Testament und Erbschaft

 

Es ist keine Frage des Alters, die Erbschaft zu regeln. Auch junge Menschen oder Familien sorgen für den Fall vor, dass ihnen etwas zustößt. Viele Menschen schieben das Thema Nachlass vor sich her. Nicht aus Gleichgültigkeit, sondern weil es an die eigene Endlichkeit erinnert und weil man niemanden belasten möchte. Und ein Testament kann etwas sehr Fürsorgliches sein: für die Menschen, die einem nahestehen, und für das, was im Leben wichtig geworden ist. Ein Testament gibt Orientierung für die Hinterbliebenen und Klarheit über den eigenen letzten Willen.

Auch wenn es unangenehm ist, sich mit dem eigenen Ableben auseinanderzusetzen: Schieben Sie das Thema Erbschaft nicht auf die lange Bank. Wer zu Lebzeiten ein Vermögen aufbaut und viel dafür tut, um dieses zu erhalten und zu vermehren, sollte mit dem Thema Erbschaft genau so sorgfältig umgehen. Doch es ist auch wichtig, dass die Erben aktiv werden und sich damit befassen, welche Vermögensanteile sie später erhalten. Diese müssen sie im Erbfall bei den zuständigen Behörden wahrheitsgemäß und rechtzeitig deklarieren.

 

 

Erste Überlegungen:

Am Anfang der Arbeit am eigenen Testament sollte die Frage stehen, welche Menschen und Werte so wichtig sind, dass sie im eigenen Testament bedacht oder weitergegeben werden sollen.

Oft hat der Erblasser andere Vorstellungen als im Gesetz schematisch für jedermann vorgesehen. Mit einer Verfügung von Todes wegen kann jeder die Übertragung seines Vermögens maßgeschneidert regeln. Der Erblasser kann in einem Testament oder Erbvertrag bestimmen, wer sein Erbe wird und damit das Vermögen erhält. Mit einem Vermächtnis kann er Einzelgegenstände verteilen. Die Grabpflege zum Beispiel kann er durch eine Auflage absichern. Ein Testamentsvollstrecker kann damit beauftragt werden, den Nachlass zu verteilen oder für eine bestimmte Zeit für die Erben zu verwalten.

Ein Testament lässt sich jederzeit aufheben oder abändern. Mit Ausnahmen: Hat der Erblasser ein gemeinschaftliches Testament mit seinem Ehe- oder Lebenspartner errichtet, kann er sich davon nur unter Einhaltung bestimmter Förmlichkeiten lösen. So bedarf der Widerruf des gemeinschaftlichen Testaments der notariellen Beurkundung und ist dem anderen Ehegatten zuzustellen. Auch die Partner eines Erbvertrages sind an dessen Inhalt gebunden und können diesen einseitig nur eingeschränkt rückgängig machen.

 

 Im nächsten Schritt geht es dann um eine rechtssichere Form und Formulierung des Testamentes.

  • Eigenhändiges Testament:

Der Erblasser muss die Erklärung von der ersten bis zur letzten Zeile selbst von Hand schreiben und unterzeichnen mit Vor- und Familiennamen. Bei einem gemeinschaftlichen Testament reicht es aus; wenn einer eigenhändig schreibt und beide unterzeichnen. Immer sollte deutlich werden, dass es sich um ein Testament handelt. Ort und Datum werden angegeben, damit keine Zweifel über die Wirksamkeit entstehen. Entscheidend ist, dass die Formulierungen eindeutig sind.

  • Notarielles Testament:

Eigenhändige Testamente sind oft wegen Formfehlern unwirksam oder geben wegen unklarer Formulierungen Anlass für kostspieligen Streit, der nicht selten vor Gericht endet. In vielen Fällen werden eigenhändige Testamente verlegt, nach dem Erbfall nicht gefunden oder nicht an das zuständige Nachlassgericht abgeliefert. Dann entfalten sie keinerlei Rechtswirkungen. Vor diesen Risiken schützt ein notariell beurkundetes Testament.

Die Auseinandersetzung mit dem eigenen Willen kann Kraft kosten und die Erstellung eines Testaments erfordert Zeit. Aber der Weg dahin muss nicht allein gegangen werden. Verwandte, Freundinnen und Freunde, eine Rechtsberatung durch einen Notar oder eine Fachanwältin und auch die Begleitung von gemeinnützigen Organisationen können dabei unterstützen. So steht bei der Erstellung eines Testaments das im Vordergrund, worauf es ankommt: dass weitergegeben wird, was wichtig ist

Die Alternative dazu ist ein notarielles Testament, das mit einem Notar oder einer Notarin verfasst und beim zuständigen Amtsgericht hinterlegt wird. Durch die notarielle Unterstützung kann man sich darauf verlassen, dass das Testament rechtssicher und eindeutig formuliert wird und formale Fehler vermieden werden.

Außerdem kann ein notarielles Testament einen Erbschein überflüssig machen und ermöglicht häufig eine zügigere Nachlassabwicklung und geringere Kosten (G+H, 16/26).

 

Was ist das Berliner Testament?

Das Berliner Testament können Eheleute aufsetzen. Sie bestimmen sich darin gegenseitig als Alleinerben. Wenn zum Beispiel der Ehegatte stirbt, erbt alles seine Gattin. Die Kinder erhalten das Erbe erst nach dem Ableben beider Elternteile. Allerdings können sie die Freibeträge nur einmal nutzen. Steuerlich kann dies also ein Nachteil sein, wenn das Erbe die Freibeträge überschreitet.

Als „Berliner Testament” bezeichnet man ein spezielles Testament, das Ehepartner gemeinsam aufsetzen können. Darin setzen sie sich gegenseitig als Alleinerben ein, sprich: Falls einer der beiden stirbt, erbt der andere alles. Das ist vor allem für Paare mit Kindern vorteilhaft. Denn die Kinder gehen erst einmal leer aus, dafür ist der überlebende Ehepartner umso besser abgesichert. Erst wenn auch der zweite Ehepartner stirbt, erben die Kinder.

Steuerlich ist ein Berliner Testament aber von Nachteil. Zumindest die Kinder kommen finanziell schlechter weg. Warum? Normalerweise können sie den Freibetrag zweimal in Anspruch nehmen: Einmal beim Erbe nach dem Tod von Elternteil 1, einmal beim Erbe nach dem Tod von Elternteil 2. Beim Berliner Testament erben sie ja aber nur einmal – nämlich nach dem Tod von Ehepartner 2. Also gilt auch nur einmal der Freibetrag. Das heißt: Wenn die Summe oder der Wert des Erbes über den Freibetrag hinausgehen, zahlen die Kinder mehr Steuern als ohne Berliner Testament.

 

Pflichtteilsrechte:

Pflichtteilsrechte beschränken die Gestaltungsfreiheit des Erblassers. Ehe- und Lebenspartner, Kinder und - wenn keine Kinder vorhanden sind - die Eltern des Erblassers sind pflichtteilsberechtigt. Sind Kinder des Erblassers vorverstorben, so sind die Enkel pflichtteilsberechtigt. Wenn der Erblasser eine erbberechtigte Person enterbt hat oder wenn diese Person weniger als den Pflichtteil erhält, müssen die Erben einen Geldbetrag als Ausgleich bezahlen. Dazu wird der Wert des gesamten Nachlasses ermittelt. Dann wird ausgerechnet, wie viel der Pflichtteilsberechtigte erhalten hätte, wenn er gesetzlicher Erbe geworden wäre. Davon steht ihm die Hälfte als Pflichtteil zu. Der Pflichtteilsberechtigte kann selbst entscheiden, ob er den Pflichtteil verlangt. Er kann vor dem Erbfall in einer notariellen Urkunde auf den Pflichtteil verzichten. Eine Pflichtteilsentziehung durch den Erblasser ist seltene Ausnahme und an strenge, abschließend im Gesetz aufgeführte Gründe gebunden.

 

Behindertentestament:

Die Abfassung eines Testaments bereitet Eltern dann erhebliche Probleme, wenn zum Kreis der potenziellen Erben ein behindertes Kind gehört. Zum einen möchte man dieses Kind gut versorgt wissen, zum anderen droht der Zugriff des Sozialamts auf das Erbe des Kindes bei einer etwaigen Heimunterbringung. Das Kind hat nämlich vorrangig sein gesamtes Eigenvermögen einzusetzen, bevor Sozialleistungen gewährt werden. Demnach ist es häufig der Wunsch der Eltern, dem Kind Zuwendungen zukommen zu lassen, die zum einen der Verbesserung seiner Lebensqualität dienen, zum anderen aber aufgrund der sozialrechtlichen Freibetragsgrenzen nicht vom Sozialhilfeträger beansprucht werden können. Für Eltern behinderter Kinder ergeben sich zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten und Instrumentarien zur Umsetzung der vorstehend genannten Regelungsziele. Jedoch ist die genaue Formulierung eines Behindertentestaments äußerst kompliziert. Notarielle Beratung und Beurkundung sind hier dringend anzuraten.

 

Zentrales Testamentsregister:

Seit dem 1.1.2012 wird bei der Bundesnotarkammer in Berlin das Zentrale Testamentsregister geführt. In diesem werden Testamente und Erbverträge registriert. Dies hilft, das Testament schnell und auf jeden Fall nach dem Tod einer Person zu finden und zur Eröffnung zu bringen. So ist gewährleistet, dass Ihr Testament auch die von Ihnen gewünschten Wirkungen entfaltet. Die Daten im Zentralen Testamentsregister werden selbstverständlich streng vertraulich behandelt und sind nicht öffentlich einsehbar.

Diese Vorteile wiegen die Kosten für die notarielle Beurkundung bei Weitem auf. Außerdem: Liegt ein notariell beurkundetes Testament oder ein Erbvertrag vor, ist ein Erbschein grundsätzlich entbehrlich. Die Kosten für einen Erbschein übersteigen in der Regel die Kosten für die Beurkundung eines Testaments oder Erbvertrages deutlich.

 

Erbschein:

Wenn der Erbfall einritt  müssen die nahen Angehörigen und die Erben trotz aller Trauer in kürzester Zeit wichtige Entscheidungen treffen. Der Todesfall muss dem Standesamt gemeldet werden. Testamente müssen beim Nachlassgericht abgegeben werden. Das Nachlassgericht stellt auf Antrag des Erben und nach eingehender Prüfung der Rechtslage ein amtliches Dokument darüber aus, wer Erbe einer verstorbenen Person geworden ist. Der Erbe muss seinen Antrag entweder notariell oder zur Niederschrift des Nachlassgerichts erklären, diverse Belege einreichen und an Eides statt versichern, dass seine Angaben richtig sind.

 

Schulden erben:

Eine Erbschaft ist nicht immer willkommen, denn der Verstorbene vererbt auch seine Schulden Ein Erbe besteht nicht immer nur aus Einkünften. Mitunter erbt man auch Verbindlichkeiten. Es empfiehlt sich daher, das Erbe möglichst schnell und umfassend zu prüfen. Nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Kenntnis des Erbfalls können Sie ein Erbe beim Nachlassgericht ausschlagen.

Der Erblasser hat nicht nur ein Sparbuch und ein paar Wertgegenstände hinterlassen, sondern auch jede Menge Schulden? Genau genommen sind die Schulden sogar höher als das Vermögen? Der Erbe muß das begleichen, zur Not mit seinem Privatvermögen. Allerdings gilt: Er ist nicht verpflichtet, ein Erbe anzunehmen. Sie können auch „nein” sagen (nicht nur, wenn man fürchtet, Schulden zu erben, sondern theoretisch auch bei einem großen Vermögen). Doch das muß man innerhalb von sechs Wochen tun, nachdem man vom Erbe erfahren haben. Hatte der Erblasser zuletzt im Ausland gelebt oder falls der Erbe selbst seinen Wohnsitz im Ausland hat, beträgt die Frist sechs Monate.

Um das Erbe ausschlagen muß man persönlich zum Nachlassgericht gehen, entweder an seinem Wohnsitz oder am letzten Wohnsitz des Verstorbenen. Hier gint man zu Protokoll, dass man das Erbe ausschlägt. Ein Brief oder ein Anruf sind nicht gültig.

 

 

Sofern der Nachlass überschuldet ist und die Ausschlagungsfrist versäumt wurde, ist das Kind aber noch nicht vollständig in den Brunnen gefallen. Es gibt Möglichkeiten, die Haftung der Erben auf das vom Verstorbenen hinterlassene Vermögen durch eine Nachlassverwaltung oder ein Nachlass-Insolvenzverfahren zu beschränken. Bei all diesen Fragen berät Sie Ihre Notarin bzw. Ihr Notar gern.

