibt jedoch gesetzlich geregelte Ausnahmen (Einschränkung der Gewerbefreiheit).Es gibt eine ….

• Sachbezogene Erlaubnis (Anlagekonzession)., zum Beispiel eine Anlagenkonzession für  gefährliche, und überwachungsbedürftige Anlagen, zum Beispiel Getränkeschankanlagen oder Dampfkesselanlagen. Wechselt der Betreiber der Anlage ist keine neue Erlaubnis erforderlich.

• Personenbezogene Erlaubnis, zum Beispiel Pfandleihgewerbe,  Bewachungsgewebe, Versteigerungsgewerbe, Immobilienmakler, Darlehensmakler, Kapitalanlagenvermittler, Bauträger und Baubetreuer. Bei den persönlichen Zulassungen wird vorrangig auf die persönliche Zuverlässigkeit als eine notwendige Wesenseigenschaft des Gewerbetreibenden abgestellt. Eine Fach- oder Sachkunde wird in der Regel nicht mehr gefordert (bei Gaststätten lediglich eine Unterrichtung über lebensmittelrechtliche Vorschriften). Aber manche Vorschriften machen die Zulassung von dem Nachweis der erforderlichen Mittel oder entsprechender Sicherheiten abhängig) oder setzen geordnete Vermögensverhältnisse voraus. Bei einem Wechsel in der Person des Betriebsinhabers bedarf der neue Gewerbetreibende einer Erlaubnis.

• Personen- und raum- oder sachbezogene Erlaubnis, zum Beispiel Privatkrankenanstalten, Schaustellungen von Personen, mechanische  Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit, andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit, Spielhallen. Beim Wechsel der Person oder der Sache bzw. der Räume ist eine neue Erlaubnis erforderlich. Die Eintragung in die Handwerksrolle stellt keine Erlaubnis im gewerberechtlichen Sinne dar, vielmehr handelt es sich um einen erlaubnisähnlichen Vorgang!

 

Zuverlässigkeitsbegriff:

Der Begriff der Zuverlässigkeit taucht im Gewerberecht im Zusammenhang mit Erlaubnisvoraussetzung, Versagung, Untersagung und Erlaubnisrücknahme bzw. Erlaubniswiderruf immer wieder auf. Der Begriff der Unzuverlässigkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff (keine Ermessensentscheidung), der im Gesetz selbst nicht näher definiert ist.

Unzuverlässig ist, wer nach seiner Gesamtpersönlichkeit nicht die Gewähr für eine ordnungsmäßige Ausübung seines Gewerbes  bietet (Neigung zu Störungen der Rechtsordnung, Fehlen des erforderlichen innerlichen Halts). In erster Linie wird man wiederholte oder schwere, in der Regel aus dem Auszug, aus dem Bundeszentralregister ersichtliche Verfehlungen wegen Betrugs oder anderer strafbarer Verletzungen fremden Vermögens, wegen

Sittlichkeitsdelikten oder auch wegen wiederholter Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen als Tatsachen werten, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden schließen lassen. Auch geistiges oder körperliches Unvermögen zur Ausübung eines bestimmten Gewerbes können eine Unzuverlässigkeit begründen (Fahrlehrer mit Bewußtseinsstörungen, grobe Unsauberkeit in der Lebensmittelbranche). Auch die Unzuverlässigkeit anderer Personen, zum Beispiel des Ehegatten, Vaters, Gehilfen,  begründet unter der Voraussetzung, daß diese Personen maßgeblichen Einfluß auf die Führung des Gewerbebetriebes haben, die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden.

 

Verhinderung der Gewerbeausübung:         

Es gibt natürlich auch Rücknahme und Widerruf der Zulassung, die Unterbindung des ohne Konzession begonnenen Betriebs und ein Erlöschen der Erlaubnis. Eine Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn sie durch arglistige Täuschung, Drohung, Bestechung oder falsche Angaben erwirkt wurde. Eine Zulassung kann widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, die Zulassung nicht zu erteilen  und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.

Die Gewerbeausübung kann bzw. muß nach vier  Rechtsnormen verhindert werden durch 

Unterbindung (Beginn ohne Zulassung), Rücknahme (Täuschung), Widerruf und Untersagung (bei Unzuverlässigkeit). Jedoch werden vor Anwendung eines schwerwiegenden Eingriffes nach dem Grundsatz der  Verhältnismäßigkeit erst Ordnungs­widrigkeits­verfahren durchzuführen sein.

 

 

Reisegewerbe (Titel III der Gewerbeordnung)

Begriffsbestimmung:

Es ist durchaus möglich, daß ein Gewerbetreibender verschiedene Gewerbearten nebeneinander ausübt (Einzelhändler mit Elektrogeräten geht nach dem Ladenschluß von Tür zu Tür, um Bestellungen auf Elektrogeräte zu erreichen).

 

Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig…

•   ohne vorhergehende Bestellung:

Die Initiative muß also vom Kunden ausgehen. Eine sogenannte „provozierte Bestellung“ (Anruf beim Kunden) gilt nicht als Bestellung.  Mindestens  eine der in § 55 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 aufgeführten  Tätigkeiten (Reisegewerbekartenfreiheit) muß ausgeübt werden

•   außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben

In der Regel wird das Reisegewerbe von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Straßen und Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten vorübergehend betrieben

•  selbständig oder unselbständig in eigener Person Waren vertreibt oder ankauft:

Im Einzelnen kommen folgende Tätigkeiten in Betracht: Feilbieten von Waren, Ankaufen von Waren, Warenbestellungen, Anbieten gewerblicher Leistungen, Aufsuchen von Bestellungen auf gewerbliche Leistungen.  Die Tätigkeiten müssen in eigener Person,  das heißt in  eigener körperlicher Betätigung ausgeübt werden.  Somit können weder juristische Personen noch Handelsgesellschaften ein solches Reisegewerbe betreiben. Dagegen kommt es nicht darauf an ob der Reisegewerbebetreibende  in eigenem Namen  oder auf eigener oder fremde Rechnung tätig wird.

•   selbständig unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt:

Diese Tätigkeiten müssen nicht in eigener Person ausgeübt werden. Im Einzelnen kommen Tätigkeiten in Betracht, die keinen höheren künstlerischen oder wissenschaftlichen  Wert erkennen lassen (einschlägige theatralische Vorführungen, Schaustellung von Personen, Tieren und Sachen, Berufsring- und Boxkämpfe, Schaubuden, Fahrgeschäfte, Wanderkinos, Veranstaltung von Unterhaltungs- und Geschicklichkeitsspielen).

 

Reisegewerbekarte:

Reise-Gewerbetriebende benötigen grundsätzlich eine Reisegewerbekarte (grau für Inländer und EU-Ausländer, rot für Ausländer).  Die Gültigkeitsdauer kann jedoch inhaltlich  beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist. Die Reisegewerbekarte muß mitgeführt  und auf Verlangen der zuständigen Organe vorgezeigt werden. Nicht erforderlich ist sie jedoch,  wenn kein erkennbares Schutzbedürfnis für die Allgemeinheit gegeben ist.

 

Reisegewerbekartenfreiheit besteht deshalb für Personen…..

• die anläßlich besonderer Veranstaltungen (Volksfeste, Ausstellungen) Waren (Lebensmittel,   Süßwaren, Scherzartikel) feilbieten,  sofern sie hierzu eine Erlaubnis der Gemeinde besitzen

• die selbstgewonnene Erzeugnisse der Landwirtschaft  feilbieten oder Bestellungen hierauf   aufsuchen (auch für Familienangehörige und die ständig im Betrieb Beschäftigten)

• die in Gemeinden unter 10.000 Einwohnern eine der hier genannten Tätigkeiten (aber nicht   das Schaustellergewerbe) ausüben, wenn es die  Gemeinde des Wohnsitzes oder der   gewerblichen Niederlassung des Reisegewerbetreibenden ist

•  die Blindenwaren und Zusatzwaren vertreiben und  hierfür einen Blindenwarenvertriebsausweis besitzen 

• die Milch oder Milcherzeugnisse abgehen

• die Versicherungs- oder Bausparverträge vermitteln oder abschließen

• die das Bewachungsgewerbe, das Versteigerergewerbe oder das Gewerbe eines Maklers,

  Bauträgers oder Baubetreuers im stehenden  Gewerbe mit der entsprechenden Erlaubnis  ausüben

• die Bankgeschäfte in nicht ortsfesten Geschäftsräumen (fahrbaren Zweigstellen) abwickeln;

• die von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle oder einer anderen Einrichtung aus in regel mäßigen, kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle Lebensmittel oder andere Waren des täglichen Bedarfs vertreiben;

   .

Bei Ausländern ist für die Ausübung des Reisegewerbes eine Aufenthaltserlaubnis erforderlich. Die Genehmigung wird aber nicht erteilt, wenn kein Bedürfnis für die Ausübung besteht oder  wenn für einen nichtselbständigen Ausländer keine Arbeitserlaubnis erteilt ist.

 

 

Marktgewerbe

Allgemeines:

Um die Durchführung der Marktveranstaltungen (Messen, Ausstellungen, Groß-, Wochen-, Spezial- und Jahrmärkten) zu erleichtern, wird vor allem der Vertrieb von Waren auf derartigen Veranstaltungen bewußt von gewerberechtlichen Vorschriften freigestellt, die sonst im stehenden Gewerbe oder im Reisegewerbe beim Warenverkauf eingehalten werden müssen

(keine Anzeige, keine Reisegewerbekarte, keine Ladenschlußzeiten  außer bei Groß- und Wochenmärkten).

Dagegen unterliegt der Veranstalter besonderen Pflichten: Durchführung auf den festgelegten

Marktplätzen und zu den festgesetzten Zeiten, nur in begründeten Fällen Ausschluß von Anbietern und Besuchern.

Selbstverständlich ist das sonstige öffentliche Recht zu beachten (Lebensmittelrecht, Hackfleischverordnung, Verordnung über den Verkehr mit Backwaren. Konditoreiwaren und Speiseeis sowie über Verkehr mit Lebensmitteln tierischer Herkunft, das Straßen- und Wegerecht sowie das Verkehrsrecht  oder die Vorschriften der Verordnung über Preisangaben).

 

Veranstaltungsformen:

Messen:

Messen sind zeitlich begrenzte, im Allgemeinen regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen, auf der eine Vielzahl von Ausstellern das wesentliche Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige ausstellt und überwiegend nach Muster an gewerbliche Wiederverkäufer. gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt.

 

Ausstellungen :

Ausstellungen sind zeitlich begrenzte Veranstaltungen,  auf denen eine Vielzahl von Ausstellern ein repräsentatives Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige (z. B. Fertighäuser, Wohnwagen, Zelte und Boote) oder auch eines Wirtschaftsgebietes (zum Beispiel Oberfranken) ausstellt und vertreibt oder über dieses Angebot zum Zwecke der Absatzförderung informiert.

 

Großmärkte:

Großmärkte sind Veranstaltungen, in  der  Regel Dauereinrichtungen in festen Hallen, auf denen  eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren (zum Beispiel Obst, Gemüse) im Wesentlichen an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt. Ein Großmarkt erfordert eine Vielzahl von Anbietern; dadurch unterscheidet er sich vom Großhandel, bei dem im Allgemeinen jeweils nur ein oder wenige Anbieter auftreten.

Wochenmärkte:

Wochenmärkte sind regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltungen, auf denen eine Vielzahl von Anbietern Lebensmittel einschließlich der Produkte des Obst- und Gartenbaues, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei und rohe Naturerzeugnisse, jedoch keine alkoholischen Getränke und größeres Vieh (Pferde, Rinder) an jedermann feilhalten.

Dieses Wochenmarktsortiment kann durch Rechtsverordnung durch bestimmte Waren des täglichen Bedarfs (zum Beispiel Haushaltsartikel wie Geschirr, Kurzwaren) erweitert werden.

Ein Verkauf an Letztverbraucher während der allgemeinen Ladenschlußzeiten ist nicht zulässig. Alkoholfreie Getränke und zubereitete Speisen dürfen auf Märkten zum Verzehr an Ort und Stelle - gilt auch für festgesetzte Volksfeste - ohne gaststättenrechtliche Erlaubnis abgegeben werden.

 

Spezialmärkte und Jahrmärkte:

Spezialmärkte sind im Allgemeinen  regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende. zeitlich begrenzte Veranstaltungen. auf denen  eine Vielzahl von Anbietern b e s t i m m t e Waren feilbieten (Antiquitäten, Münzen, Briefmarken, Mineralien).

Jahrmärkte sind im Allgemeinen  regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltungen, auf denen  eine Vielzahl von Anbietern Waren a l l e r  A r t anbietet.

 

Festsetzung (Genehmigung):

Die Festsetzung erfolgt auf Antrag des Veranstalters. Dieser hat einen Rechtsanspruch auf die Erteilung der Festsetzung, wenn die betreffende Veranstaltung die Voraussetzungen der §§ 64 bis 68 oder des § 60 b erfüllt, der Veranstalter die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und die Veranstaltung dem  öffentlichen Interesse nicht widerspricht.

Mit der Festsetzung werden außer den Veranstaltungstagen und den Öffnungszeiten der Gegenstand der Veranstaltung, also der Kreis der Waren oder Leistungen, die dort angeboten werden dürfen sowie der Platz, auf dem die Veranstaltung stattfinden darf, festgelegt. Bei dem Platz muß es sich um zusammenhängende Flächen oder Räume (zum Beispiel ein Messegelände, eine Markthalle oder einen Marktplatz) handeln; eine Einbeziehung hiervon getrennter Flächen (zum Beispiel Hotel) ist nicht zulässig. Spezial- oder Jahrmärkte, die vollständig oder teilweise in Ladengeschäften (zum Beispiel eines Einkaufszentrums) abgehalten werden sollen, dürfen zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen gegenüber Einzelhandelsgeschäften, die die allgemeinen Ladenschlußzeiten einhalten müssen, nicht festgesetzt werden.

Die Festsetzung kann mit Auflagen versehen und insbesondere in dringenden Fällen, zum Beispiel bei Seuchen- oder Überschwemmungsgefahr, von Amts wegen, sonst auf  Antrag des Veranstalters geändert oder aufgehoben werden.

 

Gaststättengesetz

 

Allgemeines:

Nach Inkrafttreten des Grundgesetzes entfiel die Bedürfnisprüfung für Deutsche. Mit Erlaß des neuen Gaststättengesetzes wurde diese auch für Ausländer abgeschafft. Anstelle des von vielen Seiten auch heute noch geforderten Sachkundenachweises trat ein Unterrichtungsverfahren.

Zum stehenden Gewerbe gehören Schankwirtschaft, Speisewirtschaft und Beherbergungsbetrieb, zum Reisegewerbe gehören Schank- und Speisewirtschaft und ohne Gewerbe sind Gesellschaften und Vereine.

 

Schankwirtschaft:

Eine  Schankwirtschaft betreibt, wer alkoholische und  nichtalkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (ein gewisser räumlicher Zusammenhang zwischen Abgabe und Trinkstelle). Auch der Verkauf in Flaschen zum sofortigen Genuß (Baustelle!) gilt als Ausschank, nicht dagegen der Verkauf in Flaschen oder die offene Abgabe über die Straße durch einen Einzelhändler. Automaten, die Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle ausgeben. sind Gaststätten.

 

Speisewirtschaft:

Eine Speisewirtschaft betreibt, wer zubereitete Speisen (auch belegte Brötchen, Torten, abgepacktes Speiseeis, nicht dagegen etwa Obst. Brot, Dauerbackwaren. Schokolade) zum  Verzehr an Ort und Stelle verabreicht. Ein Verzehr an Ort und Stelle liegt wie bei den Schankwirtschaften auch hier nicht vor, wenn ein räumlicher Zusammenhang mit der Abgabestelle deshalb nicht besteht, etwa weil der Verzehr hauptsächlich im Weitergehen erfolgt, zum Beispiel bei Eisständen (Imbißecke einer Metzgerei.

b) Abgabe von Bratwürsten zum Verzehr an Ort und Stelle vom Imbißstand.

 

Beherbergung:

Einen Beherbergungsbetrieb unterhält, wer Gästen Unterkunft mit Schlafgelegenheit gewährt.

Hierunter fällt auch die private Zimmervermietung, insbesondere in Fremdenverkehrsorten.

Keine Beherbergung im Sinne dieser Vorschriften ist die Untervermietung von Zimmern an Dauermieter oder Personen, die hier zumindest vorübergehend einen Wohnsitz gründen.

 

Reisegewerbe:

Schank- und Speisewirtschaften im Reisegewerbe sind Betriebe, die die Voraussetzungen für das Vorliegen von Reisegewerbe erfüllen und  eine für eine Dauer der Veranstaltung ortsfeste Betriebsstätte haben.

 

Vereine ohne Gewerbe:

Die Vorschriften des Gaststättengesetzes über den Ausschank alkoholischer Getränke finden auch auf den nichtgewerbsmäßigen Ausschank durch Vereine oder Gesellschaften Anwendung. Der nichtgewerbsmäßige Ausschank in Kantinen wird hiervon nicht erfaßt.