Nimmt der Erbe die Erbschaft an, muss er gegenüber Banken und Behörden nachweisen, dass er Erbe ist. Eine notarielle Erbregelung in Verbindung mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts wird als Nachweis anerkannt. Bei handschriftlicher Verfügung oder dem Eintritt der gesetzlichen Erbfolge mangels Testaments ist ein Erbschein erforderlich.

Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft. Sie verwalten den Nachlass gemeinsam. Aus dem Nachlass werden zunächst die Schulden des Erblassers und eine etwa anfallende Erbschaftsteuer bezahlt. Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte können ihre Ansprüche geltend machen. Der Rest kann unter den Miterben einvernehmlich aufgeteilt werden.

 

Kosten beim Nachlaßgericht:

Ist ein handschriftliches Testament vorhanden, wird nach der Eröffnung des Testamentes eine entsprechende Gebühr von 100  Euro erhoben. Da ein handschriftliches Testament für die Umschreibung von Grundbesitz nicht ausreicht, muss ein Erbschein beantragt werden. Ein Erbschein wird nicht benötigt, wenn ein notarielles Testament vorliegt.

Wenn kein Testament vorhanden ist, wird für die Umschreibung einer Immobilie auf die Erben ein Erbschein benötigt. Dafür werden zwei Gebühren fällig. Einmal für die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (= Erbscheinsantrag) und für die Erteilung des Erbescheines selbst.

Der Erbscheinsantrag kann beim zuständigen Nachlassgericht oder beim Notar gestellt werden. Dort wo der Antrag gestellt wird, wird diese erste Gebühr erhoben. Der Notar leitet diesen Antrag an das Nachlassgericht weiter, wo dieser u.a. geprüft wird. Die Gebühr für die Erteilung des Erbscheins wird durch das Nachlassgericht erhoben. Als Grundlage für die Gebühren dient der gesamte Nachlasswert des Verstorbenen/der Verstorbenen. Bei einer Erbengemeinschaft erhält nur einer der Erben die Kostenrechnung. In der Regel ist dies der erstgenannte Erbe (Mail des Amtsgerichts Hanau vom 12.März 2025).

 

 

 

 

 

Vorweggenommene Erbfolge

 

Vorsorge für den Krankheitsfall:

Auch Unfall oder Krankheit kann jeden treffen - unerwartet, aber hoffentlich nicht unvorbereitet. Plötzlich ist man auf andere angewiesen. Doch selbst nächste Verwandte oder der Partner haben nicht automatisch das Recht, stellvertretend zu handeln und zu entscheiden. Das Gericht setzt in diesen Fällen einen Betreuer ein. Der Betreuer entscheidet dann für einen in Vermögensangelegenheiten und persönlichen Dingen, wie zum Beispiel über eine ärztliche Behandlung. Wer eine oder mehrere Vertrauenspersonen hat, kann das gerichtliche Betreuungsverfahren vermeiden und eine entsprechende Vollmacht erteilen. Mit einer General- und Vorsorgevollmacht ist gewährleistet, dass die Vertrauensperson zum Beispiel Überweisungen veranlassen oder einer Operation zustimmen kann.

Generalvollmacht nennt man eine umfassende Ermächtigung für alle Erklärungen. Zu wichtigen Geschäften ist eine notariell beurkundete Vollmacht vorgeschrieben. In persönlichen Angelegenheiten, insbesondere Arztbehandlungen, müssen die Befugnisse teilweise ausdrücklich aufgeführt werden. Vorsorgevollmacht heißt, dass die Vollmacht nur im Notfall benutzt werden soll. Vorsorgevollmachten können Sie durch Ihre Notarin oder Ihren Notar im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (www.vorsorgeregister.de) registrieren lassen. Damit ist gewährleistet, dass diese im Vorsorgefall auch gefunden werden.

Natürlich ist eine solche Vollmacht Vertrauenssache. Nicht nur deshalb sollte sich der Vollmachtgeber durch die Notarin bzw. den Notar beraten lassen: Die Vollmacht muss sich im Notfall bewähren. Für ein Nachbessern ist es dann zu spät. Die notarielle Vollmacht ist beweissicher. Sie genießt besonderes Vertrauen. Mit einer Patientenverfügung kann man darüber hinaus Anordnungen treffen, wie lange Ärzte bei einem unheilbaren Leiden die Behandlung fortsetzen sollen.

 

Vorweggenommene Erbfolge:

Statt durch Erbfolge kann Vermögen schon unter Lebenden übertragen werden (vorweggenommene Erbfolge). Oft werden Grundstücke, Häuser oder Eigentumswohnungen so an den Ehepartner oder an die Kinder übertragen. Jedoch ist hier äußerste Vorsicht geboten. Denn es gilt grundsätzlich: Geschenkt ist geschenkt, was weg ist, ist weg! Die Erbfolge wird bezüglich des zuzuwendenden Gegenstands sozusagen vorgezogen.

Durch die vorweggenommene Erbfolge kann die Nachfolge in bestimmte Vermögensgegenstände, wie zum Beispiel eine Immobilie oder einen Betrieb, zu Lebzeiten gesteuert werden. Eine Beratung durch die Notarin bzw. den Notar und den Steuerberater ist hier dringend anzuraten. Für die Übertragung von Grundbesitz und bestimmtem Betriebsvermögen ist notarielle Mitwirkung gesetzlich sogar vorgeschrieben.

Für eine lebzeitige Zuwendung können gute Gründe sprechen:

* Eltern möchten ihren Kindern den Berufsstart oder die Familiengründung mit einer Schen-

    kung (Startkapital) erleichtern;

* Eltern schenken ihren Kindern einen Bauplatz oder das Kapital zum Erwerb eines Bauplat-

   zes;

* in einem Familienunternehmen soll die Nachfolgefrage zu Lebzeiten geregelt werden;

* der Vermögensübergang zwischen den Generationen soll steuerlich optimiert werden.

 

 

Schenkung - Erbvertrag:

Es ist übrigens keine Lösung, das eigene Vermögen schon in seinen letzten Jahren an die Erben zu verschenken. Zwar fällt dann keine Erbschaftssteuer an, stattdessen aber Schenkungssteuer. Und die ist genauso hoch bzw. hat die gleichen Freibeträge wie die Erbschaftssteuer. Einziger Vorteil: Die Freibeträge gelten nach zehn Jahren wieder von Neuem. Wohlhabende können ihren Angehörigen die Erbschaftssteuer also möglicherweise ersparen, wenn sie ihnen ihr Vermögen etappenweise überlassen.

Beispiel: Sie besitzen ein Vermögen von 500.000 Euro (zum Beispiel ein kleines Häuschen, dazu zwei vermietete Wohnungen plus Sparguthaben und Aktien). Erben wird das alles Ihr einziges Kind. In Ihrem Todesfall könnten Sohn bzw. Tochter 400.000 Euro als Freibetrag geltend machen, die restlichen 100.000 Euro müsste Ihr Kind versteuern. Wenn Sie Ihrem Sohn bzw. der Tochter aber schon zu Lebzeiten 250.000 Euro vermachen (zum Beispiel in Form der zwei Mietwohnungen), fällt keine Schenkungssteuer an – die Summe liegt ja unter dem Freibetrag. Schenken Sie dem Sohn bzw. der Tochter die übrigen 250.000 Euro dann zehn Jahre später oder versterben Sie erst nach weiteren zehn Jahren, gilt der volle Freibetrag wieder von Neuem, egal ob Schenkungssteuer oder Erbschaftssteuer. Wieder muss Ihr Kind nichts versteuern – es hat die gesamten 500.000 Euro steuerfrei bekommen.

Der Erblasser kann in einem Vertrag vereinbaren, wer Erbe oder Vermächtnisnehmer wird. Weil der Erbvertrag auch mit Fremden geschlossen werden kann, kann er zum Beispiel eine Altenpflege absichern. Wegen der besonderen Bindung ist die Beratung und Beurkundung durch einen Notar gesetzlich vorgeschrieben.

 

 

Kann ich trotz Übertragung weiter in meiner Wohnung bleiben?

Rechtlos muss man aber deshalb nicht sein. Glücklicherweise kennt das deutsche Recht viele Möglichkeiten, die Interessen der Beteiligten nach deren individuellen Bedürfnissen auszutarieren. Ist die übertragene Immobilie vermietet und sollen die Mieteinnahmen weiterhin dem Übergeber zustehen, zum Beispiel weil dieser der Einnahmen zur Bestreitung seines Lebensunterhalts bedarf, ist der Nießbrauch das richtige Gestaltungsmittel. Danach ist der Übergeber berechtigt, die Immobilie nach seiner Wahl entweder selbst zu nutzen (sprich: zu bewohnen), oder aber auf eigene Rechnung zu vermieten. Aber auch hier ist ein Verkauf oder eine Belastung durch den Übergeber ausgeschlossen.

Eine weitere Möglichkeit, den Übergeber im Übergabevertrag abzusichern, stellt die Vereinbarung einer auf Lebenszeit zu zahlenden Rente dar. Zur Sicherstellung dieser Rentenzahlungsverpflichtung kann eine sogenannte Reallast im Grundbuch eingetragen werden. Möchte der Übergeber sich in Zukunft gepflegt und versorgt wissen, kann auch dies geregelt werden.

 

Grabpflege, Beerdigungskosten:

Oft geht der Wunsch des Übergebers dahin, dass im Rahmen des Übergabevertrags auch über die Beerdigungskosten und die Grabpflege gesprochen wird. Wer kümmert sich später um mein Grab? Derjenige, der das Familienheim bekommt, ist häufig ohnehin vor Ort. Da liegt es nahe, dass dieser im Übergabevertrag entsprechende Verpflichtungen übernimmt.

 

Rückforderungsrecht:

„Geschenkt ist geschenkt" lautet die goldene Regel. Eine Übertragung macht nur Sinn, wenn man Vertrauen zum Übernehmer hat. Es ist jedoch möglich, sich für bestimmte Ausnahmefälle im Übergabevertrag das Rückforderungsrecht vorzubehalten. Vorsorge sollte zum Beispiel getroffen werden für den Fall, dass der Übernehmer vor dem Übergeber verstirbt. Sonst besteht die Gefahr, dass die übertragene Immobilie in andere Hände gerät als vom Übergeber gewollt. Weiter sollte über ein Rückforderungsrecht für den Fall der Weiterveräußerung oder der Belastung mit Grundschulden seitens des Übernehmers nachgedacht werden. Hat der Übernehmer finanzielle Probleme und wird über sein Vermögen die Privatinsolvenz eröffnet oder droht die Zwangsversteigerung in die übertragene Immobilie, muss der Übergeber hilflos zuschauen, wie „sein“ Haus in die Hände der Gläubiger fällt. Auch hier hilft ein Rückforderungsrecht.

Für bestimmte Fälle kann in Form eines Rückforderungsrechts Vorsorge getroffen werden. Das Rückforderungsrecht ist ein sogenanntes Gestaltungsrecht. Ob es vom Übergeber geltend gemacht wird oder nicht, entscheidet nur er. Durch die Ausübung des Rückforderungsrechts kommt es zur Rückabwicklung des Übertragungsvertrages. Der Übergeber wird wieder Eigentümer.

 

Kann die Schenkung wieder rückgängig gemacht werden?

Das Gesetz sieht vor, dass eine Schenkung im Regelfall lediglich dann wieder zurückverlangt

werden kann, wenn der Schenker zwischenzeitlich verarmt ist, eine mit der Schenkung verbundene Auflage nicht vollzogen wurde oder der Beschenkte sich grob undankbar gezeigt hat. Der Schenker sollte daher unbedingt darauf achten, dass er vertraglich für den Eintritt bestimmter Bedingungen weitere Rückforderungsmöglichkeiten mit dem Beschenkten vereinbart. Vorstellbar sind Rückforderungsrechte zum Beispiel für den Fall, daß Zwangsvollstreckungs­maßnahmen gegen den Beschenkten eingeleitet werden, das Insolvenzverfahren über dessen Vermögen eröffnet wird, der Beschenkte vor dem Schenker verstirbt, eine Ehescheidung erfolgt oder eine verschenkte Immobilie ohne Zustimmung des Übergebers weiterveräußert oder belastet wird.

Soll das Geschenk auf den späteren Erb- oder Pflichtteil angerechnet werden?

Als Schenker haben Sie die Möglichkeit, mit dem Beschenkten eine Anrechnung auf seine späteren Erb- und/oder Pflichtteilsansprüche zu vereinbaren. Hierdurch kann zum Beispiel eine spätere Ungleichbehandlung unter den Abkömmlingen verhindert werden.

Vor jeder Schenkung sollten Sie in Ruhe die jeweiligen Vor- und Nachteile sorgfältig gegeneinander abwägen. Maßgeblich sind letztlich immer Ihre ganz individuellen familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse. Aufgrund der oftmals weitreichenden Konsequenzen und der Tatsache, dass in diesem Artikel nur ein kleiner Ausschnitt der relevanten Fragestellungen angesprochen werden konnte, rate ich dringend dazu, sich von einem spezialisierten Rechtsanwalt oder Notar beraten zu lassen.