Erfolgt der nichtgewerbsmäßige Ausschank von alkoholischen Getränken in vereinseigenen oder mietweise überlassenen Räumen, so sind nur einzelne Bestimmungen des Gaststättengesetzes anzuwenden:

-  Der Ausschank kann  bei Vorliegen von Gründen untersagt werden,

-  Die Sperrzeitvorschriften sind anzuwenden,

-  Auf Verlangen müssen auch alkoholfreie Getränke verabreicht werden

-  Die Verantwortlichen unterliegen der Auskunftspflicht

-  Zuwiderhandlungen gegen die vorgenannten Verpflichtungen können geahndet werden.

 

Fall: Im Vereinsheim eines Sportclubs kann sich jedes Mitglied aus dem Kühlschrank selbst bedienen; der angeschlagene Kaufpreis für das Getränk wird in eine bereitstehende Dose geworfen: Wenn der zu entrichtende Preis nicht nur unerheblich über dem Einkaufspreis liegt, so daß neben der Fortsetzungsabsicht auch die Gewinnabsicht zu bejahen ist, unterliegt das dem Gaststättengesetz. Wenn aber der Verkauf zum Selbstkostenpreis erfolgt oder nur unerheblich darüber (um die ursächlich mit dem Ausschank zusammenhängenden Kosten abzudecken (nicht aber die Lohnkosten), dann fehlt das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit. Sofern allerdings auch alkoholische Getränke verkauft und im Vereinsheim getrunken werden (= Ausschank) ist § 23 Absatz 2 des  Gaststättengesetzes  anzuwenden.

 

Ordnungsvorschriften:

Gaststätten im stehenden Gewerbe haben die Pflicht der Anzeige bei Beginn, Ausdehnung und Beendigung. Sie müssen den Namen an der Außenseite oder am Eingang abbringen und eine Namensangabe im Schriftverkehr haben. Zu den Gaststätten gehören auch solche, die nur „bestimmten Personenkreisen zugänglich“ sind (Club-Gaststätten). Gaststätten im Reisegewerbe haben keine Anzeigepflicht und brauchen auch keine Reisegewerbekarte.

Nicht zu den Gaststätten gehören: Nebenbetriebe der Deutschen Bahn und der Privatbahnen und Nebenbetriebe der Autobahnen (Rasthäuser) wenn sie vom Bund betrieben werden (Werden sie verpachtet, darf die Erlaubnis nur hei Unzuverlässigkeit des Pächters versagt  werden) sowie das Verabreichen von Speisen und Getränken auf festgesetzten Messen, Ausstellungen, Märkten und  Volksfesten.

 

Nicht der Erlaubnispflicht unterliegt die Abgabe von

-  Milch, Milcherzeugnissen oder alkoholfreien Milchmixgetränken

-   Unentgeltlichen Kostproben:

-   Alkoholfreien Getränken aus Automaten:

-  Getränken oder zubereiteten Speisen in Betrieben an dort Beschäftigte:

-   Alkoholfreien Getränken oder zubereiteten  Speisen in Kraftfahrzeugen währen der Fahrt

-  Abgabe von alkoholfreien Getränken oder zubereiteten Speisen während der zulässigen

    Ladenöffnungszeiten in räumlicher Verbindung mit dem Ladengeschäft eines Lebensmitteleinzelhandels- oder Lebensmittelhandwerks, aber ohne Sitzgelegenheiten

-  Beherbergungsbetriebe, die nicht mehr als acht Gäste gleichzeitig aufnehmen können

-  „Strauß-. Kranz- oder Besenwirtschaften“: Ausschank von selbsterzeugtem Wein (außer in

    Bayern auch Apfelwein) und die Abgabe zubereiteter Speisen).

    Ausschank von selbsterzeugtem Wein  nach Maßgabe des örtlichen Herkommens

-   Abgabe alkoholfreier Getränke und zubereiteter Speisen unter den Voraussetzungen des

    § 68 a GewO, . die auch auf festgesetzte Volksfeste GewO anzuwenden sind.

 

Beispiele:

Imbißverkauf im Schulhaus ist nicht erlaubnispflichtig, Schüler und Lehrer gelten dort als „im Betrieb Beschäftigte"

Bratwurstkiosk im U-Bahnhof  ist erlaubnispflichtig, da es sich nicht um einen Betrieb der Bahn handelt und die Gäste  außerhalb des Verkaufsraumes stehen

Bratwurstkiosk im Bahnhof ist nicht erlaubnispflichtig, wenn es sich um einen Betrieb der Deutschen Bahn handelt.

Bierverkauf im Reisebus ist erlaubnispflichtig, erlaubnisfrei, sind nur alkoholfreie Getränke

Kaffeeausschank in der Tankstelle ist erlaubnispflichtig, es ist kein Ladengeschäft.

Imbiß in der Metzgerei ist nicht erlaubnispflichtig, wenn keine alkoholischen Getränke getrunken werden und nur Stehplätze vorhanden sind und die Ladenschlußzeiten eingehalten werden.

 Würstchenverkauf auf dem Christkindlmarkt ist nicht erlaubnispflichtig, falls der  Markt als Spezialmarkt festgesetzt wurde.

 

Erlaubnis:

Soweit es sich nicht um einen erlaubnisfreien Betrieb handelt oder um einen Betrieb, der den Vorschriften des Gaststättengesetzes überhaupt nicht unterliegt, muß der selbständige Gewerbetreibende vor Beginn seiner Tätigkeit eine Erlaubnis erwerben.

Die gilt auch für kurzfristige Gaststättenbetriebe, wie zum Beispiel Bierzelte auf Volksfesten, Getränkestand auf dem Sportplatz, Glühweinstand auf dem Weihnachtsmarkt, Imbißwagen bei Veranstaltungen, Schnapsstand im Faschingstreiben, usw.

Es gibt zwei Erlaubnisverfahren nach § 2 Absatz 1 des Gaststättengesetzes:

• Erlaubnis:

Diese Form der Erlaubnis ist der Regelfall Sie kommt für alle auf längere  Dauer vorgesehenen Betriebe oder Betriebsteile in Frage.

Aber auch Einrichtungen, die nur von Zeit zu Zeit, aber in gleichbleibender Form für gastronomische Zwecke in Betrieb genommen werden, sind zweckmäßigerweise mit einer Erlaubnis auszustatten (gelegentlich geöffnete Imbißkioske in Sportstadien oder fest eingerichtete, aber nur unregelmäßig betriebene Werbe- Ausschank oder -Imbißstände in Kaufhauser)(Ermessen der Behörde).

• Gestattung:

Eine Gestattung kommt nur für Betriebe, die für kurze Zeit und aus einem besonderen Anlaß

errichtet werden, in Frage (Sportveranstaltung, Volksfest, Messe, Weihnachtsmarkt, Straßenfest, Flugtag, Trachtenzug, Betriebsjubiläum, usw.). Gestattungen dürfen mit einer Dauer von mehr als sechs Wochen nicht erteilt werden. Ebenso ist es unzulässig, für ein und dasselbe Ereignis durch wiederholte Gestattungen die Erlaubnispflicht zu umgehen (

Ein Rechtsanspruch auf die Erteilung der Gestattung. d. h. ein vereinfachtes Verfahren, besteht nicht („Kann“-Vorschrift).

 

Beginn ohne Erlaubnis ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße geahndet wird. Sachlich zuständig für die Erlaubnis ist die Kreisverwaltungsbehörde, für die Gestaltung die Gemeinde. Die Antragstellung als auch die Erteilung der Erlaubnis bedarf der Schriftform.

 

Die unbefristete Erlaubnis muß versagt werden, wenn …

1. der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt

2. die Betriebs- und Personalräume den gewerbeaufsichtlichen. haurechtlichen und polizeilichen Anforderungen nicht genügen

3. öffentliche Interessen entgegenstehen, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen oder erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die  Allgemeinheit zu befürchten sind.

4. der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung der zuständigen. Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter über die Grundzüge der notwendigen lebensmittelrechtlichen  Kenntnisse unterrichtet worden ist.

 

Kurzbefristete Gestattung:

1. Besonderer Anlaß ist ein kurzfristiges Ereignis, das rechtfertigen kann, von der Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis abzusehen

2. Die persönlichen und sachlichen Anforderungen sind auf Art und Umfang und auf die kurze Dauer des Ereignisses abzustellen.

3. Die Gestattung ist zu befristen und gilt nur für die Dauer des besonderen .Anlasses und nur für einen bestimmten Ort.

 

Es handelt sich um eine personen- und raumgebundene Erlaubnis, die nicht übertragbar ist.

Der Erlaubnis bedarf jede, der ein derartiges Gewerbe selbständig, und zwar im eigenen Namen, unter eigener Verantwortung und in der Regel auch auf eigene Rechnung ausübt. Erlaubnisinhaber können sein: natürliche Personen,  juristische Personen, nicht rechtsfähige Vereine. Eine Mitarbeit der Ehegatten im Betrieb ist üblich, ohne daß es im Regelfall einer eigenen Erlaubnis bedarf. Fehlende Eigenschaften und Einrichtungen können besondere Betriebsartbezeichnungen erforderlich machen (Hotel garni, Trinkhalle, Stehausschank).

 

Alle für den Betrieb bestimmten Räume sind in der Erlaubnisurkunde einzeln (gegebenenfalls unter Bezugnahme auf einen beigefügten Lageplan) mit Angabe der Zweckbestimmung festzuhalten  (z. B. Küche. Lagerraum, Saal, Fremdenzimmer. Toiletten, Gastraum, Nebenzimmer. Garten. Freischankfläche usw.).

Die Erlaubnis zum Ausschank alkoholischer Getränke  schließt die Erlaubnis zum Ausschank alkoholfreier Getränke ein Mit dieser Erlaubnis ist die Verpflichtung verbunden, alkoholfreie Getränke zum Verzehr an Ort zu verabreichen. Die Schankwirtschaftserlauhnis berechtigt daher zum Verabreichen aller Getränke, die Speisewirtschaftserlauhnis zum Verabreichen aller zubereiteten Speisen. Beschränkungen bei der Gewerbeausübung können gemacht werden durch Auflagen zum Schutz der Gäste,  der im Betrieb Beschäftigen, der Nachbarn und der Allgemeinheit.

 

Allgemeine Verbote können das  Ziel haben, den Alkoholmißbrauch einzudämmen:

-  Verkauf von Branntwein und branntweinhaltigen Lebensmitteln durch Automaten:

-  Verabreichen alkoholischer Getränke an erkennbar Betrunkene.

-  Trinkzwang bei der Bestellung von Speisen in einer Gaststätte.

-  Zwang, bei alkoholfreien Getränken ein alkoholisches Getränk mitbestellen zu müssen.

 

Aus besonderem Anlaß kann der gewerbsmäßige Ausschank alkoholischer Getränke vorübergehend und für einen bestimmten Bereich ganz oder teilweise verboten werden (Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bei Demonstrationen, Fußballspielen, Aufmärschen,  usw. Der Gewerbetreibende kann verpflichtet werden, über die in seinem Betrieb beschäftigten Personen Auskünfte zu erteilen, um deren Überprüfung zu ermöglichen. Die Beschäftigung einer im Gaststättenbetrieb tätigen Person kann bei Unzuverlässigkeit  untersagt werden.

 

Verkauf und Leistungen für Gäste:

Dem Wirt oder Dritten ist es gestattet, auch Zubehörwaren (Tabakwaren, Ansichtskarte, Zeitungen, Süßwaren, usw.) an  Gäste auch während der Ladenschlußzeiten  abzugehen  oder Zubehörleistungen (zum Beispiel Besorgung von Theater- und Konzertkarten, Waschen und Bügeln von Kleidern, Bereitstellung von Fernseheinrichtungen) zu erbringen.

 

Verkauf über die Straße:

Dem Wirt ist erlaubt (auch wenn er zum Beispiel für  seinen Kiosk mangels Toiletten nur die Erlaubnis zum  Ausschank von alkoholfreien Getränken hat) außerhalb der für seinen  Betrieb zulässigen Öffnungszeiten zum alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch

die in § 7 Absatz 2 näher bezeichneten Waren, Speisen und Getränke sowohl an seine Gäste als auch an  jedermann über die Straße zum Mitnehmen zu  verkaufen.

 

Maßnahmen gegen Unzuverlässige sind …

-  Rücknahme (schon bei der Erteilung der Erlaubnis lagen Versagungsgründe vor)

-  Widerruf der Erlaubnis ( nachträglich sind Unzuverlässigkeiten eingetreten)

 

Die Erlaubnis erlischt, wenn der Inhaber den Betrieb nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt  hat. Auch erlaubnisfreie Betriebe sind zu untersagen bei Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in bezug auf diesen Gaststättenbetrieb. Untersagt werden kann auch der Ausschank selbsterzeugter Getränke.

 

 

 

Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (Jugendschutzgesetz)

Halten sich Kinder oder Jugendliche an Orten auf, an denen ihnen eine unmittelbare Gefahr für ihr körperliches, geistiges oder seelisches Wohl droht, so haben die zuständigen Behörden oder Stellen die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Wenn nötig, haben sie die Kinder oder Jugendlichen zum Verlassen des Ortes anzuhalten, einem Erziehungsberechtigten zuzuführen oder (wenn kein Erziehungsberechtigter erreichbar ist) in die Obhut des Jugendamtes zu bringen.

Kind im Sinne dieses Gesetzes ist, wer noch nicht vierzehn, Jugendlicher, wer vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alt ist.

Erziehungsberechtigter im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches die Personensorge zusteht, jede sonstige Person über achtzehn Jahre, soweit sie auf Grund einer Vereinbarung mit dem Personensorgeberechtigten Aufgaben der Personensorge wahrnimmt oder soweit sie das Kind oder den Jugendlichen im Rahmen der Ausbildung oder mit Zustimmung des Personensorgeberechtigten im Rahmen der Jugendhilfe betreut.

Soweit nach diesem Gesetz Altersgrenzen zu beachten sind, haben Kinder und Jugendliche ihr Lebensalter auf Verlangen in geeigneter Weise nachzuweisen. Veranstalter und Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen das Lebensalter zu überprüfen. Dieses Gesetz gilt nicht für verheiratete Jugendliche.

Die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes wurden immer wieder einmal geändert in Richtung auf eine größere Liberalisierung. Hier die gegenwärtige Form:

 

Jugendschutzgesetz:

(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden.

(2) In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat

1. an einem Kindern und Jugendlichen unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder 

2. durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, daß Kinder und Jugendliche Tabakwaren nicht entnehmen können. 

 

(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen

1. Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche, 

2. andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren

weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.

(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden.

 

(3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat

1. an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder

2. in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, daß Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen können. § 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt.

 

(4) Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes dürfen gewerbsmäßig nur mit dem Hinweis „Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz“ in den Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis ist auf der Fertigpackung in der gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Marken- oder Phantasienamen oder, soweit nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen auf dem Frontetikett anzubringen. 

 

§ 4 Gaststätten

(1) Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen. Jugendlichen ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von 24 Uhr und 5 Uhr morgens nicht gestattet werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Kinder oder Jugendliche an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen oder sich auf Reisen befinden.

(3) Der Aufenthalt in Gaststätten, die als Nachtbar oder Nachtclub geführt werden, und in vergleichbaren Vergnügungsbetrieben darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden.

(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 genehmigen.

(5) Es gelten Ausnahmeregelungen,  wenn die Veranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtums pflege dient.

Hierbei gelten folgende Alters- und Zeitgrenzen:

- Kinder unter 14 Jahren können sich auf den genannten Veranstaltungen bis max. 22 Uhr,

- Jugendliche unter 16 Jahren bis max. 24 Uhr aufhalten.

Gaststättenbesuch

 

Computerspiele

Computerspiele unterliegen einer verbindlichen Altersfreigabekennzeichnung, Verkäufer oder Verleiher dieser Spiele machen sich strafbar oder begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn sie z. B. ein altersbeschränktes Spiel an Kinder unter dieser Altersgrenze abgeben.

 

Spielhallen und jugendgefährdende Veranstaltungen:

Die Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen oder bei jugendgefährdenden Veranstaltungen,   z. B. der Besuch einer Erotikmesse, ist Kindern und Jugendlichen nicht zu gestatten.

Bei Konzertveranstaltungen (Rock oder Pop) sowie bei sog. LAN-Partys können Sonderauflagen (Zutrittsverbote, feste Altersgrenzen o.ä.) festgesetzt werden. Bitte beim Veranstalter erfragen!

 

 

 

 

 

 

 

 

   

 

 Wirtschaftslehre

 

Inhalt: Einkomensverteilung, Lohnquote, Umverteilung, Bruttosozialprodukt, Wohlstand, Wachstum, Wirtschaftskreislauf, Arbeitslosigkeit, Stabilitätsgesetz. 

 

Einkommen und Einkommensverteilung

 

Definition:

 

Einkommen ist das Geld für das Zurverfügungstellen von Produktionsfaktoren (Boden, Arbeitskraft, Kapital) auf den Faktormärkten.

Der Boden wird zur Verfügung gestellt auf dem Immobilienmarkt.

Die Arbeitskraft wird zur Verfügung gestellt auf dem Arbeitsmarkt.

Das Kapital wird zur Verfügung gestellt auf dem Investitionsgütermarkt.