 

 

Was bekommen die Geschwister des Übernehmers?

Meist ist es der Wunsch der Eltern, ihre Kinder möglichst gleich zu behandeln. Oft ist dies aber nicht zeitgleich möglich. Oder aber das gesamte Familienvermögen besteht im Wesentlichen aus der zu verschenkenden Immobilie. In diesen Fällen ist zu prüfen, ob der Übergeber selbst in der Lage ist, Ausgleichsbeträge an die weichenden Kinder zu zahlen oder ob der Übernehmer seine Geschwister auszahlen soll. Entsprechende Regelungen müssen verbindlich im Übergabevertrag festgehalten werden.

 

Wie wirkt sich die lebzeitige Zuwendung im Erbfall aus?

Wer zu Lebzeiten wesentliche Vermögensteile verschenkt, sollte sich unbedingt auch Gedanken über die Auswirkungen im Erbfall machen. So könnten beschenkte Kinder zum Beispiel nach dem Tod des ersten Elternteils ihren Pflichtteil geltend machen und damit die Absicherung des überlebenden Elternteils gefährden. Um dies auszuschließen wird in Übergabeverträgen häufig geregelt, dass der Beschenkte einen Pflichtteilsverzicht nach dem erstversterbenden Elternteil erklärt oder sich aber das Geschenk zumindest auf den Pflichtteilsanspruch anrechnen lassen muss.

 

Pflichtteilsverzicht:

Da der Übernehmer mit dem Familienheim oft schon das Hauptvermögen bekommen hat, soll eine doppelte Begünstigung über das Erbrecht vermieden werden. Zum Schutz, dass der Übernehmer nicht auch noch seinen Pflichtteil aus dem restlichen Vermögen beansprucht, kann bei der Übergabe ein Pflichtteilsverzicht oder eine Pflichtteilsanrechnung vereinbart werden. Können weichende Geschwister nicht bereits zu Lebzeiten einen Ausgleich erhalten, können auch diese auf erbrechtlichem Weg gleichgestellt werden, etwa indem die Eltern diese testamentarisch bevorzugt berücksichtigen oder aber eine erbrechtliche Anrechnung des Ge­schenkten verfügen (sogenannte Ausgleichung).

Unter der Ausgleichung versteht man die Bestimmung, wie die lebzeitige Zuwendung im Erbfall behandelt wird. So kann vom Übergeber angeordnet werden, dass der Wert der Zuwendung auf den Erbteil des Übernehmers angerechnet wird, dieser beim Erbfall demnach entsprechend weniger bekommt.

Ratsam ist, alle betroffenen Familienangehörigen in die Gestaltungsüberlegungen mit einzubeziehen. Wer vor Abschluss des Übergabevertrages gehört wurde, wird das Ergebnis später kaum als ungerecht empfinden. Im Familienkreis kann dann auch besprochen werden, wie vom Übernehmer übernommene Verpflichtungen (Rentenzahlungen, Pflegeverpflichtungen) bewertet werden. Späteren Familienstreitigkeiten kann so sinnvoll vorgebeugt werden.

Eine lebzeitige Zuwendung kann aber auch sinnvoll sein, wenn man den   Pfllichtteil „unerwünschter“ Pflichtteilsberechtigter (zum Beispiel Kinder aus erster Ehe) minimieren möchte.

Bei der Berechnung des Pflichtteils wird der Wert der Zuwendung um 1/10 pro Jahr gemindert und nach zehn Jahren gar nicht mehr berücksichtigt.

iel häufig den Wunsch, die Immobilie oder eine bestimmte Wohnung in der Immobilie zu Lebzeiten (weiter) bewohnen zu dürfen. In diesem Fall wird Ihre Notarin bzw. Ihr Notar die Vereinbarung eines Wohnungsrechts vorschlagen. Durch ein Wohnungsrecht wird der Übergeber in die Lage versetzt, die übertragene Immobilie oder einen Teil der Immobilie weiterhin zu bewohnen. Wie das Wort bereits sagt: Das Wohnungsrecht berechtigt nur zum Wohnen. Eine Vermietung oder ein Verkauf durch den Übergeber ist ausgeschlossen.

Die Unternehmensnachfolge:

Erbt jemand Betriebsvermögen, profitiert er von besonderen Regeln. Damit will der Staat kleinere und mittlere Betriebe schützen. So ist es zum Beispiel möglich, das Betriebsvermögen auf Antrag von einem großen Teil der Erbschaftssteuer freizustellen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Erbe das Unternehmen nach dem Erbfall noch für einige Jahre (zum Beispiel 5 oder 7) weiterführt und die gesamte Lohnsumme in dieser Zeit nicht wesentlich sinkt.

Bei der Unternehmensnachfolge gilt: Schweigen ist Silber, Reden ist Gold! Besprechen Sie die geplante Nachfolge in allen Einzelheiten mit Ihren Beratern. Die Vorteile einer notariellen und steuerlichen Beratung wiegen die Kosten hierfür bei Weitem auf.  

Wird ein landwirtschaftlicher Betrieb oder ein Unternehmen übergeben, kann es richtig kompliziert werde. Was gehört alles zum Unternehmen? Welche Arbeitsverträge gibt es, welche Lieferantenverträge? Sind Schulden vorhanden? Fragen über Fragen...

Bei der Unternehmensnachfolge sind auch die zugrundeliegenden Gesellschaftsverträge zu prüfen. Wer kann Nachfolger sein? Gibt es Beschränkungen im Personenkreis? So kann zum Beispiel der Gesellschaftsvertrag vorsehen, dass der Übernehmer eine bestimmte

Berufsausbildung. eine bestimmtes Alter haben, ein bestimmtes Alter erreicht haben oder zwingend ein Abkömmling des Übergebers sein muss. Bestehen Ankaufsrechte der übrigen Gesellschafter beim Ausscheiden des Übergebers aus der Gesellschaft?

Eine lebzeitige Zuwendung wird steuerlich grundsätzlich nach den gleichen Regeln wie ein Erwerb aufgrund Erbfolge beurteilt. So ist das einschlägige Steuerrecht für die lebzeitige Zuwendung und die Erbfolge in einem einheitlichen Gesetz geregelt: dem Erbschaft- und Schenkungsfeuergesetz. Grunderwerbsteuer, wie zum Beispiel bei einem Kaufvertrag über eine Immobilie, fällt nicht an.

Vor allem die Freibeträge müssen bei der Gestaltung einer Vermögensnachfolge berücksichtigt werden. Vereinfacht kann man sagen: Je näher das Verwandtschaftsverhältnis, desto höher der Freibetrag. So steht zum Beispiel dem Ehegatten oder dem eingetragenen Lebenspartner ein Freibetrag in Höhe von € 500.000, jedem Kind pro Elternteil ein Betrag von 400.000 Euro (alle 10 Jahre wieder) zur Verfügung. Die Personen sind je nach Verwandtschaftsverhältnis in drei Steuerklassen eingeteilt. Der jeweilige Steuersatz bemisst sich neben dem Verwandtschaftsgrad nach der Höhe des überlassenen Vermögens. Steuerpflichtig ist immer der Übernehmer oder der Erbe.

 

 

Problembereich: Sozialrecht:

Was ist, wenn ich irgendwann ins Pflegeheim muss? Kann das Sozialamt dann meine Kinder in Anspruch nehmen, wenn ich diesen zum Beispiel eine Immobilie geschenkt habe? Oder was ist, wenn der Übernehmer arbeitslos wird? Muss er dann die geschenkte Immobilie verwerten, bevor er „Hartz IV" erhält?

Das System der Sozialleistungen ist geprägt vom sogenannten Subsidiaritätsgrundsatz. Danach ist man verpflichtet, zuerst sein eigenes Einkommen und Vermögen einzusetzen, bevor man Hilfe von der Allgemeinheit, d. h. vom Staat, bekommt. Dabei kann das Sozialamt sogar die Rückforderung eines verschenkten Hauses innerhalb einer Zehn-Jahres-Frist verlangen.

Vergehen zwischen der Übertragung der Immobilie und der Inanspruchnahme von Sozialleistungen keine zehn Jahre, kann das Sozialamt einen Anspruch auf Rückgängigmachung der Übertragung erheben. Nach Ablauf dieser zehn Jahre hat das Sozialamt meist keine Möglichkeit mehr, auf verschenkte Immobilien zuzugreifen.

Der Übernehmer hat das Recht, die Herausgabe des Familienheims zu verhindern, wenn er dem Sozialamt Wertersatz in Höhe der verauslagten Leistungen aus seinem sonstigen Vermögen leistet.

Muss der Übernehmer Sozialleistungen (zum Beispiel „Hartz IV") in Anspruch nehmen, ist auch dieser verpflichtet, zunächst eigenes Vermögen zu verwerten. Ob dazu auch die geschenkte Immobilie gehört, hängt stark von der Ausgestaltung des Übergabevertrages ab und muss im Einzelfall beurteilt werden.

Auch bei der Ausgestaltung der vorbehaltenen Rechte ist Vorsicht und Genauigkeit bei der Formulierung geboten. Es kann bei den Rechten des Übergebers ebenfalls zur Überleitung durch den Sozialhilfeträger kommen. Beispielsweise könnten beim vorbehaltenen Nießbrauch die Mieteinnahmen vom Sozialamt gepfändet und zur Kostendeckung vereinnahmt werden.

 

Es wird deutlich: Sowohl die Vertragsgestaltung als auch die steuerlichen Folgen sind bei der Nachfolgeplanung genauestens auszuloten. Und zwar vor der Unterschrift. Danach ist es zu spät. Es geht schließlich um Ihr mühsam erarbeitetes und erspartes Haus oder um das von Generation zu Generation weitergegebene Unternehmen. Deshalb: Sprechen Sie mit Ihrer Notarin bzw. Ihrem Notar, lassen Sie sich Gestaltungsmöglichkeiten aufzeigen und überlegen Sie in aller Ruhe.

 

Vermächtnis:

Vermächtnisse eignen sich insbesondere auch für den sogenannten „Generationensprung“ und damit entstehende Steuervorteile. Demnach ist es Großeltern möglich, zum Beispiel in der Form eines Vermächtnisses, einem Enkel jeweils 200.000 Euro steuerfrei zuzuwenden, ohne an der vorgesehenen Erbfolge etwas zu ändern. Durch das Vermächtnis wird erbschaftsteuerlich ein doppelter Steuervorteil erreicht: Zum einen kann der Freibetrag vom Erblasser zum Vermächtnisnehmer ausgenutzt werden. Zum anderen darf der Erbe die Zahlung des Vermächtnisses - zumindest teilweise - als Nachlassverbindlichkeit von seiner eigenen Erbschaftsteuerlast abziehen. Hierdurch lassen sich bei großen Vermögen oder entfernten Verwandtschaftsverhältnissen zum Teil hohe Erbschaftsteuerbeträge einsparen.

 

 

 

Gesetzliches Erbrecht

 Das gesetzliche Erbrecht ist nicht ganz einfach und kann zu manchen Überraschungen führen. Nur wer es kennt, kann richtig entscheiden. Wenn kein Testament vorhanden ist, bestimmt das Gesetz, wer erbt. Dies sind in der Regel Ehepartner und nahe Verwandte. Wer darüber hinaus Menschen außerhalb der Familie bedenken möchte, braucht eine klare Verfügung darüber in einem Testament.

Jeder hat die Möglichkeit und sollte auch davon Gebrauch machen, anhand eines Testaments oder eines Erbvertrags seine Erben selbst zu bestimmen und seinen Nachlass zu regeln. Ohne entsprechende Verfügung von Todes wegen gilt im Erbfall die gesetzliche Erbfolge des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Wenn ein Mensch stirbt, übernehmen automatisch die Erben die Erbschaft. Erbschaft meint hierbei sowohl sämtliche Vermögensgegenstände als auch etwaige Schulden. Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft. Aber Vorsicht: Für Lebensversicherungen oder Gesellschaftsbeteiligungen können Sonderregeln gelten.

Die gesetzliche Erbfolge berücksichtigt zunächst die Verwandten in einer bestimmten Reihenfolge („Ordnung“). Gleichberechtigte Erben erster Ordnung sind die Kinder. Hierzu zählen auch Adoptivkinder. Werden diese nicht Erben, zum Beispiel weil sie vor dem Elternteil verstorben sind oder die Erbschaft ausschlagen, erben deren Kinder, diese untereinander wieder zu gleichen Anteilen. Auf die Enkelkinder wird verteilt, was sonst deren Vater oder Mutter erhalten hätten.