 

Arbeitgeber und Arbeitnehmer werden vertreten durch ihre Interessenverbände, nämlich Arbeitsgeberverbände und Gewerkschaften. Maßstab bei Arbeitskämpfen sind an sich die Schwächsten, die auch noch über die Runden kommen sollen. Von den Gewerkschaften werden im Arbeitskampf aber die Stärksten vorgeschickt, von den Arbeitsgebern die Schwächsten.

Auch der Kapitalist hat ein Interesse am sozialen Frieden: Er will keine extremen Einkommensunterschiede bei den Arbeitnehmern, deshalb sollten an sich die  Löhne relativ nahe beieinander liegen, die „prekären Arbeitsverhältnisse“ (Hungerlohn) entsprechen nicht dieser Theorie.

Der soziale Friede macht sich bezahlt durch weniger Streiks, denn im Export können Lieferfristen eingehalten werden und der Arbeitgeber bekommt auch Aufträge trotz höherer Löhne.

Wenn man etwas produzieren will, werden die Produktionsfaktoren nachgefragt. Ein Lohn wird vereinbart. Der Streit geht darum, wer wieviel vom Kuchen bekommt. Bei Zuwachs sind alle noch zufrieden, weil der Arbeitnehmer dann immer noch einen Zuwachs hat, auch wenn er relativ weniger vom Kuchen hat. Die Verteilungskämpfe werden aber härter, wenn der Zuwachs aufhört.

 

Einkommensverteilung:

Die Einkommensverteilung eines Landes gibt an, wie sich das im Produktionsprozeß erwirtschaftete Volkseinkommen auf die einzelnen Personen, Gruppen oder Klassen der Bevölkerung verteilt. Je nach der angestrebten Information über die Verteilung lassen sich als Konzepte unterscheiden:

 

  • Funktionelle Einkommensverteilung:

Die Einkommensverteilung wird zunächst gemessen werden mit Hilfe der Lohnquote. Diese wird wie folgt berechnet: Einkommen aus unselbständiger Arbeit geteilt durch das Volkseinkommen (VE). Das Volkseinkommen besteht aus Einkommen aus unselbständiger Arbeit und Einkommen aus Unternehmertätigkeit und Vermögen. Die Bruttolohnquote läßt sich leicht ausrechnen aus den Löhnen.

Aber für eine Wertung muß auch beachtet werden, wie viele Arbeitnehmer es gibt, denn die absolute Summe kann steigen, aber auf immer mehr Arbeitnehmer verteilt werden. Wenn man die Arbeitnehmerquote berücksichtigt, ergibt sich die „strukturbereinigte Bruttolohnquote“:  Bruttolohnquote geteilt durch Arbeitnehmerquote mal konstante Arbeitnehmerquote  ist die strukturbereinigte Bruttolohnquote. Diese klammert die Wanderungsbewegung aus und tut so, als sei die Arbeitslosenquote seit einem bestimmten Jahr gleich geblieben. Ob der Einzelne mehr oder weniger hat, wird dabei nicht festgestellt. Das ist dann die funktionale Einkommensverteilung.

Die funktionelle Verteilung spiegelt wider, in welchem Ausmaß die Eigentümer der verschiedenen Produktionsfaktoren (Arbeit, Kapital, Boden) aus deren Einsatz ein Einkommen in der Form von Lohn und  Zins, Miete und Pacht  erzielen konnten. Von besonderem Interesse ist dabei der Anteil, den die Löhne (in der Regel der überwiegende Teil der Einkommen der unselbständig Beschäftigten) am Volkseinkommen haben (Lohnquote) im Vergleich zum Anteil der Einkommen aus Unternehmertätigkeit und Vermögen (häufig, aber nicht korrekt als „Gewinnquote“ bezeichnet).

Die Arbeiter können absolut wohlhabender werden, aber im Verhältnis zum Kapital werden sie ärmer, zum Beispiel durch die Erhöhung der Mehrwertsteuer oder Minderung der Kapitalertragsteuer.

Die Lohnquote stieg in der Bundesrepublik  von 58,5 Prozent im Jahr 1950 auf 7 Prozent im Jahr 1978. Daraus den Schluß zu ziehen, die „Arbeiter“ hätten ihren Anteil am Volkseinkommen um zehn Prozentpunkte erhöht, wäre jedoch falsch, denn die Lohnquote gibt nicht an, wie groß die Zahl der abhängig Beschäftigten im Verhältnis zur gesamten Erwerbsbevölkerung ist. Ein Unternehmer, der seinen Betrieb verkauft und weiter als Manager für die neuen Eigentümer tätig bleibt, erhöht mit seinem Einkommen fortan die Lohnquote, ohne daß sich an der Lage der übrigen unselbständig Beschäftigten etwas geändert hätte.

 

  • Personelle Einkommensverteilung:

Bei ihr bleibt die ökonomische Herkunft des Einkommens unberücksichtigt und es wird nur gefragt, „wer wieviel“ verdient. Zur Darstellung wählt man gewöhnlich die „Lorenzkurve“ (nach dem Amerikaner Lorenz, der sie 1905 entwickelte). Mit ihr wird dargestellt, wieviel Prozent der Einkommensbezieher (von der untersten Stufe an gerechnet) wieviel Prozent des Gesamteinkommens verdienen. Verdient jeder gleich viel, so beziehen zum Beispiel zehn Prozent der Haushalte auch zehn Prozent des Gesamteinkommens und der graphische Verlauf ist dann eine Gerade. Aber in der Praxis weicht die Kurve von der Ideallinie ab. Je näher aber die Linie an der Ideallinie ist, desto gleicher ist die Einkommensverteilung. Die Kurve wird beeinflußt auf den Faktormärkten (primäre Einkommensverteilung korrigiert durch sekundäre Einkommensverteilung).

Bestehen hingegen Einkommensunterschiede, so verdienen zum Beispiel die untersten zehn Prozent der Haushalte weniger als zehn Prozent des Gesamteinkommens: Die Kurve wölbt sich. Je größer die Einkommensdifferenzen, desto größer wird der „Bauch“ der Kurve. Deshalb bietet sich die Fläche zwischen der tatsächlichen Kurve und der Diagonalen (,,Kurve der Gleichverteilung“) als Maß für die Einkommensverteilung an. Allerdings fehlt dann immer noch die Information, wo in der Einkommenspyramide die größten Unterschiede liegen.

Dabei unterscheidet man auch zwischen den  Erwerbstätigengruppe (Beamte, Angestellte, Arbeiter), aber auch nach Einkommenshöhe oder Berufsgruppen. Die Frage ist: Wieviel entfällt auf jede Gruppe und wieviel ist das vom Volkseinkommen?

 

  • Verteilung nach sozialen Gruppen:

Bei der Einkommensverteilung nach sozialen Gruppen geht man von der augenblicklichen Sozialstruktur aus und unterteilt in Unselbständige, Selbständige und Nichterwerbstätige (wobei oft noch weiter gegliedert wird). Man berechnet entweder den Anteil der einzelnen Gruppen am Volkseinkommen oder das jeweilige Durchschnittseinkommen. In beiden Fällen fehlt zur Abrundung des Bildes die Information über Wanderungen und Strukturveränderungen.

 

  • Verteilung nach Wirtschaftszweigen (Branchen).

Die  Einkommensverteilung nach Branchen (Landwirtschaft, Industrie und Handwerk, Handel und Banken, Wohnungswirtschaft, Staat) soll Einblick in die Strukturveränderung der Wirtschaft geben. Deshalb ist sie nur im Vergleich mehrerer Jahre sinnvoll. Auch hier besteht jedoch das Problem, Wanderungsbewegungen zwischen den Sektoren von Produktivitätsänderungen innerhalb der Sektoren zu trennen.

 

Arbeitslosenzahl

Offiziell gibt die Bundesanstalt für Arbeit die Erwerbslosenzahl mit 3,47 Millionen an - registriert sind aber mehr als sieben Millionen. Ursula Engelen-Kefer, stellvertretende DGB-Vorsitzende und Vizepräsidentin der Bundesanstalt für Arbeit, schimpfte schon: „Die Zahlen stimmen hinten und vorne nicht!“

In die reguläre Statistik gehen einzig die im Arbeitsförderungsgesetz definierten Arbeitslosen ein. Jene, die der Vermittlung ohne Wenn und Aber zur Verfügung stehen. Doch die machen nicht mal die Hälfte der tatsächlichen Arbeitslosen aus. Unsere Statistik sagt über die Gesamtheit der vom Schicksal Arbeitslosigkeit Betroffenen deshalb gar nichts aus.

 

Vollkommen unberücksichtigt bleiben (Stand: Ende Januar 1993)

•  84.300 Arbeitslose, die 58 Jahre und älter sind. Ihnen wird unterstellt, daß sie nicht mehr vermittelbar sind.

•  756.000 arbeitslose Bezieher von Vorruhestandsgeld in West- und Ostdeutschland und Altersübergangsgeld ab dem 55. Lebensjahr in den neuen Bundesländern;

•  388.00 arbeitslose Teilnehmer von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM). Betriebe oder Kommunen machen mit ihnen Beschäftigungstherapie. Ihren Lohn zahlt das Arbeitsamt - für 63.400 ABM-Teilnehmer in Westdeutschland und für 325.000 im Osten.

•  802 600 Teilnehmer an Fortbildungs- und Umschulungsmaßnahmen. Die Nürnberger Bundesanstalt kommt derzeit für den Lebensunterhalt von 383.600 Fortbildungs- und Umschulungsteilnehmern im Westen und 419.000 im Osten auf.

•  Auf 1,7 Millionen Personen schätzt die Bundesanstalt die „Stille Reserve“. Sie sind der Arbeitsverwaltung ganz offiziell bekannt, auch wenn sie bei ihr weder als   Arbeitssuchende

noch als Leistungsempfänger registriert sind. Resignierte etwa.

Zu den von der Statistik ausgewiesenen 3.468.600 offiziellen gesellen sich also noch mal       3.731.300 inoffizielle Arbeitslose.

 

Getrickst wird auch bei den Beschäftigten:

35,37 Millionen sollen es laut Bundesanstalt für Arbeit Ende 1992 gewesen sein. In Wirklichkeit waren es aber rund 500.000 Personen weniger. Die werden per Gesetz einfach doppelt gezählt: Junge Mütter im 36monatigen Erziehungsurlaub und Wehrdienstleistende einerseits sowie die für sie vom Arbeitgeber eingestellten Ersatzleute andererseits.

Diese Doppelzählungen ändern zwar nichts an der absoluten Zahl der Arbeitslosen. Dafür aber drücken sie die prozentuale Arbeitslosenquote, wenn - wie es üblich ist - die Arbeitslosenzahlen in Beziehung zu den Beschäftigtenzahlen gestellt werden.

Bereinigt man die offiziellen Statistiken also um all die gezielten Schönungen, sieht es nämlich so aus:

•  Statt 3,47 Millionen sind in Deutschland tatsächlich etwa 7,18 Millionen Personen arbeitslos.

•  Statt 35,37 Millionen sind nur 34,87 Millionen Menschen beschäftigt.

•  Und statt 11,9 Prozent Arbeitslosenquote im Bundesdurchschnitt haben wir tatsächlich 20,59 Prozent (Stand: Ende Januar 1993).

„Wer zuläßt, daß monatlich in Nürnberg eingestanden wird, daß wir heute mehr Arbeitslose haben als zu Beginn des Dritten Reiches, der provoziert doch nur, daß wir alle vier Wochen einen Regierungswechsel erleben.“ So beschreibt ein hoher Beamter des Bundesarbeitsministeriums resignierend die Motivation zum Tricksen.

Auch im Ausland werden die Statistiken über Arbeitslosenzahlen kräftig geschönt. So werden in Großbritannien, Frankreich, Italien, Irland oder Belgien listig die Selbständigen bei den Beschäftigten mitgezählt. Der Effekt: Die prozentuale Arbeitslosenquote fällt optisch geringer aus.

In den USA und in Kanada wird die Zahl der Arbeitslosen gar aus Umfragen bei repräsentativen Bevölkerungsquerschnitten hochgerechnet. Da hängt es nur noch von der Fragestellung ab, welches (gewünschte) Ergebnis herauskommt.

 

 

Die Lohnquote - ein Maßstab für die Einkommensverteilung

Die Lohnquote wird zunehmend als weniger aussagekräftig angesehen, weil viele Arbeitnehmer auch Einkommen aus Vermögen beziehen, denn zu dem Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit muß das Einkommen aus Vermögen  (Geldvermögen, Besitz) hinzugezählt werden.

Die Einkommensverteilung hängt davon ab, wie die Produktionsfaktoren verteilt sind, vor allem vom Vermögen. Einkommen kommt aus Arbeit und Vermögen. Geringe Arbeitseinkommen führen kaum zu Vermögen. Die Vermögensverteilung ist in Deutschland immer ungleicher geworden. Die mittleren Einkommen haben zwar zugenommen, vor allem das der Selbständigen. Aber das richtig große Vermögen konzentriert sich auf immer weniger Familien. Geändert würde das nur durch eine veränderte Einkommenspolitik, die Vermögensbildung erlaubt.

Manche meinen, die Ungleichheiten hätten mit der Christianisierung begonnen. Aber vielleicht traf die wirtschaftliche Entwicklung nur zufällig mit der Christianisierung zusammen:

Jedenfalls wurde das genossenschaftliche Eigentum zum Privateigentum, zunächst der geistlichen Herren, dann auch der weltlichen Herren (die die Entwicklung aber nur für sich ausnutzten).

Die zweite Enteignungswelle ereignete sich bei Beginn der Industrialisierung: Durch die Textilindustrie wurden die Weber arbeitslos, weil die Manufaktur zu teuer wurde. Auch in der Landwirtschaft wurden Arbeitskräfte freigesetzt, aus einer arbeitsintensiven Tätigkeit wurde eine kapitalintensive. Durch Überhöhung der Pacht kam es zu einer Verschuldung („Bauernlegen“). Durch Industrialisierung und Gewalt wurden die Eigentumsverhältnisse „geordnet“. Es liegt an der Geschichte des Wirtschaftssystems, daß es so geworden ist.

Das Grundgesetz und noch mehr die Hessische Verfassung erlauben die Vergesellschaftung. . Man könnte auch Betriebe haben, die privatwirtschaftliche geführt werden, aber voll im Eigentum des Staates sind. Das hat man auch vielfach gemacht, weil Private es angeblich besser können als der Staat. Es gab aber auch Gegenbeispiele, so daß schon teilweise wieder eine Rückkehr zur staatlichen Wirtschaft erfolgt.  Aber die Marktwirtschaft gehört immer dazu.

Die Bundesvereinigung Deutscher Arbeitgeberverbände weist immer wieder einmal die Behauptung der Gewerkschaften zurück, daß die Lohnquote in der Bundesrepublik auf ihren niedrigsten Stand in der Nachkriegszeit gesunken sei. Mit dieser These werde versucht, den Eindruck zu erwecken, als habe in den achtziger Jahren ein geradezu dramatischer Umverteilungsprozeß stattgefunden.

 

Im Rahmen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung der Bundesrepublik wird für jedes Jahr das Volkseinkommen berechnet. Im Jahr 1986 wurde beispielsweise ein Volkseinkommen von 1.514,20 DM errechnet. Dieses Volkseinkommen setzt sich im Wesentlichen aus zwei Einkommensarten zusammen:

-  Einkommen aus unselbständiger Arbeit                              1.039,13 Mrd. DM

-  Einkommen aus Unternehmertätigkeit und Vermögen        475,07

Volkseinkommen (= Nettosozialprodukt zu Faktorkosten)   1.514,20.

 

Im Leben eines jeden Staatsbürgers spielen Einkommen und Vermögen eine wichtige Rolle. Die Höhe des Einkommens, das jemand erzielt, und die Größe des Vermögens, das jemand besitzt, bestimmen wesentlich sein gesellschaftliches Ansehen und seine Entfaltungsmöglichkeiten. Einkommen und Vermögen sind deshalb keine Größen, die nur für Statistiker und Wirtschaftspolitiker von Interesse sind. Vielmehr stellen sie einen zentralen gesellschaftspolitischen Streitgegenstand dar, weil in der Diskussion über die Angemessenheit eines bestimmten Einkommens oder Vermögens unterschiedliche Vorstellungen von „sozialer Gerechtigkeit“ sowie gegensätzliche Bewertungsmaßstäbe aufeinandertreffen.

Der Verteilungskonflikt, d.h. die Auseinandersetzung zwischen den gesellschaftlichen Gruppen um ihren jeweiligen Anteil am Sozialprodukt, gehört zum Alltag jeder Demokratie. In Zeiten hohen wirtschaftlichen Wachstums, wie es für die Wiederaufbauphase der Bundesrepublik in den fünfziger und sechziger Jahren charakteristisch war, lassen sich Verteilungskonflikte im allgemeinen leichter lösen, denn der ständige reale Zuwachs an Gütern und Dienstleistungen eröffnet einen hinreichend großen Spielraum, um alle sozialen Gruppen am Zuwachs teilhaben zu lassen.

 

Die Unterscheidung der Einkommen aus unselbständiger Arbeit und Unternehmertätigkeit bezeichnet man als funktionelle Einkommensverteilung, d.h. die Verteilung des Volkseinkommens auf die Produktionsfaktoren Arbeit und Kapital. Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände (Gewerkschaften) haben daher ein Interesse daran, diese Einkommensverteilung zu beeinflussen. Aus Sicht der Gewerkschaften ist eine Umverteilung des Volkseinkommens „von unten nach oben“ unerwünscht.

 

Standpunkte der Gewerkschaften:

-   Löhne und Gehälter sind die Einkommen der Arbeitnehmer und sollen möglichst hoch in.

-  Steigende Einkommen der Arbeitnehmer bewirken eine größere Kaufkraft.

-  Der davon ausgehende Anstieg des Konsums führt zur Erhöhung der Produktion.

-   So werden letztlich auch die Arbeitsplätze gesichert.

Standpunkte der Arbeitgeberverbände

-  Löhne und Gehälter sind wesentliche Kostenfaktoren.

-  Steigende Löhne und Gehälter beeinträchtigen die Gewinnaussichten der Unternehmen.

-  Gewinne sind ausschlaggebend für die Investitionstätigkeit der Unternehmen.

-  Ohne Investitionen kann die Arbeitslosigkeit nicht abgebaut werden. Investitionen führen zu einem höheren Beschäftigungsgrad („Die Gewinne von heute sind die Investitionen von morgen und die Beschäftigten von übermorgen“).

 

Die Aussagefähigkeit der bereinigten Lohnquote zeigt an einem Beispiel: In einem beliebigen Jahr beträgt die Lohnquote 60 Prozent. Fünf Jahre später wird eine Lohnquote von 70 Prozent ermittelt. Parallel dazu ist die Arbeitnehmerquote von 50 Prozent Ausgangsjahr auf 60 Prozent gestiegen, d.h. die höhere Lohnquote teilen sich zuletzt mehr Arbeitnehmer als zuvor. Nimmt man nun an, die Arbeitslosenquote habe sich in diesem Zeitraum nicht verändert (konstant 50 Prozent), läßt sich die bereinigte Lohnquote berechnen:

Bereinigte Lohnquote = konstante Arbeitnehmerquote (50 %)  mal Lohnquote durch Arbeitnehmerquote  (70% durch 60 %).  Die bereinigte Lohnquote (58,33 %) ist demnach gesunken, d.h. auf eine als gleichbleibend angenommene Zahl von Arbeitnehmern entfielen nach Jahren nur noch 58,33 Prozent des Volkseinkommens als Einkommen aus unselbständiger Arbeit.

 

Falsche Maßstäbe für die Verteilung der Einkommen:

Nach Meinung der Bundesvereinigung Deutscher Arbeitgeberverbände ist die aus der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung abgeleitete „Lohnquote“ bzw. die als Rest des Volkseinkommens ermittelte „Gewinnquote“ als Verteilungsmaßstab gänzlich ungeeignet:

*  Als Anteil am Volkseinkommen hätten sich die Vermögenseinkünfte der privaten Haushalte von 3,3 Prozent im Jahre 1960 auf reichlich 7 Prozent mittlerweile mehr als verdoppelt. Die Haushalte hätten 1986 ein Geldvermögen von rund  2 Billionen DM, aus denen ihnen mehr als 110 Milliarden DM an Einkommen zugeflossen seien, ohne aber eigentliche Unternehmenseinkommen zu sein.

* Der jeweilige Beschäftigungsgrad werde in der Lohnquote nicht berücksichtigt. Gemessen werde lediglich der Anteil der Einkommen der jeweils Beschäftigten am Volkseinkommen. Eine hohe Lohnquote könne also Ausdruck eines hohen Beschäftigungsstandes bei relativniedrigem Lohnniveau oder eines hohen Lohnniveaus bei Arbeitslosigkeit sein. Wolle man die Arbeitsmarktsituation mitberücksichtigen, müsse die Lohnquote um den Beschäftigungsgrad bereinigt werden.

* Veränderungen der Lohnquote spiegelten nur den Wandel im Einsatzverhältnis von Kapital und Arbeit wider, ohne jedoch etwas auszusagen über die Rentabilität des investierten Sachkapitals im Vergleich zu den Finanzanlagen. Mit der Lohnquote als verteilungspolitischem Indikator werde nicht berücksichtigt, daß angesichts der in den letzten Jahren ständig gewachsenen Kapitalintensität die Sicherung der vorhandenen Arbeitsplätze und die Finanzierung zusätzlicher Arbeitsplätze einen immer höheren Kapitalaufwand erforderten. Dieser müsse aber aus den Bruttoeinkommen aus Unternehmertätigkeit und Vermögen finanziert werden.

* Auch die „bereinigte“ Lohnquote, die eine über die Jahre hinweg völlig konstante Erwerbs­tätigenstruktur unterstelle, könne nicht als Verteilungsmaßstab herangezogen werden. Sie gehe nämlich von der Fiktion aus, daß die Höhe des Volkseinkommens unabhängig sei von der Erwerbstätigenstruktur. Bei abnehmendem Anteil der Selbständigen an der Erwerbs­tätigenzahl führe diese Bereinigung dazu, daß in immer größerem Umfang Einkommen aus Unternehmertätigkeit als Fiktion unterstellt würden, die in Wirklichkeit gar nicht vorhanden seien. Und in den 70er Jahren sei der wachsende Anteil der Lohn- und Gehaltsempfänger an der Erwerbstätigenzahl nicht nur Ursache, sondern auch Folge der steigenden Lohnquote: Unzureichende Gewinne führten dazu, daß immer mehr Selbständige gezwungen waren, ihren Betrieb aufzugeben, um einer Tätigkeit als Arbeitnehmer nachzugehen.

 

Der Rückgang der Lohnquote bedeutet nicht unbedingt eine „Umverteilung  von unten nach oben“:

-  Zu den Einkommen aus Unternehmertätigkeit und Vermögen zählen nicht nur die höheren Einkommen von Unternehmern, Ärzten usw., sondern auch die eher mit Arbeitnehmereinkommen vergleichbaren Einkommen von kleineren landwirtschaftlichen oder Einzelhandelsbetrieben. Andererseits rechnen die Bezüge von Vorstandsmitgliedern einer AG zu den Einkommen aus unselbständiger Arbeit. Vor allem aber können Arbeitnehmer neben dem Gehalt auch andere Einkünfte wie Mieteinnahmen oder Kapitalzinsen haben, die dann dem Einkommen aus Unternehmertätigkeit und Vermögen zuzuordnen sind. Von daher sagt die Aufteilung des Volkseinkommens in Lohnquote und Gewinnquote wenig über die individuellen Einkommen aus.

-  Die Lohnquote kann sich auch erhöhen, ohne daß eine Veränderung der Einkommensunterschiede zwischen Selbständigen und Arbeitnehmern stattgefunden hat. Dies geschieht, wenn der Anteil der unselbständigen Arbeitnehmer an der Gesamtzahl der Erwerbstätigen zunimmt und die Zahl der Selbständigen abnimmt. Der Anteil der unselbständigen Arbeitnehmer an der Zahl der Erwerbstätigen stieg bis 1980 kontinuierlich und ist seitdem konstant (= Arbeitnehmerquote).

Um die Lohnquoten über die Jahre hinweg vergleichbar zu machen, ist es notwendig, die Arbeitnehmerquote eines bestimmten Jahres als konstante Bezugsgröße bei der Berechnung der Lohnquote zugrunde zu legen. Das Ergebnis ist die bereinigte Lohnquote. Die bereinigte Lohnquote zeigt weitaus geringere Veränderungen als die Lohnquote. Auch wenn sie seit 1982 gesunken ist, weist sie doch langfristig eine bemerkenswerte Stabilität auf.

 

 

Umverteilung durch den Staat

Die Einkommensverteilung auf den Faktormärkten ist die primäre Einkommensverteilung (= funktionale Einkommensverteilung). Die sekundäre Einkommensverteilung erfolgt durch den Staat, weil das Markergebnis nicht akzeptiert werden kann, so daß der Staat umverteilen soll.

Der Staat nimmt eine sekundäre Einkommensverteilung vor zugunsten  derer, die kein Einkommen beziehen oder nicht genug beziehen. Aber es darf keine Sondersteuer geben.

Der Staat sorgt für eine gerechte Verteilung der Kosten, damit nicht ein kleine Gruppe für bestimmte Leistungen  hohe Kosten allein zahlen muß (Beispiel: Kindergarten). Bestimmte Leistungen kann nur der Staat erbringen.

Er tut das durch…..

  • Einkommenssteuer: Es gibt einen viergeteilten Steuertarif:

Nullzone (Steuerfreiheit)                              

Untere Proportionalstufe (gleichbleibender Steuersatz von 19 Prozent)

Progressionszone  (linear steigender Steuersatz von 19 bis 43 Prozent)

Obere Proportionalzone (gleichbleibender Steuersatz von 43 Prozent).

Der Anstieg der Progression sollte linear sein. Der Spitzensteuersatz war zur Zeit Helmut Kohls bei 53 Prozent, heute beträgt er 43 Prozent. Benachteiligt sind die mittleren Einkommen, weil sie bei einer Lohnerhöhung immer mehr in die Progression kommen (bei höherem Einkommen wird der Steueranteil prozentual höher). Alle zehn Jahre wäre eine Reform der Einkommenssteuer nötig, aber die Parteien scheuen das, weil dadurch sehr viel mehr Steuern einkommen. Die unteren Einkommen wurden entlastet (hohe Freibeträge), ebenso die hohen Einkommen (Steuersparmodelle). Aber durch die Inflation wachsen immer mehr Arbeitnehmer in die mittleren Einkommen hinein („Mittelstandsbauch“).

Diese Erscheinung wird auch „kalte Progression“ genannt. Dabei bleibt allerdings die Steuerklasse gleich, nur die Steuerstufe ändert sich. Es kann also sein, daß ein Arbeitnehmer am oberen Rand seiner Steuerstufe war, durch die Lohnerhöhung aber in den unteren Rand der nächst höheren Steuerstufe kommt. Im Extremfall (aber nur in diesem) kann es sein, daß seine Steuer damit höher wird als die Lohnerhöhung.

Weil das Bundesverfassungsgericht schon 1990 das Existenzminimum auf 6.000 bis 7.000 Euro beziffert hat, war der steuerfreie Grundbetrag zu niedrig. Er muß im Grunde immer wieder einmal angepaßt werden.

Die Mehrwertsteuer bewirkt keine Umverteilung: Ein Sozialhilfeempfänger braucht für den Grundbedarf hundert Prozent seines Einkommens, ein Spitzenverdiener aber vielleicht nur 20 Prozent. Er kann sich dadurch mehr Dinge leisten, auch solche, die gar keiner Mehrwertsteuer unterliegen (wie die Kultur). Die Mehrwertsteuer scheint gerecht zu sein, weil sie für jeden gleich hoch ist. Sie ist aber ungerecht, weil sie die unteren Einkommensschichten schwerer  belastet.

  • Gesetzliche Sozialversicherung (Krankheit, Pflege, Unfall, Arbeitslosigkeit, Rente).  Die Umverteilung erfolgt von den Aktiven auf die Passiven und die keine Produktionsfaktoren zur Verfügung stellen können („Generationenvertrag“).
  • Transferzahlungen, für die man nichts eingezahlt hat, also Kindergeld, Ausbildungsbeihilfen (Bafög), Sozialhilfe, Wohngeld. Die Mittel werden aus dem allgemeinen Haushalt genommen.
  • Bereitstellung von öffentlichen Gütern und Dienstleistungen:

Dazu gehören „öffentliche Güter“, deren Nutzen nicht nur dem Erwerber zufällt (Polizei, Justiz, Verteidigung, Verkehrseinrichtungen). Es besteht aber die Gefahr der „Trittbrettfahrer“, die zwar nutzen wollen, aber nichts dafür tun. Deshalb werden öffentliche Güter nicht privat angeboten, sondern durch eine Zwangsumlage finanziert, weil der Nutzen durch andere nicht ausschließbar ist.

  • „Meritorische Güter“: Zwischen privaten und öffentlichen Gütern gibt es „meritorische Güter“. Beispiele sind:  Zu den Gesundheitsleistungen zahlt der Einzelne, aber auch die Gemeinschaft, Kleingärten bringen auch einen Nutzen für andere. Umgekehrt sollte auf Autobahnen eine Nutzungsgebühr verlangt werden.  Oder wenn ein Schaden für andere entsteht, sollte der Nutzer zahlen (zum Beispiel bei Umweltschäden). Nur im Straßenverkehr trägt auch die Allgemeinheit den Schaden. Straßen und Schulen liegen zwischen privatem und meritorischem Gut.

Öffentliche Güter und öffentliche Dienstleistungen haben einen Umverteilungseffekt, weil sie nicht von allen in Anspruch genommen werden (Die Alte Oper in Frankfurt kommt auch den Bürgern aus dem Taunus zugute, aber finanziert wird sie unter anderem von dem Säufer über die Getränkesteuer). Umgedreht geschieht Verteilung von oben nach unten, zum Beispiel durch öffentliche Bibliotheken, die nur von den Ärmeren genutzt werden. Die Umverteilung von oben nach unten hilft der Konjunktur mehr als die Umverteilung nach oben.

 

 

Bruttosozialprodukt und Volkseinkommen

Durch die Berechnung des Bruttosozialprodukts will man Auskunft haben über die Leistungsfähigkeit und Entwicklung der Volkswirtschaft und Auskunft über den Wohlstand und dessen Entwicklung, auch jeweils im Vergleich mit dem Ausland.

 

Es gibt verschiedene Berechnungsweisen des Bruttosozialprodukts:

  • Nominelles Brutosozialprodukt (BSPn): Summe aller Güter und Dienstleistungen, die in einer Periode (in der Regel ein Jahr) in einer Volkswirtschaft produziert werden.
  • Bruttosozialprodukt zu Marktpreisen (BSPm): Bruttoproduktionswert minus Vorleistungen
  • Reales Sozialprodukt (BSPreal): Nominelles Sozialprodukt deflationiert um die Inflationsrate. . Bei der Ermittlung des Bruttosozialprodukts in konstanten Preisen werden die Güter und Dienstleistungen mit den Preisen bewertet, die sie in einem bestimmten Basisjahr hatten.
  • Nettosozialprodukt (NSPn): Nominelles Bruttosozialprodukt minus Abschreibung. Diese erfaßt wertmäßig den Verschleiß (Abnutzung). So muß auch beim Sozialprodukt das abgezogen werden, was bei der Produktion schon verlorengeht, denn nur was übrigbleibt, kann verteilt werden.
  • Volkseinkommen ((NSPf): Nettosozialprodukt minus Steuern und Subventionen.

Das

Volkseinkommen minus direkte Steuer ist das verfügbare Volkseinkommen. Erst diese Zahl gibt das tatsächliche Einkommen an.

 

 

 

NSPf (VE)

 

NSPm

 

BSPm

M = Import

KGh = Konsumgüter Haushalte

Abschreibung

KGst=Konsumgüter Staat

 

 

Steuern

 (minus Zuschüsse)

Ibr= Brutto-Investitionen

VE

X = Export

 

Vom Nettosozialprodukt werden aber die indirekten Steuern abgezogen (Unternehmersteuern) und die Subventionen hinzugezählt. So erhöht man das Nettosozialprodukt um Faktorkosten (NSPf) oder das Volkseinkommen. Von diesem gehen aber noch die direkten Steuern ab (Einkommensteuer) und die Zuschüsse werden hinzugezählt. So erhält man das verfügbare Volkseinkommen. Das Volkseinkommen ist geringer als das Sozialprodukt zu Marktpreisen. Die Steuer erhöht nur den Preis, schafft aber nicht mehr am Produkt.

 

Der Wert der erzeugten Güter errechnet sich aus der Gesamtnachfrage minus Vorleistungen:

Der Bäcker kalkuliert mit 400, hat aber von Bauern und Bäcker schon Vorleistungen erhalten: Vom Bauern 200 und vom Bäcker noch einmal plus 100 = 300, insgesamt 500. Die Gesamtnachfrage (900) ergibt sich aus diesen Vorleistungen (500) und dem Buttosozialprodukt (400). Gesamtnachfrage minus Vorleistungen ist der Bruttoproduktionswert. Der Zuwachs wird gemessen mit Hilfe der Mehrwertsteuer: Der Müller zahlt an den Bauern 20, erhält aber 30 vom Bäcker. Die Differenz von 10 muß er mittels der Mehrwertsteuer versteuern, es wird also nur das versteuert, was man selber hinzugefügt hat.

 

Wohlstand und Wohlstandsmessung

Auf die Frage, wie es einem Volk geht, antwortet man meist mit einer festen Kompaktziffer:  „Wachstumsrate des Sozialproduktes“.  Aber man kann nur das reale Wachstum vergleichen. Zwischen den subjektiven Eindrücken vom Wohlbefinden eines Bundesbürgers und der objektbezogenen Wachstumsrate  klafft eine Lücke der Unsicherheit. Sozialprodukt und Wachstumsrate sind als Produktionsanzeiger beschränkt brauchbar, als Wohlstandsanzeiger überfordert.