Hat der Verstorbene („Erblasser“) keine Kinder, Enkel oder Urenkel („Kindeskinder“), kommen die Verwandten zweiter Ordnung zum Zuge. Das sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Geschwister, Neffen und Nichten des Erblassers).

Ehegatten und Partner eingetragener Lebenspartnerschaften haben eine besondere Stellung. Gibt es Verwandte der ersten oder zweiten Ordnung, werden sie neben diesen Miterbe. Solange der verstorbene Partner zum Beispiel Kinder, Eltern, Geschwister oder Großeltern hat, werden diese am Erbe beteiligt. Die Erbquote des Partners hängt von dem in der Ehe oder Lebenspartnerschaft geltenden Güterstand ab. Andere Lebensgefährten, vor allem aus nichtehelichen Lebensgemeinschaften, Stief-, Schwieger- und Pflegekinder haben als solche kein gesetzliches Erbrecht.

 

 

Erbschaftssteuer

Als wären der Verlust und die Trauer nicht schon genug. Nach dem Tod eines Familienmitglieds kommt auch jede Menge Organisatorisches auf Sie zu: Haushalt auflösen, Verträge sowie Versicherungen kündigen und vieles mehr. Dürfen Sie dann wenigstens das Erbe komplett für sich behalten? Oder will der Staat seinen Anteil? Und falls ja: Wie hoch ist die Erbschaftssteuer? Wann Sie wie viel Erbschaftssteuer zahlen müssen, erfahren Sie hier.

Steuerliche Überlegungen spielen besonders dann eine Rolle, wenn die Erbschaft die Freibeträge übersteigt. Sie müssen bei der Gestaltung berücksichtigt werden. Vereinfacht kann man sagen: Je näher das Verwandtschaftsverhältnis, desto höher der Freibetrag. So steht zum Beispiel dem Ehegatten oder dem eingetragenen Lebenspartner ein Freibetrag in Höhe von  500.000 Euro, jedem Kind pro Elternteil ein Betrag von € 400.000 zur Verfügung. Die erbberechtigten Personen sind je nach Verwandtschaftsverhältnis in eine der drei Steuerklassen eingeteilt. Der jeweilige Steuersatz bemisst sich neben dem Verwandtschaftsgrad nach dem überlassenen Vermögen. Als Erbrechtsspezialist arbeitet die Notarin bzw. der Notar eng mit Ihrem steuerlichen Berater zusammen.

 

Das Wichtigste in Kürze:

  • Wer erbt, muss mit Erbschaftssteuern rechnen. Allerdings gibt es Freibeträge, die umso höher ausfallen, je enger Erblasser und Erbe miteinander verwandt sind.
  • Übersteigt das Vermögen den Freibetrag, wird es versteuert. Auch hier hängt der Erbschaftssteuersatz vom Verwandtschaftsgrad und der Höhe des Erbes ab.
  • Es gibt eine Reihe von Möglichkeiten, um die Erbschaftssteuer ganz legal zu reduzieren.
  • Steuern sparen kann man etwa durch Schenkungen zu Lebzeiten, eine Heirat, die Vererbung von selbst genutztem Wohnraum sowie die Bestimmung von mehreren Erben.
  • Wichtig ist, dass man das Thema Erbschaft frühzeitig angeht und sich professionell beraten lässt.

 

Was ist eine Erbschaftssteuer?

Geld, ein Unternehmen, Aktien oder eine Immobilie: Viele Deutsche erben irgendwann. Nicht selten wird dafür eine Erbschaftssteuer fällig. Deren Berechnung hängt von der Höhe des Erbes und dem Verwandtschaftsgrad ab. Ebenfalls müssen Erben auf einen bestimmten Freibetrag keine Erbschaftssteuer zahlen. Auch hängt dessen Höhe davon ab, wie eng der Erbe mit dem Erblasser verwandt ist. Im Erbschaftsteuergesetz ist die Erbschaftssteuer gemeinsam mit der Schenkungssteuer geregelt.

Für die Erbschaftssteuer ist alles von Bedeutung, was einen Wert hat. Das ist natürlich die angesparte Geldsumme auf dem Sparkonto, Aktien, ein Haus oder ein Unternehmen. Aber auch Nutzungsrechte oder Kundendaten gehören zum Vermögen. Für alles wird ein Wert ermittelt (bei Immobilien zum Beispiel der mögliche Verkaufspreis) und zusammengezählt. Das „Vermögen“, das man nach dieser Rechnung geerbt hat, muß man versteuern.

Es gibt aber auch Ausnahmen. Zum Beispiel, wenn der überlebende Ehepartner oder die Kinder das Eigenheim des Verstorbenen erben und es anschließend für mindestens zehn Jahre selbst bewohnen – dann bleibt es erbschaftssteuerfrei. Ziehen die Kinder ein, darf die Wohnfläche allerdings nicht mehr als 200 Quadratmeter betragen.

 

Erbschaftssteuerklassen:

Übersteigt die Erbschaft die Freibeträge, muss dieser Teil versteuert werden. Dabei gibt es drei Steuerklassen, die nach dem Verwandtschaftsgrad mit dem Verstorbenen bestimmt werden. Die Steuerklasse fließt wiederum in die Berechnung des Erbschaftssteuersatzes ein. Mit der Steuerklasse, die man sonst vom Finanzamt zugewiesen bekommt, hat die Erbschaftssteuerklasse aber nichts zu tun. Folgende Erbschaftssteuerklassen gibt es:

 

* Steuerklasse I: Hier gilt der günstigste Steuersatz. Davon profitieren Ehepartner, eingetra-

   gene   Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder, Enkelkinder, Eltern und Großel

   tern.

* Steuerklasse II: Die zweittiefsten Steuersätze erhalten entferntere Verwandte. Unter

   anderem gehören Stiefeltern, Schwiegereltern, Geschwister, Kinder der Geschwister,

   Schwiegerkinder und geschiedene Ehegatten dazu.

* Steuerklasse III: Nicht verwandte Erben zahlen den höchsten Steuersatz.

 

Steuerliche Nachteile für Unverheiratete oder Pflegekinder:

Ist der Erblasser unverheiratet oder nicht in einer eingetragenen Partnerschaft, so hat sein Lebenspartner im Todesfall das Nachsehen. Er fällt in die Steuerklasse III, in dem die Steuersätze bei 30 bis 50 Prozent liegen. Das gilt auch für Pflegekinder. Verbesserungen würden eine Heirat, Adoption oder wiederholte Schenkungen zu Lebzeiten bringen. Für eine Adoption müssten aber alle Beteiligten dem Vormundschaftsgericht die enge Bindung  glaubhaft darlegen.

 

Die Berechnung der Erbschaftssteuer:

Aus der Steuerklasse und der Höhe des versteuerbaren Erbes wird der Erbschaftssteuersatz ermittelt, wie die Tabelle zeigt:

 

Erbe

Steuerklasse I

Steuerklasse II

Steuerklasse III

bis         75.000 Euro

7 %

15 %

30 %

bis       300.000 Euro

11 %

20 %

30 %

bis        600.000 Euro

15 %

25 %

30 %

bis     6.000.000 Euro

19 %

30 %

30 %

bis   13.000.000 Euro

23 %

35 %

50 %

bis   26.000.000 Euro

27 %

40 %

50 %

über 26.000.000 Euro

30 %

43 %

50 %

 

Rechenbeispiel: So viel Erbschaftssteuern werden fällig

Eine Frau erbt von ihrem verstorbenen Ehegatten 6,5 Millionen Euro. Nach Abzug des Freibetrages sind 6 Millionen Euro zu versteuern. Da Ehepartner der Steuerklasse I zugeordnet werden, beträgt für sie der Steuersatz 19 %. Sie muss also auf die 6 Millionen Euro rund 1,14 Millionen Euro Steuern zahlen.

 

Freibeträge im Überblick:

Grundsätzlich gilt: Je enger ein Erbe mit dem Verstorbenen verwandt ist, desto höher sind die Freibeträge. Den höchsten Freibetrag erhalten Ehepartner und eingetragene Lebenspartner, dann folgen die Kinder und Enkel, wie die Tabelle zeigt. Auf diesen Anteil des Erbes müssen also keine Steuern bezahlt werden.

 

Grad der Verwandtschaft       

Freibetrag

Ehegatten, Lebenspartner

500.000 Euro

Kinder, Enkelkinder (wenn die Eltern nicht mehr leben)

400.000 Euro

Stiefkinder, Adoptivkinder

400.000 Euro

Enkelkinder

200.000 Euro

Eltern, Großeltern und Urenkel

100.000 Euro

Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder

  20.000 Euro

Nicht verwandte Erben

  20.000 Euro

 

Versorgungsfreibeträge für Ehepartner und Kinder:

Brauchte ein Lebenspartner oder ein Kind die finanzielle Unterstützung des Erblassers, hat er bei der Besteuerung zusätzlich einen Versorgungsfreibetrag zugute.

Für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner beträgt dieser 256.000 Euro.

Für Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder sowie Enkel, deren Eltern bereits verstorben sind, hängen die Versorgungsfreibeträge vom Alter ab:

* Von 0 bis 5 Jahren:     52.000 Euro

* Von  5 bis 10 Jahren:  41.000 Euro

* Von 10 bis 15 Jahren: 30.700 Euro

* Von 15 bis 20 Jahren: 20.500 Euro

* Von 20 bis 27 Jahren: 10.300 Euro.

 

 

Sachliche Freibeträge:

Das Steuerrecht kennt noch mehr Ausnahmen von der Erbschaftssteuer. Paragraf 13 des Erbschaftsteuergesetzes enthält eine ellenlange Liste von Dingen und Sonderfällen, für die Steuerbefreiungen gelten. Davon für die meisten Erben am wichtigsten: die „sachlichen Freibeträge“. Darunter fallen Hausrat wie zum Beispiel Kleidung, Geschirr, Möbel und „andere bewegliche körperliche Gegenstände”, wie sie im Gesetz bezeichnet werden. Darunter fallen zum Beispiel Fahrzeuge, Musikinstrumente, Tiere, Uhren und Schmuck (Edelsteine und Perlen ausgenommen) und Kunstgegenstände.

Weitere Ausnahmen: Bestimmte persönliche Gegenstände des Verstorbenen, zum Beispiel seine Kleidung oder seine Möbel, werden bei der Wertberechnung des Erbes ebenfalls nicht berücksichtigt. Sie sind also grundsätzlich steuerfrei.

 

Steuerbefreiung bei Hausrat und Wohnraum:

Bei Hausrat, beweglichen Gegenständen und selbst genutztem Wohnraum fallen bis zu einer gewissen Grenze keine Erbschaftssteuer an. Die Ausnahmefälle im Detail:

  • Hausrat: Keine Steuern bezahlt werden in der Steuerklasse I auf vererbten Hausrat im Wert von bis zu 42.000 Euro und anderen beweglichen Gegenständen bis zu einem Wert von 12.000 Euro. Der persönliche Freibetrag schmälert sich dadurch nicht.
  • Hausrat: Bei den Steuerklassen II und III gelten Steuerbefreiungen für den Hausrat und sonstige bewegliche Gegenstände bis zu einem Gesamtwert von 12.000 Euro.
  • Wohnraum: Unter bestimmten Umständen fällt in der Steuerklasse I keine Versteuerung für selbst genutzten Wohnraum an: Dazu muss der Erblasser das Wohneigentum bis zu seinem Tod selbst genutzt haben. Die Steuerbefreiung gilt auch, wenn der Erblasser, die Immobilie pflegebedingt verlassen musste. Auch der Erbe muss unmittelbar nach dem Erbfall die Immobilie für die nächsten zehn Jahre als sein Erstwohnsitz nutzen.
  • Wohnraum: Für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner des Erblassers gibt es bei der Steuerbefreiung des selbstgenutzten Wohneigentums keine Flächenbegrenzung.

Für Kinder beträgt die Wohnfläche hingegen höchstens 200 Quadratmeter. Von dieser Steuerbefreiung mit Flächenbegrenzung profitieren auch Enkel, sofern das Kind des Erblassers nicht mehr lebt. Entscheidend dafür ist, dass sie bis zu sechs Monate nach dem Tod des Erblassers in die Immobilie einziehen.

 

Was ist der Versorgungsfreibetrag?

Die nächsten Verwandten dürfen im Erbschaftsfall nicht nur Vermögenswerte in Höhe „ihres” Freibetrags steuerfrei behalten. Zusätzlich gibt es auch noch den Versorgungsfreibetrag. Dieses Geld soll es dem hinterbliebenen Partner und Kindern ermöglichen, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Diese Versorgungsfreibeträge gibt es:

  • Für Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner: 256.000 Euro
  • Für Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder und elternlose Enkel (jeweils bis zum Alter von 27 Jahren): je nach Alter von 10.300 bis 52.000 Euro.