Entgegen gängigen Lehrbuchdefinitionen enthält das Sozialprodukt nicht das, was in einer Volkswirtschaft tatsächlich  produziert und geleistet wird, sondern nur jene Güter und Dienstleistungen, die in Geldwert faßbar über den Markt gegangen sind. Die Wachstumsrate des Sozialproduktes aber ist der Stoff, aus dem die Presse Schlagzeilen macht. Die Unternehmer richten ihre Planungen und die Gewerkschaften ihre Lohnforderungen danach aus. Die Bundesanstalt für Arbeit knüpft daran Modellrechnungen, wieviel Wirtschaftswachstum die Arbeitslosigkeit beseitigen würde. Die Berechnung nach dem Bruttosozialprodukt hat folgende Mängel:

•  Es wird nur erfaßt, was über den Markt läuft und einen Marktwert hat. Aber Hausarbeit in 30 Millionen Haushalten bringt mehr als halb so viel wie das offizielle Bruttosozialprodukt. Wenn diese Dienstleistungen über den Markt liefen, wäre das Bruttosozialprodukt höher. Es fehlen auch Eigenverbrauch der Landwirtschaft und ehrenamtliche Tätigkeiten:

•  Schwarzarbeit macht bis zu zehn Prozent des Bruttosozialprodukts aus. Der gesamte Bereich der sogenannten Schattenwirtschaft nimmt ständig zu. Dadurch verliert das Bruttosozialprodukt als Maßstab für die Entwicklung einer Volkswirtschaft immer mehr an Bedeutung.

•  Die Größe „Volkseinkommen pro Kopf der Bevölkerung“ wird häufig im nationalen zeitlichen und internationalen Vergleich als Wohlstandsanzeiger verwendet. Dieser Maßstab hat eine Vielzahl von Mängeln. Im zeitlichen Vergleich bedarf er einer nicht einfach zu bewältigenden  Inflationsbereinigung. Im internationalen Vergleich bewirken zum Teil schon geringfügige Änderungen der Wechselkurse, daß sich die Reihenfolge der Nationen ändert.

• Das Bruttosozialprodukt steigt zum Beispiel auch dadurch, daß ein Arzt einen Unfallkranken behandelt. Seine Leistung geht mit dem entsprechenden Preis in die Berechnung ein.

Der rein materielle Maßstab „Bruttosozialprodukt“ gibt keinerlei qualitative Aspekts des Lebensstandards wieder.

• Die Beseitigung von Umweltschäden erhöht das Bruttosozialprodukt. Die Kosten müßten aber an sich abgezogen werden. Den gleichen Effekt würde man erreichen, wenn man die Schäden vermiede.

• Zuwachsraten bleiben zuweilen innerhalb statistisch unvermeidlicher Fehlergrenzen (auch bezüglich der Bevölkerungsentwicklung).

•  Je nach dem Anteil der direkten und indirekten Steu­ern am gesamten Steueraufkommen ändert sich das Volkseinkommen.

• Die zur Sozialprodukterstellung aufgewandte Arbeitszeit, die Arbeitsintensität und auch die gegebene Arbeitslosigkeit werden nicht berücksichtigt.

• Das in einer Volkswirtschaft vorhandene Vermögen kommt in der Maßzahl nicht zum Ausdruck.

• Die Art der Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung mit ihren unterschiedlichen allgemeinen und wirtschaftlichen Freiheitsrechten kommt nicht zur Geltung.

Die Einkommensverteilung hat eine Schieflage. Es ist nicht so, daß es den Arbeitern gut geht, wenn es den Unternehmen gut geht. Aber umgedreht gilt: Wenn es den Unternehmen nicht gut geht, geht es auch den Arbeitern nicht gut. Wenn das Volk die Regierung wählt, die von unten nach oben verteilt, ist es selbst daran schuld. 

 

„Wohlfahrtsprodukt“ und „soziale Anzeiger“ (Indikatoren)

Seit einiger Zeit wird der Versuch unternommen, einigen Einschränkungen im Aussagewert der Sozialproduktgrößen auch Rechnung zu tragen und durch Umrechnungen ein sogenanntes „Wohlfahrtsprodukt“ zu ermitteln. Dazu gehört unter anderem, daß Freizeit und Hausfrauendienste bewertet werden, ebenso Umweltbelastungen. Wenn dieses Wohlfahrtsprodukt auch eine Verbesserung der Sozialproduktberechnung darstellt, so kann sich in ihm doch nur ein Teil der Wohlstandsfaktoren widerspiegeln. Ein aussagefähigerer Ausweis verlangt letztlich noch weiterreichende Informationen.

Bei der „Wohlstandsmessung“ werden auch die Umweltschäden und Umweltreparaturen mit eingerechnet, obwohl beides keinen Wohlstand bringt. Sie müßten abgezogen werden, damit ein „Öko-Bruttosozialprodukt“ entsteht. Steigende Umweltbelastungen und die dadurch bedingten Gegenmaßnahmen erhöhen das Sozialprodukt, obwohl letztere lediglich darauf zielen, das den Wohlstand mitbestimmende „Umweltkapital“ zu erhalten oder Verluste zu ersetzen, soweit dies überhaupt möglich ist.

Letztlich bestimmt der private Konsum die gegenwärtige Wohlfahrt wesentlich mit, während private und öffentliche Investitionen diese Konsum- und Wohlfahrtswirkung erst in der Zukunft haben. Während nichtmarktliche Leistungen (Hausfrauendienste, Hobbytätigkeit) nicht erfaßt werden, erhöht ihr Ersatz durch marktliche Leistungen (Wäscherei, Gaststättenessen, Handwerkerleistungen) das Sozialprodukt.

Von verschiedenen Bevölkerungsgruppen werden die Wohlfahrtswirkungen von Teilen des Sozialprodukts unterschiedlich beurteilt (zum Beispiel Reklame-, Weltraum- und Rüstungsausgaben).  Wohlstand und Wohlstandsentwicklung sind nicht zuletzt von der Verteilung des Sozialprodukts und der Struktur der Bevölkerung abhängig, was ebenfalls nicht in den Globalgrößen zum Ausdruck kommt. Diese Mängel wiegen besonders schwer bei dem Vergleich weit auseinander liegender Jahre sowie von Ländern mit sehr unterschiedlichen Wirtschaftsordnungen und ungleichem Entwicklungsstand.

 

Das Konzept der sozialen Anzeiger („Indikatoren“) beinhaltet den Versuch, eine derartige breite Darstellung des Lebensstandards in den einzelnen Nationen vorzunehmen. Dazu werden statistische Angaben zu den verschiedensten Lebensbereichen ermittelt bzw. ausgewertet, deren Entwicklung aufgezeigt und Prognosen aufgestellt. Ob solche Informationen zur Grundlage politischer Entscheidungen gemacht werden können, ist nicht nur eine Frage ihrer Vollständigkeit. Vielmehr sind zuvor politische Entscheidungen darüber zu fällen, welche Informationen überhaupt als soziale Anzeiger gelten sollen und welches Gewicht ihnen im Einzelnen zuzumessen ist. Denn hierin liegen Wertungen von Zuständen und Entwicklungen, die wissenschaftlich nicht begründbar sind. Insofern verdeutlicht das Konzept der sozialen Anzeiger ebenso wie das Wohlfahrtsprodukt nur die Einseitigkeit, die darin liegt, in erster Linie das herkömmliche Sozialprodukt als Handlungsgrundlage zu wählen.

 

In zehn Bereichen wurde mit rund 200 Anzeigern die Wohlfahrtsentwicklung gemessen:

  1. Bevölkerung: Bevölkerungsstruktur, Geburten und Sterbefälle

  2. Gesundheit: Erkrankungen, Säuglingssterblichkeit, Personal und Betten in

     Krankenhäusern .Die Frühinvalidität liegt oft sehr hoch.

  3. Bildung: Schulbildung der Bevölkerung, Schüler je Lehrer, Bildungsausgaben.

     Die Anzahl der Abiturienten sagt etwas aus, ob man Wert legt auf Allgemeinbildung

     oder   auf frühe Spezialisierung.

  4. Wissenschaft und Forschung: In Forschung und Entwicklung tätiges Personal

  6. Erwerbstätigkeit, Arbeitsmarkt und Beschäftigungsbedingungen Struktur der

      Erwerbspersonen, Berufswechsel, Arbeitslosigkeit, Arbeitszeit, Urlaub, Unfälle, Streiks.

  7. Einkommen und Einkommensverteilung, Einkommensverwendung und Versorgung,

     Vermögen

  8. Verbrauch: Genußmittel, Urlaubsreisen

  9. Physische Umwelt: Wasserversorgung, Luftreinhaltung, Bevölkerungsdichte,

     Motorisierung (Verkehrstote), Wohnungsbestand, Mieten

 10. Soziale Umwelt: Rentenniveau, Sozialhilfeempfänger, Arbeitszufriedenheit

11 Politische, berufliche und betriebliche Beteiligungen

12. Rechtspflege: Straftaten, Verurteilte

13. Öffentliche Finanzen: Ausgaben und Schulden der Gebietskörperschaften.

14. Sozialer Wandel und Mobilität, Teilhabe an der Gesellschaft („Partizipation“).

 

Soziale Indikatoren leisten mehr zur Beschreibung der Wirklichkeit sowie für Prognosen und als Entscheidungshilfe. Sie können die Gerechtigkeit aber nicht automatisieren und Politik nicht ersetzen. Sie sind konzeptionell zudem unausgereift und in der praktischen Anwendung nicht unproblematisch. Jedenfalls aber lohnt es sich, die neuen Meßlatten zur Ergänzung der heutigen Sozialproduktrechnung weiterzuentwickeln und zu benutzen.

 

 

 

Wirtschaftliches Wachstum

Das Bruttosozialprodukt ist an sich keine Meßgröße. Anders ist es, wenn man die Wachs­tumsrate betrachtet, also die Veränderung gegenüber dem Vorjahr. Aber auch dann kann man nur ähnliche Volkswirtschaften vergleichen.

Man liest es fast täglich in der Zeitung: Zur Überwindung der Arbeitslosigkeit sei ein verstärktes wirtschaftliches Wachstum notwendig. Nur wenn die Wirtschaft wieder stärker wachse, könne die Arbeitslosigkeit auf Dauer überwunden werden. Was verbirgt sich eigentlich hinter dem Begriff „wirtschaftliches Wachstum“?

Der gängige Maßstab fürr  das Wachstum einer Volkswirtschaft ist das  sogenannte „Bruttosozialprodukt“. Um das Bruttosozialprodukt eines Jahres zu berechnen, werden alle innerhalb dieses Zeitraums von Inländern erstellten Guter und Dienstleistungen mit ihren jeweiligen Preisen bewertet und diese Werte dann aufaddiert. Das ist das „Bruttosozialprodukt zu Marktpreisen“.

Das Bruttosozialprodukt zu Marktpreisen kann auf dreierlei Art ermittelt und dargestellt werden:

  • Ansatz auf der Entstehungsseite:  Zusammenzählen der von meinen Wirtschaftsbereichen erbrachten Güter und Dienstleistungen. Die Frage ist dabei: Welcher Wirtschaftssektor leistet mehr (Landwirtschaft, Industrie, Dienstleistungen).
  • „Verteilungsrechnung des Bruttosozialprodukts“.  Ausgangspunkt hierbei sind die in einem Jahr entstandenen Einkommen. Addiert man die Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit und die Einkommen aus Unternehmertätigkeit und Vermögen (Gewinne und Zinsen) und addiert hierzu die indirekten Steuern sowie die Abschreibungen, so erhalt man wiederum das Bruttosozialprodukt zu Marktpreisen. Dies ist deshalb der Fall, weil die Gegenwerte für die erstellten Güter und Dienstleistungen zu Arbeitnehmereinkommen, Gewinnen und Zinseinkünften werden bzw. für indirekte Steuern und Abschreibungen aufgewandt werden müssen. Investieren bedeutet Konsumverzicht, aber wer nicht vernünftig investiert, kann sich nicht entwickeln und hat in Zukunft nichts mehr.
  • „Verwendungsrechnung“: Verwendet werden können die in einer Volkswirtschaft in einer bestimmten Periode produzierten Güter und Dienstleistungen einmal von den privaten Haushalten (Konsumgüter), dann vom Staat aber auch von den Unternehmen (Investitionsgüter)  in Form von Investitionen. Addiert man den privaten Verbrauch, den Staatsverbrauch und die Investitionen, so erhalt man den Wert des  Bruttosozialprodukts, der in Inland verwendet wird. Da nun keine Volkswirtschaft von ihrer Außenwelt abgeschottet ist, muß zu der inländischen Verwendung noch die ausländische hinzugerechnet worden. Diese ergibt sich aus der Differenz zwischen den Exporten und den Importen einer Volkswirtschaft. Ein positiver Außenbeitrag (Überschuß der Exporte über die Importe) bedeutet, daß ein Teil der von den Inländern erbrachten Leistungen vom Ausland verbraucht wurde. Nur wenn man diese ausländische Verwendung zu der inländischen hinzuzahlt, kommt man auf die insgesamt von Inländern erstellten Leistungen.

Da man von einem Wachstum der Volkswirtschaft oder von einem größeren Wohlstand  nur dann sprechen kann, wenn mehr Leistungen erbracht worden sind und nicht einfach die Inflation das Bruttosozialprodukt hat wachsen lassen, wird üblicherweise das reale Bruttosozialprodukt (also das zu konstanten Preisen berechnete) als Maßstab für  das Wachstum herangezogen.

Ein Anstieg des realen Bruttosozialprodukts muß nun aber nicht automatisch mit einem Zuwachs an Wohlstand und Lebensstandard gleichbedeutend sein. Erst wenn das  reale Bruttosozialprodukt auch pro Kopf der  Bevölkerung steigt, ist dies ein Zeichen für wachsenden Wohlstand. Denn erst dies bedeutet, daß jedem Einwohner mehr Güter und Dienstleistungen zur Verfügung stehen als vorher. Wächst dagegen die Bevölkerung schneller als das reale Bruttosozialprodukt, so hat dies trotz realem Wachstum der Volkswirtschaft ein Absinken des Lebensstandards zur Folge. Eine Problematik, die wir aus vielen Entwicklungsländern kennen.

Bis­lang ist es jedoch noch nicht gelungen, eine brauchbare Alternative zu entwickeln. Bei allen Mängeln gibt das Bruttosozialprodukt doch (Jahr für Jahr in gleicher Weise angewandt)  wichtige Aufschlüsse über die Versorgungslage der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen und damit euch über den Wohlstand in einer Volkswirtschaft.

Aber nicht nur der Maßstab, sondern auch das Ziel „wirtschaftliches Wachstum“, ist umstritten. Aber wer sich gegen ein vernünftiges wirtschaftliches Wachstum ausspricht, der sollte wissen, daß in einer stagnierenden Wirtschaft ein Mehr an Lebensstandard der einen Gruppe nur durch ein Weniger an Lebensstandard bei einer anderen erreicht werden kann, daß real­isti­scherweise nur bei weiter steigendem Wohlstand im Inland die für die Entwicklungshilfe notwendigen Beträge freigemacht werden können und daß schließlich nur eine investierende und damit wachsende Wirtschaft auf Dauer neue rentable Arbeitsplätze bereitstellen kann. Wachstum löst sicherlich nicht alle Probleme, aber ohne Wachstum werden viele Probleme unlösbar.

 

 

 

Wirtschaftskreislauf

Jedem realen Strom an Gütern entspricht ein monetärer Strom in Form von Geld. Beide Ströme sind gegenläufig: Man gibt Geld und erhält etwas dafür.

 

                                               ¬ Konsumausgaben

Unternehmen                                                                                   Haushalt

    -    Faktoreinkommen

 

Aber die Privat-Haushalte sparen zum Teil (Vermögensveränderung). Wenn der Haushalt spart, hat er eine Forderung auf die künftige Gegenwart.

Unternehmen tätigen Brutto-Investitionen (Vermögensbildung), sie erhöhen das Vermögen real, aber der monetäre Strom läuft entgegengesetzt.

 

Ein Mensch kann vier Dinge in wirtschaftlicher Hinsicht tun

(ökonomische Grundaktivitäten eines Wirtschaftssubjekts):

1. Güter produzieren (vor allem Unternehmen)                              2. Einkommen verwenden (vor allem Haushalte)                                  

3. Vermögen bilden (Unternehmen und Haushalte)

4. Kredite gewähren oder nehmen.

                                                           ¬

Unternehmen                                                                                          Haushalt

           ­                                                                                                              ¯

 Investition                                                                       Sparen

                                               ¬        Veränderung    ¬

           

Wenn der Haushalt spart, gibt die Bank dieses Geld als Kredit, mit dem ein Unternehmen Maschinen kauft (diese gehören dann an sich dem Haushalt).

Brutto-Investition ist der Anschaffungswert der Maschine. Dieser nimmt ab mit der          Abschreibung (= Vermögensverzehr). Wenn man die Abschreibung abzieht, hat man am Jahresende die Netto-Investition. Die Abschreibung erfaßt wertmäßig den technischen Verschleiß.

           

            Unternehmen                                                                                               Haushalt

    ¯                             ­                                                                                               ¯

    ¯                             ­                                                                   

    ¯                             Investition       ¬        Veränderung                           ¬

Abschreibung  ®                   ®                               ­

 

Der Unternehmer hat eine kalkulatorische Abschreibung, je nach Lebensdauer der Maschine.

Kalkulatorisch pendelt sich die Abschreibung ein: Wenn ich einen kurzen Zeitraum nehmen, sind die Kosten pro Jahr höher. Aber an sich muß man die kalkulatorische Abschreibung strecken, um kostengünstig zu bleiben.

Etwas anderes ist die steuerliche Abschreibung: Wenn diese abgelaufen ist, kann man die Maschine meist noch benutzen. Wenn aber die Maschine früher als die steuerliche  Abschreibung kaputtgeht, ist da ein untenerhmerisches Risiko (es sei denn, es ist eine außerordentliche Abschreibung möglich). Wer Geschick hat und Glück, kalkuliert richtig, kann sich am Markt halten und macht Gewinn.

Kredite läßt man beim Wirtschaftskreislauf weg, weil sie im Grunde nur von Haushalten kommen. Die Summen aller Kredite unter Haushalten heben sich auf: Die Summe der gewährten Kredite entspricht der Summe der genommenen Kredite.

 

Jetzt kommt aber noch der Staat zu diesem Kreislauf (erweiterter Kreislauf für staatliche    Aktivitäten): 

                                               ¬        Staat                       ¯

                             Subventionen                                           Zuschüsse      ¯                                                                                           ¯

                        Unternehmen             ¬ KA                                                 Haushalt

                                                                   FE    Import       ¯                     ­                                                                                   ¯

      Export       ¯                     ­                                                                        Sparen

                                               Investition       ¬        Veränderung              ¬        ¬

Abschreibung                             ­

                                  

 

 

 

Erläuterungen zu dem Schaubild:

Staat sind die Gebietskörperschaften und der Parafiskus (Sozialversicherungen, usw.).

Indirekte Steuern werden über den Preis abgewälzt.

Direkte Steuern sind Lohn- und Einkommenssteuern.

Faktoreinkommen (FE) erhalten die Steuerbeamten.

Aber der Staat hat auch Konsumausgaben (KA).

Dazu Zuschüsse bei den privaten Haushalten und Subventionen bei den Unternehmen.

Außerdem kommen dazu Transferzahlungen (Rente, Sozialhilfe).

Wenn der Staat oder ein Privater investiert, sind sie wie ein Unternehmer.

Der Staat kann aber auch sparen (auch eine Vermögensänderung). Auch Unternehmen können sparen; aber das ist unrealistisch, weil sie sich Wertpapiere kaufen, also Finanz-Investitionen machen statt Real-Investitionen in Anlagevermögen.  

Zu diesen drei Kreisläufen (Haushalte, Unternehmen, Staat) kommen dann noch die Auslandsbeziehungen. Durch hohen Export und niedrigeren Import kommt es zu einem Ungleichgewicht. Das Ausland muß sich dann Geld leihen. Verleihen kann man aber nur, wenn vorher gespart wurde. Doch der Verleiher lebt dann unter seinen Möglichkeiten, der Entleiher lebt über seinen Möglichkeiten. Exportüberschüsse sind Vermögensverlust ans Ausland. Besser ist das Gleichgewicht zwischen Export und Import.

 

 

¬        Konsumausgaben                   ¬

            ¯                                                                                                          ­

Unternehmen                                                                                               Haushalt

            ¯

                   Faktoreinkommen                            ­

                   Konsumgüter           

           

Was für den Haushalt das Einkommen ist, sind für das Unternehmen die Kosten. Es stellt seine Produktionsfaktoren zur Verfügung und erhält dafür Faktoreinkommen (für das Unternehmen: Faktorkosten). Der Haushalt gibt das Einkommen aber wieder aus für die Konsumgüter, die von den Unternehmen hergestellt wurden. Konsumgüter sind an sich gleich Einkommen, wenn man einmal vom Sparen absieht. Das Sozialprodukt kann man deshalb auch am Einkommen messen.

Steuern sind notwendig: Sie sichern Arbeitsplätze und stellen eine Infrastruktur zur Verfügung, die irgendwie jedem zugute kommt (auch wenn ich nicht die Autobahn benutze, kaufe ich doch Produkte, die über die Autobahn herbeigeschafft wurden.

Steuern sichern die Einnahmen des Staates, aber sie haben auch eine Lenkungsfunktion:

Umweltfreundliches Verhalten kann man erreichen mit Abwasserabgabe, Mineralölsteuer, Tabaksteuer, Alkoholsteuer).


Siehe auch Schaubild „Wirtschaftskreislauf“ im Bild-Format.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Darstellung des Wirtschaftskreislaufs in Form von Konten

 (Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung)

 

 

Volkswirtschaftliches

Produktionskonto

Volkswirt­schaftliches

Einkommenskonto

Volkswirtschaftliches Vermögensänderungskonto

Ausland

Importe

Abschrei-bung

Steuer

(ohne Zuschüs-

se)

Volk-

sein­-

kommen

Konsum-

güter

Haushalt

Konsum-

güter

Staat

Brutto-Investi-

tionen

Export-

güter

Konsum-

güter

Haushalt

 

Konsum-

güter

Staat

Steuern

(ohne

Zuschüsse)

 

Volksein-

kommen

Brutto-Investi-

tionen

 

Export-

über-

schuß

Ab-

schreibung

 

Sparen

Exporte

Im-

porte

 

 

Export-

überschuß

               

 

Die Rechnung muß immer ausgewogen sein: Was in einen Bereich hineingeht, muß auch wieder herauskommen, auf jedem Konto müssen beide Seiten ausgeglichen sein.

Wenn man auf dem Produktionskonto den Saldo bildet, erhält man die Abschreibungen.

Wenn man auf dem Einkommenskonto den Saldo bildet, erhält man den Sparbetrag.

Man kann nicht nur den Bruttoproduktionswert betrachten  (Konsumgüter, Investitionen, Exportgüter; Spalte zwei), sondern muß alles abziehen, was auf der linken Seite des Kontos steht. Die volkswirtschaftliche Gesamtrechnung ist von d er OECD standardisiert, damit man vergleichen kann.

 

 

Beschäftigung - Arbeitslosigkeit

 

Bestimmende Kennziffern:

Der Arbeitsmarkt ist wirklich ein Markt mit Zugängen und Abgängen. Die bestimmenden Kennziffern (Determinanten) auf dem Arbeitsmarkt sind:

 

1. Größe der Erwerbsbevölkerung:

Dabei geht es nicht nur um den Umfang, sondern auch um Aufbau aus Selbständigen und Erwerbstätigen. Die Wohnbevölkerung minus Nicht-Erwerbspersonen ergibt die Erwerbspersonen zwischen 18 und 65 Jahren. Die Erwerbspersonen sind abhängig oder selbständig. Die Abhängigen bestehen aus abhängig Beschäftigten und Arbeitslosen.

Diese bilden den Arbeitsmarkt. Die Selbständigen gehören nicht dazu, denn sie bieten Waren  und Dienstleistungen an und verkaufen nicht sich selbst. Auf dem Arbeitsmarkt befinden sich diejenigen, die ihre Arbeitskraft anbieten, und zwar ständig, denn sie können sie nicht horten, um Durststrecken überstehen zu können. Man muß es sich auch leisten können, nicht erwerbstätig zu sein: Einkommenshöhe, Vermögen, Alterssicherung, Emanzipation der Frau. Zuflüsse kommen durch Aussiedler und Übersiedler, Abflüsse durch Frühinvalidität.

 

2. Lohnhöhe:

Bei relativ niedrigem Lohn  erhöht sich das Angebot an Arbeitskräften, weil sie einfach arbeiten müssen, vor allem wenn der Lohn unter dem Existenzminimum liegt. Wenn der Lohn steigt, geht das Arbeitskräfteangebot zurück. Wenn das Eigentum weiter steigt, steigt auch das Arbeitskräfteangebot, weil man bei einer solchen Höhe des Verdienstes wieder arbeiten geht, weil es sich wieder lohnt

Ist der Lohn aber noch höher, geht das Arbeitskräfteangebot wieder zurück, denn wenn man sich schon alles leisten kann, lohnt sich die Mitarbeit des Ehepartners nicht mehr. Man kann auch durch hohes Einkomme soviel Vermögen gebildet haben, daß dieses Vermögen wieder neues Vermögen hervorbringt. Besserverdienende schätzen dann die Freizeit höher ein als den Gelderwerb. Durch das Ehegattensplitting werden diese Leute sogar noch steuerlich bevorteilt. Aber heute spielt dieser Gesichtspunkt nicht mehr so eine große Rolle, weil die Frauen heute zum großen Teil nicht mehr die „industrielle Reserverarmee“ sind, sondern in der Regel mitarbeiten, wenn sie nur können. Aber neben der Lohnhöhe spielt also auch das Vermögen eine Rolle.

 

3.Qualifikationsangebot:

Angebot und Nachfragemüssen sich bei der Qualifikation treffen. Bei Facharbeiterangebot werden die Nicht-Qualifizierten arbeitslos. Bei M angel wird aber auch ein Facharbeiter oft durch eine Maschine ersetzt, die ein Ungelernter bedient. Wenn hier aber ein Mißverhältnis entsteht, ergibt sich Arbeitslosigkeit.

 

4. Produktivität der Volkswirtschaft (Maß der Ergiebigkeit):

Die Produktivität ist das Ergebnis geteilt durch den Mitteleinsatz. Man kann die Produktion steigern oder die Arbeitskräfte reduzieren. Wenn die Produktion hoch ist, braucht man nicht so viele Arbeitskräfte. In einer kapitalintensiven Landwirtschaft braucht man nicht so viele Arbeitskräfte: Heute schaffen vier Arbeitskräfte die Nahrung für hundert Leute. Wenn Arbeitskräfte freigesetzt werden, wandern sie ab in andere Bereiche, zum Beispiel aus der Landwirtschaft in die  Industrie und von dort in den Dienstleistungsbereich. Der quartäre Bereich der Ausbildung wächst. Außerdem könnt  die Arbeitszeit weiter reduziert worden und Ungelernte müßten qualifiziert werden.

Wer durchs Raster fällt, darf nicht dem Konkurrenzkampf ausgesetzt werden. Im Wettbewerbsbereich muß zwar rationalisiert werden. Aber die freiwerdenden Arbeitskräfte sollten vom öffentlichen Dienst übernommen werden, zum Beispiel im Umweltbereich. Hier spielt der internationale Wettbewerb keine Rolle, hier sollte man lieber anstellen als Arbeitslosengeld zahlen, denn nichts ist schädlicher als Geld zu erhalten nicht dafür zu arbeiten.

Es gibt aber auch Menschen mit mehrfachen Einschränkungen. Doch nur ganz wenige verweigern eine zumutbare Arbeit, jedenfalls weniger als reiche Müßiggänger. Deshalb muß der Staat für die mehrfach Benachteiligten sorgen.

 

Ergebnis:

Die nachgefragte Beschäftigungsmenge hängt ab von der Arbeitszeit und Menge der Arbeit. Beim Entstehen von Arbeitslosen muß die Arbeitszeit verkürzt werden. Man muß nicht unbedingt zuerst die Produktivität steigern, um die Arbeitszeit reduzieren zu können. Rationalisiert wird sowieso. Wenn die Produktivität vorauseilt, muß nachträglich die Arbeitszeit verkürzt werden. Für einen vergleichbaren Lebensstandard arbeiten wir in Deutschland am kürzesten, weil wir produktiver arbeiten. Umgedreht zwingt Arbeitszeitverkürzung zur Rationalisierung. In jedem Fall wird zur Höchstleistung stimuliert. Arbeitsintensive Produktion aber lähmt die Volkswirtschaft, weil sich Investitionen nicht lohnen.

Seit etwa dem Jahre 2000 hat sich aber eine andere Entwicklung gezeigt: Die Zahl der Arbeitslosen geht nicht so zurück, wie man das bei dem von der Wirtschaft behaupteten Arbeitskräftemangel erwarten könnte. Das mag einmal daran liegen, daß sich einige bequem in der „sozialen Hängematte“ niedergelassen haben und sich mit den Transferleistungen zufrieden geben. Eine größere Rolle aber dürfte die mangelnde Qualifizierung der Arbeitslosen und schon der Schulabgänger spielen. Handwerk und Industrie aber haben es versäumt, sich Fachkräfte heranzuziehen und rufen jetzt nach ausländischen Arbeitskräften. Das hilft zwar auch gegen die Überalterung („demographischer Wandel“), aber es entzieht dem Ausland auch Fachkräfte, die dort vielleicht gebraucht würden, die aber zu uns kommen, weil sie da mehr verdienen. Gegenmittel gegen den Arbeitskräftemangel sind auch die Erhöhung der Arbeitszeit (offiziell oder unter der Hand) und die Heraufsetzung des Rentenalters.

Unterentwickelte Regionen müssen sich nicht unbedingt  mit entwickeln, wenn sie mit ent­wickelten zusammengelegt werden. Eher ist es so, daß die schon entwickelten immer höher steigen. Das gilt für die EU wie weltweit. Aber die Märkte werden nicht geöffnet,  die Entwicklungsländer werden ihre Produkte nicht los und verarmen immer mehr.

 

Ursachen der Arbeitslosigkeit:

1. Strukturelle Arbeitslosigkeit:

a. Technologische Arbeitslosigkeit durch Rationalisierung, besonders schädlich, wenn kein Bereich da ist, der Arbeitskräfte aufnimmt (gegen den Rückgang des Bergbaus wurde das Opelwerk in Bochum gebaut, dann aber auch wieder wegrationalisiert). In der Regel ist der Vorgang unumkehrbar und Maschinen übernehmen immer mehr die Arbeit der Menschen.

b. Marktsättigung (zum Beispiel bei Küchengeräten oder Autos)

c. Materialökonomie (weniger Wiederverwertung oder anderes Material).

d. Regionale Arbeitslosigkeit (Monostruktur, mangelhafte Infrastruktur).

2. Konjunkturelle Arbeitslosigkeit:

Die Wirtschaft verläuft zyklisch: Ein Konjunkturabschwung bedeutet  das Wachsen der Arbeitslosigkeit. Sie müßte sich beim nächsten Aufschwung beheben, sonst war sie nicht nur konjunkturell bedingt. Abschwünge gab es 1967, 1974, 1981und 1993.

3.Saisonale Arbeitslosigkeit:

Bedingt durch die Jahreszeit oder die Witterung (Bauwirtschaft, Fremdenverkehr), durch  Kündigungstermin am Quartalsende oder Sommerarbeitslosigkeit wegen Betriebsferien.

4. Friktionelle Arbeitslosigkeit durch Betriebsunterbrechungen (Brand, Hochwasser).

5. Fluktionale Arbeitslosigkeit: Wechsel der Arbeitsstelle führt oft zu einer  kurzzeitigen Arbeitslosigkeit, zum Beispiel auch umzugsbedingt.

 

Gegen manche Arbeitslosigkeit kann man nichts tun, es bleibt immer ein „Bodensatz“. Ziel ist nicht die Vollbeschäftigung, sondern eine möglichst hohe Beschäftigung. In der Statistik wird eine Arbeitslosigkeit von drei Prozent schon als Vollbeschäftigung angesehen.

Kurzarbeit ist ein Frühindikator für Arbeitslosigkeit, sie ist eine Art Teilarbeitslosigkeit.

 

Arbeitslosenquote:

Wohnbevölkerung minus Nichterwerbspersonen ergibt die Erwerbspersonen.

Diese spalten sich auf in Selbständige und abhängige Erwerbspersonen.

Und diese wiederum spalten sich auf in anhängig Beschäftigte und Arbeitslose.

Arbeitslosenquote = Zahl der Arbeitslosen geteilt durch die Zahl der Erwerbspersonen.

 

Diese Quote gibt nur die Zahl der amtlich registrierten Arbeitslosen im Verhältnis zur Zahl der Erwerbspersonen an:

Mit eingeschlossen sind auch die Unternehmer, die ungefähr ein Prozent in der Quote ausmachen. Nicht dazu gehören aber die Selbständigen, die ja nicht in Die Arbeitslosenversicherung einzahlen und deshalb auch kein Arbeitslosengeld erhalten).

Die Quote ist ungenau, weil die „stille Reserve‘“ nicht erfaßt wird: Hausfrauen, Umschüler, „Parkstudenten“, zurückgekehrte ausländische Arbeitskräfte, Vorruheständler.

 

Wiedererlangung eines hohen Beschäftigungsstandes:

A. Vorschläge der Tarifparteien:

1. Arbeitszeitverkürzung:: Wöchentliche Arbeitszeit, Jahresarbeitszeit (Urlaub), Lebens­arbeitszeit (Ausbildung länger, Rentenalter früher).

Der höchste Beschäftigungseffekt wird erreicht durch die Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit, sie ist auch die gerechteste. Aber sie greift erst, wenn die Produktionsreserve ausgereizt ist und wirklich neue Leute  eingestellt werden müssen. Die Verkürzung muß also groß genug sein, um eine Wirkung zu haben.

 

2. Mehr Teilzeitarbeitsplätze: Ein Weg, um an Frauen heranzukommen, die qualifiziert sind. Außerdem haben Teilzeitkräfte eine höhere Produktivität (nicht so viele Bildschirmpausen).

3. Überstundenabbau: Zwei Milliarden Überstunden =  Million Arbeitsplätze.