Das bedeutet, Ehe- und Lebenspartner können bis zu 756.000 Euro erben (Freibetrag plus Versorgungsfreibetrag), ohne einen Cent Erbschaftssteuer zu bezahlen. Aber Achtung: Wer Witwen- oder Waisenrente bekommt, bei dem gilt nicht der volle Versorgungsfreibetrag. Denn die Rente wird mit dem Versorgungsfreibetrag verrechnet.

 

 

 

Wie funktioniert die Erbschaftssteuererklärung?

Wer ein Erbe oder eine Schenkung erhält, muss dies beim zuständigen Finanzamt anzeigen. Dafür gilt eine Frist von drei Monaten ab dem Todestag respektive Tag der Schenkung.

Ist das Erbe höher als der Freibetrag, so verlangt das Amt die Abgabe einer Erbschaftssteuererklärung. Manchmal wird diese auch gefordert, wenn das Vermögen unter dem Freibetrag liegt. Dieser Forderung muss der Erbe nachgehen.

Man setzt dafür einfach ein Schreiben auf, in dem Folgendes steht:

* persönliche Angaben (Name, Geburtsdatum, Wohnsitz, Beruf)

* Die Steueridentifikationsnummer

* Der Verwandtschaftsgrad bzw. die Beziehung zum Verstorbenen (dem „Erblasser”)

* persönliche Angaben zum Erblasser

* Todestag und Sterbeort des Erblassers

* Art und Wert des Erbes

* Grund, warum Sie erben (Sind Sie gesetzlich erbberechtigt? Wurden Sie in einem

   Testament als Erbe genannt?)

* Eventuell. frühere Zuwendungen des Erblassers (Gab es zum Beispiel Schenkungen?

   Falls ja: Wann und in welchem Wert?)

Das Finanzamt ermittelt daraufhin die fällige Steuer. Eine Steuererklärung muß man aber nur abgeben, wenn das Finanzamt dazu auffordert. Aber Achtung: Die Mitteilung ans Finanzamt über das Erbe muß immer der Erbberechtigte immer abgeben! Also auch dann, wenn das Erbe weniger wert ist als der Freibetrag.

Das Wichtigste bei der Erklärung ist ein Verzeichnis über den Nachlass, der zum Erbe gehört. Aufgeführt werden müssen etwa Vermögen aller Art, Gegenstände oder Immobilien. Im Mantelbogen der Erklärung muss deklariert werden, was im Erbe enthalten ist. Aufgrund dieser Angaben entscheidet das Finanzamt, welche Erbschaftssteuer fällig wird.

 

Welche Berechnungen bei der Erbschaftssteuer gelten bei Sachgütern und Immobilien?

Bei vererbten Sachgütern (Schmuck, Möbel, Autos, usw.) muss der Wert bestimmt werden. Dieser entspricht dem Verkehrswert am Todestag oder am Tag der Schenkung – also dem möglichen Verkaufspreis. Bei Edelmetallen wie Gold oder Silber wird der Steuerwert aus dem Kurswert in Euro am Tag des Todes oder der Schenkung ermittelt. Hinterlässt der Erblasser um Beispiel Schmuck im Wert von 10.000 Euro, so wird dies bei der Erbschaftssteuer wie Geldvermögen in dieser Höhe behandelt.

Bei Immobilien entspricht der Steuerwert dem Verkehrswert (Marktwert) zum Zeitpunkt des Erbfalls oder der Schenkung. Bei der vererbten Immobilie wird - sofern sie vermietet ist - zehn Prozent vom Verkehrswert abgezogen. Unter Umständen profitiert der Begünstige von Steuerbefreiungen, sofern der Erblasser darin lebte.

 

Wie ermittelt der Fiskus den Steuerwert von Bargeld, Aktien und Co:

  • Bei Bargeld, Bank- und Sparguthaben entspricht der steuerliche Wert dem Nominalwert in Euro am Todes- oder Schenkungstag. Hinzu kommen bis dahin angehäufte Zinsen.
  • Bei Anteilen an Fonds zählt der Rücknahmepreis in Euro am Todestag oder am Schenkungstag.
  • Bei börsennotierten Wertpapieren wie Aktien gilt für den Steuerwert der niedrigste notierte Kurswert in Euro am Todestag oder am Tag der Schenkung.
  • Bei wiederkehrenden Leistungen wie Renten oder Wohnrechten multipliziert man für den Steuerwert den Jahreswert der Leistungen mit dem Vervielfältiger. Der Vervielfältiger wird aus der Laufzeit der zugesagten Nutzung und bei lebenslanger Nutzung nach der Lebenserwartung der Erben ermittelt.
  • Bei Lebensversicherungen wird im Todesfall der Steuerwert aus der ausgezahlten Versicherungssumme ermittelt und bei Schenkungen aus dem Rückkaufswert der Police.

 

Kann man die Erbschaftssteuer umgehen?

Wenn das Erbe den Freibetrag übersteigt, ist es schwierig die Erbschaftssteuer zu umgehen. Es gibt aber eine Reihe von Möglichkeiten, die Steuerlast zu reduzieren. Das sind unsere Tipps:

  • Schenkungen zu Lebzeiten: Schenkungen (Immobilienübertragungen) werden zwar per Gesetz gleich versteuert wie Erbschaften und es gelten die gleichen Freibeträge. Diese Freibeträge können allerdings alle zehn Jahre geltend gemacht werden. Sie können also mehrfach genutzt werden. So bleibt das Vermögen gebunden und kann trotzdem allenfalls steuerfrei an die nächste Generation übertragen werden.
  • Nießbrauchrecht nutzen: Von Nießbrauch spricht man, wenn Besitzer von Immobilien diese bereits zu Lebzeiten weitergeben, aber lebenslang das Nutzungsrecht behalten. Dadurch können Beschenkte mehrfach von Freibeträgen profitieren und die Schenkung vermindert das vererbbare Vermögen.
  • Niedriger Immobilienwert: Das Finanzamt setzt Wert fest nach Gesichtspunkten wie Bodenrichtwert, Alter, Wohnfläche. Aber es hat dabei die Neigung, den Wert sehr hoch anzusetzen, weil dadurch die Steuer höher wird. Möglicherweise kann ein qualifiziertes Gutachten den Immobilienwert verringern. Dazu erstellt ein Gutachter ein Sachverständigen-Gutachten nach amtlich anerkannten Verfahren.
  • Privatvermögen in das Betriebsvermögen umlagern: Durch diese Maßnahme können Erben allenfalls von Steuerersparnissen profitieren. Möglich ist etwa das Aufsetzen einer Familien-GmbH.
  • Vermögen umlagern: Eheleute können ihr Vermögen gleichmäßiger untereinander aufteilen, wenn nur ein Partner einen großen Teil davon besitzt. Dadurch profitieren Kinder später von den Freibeträgen beider Elternteile. Dabei kann jeder Elternteil an jedes der Kinder 400.000 Euro steuerfrei vererben. Es genügt ja, wenn der eine Ehepartner dem anderen nur so viel Vermögen überträgt, daß der Freibetrag voll ausgenutzt wird.
Bei Eheleuten empfiehlt es sich, daß sie alles Grundvermögen gemeinschaftlich besitzen. Die Übertragung kostet zwar auch Schenkungssteuer. Aber Eheleute haben untereinander einen Freibetrag von 500.00 Euro und gewinnen für die Vermögensübertragung einen Freibetrag von je 400.000 Euro für jedes Kind, bei zwei Kindern sind das 1,6 Millionen Euro.
  • Mehrere Erben: Der Erblasser kann auch mehrere Familienmitglieder begünstigen. So werden die Freibeträge von mehreren Personen genutzt. Dadurch können selbst große Vermögen steuerfrei übertragen werden.
  • Versicherungen: Ein Erblasser kann zum Beispiel Geld in eine Lebensversicherung investieren. Unter Umständen fällt auf diese keine Erbschaftssteuer an.

 

Beratung:

Für viele ist die Erbschaftssteuer zwar kein Thema, da ihr Vermögen, die Freibeträge nicht überschreitet. Stellt man aber fest, dass dies doch der Fall ist, muß man sich mit dem Thema Erbschaft auseinanderzusetzen – auch wenn man noch verhältnismäßig jung ist.Schon im Alter von 45 oder 50 kann man Maßnahmen treffen, um die Erbschaftssteuer zu verringern. Interessant sind hier etwa Immobilienübertragungen oder Schenkungen.

Beratungen rund um das Thema Erbschaft müssen von einem Anwalt oder Steuerberater vollzogen werden. Es ist sowieso unerlässlich, dass man frühzeitig ein Testament aufsetzt und zwar mit Hilfe eines Anwalts: Sonst kann dies später zu unangenehmen Überraschungen führen“

 

 

Noch ein Steuertrick: Wenn der Ehemann sein Vermögen seiner Frau geschenkt hat, damit die Kinder einmal nicht so viel Erbschaftssteuer zu zahlen haben, muß er festlegen, daß seine Frau im Erbfall nur den Pflichtteil von seinem Vermögen erhält – und sie umgedreht auch bei ihm. Sonst könnte es sein, daß das neue Vermögen des überlebenden Ehepartners doch wieder über der Freigrenze liegt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hausverkauf und „Spekulationssteuer“:

Einfach ist der Sachverhalt, wenn der Kauf der Immobilie durch den Verkäufer schon mehr als zehn Jahre zurückliegt. Hier ist in der Regel nicht mit einer Besteuerung zu rechnen. Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten beispielsweise, wenn das Grundstück ganz oder teilweise einem Betriebsvermögen zugeordnet war. Befindet sich die Immobilie weniger als zehn Jahre im Eigentum des künftigen Verkäufers, müssen weitere Sachverhaltsprüfungen vorgenommen werden:

So unterbleibt eine Besteuerung des Erlöses, wenn der Verkäufer die Immobilie in den letzten zwei Jahren vor dem Verkauf ausschließlich selbst oder zusammen mit seiner Familie genutzt hat. Hiermit möchte der Gesetzgeber Personen nicht unnötig mit Steuern belasten, die beispielsweise berufsbedingt ihre Immobilie veräußern müssen und deshalb den Wohnort wechseln. Bei allen anderen Immobilien, also insbesondere vermieteten Grundstücken, greift die Besteuerung, sobald ein Verkauf innerhalb der zehnjährigen Frist erfolgt.

Das Finanzamt nimmt dann den Verkaufspreis, erhöht ihn um in Anspruch genommene Abschreibung und zieht den damaligen Kaufpreis der Immobilie davon ab. Im Zuge des Verkaufs entstandene Kosten (zum Beispiel Vorfälligkeitsentschädigungen) mindern die Steuer ebenfalls. Vor dem Hintergrund, dass die Preise für Immobilien in den letzten Jahren flächendeckend gestiegen sind, dürfte in den meisten Fällen ein positives Ergebnis bei der Veräußerung entstehen. Dieser Gewinn wird dann in der regulären Einkommensteuererklärung erfasst und dort besteuert. Mit dem Begriff „Spekulationssteuer“ ist also keine neue oder eigene Steuerart gemeint.

Vor dem Hintergrund dieser Erkenntnisse ist steuerlich davon abzuraten, eine bislang selbst genutzte Wohneinheit vor der Veräußerung noch zu vermieten. Damit würde ein zunächst steuerlich unbedeutender Verkauf quasi „durch die Hintertür“ steuerpflichtig, da eben keine ausschließliche Privatnutzung bis zur Veräußerung mehr gegeben ist.

Ein oft übersehenes Steuerrisiko besteht bei Ehescheidungen, in deren Zuge meistens auch Regelungen bezüglich der (gemeinsamen) Immobilien getroffen werden. Auch hier unterstellt das Finanzamt bei einem Verkauf innerhalb der ZehnJahres-Frist grundsätzlich einen steuerpflichtigen Verkauf, wenn die Immobilie einem Ehegatten überlassen wird und dieser im Gegenzug auf andere Ansprüche verzichtet. Der Kaufpreis fließt hier nicht in Geld, sondern durch „Verrechnung“ mit einem anderen Rechtsanspruch.

Die Regelung bietet gleichzeitig eine Fülle von Gestaltungsmöglichkeiten. So kann man - vorausgesetzt die Zehn-Jahres-Frist ist bereits abgelaufen - eine Immobilienübertragung in die nächste Generation beispielsweise durch einen Verkauf des Grundstücks an die Kinder erreichen. Hierzu schließen die Kinder mit den Eltern einen notariellen Kaufvertrag über das Grundstück. Der Kaufpreis wird zu fremdüblichen Konditionen (Verzinsung und Tilgung) gestundet. Die Eltern können sich dann zu einem späteren Zeitpunkt überlegen, ob sie auf den Darlehensanspruch ganz oder teilweise verzichten. Der Vorteil dieser Gestaltung liegt darin, dass die Kinder nun als Käufer auftreten und aus dieser Position heraus bei einer Vermietung später Abschreibungen (in der Regel für 50 Jahre) für die Immobilie geltend machen können. Für die Kinder wären damit in der Zukunft erhebliche Steuervorteile verbunden.

 

Erbschaftssteueroptimierung bei Ehegatten

Leben Ehegatten im gesetzlichen Güterstand (Zugewinngemeinschaft) und verstirbt einer der beiden, werden bei gesetzlicher Erbfolge der Ehegatte sowie vorhandene Kinder Erben

Oftmals haben Ehehatten ein gemeinschaftliches Testament (Berliner Testament) aufgesetzt, wonach sich zunächst beide Ehegatten beerben und erst nach dem Tod des überlebenden Ehegatten die Kinder Erben werden (Schlusserben). Mit den damit verbundenen erb    schafssteuerlichen Auswirkungen befasst sich der folgende Artikel.

Hierzu folgendes Beispiel: Herr und Frau Müller leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, sind seit 1970 verheiratet und haben eine gemeinsame Tochter. Die Höhe des Vermögens bei Eheschließung war nicht weiter nennenswert. Herr Müller hat dann im Jahr 1972 eine Firma gegründet, die sich positiv entwickelte und heute einen erbschaftssteuerlichen Wert von 700.000 Euro hat; des Weiteren verfügt er über Geldvermögen von 300.000 Euro, das aus einer Erbschaft von seinen Eltern stammt, sowie das in 2010 erworbene Eigenheim im Wert von 400.000 Euro, das er gemeinsam mit seiner Frau bewohnt.

Beide haben vor einigen Jahren ein „Berliner Testament“ aufgesetzt, in dem Sie sich beide gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt haben. Erst nach dem Tod des Letztlebenden soll die gemeinsame Tochter Erbin (Schlusserbin) werden. Herr Müller stirbt nach kurzer und schwerer Krankheit im Februar 2020 und hinterlässt seiner Frau ein Vermögen von insgesamt 1,4 Millionen Euro Frau Müller zieht einige Wochen nach dem Tod ihres Ehemannes zu ihrer Tochter, da das Haus zu groß für sie alleine geworden ist.

Welche erbschaftssteuerlichen Folgen ergeben sich? Zunächst einmal ist es wichtig, das Vermögen beider Ehegatten streng voneinander zu trennen. Bei der Erbschaftssteuer gibt es - im Gegensatz zur Einkommenssteuer keine „Zusammenveranlagung“ von Ehegatten. Auch wenn das Haus seit Jahren von beiden bewohnt wird, steht es im Alleineigentum von Herrn Müller. Ebenso verhält es sich mit der Firma - ungeachtet der Tatsache, dass Herr und Frau Müller die dort erzielten Erträge jahrelang als ihr gemeinsames Einkommen betrachtet haben.

Genau darin liegt nun die erbschaftssteuerliche Problematik. Der Gesetzgeber trennt den oben genannten Vorgang in drei Schritte:  1. Es geht ein Vermögen von 1,4 Millionen Euro von Herrn auf Frau Müller über; 2. Der Zugewinn (die Hälfte Firmenanteil = 350.000 Euro) bleibt steuerfrei; 3. Von der verbleibenden Summe wird ein Freibetrag von 500.000 Euro (hier ohne Versorgungsfreibetrag) abgezogen; der Rest unterliegt der Erbschaftssteuer. Nach obiger Berechnung entsteht  vereinfacht gerechnet - eine Erbschaftssteuerbelastung von 82.500 Euro (550.000 x 15 Prozent). Dies ist kein zufriedenstellendes Ergebnis, zumal man nach gezielter steuerlicher Beratung mit einigen wenigen Schritten eine deutliche Erbschaftssteuerersparnis hätte erreichen können.

So wäre zu Lebzeiten die Schenkung der gemeinsam bewohnten Immobilie von Herrn an Frau Müller gänzlich steuerfrei geblieben. Ebenso hätte Herr Müller zu Lebzeiten oder auch testamentarisch seiner Tochter bestimmte Vermögensteile zuwenden und somit die dortigen Freibeträge ausnutzen können.

Da die Erbregelung unter Ehegatten in Form des „Berliner Testaments“ weit verbreitet ist, gehört ein Szenario wie oben dargestellt leider nicht zu den Ausnahmen. Damit die Nachlassregelung keine derartigen Steuerproblematiken beinhaltet, sollten man die Erbregelungen aus steuerlicher Sicht überprüfen lassen.

 

 

Vermächtnisse und Erbschaftssteuer:

Da ein Vermächtnisnehmer nicht die rechtliche Stellung eines Erben erlangt und ihm somit in der Regel auch keine nennenswerten Verpflichtungen in Bezug auf den Nachlass entstehen, ist die Anordnung von Vermächtnissen durchaus ein geeignetes Mittel, einer Person oder gegebenenfalls auch einer gemeinnützigen Einrichtung einen Geldbetrag oder einen Gegenstand zukommen zu lassen, ohne diese als Erben am übrigen Nachlass und den damit einhergehenden rechtlichen Besonderheiten teilhaben zu lassen.

Hierzu folgendes Beispiel: Herr und Frau Munz haben ein gemeinsames Vermögen von 600.000 Euro. Beide haben eine gemeinsame Tochter (Anna), die nach dem Tod beider Eltern alles erben soll (Schlusserbin). Zuvor beerben sich die Ehegatten gegenseitig (sogenanntes „Berliner Testament“).

Herr Munz verstirbt in 2015 - damit geht sein Nachlass (300.000 Euro) komplett auf seine Frau über. Aufgrund des Freibetrags von 500.000 Euro zwischen Eheleuten entsteht keine Erbschaftsteuer. Im Herbst 2019 verstirbt dann auch Frau Munz, sodass der gesamte Nachlass (600.000 Euro) auf die gemeinsame Tochter übergeht. Anna steht als Tochter ein Freibetrag von 400.000 Euro zu. Ferner kann sie Kosten für Bestattung und so weiter in Höhe von 10.300 Euro (Pauschalbetrag) geltend machen. Der verbleibende Betrag unterliegt der Erbschaftssteuer (nämlich 11 Prozent) und das Finanzamt erhält Steuern in Höhe von 20.867 Euro.

Wie kann ein Vermächtnis hier helfen? Die Eheleute Munz hätten das „Berliner Testament“ zu Lebzeiten um eine Vermächtnisregelung ergänzen können. Demnach hätte man der Tochter nach dem Tod des ersten Elternteils ein Vermächtnis in Höhe von zum Beispiel 200.000 Euro zuwenden können. Der Betrag wäre mit dem Tod von Herrn Munz an diese auszuzahlen. Das Vermächtnis von 200.000 Euro unterliegt bei Anna nicht der Erbschaftsteuer (Freibetrag 400.000 Euro nach dem Vater). Mit dem Tod von Frau Munz wäre das verbleibende Vermögen von 400.000 Euro an die Tochter geflossen. Da der Freibetrag nach der Mutter (ebenfalls 400.000 Euro) noch in vollem Umfang zur Verfügung steht, ist die gesamte Erbschaft von der Erbschaftssteuer befreit. Im Ergebnis erhält Anna 20.867 Euro mehr als bei der eingangs dargestellten - steuerlich ungünstigeren -Regelung.

Vermächtnisse eignen sich insbesondere auch für den sogenannten „Generationensprung" und damit entstehende Steuervorteile. Demnach ist es Großeltern möglich, zum Beispiel in Form eines Vermächtnisses, einem Enkel jeweils 200.000 Euro steuerfrei zuzuwenden, ohne an der vorgesehenen Erbfolge etwas zu ändern.

Durch das Vermächtnis wird erbschaftssteuerlich ein doppelter Steuervorteil erreicht: Zum einen kann der Freibetrag vom Erblasser zum Vermächtnisnehmer ausgenutzt werden. Zum anderen darf der Erbe die Zahlung des Vermächtnisses - zumindest teilweise - als Nachlassverbindlichkeit von seiner eigenen Erbschaftssteuerlast abziehen. Hierdurch lassen sich bei großen Vermögen oder entfernten Verwandtschaftsverhältnissen zum Teil hohe Erbschaftssteuerbeträge einsparen.

Wir raten in jedem Fall, bestehende Testamente im Abstand von drei bis fünf Jahren auf ihre Aktualität und die derzeitigen erbschaftssteuerlichen Gegebenheiten hin zu überprüfen. Sollte noch gar kein Testament vorhanden sein, ist zu überdenken, ob nicht zumindest aus erbschaftssteuerlicher Sicht eine testamentarische oder erbvertragliche Gestaltung sinnvoll sein kann.

 

Erbschaftsteuerfallen in Testamenten: Berliner Testament (Teil 1)

Eine häufig anzutreffende Form von Testamenten unter Ehegatten ist das sogenannte „Berliner Testament“ (gemeinschaftliches Testament). In solchen Testamenten ist zumeist geregelt, dass im Falle des Todes eines Ehegatten das gesamte Vermögen an den überlebenden Ehegatten als Alleinerbe übergehen soll. Erst nach dessen Tod werden die Kinder als sogenannte Schlusserben bedacht.

Doch welche erbschaftsteuerlichen Auswirkungen ergeben sich bei derartigen Fallkonstellationen im Einzelnen? Hierzu folgendes vereinfachtes Beispiel zur Erläuterung: Max und Maria Munz haben in den 80er-Jahren nach anwaltlicher Beratung ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sich beide zu Alleinerben einsetzen und der gemeinsame Sohn Johann Schlusserbe sein soll. Im Laufe ihrer Ehe haben beide ein ansehnliches Vermögen erwirtschaftet.

Im Jahre 2011 verstirbt Max Munz und vererbt an Maria zwei vermietete Immobilien (Wert zusammen 800.000 Euro) sowie ein Bankguthaben in Höhe von 100.000 Euro. Johann erhält aufgrund der testamentarischen Bestimmungen nichts und macht auch keinen Pflichtteil geltend. Im Jahre 2019 verstirbt schließlich auch Maria und das gesamte Vermögen geht auf Johann über.

Steuerlich müssen die einzelnen Vorgänge sauber voneinander getrennt werden: Zunächst erbt Maria im Jahr 2011 das gesamte Vermögen ihres verstorbenen Ehegatten. Hier werden ein Freibetrag von 500.000 Euro sowie ein Freibetrag für den Zugewinnausgleich gewährt.

Nach dem Tod von Maria erbt Johann das Vermögen von 900.000 Euro sowie das Vermögen von Maria, das bisher noch nicht Gegenstand der Besteuerung war. Unterstellt, dass Maria ein Bankkonto mit 100.000 Euro hinterlässt, gehen insgesamt 1.000.000 Euro auf Johann über. Bei einem erbschaftsteuerlichen Freibetrag von 400.000 Euro und Abzug der entstandenen Bestattungskosten von 11.000 Euro hat Johann einen Vermögenszuwachs von 589.000 Euro zu versteuern. Hierauf fällt eine Steuer von 15 Prozent = 88.350 Euro an. Das Finanzamt gewährt zusätzlich noch einen kleinen Freibetrag, wenn beide Eltern innerhalb von zehn Jahren versterben.

Ein Ausweg für Familie Munz hätte nach vorheriger anwaltlicher und steuerlicher Beratung darin bestehen können, dass der Sohn Johann bereits nach dem Ableben seines Vaters mindestens mit einem Vermächtnis in Höhe des steuerlichen Freibetrages (derzeit 400.000 Euro) bedacht worden wäre. Das Vermächtnis hätte auch in Form eines sogenannten Sachvermächtnisses durch Übertragung einer der Immobilien erfüllt werden können. Die finanzielle Versorgung von Frau Munz wäre noch immer mehr als ausreichend gewesen. Denkbar wäre auch, dass Herr oder Frau Munz bereits zu Lebzeiten Teile ihres Vermögens - gegebenenfalls unter der Auflage eines Vorbehaltsnießbrauchs - an den gemeinsamen Sohn übertragen. In beiden Fällen wäre der Freibetrag vom Vater in Höhe von 400.000 Euro „gerettet“ gewesen. Die Steuerersparnis beliefe sich auf etwa 60.000 Euro. Wir empfehlen daher, bestehende Testamente auf ihre steuerlichen Auswirkungen hin zu überprüfen.

 

Erbschaftsteuerfallen in Testamenten (Teil 2)

Eine unter Ehegatten weit verbreitete Form der letztwilligen Verfügung ist die Regelung des gemeinsamen Nachlasses in der Form eines „Berliner Testaments“. Dieses sieht in den meisten Fällen vor, dass der überlebende Ehegatte zunächst den verstorbenen Ehegatten beerbt und ferner Schlusserben eingesetzt werden. Ein solches gemeinschaftliches Testament soll bezwecken, dass dem überlebenden Ehegatten die höchst mögliche Versorgung zukommt und erst nach dessen Ableben das Vermögen an andere Begünstigte übergeht.