4. Lohnerhöhung, die mehr Nachfrage bewirkt. Oder Lohnsenkung, um Arbeitsplätze zur erhalten.

 

B. Vorschläge an den Staat:

1. Ausweitung des öffentlichen Dienstes: Kindergarten, Umwelt, Finanzamt.

2. Ausweitung der  öffentlichen Nachfragen nach Gütern und Dienstleistungen  (Straßenbau, Wohnungsbau).

3. Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen mit Lohnkostenzuschüssen.

4. Beschäftigungswirksame Gesetze und Auflagen: Umweltschutz, Abwasser.

5. Subventionen und Steuererleichterungen an die Wirtschaft und Zuschüsse an Private.

6. Einschränkung der Nebentätigkeiten (speziell im öffentlichen Dienst).

7. Verfolgung der Schwarzarbeit durch stärkere Kontrolle (aber die Preise gingen dann höher).

8. „Klimaverbesserung“: Optimismus verbreiten, damit Investitionsneigung besteht (Abschreibungsmöglichkeiten ausweiten).

 

C. Vorschläge an die Bundesbank:

1. Zinsen senken:

Die Kreditaufnahme wird dadurch leichter, aber auch zum Teil der Konsum höher. Es gilt aber nur generell, daß niedrige Zinsen die Nachfrage erhöhen, langfristige Investitionen hängen mehr ab von den langfristigen Zinssätzen und den erwarteten Erträgen, nicht von den gegenwärtigen Kosten.

2. Mindestreserven verringern:

Ziel der Bundesbank ist die Geldwertstabilität. Die Bank ist gegen hohe Löhne und gegen hohe Staatsverschuldung. Deshalb setzt sie die Zinsen hoch. Dennoch kann es eine hausgemachte Inflation geben. Diese kann gemildert werden durch fallende Rohstoffpreise.

Der Staat ist relativ zinsunempfindlich, weil er notfalls die Steuern erhöhen kann. Wenn er auf Steuererhöhungen verzichtet, muß er Kredite aufnehmen. Aber eine Regierung, die den Haushalt saniert hat, wird immer abgewählt, weil sie zu wenig für die Bevölkerung gemacht hat.

 

Alle diese Vorschläge rauschen aber an den Langzeitarbeitslosen vorbei (die also mehr als zwei Jahre arbeitslos sind). Weil die Arbeitswelt sich aber so schnell ändert, kommt man nur schwer wieder hinein.

 

 

Wirtschaftspolitische Ziele:

Das Stabilitätsgesetz von 1967:

„ Magisches Viereck“:

1. Preisniveaustabilität: (Preissteigerungsrate, Inflationsrate). Inflation ist ein anhaltender Preisanstieg oder Verlust der Kaufkraft, aber auch Deflation führt zu Arbeitslosigkeit.

2. Hoher Beschäftigungsstand, gemessen an der Arbeitslosenquote (aber Ziel ist nicht unbedingt die Vollbeschäftigung).

3. Angemessenes und stetiges Wirtschaftswachstum, gemessen an der Wachstumsrate (= Veränderung des Bruttosozialprodukts).

4. Außenwirtschaftliches Gleichgewicht, gemessen am Außenbeitrag (=Saldo der Leistungsbilanz). . Gleichgewicht ist erreicht, wenn der Außenbeitrag nicht größer ist als zwei Prozent  des Bruttosozialprodukts.

Diese Ziele soll die Bundesregierung verfolgen  im Rahmen der marktwirtschaftlichen Möglichkeiten. Diese marktwirtschaftliche Ordnung. Diese wurde 1967 mit dem Stabilitätsgesetz festgelegt.

 

Daneben gibt es weitere Ziele, die nicht erwähnt werden, aber unbestritten sind und von politischen Gruppen bis heute immer wieder eingeklagt werden:

5. Soziale Gerechtigkeit  (gerechte Einkommens- und Vermögensverteilung)

6.  Umweltpolitik.

 

Problematisch ist vor allem der Beschäftigungsstand: Wenn er niedrig ist, erhöht das die Sozialabgaben und ist für den Staat unmittelbar spürbar (familiäre und seelische Folgen kommen dazu). Durch mehr Wachstum aber steigt das Steueraufkommen

Konjunkturpolitische Maßnahmen sollen bei schmaler Konjunktur die Konjunktur wieder ankurbeln, bei starker Konjunktur dagegen dämpfen. Investitionsmaßnahmen des Staates haben eine Kettenwirkung auf die ganze Wirtschaft durch Schaffung von Kaufkraft.

Lohnver­zicht bringt nicht so viel wie Kredite, weil das Geld beim privaten Verbrauch fehlt. Aber eine Zwangsanleihe bei den Reichen würde schon etwas bringen. Auch die Erhöhung der Sozialleistungen hilft, denn die untere Einkommensgruppe gibt das Geld gleich wieder aus.

 

Die Wirtschaftsentwicklung verläuft zyklisch (zu Punkt 3). Der Staat greift anti-zyklisch ein: Bei eine Abschwung steigert der Staat seine Maßnahmen über den Haushalt (antizyklische Fiskalpolitik).

Bei einem Aufschwung wird gedämpft oder er muß Kredite aufnehmen, weil er weniger Steuern erhält. Ziel ist es, die Entwicklung zu verfestigen.

 

Was kann der Staat gegen die Inflation tun?

1. Kürzung der Staatsausgaben (fehlende Nachfrage drosselt Preisauftrieb)

2. Subventionen kürzen, Zuschüsse verringern

3. Steuern erhöhen und stillegen („Konjunkturrücklage“)

4. Verstärkte Wettbewerbspolitik (freie Tankstellen)

5. Preisstop, zum Beispiel Begrenzung der Mietpreiserhöhung.

„Stagflation“ ist wirtschaftlicher Stillstand bei geldmäßiger Inflation.

 

Die Meßlatte für die wirtschaftliche Entwicklung  sind die Konjunktur-Anzeiger (Konjunktur.

-Indikatoren wie Wachstumsrate, Arbeitslosenquote, Inflationsrate, usw.):

Die Wachstumsrate zeigt den aktuellen Stand an.

Die Inflationsrate ist ein später Anzeiger

Der Außenbeitrag spielt kaum eine Rolle

Die Investitionsquote ist ein Früh-Anzeiger: Man übt Konsumverzicht, um in der Zukunft investieren zu können. Diese Quote ist abhängig vom Auftragsbestand.

Die Sparquote ist der Anteil am laufenden Einkommen, der zurückgelegt wird. Dafür gibt es verschiedene Motive: Vorsorge, Arbeitsplatzsicherheit. Wer ein hohes Einkommen hat, kann mehr spare. Als Konjunkturfaktor wird die Sparquote immer weniger wichtig.

 

Probleme und Grenzen der Fiskalpolitik:

Für die Wirtschaft sind die Frühanzeiger am interessantesten. Aber auch der Staat muß gegensteuern. Dazu ist eine Diagnose nötig:

1. Das „Gutachten der fünf Weisen“ ist eine Prognose von fünf wirtschaftlichen Instituten gemacht. Auch der Jahreswirtschaftsbericht geht darauf ein.

2. Die Zeitverzögerung, bedingt durch Koalitionsabsprachen, Gesetzgebungsverfahren, Einbindung der Sozialpartner (Faktoren, die man nicht beeinflussen kann).

3. Der Spielraum der öffentlichen Haushalte: Jede Investition hat Folgekosten, die Spielräume einengen. Die Kommunen haben sowieso  nur zwei bis drei Prozent  ihres Haushaltsumfangs als Spielraum.

4. Ausgabeverhalten der Politiker in Demokratien: Sie machen Wahlversprechen und können nicht antizyklisch  handeln. Dabei verspricht man mehr, als man einhalten kann. Wenn Geld da ist, wird es auch ausgegeben, denn Bedarf ist immer. Unterschiedliche Akzente gibt es nur, wofür man das Geld  ausgibt: Museum oder Kindergarten, Straße oder Jugendzentrum. In der Tendenz steigen die Ausgaben, weil man Versprechen halten will.

5. Vielzahl der öffentlichen Haushalte, die sich nicht aufeinander abstimmen lassen.

 

Grenzen der staatlichen Investitionspolitik:

1.Neuverschuldung nur in Höhe der Bruttoinvestitionen:

Vor allem für Baumaßnahmen, aber nicht für Personal (§ 106 Grundgesetz). Das gilt für alle Haushalte von Bund, Ländern und Gemeinden. Eine Kreditaufnahme bei der Bundesbank ist nicht möglich, abgesehen von kurz­fristigen Kassenkrediten des Bundes oder der Länder. Bei außerordentlichen Störungen des wirtschaftlichen Gleichgewichts darf der Staat noch einmal eine Summe zusätzlich leihen.

2. Wirtschaftliche Grenzen:

Eine Grenze ist erreicht, wenn aus laufenden Einnahmen die Zinsen nicht mehr getragen werden können. Das würde zum Konkurs (Insolvenz)  führen. Der Staat hilft sich mit Steuererhöhung. Die muß aber vom Staatsvolk getragen sein, sonst kommt es zur Steuerflucht. Letztes Mittel wäre die Währungsreform (Entwertung der Guthaben, Streichung der Staatsschulden).

 

Möglichkeiten der antizyklischen Fiskalpolitik:

Ziel ist ein stetiges Wachstum entlang dem Trend.

1. Bei Abschwung die Steuern senken in der Hoffnung, daß das Geld in den Konsum geht. Oder Kredite aufnehmen, damit die Steuerzahler entlastet werden. Einnahmen des Staates sind Steuern, Beiträge, Gebühren, privatrechtliche Einnahmen.

2. Beim Abschwung kann auf der Ausgabenseite ein Investitionsprogramm aufgelegt werden: -  Der Staat selber investiert (Baumaßnahmen)

-  ABM-Maßnahmen

-  Zuschüsse an private Haushalte,

-  Subventionen an die Unternehmen.

3. Psychologische Offensive: Tatkraft, Optimismus

4. Beim Aufschwung Steuern und Gebühren erhöhen und bei der Bundesbank stillegen.

 

Handelsbilanz:

Zahlungsbilanz: Gesamter Wirtschaftsverkehr mit dem Ausland

Leistungsbilanz: Handelsbilanz (Ausfuhr- Einfuhr)

    Dienstleistungsbilanz (Tourismus, Transport)

    Übertragungen (Mitgliedsbeiträge an internationale Organisationen,

    Überweisungen von Ausländischen Arbeitskräften)

Kapitalbilanz: Kurzfristige Anlagen (bis zu einem Jahr) und längerfristige Anlagen.

 

Die Handelsbilanz der Bundesrepublik ist meist fast zu positiv, die Wirtschaft ist nur exportorientiert. Das ist problematisch:

1.  Das Ausland hat eines Tages kein Geld mehr und macht Schulden.

2. Man gibt dem Ausland mehr Leistung als man selber erhält.

Durch die neuen Bundesländer entstand zunächst eine Nachfragesteigerung, vor allem an Konsumgütern. Dadurch ist die Leistungsbilanz für kurze Zeit ins Negative abgesunken. Aber das änderte sich, weil die neuen Bundesländer dann auch exportieren konnten.

Ist die Leistungsbilanz in den USA dauernd negativ, dann drucken diese einfach neue Dollars oder sie erhöhen die Zinsen und locken damit Kapital an. Bei den anderen Ländern entsteht dann aber ein Druck auf die Währung und die Devisenreserven nehmen ab.

 

Aufgaben der Bundesbank:

1.  Sicherung der Währung nach außen (Preisniveaustabilität und Wechselkursstabilität) und innen (Inflation), „Hüterin der Währung“

2.  Steuerung der Geldmenge, Ausgabe von Geld, Banknotenhoheit (Banknoten, Münzen)

3. Regelung des Geldumlaufs, Bereitstellung von Krediten

4. Bankmäßige Abwicklung des Zahlungsverkehrs (Bank des Staates und Bank der Banken)

5. Unterstützung der Wirtschaftspolitik der Regierung.

Die ersten beiden Aufgaben hat in der Europäischen Union inzwischen die Europäische Zentralbank übernommen. Aber die Bundesbank versorgt weiter die Wirtschaft und die anderen Banken mit Geld.

Laut Bundesbankgesetz ist die Bundesbank unabhängig und nicht an Weisungen der Regierung gebunden. Aber die allgemein wirtschaftspolitische Lage und die wirtschaftspolitischen Ziele sollen beachtet werden und die Politik der Regierung unterstützen (zum Beispiel durch Förderung von Investitionsprogrammen durch niedrige Zinsen).

 

Zinspolitik der Bundesbank:

Leitzinssätze für Kredite an die Geschäftsbanken (nicht Private) sind…

- Lombardsatz: Zinssatz für Wertpapiere, die die Bundesbank von Geschäftsbanken verlangt

- Diskontsatz: Zinssatz für Handelswechsel, die die Bundesbank von Geschäftsbanken übernimmt gegen Zinsen (Händler bezahlen die Produzenten mit Wechseln, diese geben sie ihrer Bank und diese an die Bundesbank).

Der Verkehr zwischen Bundesbank und Geschäftsbanken wird „Rediskontierung“ genannt. Jede Bank hat ein Kontingent bei der Bundesbank, bis zu dessen Höhe noch Wertpapiere oder Wechsel angenommen werden.

„Restriktive Zinspolitik“ heißt: Die Bundesbank setzt die Zinsen hoch oder setzt die Kontingente herunter. Wenn die Kredite verteuert werden, wird die Inflation zwar gesenkt, aber auch die Wirtschaft gedämpft.

Zur Geldmenge gehören nicht nur das Bargeld, sondern auch alle Wertpapiere und sonstigen unbaren Werte, die aber kurzfristig in Bargeld umgesetzt werden könnten. Aber das Bargeld soll in einem guten Verhältnis  zur Geldmenge und zur Wirtschaft stehen. Die Bedeutung des Bargeldes sinkt aber, der bargeldlose Verkehr steigt.

Die gesetzliche Grundlage für wirtschaftspolitische Maßnahmen ist das Stabilitätsgesetz von 1967.  Die Bundesbank hat dabei als Ziel die „Geldwertstabilität“, die Geldpolitik wie die Diskontsenkung wird also von der Bundesbank betrieben. Die Bundesregierung hat das Ziel „Wirtschaftswachstum und hohe Beschäftigung“;  die Fiskalpolitik  (zum Beispiel verbilligte Kredite) wird vom Staat betrieben, speziell von den Gebietskörperschaften (Ausgabe von Steuermitteln für Investitionen oder Kreditaufnahme).

Die Bundesbank schreibt den Geschäftsbanken eine Mindestreserve vor. Die Geschäftsbanken dürfen nur einen Teil ihrer Einlagen verleihen bzw. sie müssen einen Prozentsatz bei der Bun­des­bank anlegen  (10-30 Prozent). Diese Mindestreservesätze können geändert werden, allerdings für alle Banken gleichmäßig. Durch eine Erhöhung der Mindestreserven wird dem Wirtschaftskreislauf ein Teil des Geldes entzogen.

Schließlich hat die Bundesbank noch als wirtschaftspolitische Maßnahme die Offenmarktpolitik: Durch Ankauf und Verkauf von Wertpapieren auf dem offenen  Markt beeinflußt sie auch die Wirtschaft. Wenn sie aber Wertpapiere aufkauft und festlegt, bringt sie  Bargeld auf den Markt, wenn sie verkauft entzieht sie der Wirtschaft einen Teil des Geldes.

Die Exportkraft hängt ab von dem Wert der Währung, aber auch von der Produktivität und den Lohnkosten. Die Unternehmer klagen natürlich immer, aber trotz hoher Lohnkosten läuft meist der Export gut, weil die Qualität der Produkte und auch die Produktivität gut waren.

 

 

 

 

 

Abschlußprüfung im Ausbildungsberuf „Verwaltungsfachangestellte“

Teilgebiet 2 Wirtschaftskunde

1. Welche Aufgabe weist das Gesetz der Deutschen Bundesbank zu?        4 Punkte

-  Regelung des Geldumlaufs und der Kreditversorgung der Wirtschaft,

-  bankmäßige Abwicklung des Zahlungsverkehrs im Inland und mit dem Ausland.

2. Welche Zielsetzung hat sie dabei zu beachten?                                         2 Punkte

-  Sicherung der Währung

3. Wie ist das Verhältnis zwischen Bundesbank und Bundesregierung geregelt? 4 Punkte

-  Die Bundesbank ist von den Weisungen der Bundesregierung unabhängig (autonom),

-  Verpflichtung zur Unterstützung der Wirtschaftspolitik  

4.  Was bedeutet im Gesetzestext (§12) die Formulierung „unter Wahrung ihrer Aufgabe“

                                                                                                                                 3 Punkte

Die Verpflichtung der Bundesbank, die Wirtschaftspolitik der Bundesregierung zu unterstützen, wird eingeschränkt durch die Formulierung „unter Wahrung ihrer Aufgabe“. Die spezielle Aufgabenstellung der Bundesbank besteht darin, die Währung zu sichern.

 

5. Im Rahmen der Geschäftstätigkeit hat die Deutsche Bundesbank Funktionen, die sich in den folgenden Begriffen äußern:                                                                                                                  6 Punkte

           

a) Bank des Staates,

b) Bank der Banken,

c).Hüterin der Währung.

 

a.

-   Bundesbank ist Institution des Staates,    

-  Bundesbank gewährt dem Staat in begrenztem Umfang Kredite,          

-  Einnahmeüberschüsse des Staates sind bei der Bundesbank anzulegen              2 Punkte

b.

-  alleiniges Recht zur Ausgabe von Banknoten,

 -  bankmäßige Abwicklung des Zahlungsverkehrs,

-  Erteilung von Anweisungen für die allgemeine Kreditpolitik.                                 2 Punkte

c. Aufgabe, die Währung zu sichern (§ 3)                                                                      2 Punkte.

 

6.  Nennen und beschreiben Sie drei geldpolitische Maßnahmen der Deutschen Bundesbank!

9 Punkte

 Diskontpolitik/Mindestreservepolitik/ Offenmarktpolitik/Lombardpolitik, mit Erläuterungen! 

7. Erläutern Sie eine geldpolitische Maßnahme, mit der die Bundesbank Anreize für eine zusätzliche Nachfrage geben kann! (Die Wirkungszusammenhänge sind zu verdeutlichen!)

-  Senkung des Diskontsatzes

-  Ankauf von Wertpapieren

-   Senkung der Mindestreserve

-   Senkung des Lombardsatzes                                                                                     6 Punkte

 

 

Auszug aus dem Gesetz über die Deutsche Bundesbank (BBankG):

§ 3: Aufgabe: Die Deutsche Bundesbank regelt mit Hilfe der währungspolitischen Befugnisse, ... den Geldumlauf und die Kreditversorgung der Wirtschaft mit dem Ziel, die Währung zu sichern, und sorgt für die bankmäßige Abwicklung des Zahlungsverkehrs im Inland und mit dem Ausland.

§ 12 Verhältnis der Bank zur Bundesregierung: Die Deutsche Bundesbank ist verpflichtet, unter Wahrung ihrer Aufgabe die allgemeine Wirtschaftspolitik der Bundesregierung zu unterstützen. Sie ist ... von Weisungen der Bundesregierung unabhängig.

§ 14 Notenausgabe Die Deutsche Bundesbank hat das ausschließliche Recht, Banknoten .... auszugeben. Sie sind das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel.

§ 15 Diskont-, Kredit- und Offenmarktpolitik: Zur Beeinflussung des Geldumlaufs und der Kreditgewährung setzt die Deutsche Bundesbank die für ihre Geschäfte jeweils anzuwendenden Zins- und Diskontsätze fest und bestimmt die Grundsätze für ihr Kredit- und Offenmarktgeschäft.

§ 16 Mindestreservepolitik: Zur Beeinflussung des Geldumlaufsund der Kreditgewährung kann die Deutsche Bundesbank verlangen, daß die Kreditinstitute in Höhe eines Vom-Hundert-Satzes ihrer Verbindlichkeiten...Guthaben auf Girokonto bei ihr unterhalten (Mindestreserve).

S 17 Einlagenpolitik: Der Bund ...und die Länder haben ihre flüssigen Mittel, auch soweit Kassenmittel nach dem Haushaltsplan zweckgebunden sind, bei der Deutschen Bundesbank auf Girokonto einzulegen....

§ 19 Geschäfte mit Kreditinstituten:

 

Die Deutsche Bundesbank darf mit Kreditinstituten...folgende Geschäfte betreiben:

1. Wechsel und Schecks kaufen und verkaufen...,

2. Schatzwechsel kaufen und verkaufen, die von dem Bund...oder einem Land ausgestellt...sind;

3. verzinsliche Darlehen gegen Pfänder...auf längstens drei Monate gewähren, und zwar gegen...Wechsel und Schuldschreibungen...

8. auf ausländische Währung lautende Zahlungsmittel einschließlich Wechsel und Schecks, Forderungen und Wertpapiere sowie Gold, Silber und Platin kaufen und verkaufen;

9. alle Bankgeschäfte im Verkehr mit dem Ausland vornehmen...

 

§ 20 Geschäfte mit öffentlichen Verwaltungen:

 

 

Die Deutsche Bundesbank darf mit öffentlichen Verwaltungen folgende Geschäfte betreiben:

1. dem Bund...sowie den Ländern kurzfristige Kredite in Form von Buch- und


§ 21 Geschäfte am offenen Markt:

Die Deutsche Bundesbank darf zur Regelung des Geldmarktes am offenen Markt zu Marktsätzen kaufen und verkaufen:

1. Wechsel,

2. Schatzwechsel und Schatzanweisungen...

3. Schuldverschreibungen

4. andere zum amtlichen Börsenhandel zugelassene Schuldverschreibungen

 

§ 29 Sonderstellung der Deutschen Bundesbank:

Der Zentralbankrat und das Direktorium der Deutschen Bundesbank haben die Stellung von

obersten Bundesbehörden.

[So kann es einem in der Prüfung ergehen: Im Unterricht war nie von der Bundesbank die Rede, jetzt aber werden ganz viele Fragen über sie gestellt].

 

Text:

„So trägt beispielsweise das Gemetzel auf unseren Straßen in hohem Maß zur Erhöhung des Bruttosozialprodukts bei: Krankenschwestern werden eingesetzt, Ärzte und Medikamente werden bezahlt, Versicherungen werden tätig, neue Autos ersetzen die zu Schrott gefahrenen, Milliardensummen treiben die Statistik nach oben.

Wenn die Anrainer verpesteter Straßen riesige Summen in schwere Lärmschutzfenster investieren, damit sie wenigstens bei geschlossenem Fenster miteinander reden oder einschlafen können, so sind diese Leute gleichwohl nicht besser, sondern schlechter dran als ihre Vorfahren, die ihre billigen Einfachfenster getrost öffnen konnten.

Wenn der Konsum an Schweinefett, Alkohol oder Medikamenten in unserer Gesellschaft steigt, so erhöht dies ebenso das Bruttosozialprodukt wie die daraus folgenden Mehrausgaben für die Wiederherstellung der physischen und psychischen Gesundheit.

Je weiter ein Arbeiter mit seinem Wagen zum Arbeitsplatz fahren muß, desto mehr Wachstum. Hätte er nur fünf Minuten zu Fuß zu gehen, so würde das Bruttosozialprodukt sinken, seine Lebensqualität wachsen. Man darf also getrost annehmen, daß sich in solchen Erhöhungen des Bruttosozialprodukts nicht ein besseres Leben manifestiert.“ (Zitat Erhard Eppler).

 

8, Geben Sie eine Definition für den Begriff „Bruttosozialzrodukt“            4 Punkte

Summe aller Güter und Dienstleistungen, die in einer Volkswirtschaft in einem Jahr erstellt werden, ausgedrückt in Geldeinheiten (bewertet zu Marktpreisen).                                                           

9. Erläutern Sie an zwei Beispielen, welche volkswirtschaftlichen Leistungen nicht im Bruttosozialprodukt erfaßt werden!                                                                                                               6 Punkte

Es handelt sich im Wesentlichen um private Dienste, für die kein Marktpreis vorhanden ist.

Beispiel: Schwarzarbeit, Hausarbeit, u.a.                                                                           

                                                                      

10.

a.)Erklären Sie anhand des Artikels den Unterschied zwischen Lebensstandard, gemessen an der Höhe des Bruttosozialprodukts und Lebensqualität!    4 Punkte

b) Beurteilen Sie die beiden Maßstäbe zur Wohlstandsmessung, die von Eppler in dem Text beschrieben werden!                                                                                                                                   6 Punkte

Lösung:

-   Lebensstandard als Wohlstandsmaßstab, ermittelt durch Auflistung materieller Werte (reine Addition, quantitative Betrachtung),

-    Lebensqualität als qualitativer Maßstab, berücksichtigt auch immaterielle Werte, die jedoch unterschiedlichen persönlichen Wertungen unterliegen können.                                                                                                  4 Punkte

b) Problematisierung der rein quantitativen Wohlstandsmessung und Darstellung der positiven Aspekte einer qualitativen Wohlstandsdefinition.                                                                                                                                      6 Punkte

 

 

11 a) Wie wirkt es sich auf das Bruttosozialprodukt aus, wenn Kindererziehung und Alten- und Krankenpflege aus dem Kreis der Familie heraus in Kindergärten, Alten- und Pflegeheime verlagert werden?                                  3 Punkte

b) Erörtern Sie mögliche Vor- und Nachteile!                                                         6 Punkte

a) Erhöhung des Bruttosozialprodukts

b) Vorteile: z.B. Erweiterung des Dienstleistungsbereichs, mehr Arbeitsplätze, Entlastung von Angehörigen u.a.

Nachteile: Aufhebung sozialer Bindungen, zunehmende Verstaatlichung privater Bereiche, Finanzierungsprobleme (Kostenfrage) u.a.                                                                                                                                 6 Punkte

 

 

12. Erläutern Sie am Beispiel der Umweltpolitik drei Maßnahmen zur Förderung der  Lebensqualität!                                                                                                                                                       6 Punkte

 

 

13. Beschreiben Sie eine Graphik im Hinblick auf die Entwicklung der Arbeitslosenzahlen, der Zahl der Kurzarbeiter und der Zahl der offenen Stellen und erläutern Sie die Zusammenhänge!                                                           9 Punkte

Arbeitslosenzahlen: steiler Anstieg von 1980 bis 1983, seitdem etwa konstante Größenordnung bei 2,3 Millionen.

Kurzarbeiter: synchroner oder paralleler Verlauf bis 1983, danach gegenläufig, nämlich          

Rückgang, danach wieder leichter Anstieg.

Offene Stellen: Rückgang bis 1983, danach Anstieg bis 1987, In etwa konträrer Verlauf zu

14. Wie läßt sich erklären, daß es trotz vieler Arbeitsloser gleichzeitig viele offene Stellen gibt?                                                                                                                                                                 4 Punkte

-  Differenz von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt, qualitative und regionale Unterschiede. (Die Erläuterung eines Punktes reicht aus)

 

15 .Warum ist auch die Beobachtung der Zahl der Kurzarbeiter von Bedeutung für den Arbeitsmarkt?                                                                                                                                                    2 Punkte

Kurzarbeit kann ein Anzeiger für eine beginnende Wirtschaftskrise sein.

 

16. Erläutern Sie drei Arten der Arbeitslosigkeit!                                                  

-  saisonale Arbeitslosigkeit: jahreszeitliche Einflüsse (Witterungseinflüsse) bedingen regelmäßig wiederkehrende jährliche Beschäftigungsschwankungen (Landwirtschaft, Baugewerbe)

-  konjunkturelle Arbeitslosigkeit: durch die regelmäßig wiederkehrenden Schwankungen im Wirtschaftsablauf steigt und fällt der Arbeitskräftebedarf in mehrjährigen Wellenbewegungen.

-  strukturelle Arbeitslosigkeit: Rückgang der Beschäftigung aufgrund einer krisenhaften Entwicklung einer Branche (Bergbau, Schiffbau)

-  friktionelle Arbeitslosigkeit: Umstellungen der betrieblichen Organisation, Produktionswechsel oder einzelne Werkschließungen können Arbeitsplatzverluste im begrenzten Umfang und von kurzer Dauer hervorrufen. Ebenso bei Arbeitsplatzwechsel (Orientierungsphase).

Drei von den genannten Vieren sind aufzuführen!                                                 9 Punkte

 

17. Mit welchen Instrumenten und Maßnahmen kann gegen die Arbeitslosigkeit vorgegangen werden?                                                        

Drei Maßnahmen sind anzuführen                                                                          9 Punkte

-  kürzere Wochenarbeitszeit           

-  Verlängerung des Jahresurlaubs   

-   Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen

-   Herabsetzung der flexiblen Altersgrenze (60 Jahre)

-  Verlängerung der Bildungs- und Ausbildungszeiten

-   weniger Überstunden

-   mehr Teilzeitbeschäftigung (Job-sharing)

-   längere Ruhe- und Erholungspausen

-   allgemeiner Bildungsurlaub, also Veränderung der Arbeitszeit und staatliche Förderung.

 

 

18.  Nennen Sie fünf Indikatoren, mit denen die konjunkturelle Lage eingeschätzt werden kann!                                                                                                                                                         5 Punkte

Industrieproduktion, Auftragseingänge, Preisentwicklung, Beschäftigungsentwicklung, Außenhandel, Bruttosozialprodukt.

 

19.  Erläutern Sie, wie zwei dieser Indikatoren in der Hochkonjunktur ausgeprägt sein müssen!                                                                                                                                                             6 Punkte

Beschreibung zweier Indikatoren, zum Beispiel steigende Inflationsrate, expansive Lohnpolitik, ausgelastete Produktionskapazitäten, nur noch langsames Wachstum des Bruttosozialprodukts, Investitionsgüternachfrage sinkt

 

20. Stellen Sie in einem Koordinatensystem den klassischen Konjunkturverlauf graphisch dar und bezeichnen Sie die einzelnen Konjunkturphasen und die Achsen des Koordinatensystems!                                                          6 Punkte

                                                                                                                           

 

Aufschwung, Boom, Rezession, Talsohle der Depression, Aufschwung (Kurve zeichnen)

 

21. Erklären Sie den Begriff „Bruttosozialprodukt“                                         4 Punkte

 

Summe aller Güter und Dienstleistungen, die Euro).                                 

                                  

22. Das Bruttosozialprodukt gilt als recht ungenauer Wohlstandsmaßstab, weil es teils zu hoch, teils zu niedrig ausgewiesen wird. Führen Sie für diese Aussage drei Beispiele an!

-  Hausfrauentätigkeit

-  Schwarzarbeit

-  Reparationskosten nach Unfällen

-  allgemein: soziale Folgekosten: Umwelt, Gesundheit u.a.                           9 Punkte

           

23,       Angenommen, in zwei Volkswirtschaften A und B ist das Volkseinkommen gleich groß. Bei der Volkswirtschaft A entfallen 90 Prozent Volkseinkommens auf 10 Prozent der Bevölkerung, bei der Volkswirtschaft B 60 Prozent des Volkseinkommens auf 40 Prozent der Bevölkerung. In welcher Volkswirtschaft hat die Zunahme zum Sozialprodukt für die Wohlfahrt des Volkes eine geringere Bedeutung?       (Begründen Sie kurz Ihre Antwort!)

Für den Wohlstand der gesamten Bevölkerung wird bei einer stark ungleichen Einkommensverteilung der Zuwachs eine geringere Bedeutung haben als bei einer mehr gleichmäßigen Einkommensverteilung, weil sich bei einer sehr ungleichen Verteilung die Wohlstandmehrung nur bei wenigen auswirkt.                                                                                                 4 Punkte

 

24. Der Zentralbankrat hat folgenden Beschluß gefaßt: Erhöhung des Diskontsatzes, Erhöhung der Mindestreserven, Verkauf von Wertpapieren im Rahmen des Offenmarktgeschäftes.

Was versteht man unter diesen Instrumentarien?        Erläuterung der Instrumente:

-  Diskontpolitik

-  Mindestreservepolitik

-  Offenmarktpolitik                                  Je Erläuterung 3 Punkte, insgesamt  9 Punkte

 

25. Welche Meßgröße dient vorrangig der Ermittlung des Wirtschaftswachstums?  

b) Geben Sie eine Definition dieser Meßgröße!                                                     

c) Verdeutlichen Sie an zwei Beispielen, warum diese Meßgröße als Wohlstandsmaßstab kritisiert wird!                                                                                                     

 a) Veränderung des Bruttosozialproduktes (Wachstumsrate)                       2 Punkte

b) Summe der Wertschöpfung aller Wirtschaftsbereiche einer Volkswirtschaft innerhalb eines Jahres                                                                                                                                               3 Punkte         

c)

-  muß die Bevölkerungszahl berücksichtigt werden

-  gehen auch Leistungen zur Beseitigung von Gesundheitsschäden und Umweltschäden in das Sozialprodukt ein

-  werden bestimmte Leistungen nicht erfaßt (Hausfrauenarbeit, Schwarzarbeit)           

-  werden soziale Kosten nicht mindernd berücksichtigt                               6 Punkte

 

26 .

a. Für das nächste Jahr wird ein Anstieg der Verbraucherpreise von 3,5 Prozent erwartet. Nennen Sie zwei mögliche Gründe für den erwarteten Preisanstieg!           

b. Zeigen Sie drei Folgen hoher Inflationsraten auf!                                  

            -           Verstärkte Nachfrage aus den neuen Bundesländern        

a.)

-  Lohnsteigerungen verstärken die Konsumgüternachfrage

-  Krieg treibt die Ölpreise nach oben

Je Grund 3 Punkte, insgesamt 6 Punkte

b.)

-  Flucht in die Sachwerte     

-  Wertverlust für die Sparer

-   Vorteile für die Schuldner

- Nachteile für die Bezieher konstanter Einkommen          

-  Exportnachfrage verringert sich   

Je Folge 2 Punkte, insgesamt 6 Punkte        

27.  Welches Ziel des Stabilitätsgesetzes wird durch den Außenbeitrag gemessen?                                           

 Außenwirtschaftliches Gleichgewicht                                                             2 Punkte                                                        

Bei der Prüfung beachten:

„Beschreiben“ ist etwas anders als „Nennen“. Es genügt also nicht, nur „Arbeitslosenquote“ zu schreiben, sondern hier muß die Formel hin, auch der Unterschied zwischen Erwerbspersonen und abhängig Beschäftigten.

           

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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