In vielen Fällen werden aber die möglichen erbschaftsteuerlichen Folgen eines solchen Testaments nicht oder nicht ausreichend hinterfragt, was ich an folgendem Beispiel verdeutlichen möchte: Max und Maria Munz, beide 65 Jahre alt, keine Kinder, sind in zweiter Ehe seit nunmehr drei Jahren verheiratet. Max hat in die Ehe ein Bankdepot mit 50.000 Euro eingebracht. Maria verfügt aus einer Erbschaft von ihren Eltern im Jahre 1986 über ein größeres Vermögen. Dieses setzt sich aus Festgeldkonten (Stand: 500.000 Euro) und zwei Immobilien zusammen. Immobilie 1 hat einen Wert von 700.000 Euro und ist vermietet. Immobilie 2, in der die Eheleute Munz leben, hat einen Wert von 900.000 Euro.

Im vergangenen Jahr haben beide ein Berliner Testament errichtet und dieses beim Nachlassgericht hinterlegt. In Anbetracht des „Ungleichgewichts“ in der Vermögensverteilung fragen sich beide nun, was denn erbschaftsteuerlich passiert, wenn Max seine Frau beerben würde. Mit dieser Erkenntnis und dem Wunsch, eine steuerlich optimierte Vermögensnachfolge sicherzustellen, suchen beide ihren Steuerberater auf.

Dort erfahren Sie, dass die Vermögen beider Eheleute (Max 50.000 Euro und Maria 2.100.000 Euro) getrennt zu betrachten sind. Es gibt also keine Vermischung des Vermögens oder eine sogenannte „Zusammenveranlagung“, wie wir sie bei der Einkommensteuererklärung kennen. Dies bedeutet, dass bei Vorliegen eines Berliner Testaments der überlebende Ehegatte alles erbt. Sollte also in unserem Beispiel Maria vor Max versterben, müsste dieser den Erwerb von 2.100.000 Euro versteuern. Von dem Erwerb darf Max dann einen Freibetrag für Ehegatten von 500.000 Euro sowie einen Freibetrag für Bestattungskosten von 10.300 Euro abziehen, so dass auf den Erwerb von 1.589.700 Euro eine Erbschaftsteuer von 19 Prozent = 302.043 Euro fällig würde.

Wie kann eine derartige Steuerbelastung optimiert werden? Eine mögliche Lösung könnte so aussehen, dass Maria bereits zu Lebzeiten ihrem Mann das selbst genutzte Haus im Wert von 900.000 Euro schenkt. Diese lebzeitige Schenkung ist gänzlich steuerbefreit und schmälert daher auch nicht den Freibetrag zwischen Ehegatten von 500.000 Euro. Nach Verstreichen einer „Schamfrist“ (zum Beispiel ein bis zwei Jahre) kauft Maria von ihrem Mann das halbe Haus zum Preis von 450.000 Euro zurück. Dieser Verkauf ist erbschaftsteuerlich und grunderwerbsteuerlich nicht relevant. Maria zahlt den hälftigen Kaufpreis von 450.000 Euro an ihren Mann, so dass im Ergebnis eine (erbschaftsteuerlich neutrale) Teilung des Vermögens erfolgt ist. Bei einem eintretenden Todesfall müsste zwischen den Eheleuten ein deutlich niedrigerer Erwerb versteuert werden, was noch weiter optimiert werden kann, wenn der überlebende Ehegatte die Immobilie in den folgenden zehn Jahren als eigene Wohnung nutzt. Durch diese recht einfache Gestaltung lassen sich im dargestellten Beispielsfall durchaus mehr als 100.000 Euro Steuern sparen.

 

Erbschafts- und Schenkungssteueroptimierung Schenkung einer Immobilie( Teil 3):

In unserem zurückliegenden Steuertipp haben wir die Berechnung der Erbschaftssteuer / Schenkungssteuer allgemein dargestellt und möchten nun auszugsweise steuerliche Auswirkungen und Gestaltungsmöglichkeiten bei einer Immobilienschenkung darstellen.

Hierzu folgendes Beispiel: Herr M. ist Alleineigentümer eines Drei-Familienhauses in Hanau, das insgesamt vermietet ist. Er würde dieses Haus gerne auf seinen 30-jährigen Sohn Peter übertragen. Herr M. hat deshalb durch seinen Steuerberater eine Bewertung der Immobilie nach dem sogenannten Ertragswertverfahren durchführen lassen. Dieser hat einen zutreffenden schenkungssteuerlichen Wert von 705.000 Euro ermittelt.

Da dieser Wert den Schenkungssteuer-Freibetrag für Kinder (Steuerklasse I) von 400.000 Euro übersteigt, würde eine Schenkungssteuer von 45.750 Euro anfallen (15 Prozent mal 305.000 Euro). Um die Steuerbelastung zu optimieren, lohnt es sich, folgende Gestaltungsalternativen in die Planung einzubeziehen.

Eine Möglichkeit bestünde nach vorheriger Erörterung zusammen mit einem Notar beispielsweise darin, das bislang aus drei Wohneinheiten bestehende Gesamtobjekt in Wohneigentum aufzuteilen. Demnach würden drei Eigentumswohnungen entstehen, die gesondert voneinander auf den Sohn übertragen werden. Es könnte nun zunächst die Übertragung von lediglich zwei Wohnungen erfolgen, wonach nur noch ein Wert von 70.000 Euro (zwei Drittel von 705.000 Euro abzüglich Freibetrag 400.000 Euro) der Schenkungssteuer unterliegen würde. Diese beliefe sich dann auf 4.900 Euro (7 Prozent von 70.000 Euro). Die dritte Wohnung könnte nach Verstreichen der Zehn-Jahres-Frist unter erneuter Ausnutzung der Freibeträge an den Sohn weitergegeben werden.

Eine weitergehende Gestaltung eröffnet sich, wenn der Vater das gesamte Objekt unter Vorbehalt eines lebenslangen Nießbrauchrechts auf seinen Sohn Peter überträgt. Die Belastung des Objekts durch das Nießbrauchrecht stellt eine Schuld dar, die den Wert der Schenkung mindert. Der steuerliche Wert eines Nießbrauchrechts berechnet sich nach der voraussichtlichen Lebenserwartung des Schenkers (Vater), die anhand einer Tabelle im Bewertungsgesetz ermittelt werden kann.

Der so errechnete Wert (hier beispielsweise 275.000 Euro) wird dann in Abzug gebracht und mindert die steuerliche Bemessungsgrundlage: Wert des Grundstücks 705.000 Euro abzüglich Wert des Nießbrauchrechts 275.000 Euro abzüglich Freibetrag 400.000 Euro = 30.000 Euro. Die Steuer hierauf beträgt nur noch 2.100 Euro (7 Prozent von 30.000 Euro). Zu bedenken ist hierbei, dass die Mieteinnahmen aus dem Objekt weiterhin dem Vater zustünden und er diese in seiner Einkommensteuererklärung angeben müsste.

Im vorliegenden Fall wäre es ratsam, eine Kombination beider Varianten zu prüfen, was unter Umständen eine völlige Schenkungssteuerbefreiung des Übertragungsvorgangs zur Folge hätte. In jedem Fall sollten zur steuerlichen und rechtlichen Abwägung der Gestaltungsalternativen bereits in der Planungsphase der Steuerberater sowie ein Notar hinzugezogen werden, damit schlussendlich die erwünschten Ziele der Vermögensnachfolge und Steueroptimierung erreicht werden können.

 

Erbschaftsteuerfallen in Testamenten: Vermächtnis (Teil 4):

Die Eheleute Munz hätten das „Berliner Testament“ zu Lebzeiten um eine Vermächtnisregelung ergänzen können. Demnach hätte man der Tochter Anna nach dem Tod des ersten Elternteils ein Vermächtnis in Höhe von zum Beispiel 200.000 Euro zuwenden können. Der Betrag wäre mit dem Tod von Herrn Munz an diese auszuzahlen. Das Vermächtnis von 200.000 Euro unterliegt bei Anna nicht der Erbschaftsteuer (Freibetrag 400.000 Euro nach dem Vater). Mit dem Tod von Frau Munz wäre das verbleibende Vermögen von 400.000 Euro an die Tochter geflossen. Da der Freibetrag nach der Mutter (ebenfalls 400.000 Euro) noch in vollem Umfang zur Verfügung steht, ist die gesamte Erbschaft von der Erbschaftsteuer befreit. Im Ergebnis erhält Anna 20.867 Euro mehr als bei der eingangs dargestellten - steuerlich ungünstigeren - Regelung.

Vermächtnisse eignen sich insbesondere auch für den sogenannten „Generationensprung“ und damit entstehende Steuervorteile. Demnach ist es Großeltern möglich, zum Beispiel in der Form eines Vermächtnisses, einem Enkel jeweils 200.000 Euro steuerfrei zuzuwenden, ohne an der vorgesehenen Erbfolge etwas zu ändern. Durch das Vermächtnis wird erbschaftsteuerlich ein doppelter Steuervorteil erreicht: Zum einen kann der Freibetrag vom Erblasser zum Vermächtnisnehmer ausgenutzt werden. Zum anderen darf der Erbe die Zahlung des Vermächtnisses - zumindest teilweise - als Nachlassverbindlichkeit von seiner eigenen Erbschaftsteuerlast abziehen. Hierdurch lassen sich bei großen Vermögen oder entfernten Verwandtschaftsverhältnissen zum Teil hohe Erbschaftsteuerbeträge einsparen.

Wir raten in jedem Fall, bestehende Testamente im Abstand von drei bis fünf Jahren auf ihre Aktualität und die derzeitigen erbschaftsteuerlichen Gegebenheiten hin zu überprüfen. Sollte noch gar kein Testament vorhanden sein, ist zu überdenken, ob nicht zumindest aus erbschaft-

steuerlicher Sicht eine testamentarische oder erbvertragliche Gestaltung sinnvoll sein kann.

 

 

Erbschaftssteuer ungerecht?

Die Erbschaftssteuer halte ich übrigens für ungerecht. Das Argument ist, daß es sich hier um „leistungsfreies Einkommen“ handelt. Aber die Vorfahren haben doch etwas geleistet. Wenn wir unser Geld für Fernreisen, Autos, Kaffee, Zigaretten und ähnliches ausgegeben hätten, würde der Staat auch nichts mit erben, Weil wir aber sparsam waren, werden wir durch eine solche Streuer bestraft.

Und wenn man Grundvermögen hat, dann wird immer angenommen, daß man reich ist. Bei den erforderlichen Dienstleistungen wird deshalb gar nicht die Leistung bezahlt, sondern es geht nach dem Grundstückswert. Am unverschämtesten war es bei dem Landvermesser: Da waren drei Mann für zwei Stunden da und der Firmeninhaber hat über 5.000 Euro verlangt. Beim Grundbuchamt kriegt wenigstens der Staat das Geld, aber daß Privatleute noch mehr erhalten als der Staat, ist nicht zu verstehen.

 

 

 

Vererbung an gemeinnützige Organisation: Gemeinnützige Stiftung als Nachlaß

Manche Menschen entscheiden sich außerdem bewusst dafür, mit einem Teil ihres Nachlasses gemeinnützige oder karitative Arbeit zu unterstützen. So kann ein Anliegen, das bereits zu Lebzeiten wichtig war, über das eigene Leben hinaus weitergetragen werden.

 

Viele Menschen möchten ihr Vermögen und ihr Lebenswerk langfristig erhalten und sinnvoll weitergeben. Sie wünschen sich, neben materiellen Werten auch persönliche Ideale weiterzugeben - auch als Ausdruck von Nächstenliebe. „Als würdiger Vermächtnisnehmer oder Erbe bietet sich hierfür eine gemeinnützige Stiftung an“, schlägt Michael Görner, Vorstand der Malteser Stiftung, vor.

Dabei spielen aktuell in Gesprächen über Testamente Fragen zu Immobilien eine große Rolle. Wer keine Kinder oder Enkel habe, der frage sich natürlich, in wessen Hände er die eigene oft über Jahrzehnte gepflegte Immobilie sinnvollerweise geben könne. Hier bietet sich eine (eigene) Stiftung an. Stiftungen agieren langfristig“, erklärt Michael Görner die Vorteile, »sie sind dabei sehr am Werterhalt der ihr anvertrauten Immobilien interessiert, damit die Erträge aus dem übertragenen Vermögen dauerhaft und jahrzehntelang wichtige Hilfsprojekte finanzieren können.“

Soll eine Immobilie per Testament übertragen werden, so ist aus Gründen der Rechtssicherheit und aus Kostengründen grundsätzlich zu einem notariellen Testament zu raten. Auf Wunsch beteiligen sich die Malteser an den Kosten und vermitteln Rechtsrat.

Auch eine Übertragung zu Lebzeiten ist möglich. Dabei muss sich niemand Sorgen machen, dass er die Wohnung dann nicht mehr nutzen kann. Eine Immobilienschenkung bietet zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten, vom lebenslangen Wohnrecht bis zur „Teilschenkung“. Für eine Steuerersparnis sorgt dabei eine Spendenbescheinigung - interessant für Menschen, die wegen ihrer Renten, Pensionseinkünfte oder Mieteinnahmen einkommensteuerpflichtig sind.

Die Malteser Stiftung beantwortet Ihnen gerne Fragen zur Gründung eigener Stiftungen, Zustiftungen, Immobilienübertragungen oder zur Testamentsgestaltung. Ihr Ansprechpartner: Michael Görner • Tel. 02 21 / 98 22 23 20 „stiftung@malteser.org“ „malteser-stiftung.de“

 

Wenn eine gemeinnützige Organisation im Testament bedacht werden soll, kann sie entweder als Erbin eingesetzt oder mit einem Vermächtnis bedacht werden. Wer als Erbe eingesetzt wird, tritt die Rechtsnachfolge an und übernimmt Rechte und Pflichten, also auch mögliche Verbindlichkeiten. Ein Vermächtnis ist dagegen ein konkreter Anspruch (meist auf eine Geldsumme oder einen Gegenstand), den die Erben erfüllen müssen.

Es ist also möglich, in einem Testament die eigenen Angehörigen abzusichern und ein gemeinnütziges Anliegen zu unterstützen.

Orientierung bietet die Erbschaftsinitiative der katholischen Hilfswerke: Wer sich informieren möchte, findet bei der Erbschaftsinitiative der katholischen Hilfswerke Ratgebermaterial und kostenfreie Informationsveranstaltungen (digital oder regional), in denen Fachanwälte und Notare allgemein über Erbrecht und Testamente aufklären. Die beteiligten Hilfswerke können, wenn sie bedacht werden, zudem bei der Nachlassabwicklung unterstützen. Wenn sie als Erbe eingesetzt werden, kümmern sie sich im Zweifel auch um die Beisetzung. Gemeinnützige Organisation sind zudem von der Erbschaftssteuer befreit. Weitere Informationen sind auf der Website „www.erbschaftsinitiative. de“ zu finden.

 

 

Digitaler Nachlass

Unsere Daten überdauern uns. Ob Fotos in der Familien-WhatsApp-Gruppe, das Kirchenchor-Protokoll in der Cloud oder der Kommentar zur Predigt auf Facebook. Ein großer Teil des Lebens spielt sich heute online ab. Im Todesfall gehören diese Spuren rechtlich zum Nachlass - genau wie Konto, Sparbuch und Hausrat. Wer nichts geregelt hat, lässt Angehörige oft ratlos und überfordert zurück.

In unserem Leben werden Daten und Passwörter immer wichtiger. Fast jeder ist digital unterwegs, kommuniziert über Mails und ist in sozialen Netzwerken präsent. Wenn wir sterben, hinterlassen wir unser digitalen Aktivitäten als Erbe. Sie tun Ihren Nachkommen einen großen Gefallen, wenn Sie diesen digitalen Nachlass geregelt haben. Hier geben wir Ihnen einige Tipps, wie Sie damit umgehen können.

Ihr digitaler Nachlass ist mindestens so wichtig wie Ihr materielles Vermögen, dass Sie Ihren Erben hinterlassen. Sie sollten es so regeln, dass Ihre Erben in Ihrem Sinne handeln. Und, dass Sie dazu auch in der Lage sind. Sie können zum Beispiel mit einer Vollmacht oder einem Testament Anweisungen erteilen, wie damit zu verfahren ist. Wenn Sie bewusst keine Passwörter hinterlassen wollen, ist der Provider dennoch verpflichtet, den Erben Zugriff auf das Online-Nutzerkonto zu gewähren. Dies ist aber sehr zeitaufwändig und setzt voraus, dass die Erben wissen, welche Nutzerkonten es gibt. Die Erben haben hier einerseits Probleme Inhalte (Domains, Soziale Netzwerke, usw.) zu finden; andererseits können Sie dann damit verfahren wie sie es wollen, da die vererbende Person keine Vorgaben für die Verwendung gemacht hat.

 

Manchmal verliert man den Überblick über die eigenen Online-Aktivitäten. Allein aus diesem Grund ist es empfehlenswert, eine Übersicht zu erstellen. Hier können Sie aufschreiben bei welcher Institution Sie ein Nutzerkonto haben, wie die Webseite heißt, mit welchem Benutzernamen Sie dort gemeldet sind und welches Passwort Sie nutzen. Dadurch braucht Ihr Erbe nicht zu befürchten, dass ihm der Zugriff durch den Anbieter verwehrt wird. Der Anbieter muss gar nicht kontaktiert werden. Der Erbe kann damit problemlos auf das Nutzerkonto zugreifen. Um die ungenehmigte Einsichtnahme Dritter zu vermeiden, könnten Sie Ihre Zugangsdaten auf einem Stick speichern und an einem sicheren Ort aufbewahren. Hinterlegen Sie so, dass Ihre Erben ihn finden. Am besten Sie schreiben die Vollmacht handschriftlich und mit Datum. Dann können Sie später Änderungen ohne Probleme durchführen. Beides ist wichtig: Der digitale und der schriftliche Nachlaß.

 

Juristisch gilt: Rechte und Pflichten aus Online-Verträgen gehen auf die Erben über. Die Erben sollten Profile schließen, Verträge kündigen, vielleicht aber auch digitale Erinnerungen bewahren. Ohne Zugangsdaten ist das aber kaum möglich. Christlich gesprochen: Verantwortung endet nicht mit dem letzten Atemzug. Vorsorge ist ein Akt der Liebe zu den Menschen, die bleiben.

Beratungsstellen empfehlen drei Schritte: 1

. Eine Person des Vertrauens benennen, die sich später um den digitalen Nachlass kümmern darf.

2. Eine Liste der wichtigsten Konten und Passwörter erstellen und sicher hinterlegen - etwa im Tresor, beim Notar oder mit der Vorsorgevollmacht.

3. Schriftlich festhalten: Welche Profile gelöscht, welche Fotos und Mails erhalten bleiben sollen.

Kirchlich eröffnet der digitale Nachlass neue Formen von Erinnerung und Trauer: Online-Gedenkseiten, digitale Kondolenzbücher und Andachten im Netz werden von Landeskirchen und kirchlichen Projekten genutzt. Sie zeigen: Auch im Digitalen kann man Hoffnung auf die Auferstehung bezeugen und zugleich sorgsam mit den Daten der Verstorbenen umgehen.

 

 

Witwerente- Witwenrente

Die Witwenrente ist ein sogenannter abgeleiteter Rentenanspruch. Das bedeutet, dass die Witwenrente nicht aus dem eigenen Versicherungsanspruch bezahlt wird, sondern aus der Versicherung des Verstorbenen. Das hat eine Konsequenz: Bekommt man neben der Witwenrente zum Beispiel zusätzlich eine Altersrente aus der eigenen Versicherung, zählt diese Rente als Einkommen und wird auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.

 

Sterbevierteljahr:

Stirbt ein Ehepartner, kann der überlebende unter Umständen eine Rente aus der Rentenversicherung des Ehepartners erhalten. Im „Sterbevierteljahr“ ist das eigene Einkommen dabei egal. . Für die auf den Sterbemonat des Ehepartners folgenden drei Monate bekommt man als Witwenrente stets eine Rente in der gleichen Höhe, in der sie auch der verstorbene Versicherte bekommen hätte. Das eigene Einkommen wird dabei überhaupt nicht angerechnet.

 

Große Witwenrente:

Eine große Witwenrente kann beanspruchen, wer schon mindestens 47 ist oder ein minderjähriges Kind erzieht oder erwerbsgemindert ist. Dann gibt es 55 Prozent des Rentenanspruchs des Verstorbenen. Wenn der Ehepartner nach dem 31. Dezember 2001 gestorben ist, man aber vor dem 1. Januar 2002 geheiratet hat und einer der Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist, bekommt man Witwenrente nach altem Recht, und das sind 60 Prozent statt 55 Prozent.

Wer Kinder unter drei Jahren zu versorgen hat oder in der Vergangenheit zu versorgen hatte, bekommt einen Zuschlag. Ein Abschlag wird hingegen angesetzt, wenn der Verstorbene noch keine 65 Jahre alt war.

 

Anrechnung:

Eigene Einkünfte werden auf eine Witwenrente anteilig angerechnet. Zu diesen Einkünften zählen außer dem eigenen Gehalt alle Vermögenseinkünfte, zum Beispiel eigene Renten, Elterngeld oder Mieteinkünfte.

Der Betrag wird aber geringer durch….

1. einen Freibetrag: Dieser beträgt seit dem 1. Juli 2022 für Witwen und Witwer mit einem Wohnsitz in Westdeutschland 950,93 Euro. Dieser Wert steigt (im Gleichklang mit anderen Rechengrößen der Sozialversicherung) regelmäßig an. Er wird in der Regel jährlich erhöht.

Wird der Freibetrag nicht überschritten, wird die Witwenrente in voller Höhe gezahlt.

2. eine Minderung der anzurechnenden Summe: Übersteigt das Einkommen den Freibetrag, wird der übersteigende Betrag auf die Witwerrente angerechnet. Entscheidend für die Rentenversicherung ist dabei nicht das tatsächliche Netto-Einkommen bzw. der tatsächliche Netto-Verdienst, sondern ein fiktives Netto-Einkommen. Dieses errechnet die Rentenversicherung aus dem Brutto-Verdienst, abhängig davon, um welche Art von Einkommen es sich handelt,

Für reguläres Arbeitsentgelt gilt beispielsweise, dass der Brutto-Verdienst pauschal um 40 Prozent gekürzt wird, um das anzurechnende Netto-Einkommen zu bestimmen. Eine private Rente (zum Beispiel auch eine staatliche Zusatzrentenversicherung) wird oberhalb eines Freibetrags bis zu 40 Prozent auf die Witwenrente angerechnet. Bei Mieteinnahmen, werden grundsätzlich 25 Prozent abgezogen.

Wahrscheinlich ist es so, daß zunächst erst einmal die 60 Prozent berechnet werden, also zum Beispiel 810 Euro. Davon wird der übersteigende Bruttorentenbetrag abgezogen. Dieser beträgt 400 Euro und davon wieder 40 Prozent, also 160 Euro. Es bleiben 650 Euro Witwenrente. Bei der Zusatzrentenversicherung wird es ähnlich sein (auch dort Antrag stellen).

In unserem Fall aber müssen die Mieten an Markus und Miriam gehen. Die müssen diese Einkünfte dann zwar versteuern, aber das ist nicht so hoch wie die Minderung der Witwenrente, die je nachdem ganz wegfallen würde.

Pflichten der Erben:

Hatte der Verstorbene steuerpflichtige Einkünfte, die nicht bereits durch Lohn- und Kapitalertragsteuer abgegolten sind, sind die Erben für die Steuererklärung verantwortlich. Man muss sich also um das Thema kümmern, wenn beispielsweise Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung erzielt wurden oder wenn der Verstorbene eine Rente erhalten hat, deren steuerpflichtiger Teil höher als der Grundfreibetrag war.

Gibt es einen Alleinerben, ist er für die Erstellung der Steuererklärung zuständig. Geht der Nachlass an eine Erbengemeinschaft über, so muss diese eines der Mitglieder damit beauftragen, die Steuererklärung zu erstellen. Für deren Abgabe gelten die üblichen Fristen, das heißt die Erben haben hierfür Zeit bis Ende Juli des Folgejahres.

 

Beantragung:

Eine Hinterbliebenenrente wie die Witwenrente muß beantragt werden. Formulare dafür gibt es im Internet auf der Webseite der Deutschen Rentenversicherung zum Download.

 

Steuersplittung:

Eine Sonderregel gibt es für den hinterbliebenen Ehepartner. Witwe oder Witwer können im Jahr des Todes sowie im ersten auf den Todesfall folgenden Jahr für ihre Einkünfte nochmals nach dem meist günstigeren Splittingtarif besteuert werden. Dies geht aber nur, wenn zum Todeszeitpunkt die Voraussetzungen fürs Splitting vorlagen, das heißt die Partner müssen miteinander verheiratet gewesen sein und auch gemeinsam unter einem Dach gewohnt haben. Das Splitting kann die Steuerschuld deutlich reduzieren, wenn beide Partner unterschiedlich hohe Einkünfte hatten.

 

 

 

 

 

 

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